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Urteil

5-2 StE 1/20 - 5a - 3/20

OLG Frankfurt 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:0128.5.2STE1.20.5A3.20.00
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Tenor
Der Angeklagte X wird wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Schuld des Angeklagten X wiegt besonders schwer. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung des Angeklagten X bleibt vorbehalten. Im Übrigen wird der Angeklagte X freigesprochen. Die Wärmebildkamera des Typs FLIR Scout TK Compact und das Fahrzeug VW Caddy, amtliches Kennzeichen …, Fahrzeugidentifikationsnummer …, werden eingezogen. Der Angeklagte Y wird wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes eines wesentlichen Teils einer vollautomatischen Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Im Übrigen wird der Angeklagte Y freigesprochen. Die Maschinenpistole „Madsen“, Modell 50, wird eingezogen. Im Umfang ihrer Verurteilungen haben die Angeklagten die Kosten des Verfahrens zu tragen. Im Übrigen fallen diese Kosten und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last. Angewendete Vorschriften: betreffend den Angeklagten X: §§ 211 Abs. 1 und Abs. 2 Gr. 1 Var. 4, Gr. 2 Var. 1, 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 66a Abs. 2, 74 StGB. betreffend den Angeklagten Y: §§ 1 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, 2 Abs. 3; 51 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.1 WaffG, § 56 StGB, § 54 Abs. 1 Nr. 1 WaffG.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte X wird wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Schuld des Angeklagten X wiegt besonders schwer. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung des Angeklagten X bleibt vorbehalten. Im Übrigen wird der Angeklagte X freigesprochen. Die Wärmebildkamera des Typs FLIR Scout TK Compact und das Fahrzeug VW Caddy, amtliches Kennzeichen …, Fahrzeugidentifikationsnummer …, werden eingezogen. Der Angeklagte Y wird wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes eines wesentlichen Teils einer vollautomatischen Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Im Übrigen wird der Angeklagte Y freigesprochen. Die Maschinenpistole „Madsen“, Modell 50, wird eingezogen. Im Umfang ihrer Verurteilungen haben die Angeklagten die Kosten des Verfahrens zu tragen. Im Übrigen fallen diese Kosten und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last. Angewendete Vorschriften: betreffend den Angeklagten X: §§ 211 Abs. 1 und Abs. 2 Gr. 1 Var. 4, Gr. 2 Var. 1, 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 66a Abs. 2, 74 StGB. betreffend den Angeklagten Y: §§ 1 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, 2 Abs. 3; 51 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.1 WaffG, § 56 StGB, § 54 Abs. 1 Nr. 1 WaffG. Vorbemerkung: Bewaffnet mit einem mit fünf Patronen des Kalibers 38 geladenen Revolver der Marke Rossi begab sich der Angeklagte X am 1. Juni 2019 um ca. 23:20 Uhr bei nächtlicher Dunkelheit auf die Terrasse des in Stadt3-Stadtteil1 gelegenen Wohnhauses des Präsidenten des Regierungspräsidiums der Stadt1 Vorname1 Vorname7 A. Währenddessen saß A, der die Situation für vollkommen ungefährlich hielt und nicht damit rechnete, angegriffen zu werden, auf einem Gartenstuhl auf der Terrasse, rauchte eine Zigarette und beschäftigte sich mit seinem Tablet-Computer („Typ1“). Der Angeklagte X trat von rechts kommend auf A zu und gab in der Absicht, ihn zu töten, aus einer Distanz von etwa 100 bis 150 Zentimetern mit dem Revolver einen gezielten Schuss auf den Kopf von A ab, der dadurch einen Schädel-Hirndurchschuss erlitt, in dessen Folge er verstarb. Der Angeklagte X handelte dabei nicht aus persönlichen Gründen, sondern aufgrund einer aus Rassismus und Ausländerfeindlichkeit resultierenden Ablehnung der politischen Überzeugung As in Bezug auf Flüchtlinge und dem Verständnis von A als Repräsentant der vom Angeklagten X verhassten, eine liberale Flüchtlingspolitik vertretenden und umsetzenden Politiker. Überdies wollte der Angeklagte X A, den er als „Volksschädling“ ansah, bestrafen. Der Senat hat den Angeklagten X des Mordes schuldig gesprochen und die besondere Schwere der Schuld festgestellt, die Tatmittel eingezogen und die Anordnung der Sicherungsverwahrung des Angeklagten X vorbehalten. Soweit dem Angeklagten X in der Anklageschrift des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 28. April 2020 weiter vorgeworfen worden war, sich am 6. Januar 2016 tateinheitlich des versuchten Mordes und der vollendeten gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht zu haben, indem er dem Nebenkläger Vorname8 L mit einem Messer in den Rücken stach, hat der Senat den Angeklagten X aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Den Angeklagten Y hat der Senat wegen vorsätzlichen Besitzes eines wesentlichen Teils einer vollautomatischen Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, weil dieser spätestens ab 2014 bis zum 26. Juni 2019 eine Maschinenpistole „Madsen“, Modell 50, als Dekorationswaffe aufbewahrte, bei der ein wesentlicher Teil, nämlich das Griffstück, weiterhin funktionsfähig war. Der Senat hat diese Maschinenpistole eingezogen. Von dem dem Angeklagten Y weiter zur Last gelegten Vorwurf, sich der Beihilfe zum Mord strafbar gemacht zu haben, indem er dem Angeklagten X Hilfe zur Tötung von A leistete, hat der Senat den Angeklagten Y aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Eine Verständigung nach § 257c StPO hat nicht stattgefunden. A. Der Angeklagte X I. Verurteilung 1. Feststellungen a) Die Person des Angeklagten X Der Angeklagte X wurde am XX.XX.1973 in Stadt6 geboren. (…) Der Angeklagte X entwickelte bereits frühzeitig eine ausgeprägt ausländerfeindliche Einstellung, die er darin bedingt sieht, dass auch, sein Vater ausländerfeindlich gewesen ist; von diesem habe er diese Einstellung übernommen. Eine weitere Ursache sieht der Angeklagte darin, dass er während des Besuchs der Gesamtschule gewalttätige Auseinandersetzungen und Erniedrigungen erlebte, die aus seiner Sicht insbesondere von einer Gruppe türkischstämmiger Schüler einer Parallelklasse ausging. Die nach seiner Schulzeit auf Wunsch seines Vaters begonnene Ausbildung als Beruf3 brach der Angeklagte X im Jahr 1990 ab, nachdem er das Interesse an diesem Beruf verloren hatte. Die danach begonnene Beruf4-Lehre wurde im Jahr 1993 betrieblicherseits beendet, nachdem es immer wieder zu Spannungen mit dem Vorgesetzten gekommen war, die ihren Grund unter anderem in Fehlzeiten und auch in Auseinandersetzungen mit anderen Beschäftigen hatten. Nach der Beendigung der Beruf4-Lehre übte der Angeklagte, unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit, bis zu seiner ersten Festnahme am 23. Dezember 1993 verschiedene Aushilfstätigkeiten aus. Der Angeklagte X beging bereits zum Ende seiner Schulzeit Straftaten, wobei diese teilweise schon ausländerfeindlich motiviert waren. So entleerte er in der Nacht zum XX.XX.1989 in dem überwiegend von türkischen Staatsangehörigen bewohnten Anwesen Straße1 … in Gemeinde2-Ortsteil1 in einem Kellervorraum einen Kanister mit ca. fünf Litern Benzin und zündete dieses an. Er beabsichtigte damit, den Bewohnern und insbesondere einem Zeugen, über den er sich zuvor geärgert hatte, einen „Denkzettel zu geben“. Aufgrund der Bauweise des Hauses griff das Feuer nicht auf die Bausubstanz über. Es kam lediglich zu Schäden an abgestellten Fahrrädern, einem Verteilerkasten und Verschmutzungen durch die Rauchentwicklung. Deshalb verwarnte ihn das Amtsgericht Stadt6 am 8. Mai 1990 wegen Sachbeschädigung und gab ihm auf, Sozialstunden zu leisten. Das Urteil ist seit dem 16. Mai 1990 rechtskräftig. Sodann verurteilte das Amtsgericht Stadt6 den Angeklagten X am 6. September 1990 (rechtskräftig seit dem 14. September 1990) wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten schweren Diebstahls und gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu vier Wochen Jugendarrest. Das Amtsgericht Stadt6 stellte hierzu fest, dass der Angeklagte zusammen mit den beiden damaligen Mitangeklagten O und P zunächst in der Nacht vom XX. auf den XX. September 1989 mehrere Fahrräder entwendete und versuchte in einen Kiosk einzubrechen. Weiter stellte es fest: Am Abend des XX.XX.1990 trafen der Angeklagte X und der Mitangeklagte O auf den weiteren Mitangeklagten P. Sie hatten beschlossen, diesen zusammenzuschlagen, da dieser den Angeklagten X bei der Polizei angezeigt hatte. Als man aufeinandertraf, begann der Angeklagte X sofort mit den Fäusten in das Gesicht und den Bauch des Mitangeklagten P zu schlagen, bis dieser zu Boden fiel. Danach trat der Angeklagte X mit seinen mit Turnschuhen bekleideten Füßen und den Rücken des am Boden liegenden ein. Als er von ihm abließ, begann der Mitangeklagte O zunächst mit den Fäusten in das Gesicht des Geschädigten zu schlagen. Sodann trat er auch noch mit seinen mit Turnschuhen bekleideten Füßen in den Rücken des immer noch am liegenden P ein. Dieser erlitt durch die Misshandlungen unter anderem eine Nierenprellung und musste vom XX.XX. bis zum XX.XX. stationär behandelt werden. Am XX.XX.1992 griff der Angeklagte X einen Name5 in der Toilette des Bahnhofs in Stadt6 an und verletzte diesen mit einem Messer. In dem Urteil des Landgerichts Stadt6 vom 12. Juni 1995, mit dem er wegen dieser und zweier anderer, noch zu schildernder Taten verurteilt wurde, heißt es dazu: „Während der Angeklagte am XX.XX.1992 gegen 11.00 Uhr durch die Halle des Stadt6er Bahnhofs ging, verspürte er plötzlich Herzrasen und Todesängste. Um sich zu beruhigen, suchte er die Bahnhofstoilette auf. Als er den Vorraum zu den Toilettenkabinen betrat, bemerkte er den Zeugen Q, der an einer der Urinalrinnen stand. Der Angeklagte hatte den Eindruck, der Zeuge wolle ihn „sexuell anmachen“ und fühlte sich angeekelt. Er empfand es für sich als besonders belastend, dass es sich bei dem Zeugen Q erkennbar um einen Ausländer handelte. Der Angeklagte suchte wie geplant eine der Toilettenkabinen auf und schloss sich ein. In der Kabine zog er sodann das von ihm mitgeführte Messer aus der Scheide und entschloss sich, den Zeugen Q niederzustechen. Dementsprechend verließ der Angeklagte bereits nach etwa 30 Sekunden die Toilettenkabine wieder und trat von hinten an den Zeugen Q, der vom Angeklagten abgewandt mit dem Gesicht zur Wand noch immer vor der Urinalrinne stand, heran. Der Angeklagte legte dem Zeugen seine linke Hand von hinten auf die Schulter und rammte mit seiner rechten Hand dem Zeugen das Messer in Höhe des neunten Zwischenrippenraumes nach unten gerichtet in den Brustkorb und die Bauchhöhle. Als sich der Zeuge nunmehr herumdrehte, stach der Angeklagte nochmals von vorne auf den Zeugen kurz unterhalb von dessen rechter Brustwarze ein. Anschließend verließ der Angeklagte fluchtartig den Toilettenraum. Auch der Zeuge Q verließ den Toilettenbereich. Aufgrund der erlittenen Verletzung brach der Zeuge jedoch nach ca. 30 Metern zusammen und musste notoperiert werden.“ Am 2. Dezember 1993 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Stadt6 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten verurteilt. Diese Strafe wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil wurde am 2. Dezember 1993 rechtskräftig. In der Folgezeit wurde die Strafaussetzung widerrufen. Die Strafvollstreckung ist seit dem 22. Januar 1995 erledigt. Drei Wochen nach dieser Verurteilung, am XX.XX.1993, versuchte der Angeklagte einen Sprengstoffanschlag auf eine Asylbewerberunterkunft in Stadt7-Gemeinde3. In dem Urteil des Landgerichts Stadt6 vom 12. Juni 1995, mit er auch wegen dieser Tat verurteilt wurde, ist diese Tat wie folgt beschrieben: „Anfang Dezember 1993 plante der Angeklagte, eine Aktion im Bereich der Asylantenunterkunft in Stadt7-Gemeinde3 zu unternehmen. Er beabsichtigte, dort ein Auto in die Luft zu sprengen. In dieser Absicht besorgte er sich zunächst in zwei verschiedenen Geschäften in Stadt6 sechs Packungen mit je 25 Schreckschusspatronen, um das für seine Aktion benötigte Sprengmittel zu erhalten. Die erworbenen Patronen drückte er zu Hause mit einer Beißzange auf und ließ das Treibladungspulver herausrieseln und sammelte es. Mit diesem Treibladungspulver stellte der Angeklagte einen Explosionskörper her, indem er ein 1-zolliges siebzehn Zentimeter langes, verzinktes Installationsrohr füllte und mit Blindverschlüssen verschloss. Um die Bombe zünden zu können, kaufte sich der Angeklagte am 20.12.1993 in einem Baumarkt in Stadt6 einen Lötbrenner mit Gaskartusche. Der Umgang mit diesem Gerät war ihm aufgrund häuslicher Basteleien geläufig. Nachdem der Angeklagte noch am Mittag des XX.XX.1993 zunächst einen kleineren, in entsprechender Weise gefertigten Sprengkörper zur Probe im Garten des elterlichen Anwesens erfolgreich zündete, entschloss er sich, noch in der gleichen Nacht sein ursprüngliches Vorhaben in die Tat umzusetzen. Der Angeklagte, der nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist, fuhr gegen 22.00 Uhr mit dem Fahrzeug seines Vaters zu den in der Stadt7-Gemeinde3 aufgestellten Wohncontainern für Asylbewerber. Außer dem von ihm selbst hergestellten Explosionskörper führte der Angeklagte den bereits erwähnten Lötbrenner und auch einen Benzinkanister mit drei bis vier Litern Benzin mit sich. Am Tatort sah er, dass sich Menschen in den Wohncontainern aufhielten. Für etwa 30 Minuten beobachtete er die Container und die Umgebung. Dann schlich er sich auf das Gelände. Mit einem mitgebrachten Hammer zerschlug er die rechte hintere Seitenscheibe eines zwischen den Wohncontainern Nr. … und Nr. … abgestellten Pkws, Marke2 Typ2. Die mitgebrachte Rohrbombe legte er auf den Rücksitz des Fahrzeugs. Daneben deponierte er einen mitgebrachten Plastikbeutel, in den er zwischenzeitlich das Benzin aus dem Kanister umgefüllt hatte. Als der Angeklagte nunmehr den Lötbrenner vor der Rohrbombe platzierte und anzündete, entzündete sich auch ein Teil des aus dem Plastikbeutel bereits ausgelaufenen Benzins. Infolgedessen kam es zu einem Brand im Fahrzeug. Der Angeklagte lief daraufhin zu seinem in der Nähe abgestellten Fahrzeug zurück und fuhr nach Hause. Bereits unmittelbar nachdem der Angeklagte den Tatort verlassen hatte, wurde der brennende Pkw jedoch von Anwohnern entdeckt. Mittels eines Feuerlöschers konnte der Brand gelöscht und damit auch die von dem Angeklagten beabsichtigte Explosion verhindert werden. Der Pkw brannte jedoch weitestgehend im Innenraum aus, wobei ein Sachschaden in Höhe von mehreren tausend DM entstand. Die vom Angeklagten gefertigte Rohrbombe war nicht geeignet, das Leben der sich in den angrenzenden Wohncontainern aufhaltenden Personen nachhaltig zu gefährden. Im Falle einer Explosion hätte es zwar eine Zersplitterung dergestalt gegeben, dass sich etwa zehn bis fünfzehn scharfkantige Splitter gebildet hätten. Da jedoch die Sprengstoffmenge insgesamt gering war, wären einzelne Splitter nicht in der Lage gewesen, sowohl Fahrzeugteile als auch noch anschließend die Containerwände zu durchschlagen. Zu einer Gefährdung von Menschen in den Containern hätte es lediglich dann kommen können, wenn ein einzelner Splitter nicht nur eine Fensterscheibe des Fahrzeugs, sondern zudem auch noch zufällig durch eine Scheibe eines Wohncontainers gedrungen wäre. Eine entsprechende Verletzung oder Tötung von Menschen in den Wohncontainern beabsichtigte der Angeklagte nach seiner unwiderlegten Einlassung nicht.“ Nach diesem Sprengstoffanschlag wurde der Angeklagte X fest- und in Untersuchungshaft genommen. Während dieser beging er eine weitere Straftat zum Nachteil eines Ausländers. Im Urteil des Landgerichts Stadt6 vom 12. Juni 1995 heißt es zu der Tat: Infolge der Tat vom XX.XX.1993 war der Angeklagte X ab dem XX.XX.1993 in der Justizvollzugsanstalt Stadt6 in Untersuchungshaft und zwar in der Zugangsgruppe. Nachdem sich unter den überwiegend ausländischen Mitgefangenen der Grund seiner Inhaftierung herumgesprochen hat, kam es zu Bedrohungen und Beschimpfungen durch Mitgefangene. In der Nacht vom XX. zum XX. XX.1994 kam es insbesondere seitens ausländischer Mitgefangener zu Beleidigungen des Angeklagten. Ferner wurde die Drohung ausgesprochen, dass er fertiggemacht werde, sobald er aus der Zugangsgruppe in eine andere Wohngruppe verlegt werde. An diesen Vorgängen war auch der Zeuge R als unmittelbarer Zellennachbar des Herrn X beteiligt, als er während der Nacht zum XX.XX.1994 wiederholt und andauernd an die Zellenwand des Angeklagten klopfte, um diesen immer wieder zu bewegen, das Zellenfenster zu öffnen. Der Angeklagte sollte nämlich die andauernden Zurufe von Gefangenen aus dem angrenzenden Gebäude in seiner Zelle mitbekommen. Daraufhin entschloss sich der Angeklagte, den Mitgefangenen nachhaltig zu demonstrieren, dass er sich von ihnen weder bedrohen noch unterkriegen lassen wollte. Im Verlauf des Vormittags des XX.XX.1994 brach er von dem in seiner Zelle befindlichen Stuhl ein Eisenbein ab, um diesen als Waffe zu benutzen. Ferner versteckte er in seiner Kleidung zwei Holzstäbe, die er von einem Kleiderbügel abbrach und anspitzte. Nachdem am Abend des XX.XX.1994 die Hafträume vor der Kostausgabe geöffnet worden war, begab sich der Angeklagte unmittelbar in die Zelle des Zeugen S. Der Angeklagte ging davon aus, dass sich auch der Zeuge S an den Vorgängen der vorangegangenen Nacht beteiligt hatte. Ohne irgendeine nähere Erklärung zog der Angeklagte in der Zelle des Zeugen S plötzlich das in seiner Kleidung versteckte Eisenstuhlbein und schlug mehrfach weit ausholend auf den Kopf des Zeugen ein. Hierdurch fügte er dem Zeugen stark blutende Platzwunden zu. Obwohl der Zeuge sich nicht weiter wehren konnte und bereits zu Boden ging, gelang es schließlich erst zwei Mitgefangenen und anschließend zwei Gefängnisbediensteten, den Angeklagten festzuhalten und daran zu hindern, weiter auf den Zeugen S einzuschlagen. Die Verletzungen des Zeugen mussten anschließend in einem Krankenhaus behandelt werden. Die vom Zeugen erlittenen Platzwunden wurden unter örtlicher Betäubung genäht. Aufgrund der vorgenannten Taten verurteilte das Landgericht Stadt6 den Angeklagten X am 12. Juni 1995 wegen versuchten Totschlags, versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren. Das Urteil ist seit dem 20. Juni 1995 rechtskräftig. Während der Angeklagte X wegen dieser Verurteilung in Strafhaft war, absolvierte er ab Monat4 1997 eine Umschulung zum Beruf5, die er im Monat3 1999 erfolgreich abschloss. In der Strafhaft vertiefte sich die ausländerfeindliche Einstellung des Angeklagten X. Er lernte Mithäftlinge kennen, die eine rechtsradikale politische Auffassung hatten und der sogenannten rechten Szene angehörten, und bildete auch selbst eine rechtsradikale politische Einstellung aus. Er vertrat die nationalsozialistische Rassenideologie, der zufolge die „arische Menschenrasse“ anderen „Rassen“ überlegen und „nicht-arische“ Menschen minderwertig sein sollen. Diese politische Einstellung des Angeklagten X umfasste auch gewaltsames Vorgehen gegen politische Gegner. So machte er sich umfangreiche Notizen, wie politische Gegner auch mit Gewalt bekämpft werden könnten, etwa durch „Bombentechnik, Einbruchstechnik, Abhör- und Beschattungstechnik“, und notierte sich, welche Vorsichtsmaßnahmen wie zum Beispiel Ausspähungen und die Beschaffung eines Alibis bei politischen Anschlägen zu berücksichtigen wären. Zudem beschäftigte er sich mit dem Bau von Waffen und legte die dabei gewonnenen Erkenntnisse schriftlich nieder. Am 1. September 1999 wurde er aus der Haft entlassen und ließ sich in Stadt1 nieder. Im Jahr 2001 heiratete er die aus Land1 stammende Zeugin Vorname5 X, die er während eines Hafturlaubs kennengelernt hatte. Zur gleichen Zeit nahm er Kontakt zu rechtsradikalen Kreisen auf und bewegte sich nun selbst in der rechten Szene. So nahm er an Stammtischen der NPD teil, der er beitrat, und schloss sich den rechtsextremen „Freien Kameradschaften“ in Kassel an. Er nahm an einer Reihe von rechtsradikalen Demonstrationen teil, bei denen es teilweise zu gewalttätigen Ausschreitungen kam. In dieser Zeit lernte er auch den Mitangeklagten Y kennen. Im Jahr 2002 gebar die Ehefrau (…) des Angeklagten, (…) die Eheleute den Vornamen10 gaben. Am XX.XX.2003 beteiligte sich der Angeklagte X an einer Demonstration gegen die Eröffnung der „Wehrmachtsausstellung“ in Stadt8, anlässlich derer eine Gegendemonstration stattfand. Mit einem der Gegendemonstranten setzte sich der Angeklagte X zunächst verbal auseinander. Als sich eine Zeugin zwischen die beiden Streitenden stellte, würgte der Angeklagte diese. Deshalb verurteilte ihn das Amtsgericht Stadt8 am 16. Oktober 2003 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Das Urteil ist seit dem 24. Oktober 2003 rechtskräftig. Nachdem die Ehefrau des Angeklagten X am XX.XX.2004 (…) Vorname9 geboren hatte, beteiligte sich der Angeklagte am XX.XX.2004 an einer Demonstration des neonazistischen „Aktionsbündnisses Mittelhessen“ in Stadt9. Weil er dabei einen Polizeibeamten beleidigte, erließ das Amtsgericht Stadt20 am 25. Oktober 2004 einen seit dem 12. November 2004 rechtskräftigen Strafbefehl gegen den Angeklagten, mit dem dieser zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt wurde. Am 27. Mai 2005 erließ das Amtsgericht Stadt1 einen seit dem 21. Juni 2005 rechtskräftigen Strafbefehl, mit dem es den Angeklagten X wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilte. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass er am XX.XX.2004 nach einem vorangegangenen Streit dem Zeugen T mit der flachen Hand in das Gesicht geschlagen hatte. Am 9. März 2006 verurteilte das Amtsgericht Stadt1 den Angeklagten X wegen Besitzes eines verbotenen Gegenstands zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen, weil er unerlaubt ein Faustmesser besessen hatte. Das Urteil ist seit dem 17. März 2006 rechtskräftig. Am XX.XX.2009 nahm der Angeklagte X an einem nicht angemeldeten, gewalttätigen Aufzug von Personen des rechten politischen Spektrums in Stadt10 teil, wobei der Angeklagte unter anderem einen Pflasterstein in Richtung eines Polizeibeamten warf, der den Beamten nur verfehlte, weil dieser sich mit seinem Motorrad schnell entfernen konnte. Deshalb verurteilte das Amtsgericht Stadt10 den Angeklagten X am 20. April 2010 wegen Landfriedensbruchs in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde nach Ablauf der Bewährungszeit im Jahr 2013 erlassen. Beruflich war der Angeklagte in den Jahren nach seiner Haftentlassung am 1. September 1999 über mehrere Zeitarbeitsfirmen bei verschiedenen Unternehmen unter anderem als Bediener von Typ4-Maschinen eingesetzt. Im Jahr 2002 absolvierte er eine Weiterbildung zur Typ4-Beruf5a bei der Schule1 in Stadt1, die er erfolgreich abschloss. Seit dem XX.XX.2003 bis zu seiner Festnahme in der vorliegenden Sache am 15. Juni 2019 war er bei der B zunächst befristet und später unbefristet angestellt. Dort traf er im Jahr 2011 den Mitangeklagten Y wieder, nachdem er ihn zwischenzeitlich aus den Augen verloren hatte. Weil der weiterhin rechtsradikal und neonazistisch eingestellte Angeklagte X befürchtete, aufgrund der Zuwanderung von Migranten würden bürgerkriegsähnliche Zustände entstehen, war er der Ansicht, die Deutschen - die er nicht im Sinne einer staatsbürgerschaftlichen Zugehörigkeit, sondern als eine homogene, andere Ethnien und Kulturen ausschließende Volksgemeinschaft definierte - seien zur Selbstverteidigung berufen. Spätestens seit 2014 war er zudem der Auffassung, die Deutschen bräuchten deshalb Waffen und erwarb bis 2018 mehrere Schusswaffen, darunter den Revolver der Marke Rossi, mit dem er das spätere Tatopfer A erschoss, zwei weitere Revolver, drei Pistolen, eine Maschinenpistole, eine Bockdoppelflinte sowie mehr als 1000 Patronen Munition. Der Angeklagte ist - als Bogenschütze - Mitglied im Schützenverein „U“, für den er auch als Ausbildungswart der Bogenschützen tätig war. Dort schoss der Angeklagte X gelegentlich auch mit scharfen Waffen. Bis zu seiner Festnahme im vorliegenden Verfahren am 15. Juni 2019 wohnte der Angeklagte X mit seiner Familie in Stadt1 in einem Einfamilienhaus, das er gekauft und mit Darlehen finanziert hatte. Der Angeklagte X befindet sich seit dem 16. Juni 2019 ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Stadt1 vom 16. Juni 2019 (…), seit dem 2. Juli 2019 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tage (…). Der Angeklagte X war zunächst in der Justizvollzugsanstalt Stadt1 inhaftiert. Am 19. Mai 2020 wurde er in die Justizvollzugsanstalt Stadt5 verlegt. Die Untersuchungshaft wird unter den besonderen Bedingungen eines Staatsschutzverfahrens vollzogen; so ist er vom Umschluss ausgeschlossen, zudem sind Einzelunterbringung und Besuchsüberwachung angeordnet. b) Das Tatgeschehen aa) Die Bürgerversammlung in Stadt2 am 14. Oktober 2015 Anlässlich der vom Regierungspräsidium Stadt1 beabsichtigten Nutzung eines leerstehenden Baumarktgebäudes als Notunterkunft für Flüchtlinge fand am 14. Oktober 2015 in dem im Landkreis Kassel gelegenen Ort Stadt2 eine Bürgerversammlung statt, die der Angeklagte X gemeinsam mit dem Angeklagten Y besuchte. Bei der Versammlung, in der die geplante Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge kontrovers diskutiert wurde, trat der Regierungspräsident des Regierungsbezirks Stadt1 Vorname1 Vorname7 A als Redner auf. Der am XX.XX.1953 geborene A gehörte der Partei1 an und war seit dem XX.XX.2009 Regierungspräsident des Regierungspräsidiums Stadt1. Während der Bürgerversammlung erinnerte A als Redner an die historische Verantwortung der Bundesrepublik und rechtfertigte die Unterbringung von Schutzsuchenden. Es kam zu tumultartigen Zwischenrufen von Störern aus dem rechten Spektrum, die Stimmung gegen die Erstaufnahmeeinrichtung machten. In Reaktion hierauf sagte A unter anderem: „Es lohnt sich, in unserem Land zu leben. Und da muss man für Werte eintreten, und wer diese Werte nicht vertritt, der kann jederzeit dieses Land verlassen, wenn er nicht einverstanden ist. Das ist die Freiheit eines jeden Deutschen.“ Diese Aussagen empörten den Angeklagten X. Dieser rief in Richtung A: „Ich glaub`s net“, „Buh!“, „Pfui!“, „Glaub`s net!“ „Verschwinde!“ bb) Die Vorbereitung der Tötung As durch den Angeklagten X und seine Motive Seit der Bürgerversammlung entwickelte der Angeklagte X einen Hass auf A. Dieser Hass verstärkte sich infolge der Geschehnisse in Köln in der Silvesternacht 2015/2016, bei denen es zu sexuellen Übergriffen auf Frauen aus Gruppen von aus dem nordafrikanischen und arabischen Raum stammenden Männern gekommen war. Der Angeklagte X war über diesen „Kontrollverlust“ entsetzt und der Ansicht, dies habe Deutschland Politikern wie A „zu verdanken“. Auch das am 14. Juli 2016 in Nizza verübte islamistische Attentat, bei dem der Attentäter auf der Strandpromenade mit einem Lkw in eine Menschenmenge gefahren war und 86 Menschen getötet und mehr als 400 verletzt hatte, brachte er in einen solchen Zusammenhang mit A. Fortlaufend sah er sich Bilder und Videos dieses Anschlags an. In der Vorstellungswelt des Angeklagten X war A auch für die Vergewaltigung und den Mord an V durch einen aus Afghanistan stammenden Flüchtling am 16. Oktober 2016 und die Ermordung zweier skandinavischer Touristinnen in Marokko durch Islamisten verantwortlich. Der Angeklagte X steigerte sich immer mehr in den Hass gegen A hinein bis er schließlich den Entschluss fasste, tätlich gegen A vorzugehen, wobei er auch die Verwendung von Waffen in Betracht zog. Er begann, gezielt private Informationen über A zu sammeln, und fuhr wiederholt, in der Regel am Wochenende, zum Wohnhaus As, um es zu beobachten. Dabei fertigte er mit der in seinem Fahrzeug angebrachte Videokamera, einer sogenannten Dashcam, Aufnahmen von diesem Wohnhaus und dem Fahrzeug von A an. Bei einer dieser Fahrten nach Stadt3-Stadtteil1 im Mai 2017 stellte er fest, dass in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses von A das jährliche „Volksfest1“ stattfand. Bei dieser Gelegenheit hatte er bereits den Revolver der Marke Rossi dabei. Der Angeklagte X fasste den Entschluss, A zu erschießen, wenn dieses Volksfest wieder stattfinden wird. Er entschloss sich dazu wegen der politischen Überzeugung As in Bezug auf Flüchtlinge, die der Angeklagte X aufgrund seines Rassismus und seiner Ausländerfeindlichkeit ablehnte. Dabei sah der Angeklagte in der Person des A aufgrund dessen staatlicher Funktion als Regierungspräsident des Regierungspräsidiums Stadt1 einen Repräsentanten der von ihm verhassten Politiker, die eine liberale Flüchtlingspolitik vertreten. Er zählte A zu den von ihm als „Abschaum von Volksverrätern“ angesehenen Politikern, die sich von der deutschen Bevölkerung entfernt hätten. A war so für den Angeklagten X gleichsam eine Projektionsfläche für sämtliche von „Nicht-Deutschen“ begangene Straftaten. Demgemäß sah er A als „Volksschädling“ an, der auch für den Tod der skandinavischen Touristinnen und damit für den Tod zweier „arischer Frauen“ verantwortlich sei und dafür bestraft werden müsse. Zur Zeit des nächsten Volksfestes1 im Mai 2018 begab sich der Angeklagte wieder in die Nähe des Wohnhauses von A. Dabei führte er - wie auch schon im Mai 2017 - den Revolver der Marke Rossi mit sich, ohne jedoch auf A zu schießen. Obwohl er A sah und auf diesen hätte schießen können, tat er dies nicht, weil er im letzten Moment Skrupel hatte. Im Jahr 2019 fand das jährliche Volksfest1 vom 30. Mai 2019 bis zum 1. Juni in Stadt3-Stadtteil1 statt. Der Angeklagte X fuhr am 31. Mai abends zum Wohnhaus As. Mit Hilfe seiner Wärmebildkamera des Typs FLIR Scout TK Compact machte er von der seitlich an das Grundstück des Wohnhauses von A angrenzenden Pferdekoppel aus eine Aufnahme von einer Seitenansicht des Hauses. Der Angeklagte wollte so feststellen, ob sich A auf der im Dunkeln gelegenen Terrasse aufhielt, um ihn zu erschießen. Da A allerdings nicht auf der Terrasse erschien, bot sich dem Angeklagten in dieser Nacht keine Gelegenheit zur Tatausführung. cc) Die Tötung As durch den Angeklagten X Der Angeklagte X nahm sich am Abend des folgenden Tages, Samstag, dem 1. Juni 2019, gegen 19:30 Uhr den mit fünf Patronen des Kalibers .38 SPECIAL geladenen Double-Action Revolver der Marke Rossi aus einem Fach im Büro seines Wohnhauses und fuhr mit dem ihm gehörenden Pkw VW Caddy, amtliches Kennzeichen …, Fahrzeugidentifikationsnummer …, erneut nach Stadt3-Stadtteil1, wobei er sein Mobiltelefon zu Hause ließ, um eine spätere Ortung zu vermeiden. Auch an diesem Abend fand - was der Angeklagte X wusste - das Volksfest1 statt. Der Angeklagte wollte den Umstand, dass sich wegen dieses Volksfestes viele - auch ortsfremde - Personen in der Nähe des Wohnhauses von A aufhalten würden, ausnutzen, um nicht als nicht-ortsansässige Person aufzufallen. Zudem wollte er es ausnutzen, dass die von dem Volksfest1 ausgehenden Geräusche das Geräusch von einem oder mehreren Schüssen überdecken würden. Der Angeklagte X kam um ca. 20:30 Uhr in Stadtteil1 an und fuhr zu einem Parkplatz am Ortsrand und wartete dort auf den Eintritt der Dunkelheit. Kurz vor 23:00 Uhr fuhr er in den Ort und parkte sein Fahrzeug am Ende der Straße7, an der sich das von A mit seiner Familie bewohnte Haus befindet. Bei diesem Haus handelt es sich um ein freistehendes Einfamilienhaus am Ortsrand von Stadt3-Stadtteil1, das auf einem Grundstück mit leichter Hanglage errichtet ist, das zur Straße7 hin abfällt. Das Grundstück ist nicht durch einen Zaun, sondern nur durch eine ca. 45 Zentimeter hohe Mauer von der Straße abgegrenzt. Sowohl an der zur Straße hin gelegenen - südöstlichen - Vorderseite des Hauses als auch auf der - von der Straße aus gesehen linken - südwestlichen Seite des Hauses befindet sich eine Terrasse. An diese schließt sich sowohl zur Straße als auch zur südwestlichen Seite hin ein Vorgarten an, der wegen der Hanglage tiefer liegt. An der südwestlichen Seite grenzt der Vorgarten an eine Pferdekoppel. Der Höhenunterschied zwischen Terrasse und Vorgarten beträgt in dem zur Straße hin gelegenen Bereich ungefähr einen Meter. Im seitlichen Bereich des Vorgartens wirkt sich die Hanglage des Grundstücks dahin aus, dass sich der Höhenunterschied zwischen Terrasse und Vorgarten mit steigender Entfernung von der Straße verringert bis er nur noch ca. 30 Zentimeter beträgt. In dem der Straße zugewandten Bereich der Terrasse befand sich ein Gartentisch mit zwei Stühlen. Der eine Stuhl stand von der Straße aus gesehen links vom Gartentisch, der andere Stuhl rechts davon. Dort saß A auf dem von der Straße aus gesehenen rechten Gartenstuhl. Die Rückenlehne des Stuhls, auf dem A saß, stand parallel zur Hauswand, so dass A dem vorderen Bereich des Vorgartens zugewandt war. Dies war sein Stammplatz, auf dem er stets saß, wenn er sich auf der Terrasse aufhielt, was er häufiger - auch in den Abendstunden - tat. Oberhalb dieses Terrassenbereichs befindet sich ein Balkon. Der Vorgarten des Wohnhauses von A war in dem zur Straße gelegenen Bereich bis zum Beginn der Pferdekoppel durch zwei Baustrahler ausgeleuchtet, die der Sohn As, der Zeuge Vorname4 A, anlässlich des Volksfestes1 an diesem Balkon angebracht hatte, um Volksfest1besucher vom Betreten des Grundstücks abzuhalten. Die Strahler leuchteten nicht auf die Pferdekoppel und auch nicht in den hinteren seitlichen Bereich des Vorgartens. Der unterhalb des Balkons der ersten Etage gelegene Terrassenbereich, also dort, wo A auf seinem Stammplatz saß, lag ebenfalls im Dunkeln. Gegen 23:05 Uhr begab sich der Angeklagte auf die Pferdekoppel. Von dort aus näherte er sich dem Haus. Den Revolver Rossi führte er in einer Umhängetasche mit sich, die er die ganze Zeit, auch im Fahrzeug, über der Schulter trug. Rund 10 Minuten später, gegen 23:15 Uhr - der Angeklagte hatte bereits geraume Zeit gewartet und wollte schon zum Auto zurückgehen - bemerkte er in der nächtlichen Dunkelheit den Schein eines Displays auf der Terrasse des Wohnhauses. Er sagte zu sich selbst: „das guckst du dir jetzt an“ und ging wieder über die Pferdekoppel zurück zur Straße, von wo aus er A sehen konnte. Fest entschlossen, A zu töten, dachte sich der Angeklagte X: „Du machst das jetzt!“, lief über die Pferdekoppel, überwand den Weidezaun, der die Koppel vom seitlichen Gartenbereich des Grundstücks trennt, indem er die untere Litze des Zaunes nach unten drückte. Er lief durch den im Dunkeln liegenden seitlichen Gartenbereich auf das Haus zu. Den geladenen Revolver hielt er bereits mit vorgespanntem Hahn in der Hand. Dabei handelte der Angeklagte aus den vorstehend beschriebenen Motiven, der aus Rassismus und Ausländerfeindlichkeit resultierenden Ablehnung der politischen Überzeugung As in Bezug auf Flüchtlinge, dem Verständnis von A als Repräsentant der vom Angeklagten X verhassten, eine liberale Flüchtlingspolitik vertretenden und umsetzenden Politiker und dem Willen, A als für den Tod zweier „arischer Frauen“ verantwortlichen „Volksschädling“ zu bestrafen. Währenddessen saß A auf dem Gartenstuhl. Er war dem vorderen Bereich des Vorgartens zugewandt, rauchte eine Zigarette, die er sich kurz zuvor angezündet hatte, und beschäftigte sich mit seinem Tablet-Computer („Typ1“). A saß im Dunkeln, hielt die Situation für vollkommen ungefährlich und rechnete nicht damit, angegriffen zu werden. Dies willentlich ausnutzend betrat der Angeklagte X gegen 23:20 Uhr den im Dunkeln liegenden Bereich der Terrasse, der sich an der der Pferdekoppel zugewandten - aus der Position As rechten - Seite des Hauses befindet, schlich sich an der Wand des Hauses entlang bis zu dem dem Vorgarten zugewandten Bereich der Terrasse, wo A saß, der den Angeklagten X nicht bemerkte. Der Angeklagte, der weiter den Revolver in der Hand hielt, wandte sich um die Ecke des Hauses nach links und trat von dessen rechter Seite kommend auf A zu, während er mit dem Revolver auf A zielte. In dem Moment, in dem A den Angeklagten X wahrnahm und sich umdrehen wollte, gab der Angeklagte zwischen 23:20 Uhr und 23:30 Uhr aus einer Distanz von etwa 100 bis 150 Zentimetern einen gezielten Schuss auf den Kopf von A ab, um ihn zu töten. A konnte - wie vom Angeklagten X beabsichtigt - nicht mehr reagieren. Das vom Angeklagten auf A abgeschossene Projektil traf diesen oberhalb des rechten Ohransatzes, durchschlug das Hirn und den Schädel nahezu horizontal in einem rechten Winkel quer zur Schädellängsachse und blieb in der Kopfschwarte der linken Schädelseite stecken. A verstarb an den Folgen dieses Schädel-Hirndurchschusses. Der Angeklagte war sich über die vorgenannten Tatumstände im Klaren. Insbesondere war ihm klar, dass A die Situation für ungefährlich hielt und nicht mit einem Angriff rechnete. Diesen Umstand nutzte der Angeklagte bewusst aus, um A töten zu können, ohne dass dieser eine Möglichkeit hatte, den Angeklagten vorher zu entdecken oder sich zu wehren. Nach der Abgabe des Schusses trat der Angeklagte X an A heran und berührte ihn, um zu prüfen, ob A noch lebte und ob sein Schuss den Kopf getroffen hatte. Anschließend lief der Angeklagte X über die Pferdekoppel zurück zu seinem Fahrzeug. dd) Das Verhalten des Angeklagten X nach der Tötung des A Am folgenden Tag, dem 2. Juni 2019 hatte der Angeklagte X Nachtdienst bei der B. Während dieser Nachtschicht vergrub er die illegal in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen nebst Munition, darunter auch die nach der Tat gereinigte und geölte Tatwaffe, auf dem Betriebsgelände. Seinem Freund und Arbeitskollegen Vorname15 C sagte er am 3. Juni 2019, er habe Geschäfte gemacht und jetzt Probleme; falls die Polizei ihn frage, solle C sagen, er sei am Samstag mit dem Angeklagten X zusammen gewesen. c) Teileinstellungen und Beschränkung der Strafverfolgung Soweit dem Angeklagten X in der Anklageschrift des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 28. April 2020 weiter vorgeworfen worden ist, sich tateinheitlich zur Tötung As auch gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG strafbar gemacht zu haben, hat der Senat die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf die Strafbarkeit wegen Mordes im Sinne von § 211 Abs. 1 und Abs. 2 Gr. 1 Var. 4, Gr. 2 Var. 1 StGB beschränkt. Soweit ihm darüber hinaus vorgeworfen worden ist, sich wegen des Besitzes von Schusswaffen gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6a KrWaffKontrG in Verbindung mit Nr. 29b der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG, § 52 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 2a und b, § 1 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, § 2 Abs. 2, Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt Nr. 1.1, 2.1, 2.4 und 2.5, Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, 2 und 2.3, Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, 2 und 2.4 Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1, Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, 2.2, 2.5 jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG strafbar gemacht zu haben, hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Nr. 2 StPO vorläufig eingestellt. 2. Beweiswürdigung a) Zur Person Die Feststellungen zu Kindheit und Jugend des Angeklagten X gründen auf seiner - insoweit glaubhaften und unwiderlegt gebliebenen - Einlassung in der Hauptverhandlung. Darüber hinaus hat der Sachverständige SV1 ein nervenärztliches und forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Angeklagten X erstattet und in diesem Zusammenhang auch Angaben zu der ihm von diesem geschilderten Biographie gemacht. Diese Schilderungen des Angeklagten X gegenüber SV1 stimmen insoweit mit seiner Einlassung in der Hauptverhandlung überein, als sie die hier festgestellten Tatsachen betreffen. Auch die Mitteilungen, die der Angeklagte X zu seiner beruflichen Entwicklung, zu seinen Vorstrafen, zu seiner Mitgliedschaft im Schützenverein, seiner Affinität zu Waffen und zum Beginn seiner Einbindung in die „rechte Szene“ gemacht hat, sind glaubhaft. (…). Davon, dass der Angeklagte X rechtsradikal eingestellt war und die nationalsozialistische Rassenideologie vertrat, der zufolge die „arische Menschenrasse“ anderen „Rassen“ überlegen und „nicht-arische“ Menschen minderwertig seien, und demgemäß die „Deutschen“ nicht im Sinne einer staatsbürgerschaftlichen Zugehörigkeit, sondern als eine homogene, andere Ethnien und Kulturen ausschließende Volksgemeinschaft definierte, ist der Senat aufgrund der Einlassung des Angeklagten X in Zusammenschau mit den Bekundungen des Zeugen KHK W überzeugt. Der Zeuge hat über die beim Angeklagten X gefundenen elektronischen Dateien, Medien und Bücher berichtet. Dem Zeugen zufolge besaß der Angeklagte X etwa eine Textdatei und einen Ausdruck der „Protokolle der Weisen von Zion“ - einen antisemitischen Text -, eine DVD mit Berichten der nationalsozialistischen Wochenschau, deren Titel „Bilddokumente der deutschen Geschichte -,DIE DEUTSCHE WOCHENSCHAU November 1943 bis März 1944 Ungekürzte und unkommentierte Originalaufnahmen“ lautet und auf deren Umschlag Kampfhandlungen der Wehrmacht sowie der in Frakturschrift geschriebene Titel neben einem Reichsadler mit Hakenkreuz abgebildet sind. Auf seinem Mobiltelefon hatte der Angeklagte X unter anderen folgende Bilddateien gespeichert: Bilder eines Wehrmachtsoldaten, einer gelben Weste, die auf dem Rücken das Wort „Abschiebehelfer“ zeigt, eines Hakenkreuzes, eines Bildnisses von Adolf Hitler, der den „Deutschen Gruß“ zeigt, SS-Runen, das Bild eines Parteiabzeichens der NSDAP und ein Meme von Arthur Moeller van den Bruck (einem Vordenker der sogenannten,,Konservativen Revolution“ während der Weimarer Republik) mit dem Satz „Manchen Völkern genügt eine Katastrophe, um sie zur Besinnung zu bringen. Bei den Deutschen, so scheint es, bedarf es den Untergang“, ein Bild mit der runenartigen Aufschrift „VERTEIDIGE DEUTSCHLAND DIE BRD KANN UNTERGEHEN“ und der Abbildung eines stilisierten Sturmgewehrs sowie die Abbildung des Buchtitels „Der Sieg des Judenthums über das Germanenthum“ aus dem Jahr 1879 von Wilhelm Marr, Gründer der Antisemiten-Liga in Berlin. Der Angeklagte X besaß auch den antisemitischen, im Auftrag von Joseph Goebbels produzierten Film „Jud Süß“ und den Film „Hitlerjunge Quex“ aus dem Jahr 1933. Dies hat KHK W ebenso berichtet wie er das Auffinden einer WhatsApp-Nachricht des Angeklagten X geschildert hat, mit der dieser (…) ein Bild übersandte, auf dem unter anderem ein durchgestrichenes Symbol der „Antifaschistischen Aktion" (Antifa) und die Aufschrift „COOLE KIDS HABEN EIN VATERLAND!“ zu sehen ist. Dem Zeugen W zufolge wurde beim Angeklagten X auch eine DVD mit dem Ordnernamen „…_wiederstand" gefunden, auf der das Lied „Widerstand“ des als Liedermacher der rechtsextremen Szene bekannten Name23 gespeichert ist. In diesem Lied heißt es: „Oh, Deutschland, heilig Vaterland, wir denken dein / Geeint im starken Sturme stand so so/Ist du wieder sein / Der Feinde wurden immer mehr, so große Not / Geschlagen war das deutsche Heer, uns're besten Jagen tot / Widerstand, Widerstand, Widerstand, Widerstand, Widerstand“ Dass die politische Auffassung des Angeklagten X auch die Anwendung von Gewalt gegen politische Gegner mit umfasste, ergibt sich aus dem Vermerk von KOK Nachname1 vom 16. September 2019. Diesem zufolge ist auf einem USB-Stick des Angeklagten ein Ordner gespeichert, der mit der Verschlüsselungssoftware „Steganos“ gesichert und deshalb nur mithilfe eines Passwortes zu öffnen ist. In diesem - im Folgenden als „Steganos-Container“ bezeichneten - Ordner sind - so der vorgenannte Vermerk - verschiedene, überwiegend zwischen August 2005 und Mai 2007 gespeicherte Dateien abgelegt, die sich unter anderem mit der Vorbereitung und der Verdeckung von Straftaten befassen. Unter diesen - nach Angaben des Angeklagten X während seiner Strafhaft erstellten und später gespeicherten Dokumenten - finden sich unter anderem eingescannte handschriftliche Unterlagen zum Bau von Waffen. Die Dateien beinhalten auch Recherchen und akribische Tatplanungen für Anschläge auf politische Gegner. Der Zeuge KHK W hat weiter bekundet, dass der Angeklagte X eine Bilddatei besaß, die aus Sicht des rechtsextremen Attentäters zeigte, wie dieser den Anschlag auf eine Moschee in Christchurch, Neuseeland, am 15. März 2019 beging, bei dem über 50 Muslime getötet worden waren. Zudem besaß er ein Exemplar der Zeitung1 vom 16. März 2019, das einen ausführlicher Bericht über das Attentat enthielt. Seine Einbindung in die „rechte Szene“ hat der Angeklagte X nachvollziehbar dargetan. Soweit der Angeklagte X sich dahingehend eingelassen hat, dass er sich in der Zeit nach dem XX.XX.2009 aus der rechten Szene gelöst habe, ist dies nicht glaubhaft (vgl. dazu unten unter B. II. 3.b) bb)). Hinsichtlich seiner Vorstrafen beruhen die Feststellungen zudem auf dem den Angeklagten X betreffenden Auszug aus dem Zentralregister und dem Erziehungsregister vom 4. November 2020 sowie den genannten Urteilen. b) Zum Tatgeschehen Während der Angeklagte Y sich nicht zu den die Tötung von A betreffenden Vorwürfen eingelassen hat, hat sich der Angeklagte X in der Hauptverhandlung umfänglich zu diesen geäußert (aa). Diese Angaben des Angeklagten X sind indes unglaubhaft gewesen (bb). Dies gilt auch für die Mitteilungen, die der Angeklagte X bei seinen im Ermittlungsverfahren am 8. Januar 2020 und am 5. Februar 2020 durchgeführten Vernehmungen gemacht hatte (cc). Deshalb hat der Senat seine Überzeugung vom Tatgeschehen nicht auf diese Einlassungen gestützt. Diese beruht im Wesentlichen auf den Angaben, die der Angeklagte X bei seiner polizeilichen Vernehmung am 25. Juni 2019 machte, sowie auf weiteren Beweismitteln, die die Schilderungen vom 25. Juni 2019 bestätigen (dd). aa) Die Einlassung des Angeklagten X in der Hauptverhandlung Der Angeklagte X hat sich in der Hauptverhandlung im Wesentlichen wie folgt eingelassen: (1) Zu seiner Freundschaft mit dem Angeklagten Y Zu seiner Freundschaft zum Angeklagten Y hat der Angeklagte X angegeben, er habe diesen im Jahr 2003 über einen anderen Kameraden aus der rechten Szene kennengelernt. Sie seien damals zusammen zu einer Demonstration gefahren. Danach hätten sie sich häufiger getroffen, nicht nur bei Kameradschaftstreffen, sondern auch mal auf einen Kaffee. Nach 2009 hätten sie zunächst den Kontakt verloren. Der Angeklagte X hat zunächst angegeben, den Angeklagten Y „ungefähr 2014“ „bei der Arbeit“ wiedergetroffen zu haben. Sie hätten sich gleich wieder gut verstanden. Auf entsprechende Nachfrage hat er diese Mitteilung dahin modifiziert, dass es auch „etwas früher“ gewesen sein könne. Auf Vorhalt, dass sich in den Akten eine Auflistung der gemeinsamen Arbeitszeiten der Angeklagten bei der B befindet, der zufolge sie schon seit Januar 2011 zeitgleich dort beschäftigt waren, hat der Angeklagte X sodann gesagt, dass er den Angeklagten Y dann wohl im Jahr 2011 wiedergetroffen habe. Der Angeklagte X hat sich weiter dahin eingelassen, er sei über den Angeklagten Y zum Schützenverein gekommen und habe zunächst mit Bogenschießen angefangen. Y sei wie ein Mentor für ihn gewesen. Die Gespräche zwischen ihnen seien immer politischer geworden, wobei Y diese Gespräche gelenkt habe. Irgendwann habe Y ihm erzählt, dass er illegal Waffen und Munition herstelle und diese verkaufe, und dies damit begründet, dass die Deutschen sich bewaffnen müssten; die politische Entwicklung gehe in Richtung Bürgerkrieg. Y habe den Ton angegeben und er - X - habe mitgemacht. In den Gesprächen mit Y sei es „hauptsächlich nur noch“ um bürgerkriegsähnliche Zustände gegangen, die in Deutschland bald herrschen würden; um Waffen, um Überlebenstraining und Ähnliches. Irgendwann habe Y ihn zum Schießen in den Wald mitgenommen, und sie hätten mit illegalen Waffen geschossen. Damals habe Y noch keine Waffenbesitzkarte gehabt. Später hätten sie auch gemeinsam im Schützenverein mit Kurzwaffen und Großkalibern geschossen. (2) Zur Bürgerversammlung am 14. Oktober 2015 in Stadt2 und zur angeblichen gemeinsamen Vorbereitung eines Anschlags auf A Auf den Vorschlag von Y seien sie zusammen zu der Bürgerversammlung in Stadt2 gegangen. Y habe bei der Versammlung gefilmt und dabei auch das aufgenommen, was A gesagt habe. Y habe das Video ins Internet gestellt. Darauf höre man, wie er - der Angeklagte X - sich über die Aussage von A aufrege. Diesen habe er vorher gar nicht gekannt. Nach der Bürgerversammlung in Stadt2 habe Y zu ihm gesagt, im Gegensatz zu Merkel sei A jemand, an den man rankommen könne. Y habe damals schon viel über ihn recherchiert. Y habe die Adresse von A schon vor der Veranstaltung in Stadt2 rausgesucht. Am Abend nach der Veranstaltung habe er - X - die Adresse auch selbst recherchiert. Y und er hätten ab der Veranstaltung in Stadt2 überlegt, etwas zu tun. Am Anfang sei es Y und ihm nur um einen Farbanschlag gegangen. Vielleicht habe man auch eine Scheibe einschlagen, ein Drohschreiben hinterlassen oder etwas mit dem Auto machen wollen - dieses etwa bei der Behörde1 beschädigen. Sie hätten dann das Haus von A ausgekundschaftet und seien mehrfach dort gewesen. Das erste Mal seien sie im Februar 2016 gemeinsam dort gewesen. Da hätten sie A auf der Terrasse sitzen sehen. Ab da hätten sie diesen körperlich angreifen, also ihn schlagen oder treten wollen. Auch da sei es aber noch immer ein Gedanke gewesen, einen Farbanschlag zu verüben oder etwas mit dem Auto zu machen. Dann sei er - X - nach Absprache mit Y alleine im März 2017 mit der Dashcam dort gewesen, um herauszufinden, welches Auto A gefahren habe, was ihm aber nicht gelungen sei. Daraufhin hätten sie die Idee, etwas an dem Auto zu machen, aufgegeben. Im Jahr 2017 habe er von Name1, den er Anfang 2016 über Y bei einem Flohmarkt in den Z in Kassel kennengelernt habe, den Revolver Rossi gekauft. Zur Zeit des Volksfestes1 im Jahr 2017 sei er ein weiteres Mal alleine in Stadtteil1 am Haus von A gewesen. Es sei darum gegangen „was da an diesem Volksfest1 passiert“. Es sei nachmittags gegen 16 Uhr gewesen. Nach den Anschlägen in Berlin, Nizza, Paris, der Ermordung der zwei Touristinnen, den Übergriffen in der Kölner Silvesternacht und der Messerstecherei in Chemnitz im August 2018 mit einem toten Deutschen hätten sie sich in Bezug auf A immer mehr radikalisiert. Y habe immer wieder gesagt, „dass wir an ihn rankommen könnten“ und dass „A ein Volksverräter“ sei, mitverantwortlich für das Aussterben der Deutschen. Zudem sei A ein Repräsentant des „BRD-Regimes“ und ein „Handlanger amerikanischer und jüdischer Interessen“. Für ihn hätten die Angaben und die Einschätzungen von Y damals plausibel und nachvollziehbar geklungen. Er habe damals richtig gefunden, was Y gesagt habe. Bei einer der Schießübungen im Wald habe Y einmal eine Zielscheibe mitgebracht, auf der Frau Merkel abgebildet gewesen sei. Y habe gesagt, dass er auch eine Zielscheibe mit A machen wolle. Er habe mit Y über den Messengerdienst Threema kommuniziert - wie auch mit einem weiteren Bekannten, dem Name2. Er selbst habe sich immer wieder Videos angeschaut. Diese hätten ihn weiter radikalisiert. Er habe das am Anfang gar nicht so gemerkt, aber diese Videos hätten etwas in ihm ausgelöst. Das seien z.B. Videos von der Ermordung von zwei Touristinnen in Marokko gewesen. Oder von dem Anschlag auf das Bataclan oder dem Anschlag in Nizza. Er habe sich diese Videos immer wieder angesehen. Im Mai 2018 seien Y und er nochmals in Stadtteil1 am Haus von A gewesen. (3) Zum angeblichen gemeinsamen Entschluss der Angeklagten, A zu töten Der Angeklagte X hat hinsichtlich des gemeinsamen Entschlusses der Angeklagten, A zu töten, zunächst Folgendes angegeben: Y und er hätten nach der Sache in Chemnitz die Entscheidung getroffen, jetzt etwas zu machen. Im April 2019 hätten sie vereinbart, aus der Situation heraus entscheiden zu wollen, ob sie A nur zur Rede stellen, beleidigen und schlagen oder ob sie auch die Waffe einsetzen. Der Einsatz der Waffe sei aber auf jeden Fall eine Alternative gewesen, die sie in Betracht gezogen hätten. Sie hätten vereinbart, die spätere Tatwaffe Rossi mitzunehmen. Sie hätten keine Waffen mitnehmen wollen, die offiziell auf Y zugelassen gewesen seien. Bereits Mitte/Ende Mai 2019, an einem Donnerstag, hätten sie sich dann bei Y getroffen und die Pkw-Kennzeichen für den Tatabend vorbereitet. Y habe im Vorgarten des Hauses, wo er als Mieter gewohnt habe, Gerümpel stehen gehabt. Dort hätten sich auch mehrere Autokennzeichen befunden. Y habe aus diesem Stapel zwei Kennzeichen herausgenommen, und sie hätten da entsprechende Löcher für die Befestigung vorgebohrt. Bei dieser Gelegenheit hätten sie vereinbart, dass sie sich am 1. Juni 2019 zwischen 21:00 Uhr und 21:30 Uhr an der Autowaschanlage Name3 in Stadt2 treffen würden. Unmittelbar bevor sie bei der Tat in Richtung der Terrasse gegangen seien, habe der Angeklagte Y dann gesagt: „Wenn er blöd kommt, dann schießt du“. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat der Angeklagte X dann behauptet, Y und er hätten sich „darüber unterhalten, eventuell einen Warnschuss abzugeben“, wenn etwas schiefgehe, zum Beispiel wenn sie hätten flüchten müssen. Dabei habe es auch eine Rolle gespielt, dass es publik würde und in die Medien komme, wenn ein Schuss abgegeben würde. Es sei aber nur darum gegangen, A einzuschüchtern. Ein gezielter Schuss auf den Körper sei nicht verabredet gewesen. Es sei nur darum gegangen, in den Boden zu schießen oder so etwas. Er habe dann bei der Tat alleine entschieden zu schießen. Er sei sehr wütend gewesen, dass A so reagiert habe und angefangen habe zu schreien. Damit habe er - der Angeklagte X - gar nicht gerechnet. Auf nochmalige Nachfrage und auf Vorhalt seiner ersten Schilderung in der Hauptverhandlung hat der Angeklagte X sodann geäußert, es treffe doch zu, dass der Angeklagte Y gesagt habe: „Wenn er blöd kommt, schießt Du!“. Er habe dann aber selbst entschieden zu schießen. Auf Vorhalt des Senats, aus dem Umstand, dass die Angeklagten nach der Schilderung des Angeklagten X in der Hauptverhandlung A unmaskiert entgegengetreten seien, könne man möglicherweise schließen, dass von Anfang an ein Tötungsdelikt geplant gewesen sei, hat der Angeklagte X seine Einlassung ein weiteres Mal geändert und nunmehr behauptet, es sei von vornherein um die gezielte, unbedingte Tötung von A gegangen. Auf mehrfache Nachfrage zum Zustandekommen einer solchen Verabredung hat er angegeben, der Entschluss, A zu töten, sei bereits im April 2019 auf einem Parkplatz der Firma H gefallen. Y und er hätten sich dort nach einer Vorstandssitzung des Schützenvereins Ortsteil2 getroffen, um die Begehung der Tat zu besprechen. An der Vorstandssitzung hätten sie gemeinsam teilgenommen. Sie seien vor Ende der Sitzung weggegangen und zum in der Nähe des Schützenvereins gelegenen Parkplatz der Firma H gefahren. Sie hätten sich bei einer nahegelegenen Tankstelle ein Bier gekauft. Das Bier hätten sie „mit Karte“ bezahlt. Das sei so gegen 19:00 Uhr gewesen. Er könne nicht mehr sagen, ob er oder der Angeklagte Y bezahlt habe. Auf dem Parkplatz hätten sie dann den Tatplan besprochen. Sie hätten innerhalb des etwa einstündigen Gesprächs verabredet, dass Y von vorne auf den auf der Terrasse sitzenden A zugehen und diesen schlagen oder treten solle, während er - der Angeklagte X - von der Seite kommen und A erschießen solle. Y habe auch gesagt, er habe seine Kurzwaffen „weggemacht“ bzw. seine Waffen vergraben. Zunächst hat der Angeklagte X behauptet, mit dem Angeklagten Y vereinbart zu haben, dass die Tat während des Volksfestes1 stattfinden solle, weil es mit der Geräuschkulisse einfacher gewesen wäre, unentdeckt zu entkommen, um sodann zwei Hauptverhandlungstage später mitzuteilen, die Geräuschkulisse des Volksfestes1 sei „kein Thema“ gewesen. Auf Vorhalt der Ergebnisse von Nachermittlungen, wonach die Angeklagten an der Vorstandssitzung, die am XX. April 2019 stattfand, gar nicht teilgenommen hatten und bei der einzigen, in der (…) gelegenen Tankstelle weder mit einer EC- oder Kreditkarte des Angeklagten Y noch einer solchen des Angeklagten X bezahlt worden ist, hat der Angeklagte X erklärt, dann habe das Gespräch eben im Mai nach der Jahreshauptversammlung stattgefunden. Damit konfrontiert, dass in diesem Fall bei der betreffenden Tankstelle der Einsatz einer EC- oder Kreditkarte eines der beiden Angeklagten am 4. Mai 2019 feststellbar gewesen sein müsste, dies aber nicht der Fall gewesen ist, hat der Angeklagten X seine Einlassung ein weiteres Mal modifiziert: Er habe die Getränke doch bar bezahlt. Es seien ein „Radler“ - eine Mischung aus Bier und Limonade - für ihn und ein Pils für den Angeklagten Y gewesen. Das habe er mit Kleingeld bezahlt, er sei sich sicher, nicht mit einem großen Schein wie einem 50 €-Schein bezahlt zu haben. Denn das mache er eigentlich nie und wenn doch, dann würde er sich daran erinnern. Große Scheine habe er selten mit sich geführt, wogegen er immer eine Menge Kleingeld im Auto liegen habe. Das „Radler“ habe einen Kronkorken und das Pils einen Schnappverschluss gehabt. An der Tankstelle seien sie zwischen 17:00 und 19:00 Uhr gewesen. Die Behauptung, beide hätte im April oder Mai 2019 gemeinsam den Entschluss zur Tötung von A gefasst, hat der Angeklagte X im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung nicht konsequent aufrechterhalten. So ist ihm am 37. Verhandlungstag, dem 10. Dezember 2020, vorgehalten worden, es sei mit der Schilderung der gemeinsam vorgenommenen gründlichen sowie detaillierten Tatplanung und -vorbereitung - wie etwa dem Anbringen anderer Kennzeichen am VW Caddy und der Überlegung, nur eine nicht registrierte Waffe zu verwenden - nur schwerlich vereinbar, dass er zum Nachtatgeschehen behaupte, er habe auf der Rückfahrt von der Tat den Angeklagten Y darauf aufmerksam gemacht, dass das auf dessen Waffenbesitzkarte eingetragene Gewehr K98 noch bei ihm sei, weshalb dieser überrascht reagiert habe und dann mit seinem Auto hinter ihm her zu ihm nach Hause gefahren sei. Darauf hat der Angeklagte X geäußert, es sei vorher „nicht abzusehen“ gewesen, „wie dieser Abend ausgehen“ werde. Ersichtlich verwirrt hat der Angeklagte sodann auf die anschließende Frage reagiert, wieso man nicht gewusst habe, wie der Abend ausgehen werde, wenn es doch gerade der Tatplan gewesen sei, A zu töten. Nach einem kurzen Moment des Schweigens hat er dies schlichtweg damit zu erklären versucht, dass er auch nicht wisse, warum. (4) Zur Tötung As Zum Tatgeschehen im engeren Sinne hat sich der Angeklagte X in der Hauptverhandlung wie folgt eingelassen: Am 1. Juni 2019 sei er dann gegen 21:30 Uhr an der Autowaschanlage Name3 angekommen. Die Waffe habe sich zu dieser Zeit in einer Umhängetasche im Handschuhfach befunden. Y sei bereits dagewesen und habe an seinem Auto gestanden. Y habe die vorbereiteten Schilder dabeigehabt. Sie hätten diese einfach auf die vorhandenen Kennzeichen des VW Caddy draufgeschraubt. Ungefähr gegen 22:10 Uhr seien sie in Stadtteil1 angekommen. Sie seien zunächst an dem Volksfest1 vorbeigefahren, um zu schauen, wie viel Publikum sich dort aufgehalten habe. Danach seien sie auf den Parkplatz am Ortsausgang gefahren. Sie seien beide angespannt gewesen. Y habe sinngemäß gesagt: „Wir gehen erstmal auf die Pferdekoppel und beobachten die Umgebung. Wenn wir ihn auf der Terrasse sehen, dann gehen wir gleich hin, wir greifen ihn von zwei Seiten an.“ Er habe darauf sinngemäß geantwortet: „Dann gehe ich von der Seite über die Wiese an ihn ran“. Y habe sinngemäß ergänzt: „Ich komme von vorne vom Weg aus. Ich stelle mich da am Gebüsch auf und gucke, ob jemand kommt. Wenn keiner kommt, gehe ich los. Achte du auf mich. Wenn ich losgehe, gehst du auch los“. Er - der Angeklagte X - habe weiter gesagt: „Das darf alles nicht lange dauern, es muss schnell gehen“. Y habe zugestimmt: „Wenn wir ihn nicht auf der Terrasse sehen, dann gehen wir erstmal auf das Volksfest1 und sehen uns dort um“. Gegen 22:30 Uhr seien sie in den Ort reingefahren. Sie seien an dem Volksfest1 vorbeigefahren und hätten den Wagen am Ende der Straße7 geparkt. Sie seien ausgestiegen und direkt auf die Pferdekoppel gegangen. Sie hätten sich bei dem Pferdeunterstand nebeneinander hingestellt. Dort hätten sie das Anwesen und die Umgebung beobachtet; er - der Angeklagte X - habe mit seiner Wärmebildkamera die Umgebung abgesucht. Dabei habe er versehentlich ein Foto vom Haus von A gemacht. Nach geschätzten 30 Minuten, sei Y vorgegangen, um sich das näher anzuschauen. Ungefähr fünf Minuten, nachdem Y gegangen war, habe er - der Angeklagte X - eine Person auf der Terrasse des Hauses der Familie A bemerkt. Aufgefallen sei ihm dies wegen des Lichts eines Smartphone-Displays. Er sei davon ausgegangen, dass es sich bei dieser Person um A gehandelt habe. Daraufhin sei er zu Y gegangen. Sie seien gemeinsam vor das Haus gegangen, um sich zu vergewissern, dass A wirklich da sei. A habe kurz in ihre Richtung aufgesehen. Y sei wieder in den Weg reingegangen, wo es dunkler gewesen sei. Er sei Y gefolgt. A habe wieder auf sein Smartphone geschaut. Y habe zum Angeklagten X gesagt: „Los, dann machen wir es jetzt!“ Der Angeklagte X habe gesagt: „Ok, ich gehe los. Warte, bis du mich am Zaun siehst“. Y habe ergänzt: „Wenn keiner kommt und du am Zaun bist, gehe ich los. Dann gehst auch du los! Bedrohe ihn mit der Waffe. Ich werde in ihn reintreten. Vorher möchte ich ihm aber noch etwas übers Auswandern sagen.“ Er - der Angeklagte X - habe gesagt: „Ich werde ihm auch noch etwas sagen“. Dann habe sich Y - wie oben bereits dargestellt - sinngemäß wie folgt geäußert: „Wenn er blöd kommt, dann schießt du!“ Er - der Angeklagte X - sei auf die Pferdekoppel gegangen, während Y an einem Busch stehen geblieben sei, der sich dort befinde, wo das Grundstück von A an die Straße7 und die Pferdekoppel angrenze. Er - der Angeklagte X - sei an den Zaun gegangen, der die Pferdekoppel vom Grundstück von A abgrenze. Dort sei er in die Hocke gegangen und habe kurz gewartet. Er habe gesehen, dass Y losgegangen sei. Dann sei auch er weitergegangen. Er sei ziemlich schnell gegangen. Y sei durch den von A aus gesehen rechten Bereich des Vorgartens auf A zugegangen und etwas früher bei diesem angekommen als er. A habe zunächst Y angesehen und danach ihn. Aus kurzer Distanz habe er - der Angeklagten X - auf A gezielt, den Hahn gespannt und gesagt: „Beweg dich nicht!“ A habe begonnen, sich durch Aufstemmen der Hände auf die Armlehnen aus dem Stuhl zu erheben. Er sei noch näher herangetreten und habe gesagt: „Du sollst dich doch nicht bewegen.“ Dabei habe er ihn mit seiner linken Hand zurück in den Stuhl gedrückt. Dabei habe er neben ihm gestanden und habe die Waffe ganz nah an sein Gesicht gehalten. Er habe sich wieder von A gelöst und gesagt: „Für sowas wie Dich gehe ich jeden Tag arbeiten.“ Dann habe Y sinngemäß gesagt: „So A, Zeit zum Auswandern!“ A habe Y angesehen und begonnen, sinngemäß zu schreien: „Verschwinden Sie!“ In dem Augenblick habe der Angeklagte X gesehen, dass A wieder habe aufstehen wollen. Er habe dies gesehen, weil A erneut begonnen habe, sich mit den Händen aus der Armlehne aus dem Stuhl hochzustemmen. In diesem Moment habe er - der Angeklagte X - geschossen. Er wisse es nicht - vielleicht habe er auch nur auf eine solche Reaktion des A gewartet, um zu schießen. Nach dem Schuss sei A in den Stuhl gesackt. Er - der Angeklagte X - habe gerufen: „Los! Abhauen!“ Sie seien beide dieselben Wege zurück, die sie gekommen seien. Sie hätten sich auf der Straße wiedergetroffen. Auf der Straße habe er - der Angeklagte X - gesagt: „Los, sofort weg hier!“ Sie seien schnellen Schrittes zum Auto gelaufen. Die Waffe habe er in seine Hosentasche reingetan. Sie seien mit dem Auto aus Stadtteil1 rausgefahren. Er habe Y gesagt: „Ich glaube, ich habe ihn am Kopf erwischt!“ (5) Zum Geschehen nach der Tat Auf der Rückfahrt habe der Angeklagte Y den Kopf geschüttelt und „Alter!“ gesagt. Er - der Angeklagte X - sei auf der Schnellstraße viel zu schnell gefahren. Y habe gesagt: „Fahr normal, bau keinen Unfall. Wir müssen cool bleiben und pokern bis zuletzt. Du weißt doch gar nicht, ob er überhaupt tot ist.“ Weiter habe Y sinngemäß gesagt: „Wir fahren normal nach Kassel und machen die Schilder ab. Und dann fährt jeder nach Hause. Und wir müssen alle Waffen verschwinden lassen!“ Weiter hat der Angeklagte X angeben, sie seien die Autobahn zurück nach Kassel gefahren, zur Waschanlage Name3. Sie seien in eine Waschkabine reingefahren und ausgestiegen. Er habe die Schilder abgeschraubt, erst vorne und dann hinten. Danach habe er die Schilder und die Schrauben dem Y gegeben. Während dessen habe er aufgepasst, ob jemand vorbeikomme. Er habe Y dann darauf aufmerksam gemacht, dass das auf der Waffenbesitzkarte des Y eingetragene Gewehr K98 noch bei ihm - X - sei. Y habe überrascht reagiert und sei zwecks Übergabe der Waffe mit seinem Auto hinter ihm her zu ihm - X - nach Hause gefahren. Er sei ausgestiegen und habe das Gewehr aus dem Keller geholt, wo es sich in einem Seesack befunden habe. Er sei mit dem Gewehr zurück zu Y, habe die Beifahrertür von dessen Pkw geöffnet und es auf den Boden vor der Rückbank gelegt. Sie hätten sich für Donnerstag im Schützenverein verabredet. Y sei ungefähr gegen 23:50/24:00 Uhr weggefahren. Dann habe er - der Angeklagte X - seine Sachen aus dem Auto geholt und sich für ungefähr 10 bis 15 Minuten in den Garten gesetzt. Dann sei er in das Haus gegangen, habe die Waffe grob mit einem Lappen gereinigt und sie ins Versteck gelegt. Danach habe er sich ins Bett gelegt. In der Nacht habe er dann auf seinem Smartphone gelesen, dass A tot sei. Am nächsten Morgen habe er alle illegalen Waffen, die er besessen habe, nach und nach in sein Auto geladen. Dabei habe er darauf geachtet, dass seine Familie das nicht mitbekomme. Er habe die Waffen in Plastikfolie verpackt. Am Tag nach der Tat habe er umfangreich Daten gelöscht, unter anderem die Threema-Chats mit Y und Name2. Während der darauffolgenden Nachtschicht habe er die Waffen auf dem Gelände seines Arbeitgebers vergraben. Y habe er nach der Tat nicht mehr gesehen. Zu dem Treffen am Donnerstag im Schützenverein sei es nicht gekommen. Er habe zwar gesehen, dass das Auto von Y auf dem Parkplatz des Vereins gestanden habe. Aber da Y nicht hoch zum Bogenschießen gekommen sei, habe er gedacht, dass er vielleicht verstimmt sei. Auf die Frage, warum Y habe verstimmt sein können, hat der Angeklagte X geantwortet, „verstimmt“ sei vielleicht das falsche Wort gewesen. Vielleicht sei Y nervös gewesen und habe Bedenken gehabt, ihn zu treffen. Der Angeklagte X hat dann weiter geäußert, er sei nicht zu Y gegangen, weil er zur Arbeit gemusst habe. Auf die Frage, wann er denn genau hätte an seinem Arbeitsplatz sein müssen, hat er geantwortet, er habe wohl doch nicht zur Arbeit gemusst. Er sei dann wohl einfach nach Hause gefahren. bb) Die Unglaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten X in der Hauptverhandlung Diese Einlassung des Angeklagten X ist im Wesentlichen unglaubhaft. Dies betrifft insbesondere die Schilderungen der Beteiligung des Angeklagten Y an der Vorbereitung und der Durchführung der Tötung von A. Die Einlassung des Angeklagten X in der Hauptverhandlung weist nicht die Realkennzeichen auf, die bei einem erlebnisfundierten Bericht zu erwarten wären. Zudem stehen die Angaben des Angeklagten nicht mit dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme im Einklang. (1) Das Fehlen von Aussagekonstanz So fehlt es an der Aussagekonstanz. Die Angaben in der Hauptverhandlung sind bereits inkonsistent. Insbesondere hat der Angeklagte X seine Einlassung mehrfach auf Vorhalte geändert und an Ermittlungsergebnisse angepasst, die bewiesen haben, dass seine ursprünglichen Angaben unwahr gewesen sind. Dies betrifft insbesondere die zentrale Frage, ob, wie und wann die beiden Angeklagten die Tötung As verabredet haben sollen, aber auch den Zeitpunkt des Wiedertreffens des Angeklagten Y, die Nutzung der Geräuschkulisse des Volksfestes1 zur Begehung der Tat und die Frage, ob er am Donnerstag nach der Tat vom Schützenverein wegfuhr, weil er zur Arbeit musste. Zudem weist die Einlassung des Angeklagten X in der Hauptverhandlung erhebliche Abweichungen zu seinen Einlassungen im Ermittlungsverfahren auf, die wiederum voneinander abweichen. So sind bei den Inaugenscheinnahmen der Videoaufzeichnungen der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten X am 25. Juni 2019, der Vernehmung durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 8. Januar 2020 und der am 5. Februar 2020 erfolgten Vernehmung durch die ermittelnden Polizeibeamten und den Vertreter des Generalbundesanwalts erheblich voneinander abweichende Schilderungen des Kernbereichs des Tatgeschehens zu Tage getreten: Der Angeklagte X hatte zunächst bei seiner Vernehmung am 25. Juni 2019 mitgeteilt, A seit der Bürgerversammlung „auf dem Schirm“ gehabt zu haben. Er habe mehrfach das Haus von A aufgesucht. Zweimal sei er auch schon mit einer Waffe in der Hand am Haus gewesen, ohne zu schießen, könne aber nicht genau erklären, warum er nicht geschossen habe. Am 1. Juni 2019 abends sei er dann wieder zum Haus von A gefahren. Er habe das Haus länger beobachtet. Als er gesehen habe, dass A auf der Terrasse gesessen habe, sei er dort hingegangen und habe direkt geschossen. Er habe die Tat alleine begangen, vom konkreten Tatplan habe niemand gewusst. Im Widerspruch dazu hat der Angeklagte X in seinen Vernehmungen am 8. Januar 2020 und am 5. Februar 2020 behauptet, gemeinsam mit dem Angeklagten Y am Tatort gewesen zu sein, wobei Y die Waffe geführt habe. Sie hätten A eigentlich nur einschüchtern wollen bzw. sie hätten vorgehabt, ihm „eine Abreibung zu verpassen“. Die Waffe hätten sie nur zur Einschüchterung dabeigehabt. Als die beiden Angeklagten die Terrasse nahezu zeitgleich erreicht hätten, habe A sie bemerkt. Dieser habe vermutlich zunächst gedacht, dass es sich bei ihnen um verirrte Festzeltbesucher handele. Der Angeklagte Y habe die Waffe schon mit gespanntem Hahn in der Hand gehalten, habe diese auf A gehalten und zu diesem gesagt: „Beweg dich nicht.“ und „So, A, Zeit zum Auswandern“. Daraufhin habe der Angeklagte X ergänzt: „Für sowas wie dich gehe ich jeden Tag arbeiten.“ Als A daraufhin versucht habe, sich aufzurichten, sei er - der Angeklagte X - näher an ihn herangetreten und habe gesagt: „Beweg Dich nicht“. Dabei habe seine linke Hand die Schulter des A berührt. In diesem Moment habe sich er - der Angeklagte X - überlegt, A von vorne gegen den Oberkörper zu treten, und sei aus diesem Grund einen Schritt zurückgegangen. A habe geschrien: „Verschwinden Sie“ und habe sich erneut aufrichten wollen. Der Angeklagte Y, der einen bis anderthalb Meter entfernt neben A gestanden habe, sei mit der Waffe in der Hand hastig zwei oder drei Schritte zurückgetreten, wobei sich ein Schuss gelöst habe. Er - der Angeklagte X - glaube, dass dies versehentlich geschehen sei. Der Angeklagte hat damit drei völlig verschiedene Versionen des Tatgeschehens geschildert. Auch deshalb sind erhebliche Zweifel an der Wahrheit der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung angebracht. Hinzu kommt, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, das Tatgeschehen in den Vernehmungen vom 8. Januar 2020 und vom 5. Februar 2020 wahrheitswidrig geschildert zu haben. Unglaubhaft ist jedoch seine diesbezüglich behauptete Begründung, der ihn damals verteidigende Rechtsanwalt K habe ihn dazu veranlasst. Der Angeklagte hat dazu in der Hauptverhandlung angegeben, er habe auch Rechtsanwalt K das Tatgeschehen so geschildert, wie er es in der Hauptverhandlung getan habe. Rechtsanwalt K habe ihm aber damals geraten, die versehentliche Schussabgabe durch Y zu behaupten, um diesen zum Tatvorwurf schweigenden Beschuldigten zu einer Einlassung zu animieren. Im Widerspruch dazu hat der Angeklagte X im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung auf die Frage, wem er das Tatgeschehen, so wie es seiner Einlassung in der Hauptverhandlung zufolge abgelaufen sei, als Erstes geschildert habe, spontan geantwortet, dies sei Rechtsanwalt RA1 - der den Angeklagten X erst seit dem 12. Februar 2020 verteidigte - gewesen; diesem habe er die Schilderung zu Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt. Auf Vorhalt, dass er zuvor behauptet hatte, auch Rechtsanwalt K so informiert zu haben, hat der Angeklagte sodann geäußert, er habe Rechtsanwalt K diese Tatversion als Erstem erzählt. Diese Behauptung steht wiederum in Widerspruch dazu, dass der Angeklagten X zu Beginn der Hauptverhandlung noch angegeben hatte, auch Rechtsanwalt RA2 - der den Angeklagten vor Rechtsanwalt K verteidigte - so informiert zu haben. (2) Das Fehlen von Detailreichtum und innerer Schlüssigkeit Es fehlt auch an den Glaubhaftigkeitsmerkmalen des Detailreichtums und der inneren Schlüssigkeit. Zwar hat der Angeklagte X mit dem zweimaligen Versuch von A, sich aus dem Stuhl aufzustemmen, den Ansprachen von A durch die Angeklagten, dem sinngemäßen Schrei „Verschwinden Sie!“, der Schussabgabe und der Interaktion der Angeklagten danach durchaus Details und auch Komplikationen des Geschehensablaufs geschildert; jedoch ist seine Einlassung in der Hauptverhandlung stets dann äußerst detailarm geblieben, wenn es um die Beteiligung des Angeklagten Y an der Vorbereitung und Begehung der Tat ging. Insbesondere ist der Angeklagte X nicht dazu in der Lage gewesen, seine Schilderungen auf Nachfrage unter Beschreibung weiterer Details derart zu erweitern, dass sich diese stimmig in die vorherigen Schilderungen eingepasst hätten. Der Angeklagte X hat beispielsweise nicht beschreiben können, wie die Gespräche abgelaufen sein sollen, die er seit der Bürgerversammlung in Stadt2 mit dem Angeklagten Y geführt haben will und in denen sich der Tatplan von einem Farbanschlag, über das Einschlagen einer Scheibe, das Hinterlassen eines Drohschreibens oder „etwas mit dem Auto machen“, Schlagen oder Treten zum Einsatz einer Schusswaffe durch Abgabe eines „Warnschusses“ bis schließlich hin zum Erschießen entwickelt haben soll. Er hat auch auf mehrfache Nachfragen nicht mitteilen können, welcher der beiden Angeklagten auf die Idee gekommen sein soll, eine Schusswaffe einzusetzen. Seine Antworten sind - im Gegensatz zu den Schilderungen des angeblichen Tatablaufs - äußerst wortkarg geblieben und haben sich auf die Mitteilungen beschränkt, „man“ habe „ja immer mal so etwas gesagt, wie `den müsste man erschießen`“; und „das“ sei „dann halt so ein fließender Übergang gewesen“. Noch weniger anschaulich hat der Angeklagte X mitteilen können, wie das Gespräch beim Treffen im April - oder im Mai - 2019 abgelaufen sein soll, bei dem die Angeklagten den Entschluss gefasst haben sollen, A zu töten. Ins Auge fällt, dass er detailreiche Angaben nur zu den äußeren Umständen - Parkplatz der Firma H, Kauf von Pils und „Radler“, Bezahlung - gemacht hat. Zum Inhalt ist die Einlassung oberflächlich geblieben. So hat er auf die Frage, wer den Impuls gegeben habe, sich vom Schlagen oder Treten des A hin zu dessen Tötung durch Erschießen zu entscheiden, lediglich geantwortet „Es war so die Gesprächssituation. Es war die Situation, dass wir die Waffe mitnehmen und ich in diesem Gespräch dann gesagt habe, ich nehme die Waffe.“ Auch hat er nicht schildern können, wie der Angeklagte Y auf diese Äußerung des Angeklagten X reagiert habe. Es ist nicht plausibel, dass nachdem nach Angaben des Angeklagten X bis dahin über Jahre nur Sachbeschädigungen und/oder Schläge zur Option standen, bei diesem etwa einstündigen Beisammensitzen nicht nur plötzlich der Gedanke aufkam, A zu töten, sondern dass dieser derart weitreichende und von ihm zuletzt als endgültig beschriebene Entschluss auch ohne weiteres gefasst worden sein soll. Insbesondere erscheint ein relativ kurzes Gespräch, in dem der Termin festgelegt und die Tat sogar schon im Einzelnen geplant worden sein soll, insoweit fernliegend. Zudem wäre für den Fall, dass es tatsächlich stattgefunden hätte, anzunehmen gewesen, dass der Angeklagte wegen der Bedeutung der in diesem Gespräch getroffenen Entscheidung dessen inhaltlichen Verlauf anschaulich hätte schildern können. Der Angeklagte X hat auch nicht plausibel erklären können, wie es zu der Vereinbarung gekommen sein soll, seinen VW Caddy für den Weg zum und vom Tatort zu benutzen, wodurch er ein ungleich höheres Risiko einging als der Angeklagte Y. Unschlüssig ist darüber hinaus, dass sie sich nach seiner Einlassung keine Gedanken darüber gemacht haben wollen, was sie tun würden, wenn eine weitere Person auf der Terrasse erschienen wäre, während sie auf A zugehen bzw. Y diesen schlagen oder treten werde. Darüber hätten sie nicht gesprochen, sich keine Gedanken gemacht, obwohl sie schon angenommen hätten, dass mehrere Personen in dem Haus leben, da ja häufig mehrere Autos dort gestanden hätten. Sie hätten auch gesehen, dass das Küchenfenster beleuchtet sei. Als der Angeklagte X unter Vorhalt seiner Behauptung, der Abend des 1. Juni 2019 sei bei diesem Gespräch fest vereinbart worden, gefragt worden ist, was sie für den Fall vereinbart hätten, dass es an diesem Tag regnen und A nicht auf der Terrasse sitzen würde, hat er zunächst geantwortet, dass sie sich dazu keine Gedanken gemacht hätten. Auf spätere Nachfrage hat er dann behauptet, sie hätten auf das Volksfest1 gehen wollen. Eine Erklärung, warum nicht auch der Angeklagte Y eine Waffe hätte mitführen sollen, hat der Angeklagte X nicht geben können. Auf eine entsprechende Frage hat er nach längerem Überlegen erklärt, dies habe seinen Grund darin, dass einer habe körperlich angreifen und der andere habe schießen sollen. Als der Angeklagte mit Bezug darauf, dass nach seiner Schilderung weder er noch der Angeklagte Y Handschuhe getragen hätten und dies auch nicht besprochen worden sei, gefragt worden ist, ob nicht die Gefahr bestanden habe, dass Y beim Schlagen oder Treten (DNA-)Spuren hinterlasse, hat er geäußert, Y habe ja treten können, ohne Spuren zu hinterlassen. Wie dies hätte sichergestellt werden sollen, hat der Angeklagte X nicht zu erklären vermocht. Er hat auch nicht mitgeteilt, dass die Angeklagten besprochen hätten, der Angeklagte Y solle nur treten, um keine Spuren zu hinterlassen. Zudem hat der Angeklagte X nicht schildern können, wie er und der Angeklagte Y darauf reagierten, dass der Vorgarten des Hauses von A von den Baustrahlern ausgeleuchtet war, was ein höheres Entdeckungsrisiko und damit ein Tathemmnis bedeutete. Denn nach den Mitteilungen des Angeklagten X waren die Angeklagten niemals gemeinsam während des Volksfestes1 in Stadtteil1, lediglich der Angeklagte X im Jahr 2017, allerdings am Nachmittag. Deshalb konnte keiner der beiden Angeklagten wissen, dass die - den glaubhaften Bekundungen des Zeuge Vorname4 A zufolge - nur während der Volksfest1zeit installierten Baustrahler in den Abendstunden angeschaltet wurden, um zu verhindern, dass Vollksfest1besucher in den Vorgarten urinieren. Die auf entsprechende Nachfrage vorgebrachte Behauptung des Angeklagten, diese Ausleuchtung des Vorgartens sei ihnen nicht als Komplikation erschienen, ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte X dazu nicht nachvollziehbar angegeben hat, der Angeklagte Y sei zwar angestrahlt worden, habe aber nicht im Scheinwerferlicht gestanden. Die Einlassung des Angeklagten X war auch hinsichtlich der angeblichen gemeinsamen Rückfahrt beider Angeklagten vom Tatort nicht plausibel. Denn er hat behauptet, bei dieser Fahrt nicht mit dem Angeklagten Y darüber gesprochen zu haben, warum dieser A weder getreten noch geschlagen hatte. Dies ist in Anbetracht des Umstandes, dass es sich dabei nach den Schilderungen des Angeklagten X um eine wesentliche Abweichung vom Tatplan gehandelt haben musste, nicht schlüssig. (3) Das Belastungsinteresse des Angeklagten X Der Angeklagte X hat auch ein Motiv, die Tat als gemeinsamen Frontalangriff darzustellen, um so die zur Begründung der Heimtücke erforderliche Arglosigkeit des Getöteten in Zweifel zu ziehen. An dieser könnte es fehlen, wenn der Angeklagte Y unmittelbar vor der Tötung von A durch den Angeklagten X aus der Dunkelheit kommend, den Garten durchquerend und das Licht der Baustrahler durchschreitend offen auf A zugetreten wäre. Der Angeklagte X hat deshalb ein erhebliches Interesse daran, die Mittäterschaft des Angeklagten Y zu behaupten, um so die Feststellung des Mordmerkmals der heimtückischen Begehungsweise unwahrscheinlicher zu machen. Der Angeklagte X hat sich darüber hinaus erhoffen können, dass sich die geschilderte Beteiligung des Angeklagten Y sowohl bei der Frage der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld als auch bei der im Raum stehenden Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung für ihn günstig auswirken könnte. (4) Die Inkongruenz mit dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme Darüber hinaus ist die Einlassung des Angeklagten X in der Hauptverhandlung nicht mit dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme in Einklang zu bringen. (a) Zum Gespräch auf dem Parkplatz der H-Niederlassung Wie oben unter A. I. 2. b) aa) (3) beschrieben, hat der Angeklagte X seine Schilderung zum Kauf von Getränken bei einer Tankstelle anlässlich des angeblich nach der Jahreshauptversammlung des Schützenvereins am 4. Mai 2019 auf dem Parkplatz der Firma H mit dem Angeklagten Y geführten Gesprächs, bei dem der Entschluss zur Tötung von A gefasst worden sein soll, an das Ergebnis der während der Hauptverhandlung durchgeführten Ermittlungen angepasst. Zuletzt hat er insoweit behauptet, er habe die Getränke - ein „Radler“ für ihn und ein Pils für den Angeklagten Y - doch bar bezahlt, und auf Nachfrage angegeben, sich sicher zu sein, nicht mit einem großen Schein wie einem 50 €-Schein bezahlt zu haben. Diese Einlassung ist widerlegt. Die Vernehmung des Zeugen Name4, der am 4. Mai 2019 an der vom Angeklagten X bezeichneten Shell-Tankstelle in der Straße2 … in Gemeinde4 als Verkäufer tätig war, und die Verlesungen des Vermerks des KOK Nachname2 vom 15. Dezember 2020 sowie der diesem beigefügten elektronischen Kassenbelege hat ergeben, dass in der vom Angeklagten X für den Kauf angegebenen Zeit zwischen 17:00 und 19:00 Uhr lediglich um 18:57 Uhr ein „Radler“ und ein Pils gemeinsam gekauft, aber mit einem 50 €-Schein bezahlt wurden - was der Angeklagte X gerade mit Sicherheit ausgeschlossen hat, weil er mit Kleingeld bezahlt haben will. (b) Zur Anwesenheit des Angeklagten X in der Nähe des Tatorts am 31. Mai 2019 Der Angeklagte X hat behauptet, er habe seine Wärmebildkamera bei der Tatausführung mit sich geführt und kurz vor der Tat versehentlich ein Foto vom Haus des A gemacht. Am Abend bzw. in der Nacht vor der Tat sei er nicht in der Nähe des Tatorts gewesen. Diese Einlassung ist durch die Inaugenscheinnahme der Aufnahme und das Gutachten des Sachverständigen SV2 widerlegt. Die Inaugenscheinnahme der Aufnahme hat im Vergleich mit den weiteren in Augenschein genommenen Lichtbildern des Tatortes ergeben, dass sie das Haus des A abbildet, was der Angeklagte X bestätigt hat. So sind insbesondere die auf der Wärmebildaufnahme zu erkennenden Umrisse des Hauses mit denen identisch, die auf den Lichtbildern, die das Haus von A von der Pferdekoppel aus zeigen, abgebildet sind. Nach den gut nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen SV2 hat die Auswertung des „Zeitstempels“, den die digitale Wärmebildkamera der jeweils gefertigten Bilddatei hinzufügt, mit einer Ungenauigkeit von maximal fünf Minuten erbracht, dass die Aufnahme allerdings am 1. Juni 2019 um 01:02 Uhr und damit in der Nacht vor der Tat angefertigt wurde. Zwar weist der Zeitstempel als Zeitpunkt der Erstellung der Datei den 15. Juli 2018, 02:18:48 Uhr, aus. Indes hat der Sachverständige SV2 hierzu erläutert, dass die Uhr der Kamera - bedingt durch den darin verbauten Schwingquarz - um 0,03 Prozent zu langsam laufe, was er aus der Berechnung verschiedener Differenzen zwischen reellen Zeitpunkten und den aus der Kamera ausgelesenen Daten ermittelt habe. Insoweit gebe es einen linearen Verlauf. Ausgehend von betrachteten Messpunkten habe er aus diesem Verlauf die Aufnahmezeit mit der vorerwähnten Ungenauigkeit von höchsten fünf Minuten errechnet. Eine mögliche größere Abweichung ergebe sich auch nicht aus den Umstellungen von Sommer- auf Winterzeit. Denn diese habe er bei seinen Berechnungen berücksichtigt. Auch liege im maßgeblichen Abweichungszeitraum kein Schaltjahr. Das beweist, dass der Angeklagte X - entgegen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung - in der Nacht vor der Tat schon einmal am Haus von A war, was mit den Bekundungen der Zeugin G im Einklang steht. Diese hat bekundet, am Freitag, dem 31. Mai 2019, zwischen 23:00 Uhr und 23:30 Uhr in der Nähe des Anwesens von A ein Fahrzeug bemerkt zu haben, welches sie als „Caddy“ im Sinne einer Gattungsbezeichnung für kleinere Kastenwagen bezeichnet hat, der „hell“, „silberfarben oder beige“ gewesen sei. Anhand eines mit ihr in Augenschein genommenen Stadtplans von Stadtteil hat die Zeugin dargetan, dass sie diese Beobachtung gegenüber der Hausnummer … der Straße2 in Stadtteil1 gemacht hat, ungefähr 100 Meter von der Stelle entfernt, an der die Straße7 in die Straße2 einmündet. Aus dem „Caddy“ sei ein Mann ausgestiegen, der eine „Basecap“ getragen und einen Rucksack aus dem Kofferraum des Wagens geholt habe. Da der vom Angeklagten X benutzte VW Caddy silberfarben ist und der Angeklagte den glaubhaften Angaben des Zeugen Name5 - eines Arbeitskollegen - zufolge häufig eine „Basecap“ als Kopfbedeckung trug, ist auch in Anbetracht des Umstandes, dass die Beschreibung des Rucksacks durch die Zeugen G nicht exakt auf den beim Angeklagten sichergestellten Rucksack zutrifft, davon auszugehen, dass die Zeugin G den Angeklagten gesehen hat. (c) Die Nutzung von Mobiltelefon und Personalcomputer des Angeklagten Y am 1. Juni 2019 Der Darstellung des Angeklagten X, der Angeklagte Y und er seien am 1. Juni 2019 ab ungefähr 22:10 Uhr in Stadtteil1 gewesen, steht weiterhin die Auswertung des Mobiltelefons I des Angeklagten Y entgegen. Dem Vermerk des KOK Nachname3 vom 22. Januar 2020 zufolge wurde von diesem Mobiltelefon am 1. Juni 2019 um 22:36:54 Uhr eine Textnachricht über den Messengerdienst WhatsApp an die Zeugin Name6 abgesandt, mit dem Inhalt: „Ist die mature eigt unterwegs?“ Die als Zeugin vernommene KOK`in Name7 hat mitgeteilt, bei der Auswertung der Verbindungsdaten dieses Mobiltelefons festgestellt zu haben, dass das Mobiltelefon in der Zeit zwischen dem 26. April 2019 und dem 27. Juni 2019 zu keinem Zeitpunkt in eine im Bereich Stadtteil1 befindliche Funkzelle eingeloggt war. Der Angeklagte Y hätte die Nachricht mithin nur dann von Stadtteil1 aus absenden können, wenn ihm dort ein WLAN zur Verfügung gestanden hätte. Dies hätte wiederum vorausgesetzt, dass in den Abendstunden des 1. Juni 2019 dort ein auch für den Angeklagten Y zugängliches „offenes“ WLAN zur Verfügung gestanden hätte. Dies war indes nach den vom Zeugen KD Name8 geschilderten Ermittlungen nicht der Fall. Daraus folgt, dass der allein lebende Angeklagte Y die Nachricht nur hat versenden können, wenn er nicht in der Nähe des Tatorts war. Zwar besteht die theoretische Möglichkeit, dass der Angeklagte Y sein Mobiltelefon einer dritten Person mit dem Auftrag überlassen haben kann, am späten Abend eine WhatsApp-Nachricht zu versenden, um sich ein technisches Alibi zu verschaffen. Indes hat der Angeklagte X insoweit lediglich behauptet, Y habe einmal gesagt, man könne ein Handy auch als „Alibi“ verwenden, indem es nicht dort eingeloggt sei, wo man sich aufhalte. Dass man aber eine weitere Person insoweit in die Tatverdeckung einbeziehen wollte, hat der Angeklagte X nicht dargelegt. Zudem hätte dies bedeutet, dass der Angeklagte Y das Risiko eingegangen wäre, eine dritte Person in die Tatplanung einzubeziehen. Überdies stellt sich die Frage, warum die beiden Angeklagten dann nicht auch das Mobiltelefon des Angeklagten X einer dritten Person zur Verschaffung eines technischen Alibis überlassen haben. Des Weiteren hat eine Auswertung des in der Wohnung des Angeklagten Y in Stadt1 befindlichen Personalcomputers durch den Sachverständigen SV3 ergeben, dass dieser Personalcomputer am Abend des 1. Juni 2019 um 19:45:30 Uhr eingeschaltet und erst am folgenden Morgen um 8.30 Uhr ausgeschaltet wurde. Für diese Zeit sind Zugriffe auf ein YouTube-Video um 19:57:54 Uhr, den Livestream der Internetseite „Tagesschau.de“ um 20:48:08 Uhr sowie auf weitere YouTube-Videos um 21:16:33 Uhr und um 22:03:31 festzustellen gewesen. Wenn der Angeklagte Y sich, wie vom Angeklagten X behauptet, mit diesem um 21:30 Uhr an der Waschanlage Name3 in Stadt2 getroffen hätte und mit diesem gegen 22:10 Uhr in Stadtteil1 angekommen wäre, hätte er jedenfalls um 22:03:31 Uhr das Youtube-Video nicht mehr mit seinem Personalcomputer aufrufen können. Da keine Anhaltspunkte dafür hervorgetreten sind, dass der Angeklagte Y eine dritte Person mit der Benutzung seines Personalcomputers beauftragt oder diese Benutzung jedenfalls ermöglicht hätte, muss er selbst dieses Video aufgerufen habe, so dass er zu dieser Zeit nicht mit dem Angeklagten X in Stadtteil1 gewesen sein kann. Auch insoweit wäre wiederum zu fragen, warum sich nur der Angeklagte Y auf eine solche Weise ein „technisches Alibi“ hätte verschaffen sollen. Insoweit hätte es nahegelegen, denselben tateingeweihten Dritten auch mit der Benutzung von elektronischen Geräten des Angeklagten X zu beauftragen. Dass es eine solche Planung nicht gab, belegt der Umstand, dass der Angeklagte X seinen Freund und Arbeitskollegen Vorname15 C bat, im Falle einer Befragung durch die Polizei der Wahrheit zuwider anzugeben, am Samstag mit ihm zusammen gewesen zu sein - was sowohl der Zeuge C als auch der Angeklagte X eingeräumt haben. (d) Das Fehlen von Spuren des Angeklagten Y Des Weiteren hat das Spurenbild des Tatorts und seiner Umgebung die vom Angeklagten X behauptete Anwesenheit des Angeklagten Y am Tatort nicht bestätigt. So hat der Zeuge KD Name8, der dem Senat auch über die Ergebnisse der Spurensicherung berichtet hat, ebenso wie die als Zeugen und Sachverständige vernommenen Vermessungsingenieure SV4 und SV5 vom Hessischen Landeskriminalamt, die mit der Tatortdokumentation befasst waren, bekundet, dass weder am Tatort noch in dessen unmittelbarer Nähe Spuren gefunden wurden, die auf die Anwesenheit einer zweiten Person bzw. des Angeklagten Y am Tatort hindeuten. Dies betrifft insbesondere Fußspuren im Vorgarten, auf der Terrasse und auf der Pferdekoppel, vor allem dort durch Laufen niedergetretenes Gras. Auch an der Kleidung von A wurden - im Gegensatz zu den dem Angeklagten X zuzuordnenden DNA-Spuren (siehe dazu unten unter A. I. 2. b) dd) (4)) - keine Spuren gefunden, die auf den Angeklagten Y hindeuten, was der molekularbiologische Sachverständige M vom Kriminalwissenschaftlichen und -technischen Institut des Hessischen Landeskriminalamts bestätigt hat. (e) Die Lichtverhältnisse am Tatort Gegen die Einlassung des Angeklagten X in der Hauptverhandlung spricht auch, dass der Angeklagte Y bei der vom Angeklagten X geschilderten Tatvariante durch das sehr helle Licht eines der am Geländer des Balkons im ersten Obergeschoss des Hauses angebrachten Baustrahler gelaufen wäre. Dies folgt aus den Vernehmungen der Zeugen Vorname4 und Vorname11 A, die die Lichtverhältnisse am Tatort zur Tatzeit beschrieben haben. Die Zeugen Vorname4 und Vorname11 A haben bekundet, dass Vorname11 A vor Beginn des Volksfestes1 zwei Baustrahler links und rechts am Geländer des Balkons im ersten Obergeschoss angebracht hatte, um damit bei Dunkelheit den Vorgarten so auszuleuchten, dass es die Besucher des Volksfestes1 unterlassen würden, in den Vorgarten zu urinieren. Die Zeugin Vorname11 A hat glaubhaft mitgeteilt, diese Strahler am Abend des 1. Juni 2019 eingeschaltet zu haben. Der Zeuge Vorname4 A hat bekundet, dass die Strahler noch leuchteten, als er seinen Vater leblos auffand. Der Zeuge hat des Weiteren die Bereiche, die von den Strahlern ausgeleuchtet waren, sowie die Leuchtkraft der Strahler - auch anhand der Lichtbilder vom Tatort - beschrieben. Aufgrund dieser Angaben steht zur Überzeugung des Senats fest, dass diese Strahler im Tatzeitraum über die Terrasse hinweg den Vorgarten einschließlich des von A aus gesehenen rechten Bereichs zur Straße7 hin sehr hell ausleuchteten, während eine vor dem Haus befindliche Straßenlaterne den unmittelbaren Einfahrtsbereich des Wohnhauses der Familie A beleuchtete und die Terrasse sowie der zur Pferdekoppel hin gelegene Bereich des Gartens im Dunkeln lagen. Folglich hätte der Angeklagte Y, wenn er sich auf dem vom Angeklagten X behaupteten Weg auf A zubewegt hätte, sondern dabei durch das sehr helle, ihm entgegenstrahlende Licht der Baustrahler laufen müssen. Das Durchschreiten des hellen Lichts der Baustrahler hätte zudem in Anbetracht der Vielzahl der Besucher des in unmittelbarer Nachbarschaft stattfindenden Volksfestes1 ein erhebliches Entdeckungsrisiko mit sich gebracht. Es ist schwerlich vorstellbar, dass der Angeklagte Y, der nach der Schilderung des Angeklagten X weder eine seiner Waffen noch seinen Pkw bei der Tat verwendet wissen wollte, solche Risiken eingegangen wäre. Dies gilt umso mehr, als die Terrasse auch über andere, weniger beleuchtete Wege leicht zu erreichen gewesen wäre. Des Weiteren soll der Angeklagte Y dem Angeklagten X zufolge den beschriebenen Weg durch das helle Licht auch unmittelbar nach der Abgabe des Schusses zurückgelaufen sein. Dabei wäre er ein weiteres Mal das Risiko eingegangen, im Licht der Baustrahler gesehen zu werden - zumal er nicht ausschließen konnte, dass das Geräusch des Schusses trotz der Geräusche des Volksfestes1 von jemandem bemerkt worden war und dessen Aufmerksamkeit auf den Tatort gelenkt hätte. Auf Vorhalt dieser Umstände hat der Angeklagte X seine ursprüngliche, nicht nachvollziehbare Angabe, der Angeklagte Y sei zwar angestrahlt worden, habe aber nicht im Scheinwerferlicht gestanden, dahin relativiert, dass der Angeklagte Y nicht im Lichtkegel, bzw. „nicht im direkten Scheinwerferlicht“ gewesen sei. Dies ist indes - wie oben dargelegt - durch die Vernehmungen der Zeugen Vorname4 und Vorname11 A widerlegt. Der Angeklagte X hat des Weiteren keine Erklärung dafür gegeben können, warum er und der Angeklagte Y dadurch, dass dieser offen und durch das Licht der Baustrahler auf A zugehen sollte, das Risiko eingegangen sein sollten, dass A etwa hätte aufstehen und laut rufen und so möglicherweise im Haus anwesende Familienangehörige hätte alarmieren können. (f) Die Zigarette in der linken Hand von A Des Weiteren sind die vom Angeklagten X in der Hauptverhandlung beschriebenen zweimaligen Versuche von A, sich aus dem Stuhl zu erheben, nur schwer mit dem Umstand nicht vereinbar, dass A zu dem Zeitpunkt, als ihn sein Sohn Vorname4 A gegen 0:30 Uhr am 2. Juni 2019 leblos auffand, noch eine - erloschene - Zigarette in der linken Hand hielt. Dies hat der Zeuge Vorname4 A glaubhaft beschrieben. Dieser hatte seinen Vater leblos aufgefunden und zunächst angenommen, sein Vater sei eingeschlafen. Dabei hatte der Zeuge die Zigarette in der linken Hand von A wahrgenommen. Diese Bekundung ist durch den Zeugen Vorname6 A bestätigt worden, der berichtet hat, sein Bruder Vorname4 habe ihm schon in der Nacht, als die Familie in Krankenhaus1 in Stadt3 versammelt war und auf eine Rettung As hoffte, von dieser Zigarette berichtet. Der medizinische Sachverständige SV6, Direktor des Instituts für Rechtsmedizin der Kliniken2, hat dazu ausgeführt, dass er es für plausibel halte, dass eine Zigarette beim Vorgang des Versterbens aufgrund des zunächst noch verbleibenden Muskeltonus zwischen den Fingern eingeklemmt werde und erst bei erschlaffender Muskulatur aus der Hand falle. Dies gilt aber nur für ein statisches Geschehen, etwa bei einer Tötung mit Überraschungseffekt, bei der das sofort bewegungsunfähige Opfer einfach und mit herabhängenden Händen in sich zusammensackt. Mit den vom Angeklagten X beschriebenen zwei Versuchen, sich mit den Händen an den Armlehnen aus dem Stuhl hochzustemmen, wie es der Angeklagte X in der Hauptverhandlung beschrieben und durch Armbewegungen vorgemacht hat, ist dies nur schwer vereinbar. Dieser Gesichtspunkt spricht deshalb dafür, dass A nicht beim Aufstemmen aus dem Stuhl, sondern - wie vom Angeklagten X in seiner Vernehmung am 25. Juni 2019 beschrieben (dazu siehe unten unter A. I. 2. b) dd) (4)) - erschossen wurde, während er ruhig und entspannt rauchend und auf seinen Tablet-PC schauend im Gartenstuhl saß. (g) Die Bekundungen des Zeugen J Auch die Bekundungen des Zeugen J, der gemeinsam mit dem Angeklagten Y in der Justizvollzugsanstalt Stadt5 inhaftiert war, stützen die Einlassung des Angeklagten X in der Hauptverhandlung nicht. Der Zeuge J hat ausgesagt, der Angeklagte Y habe ihm gegenüber geäußert, er hoffe, dass auf dem Beifahrersitz des Pkw des Angeklagten X keine DNA-Spuren von ihm - dem Angeklagten Y - gefunden würden. Außerdem habe der Angeklagte Y Angst gehabt, dass der Angeklagte X in Bezug auf ihn „eine Aussage macht“. Die Befürchtung des Angeklagten Y, seine DNA könne auf dem Beifahrersitz des Pkw des Angeklagten Y gefunden werden, belegt allenfalls, dass der Angeklagte Y einmal im Pkw des Angeklagten X gesessen hat. Dass die befürchtete DNA-Spur vom Tattag herrühren könnte, ist zwar möglich, es kann aber in Anbetracht des Umstandes, dass die beiden Angeklagten miteinander befreundet waren, auch zu verschiedenen anderen Gelegenheiten dazu gekommen sein, dass der Angeklagte Y auf dem Beifahrersitz des Pkw des Angeklagten X saß. Die Äußerung des Angeklagten Y ist deshalb auch mit dessen Befürchtung zu erklären, wegen einer dabei angetragenen DNA-Spur zu Unrecht der Teilnahme oder Täterschaft an der Tötung von A verdächtigt zu werden. Anlass zu dieser Sorge hätte der Angeklagte Y schon deshalb gehabt, weil er sich wegen des Verdachts der Beihilfe zur Tötung von A in Untersuchungshaft befand. Dieser Umstand kann auch die Angst des Angeklagten Y vor „einer Aussage“ des Angeklagten X dahin erklären, dass der Angeklagte eine unwahre, ihn belastende Einlassung des Angeklagten X befürchtete. (h) Die Bekundungen der Zeugen Vorname6 A und Vorname15 C Die Einlassung des Angeklagten X in der Hauptverhandlung ist auch insofern nicht bestätigt worden, als der Angeklagte X angegeben hat, im Mai 2018 nochmals gemeinsam mit dem Angeklagten Y in Stadtteil1 am Haus von A gewesen zu sein. Der Angeklagte X hat sich eingelassen, Y und er seien „in Richtung Stadtteil1-Berg“ hoch- und dabei an A vorbeigelaufen, der sich mit einer Person unterhalten habe, von der er - der Angeklagte X - annehme, dass es sich um einen Nachbarn gehandelt habe. Zwar hat der Zeuge Vorname6 A bekundet, er meine, sich noch an eine solche Situation im Mai 2018 erinnern zu können. Er habe damals mit seinem Vater vor seinem in nur 120 Meter Entfernung vom Anwesen seiner Eltern gelegenen Haus gestanden. Es seien zwei Männer „den Ort hoch“ gekommen und an ihnen vorbeigelaufen. Diese Angaben sind jedoch unergiebig gewesen. So hat der Zeuge nur einen der beiden Männer vage beschreiben können. Dieser habe gegrinst. Er habe eine „blau-grünlich gescheckte“ Jacke getragen und eine „Batschkapp“ - eine flache Mütze - aufgehabt. Sein Gesicht habe den Zeugen an eine „Guy Fawkes“-Maske erinnert. Der Senat hat Bilder einer solchen Maske in Augenschein genommen. Diese Maske zeigt ein- verfremdet - grinsendes Gesicht eines Mannes mit einem Schnurrbart, dessen Enden markant nach oben geschwungen sind, sowie einem an den Seiten ausrasierten Bart am Kinn. Eine Ähnlichkeit mit einem der beiden Angeklagten, insbesondere mit dem Angeklagten Y, hat der Senat nicht feststellen können. So ist das Gesicht der Maske oval, während das des Angeklagten Y rund ist. Zudem trägt der Angeklagte Y keinen Schnurrbart, der an den Enden nach oben geschwungen ist. Der Angeklagte Y trägt vielmehr einen Bart, der sich dadurch auszeichnet, dass die Enden des Schnurrbarts seitlich um den Mund herum nach unten verlaufen und in den Kinnbart übergehen. Dafür, dass er im Mai 2018 eine andere Bartracht trug, sind keine Anhaltspunkte hervorgetreten. Dies gilt insbesondere für Lichtbilder, die den Angeklagten in dieser Zeit bei Demonstrationen zeigen. Ebenso wenig ermöglichen die vom Zeugen genannten Merkmale „gescheckte Jacke“ und „Batschkapp“ eine Identifizierung, da sie nicht aussagekräftig sind. Auch die weitere Angabe des Zeugen A, der andere Mann sei deutlich größer gewesen als derjenige, der ihn an die Maske erinnere, trifft nicht auf die Angeklagten zu. Der Angeklagte X ist nur ungefähr fünf Zentimeter größer als der Angeklagte Y, wobei die Inaugenscheinnahme von Lichtbildern, die beide Angeklagte in voller Größe stehend zeigen, ergeben hat, dass dieser Größenunterschied auf einige Entfernung kaum erkennbar ist. Die Bekundungen des Zeugen Vorname6 A zu dieser Begegnung im Mai 2018 wurden auch nicht durch den Zeugen C bestätigt. Dieser hat bekundet, der Angeklagte X habe ihm einmal gesagt, er sei mit einem ehemaligen Arbeitskollegen, den C kenne, in Stadtteil1 gewesen. Damit habe er den Angeklagten Y gemeint. Dies habe der Angeklagte X ihm im Jahr 2018 erzählt. Ob allerdings dieser gemeinsame Aufenthalt der Angeklagten in Stadtteil1 in diesem Jahr gewesen sei, wisse er nicht, dies habe auch der Angeklagte X ihm nicht erzählt. Diese Angaben sind nicht glaubhaft, weil sie zu einer anderen Angabe des Zeugen C in der Hauptverhandlung in Widerspruch steht. Denn der Zeuge hat auch ausgesagt, er habe einmal zu Rechtsanwalt K gesagt, er wisse nicht, ob die beiden Angeklagten zusammen in Stadtteil1 gewesen seien. Diese Mitteilung an Rechtsanwalt K sei wahrheitsgemäß gewesen. Außerdem hat der mit dem Angeklagten X befreundete Zeuge C ein erhebliches Interesse an der Verurteilung des Angeklagten Y gezeigt, insbesondere indem er nach Abschluss seiner Vernehmung am 14. Verhandlungstag, dem 1. September 2020, nach der Aufhebung des den Angeklagten Y betreffenden Haftbefehls durch Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2020 am 7. Oktober 2020 nach einem vergeblich unternommenen Versuch, den Vorsitzenden telefonisch zu erreichen, den Vertreter des Generalbundesanwalts, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Nachname4, angerufen und behauptet hat, er habe bei seiner Vernehmung am 1. September 2020 nicht die Gelegenheit gehabt, „alles zu sagen“, es sei doch der Angeklagte Y gewesen, der die Adresse von A herausgefunden habe. Bei seiner erneuten Vernehmung am 28. Verhandlungstag, dem 10. November 2020, hat der Zeuge dann angegeben, einmal im Schützenverein ein Gespräch der beiden Angeklagten mitgehört zu haben, in dem der Angeklagte X gesagt habe, man wisse ja nicht, wo „solche Leute“ wohnten. Darauf habe der Angeklagte Y erwidert: „Doch, da wo dein Meister wohnt.“ Es gebe einen bei der B beschäftigten Meister, der in Stadt3 wohne. Der Zeuge C hat indes nicht erklären können, wieso er diese angebliche Äußerung des Angeklagten Y auf A bezogen habe. So hat er insbesondere nicht ausgesagt, damals schon gewusst zu haben, dass A in Stadt3-Stadtteil1 wohnt. Darüber hinaus steht seine Bekundung zu diesem angeblichen Gespräch der beiden Angeklagten mit der Aussage des Zeugen bei seiner ersten Vernehmung in der Hauptverhandlung in Widerspruch, dass die Angeklagten in seinem Beisein niemals über A gesprochen hätten. (5) Die mit Ergebnissen der Beweisaufnahme zu vereinbarenden Angaben des Angeklagten X in der Hauptverhandlung Der Senat hat bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten X in der Hauptverhandlung in besonderem Maße bedacht, dass einige seiner Angaben mit den Ergebnissen der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vereinbar sind. Allerdings ist dieser Gesichtspunkt dadurch relativiert, dass es sich sämtlich um Umstände handelt, die bereits im Ermittlungsverfahren hervorgetreten und dem Angeklagten X aus der Anklageschrift und den Akten bekannt gewesen sind. Dies gilt zunächst für den Umstand, dass auf dem vorderen rechten Bereich des Kurzarmhemds, das A bei seiner Tötung trug, DNA-Spuren gesichert wurden, die dem Angeklagten X zuzuordnen sind (vgl. dazu unten unter A. I. 2. b) dd) (4)). Dies könnte die Behauptung des Angeklagten X bestätigen, er habe A, als dieser begonnen habe, sich durch Aufstemmen der Hände auf die Armlehnen aus dem Stuhl zu erheben, mit der linken Hand zurück in den Stuhl gedrückt. Indes wird die Bedeutung dieser Übereinstimmung des Spurenbildes am Tatort mit der Einlassung des Angeklagten X in der Hauptverhandlung durch den Umstand gemindert, dass der Angeklagte X die DNA-Spuren - aufgrund der er als Täter überführt worden war - kannte, als er sich einließ, so dass es ihm möglich war, seine Schilderung der angeblichen Geschehnisse an diese Spuren anzupassen. Außerdem ist dies gleichermaßen mit den Angaben vereinbar, die der Angeklagte X bei seiner polizeilichen Vernehmung am 25. Juni 2019 gemacht hat (siehe dazu unten unter A. I. 2. b) dd) (4)). Für die Entscheidung der Frage, welche der vom Angeklagten X im Laufe des Strafverfahrens geschilderten Versionen der Tat der Wahrheit entspricht, ist die Vereinbarkeit des in der Hauptverhandlung behaupteten Tatablaufs mit den DNA-Spuren nur von geringer Aussagekraft. Nicht gänzlich, aber unter der Voraussetzung, dass der Angeklagte X mit dem „Tag nach der Tat“ nicht den 2., sondern den 3. Juni 2019 gemeint hat, steht die Angabe des Angeklagten X, die Threema-Chats mit dem Angeklagten Y „am Tag nach der Tat“ gelöscht zu haben, mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Einklang. Denn aus dem Vermerk des KHK Nachname5 vom 9. März 2020 hat sich ergeben, dass auf dem Mobiltelefon des Angeklagten 250 Datensätze aus dem Zeitraum 15. März 2019 bis 3. Juni 2019 gelöscht worden sind, die den Chatverlauf über Threema zwischen den beiden Angeklagten betreffen. Allerdings konnte nicht ermittelt werden, wann diese Löschungen vorgenommen wurden und welchen Inhalt die gelöschten Nachrichten hatten. Dies gilt auch für die den Angaben des Zeugen EKHK Nachname6 zufolge auf dem beim Angeklagten X sichergestellten Personalcomputer gespeicherte, am 16. März 2017 mit einer „Dashcam“ aufgenommene Videoaufnahme, die den von der Zeugin Vorname12 Nachname7-A gesteuerten, auf A zugelassenen Marke1 Typ3 beim Ausfahren aus der Straße7 in Stadtteil1 zeigt, und den Fund der Verpackung einer „Dashcam“-Kamera im Wohnhaus des Angeklagten. Überdies ist auch der vorliegende Gesichtspunkt ohne Weiteres mit der Feststellung vereinbar, der Angeklagte habe allein gehandelt und sein Opfer ausgespäht. Schließlich stützt auch die Tatsache, dass an den Kennzeichen des VW Caddy Bohrlöcher vorhanden waren - was aus den Bekundungen des Zeugen KD Name8 und der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder dieser Kennzeichen folgt - die Einlassung des Angeklagten X nicht. Es liegt nahe, dass der Angeklagte X als Eigentümer des Fahrzeugs ohnehin von diesen Bohrlöchern wusste und zudem auch das Ermittlungsergebnis bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung gekannt hat. Zum anderen ist es ebenso denkbar, dass er die Kennzeichen seines Fahrzeugs mit anderen Kennzeichen überdeckte, als er am 1. Juni 2019 alleine zum Tatort fuhr. (6) Gesamtschau Eine Gesamtschau aller vorgenannten Umstände hat - auch bei besonderer Berücksichtigung der Angaben des Angeklagten X in der Hauptverhandlung, die mit den Ergebnissen der Beweisaufnahme vereinbar sind - das Bild einer im Kern unwahren und an bekannte Ermittlungsergebnisse angepassten Einlassung ergeben, mit der der Angeklagte X versucht hat, den Ausgang des Verfahrens in seinem Sinne günstig zu beeinflussen. cc) Die Unglaubhaftigkeit der Einlassungen des Angeklagten X bei seinen Vernehmungen am 8. Januar 2020 und am 5. Februar 2020 Die Angaben des Angeklagten X in seinen Vernehmungen vom 8. Januar 2020 und vom 5. Februar 2020 sind ebenfalls unglaubhaft (vgl. oben unter A. I. 2. b) bb) (1)). So hat er in der Hauptverhandlung eingeräumt, bei diesen Vernehmungen wahrheitswidrig angegeben zu haben, nicht er, sondern der Angeklagte Y habe auf A geschossen - was dieser wohl versehentlich getan habe. Dieser Schilderung stehen überdies die oben dargelegten, gegen die Anwesenheit des Angeklagten Y bei der Tötung von A sprechenden Umstände entgegen, insbesondere der, dass dem Sachverständigen M zufolge keine DNA-Spuren des Angeklagten Y an dem Revolver Rossi gefunden wurden, wohl aber solche des Angeklagten X. Darüber hinaus hatte der Angeklagte X bei seiner Vernehmung am 25. Juni 2019 ausgesagt, A vorsätzlich getötet zu haben, und es ist kein Grund ersichtlich, der den Angeklagten X dazu veranlasst haben könnte, ein vorsätzliches Tötungsdelikt zu gestehen, wenn der Angeklagte Y A - versehentlich - getötet hätte. Dies gilt auch für die mögliche Motivation, den Angeklagten Y im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen zu schonen. Dies wäre dem Angeklagten X auch möglich gewesen, indem er behauptet hätte, er habe A versehentlich getötet. Ferner hat der Angeklagte X in seiner Vernehmung vom 5. Februar 2020 und in der Hauptverhandlung behauptet, sein Arbeitskollege, der als Zeuge vernommene Vorname13 Nachname8, habe während des Vergrabens der Waffen Wache gestanden. Auch diese Behauptung ist unwahr. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass der Zeuge Nachname8 dies in der Hauptverhandlung glaubhaft bestritten hat. So hat der Zeuge den Eindruck vermittelt, über nur begrenzte intellektuelle Fähigkeiten zu verfügen und während der Vernehmung durch den Senat eingeschüchtert und bemüht gewesen zu sein, Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Dabei hat er andere ihn belastende Sachverhalte wie den Kauf von illegalen Waffen - unter anderen den Erwerb eines Vorderladers vom Angeklagten X - und den Besitz von NS-Devotionalien eingeräumt. Überdies hätte für den Angeklagten X auch keine Veranlassung bestanden, eine weitere Person als Mitwisser einzubinden. Da er die Waffen während der Nachtschicht vergrub und das Werksgelände nachts nicht durch den Werkschutz bewacht war - was der Zeuge Nachname8 und der Angeklagte X übereinstimmend angegeben haben -, musste der Angeklagte X nicht befürchten, beim Vergraben der Waffen entdeckt zu werden. Dies gilt umso mehr, als er dies der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder von diesem Waffenversteck zufolge in einem mit dichten Gebüsch bewachsenen Randbereich des Werksgeländes tat. dd) Die Überzeugungsbildung des Senats vom Tatgeschehen Der Senat hat bei der Bildung seiner Überzeugung vom oben unter A. I. b) festgestellten Tatgeschehen bedacht, dass der Angeklagte X bei seinen Einlassungen am 8. Januar und 5. Februar 2020 und in der Hauptverhandlung mit dem Angeklagten Y und dem Zeugen Nachname8 zwei Personen zu Unrecht belastet hatte. Deshalb begegnen auch die Angaben, die der Angeklagte X in seiner polizeilichen Vernehmung am 25. Juni 2019 zu den Handlungen anderer Personen machte, erheblichen Bedenken (vgl. dazu unten B. II. 3. b)). Die Überzeugung des Senats vom oben unter A. I. b) festgestellten äußeren Geschehen beruht insoweit auf der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten X am 25. Juni 2019, als sich die Angaben des Angeklagten X in dieser Vernehmung durch weitere Beweismittel in der Beweisaufnahme bestätigt haben oder ausschließlich das Tun und Handeln des Angeklagten X und seine innere Einstellung sowie seine Gedanken- und Gefühlswelt betreffen. Im Einzelnen: (1) Zur Abwertung des A als „Volksschädling“ und zur Bewaffnung des Angeklagten X Dass der Angeklagte X ausländerfeindlich eingestellt war, aufgrund der Zuwanderung von Migranten bürgerkriegsähnliche Zustände befürchtete und der Ansicht war, die Deutschen seien zur Selbstverteidigung berufen, folgt ebenfalls aus seiner Einlassung am 25. Juni 2019, es sei „halt wirklich so der Tenor“ gewesen: „Merkel will dieses Land zerstören, Merkel hat das Recht gebrochen“, „was hier passiert, ist Unrecht, und wir werden, wir werden überflutet mit Ausländern und wir müssen, wir müssen dagegen was machen, und da muss doch mal was passieren. Wie lange soll das noch so weitergehen?“ Dass der Angeklagte meinte, „die Deutschen“ bräuchten Waffen, ergibt sich ebenfalls aus seinen Angaben am 25. Juni 2019. So sei er der Ansicht gewesen, dass sich die Deutschen bewaffnen müssten, um sich zu vor dem zu schützen, „was hier eventuell auf uns zu kommt“, dass „es halt irgendwann bürgerkriegsähnliche Zustände“ gebe, die durch die „in unseren Augen sehr stark empfundene Einwanderung“ ausgelöst würden. Wegen der Flüchtlingspolitik und der Kriminalität von Einwanderern habe er - der Angeklagte X - gemeint, die Deutschen müssten „was dagegen tun“, es sei das Mindeste, dass sich die Deutschen bewaffnen und „auf den Tag vorbereiten.“ Die Ausländerfeindlichkeit des Angeklagten X hat auch die Vernehmung des Zeugen Name5, eines Arbeitskollegen des Angeklagten X, bestätigt. Der Zeuge hat davon berichtete, der Angeklagte X habe einmal gesagt, kriminelle Ausländer und solche, die kein Bleiberecht haben, „müsse man in ein Flugzeug stecken und über dem Mittelmeer rauslassen.“ Die Überzeugung des Senats davon, dass der Angeklagte X A als „Volksschädling“ ansah, folgt aus der Vernehmung des Zeugen EKHK Nachname6. Dieser hatte den ehemaligen Verteidiger des Angeklagten X, Rechtsanwalt RA2, den der Angeklagte X während seiner Vernehmung vom 5. Februar 2020 vollumfänglich von dessen anwaltlicher Verschwiegenheitspflicht entbunden hatte, am 7. Februar 2020 vernommen. Der Zeuge Nachname6 hat bekundet, Rechtsanwalt RA2 habe bei dieser Vernehmung ausgesagt, er habe aus dem Radio erfahren, dass der Angeklagte X am 25. Juni 2019 ein Geständnis abgelegt habe. Danach habe er - er meine am folgenden Tag - den Angeklagten X aufgesucht und mit diesem gesprochen; dabei habe dieser ihm dann berichtet, zur Tötung sei es gekommen, weil er - der Angeklagte X - A, der ein „Volksschädling“ gewesen sei, habe bestrafen müssen, weil er für den Tod von zwei Backpackerinnen, von zwei „arischen Frauen“, verantwortlich sei. Der Zeuge Nachname6 hat auf Nachfrage bestätigt, dass er diese Äußerung dahin eindeutig verstanden habe, dass nicht Rechtsanwalt RA2 die getöteten Touristinnen derart bezeichnet habe, sondern dass es sich dabei um ein vom Zeugen RA2 wiedergegebenes Zitat des Angeklagten X handelte. In Anbetracht der guten Erinnerung des Zeugen Nachname6 an die Vernehmung vom 7. Februar 2020 bestehen keine Zweifel an den Angaben dieses Zeugen, weshalb der Senat davon überzeugt ist, dass sich der Angeklagte gegenüber Rechtsanwalt RA2 wie von diesem zitiert geäußert hatte. Die Aussage RA2s, auch wenn ihr Wahrheitsgehalt vom Angeklagten X bestritten wird, ist deshalb glaubhaft, weil sie mit weiteren Beweismitteln in Einklang steht. So wurde - wie dargelegt - rechtsradikales Material beim Angeklagten X gefunden. Des Weiteren schreib der Angeklagte X dem Vermerk des KK Nachname9 vom 17. Juni 2019 zufolge am Tag nach der Bürgerversammlung, nämlich am 15. Oktober 2015 um 21:43:28 Uhr, in einer Chat-Nachricht an seine Mutter mit Bezug auf A: „Da siehst du wie weit sich dieser Abschaum von Volksverrätern von uns entfernt hat.“ Dieser Duktus ist der Bezeichnung As als „Volksschädling“ sehr ähnlich. Der Angeklagte hat am 25. Juni 2019 weiter angegeben, im Name1 Jahr 2015 habe er dann über den Angeklagten Y den gesondert verfolgten aus Stadt11 kennengelernt, von dem er dann bis 2018 die später im Versteck bei der B gefundenen Waffen - darunter den Revolver Rossi, die spätere Tatwaffe - gekauft habe. Diese Einlassung ist hinsichtlich des Motivs für die Bewaffnung glaubhaft, da der Angeklagte X insoweit seine eigene innere Haltung schilderte. Bezüglich des Besitzes der oben unter A. I. 1. b) bb) aufgeführten Waffen und Munition wird die Einlassung durch die Bekundungen des Zeugen KD Name8 bestätigt, der vom Auffinden der Waffen im Versteck bei der B berichtet hat. Die Bezeichnungen der Waffen hat der Sachverständige für Schusswaffen und Schusswaffenspuren KHK Name9 mit Hilfe von in Augenschein genommenen Lichtbildern dieser Waffen sachkundig und gut nachvollziehbar erläutert. (2) Zur Bürgerversammlung in Stadt2 am 14. Oktober 2015 Der Angeklagte X gab in seiner Vernehmung vom 25. Juni 2019 zur Bürgerversammlung in Stadt2 Folgendes an: Auslöser der Tat seien die Äußerungen As bei der Bürgerversammlung in Stadt2 im Jahr 2015 gewesen. Er habe die Versammlung gemeinsam mit dem Angeklagten Y besucht, nachdem dieser ihn auf die Veranstaltung zur dortigen Unterbringung von Flüchtlingen aufmerksam gemacht habe. Sowohl er als auch der Angeklagte Y hätten die Planungen zur Unterbringung der Flüchtlinge als „unglaublich“ empfunden. Vor der Versammlung habe er A nicht gekannt und nichts über ihn gewusst. Der Angeklagte Y habe dort gefilmt. Dann sei der „Schlüsselsatz“ gefallen, mit dem A Personen aus dem Publikum sinngemäß wie folgt angesprochen habe: „Wenn Ihnen das hier nicht gefällt, so, wie wir das machen, dann können Sie das Land verlassen“. Y habe nicht die ganze Veranstaltung gefilmt. Es sei Zufall, dass er da gefilmt habe, als A diesen Satz gesagt habe. So sei das dann ins Netz gekommen. Auf diesen Satz von A hin sei er „baff“ gewesen, richtig aufgebracht und emotional aufgeladen. Er sei fassungslos gewesen und habe dort so etwas wie „Ich glaub` es nicht, ich glaub` es nicht“ und auch „Verschwinde!“ gerufen. Diese Einlassung hat sich durch die Inaugenscheinnahme von zwei Videodateien bestätigt. Der Zeuge POK Name10 hat glaubhaft berichtet, dass auf dem Personalcomputer des Angeklagten Y eine Videodatei mit dem Namen „(…)“ sichergestellt wurde, die eine Laufzeit von 11 Minuten und 30 Sekunden hat und aus deren Metadaten sich das Herstellungsdatum 14. Oktober 2015 ergibt. Der Senat hat diese Videodatei in Augenschein genommen. Sie zeigt unter anderem, wie A als Redner sagt: „Es lohnt sich, in unserem Land zu leben. Und da muss man für Werte eintreten, und wer diese Werte nicht vertritt, der kann jederzeit dieses Land verlassen, wenn er nicht einverstanden ist. Das ist die Freiheit eines jeden Deutschen.“ Sodann sind Pfiffe und Gelächter zu hören sowie die Stimme des Angeklagten X, die der Senat aufgrund der Wahrnehmungen bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung hat identifizieren können, der „Ich glaub`s net“, „Buh!“, „Pfui!“, „Glaub`s net!“ und „Verschwinde!“ ruft. Dies ist auch auf der weiteren, vom Senat in Augenschein genommenen Videodatei zu hören, bei der es sich um die gekürzte Version des Videos handelt, die den Bekundungen von KD Name8 zufolge vom Konto des YouTube-Nutzers „Name11“ auf dieser Internetplattform eingestellt wurde. Unter diesem Pseudonym verbirgt sich der Angeklagte Y, was sich aus dem des Vermerk von PHK Nachname18 vom 22. Juli 2019 ergibt, dem zufolge auf dem Mobiltelefon des Angeklagten Y die E-Mail-Adresse „(name11)@gmail.com" festgestellt wurde. (3) Zur Vorbereitung der Tötung As durch den Angeklagten X und zu seinen Motiven Der Angeklagte X führte am 25. Juni 2019 weiter aus, ab der Bürgerversammlung sei A bei ihm „auf dem Schirm“ gewesen und er habe „einen Hass bekommen“. Er habe dann begonnen, sich mit A zu befassen und herauszufinden, wer dieser sei, wo dieser herkomme und was dieser für eine Funktion habe. Kurze Zeit später habe er auch im Internet von seinem Rechner aus die Adresse des A recherchiert, um möglichst viele Informationen über ihn zu erhalten. Dies habe er dem Angeklagten Y später auch mitgeteilt. Er habe ihm auch gesagt, dass man da vielleicht etwas machen könne. Es sei nur in den Raum gestellt gewesen. Sie seien sich aber einig gewesen, dass man etwas machen müsse. Was man machen wolle, sei aber völlig unklar gewesen. Sie hätten überlegt, ob man vielleicht eine Scheibe einwerfe oder das Haus beschmiere. Dieser Vorfall sei danach immer wieder Thema bei Gesprächen gewesen, sowohl mit anderen Kollegen als auch mit dem Angeklagten Y. Der Angeklagte X habe bei Unterredungen mit dem Angeklagten Y über A Andeutungen gemacht. Auch mit Arbeitskollegen habe er über die Veranstaltung in Stadt2 gesprochen und dabei erfahren, dass sich A auch im Bereich Windkraft betätige und dort „Leute übers Ohr hauen“ würde. Dies alles habe den Angeklagten in seiner Abneigung bestärkt, und es habe „sich was aufgebaut“, was ihn „nicht mehr losgelassen“ habe. Es sei darum gegangen, dass die Deutschen etwas tun müssten und es das Mindeste sei, sich zu bewaffnen. Ausgelöst durch die im Internet kursierenden Bilder und Videos des Terroranschlags in Nizza vom 14. Juli 2016 habe er sich entschlossen, A „etwas anzutun“. In der Folgezeit habe er immer wieder das Haus von A aufgesucht, zumeist an Wochenenden und auch zur Nachtzeit. Dabei habe er manchmal gedacht, dass man A erschießen solle, manchmal aber auch, vielleicht zu diesem hinzugehen und ihn anzuschreien, was er „hier für eine Scheiße“ mache oder etwas in der Art. Bereits bei seiner zweiten Fahrt nach Stadtteil1 habe er sich den Ort angeschaut und sei die Wege dort abgelaufen. Als er auf eine Erhöhung in der Nähe des Anwesens gegangen sei, habe er A erstmals in dessen Garten gesehen. Dabei habe er gebetet: „Gott, gib ihn in meine Hände“ und habe Hass empfunden. Der Angeklagte X äußerte insoweit: „Dieser Hass, den ich in mir hatte und dieses, dass ich ihn in dem Moment da gesehen hatte, das hat mich halt auch aus der Fassung gebracht“. An einem Samstag im Jahr 2017 sei er wieder zum Anwesen des A gefahren und habe festgestellt, dass in Stadtteil1 ein Volksfest1 stattgefunden habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er bereits die spätere Tatwaffe, einen Revolver Kaliber 38, mit sich geführt. Er habe „aussteigen, hinlaufen, schießen und wieder weg[laufen]“ wollen. Dies habe er jedoch nicht gemacht und sei wieder weggefahren. Jedoch habe er an diesem Tag den Entschluss gefasst, A zum Zeitpunkt des Volksfestes1 zu erschießen. Dabei habe er gedacht: „Guck sie dir alle an, guck sie dir an, die feiern da, für die scheint die Welt in Ordnung. Und ich dachte so: Um uns herum sterben doch die Leute, ich möchte, dass der Terror zu ihnen kommt.“ Aus diesem Grund sei er zum Volksfest1 im Jahr 2018 erneut zum Grundstück des A gefahren, wobei er den Revolver dabei gehabt habe. Als A auf die Terrasse getreten sei, sei er - X - von der Pferdekoppel aus dorthin gegangen. Da er sich im Dunkeln angenähert und in der Nähe eines Beetes und des Anbaus keine drei Meter entfernt hingehockt habe, habe A ihn nicht kommen sehen. Dabei habe er die Waffe bereits in der Hand gehalten. Zu diesem Zeitpunkt habe er abgewogen, ob er die Tat begehen solle und sich aus für ihn nicht mehr nachvollziehbaren Gründen dagegen entschieden. Die letzten beiden Male vor der Tat sei er - ohne Schusswaffe - zu Beginn des Jahres 2019 „irgendwann unter der Woche“ bei jahreszeitlich bedingter Dunkelheit sowie Anfang Mai 2019 zu dem Anwesen des A gefahren und habe das Haus beobachtet. Der Angeklagte X benannte mehrere „Schlüsselerlebnisse“, die ihn in seiner Überzeugung, „etwas“ machen zu müssen, bestärkt hätten. Dies sei zum einen die Silvesternacht vom 31. Dezember 2015 auf den 1. Januar 2016 in Köln gewesen, in der es im Bereich des Doms und des Hauptbahnhofs zu einer Vielzahl von gewalttätigen und sexuellen Übergriffen auf Frauen durch Gruppen junger Männer vornehmlich aus dem nordafrikanischen und arabischen Raum gekommen war. So sei er am 6. Januar 2016 „wie vor den Kopf geschlagen“ gewesen, habe sich auch reingesteigert, wie das sein könne, dass „das hier in deinem Land passiert. Diese Erniedrigung, diese, dieser Kontrollverlust, der hier stattfindet, was geht hier ab, ne? Das haben wir alles nur der Politik zu verdanken, das haben wir diesen Leuten zu verdanken.“ Er wisse nicht, ob er damals an A gedacht habe, aber schon daran, dass diese Geschehnisse „solchen Leuten zu verdanken“ seien. „Das haben wir Merkel zu verdanken.“ Es sei ja dann weitergegangen, es sei zu diesem Anschlag auf das Bataclan in Frankreich, zum Anschlag auf den Weihnachtsmarkt am Breidtscheidplatz in Berlin sowie zur Vergewaltigung und Ermordung der V am 16. Oktober 2016 gekommen. Der von ihm verspürte Hass auf A sei nicht dauerhaft präsent gewesen. Das Anschauen von Videos, die Terroranschläge zum Inhalt gehabt hätten oder in denen Deutsche geschlagen, niedergemacht und erniedrigt oder Weiße drangsaliert und umgebracht worden seien, sei für ihn jedoch wie das Aufladen einer Batterie gewesen. Dies habe etwas in ihm ausgelöst, was den Entschluss, etwas zu unternehmen, wieder in ihm hervorgerufen habe. Dies seien „alles Sachen“ gewesen, die in ihm immer wieder gearbeitet hätten, „dahingehend: Du musst irgendwas tun, du musst was machen, du; es kann nicht so weitergehen, du musst irgendwas tun, du, du gehst jeden Tag zur Arbeit und tust so, als wär` nichts, machst so, als wär` alles in Ordnung, es scheint alles in Ordnung, aber es ist nichts in Ordnung.“ Das sei das gewesen, was ihn immer mehr getrieben habe. Er sei dann zu den Überlegungen gekommen: „Hey, du hast doch Waffen, du könntest da was tun; du hast die Waffen da und du tust nichts.“ Er habe in diesem Zeitraum den Entschluss gefasst, „was zu tun“. „Was ich genau machen wollte, weiß ich nicht, die Waffen waren aber schon in meinem Kopf.“ Und dann sei irgendwann der Zeitpunkt da gewesen, „wo ich sagte: Du musst jetzt irgendwas tun, du fährst jetzt nach Stadt3-Stadtteil1 und guckst dir das an, wo der wohnt. Das hab ich dann auch gemacht.“ Als letztes Schlüsselerlebnis beschrieb der Angeklagte X die Entführung und Ermordung zweier skandinavischer Touristinnen durch Islamisten in Marokko. „Dieses Video“ habe er sich heruntergeladen und immer wieder angeschaut. Diese Schreie, wenn jemandem bei lebendigem Leib der Kopf abgeschnitten werde, habe er nicht mehr aus dem Kopf bekommen und sich gedacht, dass dies auch seine Tochter hätte sein können. Diese Ereignisse habe er nicht in Verbindung mit Flüchtlingen und Ausländern in Verbindung gebracht, sondern „einzig und allein nur auf den Herrn A bezogen. Warum? Weil ich in ihm jemanden gesehen habe, der mit verantwortlich ist für diese Anschläge, ich, ich kann es nicht anders sagen“. Diese Einlassung wird hinsichtlich der Äußerung As bei der Bürgerversammlung in Stadt2 und die Aufregung des Angeklagten X über diese durch den Vermerk des KK Nachname9 vom 17. Juni 2019 bestätigt, aus dem sich ergibt, dass der Angeklagte X am 15. Oktober 2015 um 21:37:44 Uhr eine Chat-Nachricht an seine Mutter sandte, die „Schau dir ‚Erstaufnahme Asyl Regierungspräsident A Stadt1 Stadt2 14.10.2015‘ auf YouTube an“ lautet und der ein Link beigefügt war, der auf ein Video auf der Seite des YouTube-Nutzers „Name11“ verwies. Im direkten Anschluss um 21:39:24 Uhr fügte der Angeklagte X an: „Hallo Mama, schau dir das an und verteile es, ich war auch da. X.“ Um 21:43:28 Uhr schrieb er - wie bereits oben erwähnt: „Da siehst du wie weit sich dieser Abschaum von Volksverrätern von uns entfernt hat.“ Auch seine Beschäftigung mit den Geschehnissen in der Silvesternacht 2015/2016 in Köln ist gemäß der Anlage zum Vermerk von KK Nachname9 vom 17. Juni 2019 durch eine Nachricht an seine Mutter bestätigt, an die der Angeklagte X am 5. Januar 2016 unter anderem schrieb: „Dort ist ein Video über Köln - Silvesternacht, von einem der dabei war. […] Soviel zum Jahr 2016, so verhalten sich wahre Flüchtlinge“. Auch dass der Angeklagte X das die Entführung und Tötung zweier skandinavischer Touristinnen durch Islamisten in Marokko betreffende Video heruntergeladen hatte, hat sich in der Beweisaufnahme bestätigt. Nach dem Vermerk des KOK Nachname1 vom 19. Juli 2019 war auf einem im Wohnhaus des Angeklagten X sichergestellten USB-Stick eine Video-Datei namens „Vorname14“ gespeichert, die die Tötung der Touristin Vorname14 Nachname10 zeigt. Dies wiederum korrespondiert mit der Bekundung des Zeugen EKHK Nachname6, Rechtsanwalt RA2 habe bei seiner Vernehmung am 7. Februar 2020 ausgesagt, der Angeklagte X habe ihm berichtet, zur Tötung wäre es gekommen, weil er A, der ein „Volksschädling“ gewesen sei, habe bestrafen müssen, da dieser er für den Tod von zwei Backpackerinnen - von zwei „arischen Frauen“ - verantwortlich sei. Weitere Erkenntnisse, die die Einlassung des Angeklagten vom 25. Juni 2019 zu seinen Ausspähungen am späteren Tatort stützen, haben sich dem Vermerk von KOK Nachname1 vom 16. September 2019 zufolge auch in dem (oben unter A. I. 2. a)) genannten „Steganos-Container“ gefunden. Die in diesem von August 2005 bis Mai 2007 gespeicherten Dateien zeigen, dass sich der Angeklagte X schon einige Jahre vor der Tötung As dem Ausspähen von politischen Gegnern und der Verdeckung einer Straftat in einer Weise beschäftigte, wie er sie auch in der Vernehmung vom 25. Juni 2019 in Bezug auf die Tötung As geschildert hat. So ist in diesem „Steganos-Container“ ein Scan eines handschriftlichen Dokuments gespeichert, das mit dem Satz „Reue ist Verstand, der zu spät kommt“ beginnt. Sodann heißt es unter anderem weiter: „Vorsichts-Regeln 1. Dich darf keiner am Tatort sehen (…) Auch das Auto darf von niemandem am Tatort gesehen werden.(…) 3. Niemand von deinen Verwandten, Nachbarn oder Freunden darf wissen, wo du am Tag oder Abend der Tat dich aufgehalten hast. (…) 8. Lange Kontrolle und Beobachtung des Tatorts vor der Tatausführung.“ und „Was brauche ich an Material, Tatwerkzeug und Waffen (eventuell Pistole oder Schrotflinte und Nachtsichtgerät)“. Im Weiteren sind unter anderem Gedanken zur Beschaffung eines Alibis und zur Entsorgung der Tatabfälle notiert. Zudem war der Angeklagte - in deutlichem Gegensatz zu seinen Vernehmungen am 8. Januar 2019 und am 5. Februar 2019 und bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung - am 25. Juni 2019 bei seinen Schilderungen emotional beteiligt. So weinte er etwa, als er von den Videos des Anschlags in Nizza und der Tötung der skandinavischen Touristinnen sprach. Auch als er beschrieb, wie er sich entschloss, A „etwas anzutun“, musste er weinen. Insoweit zeigte er eine deutliche emotionale Reaktion, die für das Nachempfinden tatsächlicher Geschehnisse spricht. Sehr eindrücklich ist zudem die Beschreibung des Angeklagten X von seiner Anwesenheit am Tatort während des Volksfestes1 im Jahr 2018 gewesen: „Und als 2018 das Volksfest1 da war, bin ich dahin, ich bin damals mit meinem Caddy da hingefahren, hab ihn abgestellt, da, wo diese Straße7 endet, nur ein bisschen weiter oben, direkt rechts um die Ecke, ne, bin dann rausgestiegen, bin dann hinten, da, wo diese Pferdekoppel ist, da bin ich rein und hab von da aus auf seine Terrasse geblickt. Ich weiß nicht, wie lange ich da gestanden hab. Ich hatte die Waffe dabei. Und ich hab da gestanden und gewartet, gehofft, dass er auf die Terrasse kommt, und er ist auch gekommen. Und ich bin dahin, der hat mich nicht kommen sehen, im Dunkeln, weil ich, ich war vollkommen im Dunkeln. Er hat mich nicht gesehen. Ich habe praktisch in dieser, da, wo die Terrasse ist, ist so ein, so ein, so ein, diese, dieser Anbau, wo diese Erde drin ist, Blumen wachsen oder so was, ne. […] so ein Beet. Da hab ich gehockt. Und im Prinzip, er war keine drei Meter von mir entfernt. Und ich hab überlegt, also: Tust du es jetzt oder tust du es nicht, ich hab es damals nicht getan.“ Auf die Frage, warum er es damals nicht getan habe, antwortete er wiederum sehr eindrücklich: „Kann ich nicht sagen. Ich hab es nicht getan. Ich hab da nur gesessen und gewartet und irgendwann ist er wieder ins Haus gegangen. Er hat da sogar, er hat sich sogar noch da hingesetzt. Er hat in seinem Smartphone geguckt. Und irgendwann ist er dann ins Haus rein. … Ich hatte sie [die Waffe] in der Hand…. Sie fragen mich, warum hab ich nicht geschossen, ich kann es Ihnen nicht sagen.“ (4) Zur Tötung As durch den Angeklagten X und zu dessen Verhalten nach der Tat Zum unmittelbaren Tatgeschehen gab der Angeklagte X in der Vernehmung vom 25. Juni 2019 Folgendes an: Er sei am Freitag vor der Tat zu Hause gewesen, da er Urlaub gehabt habe. Ihm sei bewusst gewesen, dass an diesem Wochenende das dreitägige Volksfest1 in Stadtteil1 stattfinde. Er sei sehr bedrückt gewesen, habe versucht, Arbeiten am Haus zu verrichten, und habe schon darüber nachgedacht, am nächsten Tag nach Stadtteil1 zu fahren. Am Samstag sei er aufgestanden und habe sich immer wieder vor Augen gehalten „Du wirst heute da hinfahren, du wirst da hinfahren.“ Um die Tat durchzuführen, habe er sich jedoch selbst belügen müssen. Zur Vorbereitung auf die Tat habe er in seiner Vorstellung nicht die Absicht gehabt, A zu töten. Dabei habe er sich jedoch selber etwas vorgemacht und sich „praktisch selber belogen“. Denn er habe nicht (zu sich) sagen können: „Ich fahre heute dort hin und erschieße ihn.“ Vielmehr habe er sich gesagt, er werde ja nur mal mit der Waffe hinfahren. Die würde ihn beschützen und „vielleicht haust Du ihm auch nur eine rein und rennst weg“. Auf diesem Wege habe er sich selbst überredet, am Abend des Tages dorthin zu fahren. Tagsüber habe er zunächst „mehr schlecht als recht“ Arbeiten am Haus verrichtet, weil er vor Augen gehabt habe, abends „da“ hinzufahren, was ihn „ein bisschen runtergezogen“ habe. Gegen 14 oder 15 Uhr habe er aufgehört zu arbeiten und habe sich auf die Terrasse gesetzt. Es habe festgestanden, dass er dort am Abend hinfahre. Nachdem seine Frau das Haus gegen 18 Uhr verlassen habe, habe er gegen 19:30 Uhr den mit 5 Patronen geladenen Revolver des Kalibers .38 aus einem Fach im Büro seines Wohnhauses genommen und sei mit seinem VW Caddy über die Schnellstraße in Richtung Stadt10 und die Bundesautobahn … bis zur Abfahrt Stadt12 über Stadtteil3 nach Stadtteil1 gefahren. Die Waffe habe er in einer Umhängetasche mit sich geführt. Die Wärmebildkamera habe er nicht dabeigehabt. Sein Mobiltelefon habe er zur Minimierung des Entdeckungsrisikos zu Hause gelassen. Er sei um ca. 20:30 Uhr in Stadtteil1 angekommen und zurück zur Bundesstraße und von dort zu einem Parkplatz gefahren. Dort habe er die Dunkelheit abwarten wollen. Er habe bis kurz vor 23:00 Uhr „einfach dagesessen und eigentlich an nichts gedacht“ und auf den Eintritt der Dunkelheit gewartet. Von dem Parkplatz aus sei er dann in den Ort Stadtteil1 hineingefahren und habe das Fahrzeug am Ende der Straße7 abgestellt, weil die Durchfahrt wegen des Volksfestes1 gesperrt gewesen sei. Von dort aus sei er einen Weg entlang und auf die Pferdekoppel gegangen, die an das Grundstück des A angrenzt, und habe dort gewartet. Die Tasche mit der Waffe habe er die ganze Zeit, auch im Fahrzeug, über der Schulter getragen. Das Haus des A sei durch zwei Strahler am Balkon beleuchtet gewesen. Er habe dort geschätzte 20 Minuten gestanden und schon zum Auto zurückgehen wollen, als er bemerkt habe, dass A mittlerweile auf der Terrasse gesessen habe. Er habe ihn nicht kommen sehen, dann aber den Schein eines Smartphone-Displays bemerkt. Er habe zu sich selbst gesagt: „das guckst du dir jetzt an“ und sei dann wieder über die Pferdekoppel zurück und von dort aus „diesen Schotterweg nach vorne gelaufen“ bis fast zu „diesem Spielplatz“. Er habe dann mitten auf diesem Weg und „praktisch vor ihm [A] gestanden“. Dieser habe ihn - den Angeklagten X - jedoch nicht gesehen. Er habe sich dann gedacht: „Du machst das jetzt!“ Er sei dann wieder durch die Wiese gelaufen und habe den Weidezaun überwunden, indem er die untere Litze nach unten gedrückt habe und durch den Zaun gestiegen sei. Dann sei er auf direktem Wege eine Mauer hochgegangen. Die Waffe habe er bereits mit vorgespanntem Hahn in der Hand gehalten. Der Tatentschluss sei klar gewesen. Er sei aus der Dunkelheit kommend und die Waffe auf Kopfhöhe haltend zu A hin und habe aus einer Entfernung von anderthalb bis zwei Metern einen Schuss auf A abgegeben. A sei in sein Smartphone vertieft gewesen, habe ihn aber insofern noch gesehen, als er seinen Schatten wahrgenommen habe. A habe noch den Kopf drehen und schauen wollen. In diesem Moment sei der Schuss gefallen. A habe seinen Kopf nur ein kleines Stück gedreht, es aber nicht geschafft, sich umzudrehen, bevor der Schuss gefallen sei. Der Angeklagte X gab weiter an, er habe sich dann herumgedreht und sei denselben Weg, den er gekommen sei, zurückgelaufen. Er sei mit der Waffe in der Hand gerannt und habe nicht mehr gesehen, ob A zu Boden gegangen sei. Die Waffe habe er wieder in die Tasche gepackt und sei den Weg in Richtung seines Fahrzeugs gelaufen. Als er bemerkt habe, dass ihm drei Personen - zwei Frauen und ein Mann - auf dem Weg entgegengekommen seien, sei er in normaler Geschwindigkeit gegangen und anschließend wieder bis zu seinem Fahrzeug gerannt. Der Schuss sei nach seiner Schätzung um 23:25 Uhr oder 23:26 Uhr gefallen, jedenfalls in einem Zeitraum zwischen 23:20 Uhr und 23:30 Uhr. Bei seiner Schätzung sei er sich sicher, weil er nach der Tat beim Einsteigen in sein Auto auf die Uhr geschaut und diese eine Zeit innerhalb der vorgenannten Zeitspanne angezeigt habe. Sein Fahrzeug habe er so geparkt gehabt, dass es in Fahrtrichtung aus dem Ort Stadtteil1 hinaus gezeigt habe. Er sei daher einfach geradeaus aus Stadtteil1 herausgefahren. Es handele sich um einen nur für die Landwirtschaft freigegebenen, geteerten Weg, der nach „oben“ weggehe. Anschließend sei er auf demselben Weg zurückgefahren, auf dem er auch nach Stadtteil1 gekommen sei. An seiner Wohnanschrift angekommen habe er das Fahrzeug vor dem Haus abgestellt. Er sei noch kurz in den Garten gegangen und habe dann das Haus betreten, (…). Die Waffe habe er in den Schrank gelegt, aus dem er sie genommen habe. Als er sich ins Bett gelegt habe, sei seine Frau, die Zeugin Vorname5 X, wach geworden und habe ihn gefragt, wo er gewesen sei, woraufhin er nur erwidert habe: „Ich war weg“. Als er die erste Nachrichtenmeldung vom Tod des A in seinem Smartphone gelesen habe, habe er bedauert, dass er diese Tat begangen habe. An dem auf die Tatnacht folgenden Tag habe er sich schlecht gefühlt und gegenüber seiner Familie versucht, so zu tun, als wäre alles wie immer. Da er sonntags normalerweise mit (…) zum Bogenschießen gehe, habe er das auch an diesem Tage so gemacht. Abends habe er in der Nachtschicht arbeiten müssen. Er habe sämtliche Waffen, darunter die Tatwaffe, in einen Rucksack und in einen Seesack gepackt und in seinen Pkw VW Caddy verbracht. Die übrigen Waffen seien bereits mit Plastikfolie umwickelt verpackt gewesen, da er immer schon geplant habe, diese zu vergraben. In dieser Situation habe er sich dazu entschieden, die Waffen auf dem Grundstück seiner Arbeitsstelle bei der B zu verstecken. Er habe die Waffen daher während der Nachtschicht in einem Erdbunker vergraben. Die bei der Tat getragene Kleidung habe er zerrissen und in einen auf dem Grundstück seiner Arbeitsstelle befindlichen Container geworfen. Am darauffolgenden Montagmorgen habe er den Zeugen Vorname15 C, einen Arbeitskollegen und Freund, aufgesucht und ihn gebeten, ihm ein Alibi für die Tatnacht zu geben, weil er - der Angeklagte X - „Scheiße gebaut“ habe. Dieser möge bestätigen, dass sich beide am Samstagabend zwischen halb zehn und Mitternacht am Schwimmbad1 getroffen hätten, sollte ihn jemand danach fragen. Am nächsten Tag habe er weitere Gegenstände aus dem Schrank, in dem zuvor die Waffen gelagert waren, herausgenommen, in einen Seesack gepackt und zum Fahrzeug seines Schwiegervaters verbracht. Er habe sich gedacht, dass es besser wäre, wenn auch diese Gegenstände weg seien, da dies irgendwann auf ihn zurückfallen könne. Bei den Schilderungen des unmittelbaren Tatgeschehens hat der Senat aufgrund der Wahrnehmung von Körperhaltung, Gestik und Mimik des Angeklagten X, die bei der Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen der Vernehmung vom 25. Juni 2019 gut zu sehen gewesen sind, einen „unverstellten“ Eindruck vom Angeklagten gewinnen können, der frei sprach und sich nicht kontrollierte. So passte die Gestik des Angeklagten X sowohl zu seinen Schilderungen als auch seinen Emotionen - etwa wenn der Angeklagte X bei der Frage nach der Konkretisierung des Entschlusses, A etwas anzutun, auf seine Waffen zu sprechen kam und dabei die Ellenbogen auf den Tisch stützte und seinen Kopf gegen seine Handflächen presste. Dies tat er auch, als er seinen Hass auf A und seine Gefühle bei dessen Anblick schilderte. Während er davon berichtete, sich am Tattag dazu entschlossen zu haben, mit dem Revolver nach Stadtteil1 zu fahren, hielt er eine Faust geballt vor den Oberkörper. Den Moment vor der Tat, als er sich dachte „Du machst das jetzt!“ schilderte er weinend. Die Abgabe des Schusses stellte er nach, indem er sich erhob und mit dem Zeigefinger auf einen der Vernehmungsbeamten so zielte, wie er es auf A getan habe. Der Angeklagte X schilderte die Geschehnisse überdies detailreich und in einer inhaltlichen Verflechtung, die durchaus die Gefahr in sich barg, sich im Falle einer unwahren Aussage in Widersprüche zu verwickeln, ohne dass solche Widersprüche auftraten. Deutlich wird dies beispielsweise an der Schilderung der Fahrten nach Stadtteil1 mit den detaillierten zeitlich-örtlichen Verknüpfungen, der Wahrnehmung seiner Person durch A im letzten Augenblick und dessen Ansetzen zum Drehen des Kopfes im Zeitpunkt der Schussabgabe, der Nennung der genauen Uhrzeit der Rückkehr zu seinem Fahrzeug und der Beschreibung der Abfahrt über einen nur für die Landwirtschaft freigegebenen, geteerten Weg, der nach „oben“ weggehe. Der Angeklagte X war auch dazu in der Lage, seine Emotionen während des jeweils geschilderten Geschehens zu beschreiben. So beschrieb er beispielsweise seine Empfindungen, als er bei seiner zweiten Anwesenheit A sah, mit den Worten „Gott, gib ihn in meine Hände“ und schilderte, dass ihn sein Hass auf A in diesem Moment „aus der Fassung gebracht“ habe. Auch seine Gefühle beim erstmals gefassten Entschluss, A zu töten, beschrieb er eindrücklich mit den Worten „Guck sie dir alle an, guck sie dir an, die feiern da, für die scheint die Welt in Ordnung. Und ich dachte so: Um uns herum sterben doch die Leute, ich möchte, dass der Terror zu ihnen kommt.“ Besonders anschaulich waren die Schilderungen des Angeklagten X zu seinen Besuchen in den Jahren 2017 und 2018. So sagte er zu der Gelegenheit zur Begehung der Tat im Jahr 2018: „Ich hatte damals eine Waffe dabei, 38er. Und ich wollte aussteigen, hinlaufen, schießen und wieder weg. Also ich hab gezittert, ich wollte es machen, ne, aber ich hab es nicht gemacht. Bin dann wieder weggefahren.“ Dabei, vor allem aber bei der Beschreibung, wie er sich selbst „belügen“ musste, um die Tat begehen zu können, hat der Angeklagte seine noch am Nachmittag bestehende innere Zerrissenheit, ob er A töten werde oder nicht, sowie das Überwinden der Hemmschwelle nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht. Der Senat ist deshalb und wegen der Beschreibung der emotionalen und tatsächlichen Komplexität und des Verwobenseins innerer und äußerer Vorgänge davon überzeugt, dass der Angeklagte X seine wahren Gefühle schilderte. Gleiches gilt für das Nacherleben seiner Emotionen am Folgetag, die ihn plagenden Gewissensbisse, während er nach außen versuchte, Normalität vorzutäuschen und (…) zum Bogenschießen ging, In Anbetracht dessen ist die in der Hauptverhandlung vorgebrachte Behauptung des Angeklagten X nicht überzeugend, er habe sich in der Vernehmung vom 25. Juni 2019 so emotional gegeben, weil er sich als „Psycho-Nazi“ habe darstellen wollen. Der Angeklagte hat nicht plausibel erklären können, welchen Zweck diese Darstellung gehabt haben soll; insbesondere hat er nicht angegeben, er habe auf diese Weise die Feststellung zu erreichen versucht, er sei bei der Tötung von A vermindert schuldfähig oder gar schuldunfähig gewesen. Seine Behauptung, er habe erreichen wollen, dass die Tat „weniger geplant“ wirke, widerspricht den Schilderungen der mehrfachen Ausspähung des Tatorts. Unglaubhaft ist auch die ebenfalls vom Angeklagten X in der Hauptverhandlung vorgebrachte Behauptung, er habe bei seiner Vernehmung am 25. Juni 2019 angegeben, die Tat alleine begangen zu haben, weil sein damaliger Verteidiger Rechtsanwalt RA2, dem er die Tat so geschildert habe, wie er es nunmehr auch in der Hauptverhandlung getan habe, ihm gesagt habe, wenn er Y heraushalte, werde die „rechte Szene“ seine Familie unterstützen. Denn der Angeklagte X hat den Angeklagten Y bei dieser Vernehmung gerade nicht „herausgehalten“, sondern ihn schon 30 Minuten nach Beginn der knapp mehr als vier Stunden dauernden Vernehmung benannt. Hinzu kommt, dass der als Zeuge vernommene Rechtsanwalt RA2 die Behauptung, er habe dem Angeklagten X geraten, im Gegenzug für finanzielle Unterstützung der Familie des Angeklagten X durch die „rechte Szene“ den Angeklagten Y „herauszuhalten“, nicht bestätigt, sondern in Abrede gestellt hat. Insbesondere habe er dem Angeklagten X nicht geraten, sich geständig einzulassen. Vielmehr habe der Angeklagte X ihm zuvor mitgeteilt, dass es einen Alibi-Zeugen gebe, was er - Rechtsanwalt RA2 - habe überprüfen wollen. Dies stimmt mit dem Umstand überein, dass der Angeklagte X am 3. Juni 2019 dem Zeugen C gesagt hatte, er habe Geschäfte gemacht und jetzt Probleme; falls die Polizei ihn frage, solle C sagen, er sei am Samstag mit dem Angeklagten zusammen gewesen. Damit ist auch die Behauptung des Angeklagten X widerlegt, Rechtsanwalt RA2 habe ihm zu dem Geständnis geraten, da er aufgrund der DNA-Spur ohnehin überführt sei. Rechtsanwalt RA2 hat des Weiteren bekundet, erst im Nachhinein davon erfahren zu haben, dass der Angeklagte X sich habe vernehmen lassen und Angaben gemacht habe. Dies korrespondiert mit der Mitteilung des Zeugen KD Name8, dass der Angeklagte X nach der Äußerung des Wunsches, vernommen zu werden, keinen Kontakt mit Rechtsanwalt RA2 aufnahm und auch - was sich ebenfalls aus der Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen der Vernehmung ergibt - trotz entsprechender Belehrung auf die Anwesenheit seines Verteidigers während der Vernehmung verzichtete. Dass der Angeklagte bei seiner Vernehmung am 25. Juni 2019 aufgrund des ihm verordneten Medikaments Tavor in seiner Aussagetüchtigkeit beeinträchtigt war, ist den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen SV6 zufolge ausgeschlossen. Der Sachverständige hat hierzu erläutert, dass es sich bei Tavor um ein Benzodiazepin handelt, das eine Wirkdauer von sechs bis zehn Stunden habe. Da der Angeklagte X dieses Medikament am 24. Juni 2019 um 17:28 Uhr zum letzten Mal vor der Vernehmung vom 25. Juni 2019 eingenommen habe, sei dieses bei der Vernehmung nicht mehr wirksam gewesen. Dies gelte umso mehr, als der Angeklagte mit 0,5 Milligramm die geringste Dosis dieses Medikaments eingenommen habe, die verordnet werden könne und auch Kindern oder Schwangeren verabreicht werde. Zudem sind die sein Denken und Handeln betreffenden Angaben des Angeklagten X vom 25. Juni 2019 durch die weiteren Beweismittel bestätigt worden bzw. haben sich zwanglos in das Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme eingefügt: So ist die Anwesenheit des Angeklagten X am Tatort durch die DNA-Spuren bewiesen, die im vorderen Bereich des rechten Ärmels des Kurzarmhemds, das A zur Tatzeit trug, und an der rechten Vorderseite dieses Hemds gesichert wurden, was insoweit mit der Einlassung vom 25. Juni 2019 in Einklang steht. Denn diese Spuren stammen dem Sachverständigen für Molekularbiologie M zufolge vom Angeklagten X. Der Sachverständige hat gut nachvollziehbar ausgeführt, dass mittels der CTA-Methode - der Sicherung von Kontaktspuren durch Folienabzug - und mikroskopischer Präparation zwei Einzelhautschuppen gefunden wurden. Die Analyse der DNA dieser Hauptschuppen sei durch Untersuchung von 16 Merkmalsystemen erfolgt. Der Befund dieser Analyse habe in allen untersuchten bzw. eindeutig interpretierbaren Systemen übereinstimmende Merkmalsmuster mit dem Vergleichsmaterial des Angeklagten X aufgewiesen, so dass eine 30 Milliarden-mal höhere Wahrscheinlichkeit für die Hypothese bestehe, dass der Angeklagte X Spurenverursacher ist, als für die Hypothese der Spurenverursachung durch eine bislang unbekannte und mit dem Angeklagten X nicht verwandte Person. M hat schlüssig daraus gefolgert, dass kein vernünftiger Zweifel daran bestehen könne, dass diese DNA-Spur vom Angeklagten X stammt. Da der Angeklagte X außer der Tat keine weitere unmittelbare Begegnung mit A geschildert hat, bei der die DNA des Angeklagten auf das von A zum Tatzeitpunkt getragene Hemd gelangt sein könnte, und der Angeklagte X auch nicht nach der Tat in Krankenhaus1 Stadt3 war, wo die Kleidung von A sichergestellt wurde, kann es nur während der Tat zur Antragung der Hautschuppen gekommen sein. Der Überzeugung des Senats vom festgestellten Tatgeschehen steht es nicht entgegen, dass der Angeklagte X in der Vernehmung vom 25. Juni 2019 nicht davon berichtete, A berührt zu haben, und die Frage, ob er A angefasst habe oder mit ihm in Kontakt gekommen sei, verneinte. Dies ist von geringer Bedeutung, weil der Angeklagte X in dieser Vernehmung nicht ausdrücklich mit den DNA-Spuren am Hemd des A konfrontiert wurde. Eine solche Berührung fügt sich indes schlüssig in das sonstige Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Da die Schusswunde nicht ohne Weiteres wahrnehmbar war, hatte der Angeklagte X allen Anlass, den Toten zu berühren. So haben die Zeugen Vorname4 und Vorname6 A sowie die Zeugin Vorname12 Nachname7-A übereinstimmend angegeben, während der Rettungsbemühungen nach dem Auffinden des leblosen A keine Schusswunde gesehen zu haben. Auch die Rettungskräfte hätten die Schusswunde nicht bemerkt. Deshalb hätten die Zeugen gedacht, A habe einen Herzinfarkt oder Ähnliches erlitten. Erst im Krankenhaus sei der Kopfschuss festgestellt worden. Der Sachverständige SV6 hat dies damit erklärt, dass die Eintrittswunde aufgrund der Kopfhaare nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen sei und es keine Austrittswunde gegeben habe, weil das Projektil in der Kopfschwarte der linken Schädelseite stecken geblieben sei. Für die Wahrheit der Einlassung des Angeklagten X bei seiner Vernehmung am 25. Juni 2019 spricht auch Folgendes: Der Angeklagte beschrieb in dieser Vernehmung die Stelle, an der er die Waffen nach der Tat auf dem Gelände der B in einem Gebüsch vergraben hatte, so detailliert, dass aufgrund dieser Angaben noch am 25. Juni 2019 genau die in blaue Müllsäcke eingepackten und mit braunem Paketband umwickelten Schusswaffen einschließlich des Revolvers Rossi gefunden und sichergestellt werden konnten, was KD Name8 anhand von Lichtbildern, die den Fundort, die verpackten Waffen und die Waffen nach dem Entpacken zeigen, beschrieben hat. Der Sachverständige SV7 vom Kriminaltechnischen Institut des Bundeskriminalamts hat überzeugend dargelegt, dass es sich bei dem dort sichergestellten Revolver Rossi um die bei der Tat zum Nachteil des A verwendete Waffe handelt. Er hat erläutert, dass infolge von Zufallsprozessen bei der Waffenteileherstellung, insbesondere der mechanischen Oberflächenbehandlung bei der Endbearbeitung, sowie aufgrund gebrauchsbedingter zufälliger Veränderungen jede Schusswaffe eine einmalige Wirkflächenbeschaffenheit der spurenerzeugenden Waffenteile aufweist, so dass jede Schusswaffe an der aus ihr abgeschossenen Munition Individualspuren hinterlässt. Diese seien beim Beschuss mit Vergleichsmunition zumindest teilweise reproduzierbar. Aus dem Revolver Rossi sei solche Vergleichsmunition verschossen worden. Ein danach vorgenommener Vergleich dieser Munition mit dem in der linken Kopfschwarte von A gefundenen Projektils habe ergeben, dass dieses aus dem Revolver Rossi abgeschossen worden sei. Dass der Angeklagte A mit dem Revolver Rossi erschoss, wird durch die DNA-Spuren bestätigt, die an dieser Waffe sowie an den vier Patronen und einer Patronenhülse festgestellt werden konnten, die in derselben Verpackung wie der Revolver im Versteck gefunden wurden. Der Sachverständige M hat diesbezüglich ausgeführt, dass von der Waffe, den Patronen und der Patronenhülse Abriebe gefertigt und unter mikroskopischer Kontrolle hautschuppenähnliche Partikel manuell präpariert wurden. Die dabei gewonnenen mehr als 100 Spuren habe er mittels des „Realtime-PCR“-Verfahrens einer DNA-Quantifizierung unterzogen und durch die Untersuchung von 16 Merkmalsystemen analysiert. Das so erlangte DNA-Profil habe er mit den Vergleichsproben der beiden Angeklagten, nach der Tat am Tatort anwesend gewesenen Zeugen und Familienangehörigen bzw. Tatortberechtigten verglichen. Dabei habe er an einer größeren Anzahl am Revolver, den Patronen und der Patronenhülse gesicherte Kontaktspuren durchgängig Merkmale festgestellt, die die DNA des Angeklagten X aufweist. M zufolge besteht deshalb eine 30 Milliarden-mal höhere Wahrscheinlichkeit für die Hypothese, dass der Angeklagte X Spurenverursacher der an dem Revolver, den Patronen und der Patronenhülse festgestellten DNA-Spuren ist, als für die Hypothese der Spurenverursachung durch eine bislang unbekannte und mit dem Angeklagten X nicht verwandte Person. DNA-Spuren anderer Personen, auch solche des Angeklagten Y, konnten nach auch insoweit überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen weder an der Tatwaffe noch an den Patronen und / oder der Patronenhülse festgestellt werden. Auch die Spuren an den übrigen vergrabenen Waffen bestätigen die Einlassung des Angeklagten X vom 25. Juni 2019 in diesem Punkt. An diesen Waffen wurden nach den Darlegungen des Sachverständigen M weitere 200 Einzelspuren gefunden und mit denselben Methoden analysiert. Der Sachverständige ist auch bezüglich dieser Spuren zu dem Ergebnis gekommen, dass eine 30 Milliarden-mal höhere Wahrscheinlichkeit für die Hypothese besteht, dass der Angeklagte X Spurenverursacher ist als für die Hypothese der Spurenverursachung durch eine bislang unbekannte und mit dem Angeklagten X nicht verwandte Person. Spuren, die von anderen Verursachern stammen, hat der Sachverständige nicht festgestellt. Dass der Angeklagte X bereits am 31. Mai 2019 am Haus von A war, folgt aus der von diesem Tag stammenden Aufnahme der Wärmbildkamera (siehe oben A. I. 2. b) bb) (4) (b)). Da ein weiteres Ausspähen des Tatorts nicht mehr erforderlich war, muss der Angeklagte X bewaffnet in Tötungsabsicht am Tatort gewesen sein. Dies ergibt sich auch daraus, dass er bereits 2018 mit Tötungswillen zur Zeit des Volksfestes1 am Wohnhaus As war. Die Zeugin Nachname7-A hat bekundet, A habe an dem Abend des 31. Mai nur kurz auf der Terrasse gesessen, sie hätten sich früh zurückgezogen, woraus folgt, dass der Angeklagte X A nicht auf der Terrasse sah und keine Tatgelegenheit hatte. Die Schilderungen des Angeklagten X vom 25. Juni 2019 fügen sich zudem in die Feststellungen von den örtlichen Gegebenheiten am Tatort ein. Die Überzeugung des Senats von diesen beruht auf den Bekundungen polizeilichen Ermittlungsführer KD Name8 sowie den Angaben der als Zeugen und Sachverständige vernommenen Vermessungsingenieure SV4 und SV5 vom Hessischen Landeskriminalamt, die den Tatort dokumentiert haben. Überdies hat der Senat Lichtbilder des Tatorts in Augenschein genommen. Das am Tatort festgestellte Spurenbild bestätigt die Angaben des Angeklagten X zum Tatablauf. Dies trifft zunächst auf den Umstand zu, dass A zu dem Zeitpunkt, als ihn sein Sohn Vorname4 A leblos auffand, noch eine - erloschene - Zigarette in der linken Hand hielt. Wie oben unter A. I. 2. b) (4) (f) dargelegt, ist dieser Umstand mit den vom Angeklagten X in der Hauptverhandlung beschriebenen zwei Versuchen von A, sich mit den Händen an den Armlehnen aus dem Stuhl hochzustemmen, nur schwer zu vereinbaren. Vielmehr spricht dies für ein statisches Geschehen, wie es der Angeklagte X am 25. Juni 2019 beschrieb. Auch die Angabe des Angeklagten, er habe aus einer Entfernung von anderthalb bis zwei Metern einen Schuss auf A abgegeben, hat sich in der Beweisaufnahme bestätigt. So hat der kriminaltechnische Sachverständige SV8 vom Bundeskriminalamt - dessen vorbereitendes Gutachten vom 21. Oktober 2019 der Angeklagte X am 25. Juni 2019 naturgemäß noch nicht kannte - aufgrund der an Leichnam und Kleidung von A gesicherten Schmauchspuren festgestellt, dass der Schuss auf den Kopf von A aus einer Entfernung von ca. 100 bis 150 Zentimeter abgegeben wurde. SV8 zufolge waren an dem im Kopf von A gefundenen Projektil Schmauchpartikel der Elementzusammensetzung Blei, Barium und Antimon nachzuweisen. Dagegen hätten sich weder an der Haut der rechten Gesichtshälfte des A noch an dessen Oberhemd flächige Schmauchantragungen nachweisen lassen, wie sie bei einem Nahschuss mit der bei der Tat verwendeten Waffen-/Munitionskombination zu erwarten wären. Daraus und aus den Befunden zu Testschüssen aus einem der Tatwaffe gleichen Revolver Rossi ließe sich schließen, dass der Schuss auf A aus einer Entfernung von ca. 100 bis 150 Zentimeter abgegeben wurde. Dieser Befund stimmt mit dem des medizinischen Sachverständigen SV6 überein. Dieser hat bei der Sektion des Leichnams von A nicht nur festgestellt, dass A an dem oberhalb des rechten Ohransatzes in den Schädel eingedrungenen Schusses verstarb, dessen Schusskanal nahezu horizontal quer zur Längsachse des Schädels verlief, sondern auch, dass in unmittelbarer Umgebung des durch den Eintritt des Projektils oberhalb des rechten Ohransatzes verursachten zentralen Knochendefekts ein schwärzlich grauer, nahezu kreisrunder Belag augenscheinlich aus Zündrückständen festgestellt wurde. Der Sachverständige hat dazu erläutert, dies deute darauf hin, dass der Schuss aus einer Entfernung von 30 bis 150 Zentimeter abgegeben worden ist. Die Angaben des Angeklagten X, er habe schon zum Auto zurückgehen wollen, als er bemerkt habe, dass A mittlerweile auf der Terrasse gesessen habe, er habe ihn nicht kommen sehen, dann aber den Schein eines Smartphone-Displays bemerkt, werden durch die Auswertung des „Typ1“ des A bestätigt. Dem Vermerk des Nachname11 vom 18. Juni 2019 sowie den Angaben des KD Name8 zufolge hat diese Auswertung ergeben, dass um 23:17:36 Uhr die Aktion „Display on“ ausgeführt und das „Tap3“ entsperrt wurde. Unschädlich ist insoweit, dass der Angeklagte X von einem Smartphone-Display gesprochen hat und es tatsächlich das eines Tablet-Computers war, weil diese Displays bei Dunkelheit und einiger Entfernung sehr ähnlich aussehen. Auch die Angabe des Angeklagten X, nach seiner Einschätzung sei der Schuss zwischen 23:20 Uhr und 23:30 Uhr gefallen, fügt sich in die Ergebnisse der Beweisaufnahme ein. So war dem Vermerk des Nachname11 vom 18. Juni 2019 zufolge die Befehlseingabe am Tablet-Computers um 23:17:36 Uhr die letzte. Zudem hat der Zeuge Vorname4 A bekundet, sein Vater habe sich, als er ihn gegen 0:30 Uhr leblos gefunden habe, bereits kalt angefühlt - was dafür spricht, dass die Tat nicht erst unmittelbar vor dem Auffinden verübt worden war. (5) Zur Arglosigkeit von A Die Überzeugung des Senats davon, dass A die Situation, in der er vom Angeklagten X erschossen wurde, für vollkommen ungefährlich hielt und nicht mit einem Angriff rechnete, gründet darauf, dass A in nächtlicher Dunkelheit auf seinem Stammplatz auf der heimischen Terrasse saß, und, da er nicht mit einem Angriff rechnete, sich ohne irgendwelche Vorsichtsmaßnahmen mit seinem Tablet-PC beschäftigte. Dass A den Angeklagten zunächst nicht bemerkte, folgt aus dem Umstand, dass sich dieser sich aus der Dunkelheit kommend auf A zubewegte und dieser bis zum Moment der Schussabgabe nicht reagierte. (6) Die Überzeugungsbildung des Senats von der subjektiven Tatseite Dass der Angeklagte X in der Absicht, A zu töten, auf diesen schoss, folgt zunächst aus dem Tatbild, nämlich daraus, dass er aus einer Distanz von etwa 100 bis 150 Zentimetern einen gezielten Schuss auf den Kopf von A abgab. Zudem hat der Angeklagte X in seiner Vernehmung vom 25. Juni 2019 angegeben, er habe sich, unmittelbar bevor er über die Wiese auf die Terrasse zugelaufen sei, gedacht „Du machst das jetzt!“ Der Tatentschluss sei klar gewesen, als er die Waffe mit vorgespanntem Hahn in der Hand haltend aus der Dunkelheit kommend und die Waffe auf Kopfhöhe haltend zu A hin sei und geschossen habe. Die Überzeugung davon, dass es dem Angeklagten X klar war, dass A die Situation für ungefährlich hielt und nicht mit einem Angriff rechnete, ergibt sich aus der Kenntnis des Angeklagten von den Tatumständen, insbesondere der Annäherung aus der Dunkelheit und des von ihm wahrgenommenen Display-Lichts und des daher bekannten Umstands, dass sich A mit einem elektronischen Gerät beschäftigte. Daraus folgt auch, dass der Angeklagte X die Dunkelheit und die Beschäftigung des A mit dem elektronischen Gerät willentlich ausnutzte, was wiederum damit korrespondiert, dass er vor der Tat mehr als zwei Stunden auf den Eintritt der Dunkelheit wartete, was nur den Zweck gehabt haben kann, diese zur Begehung der Tat auszunutzen. Dies fügt sich im Übrigen auch darin ein, dass er eine Nacht zuvor schon das Haus beobachtet hatte und zur Tötung entschlossen war. Der Senat ist aufgrund der Einlassung des Angeklagten X vom 25. Juni 2019 auch davon überzeugt, dass dieser seit der Bürgerversammlung in Stadt2 einen Hass auf A entwickelte. Dass er A wegen dessen Funktion als Regierungspräsident zu den von ihm als „Abschaum von Volksverrätern“ angesehenem Politikern zählte, die sich von der deutschen Bevölkerung entfernt hätten, folgt aus der Chat-Nachricht, die der Angeklagte X am 15. Oktober 2015 um 21:43:28 Uhr an seine Mutter schickte. Auch dass sich der Hass des Angeklagten X auf A infolge der Geschehnisse in Köln in der Silvesternacht 2015/2016 verstärkte, der Angeklagte über diesen „Kontrollverlust“ entsetzt und der Ansicht war, dies hätte Deutschland Politikern wie A „zu verdanken“, ergibt sich aus seiner Einlassung vom 25. Juni 2019. Aus diesen folgt auch, dass er das Attentat in Nizza am 14. Juli 2016 in einen solchen Zusammenhang mit A brachte und diesen auch für die Vergewaltigung der und den Mord an V und die Ermordung zweier skandinavischer Touristinnen in Marokko durch Islamisten verantwortlich machte. Dies hat der Angeklagte X am 25. Juni 2019 ebenso eindrücklich beschrieben wie seinen Entschluss, A „etwas anzutun“. Die Überzeugung des Senats davon, dass der Angeklagte X A nicht aus persönlichen Gründen, sondern wegen dessen, vom Angeklagten X aufgrund seiner Ausländerfeindlichkeit abgelehnten politischen Überzeugung As in Bezug auf Flüchtlinge erschoss und diesen dabei aufgrund seiner staatlicher Funktion als Regierungspräsident des Regierungspräsidiums Stadt1 als Repräsentanten der von ihm verhassten, eine liberale Flüchtlingspolitik vertretenden Politiker ansah, gründet ebenfalls auf seiner Einlassung vom 25. Juni 2019. ee) Zur Schuldfähigkeit des Angeklagten X Keine der Eingangsvoraussetzungen der §§ 20, 21 StGB lag beim Angeklagten X während des Tatgeschehens As vor. Seine psychische Funktionsfähigkeit war in vollem Umfange gegeben und er war dazu fähig, das Unrecht seiner Handlungen zu erkennen, sowie sein Verhalten gemäß seinen Einsichten zu steuern, weil er weder an einer psychischen Krankheit noch an einer Bewusstseinsstörung, einer Intelligenzminderung oder einer seelischen Fehlanlage oder -entwicklung litt. Insoweit stützt sich der Senat auf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen SV1. Dieser hat den Angeklagten X auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit hin untersucht und begutachtet. SV1 zufolge, dessen überzeugenden und gut nachvollziehbaren Ausführungen sich der Senat - auch aufgrund des eigenen Bildes, welches der Senat während der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewinnen konnte - anschließt, liegt bei dem Angeklagten X weder eine psychische Erkrankung noch eine Persönlichkeitsstörung mit forensischer Relevanz vor, ebenso kein deutlicher Intelligenzmangel. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass der Angeklagte auch zum Tatzeitpunkt weder unter einer psychischen Erkrankung noch einer Persönlichkeitsstörung litt. Der Sachverständige hat zunächst dargelegt, dass Hinweise auf eine substanzielle Hirnschädigung des Angeklagten X nicht gegeben sind und darauf verwiesen, dass bei einer im Jahr 2009 durchgeführten Magnetresonanztomographie (MRT) ein unauffälliger Befund der Hirnstrukturen festgestellt wurde. SV1, der den Angeklagten X an zwei Tagen über insgesamt neun Stunden exploriert hat, hat sich auch ausführlich mit früheren Befunderhebungen aus Strafverfahren auseinandergesetzt, namentlich den von SV9 am 4. April 1994 und von SV10 am 11. April 1994 erstatteten psychologischen bzw. psychiatrischen Gutachten. Gleiches gilt für die Befunde, die in der Neurologischen Klinik des Krankenhauses2 Stadt1 erhoben wurden, (…). SV10 hatte für das Strafverfahren des Landgerichts Stadt6, das zur Verurteilung des Angeklagten X zu der Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren führte, ein psychiatrisches Gutachten zur Schuldfähigkeit des Angeklagten X sowie zur Frage der Notwendigkeit einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB verfasst. SV9 hatte im selben Verfahren ein psychologisches Gutachten zur geistigen Leistungsfähigkeit und zur Persönlichkeitsstruktur erstattet. Im Hinblick darauf, dass diese Gutachter Anhaltspunkte für eine schizoide Persönlichkeitsstörung bzw. eine schizoide Persönlichkeitsstruktur diagnostiziert hatten, hat SV1 gut nachvollziehbar ausgeführt, es gebe zwar Anhaltpunkte, die auf eine schizoid-akzentuierte Persönlichkeitszüge hindeuten. Das Ausmaß einer klinisch oder forensisch relevanten Persönlichkeitsstörung liege indes nicht vor. Auch in Anbetracht dessen, dass die Vernehmung des damaligen Sachverständigen SV9 als Zeuge mangels Erinnerung unergiebig war und SV10 verstorben ist, hat SV1 die damaligen Diagnosen überzeugend mit dem Umstand erklärt, dass die Persönlichkeitszüge des im April 1994 erst 20 Jahre alt gewesenen Angeklagten X zu jener Zeit mit Tendenzen zu offen-aggressivem und allgemein-dissozialem Verhalten verbunden waren, so dass seine Persönlichkeit 1994 abnorm erschienen sein kann. Bei Betrachtung seines weiteren biographischen Werdeganges und des jetzigen Querschnittsbildes seiner Persönlichkeit lasse sich die Diagnose einer solchen Persönlichkeitsstörung nicht mehr stellen. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erfordere gemäß der internationalen Klassifikation psychischer Störungen ICD-10 eine deutliche und dauerhafte Normabweichung in den Einstellungen und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen (wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken sowie in den Beziehungen zu anderen Menschen) und ein dauerhaft abnormes, nicht auf Episoden begrenztes Verhaltensmuster, das in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend ist. Derart abnorme, dauerhafte und mehrere psychische Funktionen betreffenden Auffälligkeiten ließen sich SV1 zufolge indes beim Angeklagten X weder bei Betrachtung seiner Lebensgeschichte noch im aktuellen Querschnittsbild seiner Persönlichkeit erkennen. So habe er die Zeit seiner früheren Inhaftierung zu einer Berufsausbildung nutzen können, sich nach seiner Haftentlassung beruflich weiterqualifiziert und sei bis zur Festnahme im vorliegenden Verfahren jahrelang durchgehend an derselben Arbeitsstätte tätig gewesen. Weiterhin habe er eine partnerschaftliche Beziehung aufbauen und fast zwei Jahrzehnte lang aufrechterhalten können sowie Verantwortung als Familienvater übernommen. Auch habe er keine Auffälligkeiten im allgemein-dissozialen Bereich mehr gezeigt. Die schizoiden Persönlichkeitszüge des Angeklagten X entsprechen deshalb dem Sachverständigen zufolge keiner klinisch oder forensisch relevanten Persönlichkeitsstörung, so dass - worin der Senat dem Sachverständigen ebenfalls folgt - insbesondere auch keine „schwere andere seelischen Störung“ im Sinne von § 20 StGB gegeben ist. Dies gilt auch in Anbetracht des Umstandes, dass dem Urteil des Landgerichts Stadt6 vom 12. Juni 1995 zufolge der damals als psychiatrischer Sachverständiger tätig gewesene SV11 eine Borderline-Persönlichkeitsstörung festgestellt hatte. Der Senat hat hierzu SV11 als sachverständigen Zeugen vernommen. Diese Vernehmung hat ergeben, dass SV10 das von ihm verfasste Gutachten in der Hauptverhandlung nicht erstattet und statt seiner SV11 an der Hauptverhandlung teilnahm. SV11 hat mitgeteilt, den Angeklagten X damals nur ca. 60 bis 90 Minuten exploriert zu haben. Er hat nicht erklären können, was außer der Angabe des Angeklagten X, sich aus einem Hassgefühl heraus auch selbst Schnitte zugefügt zu haben, für eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ gesprochen haben soll. SV1 hat die Ausführungen von SV11 überzeugend dahin bewertet, dass die damalige Diagnose nicht ausreichend fundiert gewesen sei. So sei die Exploration nicht ausreichend lange gewesen und es fehle an der Feststellung weiterer Symptome einer Borderline-Störung. Überdies hat der Angeklagte X auch bei der Exploration durch SV1 nicht von Krankheitssymptomen oder Verhaltensweisen berichtet, die für eine solche Störung sprechen könnten. SV1 hat weiter ausgeführt, dass auch keine Anhaltspunkte für ein halluzinatorisches Erleben, für Störungen des Ich-Erlebens oder für charakteristische Gefühlsveränderungen hervorgetreten sind, wie dies bei psychotischen Erkrankungen der Fall sein kann. Eine Wesensänderung, wie sie nach toxischen, psychotischen oder hirntraumatischen Schädigungen vorkomme, ließ sich ebenfalls nicht feststellen. Auch Hinweise auf eine hirnorganische Erkrankung oder Behinderung oder auf das Vorliegen einer toxischen Beeinträchtigung durch Alkohol, Drogen oder Medikamente zum Tatzeitpunkt hätten sich nicht ergeben. Ebenso wenig sei der Angeklagte X schwachsinnig bzw. intelligenzgemindert. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte X die Tat in einem affektiven Ausnahmezustand in Form einer „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung" im Sinne des § 20 StGB begangen haben könnte, hat der Sachverständige SV1 nicht festgestellt. Er hat dies überzeugend damit begründet, dass sich der Angeklagte X seiner aggressiven, gegen A gerichteten Absichten schon lange Zeit vor der Tat bewusst war. So war er bereits mehrfach in aggressiver Absicht zum Anwesen von A gefahren, dabei teilweise sogar mit der späteren Tatwaffe bewaffnet und in Tötungsabsicht. Schließlich hatte er 2019 den Gedanken, es dieses Mal „durchzuziehen“, gefasst, die geladene Tatwaffe mit sich geführt und im Hinblick auf etwaige künftige Ermittlungen sein Mobiltelefon zu Hause gelassen. Sodann habe er die Tat gezielt und aufgrund eines eindeutig gefassten Entschlusses begangen. Dies alles spräche gegen die Möglichkeit einer „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ im Hintergrund der Tat. Den überzeugenden sachkundigen Ausführungen von SV1 schließt sich der Senat vollumfänglich an. SV1 ist ein anerkannter forensischer Psychiater, der über langjährige Praxis verfügt. Die tatsächliche Grundlage seines Gutachtens hat sich der Sachverständige durch die über einen Zeitraum von neun Stunden erfolgte Exploration des Angeklagten X, durch ein umfangreiches Aktenstudium und durch Teilnahme an der ganz überwiegenden Zahl der Hauptverhandlungstage erarbeitet. Über den in seiner Abwesenheit erörterten Verfahrensgegenstand hat ihn sein in der Hauptverhandlung anwesender Vertreter Dipl.-Psych. Name12 unterrichtet. 3. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte X hat sich, als er A gezielt mit einem Revolver in den Kopf schoss, wegen Mordes strafbar gemacht. Denn der Angeklagte handelte bei der Tötung von A sowohl heimtückisch gemäß § 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB als auch aus niedrigen Beweggründen im Sinne von § 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB. Letzteres ist der Fall, weil die Beweggründe des Angeklagten nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Dies folgt aus einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren, für die Handlungsantriebe des Angeklagten maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Umstände der Tat, der Lebensverhältnisse des Angeklagten und seiner Persönlichkeit. Der Angeklagte tötete A aus politischen Gründen. Eine solche politische Tatmotivation ist jenseits des Widerstandsrechts aus Art. 20 Abs. 4 GG - ungeachtet der damit im Einzelnen verfolgten Gesinnung - nach allgemeiner sittlicher Anschauung grundsätzlich verachtenswert und steht auf tiefster Stufe, da die bewusste Missachtung des Prinzips der Gewaltfreiheit der politischen Auseinandersetzung durch physische Vernichtung politischer Gegner mit der Rechtsordnung schlichtweg unvereinbar ist (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - AK 62/19 -, Rn. 12, juris, mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 2. Mai 2018 - 3 StR 355/17 -, Rn. 12, juris u. w. N.). 4. Rechtsfolgen a) Lebenslange Freiheitsstrafe § 211 StGB sieht für Mord die lebenslange Freiheitsstrafe vor. Eine Milderung der Strafe kommt nicht in Betracht, da der Angeklagte weder unter den Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat noch ein sonstiger gesetzlicher Milderungsgrund gegeben ist. Außergewöhnliche Umstände, die die Verhängung dieser Strafe unvertretbar erscheinen lassen könnten, liegen nicht vor. b) Besondere Schwere der Schuld Die Schuld des Angeklagten X wiegt besonders schwer, § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB. Dieses Merkmal ist erfüllt, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung nach 15 Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre. So ist es hier. Dies folgt aus einer Gesamtwürdigung der zur Verurteilung gelangten Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Annahme besonderer schwerer Schuld die Ausnahme von der Regel ist, so dass die besondere Schuldschwere nur bei Vorliegen besonderer Umstände festgestellt werden kann. Solche besonderen Umstände sind hier gegeben. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung hat der Senat folgende Umstände bedacht: Schuldmindernd ist zunächst zu berücksichtigen gewesen, dass der Angeklagte X schon zu einem frühen Zeitpunkt des Ermittlungsverfahrens und auch in der Hauptverhandlung gestanden hat, A erschossen zu haben. Auch wenn der Angeklagte sich im weiteren Verlauf mehrfach taktisch eingelassen und insbesondere den Angeklagten Y der Wahrheit zuwider der Mittäterschaft bezichtigt hat, so hat er doch seine Täterschaft eingestanden. Für den Angeklagten X hat auch gesprochen, dass er den Erwerb und Besitz der Waffen frühzeitig gestanden und deren Versteck preisgegeben hat. Zugunsten des Angeklagten X hat sich weiter ausgewirkt, dass er die Absicht bekundet hat, sich aus der rechten Szene zu lösen und deshalb bereits erste Gespräche mit Mitarbeitern des Aussteigerprogramms „Informations- und Kompetenzzentrum-Ausstiegshilfen Rechtsextremismus“ („IKARus“) des Hessischen Landeskriminalamts geführt hat, wenngleich das Bemühen, sich von rechtsradikalem Gedankengut zu lösen, noch ganz am Anfang steht und nicht prognostisch belastbar beurteilt werden kann. Des Weiteren ist auch der vom Angeklagten X erklärte umfassende Verzicht auf die bei ihm sichergestellten Waffen, Waffenteile und Munition zu seinen Gunsten zu werten gewesen. Dies gilt auch für den Verlust der eingezogenen Wärmebildkamera mit einem Neuwert von 629,- € und des ebenfalls eingezogenen VW Caddy, dessen Wert auf ca. 10.000,- € zu schätzen ist. Schuldmindernd ist auch zu bedenken gewesen, dass der Angeklagte X mehrfach geäußert hat, die Tötung von A tue ihm leid. Er hat sich unmittelbar an die Nebenkläger Vorname12 Nachname7-A, Vorname6 A und Vorname4 A gewandt und geäußert, seine Tat werde immer unentschuldbar bleiben. Schließlich ist es zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Untersuchungshaft - wie festgestellt - unter den besonderen Bedingungen eines Staatsschutzverfahrens vollzogen wird. Schulderhöhend hat der Senat den Umstand gewertet, dass der Angeklagte zugleich zwei Mordmerkmale - die tatbezogene Heimtücke und die täterbezogenen niedrigen Beweggründe - verwirklichte. Des Weiteren hat der Senat die Motivation bedacht, aus der der Angeklagte A tötete. Diese erschöpft sich nicht bereits in dem schon als niedrigen Beweggrund qualifizierten politischen Zweck der Tat als solchem. Sie reicht vielmehr insofern darüber hinaus, als sie rassistisch und ausländerfeindlich ist. In dem Umstand, dass der Angeklagte X A als „Volksschädling“ ansah, kommt die Menschenfeindlichkeit seiner Haltung in besonderem Maße zum Ausdruck. Zudem war die rassistische und ausländerfeindliche Einstellung des Angeklagten ein überdauerndes Handlungsmotiv, aus dem heraus er bereits zuvor erhebliche Gewalttaten begangen hatte, wobei der Senat indes auch bedacht hat, dass zwischen der letzten Verurteilung des Angeklagten X und der nunmehr begangenen Tat eine Zeitspanne von mehr als neun Jahren liegt, in der er nicht straffällig geworden ist. Nicht außer Acht zu lassen ist schließlich die langzeitige Planung der Tat gewesen, bei der der Angeklagte das Haus des A auch unter Einsatz von technischen Mitteln wie beispielsweise der „Dashcam“ ausspähte. Die zusammenfassende Würdigung dieser Umstände, der vom Angeklagten X begangenen Tat und seiner Persönlichkeit haben auch bei besonderer Berücksichtigung des Ausnahmecharakters der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld zu dem Schluss geführt, dass die Schuld des Angeklagten X als besonders schwerwiegend im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu qualifizieren ist. c) Vorbehalt der Anordnung der Sicherungsverwahrung Der Senat behält sich die Anordnung der Sicherungsverwahrung des Angeklagten X gemäß § 66a Abs. 2 StGB vor. Dieser Regelung zufolge kann das Gericht die Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn jemand zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben (Nr. 1, 1. Var.) verurteilt wird, die Voraussetzungen des § 66 StGB nicht erfüllt sind (Nr. 2) und mit hinreichender Sicherheit feststellbar ist, dass die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist (Nr. 3, 1. Var. in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. aa) § 66a Abs. 2 Nr. 1 StGB Der Angeklagte wird mit diesem Urteil wegen eines Verbrechens gegen das Leben zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und damit zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt, § 66a Abs. 1 Nr. 1, 1. Var. StGB. bb) § 66a Abs. 2 Nr. 2 StGB § 66a Abs. 2 Nr. 2 StGB erfordert, dass die Voraussetzungen des § 66 StGB nicht gegeben sind. Dies ist der Fall. Zwar wird der Angeklagte mit diesem Urteil wegen einer gegen das Rechtsgut Leben gerichteten vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so dass die Voraussetzung des § 66 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB gegeben ist. Jedoch erfordert § 66 Abs. 1 StGB überdies, dass der Täter bereits wegen zwei Katalogtaten des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist (Nr. 2), was beim Angeklagten X nur mit der Verurteilung durch das Landgerichts Stadt6 am 12. Juni 1995 erfolgt ist. Indes hat diese Verurteilung gemäß § 66 Abs. 4 Satz 3, 1. Halbs. StGB außer Betracht zu bleiben, weil zwischen den Taten, wegen der der Angeklagte am 12. Juni 1995 verurteilt wurde, und der Tat zum Nachteil von A mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 66 Abs. 4 Satz 4 StGB, der zufolge in die Frist des § 66 Abs. 4 Satz 3, 1. Halbs. StGB die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Denn der Angeklagte befand sich seit seiner Entlassung aus der Haft am 1. September 1999 bis zur hier zur Verurteilung gelangten Tat über einen Zeitraum von 19 Jahren und neun Monaten auf freiem Fuß. Auch § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB erlaubt die Anordnung von Sicherungsverwahrung nicht, weil der Angeklagte X vorliegend lediglich wegen einer Tat verurteilt und hinsichtlich der ihm unter VI. des Anklagesatzes der Anklageschrift des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 28. April 2020 weiter vorgeworfenen Tat zum Nachteil des Nebenklägers Vorname6 L freizusprechen ist (dazu sogleich unter A. II.). cc) § 66a Abs. 2 Nr. 3 StGB Die Voraussetzungen des § 66a Abs. 2 Nr. 3, 1. Var. StGB liegen ebenfalls vor, weil die Gesamtwürdigung der Person des Angeklagten X und der für die Annahme der formellen Voraussetzungen nach § 66a StGB zugrunde gelegten Tat ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist. (1) Der Hang des Angeklagten X zu erheblichen Straftaten Unter einem „Hang zu erheblichen Straftaten“, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist ein eingeschliffener innerer Zustand des Täters zu verstehen, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder auf Grund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist, und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Das Vorliegen eines Hangs im Sinne eines gegenwärtigen Zustands ist auf der Grundlage einer umfassenden Vergangenheitsbetrachtung wertend festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 - 4 StR 578/18 -, Rn. 15 - 17, juris, m. w. N.). Nach einer Gesamtwürdigung aller für die Persönlichkeit des Angeklagten X und seiner Taten maßgeblichen Umstände hat der Angeklagte eine solche fest eingewurzelte Neigung, die ihn immer wieder straffällig werden lässt. Der Senat folgt insoweit den ausführlichen, widerspruchsfreien und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen SV1 aus eigener Überzeugung. Dieser hat ausgeführt, dass der Angeklagte X nach dem aktuellen Stand der psychiatrischen Wissenschaft und Forschung aus psychiatrischer und kriminalprognostischer Sicht A wegen eines tief eingeschliffenen inneren Zustands mit entsprechenden Verhaltensdispositionen tötete. Dieser innere Zustand ist die biographisch überdauernde Ausländerfeindlichkeit des Angeklagten X, die in ein auch sonst rechtsradikales Gedankengut eingebettet ist. Das schon im frühen Lebensalter verfestigte rechtsradikale und ausländerfeindliche innere Wertesystem hat sich zu einem festen Bestandteil der Persönlichkeit des Angeklagten X entwickelt und ist auch nach Wegfall der ursprünglichen Bedingungsfaktoren noch erlebens- und verhaltensbestimmend geblieben. Der Sachverständige hat diesbezüglich auf die vom Angeklagten X schon im jugendlichen Alter begangenen ausländerfeindlichen motivierten Straftaten verwiesen, in denen diese Verhaltensdispositionen schon früh sehr deutlich geworden sind. Der Sachverständige hat weiter erläutert, dass auch der Inhalt des oben unter A. I. 2. a) und A. I. 2. b) dd) (3) genannten „Steganos-Containers“ den Hang des Angeklagten zu erheblichen Straftaten belegt. Denn er zeigt, dass der Angeklagte X während der Zeit seiner Strafhaft Gewalttaten fantasierte und plante sowie sich intensiv mit der Frage der Vermeidung einer Entdeckung und Strafverfolgung bei künftigen Taten beschäftigte, die entsprechenden Pläne schriftlich fixierte, heimlich verwahrte und später auf Datenträger speicherte. Der Sachverständige hat auch plausibel gemacht, dass die Tötung As durch den Angeklagten X zeige, dass sich an diesem Hang trotz langjähriger Haft und mittlerweile guter sozialer Rahmenbedingungen nichts Wesentliches geändert hat. Insbesondere hat der Angeklagte X diese Tat nicht im Zusammenhang mit psychosozialen Außenfaktoren oder begünstigenden Konflikten begangen, sondern allein vor dem Hintergrund seiner persönlichkeitseigenen Haltungen und Überzeugungen. Hinzu komme, dass der Angeklagte X - was sich bei der Exploration deutlich gezeigt habe - dazu tendiere, die Hintergründe eigener problematischer Verhaltensweisen auf externe Faktoren zurückzuführen, etwa die Ausländerfeindlichkeit in seiner Jugend auf entsprechende Ansichten seines Vaters und negative Erlebnisse mit einer Gruppe türkischstämmiger Schüler einer Parallelklasse, wodurch eine Reflexion des eigenen Verhaltens unmöglich gemacht wird. Dies zeige sich auch hinsichtlich der Tat vom XX.XX.1992, zu der der Angeklagte angab, das spätere Opfer habe ihn „sexuell anmachen“ wollen. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass beim Angeklagten X nach der Begehung der Tat ein grundlegender Wandel in diesen Haltungen und Überzeugungen eingetreten wäre. Zwar hat der Angeklagte X sein Bedauern über seine Tat geäußert und diese als unverzeihlich bezeichnet. Nach den überzeugenden Erläuterungen des Sachverständigen SV1 wäre es - auch in Anbetracht der Bereitschaft zur Teilnahme am Aussteigerprogramm „IKARus“ - psychiatrisch nicht nachvollziehbar, wenn es beim Angeklagten X nun plötzlich während der Untersuchungshaft zu einer grundlegenden Kehrtwendung von den seit der Jugend bereits fest verankerten radikal-ausländerfeindlichen Überzeugungen gekommen sein sollte. Dagegen spricht dem Sachverständigen SV1 zufolge bereits, dass aus psychiatrischer Sicht die Umgestaltung einer schon in der Kindheit und Jugendzeit begonnenen Persönlichkeitsprägung einer sehr langen und mühsamen inneren Auseinandersetzung bedarf. Der Senat schließt sich der Bewertung von SV1 auch insofern an, als dieser ausgeführt hat, dass die Bereitschaft zur Teilnahme am Aussteigerprogramm „IKARus“ keinen Einfluss auf die prognostische Beurteilung hat. Denn der Angeklagte X hat erst im Laufe der Hauptverhandlung Kontakt zu „IKARus“ aufgenommen. So haben bislang nur wenige Gespräche mit Mitarbeitern des Aussteigerprogramms stattgefunden, wobei der Senat berücksichtigt, dass dies nicht dem Angeklagten zuzurechnen ist, sondern den Haftbedingungen zur Zeit der SARS-Cov2-Pandemie. Jedenfalls kann den auch insoweit überzeugenden Darlegungen von SV1 zufolge die Ernsthaftigkeit der Bereitschaft zur Teilnahme an diesem Aussteigerprogramm erst nach einer längeren Teilnahme an diesem beurteilt werden. (2) Gefährlichkeit des Angeklagten X für die Allgemeinheit Der Angeklagte X ist auch aufgrund seines Hangs zur Begehung schwerster Gewalttaten für die Allgemeinheit gefährlich. Von ihm sind aus jetziger Sicht aufgrund seines Hangs ernsthaft weitere schwere Straftaten zu erwarten. Der Senat folgt dem Sachverständigen SV1 darin, dass sich dieser Hang insofern in der Tötung As zeigte, als der Angeklagte X diese Tat nicht im Zusammenhang mit psychosozialen Außenfaktoren oder begünstigenden Konflikten, sondern allein wegen seiner persönlichkeitseigenen Haltungen und Überzeugungen beging. SV1 hat es insoweit auch für entscheidend erachtet, dass der Angeklagte trotz einer festen sozialen Einbindung in das Familien- und Berufsleben eine schwere, gegen das Leben gerichtete Straftat verübte. Wie oben dargelegt, ist ein grundlegender Wandel in seinen Haltungen und Überzeugungen in Anbetracht der seit Kindheit und Jugend des Angeklagten X verfestigten und vertieften sowie seinen Charakter prägenden Persönlichkeitsmerkmale zurzeit auszuschließen. (3) Ermessensausübung und Verhältnismäßigkeit Da damit die Voraussetzungen des § 66a Abs. 2 StGB gegeben sind, hat der Vorbehalt der Anordnung der Sicherungsverwahrung im Ermessen des Senats gestanden. Bei der Ausübung dieses Ermessen hat der Senat den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 62 StGB) und dabei insbesondere berücksichtigt, dass dieser Vorbehalt nur in Ausnahmefällen neben lebenslanger Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 - 4 StR 168/18 -, BGHSt 63, 243-253, Rn. 27). Darüber hinaus hat der Senat folgende Erwägungen angestellt: In Anbetracht der Gefährlichkeit des Angeklagten X ist derzeit nicht festzustellen, dass bereits die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe den Zweck der Sicherungsverwahrung erfüllen kann. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte bereits in der Zeit von Dezember 1993 bis zum 12. September 1999 inhaftiert war und sich sowohl während der Haft als auch danach mit der Planung von Straftaten gegen politische Gegner beschäftigte und schließlich A tötete. Damit hatte ein bereits erfolgter langjähriger Strafvollzug nichts an seiner auf die Begehung schwerster Straftaten gerichteten Verhaltensdisposition geändert. Auch wenn der Angeklagte X nach Verbüßung der lebenslangen Freiheitsstrafe in fortgeschrittenem Alter von deutlich über 60 Jahren sein wird, kann derzeit nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass er dann nicht mehr für die Allgemeinheit gefährlich sein wird. Der Senat verkennt die mit dem Vorbehalt der Sicherungsverwahrung einhergehende Belastung für den Angeklagten X nicht. Indes ist der Vorbehalt erforderlich, um den Angeklagten zu ernsthafter Mitwirkung am Aussteigerprogramm „IKARus“ und den Behandlungen im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB zu motivieren, auf die er aufgrund des Vorbehalts der Anordnung der Sicherungsverwahrung Anspruch haben wird (vgl. § 66c Abs. 2 StGB). Das Risiko, dass sich die Unwägbarkeiten, ob, wann und aufgrund welcher Tatsachen oder Erkenntnisse aus seinem Vollzugsverhalten das Nachverfahren gemäß § 66a Abs. 3 StGB, § 275a StPO eingeleitet und durchgeführt wird, in den therapeutischen Prozessen zur Aufarbeitung der Ursachen seiner Delinquenz nachteilig auswirken könnten, wiegt demgegenüber weniger schwer. Damit ist der Vorbehalt der Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe und der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB auch im Hinblick auf die der Schwere der hier zur Verurteilung gelangten Tat und der vom Angeklagten aufgrund seines Hangs zu erwartenden Taten sowie des Grads seiner Gefährlichkeit verhältnismäßig. d) Einziehungen Die Wärmebildkamera des Typs FLIR Scout TK Compact und das Fahrzeug VW Caddy, amtliches Kennzeichen …, Fahrzeugidentifikationsnummer … unterliegen gemäß § 74 Abs. 1, 3. Var. StGB der Einziehung. Es handelt sich um Tatmittel im Sinne dieser Norm, weil sie der Angeklagte X zur Vorbereitung der Tat zum Nachteil von A gebraucht hat. § 74 Abs. 3 StGB steht der Einziehung nicht entgegen, weil beide Gegenstände im Eigentum des Angeklagten stehen. Hinsichtlich der Wärmebildkamera folgt dies aus seiner Einlassung, er habe diese Wärmebildkamera bei dem Geschäft „Firma1“ erworben. Dies haben die Vernehmungen der Zeugen EKHK Nachname6 und KHK Nachname13 bestätigt, die ermittelt haben, dass der Angeklagte X am 24. Januar 2017 diese Wärmebildkamera zum Preis von 629,- € bei der Firma1a GmbH & Co. KG erwarb. Dies sei sowohl von den Geschäftsinhabern geschildert worden und ergebe sich zudem aus dem Buchungsbeleg. Auch der VW Caddy gehört dem Angeklagten X. Dies folgt zum einen daraus, dass er nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung der Hauptverdiener der Familie war und vor allem ausschließlicher Nutzer des Fahrzeugs, da seine Ehefrau kein Auto fahre. Unerheblich ist insoweit, dass die Ehefrau des Angeklagten X in der Zulassungsbescheinigung Teil 2 dieses Pkw als Halterin eingetragen ist. Denn die Eintragung als Halter sagt nichts über die Eigentumsverhältnisse aus (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 4 StR 233/02 -, BGHSt 48, 40-43, Rn. 14, juris, m. w. N.). Die Einziehung ist auch nicht unverhältnismäßig im Sinne von § 74f Abs. 1 Satz 1 StGB. II. Teilfreispruch 1. Anklagevorwurf Dem Angeklagten X ist unter VI. des Anklagesatzes der Anklageschrift des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 28. April 2020 weiter vorgeworfen worden, sich am 6. Januar 2016 (Jahreszahl berichtigt - die Red.) tateinheitlich des versuchten Mordes und der vollendeten gefährlichen Körperverletzung im Sinne der §§ 211 Abs. 1 und Abs. 2 Gr. 1 Var. 4, Gr. 2 Var. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 und Nr. 5, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er dem Nebenkläger Vorname6 L mit einem Messer in den Rücken stach. In dem konkreten Anklagesatz wird hierzu im Wesentlichen ausgeführt, der Angeklagte X sei am 6. Januar 2016 wegen der Ausführungen As bei der Bürgerversammlung in Stadt2 und den Geschehnissen in der Silvesternacht 2015/2016 in Köln den ganzen Tag über in hochaggressiver Stimmung gewesen. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt am Abend dieses Tages sei er mit seinem Fahrrad in Richtung Straße3 in Stadt2 gefahren, wo sich im Bereich der Hausnummer … auf dem Areal eines ehemaligen Baumarktes die Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge befunden habe, die Gegenstand der Bürgerversammlung in Stadt2 im Oktober 2015 gewesen sei. Gegen 21:30 Uhr sei der Nebenkläger Vorname6 L, der seit November 2015 in dieser Einrichtung untergebracht gewesen sei, von dort aus zu Fuß aufgebrochen, um an einer in der Nähe befindlichen Tankstelle Zigaretten zu kaufen. Der Nebenkläger L sei auf dem rechten Gehweg der Crumbacher Straße in nördliche Richtung gegangen und habe im Gehen Nachrichten auf seinem Mobiltelefon geschrieben, als sich ihm kurz vor 22.00 Uhr von hinten der Angeklagte X langsam auf einem Fahrrad genähert habe. Der Angeklagte X habe eine Parole gerufen, die das Wort „Deutschland“ enthalten habe. Der Nebenkläger L habe diesen Zuruf nicht verstanden und sei an den Rand des Gehwegs ausgewichen, um den Angeklagten X passieren zu lassen. Anschließend habe er nicht weiter auf den Angeklagten X geachtet, und sich wieder seinem Mobiltelefon zugewandt. Auf Höhe der Abzweigung der unbeleuchteten Straße „Am Fieseler Werk“ habe der Angeklagte X den Nebenkläger L überholt und ihm dabei unvermittelt von hinten gezielt mit einem Messer zwischen linkem Schulterblatt und Wirbelsäule in den Rücken gestochen. Der Nebenkläger L sei infolge des Angriffs sofort zu Boden gestürzt, während der Angeklagte X sich von dem Tatort mit hoher Geschwindigkeit auf seinem Fahrrad entfernt habe. Ihm sei bewusst gewesen, dass es sich bei dem Nebenkläger L um einen Asylbewerber aus der nahegelegenen Erstaufnahmeeinrichtung gehandelt habe. Es sei dem Angeklagten X gerade darauf angekommen, seinen extremistischen Hass auf Geflüchtete durch die Tat auszuleben und durch die rein willkürliche Auswahl sowie die überfallartige Tatbegehung Angst unter den in Deutschland Schutz suchenden Menschen fremder Herkunft zu verbreiten, damit sie Deutschland wieder verlassen würden. Im Folgenden habe sich der Nebenkläger L trotz Lähmungserscheinungen im linken Bein bis auf die Fahrbahn der Crumbacher Straße gezogen, wo ihn kurz darauf ein Autofahrer gefunden habe. Durch den Messerstich habe der Nebenkläger L, der sich einer intensivmedizinischen Behandlung habe unterziehen müssen, eine ungefähr drei Zentimeter lange, anderthalb Zentimeter breite und viereinhalb Zentimeter tiefe bogenförmige Einstichverletzung zwischen dem inneren Rand des linken Schulterblatts und der Wirbelsäule erlitten. Dabei seien der sechste Brustwirbel, die Rückenmarkshaut sowie das Rückenmark verletzt und zwei Nervenstränge durchtrennt worden. Akute Lebensgefahr habe dabei nicht bestanden. Der Senat hat den Angeklagten X von diesem ihm zur Last gelegten Vorwurf aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. 2. Feststellungen zur Sache Aufgrund der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme hat der Senat - über die bereits dargestellten Feststellungen zur völkisch-nationalistischen, von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit geprägten Grundhaltung des Angeklagten X hinaus - lediglich feststellen können, dass der Nebenkläger L am 6. Januar 2016 von einer auf einem Fahrrad fahrenden männlichen Person durch einen Stich mit einem Messer in den Rücken erheblich verletzt wurde. Darüber hinaus konnte der Senat feststellen, dass sich der Tatort in der Nähe der B, wo der Angeklagte X zum damaligen Zeitpunkt beschäftigt war, sowie in der Nähe seines Wohnhauses befindet. Im Einzelnen hat der Senat nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung hierzu folgende Feststellungen treffen können: a) Zum Tatgeschehen Am 6. Januar 2016 gegen 21.30 Uhr verließ der am XX.XX.1993 im Irak geborene Nebenkläger L die Erstaufnahmeeinrichtung in der Straße3 … in Stadt2, in der er als Asylbewerber untergebracht war, um an einer nahegelegenen, fußläufig zu erreichenden Tankstelle Zigaretten zu kaufen. Sein Fußweg führte ihn über die Straße8 zur Crumbacher Straße, wo er auf dem rechten Gehweg in nördliche Richtung ging, als sich ihm kurz vor 22:00 Uhr von hinten eine männliche Person langsam auf einem Fahrrad näherte. Da der Nebenkläger sich mit seinem Mobiltelefon beschäftigte, achtete er nicht weiter auf den sich nähernden Fahrradfahrer. Als er sich auf Höhe der Abzweigung der Straße „Am Fieseler Werk“ befand, setzte der Fahrradfahrer zum Überholen an und stach dem Nebenkläger, der sich keines Angriffs versah und sich erkennbar nicht dagegen verteidigen konnte, unvermittelt von hinten mit einem Messer zwischen linkem Schulterblatt und Wirbelsäule in den Rücken und fuhr anschließend weiter. Der Nebenkläger, der infolge des Angriffs zu Boden ging, erlitt die in der Anklageschrift näher beschriebenen Verletzungen. Zwar bestand insoweit keine akute Lebensgefahr, die durch den potentiell lebensbedrohlichen Stich in den Rücken beigebrachten Verletzungen mussten jedoch im Krankenhaus durch eine Not-Operation versorgt werden. Im weiteren Verlauf musste sich der Nebenkläger einer mehrwöchigen stationären Behandlung unterziehen. b) Zu den örtlichen Gegebenheiten Der in einem Gewerbegebiet in Stadt2 liegende, unbeleuchtete Tatortbereich an der Straßenecke Crumbacher Straße / Am Fieseler Werk ist nur wenige hundert Meter von der Erstaufnahmeeinrichtung in der Straße3 … in Stadt2 entfernt und befindet sich räumlich zwischen dem wenige Kilometer entfernten Wohnhaus des Angeklagten X in der Straße4 … in Kassel und dessen damaliger Arbeitsstätte bei der B im Werk 2 in der Straße5 … in Kassel. Dabei führt der Weg vom Wohnhaus des Angeklagten X in der Straße4 … zum Werksgelände der B unter anderem über die Straße8, die unmittelbar an dem Grundstück der Erstaufnahmeeinrichtung von Stadt2 verläuft, in der der Nebenkläger L wohnte und die Gegenstand der Bürgerversammlung in Stadt2 im Oktober 2015 war. c) Keine Feststellung der Täterschaft Der Senat hat jedoch keine Feststellungen zur Identität der Person, die den Nebenkläger angriff, treffen können. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass es sich dabei um den Angeklagten X handelte. Auch Feststellungen zum Aufenthalt des Angeklagten X zum Tatzeitpunkt konnten nicht getroffen werden. 3. Beweiswürdigung a) Einlassung des Angeklagten Der Angeklagte hat den ihm zur Last gelegten Tatvorwurf bestritten und erklärt, er habe mit dieser Tat nichts zu tun. b) Zum Tatgeschehen Soweit es die Feststellungen zum Angriff auf den Nebenkläger L am 6. Januar 2016 und die darauf beruhenden Verletzungsfolgen betrifft, stützt der Senat seine Überzeugung auf die insoweit glaubhaften Angaben des Nebenklägers L, die durch die Angaben der Zeugen Name13 und Name14 gestützt werden, sowie auf die gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen SV6, die ebenfalls mit den in diesem Zusammenhang bedeutsamen Bekundungen des Nebenklägers L in Einklang zu bringen sind. Trotz nicht unerheblicher, möglicherweise auf den Zeitablauf zurückzuführender Erinnerungslücken bezüglich der Einzelheiten, hat der Nebenkläger L in seiner Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung den Tathergang in groben Zügen plausibel bekundet. So hat er hierzu angegeben, dass er am 6. Januar 2016 ungefähr gegen 21:00 Uhr oder auch gegen 21:30 Uhr - aus der von ihm bewohnten Flüchtlingsunterkunft in Stadt2 kommend - auf dem Weg zu einer in der Nähe gelegenen Tankstelle gewesen sei, um Zigaretten zu kaufen. Er habe zufällig einen von hinten kommenden Fahrradfahrer bemerkt, woraufhin er ein wenig zur Seite ausgewichen und sodann weitergegangen sei. Als der Fahrradfahrer ihn überholt habe, habe er einen Schlag am Rücken gespürt. Anschließend sei er zu Boden gegangen. Er sei nicht mehr in der Lage gewesen, wieder aufzustehen, weil eines seiner Beine funktionslos gewesen sei. Er sei dann auf die andere Straßenseite gekrochen, wo ihm ein Autofahrer geholfen habe. Diese Angaben korrespondieren insoweit mit den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Name13, der ausgesagt hat, er sei am 6. Januar 2016 mit seinem Auto an der Kreuzung Crumbacher Straße / Am Fieseler Werk vorbeigefahren, wo er eine menschliche Gestalt wahrgenommen habe. Da er den Eindruck gehabt habe, dass diese verletzt gewesen sei, habe er angehalten und sei ausgestiegen. Er habe eine männliche Person vorgefunden, die stark am Rücken geblutet habe und nicht in der Lage gewesen sei aufzustehen. Sie hätten nicht miteinander sprechen können, weil der Verletzte kein Deutsch gesprochen habe. Ein weiterer Fahrer, der hinzugekommen sei, habe sodann einen Rettungswagen gerufen, weil er, der Zeuge Name13, kein Mobiltelefon gehabt habe. Die Angaben des Zeugen Name13 werden wiederum durch die Aussage des Zeugen Name14 gestützt, der angeben hat, er sei am Abend des 6. Januar 2016 mit seinem Auto die Kreuzung Crumbacher Straße / Am Fieseler Werk entlanggefahren, wo er eine am Boden liegende Person gesehen habe. Er habe deshalb angehalten und - nachdem er festgestellt habe, dass die Person verletzt gewesen sei - einen Rettungswagen gerufen. Schließlich steht die Schilderung des Nebenklägers L im Einklang mit den überzeugenden gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen SV6, die der Senat sich nach kritischer Würdigung zu eigen gemacht hat. Danach habe bei dem Nebenkläger L als wesentlicher Hauptbefund eine zwischen dem inneren Rand des linken Schulterblatts und der Dornfortsatzreihe der Wirbelsäule lokalisierte, leicht bogenförmig verlaufende und mit dem konvexen Teil des Bogens nach oben weisende, durch chirurgische Nähte adaptierte sowie glattrandig imponierende Wunde vorgelegen. Diese Wunde habe eine Länge von 3 Zentimeter, eine Breite von 1,5 Zentimeter und eine Tiefe von 4,5 Zentimeter gehabt, wobei sich in der Tiefe eine Verletzung des sechsten Brustwirbelkörpers, der Rückenmarkshaut und des Rückenmarks sowie eine Durchtrennung zweier Nervenstränge gezeigt habe. Wäre der Stich nur einen Zentimeter versetzt erfolgt - so der Sachverständige -, wäre die Verletzung wegen dort betroffener arterieller Gefäße auch konkret lebensbedrohlich gewesen, weil in unmittelbarer Nähe der Einstichstelle eine Interkostal-Arterie verlaufe. Des Weiteren hat der Sachverständige nachvollziehbar erläutert, dass die Verursachung der beschriebenen Verletzung mittels eines Stichwerkzeuges, das mit erheblichem Kraftaufwand geführt worden sein müsse, plausibel erscheine. Insbesondere sei die Verursachung der Stichverletzung im Rahmen eines dynamischen Geschehens, von dem grundsätzlich auch bei einem von einem fahrenden Fahrradfahrer durchgeführten Angriff auszugehen sei, denkbar, wodurch wiederum der von dem Nebenkläger geschilderte Umstand, der Angriff sei von einem fahrenden Fahrradfahrer erfolgt, untermauert wird. c) Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen Die Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten beruhen auf den glaubhaften Angaben der in die Ermittlungen eingebundenen Polizeibeamtin KK‘in Name15, die der Senat als Zeugin zu diesem Punkt vernommen hat. d) Keine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten Der Senat hat jedoch auch unter Berücksichtigung der in der Hauptverhandlung zu Tage getretenen verdachtsbegründenden Beweisanzeichen keine sichere Überzeugung dahingehend gewinnen können, dass der Angeklagte X diejenige Person war, die den Nebenkläger L vom Fahrrad aus angriff. Die die Täterbeschreibung betreffenden, über das Geschlecht des Täters hinausgehenden Angaben des einzigen unmittelbaren Tatzeugen, des Nebenklägers L, sind insoweit nicht tragfähig (dazu unter aa)). Soweit verdachtsbegründende Spuren an einem bei dem Angeklagten X aufgefunden Messer gesichert worden sind, ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte X erst nach der Tat zum Nachteil des Nebenklägers L in den Besitz dieses Messers gelangt ist, so dass das Messer als Tatwerkzeug nicht in Betracht kommt (dazu unter bb)). Die weiteren in der Hauptverhandlung zu Tage getretenen Beweisanzeichen stellen weder für sich genommen (dazu unter cc)) noch in der vorzunehmenden Gesamtschau (dazu unter dd)) eine für eine Verurteilung hinreichende Grundlage dar. aa) Angaben des Nebenklägers L Der Aussage des Nebenklägers L können über die dargestellten Feststellungen hinaus - abgesehen von dem Umstand, dass es sich um einen männlichen Angreifer handelte - keine belastbaren Angaben zur Beschreibung des Täters bzw. zur Eingrenzung des Täterkreises entnommen werden. Insbesondere sind keine weitergehenden Umstände feststellbar, die auf den Angeklagten X als Täter hinweisen könnten. So ist weder belegt, dass der Täter kurz vor dem Messerangriff eine - möglichweise auf eine ausländerfeindliche Gesinnung hinweisende - Parole, die das Wort „Deutschland“ enthielt, rief, noch, dass dieser überhaupt etwas auf Deutsch sagte. Auch eine hinreichend sichere Feststellung zur Augen- und Haarfarbe sowie zum Alter des Angreifers ist auf Basis der Angaben des Nebenklägers nicht möglich. Dessen Bekundungen in der Hauptverhandlung dazu sind weitgehend unergiebig. Soweit der Nebenkläger L im Zuge der polizeilichen Vernehmungen unmittelbar nach der Tat Umstände bekundet hat, die auf den Angeklagten X hindeuten könnten, sind auch diese aufgrund nicht unerheblicher Unstimmigkeiten nicht belastbar. Im Einzelnen: (1) Angaben des Nebenklägers L in der Hauptverhandlung In seiner Vernehmung vor dem Senat hat der Nebenkläger lediglich ausgesagt, er habe von dem Fahrradfahrer, den er nur von hinten gesehen, „ein bisschen von den Haaren“ gesehen. Ob der Fahrradfahrer einen Helm getragen habe, wisse er nicht, er erinnere sich nur daran, dass dieser einen Rucksack getragen habe, den er aber nicht näher beschreiben könne. Danach befragt, ob er den Täter genau gesehen habe, hat der Nebenkläger geantwortet, er habe nicht „richtig“ hingeschaut, weil es für ihn keinen Grund gegeben habe. Im Übrigen habe er aufgrund des Zeitablaufs ohnehin - wenn überhaupt - nur noch eine schwache Erinnerung an die Geschehnisse. Die Frage, ob der Täter etwas gerufen habe, hat der Nebenkläger verneint. Während er gelaufen sei, habe er Kopfhörer getragen, die „sehr dicht“ seien und bei denen man nur höre, was man hören wolle. Darüber habe er die Kapuze seines Anoraks getragen. Er habe Lieder gehört, wobei er nicht mehr wisse, ob er auch telefoniert oder auf dem Mobiltelefon etwas geschrieben habe. Im weiteren Verlauf der Vernehmung vor dem Senat hat der Nebenkläger auf Befragen zu diesem Punkt wiederum angegeben, er glaube, der Täter habe etwas gesagt, wobei es auch möglich sei, dass er nicht etwas auf Deutsch, sondern auf Polnisch gesagt habe. Des Weiteren hat der Nebenkläger hierzu angegeben, er habe der Polizei nur gesagt, dass er ein „Nazi“ gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass der Täter ein „Nazi“ gewesen sei, weil er gehört gehabt habe, dass fünf Tage vorher in Köln etwas geschehen sei und ihnen im Flüchtlingslager gesagt worden sei, sie sollten aufpassen. (2) Angaben des Nebenklägers L in den polizeilichen Vernehmungen Die Angaben des Nebenklägers L in den polizeilichen Vernehmungen vom 7., 8. und 9. Januar 2016 zum Aussehen des Täters, die auf den Angeklagten als möglichen Täter hinweisen könnten, sind nicht belastbar, weil sie nicht das hierfür erforderliche Maß an Plausibilität aufweisen und nicht frei von Widersprüchen sind. Überdies hat der Nebenkläger in der Hauptverhandlung neben der Berufung auf Erinnerungslücken in Abrede gestellt, dass die in den Vernehmungsprotokollen niedergelegten Angaben vollständig zutreffen, so dass im Ergebnis auch eine mögliche Auflösung der zu Tage getretenen Widersprüche und Ungereimtheiten nicht möglich war. So hat der Nebenkläger L den glaubhaften Angaben des Zeugen KOK Nachname14 zufolge, der diesen unmittelbar nach der Tat am 7., 8. und 9. Januar 2016 vernommen hatte, unter anderem angegeben, der Täter sei ein „eher groß“ gebauter Deutscher mit hellen blonden, leicht zur Seite gekämmten Haaren gewesen und habe blaue Augen gehabt. Die Augenfarbe hätte auch grün sein können, es seien jedenfalls keine „arabischen“ Augen gewesen. Die Haare seien nicht sehr lang und auch nicht ganz kurz, das Gesicht „normal“ ohne Bart gewesen. All dies habe er aufgrund guter Lichtverhältnisse erkennen können. Den Angaben des Zeugen Nachname14 zufolge hat der Nebenkläger jedoch auch mitgeteilt, dass es „richtig dunkel“ gewesen sei. Diese Angabe zu den Beleuchtungsverhältnissen deckt sich mit den Erkenntnissen zu den örtlichen Gegebenheiten am Tatort, wonach der unmittelbare Tatortbereich unbeleuchtet war. Auch habe der Nebenkläger angegeben, den Radfahrer nur von der Seite gesehen zu haben, so dass nicht ersichtlich ist, wie der Nebenkläger die Augenfarbe des Angreifers hätte erkennen können. Dies gilt umso mehr, als er in der Vernehmung in der Hauptverhandlung auf Befragen bestätigt hat, den Täter nicht von vorn gesehen zu haben und überdies sogar entsprechende Angaben zur Augenfarbe in Abrede gestellt hat. Seine Angaben zu der Haarfarbe des Täters hat der Nebenkläger im Verlauf der drei polizeilichen Vernehmungen zumindest relativiert. Hierzu hat der Zeuge Nachname14 angegeben, der Nebenkläger habe zunächst von blonden, aber auch von hellen blonden Haaren berichtet. Als der Nebenkläger im weiteren Verlauf der Vernehmung aufgefordert worden sei, die Haarfarbe des Täters anhand der Haarfarbe der bei der Vernehmung anwesenden Dolmetscherin zu beschreiben, habe dieser die Haarfarbe als „fast schon dunkelblond“ beschrieben. Weiter hat er der Angaben des Zeugen Nachname14 zufolge in diesem Zusammenhang nunmehr angegeben, die Haare seien ungepflegt gewesen, was sich jedenfalls nicht ohne weiteres mit der Beschreibung, diese seien leicht zur Seite gekämmt gewesen, in Einklang bringen lässt. Auch die Vernehmung in der Hauptverhandlung hat insoweit kein belastbares Ergebnis erbracht. Dort hat der Nebenkläger auf entsprechenden Vorhalt angegeben, er könne sich nicht mehr genau erinnern, vielleicht seien die Haare, von denen er nur „ein wenig“ gesehen habe, blond gewesen. Auch die Angaben des Nebenklägers zum mutmaßlichen Alter des Täters sind vage und im Ergebnis nicht belastbar. Abgesehen von den ohnehin mit einer Altersschätzung verbundenen grundsätzlichen Schwierigkeiten, lassen sie vor allem eine nachvollziehbare Begründung vermissen. Den diesbezüglichen Angaben des Zeugen Nachname14 zufolge hat der Nebenkläger hierzu lediglich angegeben, der Täter sei über 30 Jahre alt, jedenfalls älter als er gewesen, wobei er zu seinem eigenem Alter zunächst erklärt habe, er sei 24 Jahre alt, im weiteren Verlauf sich aber als 22-jährig bezeichnet habe. Bei einer weiteren Vernehmung habe der Nebenkläger angegeben, das Alter des Täters liege zwischen seinem und dem Alter seines Vaters. (3) Gesamtschau Auch bei einer Zusammenschau der die Täterbeschreibung betreffenden Angaben des Nebenklägers L in der Hauptverhandlung und in den polizeilichen Vernehmungen lassen sich aus den dargestellten Gründen auf diese keine verlässlichen Feststellungen stützen, was gleichermaßen auch dann gilt, wenn die von dem Nebenkläger in der Hauptverhandlung geäußerte Behauptung zuträfe, er habe mit der von der Polizei hinzugezogenen Dolmetscherin, der Zeugin Name16, Verständigungsschwierigkeiten gehabt. bb) Keine Zuordnung des sichergestellten Messers als Tatmittel Der Senat ist des Weiteren nicht vom Vorhandensein eines Tatmittels bzw. eines Tatwerkzeugs, das dem Angeklagten X zugeordnet werden könnte, überzeugt. Zwar ist in einem Regal im Keller des von dem Angeklagten X bewohnten Hauses am 25. Juli 2019 ein Einhandmesser der Marke MP9 aufgefunden worden. Hieran befanden sich DNA-Antragungen, die eine Benutzung des Messers als Tatmittel als möglich erscheinen lassen, weil insoweit aufgrund von Übereinstimmungen mit dessen DNA-Profil der Nebenkläger L ein möglicher Spurenverursacher sein kann. Überdies kommt dieses Messer mit Blick auf das bei dem Nebenkläger festgestellte Verletzungsbild auch aufgrund seiner Beschaffenheit als Tatwerkzeug in Betracht. Trotz dieser Umstände ist eine Zuordnung des aufgefundenen Messers als Tatwerkzeug nicht möglich. Denn bei der festgestellten Spur an dem Messer handelt es sich lediglich um eine sogenannte Mischspur, die überdies nur eine vergleichsweise geringe Spurenmenge enthielt, so dass in Ermangelung einer tragfähigen Grundlage eine wissenschaftlichen Anforderungen genügende Aussage zur Herkunft des Spurenmaterials nicht getroffen werden kann. Vielmehr beschränkt sich die Aussagekraft dieser Spur auf die Feststellung, dass der Nebenkläger L als Mitverursacher nicht ausgeschlossen werden kann (dazu unter (1)). Auch soweit es die Eignung des aufgefundenen Messers als Tatmittel betrifft, kann nur festgestellt werden, dass ein Ausschluss als Tatmittel nicht möglich ist. Eine positive, auf den Einsatz als konkretes Tatmittel gerichtete Feststellung ist in Ermangelung entsprechender Anknüpfungstatsachen hingegen nicht statthaft (dazu unter (2)). Mit Blick auf einen bei dem Angeklagten X aufgefundenen Kaufbeleg über ein baugleiches Messer ist der Senat jedoch zur Überzeugung gelangt, dass das spurenbehaftete Messer nach der Tat zum Nachteil des Nebenklägers L erworben wurde (dazu unter (3)) und daher in der Gesamtschau (dazu unter (4)) nicht das Tatmittel gewesen sein kann. Im Einzelnen: (1) Zu der an dem Messer vorgefundenen DNA-Spur Nach dem Ergebnis des nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen M, das sich der Senat nach kritischer Prüfung zu eigen macht, kann nicht hinreichend sicher festgestellt werden, dass die an dem Messer vorgefundenen Antragungen, bei denen es sich um eine sogenannte Mischspur handelt, von dem Nebenkläger L stammen. Aus sachverständiger Sicht kann daher lediglich die Feststellung getroffen werden, dass der Nebenkläger L als Verursacher des in der Mischspur enthaltenden Fremdspurenanteils nicht ausgeschlossen werden kann. Den Ausführungen des Sachverständigen zufolge habe es sich bei diesen Antragungen zwar um einer DNA-Prüfung zugängliches Material gehandelt, das allerdings wegen der geringen Spurenmenge nur für eine vergleichsweise geringe Anzahl - nämlich insgesamt drei - Analysen gereicht habe. Darin liege aufgrund der damit verbundenen niedrigen DNA-Konzentration ein grundsätzliches Problem, weil dies zu erheblichen Einschränkungen der Reproduzierbarkeit einzelner Allele führen könne, was sich auf die Anzahl der bestimmbaren Merkmale auswirke. Da lediglich eine Spur gefunden worden sei, sei es im Übrigen auch nicht möglich gewesen, Aktivitätshypothesen, also Annahmen, in Bezug auf die Spurenentstehung zu entwickeln. An dem Messer habe sich nach den Darlegungen des Sachverständigen nur im Bereich der Schneide eine äußerst geringe Menge Spurenmaterial befunden. Ob es sich dabei um Blutantragungen gehandelt habe, sei nicht feststellbar gewesen, da lediglich eine weißliche, nur wenige Millimeter messende, unspezifische Antragung lokalisiert und zur DNA-Analyse mittels Vliesabrieb habe gesichert werden können. Nach Durchführung eines DNA-Extraktionsverfahrens und anschließender DNA-Quantifizierung mittels „Realtime-PCR“-Verfahren seien die Proben anschließend einer STR-Typisierung zur Erstellung eines DNA-Profils unterzogen worden, wobei insgesamt 16 Merkmalsysteme untersucht worden seien. Hierbei seien - soweit interpretierbar - DNA-Fremdspuranteile festgestellt worden. Auf Grund der schlechten Qualität der Spur, insbesondere der niedrigen DNA-Konzentration, sei es jedoch nicht möglich gewesen, in allen Systemen Merkmale zu bestimmen. Insgesamt seien 22 Allele detektiert worden. Die Untersuchung von 16 STR-Systemen mit insgesamt 32 Allelen habe sodann bei elf der detektierten Allele eine Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Nebenklägers L ergeben. Insgesamt elf Allele hätten auch mit dem DNA-Profil des Angeklagten X übereingestimmt, wobei es sich insoweit teilweise um dieselben Allele wie bei dem Nebenkläger L gehandelt habe. Die Aussagekraft der gefundenen Spur werde den Angaben des Sachverständigen zufolge des Weiteren dadurch reduziert, dass nicht alle detektierten Allele entweder dem Angeklagten X oder dem Nebenkläger L hätten zugeordnet werden können. So sei in dem Merkmalsystem HUMD21S11 das zusätzliche Allel 31 detektiert worden, in dem Merkmalsystem HUMD3S1358 das Allel 14, in dem Merkmalsystem HUMD2S441 das Allel 12 und in dem Merkmalsystem HUMD22S1045 das Allel 14. Sämtliche dieser Allele seien weder bei dem Angeklagten X noch bei dem Nebenkläger L vorhanden, so dass, wenn man davon ausginge, diese beiden Personen seien Verursacher der Mischspur, dann auch eine dritte Person die Spur mitverursacht haben müsste. Der Sachverständige hat dazu weiter erläutert, dass nicht festgestellt werden könne, welche der in dem DNA-Material enthaltenen Merkmalsysteme von demselben Verursacher stammten. Es gebe weder eine Hauptspur noch eine Nebenspur. Es sei auch nicht möglich festzustellen, ob die Spur nur von zwei Verursachern stamme oder ob es mehr als zwei Verursacher gewesen seien. In keinem der untersuchten Merkmalsysteme seien mehr als vier Allele detektiert worden. Eine Feststellung dahingehend, welche der detektierten Allele der einen oder der anderen oder einer dritten Person zuzurechnen ist, sei daher nicht möglich. Soweit darüber hinaus weitere vierzehn Allele gefunden worden seien, die ebenfalls mit dem DNA-Profil des Nebenklägers L übereinstimmten, sei dies für die Bewertung ohne Bedeutung. Denn diese vierzehn Allele seien nicht reproduzierbar gewesen, so dass es sich nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen auch um sogenannte Artefakte handeln könne. Derartige Artefakte seien kein Bestandteil der untersuchten Spur. Vielmehr handele es sich um zusätzliche, in der Ursprungsspur nicht vorhandene Allele, die durch „drop-in“-Effekte bei der Durchführung des sogenannten PCR-Verfahrens entstehen und als Kopierfehler bezeichnet werden könnten, ein Phänomen, das seit Einführung der PCR-Technologie im Jahr 1987 bekannt sei. Ein Ausschluss des Vorhandenseins derartiger Artefakte sei nur dann möglich, wenn das jeweilige Allel in mindestens zwei unabhängigen Analysen reproduzierbar nachgewiesen werden könne, was bei den in Rede stehenden vierzehn Allelen nicht der Fall gewesen sei. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein in Europa vergleichsweise selten vorkommendes und auch im DNA-Profil des Nebenklägers L vorhandenes Allel detektiert worden sei, lässt sich keine belastbarere Aussage zur Verursachung der Spur durch den Nebenkläger treffen. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, das Allel 11 im Merkmalsystem SE33 sei ein Merkmal, das nach Maßgabe der in der Datenbank „STRidER“ für die europäische Bevölkerung zusammengefassten Frequenzdaten selten in Europa vorkomme, denn die Häufigkeit für dieses Allel werde mit 5,08e-4 (ca. 1 unter 2.000) bei einer Stichprobengröße von ca. 4.921 Personen angegeben. Unabhängig von der Aussagekraft der Frequenzdaten könnten aus diesem Umstand keine validen Schlüsse gezogen werden, da eine Zuordnung des Spurenmaterials zu einem bestimmten Verursacher aus den bereits dargelegten Gründen nicht möglich sei. Bei dem auch festgellten Allel 19,3 im Merkmalsystem D12S391, das ebenfalls nicht häufig in Europa vorkomme, folge dies bereits daraus, dass es nicht reproduzierbar gefunden worden sei, mithin nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich um ein Artefakt handele. Schließlich führt auch der von dem Sachverständigen geschilderte Umstand, dass bei der probeweisen Eingabe der insgesamt fünf sicher festgestellten Merkmalsysteme in die deutsche DNA-Analyse-Datei, in der über 870.000 heterogene Merkmalsmuster gespeichert seien, kein Treffer erzielt worden sei, nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Denn hierzu hat der Sachverständige M ebenfalls nachvollziehbar dargelegt, diesem Umstand könne keine für das Untersuchungsergebnis insgesamt bedeutsame Aussagekraft beigemessen werden, weil sich in Ermangelung entsprechender Anknüpfungspunkte eine Zurechnung dieser fünf Merkmalsysteme zu einem Verursacher verbiete. (2) Eignung des Messers als Tatmittel aufgrund seiner Beschaffenheit Auch die Beschaffenheit des Messers ist weder mit Blick auf die von dem Nebenkläger L erlittene Stichverletzung noch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Messer nachträglich angeschliffen worden ist, von besonderer Aussagekraft für die Zuordnung als Tatmittel. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen SV6 weise zwar die Verletzungsmorphologie auf das Messer hin, eine verlässliche Aussage könne jedoch aufgrund des Fehlens von morphologischen Befunden nicht getroffen werden. Da die Wunde zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits verheilt gewesen sei und ihm lediglich die Operationsberichte vorgelegen hätten, sei die Klärung von Fragen, die für eine Bewertung unabdingbar seien, nicht möglich gewesen. So bestünden beispielsweise keine Erkenntnisse darüber, ob der Messerrücken zu der Wunde passe oder ob die Beschaffenheit des Wundrandes glattrandig oder eher wellenartig - möglicherweise zu einer geriffelten Klinge passend - gewesen sei. Der Sachverständige hat weiter angegeben, dass den Operationsberichten auch keine sonstigen - zu weitergehenden Erkenntnissen führenden - Anhaltspunkte hätten entnommen werden können. Gleiches gelte für die fotografisch dargestellten Textilgewebsdurchtrennungen. Schließlich weise die als bogenförmige und sichelartige zu beschreibende Verletzung zwar auf den Einsatz eines Stichwerkzeuges im Zuge eines dynamischen Geschehens hin, weitere Rückschlüsse auf das Tatgeschehen könnten jedoch nicht gezogen werden. Im Ergebnis könne daher lediglich nicht ausgeschlossen werden, dass das Messer als Tatwerkzeug verwendet worden sei. Der Umstand, dass das Messer nach den Feststellungen des Waffensachverständigen KHK Name9 auf der Oberseite des vorderen Bereichs der Klinge angeschliffen worden sei, lässt ebenfalls keine weitergehenden Schlüsse auf die Verwendung des Messers als konkretes Tatmittel zu. Zwar könne - so der Sachverständige - eine derartige Veränderung grundsätzlich die Eignung des Messers zur Verwendung als Stichwaffe erhöhen. Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend der Grund für die vorgenommene Veränderung war, haben sich in der Hauptverhandlung jedoch nicht ergeben. (3) Kaufbeleg Der von der gesicherten Mischspur und der Beschaffenheit des Messers ausgehenden vergleichsweise geringen Indizwirkung steht schließlich ein auf den 30. Januar 2016 datierter Kaufbeleg über ein Messer der gleichen Marke und des gleichen Typs entgegen. Dabei handelt es sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme um einen Beleg über einen am 30. Januar 2016 zum Preis von 12,50 € im Ladengeschäft des Zeugen Name17 erfolgten Kauf eines Messers MP9, der sich ausweislich des von KHK Nachname5 erstellten Auswertungsvermerks vom 18. November 2020 als pdf-Datei gespeichert auf einem bei dem Angeklagten X sichergestellten USB-Stick befand. Aufgrund dieses Belegs besteht die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass der Angeklagte X erst 24 Tage nach der Tat zum Nachteil des Nebenklägers L in den Besitz dieses Messer gelangt ist, denn eine denkbare Manipulation dieses Kaufbelegs ist auszuschließen. Insoweit hat der Zeuge Name17 glaubhaft bekundet, dass die Quittung in seinem Geschäft zu dem auf dem gescannten Kaufbeleg angegebenen Datum ausgestellt worden sei. Er sei sich insoweit sicher, da er in seinen Unterlagen die entsprechende Durchschrift des Belegs gefunden habe. Die Angaben des Zeugen haben durch die Inaugenscheinnahme dieser Durchschrift in der Hauptverhandlung ihre Bestätigung gefunden. Zudem werden sie durch die ebenfalls glaubhaften Bekundungen der Zeugin Name18 untermauert. Die Zeugin Name18 hat hierzu bekundet, sie sei zum damaligen Zeitpunkt als Verkäuferin in dem Geschäft des Zeugen Name17 tätig gewesen und habe anlässlich des Verkaufs des in der Quittung bezeichneten Messers diesen Beleg ausgestellt. Auch wenn sie an den konkreten Verkaufsvorgang keine Erinnerung mehr habe, könne sie das an dem Unterschriftenkürzel, das nur von ihr verwendet worden sei, ersehen. Es steht daher fest, dass vor Erstellung der Scan-Kopie das Original des Kaufbelegs vorgelegen haben muss. Da die Scan-Kopie sich auf einem dem Angeklagten zuzuordnenden USB-Stick befand, ist davon auszugehen, dass der Angeklagte X im Besitz des Originals war und diese zwecks Speicherung auf dem USB-Stick einscannte. Umstände dafür, dass die Quittung sich auf ein anderes Messer derselben Marke und desselben Typs bezieht, sind in der Hauptverhandlung nicht zu Tage getreten. Ausweislich des Vermerks der KOK‘in Nachname15 vom 25. November 2020 sind bei dem Angeklagten X keine weiteren Messer der Marke MP9 gefunden worden. (4) Gesamtschau Nach nochmals zusammenfassender Würdigung der vorgenannten, unter (1) bis (3) dargestellten Umstände hat der Senat sich nicht davon überzeugen können, dass das aufgefundene Messer als Tatwerkzeug in Betracht kommt. In die Gesamtbetrachtung hat der Senat auch die sich jedenfalls nicht aufdrängende Annahme, der Angeklagte X habe am 30. Januar 2016 ein weiteres Messer der Marke MP9 erworben und dieses statt des sichergestellten Messers entsorgt, sowie die Überlegung, der Angeklagte habe den Kaufbeleg nur eingescannt, um das Messer als Tatmittel ausschließen zu können, einbezogen. Abgesehen davon, dass bei bewusster Schaffung entlastender Umstände die Vorlage des Belegs in zeitlicher Nähe zur Eröffnung des Vorwurfs der Tat zum Nachteil des Nebenklägers L nahegelegen hätte, haben sich für diese Handlungsalternativen keinerlei Belege ergeben, so dass es bei deren spekulativen Charakter verbleibt. Die ebenfalls im Raum stehende Überlegung, dass das Messer zwar erst am 30. Januar 2016 erworben wurde, die Spur dennoch vom Nebenkläger L stammt und zu einem späteren Zeitpunkt von der eigentlichen Tatwaffe auf das Messer übertragen wurde, hat bei der Gesamtbetrachtung keine Berücksichtigung gefunden. Denn der Sachverständige M hat dazu plausibel erläutert, dass eine Übertragung der Spur - beispielsweise beim Reinigen des Messers mit einem Lappen - von einem anderen Gegenstand auf das Messer ausgeschlossen sei. cc) Beweiskraft der verbleibenden Beweisanzeichen Einer Reihe von weiteren Beweisanzeichen sind nach Auffassung des Senats zwar grundsätzlich verdachtsbegründend, keines dieser Beweisanzeichen ist jedoch geeignet, den Tatnachweis zu erbringen oder auch nur maßgeblich zu stützen, weil der Beweiswert - wenn auch mit Abstufungen - jeweils gering bis äußerst gering ist. (1) Überwachungskamera Nur in sehr geringem Maße verdachtsbegründend sind die in Augenschein genommenen Lichtbilder der auf dem Gelände der Spedition Name19 in Stadt2, Am Fieseler Werk …, installierten Überwachungskamera, auf denen ein Fahrradfahrer in Bewegung zu sehen ist. Zwar wurden die Bilder durch die Überwachungskamera, die sich in unmittelbarer Nähe des Tatorts befand, ausweislich ihrer mit „06.01.2016 Uhrzeit: 22:06:11 Uhr“ sowie „06.01.2016 Uhrzeit: 22:24:12 Uhr“ bezeichneten Zeitstempel möglicherweise im mutmaßlichen Tatzeitraum erstellt. Bedingt durch die schlechte Bildqualität ist jedoch weder der Fahrradfahrer noch das Fahrrad in einer Weise erkennbar, die es gestattete, vergleichsweise gewichtige, auf die Täterschaft des Angeklagten X hinweisende Schlüsse zu ziehen. Auf den beiden in Augenschein genommenen Lichtbildern ist lediglich in Grautönen ein einzelner, nach vorn gebeugter Fahrradfahrer vor einem dunklen Hintergrund zu sehen, bei dem es sich augenscheinlich um denselben Fahrradfahrer handelt, der auf dem einen Lichtbild in eine Richtung und auf dem anderen Lichtbild in die Gegenrichtung unterwegs ist. Auf den Bildern ist bedingt durch deren schlechte Qualität der Fahrradfahrer nur schemenhaft erkennbar. Die Hose des Fahrradfahrers ist in dunklen Tönen, der Oberkörper und der Kopf sind in hellen Graunuancen abgebildet. Möglicherweise trägt der abgebildete Fahrradfahrer eine Kopfbedeckung, wobei nicht erkennbar ist, ob es sich um einen Helm oder um eine andere Art der Kopfbedeckung handelt. Es kann jedoch auch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich weder um einen Helm noch um eine Mütze oder Ähnliches, sondern vielmehr um helle Haare handelt. Auf dem Rücken des Fahrradfahrers ist ein dunkler Fleck zu sehen, der einen Rucksack darstellen könnte. Soweit es das Fahrrad selbst betrifft, ist aufgrund des Rahmens erkennbar, dass es sich um ein Herrenfahrrad ohne Gepäckträger handelt. An den Ummantelungen der Reifen könnten reflektierende Streifen angebracht sein, da dort einzelne Abschnitte auf den Bildern heller erscheinen. Ebenso scheinen ein Frontlicht sowie ein im Bereich des Sattels angebrachtes Rücklicht zu reflektieren oder zu leuchten. Danach kann aufgrund der nach vorn gebeugten Sitzposition des Fahrradfahrers und des Umstandes, dass augenscheinlich ein Gepäckträger nicht vorhanden ist, auf einen eher sportlichen Fahrradtyp geschlossen werden. Dabei könnte es sich um ein sogenanntes Mountainbike handeln, einem Fahrradtyp, dem nach den Angaben der Zeugin KOK‘in Name15 auch die drei bei dem Angeklagten sichergestellten Fahrräder zugeordnet werden können. Indes ist eine sichere Feststellung dahingehend, dass es sich bei dem abgebildeten Fahrrad tatsächlich um einen derartigen Fahrradtyp handelt, nicht möglich, da weitere Merkmale, die zur genaueren Bestimmung erforderlich wären, nicht erkennbar sind. Hinzu kommt, dass die Annahme, es habe sich um einen sportlichen Fahrradtyp bzw. um ein sogenanntes Mountainbike gehandelt, sich nicht ohne Weiteres mit den diesbezüglichen Angaben des Nebenklägers L in Einklang bringen lassen, der sowohl in der Hauptverhandlung als auch nach den Angaben des Zeugen Nachname14 in den Vernehmungen im Januar 2016 geschildert hat, es habe sich nicht um ein „modernes“ Fahrrad gehandelt, sondern um eines, auf dem man eher aufrecht sitze und das ein „junger Mann“ nicht fahren würde. Soweit es die abgebildete - mutmaßlich männliche - Person auf dem Fahrrad betrifft, ist bereits nicht aufklärbar, ob auf den beschriebenen Lichtbildern überhaupt der Täter zu sehen ist. Dass der Nebenkläger L auch angegeben hat, der Angreifer habe möglicherweise einen Rucksack getragen, ist von der eingeschränkten Belastbarkeit seiner Angaben abgesehen ohne Aussagekraft, da die Bilder hierzu keine sichere Feststellung erlauben und im Übrigen eine derartige Feststellung ohnehin nur randständige Bedeutung hätte. (2) Tatmotiv Größeres Gewicht hat nach Auffassung des Senats der Umstand, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Begehung der Tat zum Nachteil des Nebenklägers L, einem aus dem Irak stammenden Asylbewerber, sich in das von Hass gegen Ausländer geprägte Weltbild des Angeklagten X fügte, mithin vom Vorliegen eines Tatmotivs für den Angeklagten X auszugehen ist. Hinzu kommt, dass es sich bei der von dem Nebenkläger bewohnten Erstaufnahmeeinrichtung um gerade diejenige handelt, wegen der am 14. Oktober 2015 die Bürgerversammlung in Stadt2 stattgefunden und bei der A die Rede gehalten hatte, die den Angeklagten X in einen außergewöhnlichen Erregungszustand versetzt hatte. Auch wenn das Vorhandensein eines Tatmotivs ein Indiz von nicht unerheblichem Gewicht darstellen kann, so ist es grundsätzlich für sich genommen nicht geeignet, die Täterschaft hinreichend sicher zu belegen. Dies gilt gleichermaßen auch im vorliegenden Fall mit der Besonderheit, dass die Beweiskraft dieses Indizes dadurch weitergehend abgeschwächt wird, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden kann, dass die Ausländereigenschaft bzw. der Migrationshintergrund des Nebenklägers L für eine sich von hinten auf einem Fahrrad nähernde Person erkennbar war. Insoweit hat der Nebenkläger L bekundet, er habe eine Jacke mit Kapuze getragen, die er wetterbedingt hochgezogen habe, so dass sein - schwarzes - Haar nicht zu sehen gewesen sei. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, worauf eine entsprechende Übereinstimmung des Nebenklägers L mit dem Feindbild des Angeklagten gründen könnte. Zwar hat der Senat in diesem Zusammenhang auch weitere Möglichkeiten bedacht, die es dem Angeklagten X ermöglicht haben könnten, den Nebenkläger als Asylbewerber und Bewohner der Erstaufnahmeeinrichtung zuzuordnen. So könnte der Angeklagte X dem Nebenkläger zunächst auf dem Fahrrad entgegengekommen sein oder diesem aber auch bereits an der Erstaufnahmeeinrichtung aufgelauert haben. Indes handelt es sich insoweit um theoretische Möglichkeiten, für die die durchgeführte Beweisaufnahme keinen Beleg erbracht hat. Schließlich verstand es sich auch nicht von selbst, dass es sich bei den Personen, die sich in der Nähe der Erstaufnahmeeinrichtung im öffentlichen Raum bewegten, durchgehend um Flüchtlinge handelte. Der Zeuge Nachname14 hat hierzu angegeben, dass aufgrund der Lage der Erstaufnahmeeinrichtung in einem Gewerbegebiet regelmäßig auch eine nicht unerhebliche Anzahl der bei den dort angesiedelten Unternehmen Beschäftigten unterwegs gewesen sei. (3) Vorstrafen Einen Hinweis auf eine mögliche Täterschaft geben die Vorstrafen des Angeklagten X, soweit sich in ihnen seine von Hass gegen Ausländer geprägte Gesinnung manifestiert. Dabei tritt vor allem die unter anderem der Verurteilung des Landgerichts Stadt6 vom 12. Juni 1995 zugrundeliegende Tat hervor, bei der der Angeklagte X am XX.XX.1992 ein etwa 25Zentimeter langes, beidseitig geschliffenes Messer mit sich führte, mit dem er auf der Toilette des Bahnhofs in Stadt6 hinterrücks auf einen türkischen Staatsbürger einstach. (4) Affinität zu Messern Als verdachtsbegründendes Indiz, wenn auch von geringem Gewicht, hat der Senat auch gewertet, dass der Angeklagte X eine gewisse Affinität zu Messern hat und über längere Zeiträume ständig ein Messer mit sich führte. Dies ergibt sich aus seiner Einlassung, die dabei durch die Feststellungen der seine Vorstrafen dokumentierenden Urteile untermauert wird. (5) Angaben im Ermittlungsverfahren Ebenfalls nur einen äußerst geringen Beweiswert haben die Äußerungen des Angeklagten X zu seinem Gefühlszustand zu Beginn des Jahres 2016 nach den Ereignissen während der sogenannten Silvesternacht in Köln, die er im Rahmen der Vernehmung am 25. Juni 2019 wegen der Tat zum Nachteil von A gemacht hat. Ausweislich der Inaugenscheinnahme des die Vernehmung wiedergebenden Videos durch den Senat hat er insoweit unter anderem geschildert, er sei aufgrund der Übergriffe in Köln außer sich gewesen. Er habe auf der Terrasse seines Wohnhauses gestanden und sich gefragt, wie es zu so einem „Kontrollverlust“ und zu so einer „Erniedrigung“ in seinem Land habe kommen können. In einer aggressiven Grundstimmung sei er dann von seinem Wohnhaus aus in den Kasseler Stadtteil Forstfeld gegangen, um dort Wahlplakate der Parteien Bündnis 90/Die Grünen und der SPD wegzutreten oder herunterzureißen. Einen Mann, bei dem es sich seiner Auffassung nach um einen Ausländer gehandelt habe, habe er mit den Worten, „(e)uch müsste man den Hals aufschneiden“, angeschrien. Befragt dazu, ob das an dem Silvestertag oder ein paar Tage später gewesen sei, hat der Angeklagte X sodann geantwortet, er meine, es sei der „6.1.“ gewesen. Trotz der Übereinstimmung des von dem Angeklagten X genannten Tages mit dem Tag der Tat zum Nachteil des Nebenklägers L ist diesen Angaben eine nur geringe Indizwirkung bezogen auf die Täterschaft des Angeklagten beizumessen. Dabei übersieht der Senat nicht, dass die Angaben des Angeklagten X zu seinem Erregungszustand wegen der Ereignisse in der Silvesternacht in Köln durch die bereits erwähnte WhatsApp-Nachricht des Angeklagten X an seine Mutter vom 5. Januar 2016 bestätigt werden. Diese lautet wie folgt: „Hallo Mama, schau dir diesen Link an und unbedingt verteilen.“, „Dort ist ein Video über Köln - Silvesternacht, von einem der dabei war […] So viel zum Jahr 2016, so verhalten sich wahre Flüchtlinge.“ Gleichwohl ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Angeklagte X während der Vernehmung zu einem anderen Tatgeschehen gewissermaßen verklausuliert auf diese Tat Bezug nehmen sollte, und dies zu einem Zeitpunkt, zu dem der Tatvorwurf noch nicht im Raum stand. Dies gilt umso mehr, als diese Angaben im Zusammenhang mit den von dem Angeklagten X als Schlüsselerlebnisse bezeichneten Ereignissen, die zur Tat zum Nachteil von A geführt hätten, berichtet worden sind, so dass im Ergebnis den Äußerungen nur ein sehr geringes Gewicht zukommt. Dieser äußerst geringe Beweiswert wird auch nicht durch die Erklärungen des Angeklagten X zu diesem Punkt in der Hauptverhandlung, wonach der von ihm genannte 6. Januar aus der Luft gegriffen gewesen sei und er eigentlich den „1.6.“ gemeint habe, gesteigert. Dieser Erklärung ist zwar jedwede Plausibilität abzusprechen, da aufgrund des Zeitablaufs ein anlassbezogener Erregungszustand wegen der Übergriffe im Bereich der sogenannten Kölner Domplatte nicht eben naheliegt. Ferner ist es unter Berücksichtigung der Angaben des beim Ordnungsamt der Stadt Kassel beschäftigten Zeugen Name20, wonach eine Plakatierung seitens der Parteien nur bis zur Kommunalwahl am 6. März 2016 gestattet gewesen sei, unwahrscheinlich, dass am 1. Juni 2016 noch Wahlplakate aufgehängt waren, die der Angeklagte X hätte beschädigen oder zerstören können. Allerdings stellt die bloße Widerlegung von Angaben des Angeklagten grundsätzlich kein Schuldindiz dar, weil auch ein Unschuldiger Zuflucht zur Lüge nehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1998 - 5 StR 469/97, NStZ-RR 1998, 303; Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 364/03, NStZ 2004, 392 ff.). Vielmehr folgt hieraus im Grundsatz zunächst nur, dass dem Angeklagten seine behauptete Entlastung nicht gelungen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Januar 2000 - 3 StR 560/99, juris). Anderes kann gelten, wenn besondere Umstände hinzutreten (vgl. dazu BGH a.a.O.), die aber vorliegend nicht ersichtlich sind. (6) Die Mitteilungen des Angeklagten gegenüber dem Zeugen Name5 Nur einen äußerst geringen Beweiswert misst der Senat des Weiteren den Angaben des Zeugen Name5 bei, der unter anderem von einer Auseinandersetzung des Angeklagten X berichtete, die sich im Tatzeitraum zugetragen haben könnte. Im Einzelnen hat der Zeuge bekundet, der Angeklagte X habe ihm von einer Begebenheit berichtet, bei der der Angeklagte X mit seinem Fahrrad auf dem Heimweg gewesen sei, als sich ihm eine Person in den Weg gestellt und ihn mit einem Stein beworfen habe. Der Angeklagte X sei daraufhin vom Fahrrad gestiegen und habe der Person einen Schlag versetzt, woraufhin diese in den Straßengraben gefallen sei. Aus den Äußerungen des Zeugen Name5 lassen sich insbesondere wegen des Fehlens bedeutsamer Details keine erheblichen Schlüsse ziehen. So hat der Zeuge Name5 weder nähere Angaben zu der in die Auseinandersetzung verwickelten Person noch hinsichtlich einer zeitlichen Eingrenzung der Geschehnisse sowie der Erzählung derselben durch den Angeklagten X machen können. Befragt hierzu hat er lediglich angegeben, der Angeklagte X habe ihm gegenüber nicht gesagt, dass diese Person ein Ausländer gewesen sei, er habe nur von einem „Beknackten“ berichtet. Zu den Zeiträumen hat er erklärt, er könne weder genau sagen, wann und in welchem Zusammenhang der Angeklagte X von dieser Auseinandersetzung berichtet habe, noch wann sich diese zugetragen habe; es könne im Jahre 2016, aber auch in den Jahren 2017 oder 2018 gewesen sein. Im Ergebnis besteht daher allenfalls eine sich nicht aufdrängende Möglichkeit, dass es sich um eine abgewandelte Schilderung der Tat zum Nachteil des Nebenklägers L gehandelt haben könnte. dd) Gesamtschau Der Senat hat schließlich im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung sämtliche für und gegen die Täterschaft des Angeklagten X sprechenden Gesichtspunkte nochmals gewichtet und gegeneinander abgewogen. Nach dem Ergebnis dieser Würdigung verbleiben für den Senat nicht unerhebliche Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten X. Der Angeklagte kommt zwar aufgrund seiner ausgeprägten, viele Jahre überdauernden Ausländer- und Fremdenfeindlichkeit und seiner - wenngleich mehr als zwanzig Jahre zurückliegenden - durch Urteil des Landgerichts Stadt6 vom 12. Juni 1995 dokumentierten Bereitschaft, seiner von tiefliegendem Hass gekennzeichneten Gesinnung auch durch den Einsatz massiver körperlicher Gewalt Ausdruck zu verleihen, grundsätzlich als Täter in Betracht. Dieser Umstand vermag jedoch weder für sich genommen noch unter Berücksichtigung der erörterten weiteren belastenden Beweisanzeichen eine Verurteilung tragen. Insoweit hat der Senat auch in den Blick genommen, dass ein spezifisches, einer konkreten Situation bzw. einem Vorkommnis zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger entspringendes Tatmotiv die Hauptverhandlung nicht ergeben hat, wie dies etwa bei der Tat zum Nachteil des A der Fall war. Infolgedessen kann als in Betracht kommendes Tatmotiv allein die allgemeine Abneigung des Angeklagten X gegen Menschen ausländischer Herkunft bzw. gegen Flüchtlinge - unter Umständen verstärkt durch zum damaligen Zeitpunkt aktuelle Ereignisse - herangezogen werden. Dabei hat der Senat - wie bereits erörtert (vgl. oben A. II. 3. d) cc) (2)) - auch nicht außer Betracht gelassen, dass der Nebenkläger L als aus dem Ausland kommender Bewohner der Erstaufnahmeeinrichtung eine gleichsam ideale Projektionsfläche für den insbesondere durch die Bürgerversammlung, die gerade diese Erstaufnahmeeinrichtung zum Gegenstand hatte, und die Geschehnisse in der Silvesternacht aufgestachelten Hass des Angeklagten X bot. Zu bedenken war allerdings auch, dass nicht sicher festgestellt werden konnte, dass der Täter den Nebenkläger L als Flüchtling und Bewohner der von ihm verhassten Erstaufnahmeeinrichtung identifizieren konnte. Soweit es sämtliche weitere verdachtsbegründende Indizien betrifft, so sind diese - auch in der Summe - von zu geringem Gewicht, um das Fehlen von unmittelbaren Sachbeweisen, auf die sich der Nachweis der Tatbegehung und eine entsprechende Überzeugungsbildung stützen ließe, auszugleichen. Dabei hat der Senat über die bereits erörterten Beweisanzeichen hinaus auch bedacht, dass der Angeklagte X aufgrund der Nähe des Tatorts zu seiner Arbeitsstätte sowie zu seinem Wohnhaus über Ortskenntnis verfügte, am Tattag Urlaub hatte und nicht nur mit dem Auto zur Arbeit fuhr, sondern regelmäßig auch sein Fahrrad benutzte. Nach alledem ist der Angeklagte X von dem Vorwurf des versuchten Mordes aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Dies betrifft zugleich den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung, der mit dem Vorwurf des versuchten Mordes in materiellrechtlicher Hinsicht tateinheitlich verknüpft ist und sich auch in prozessualer Hinsicht als dieselbe Tat darstellt. B. Der Angeklagte Y I. Verurteilung 1. Feststellungen a) Die Person des Angeklagten Y Der Angeklagte Y wurde am XX.XX.1976 in Stadt1 geboren. (…) Erstmals beantragte der Angeklagte Y am 7. August 2007 die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Nachdem dieser Antrag abgelehnt worden war, beantragte er am 19. Juni 2012 erneut bei der Stadt Kassel die Erteilung einer Waffenbesitzkarte mit Munitionsberechtigung zum Erwerb und zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen. Nachdem die Stadt Kassel diesen Antrag mit Bescheid vom 27. November 2012 mit der Begründung abgelehnt hatte, der Angeklagte Y besitze aufgrund seiner verfassungsfeindlichen Betätigung die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG nicht, und der vom Angeklagten gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch zurückgewiesen worden war, erhob der Angeklagte Y am 21. Februar 2013 Klage zum Verwaltungsgericht Kassel. Dieses hob mit Urteil vom 12. März 2015 den Bescheid vom 27. November 2012 und den Widerspruchsbescheid auf und verpflichtete die Stadt Kassel dazu, dem Angeklagten Y eine Waffenbesitzkarte mit Munitionsberechtigung zu erteilen. Der Angeklagte erhielt daraufhin im Mai und im Juni 2016 Waffenbesitzkarten, auf denen insgesamt zehn Waffen eingetragen sind, die er seitdem erworben hat. Der Angeklagte Y gehört den Schützenvereinen „U“ in Ortsteil2 und „Verein1“ in Stadt15 an. Der Angeklagte Y ist nicht vorbestraft. Er wurde in dieser Sache am 26. Juni 2019 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2019 (…) von diesem Tage bis zur Aufhebung des Haftbefehls durch Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2020 in Untersuchungshaft, die unter den besonderen Bedingungen eines Staatsschutzverfahrens vollzogen wurde. So war der Angeklagte Y vom Umschluss ausgeschlossen, zudem waren Einzelunterbringung und Besuchsüberwachung angeordnet. b) Das Tatgeschehen Der Angeklagte Y interessierte sich schon seit längerer Zeit für Schusswaffen und hatte zu diesem Zweck mehrere zu Dekorationszwecken unbrauchbar gemachte Pistolen, Maschinenpistolen und Gewehre erstanden. Ebenfalls als Dekorationswaffe erwarb er schließlich an einem nicht näher feststellbaren Tag in den Jahren 2011 bis 2014 auf einer Waffenbörse in Kassel von dem deutschen Unternehmen2 eine nicht schussfähige Maschinenpistole vom Typ „Madsen“, Modell 50. Diese hielt er in der Folgezeit bis zu seiner Festnahme am 26. Juni 2019 in Gewahrsam und bewahrte sie in seiner Wohnung in der Straße6 … in Stadt1 auf. Wie bei anderen Maschinenpistolen auch handelt es sich bei der „Madsen“, Modell 50, in unverändertem Zustand um eine selbsttätig nachladende Waffe zum Verschießen von Hülsen mit Pulverladungen, mit denen Projektile angetrieben werden, wobei durch einmaliges Betätigen des Abzugs eine Salve von Schüssen abgegeben werden kann. Die seit 1950 produzierte Waffe besteht im Wesentlichen aus einem Gehäuse, das auf der Unterseite den Abzugsmechanismus einschließlich des Abzugshebels enthält (Griffstück), sowie dem Verschluss mit Spannhebel. In das Gehäuse eingesetzt ist der Lauf, der an das Patronenlager anschließt. Das Gehäuse ist aufklappbar und wird im Bereich des Laufs von einer aufgeschraubten Überwurfmutter (Laufmutter) zusammengehalten; diese dient zugleich der Fixierung des Laufs im Gehäuse. Unter dem Patronenlager, zwischen Verschluss und Lauf, befindet sich die Magazinhalterung, in die das Patronenmagazin eingeführt wird. An der rechten Seite des Gehäuses ist auf Höhe des Patronenlagers das Auswurffenster eingelassen, um die verschossenen Patronenhülsen auszuwerfen. Auf der Rückseite des Gehäuses ist eine einklappbare Schulterstütze angebracht, die vom Schützen optional genutzt werden kann. Entsprechend einer sogenannten Kurzwaffe beträgt die Länge von Lauf und Verschluss in vorderster, d.h. geschlossener Position nicht mehr als 30 Zentimeter, die Gesamtlänge der Waffe - ohne Berücksichtigung der einklappbaren Schulterstütze - beläuft sich auf 53 Zentimeter und somit nicht mehr als 60 Zentimeter. Die von dem Angeklagten erworbene Dekorationswaffe war deaktiviert worden, indem das Patronenlager zugeschweißt und der Lauf mit sechs etwa kalibergroßen Bohrungen versehen worden war. In Richtung der Mündung war der Lauf mit einem eingeschweißten, etwa kalibergroßen Stahlbolzen verschlossen. Die Stirnseite des Verschlusses wurde überwiegend in einem Winkel von ca. 45 Grad abgetrennt. Darüber hinaus war die Waffe im Bereich der Laufmutter insgesamt dreimal durchbohrt. In diese bis den Lauf reichenden Bohrungen waren Metallstifte eingesetzt, die ihrerseits punktuell verschweißt waren. Insoweit bestanden Schweißpunkte zwischen Laufmutter und dem Gehäuse sowie der Laufmutter und dem Lauf selbst. Das Griffstück mit der Abzugseinrichtung war hingegen unverändert. Aufgrund der Schweißverbindungen zu den vorgenannten Waffenteilen war es zwar nicht mehr bestimmungsgemäß brauchbar, aber für sich genommen funktionsfähig. Nach Zurückziehen des Spannhebels rastete der Verschluss in der dafür vorgesehenen hinteren Position ein, und es öffnete sich das Auswurffenster. Sodann ließ sich die Waffe über den Abzug auslösen, wobei der Verschluss - wahrnehmbar durch ein mechanisch erzeugtes Geräusch - in vorderster Position zum Stehen kam und das Auswurffenster wieder geschlossen wurde. Ein von einem Beschussamt ausgegebenes Zulassungszeichen für Dekorationswaffen war an der Maschinenpistole nicht angebracht. Hierauf befand sich lediglich eine Händlerkennung des Unternehmens2, die jedoch nichts über eine dauerhafte Unbrauchbarkeit der Maschinenpistole und des darin eingesetzten Griffstücks aussagte. Tatsächlich ließ sich die waffentechnische Brauchbarkeit des Griffstücks mit handelsüblichen Werkzeugen wiederherstellen und damit zugleich die Dekorationswaffe in einen schussfähigen Zustand zurückversetzen. Unter Verwendung eines Ersatzlaufs und eines neuen Verschlussstücks sowie unter Zuhilfenahme eines in Discountermärkten erhältlichen Multifunktionswerkzeugs mit Welle sowie Fräs- und Schleifaufsätzen, einer im Ständer eingespannten Handbohrmaschine nebst Bohrwerkzeugen, eines Hammers, eines Meißels sowie einer Zange konnten die Verschweißungen gelöst und die Dekorationswaffe mit einem Arbeitsaufwand von weniger als vier Stunden zur vollautomatischen Waffe zurückgebaut werden. Ohne Ersatzlauf und neues Verschlussstück ließ sie sich im gleichen Zeitrahmen - unter ergänzender Zuhilfenahme einer Säge zur Kürzung und Wiederverwendung des teilweise durchbohrten Laufs - zwar nicht mehr zur Abgabe von Feuerstößen, aber zumindest noch für den Einzelschuss herrichten. Bei näherer Befassung mit der Dekorationswaffe erkannte der Angeklagte, dass sich die Abzugseinrichtung weiterhin betätigen ließ. Die diesbezügliche Funktionsfähigkeit des Griffstücks war ihm bewusst. Ebenso war er sich darüber im Klaren, dass es sich hierbei um eine zentrale technische Komponente handelt, die er als wesentlichen Teil einer vollautomatischen Schusswaffe ansah. Dabei erahnte er zumindest, dass das Griffstück in eine Waffe eingesetzt ist, deren Abmessungen einer Kurzwaffe entsprechen, was ihm jedoch gleichgültig war. Soweit das Griffstück wegen der an der Waffe vorgenommenen Verschweißungen nicht mehr ohne Weiteres zu gebrauchen war, hielt es der Angeklagte zumindest für möglich und nahm billigend in Kauf, dass die Verschweißungen unter Verwendung handelsüblicher Werkzeuge wieder gelöst, die Brauchbarkeit des Griffstücks in seiner bestimmungsgemäßen Verwendung auf diese Weise wiederhergestellt und die Dekorationswaffe zur vollautomatischen Schusswaffe zurückgebaut werden konnte. Angesichts dieser Umstände und des Fehlens eines Stempels des Beschussamtes hielt es der Angeklagte auch zumindest für möglich, dass der Besitz dieses Gegenstandes verboten war. Gleichwohl fand er sich hiermit ab, weil er die Dekorationswaffe und mit ihr das Griffstück für sich behalten wollte. 2. Beweiswürdigung a) Zur Person Die Feststellungen zur Person des Angeklagten Y beruhen auf dessen Einlassung in der Hauptverhandlung sowie weiteren Beweismitteln, die diese Einlassung ergänzen und bestätigen, so die Angaben der Zeugen KHK W und KD Name8, der Vermerk des Ordnungsamts der Kassel vom 11. Juli 2019 zu den waffenrechtlichen Anträgen und Erlaubnissen sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 12. März 2015. Dass der Angeklagte Y nicht vorbestraft ist, folgt aus dem ihn betreffenden Auszug aus dem Zentralregister und dem Erziehungsregister vom 28. Oktober 2020. b) Zum Tatgeschehen aa) Die Einlassung des Angeklagten Y Zur Tat hat sich der Angeklagte Y im Wesentlichen dahin eingelassen, dass er die Deko-Maschinenpistole „Madsen“, die sich in seinem Besitz befunden habe, nach seiner Erinnerung in den Jahren 2011 bis 2014 auf der Waffenbörse Kassel von dem Unternehmen2 erworben habe. Da es sich bei dem Unternehmen2 um eine bekannte und lange am Markt existierende Firma handele, sei er davon ausgegangen, dass es sich um eine ordnungsgemäß abgeänderte Deko-Waffe handele. An den Zeitraum des Erwerbs erinnere er sich, da er in dieser Zeit bei der Firma B gearbeitet habe. Bei einer späteren genaueren Betrachtung der Deko-MPi „Madsen“ sei ihm aufgefallen, dass die Deko-Waffe mehr Abänderungen aufweise als die anderen bei ihm im Besitz befindlichen Modelle. Auch dieser Umstand habe zu der Annahme geführt, dass es sich um eine ordnungsgemäß abgeänderte Deko-Waffe handele. Auch die Art der Abänderung durch verschiedene Schweißstellen habe keine unzureichend durchgeführte Unbrauchbarmachung erkennen lassen, da kein Unterschied zu anderen bei ihm im Besitz befindlichen Deko-Waffen erkennbar gewesen sei. Er habe sich damals spontan zu dem Kauf entschlossen. Das Modell mit den zwei Gehäusehälften sei ein Exot gewesen, und es habe eigentlich nicht in sein Sammelgebiet gepasst, das sich vornehmlich auf Militaria aus dem Ostblock beziehe. Danach befragt, ob er an dem Stand des Unternehmens2 ein Zertifikat für die Deko-Waffe erhalten habe, könne er sagen, dass ihm das noch sehr gut in Erinnerung sei. Der Verkäufer habe ihn gefragt, ob er eine Bescheinigung brauche, er würde sie ihm per E-Mail schicken. Die Waffe sei aber ordnungsgemäß abgeändert gewesen, daher habe er - Y - auf das Zertifikat verzichtet. Einen Kaufbeleg habe er auch nicht bekommen, das sei „ja an dem Stand“ gewesen. Eine Deaktivierungsbescheinigung habe er also nicht gehabt. Letztlich sei er davon ausgegangen, dass die Hersteller sich mit dem Beschussamt absprächen. Er habe nicht nachgefragt, ob es ein Zertifikat des Beschussamtes gebe. Da sei eine Nummer auf der Deko-Waffe gewesen, daher sei er davon ausgegangen, dass das ordnungsgemäß mit den Behörden abgeklärt sei. Ihm sei zwar immer bekannt gewesen, dass Kurzwaffen Nachweise aufweisen und sie vom Beschussamt abgestempelt werden müssten. Bei Kriegswaffen habe er aber gedacht, die Abstempelung sei hier eine freiwillige Sache der Hersteller, um sich abzusichern. Es sei auch Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen, dass eine Beschusskennung bei Kriegswaffen bis 2008 nicht verpflichtend gewesen sei. Außerdem habe er schon mehrere Deko-Modelle gehabt. Daher habe er gemerkt, dass hier eine weitergehende Abänderung erfolgt sei als normal. Da es ein Spontankauf gewesen sei, habe er sich die Waffe zwar erst nicht näher angeguckt. Später habe er aber gesehen, dass die Überwurfmutter verschweißt sei. Er habe verschiedene Schweißstellen bemerkt. Dass auch der Stift verschweißt sei, habe er jedoch erst im Verlauf dieses Verfahrens gesehen. Soweit es die Methoden der Unbrauchbarmachung betreffe, seien ihm keine anderen Abänderungstechniken als Verschweißen bekannt. Allerdings könne man jede Verschweißung mit handelsüblichen Werkzeugen auflösen, das sei eben so. bb) Die Überzeugungsbildung des Senats vom äußeren Tatgeschehen (1) Zum Besitz der Waffe Dass der Angeklagte Y die Maschinenpistole „Madsen“, Modell 50, und mit ihr das inkriminierte Griffstück von dem Unternehmen2 erwarb und anschließend - zusammen mit seiner Sammlung an sonstigen Dekorationswaffen - zuhause aufbewahrte, folgt unmittelbar aus seiner insoweit glaubhaften Einlassung, die auch dadurch bestätigt wird, dass diese Waffe während der am 26./27. Juni 2019 in seiner Wohnung vollzogenen Durchsuchungsmaßnahmen in einem Couchkasten aufgefunden wurde. Auch hinsichtlich des Erwerbszeitpunktes und damit der Dauer des Waffenbesitzes kann seiner Einlassung gefolgt werden, da der Angeklagte nicht nur eine bloße Schätzung abgegeben, sondern dies mit der Zeit seiner Tätigkeit bei dem Unternehmen B assoziiert hat. Anhaltspunkte, die für einen hiervon abweichenden Erwerbszeitpunkt sprächen, bestehen nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich der Angeklagte mit der Nennung des Zeitpunktes, der ohnehin auf eine vergleichsweise lange Besitzdauer schließen lässt, wahrheitswidrig zu entlasten versucht hat. (2) Zu den waffentechnischen Feststellungen (a) Zu den Eigenschaften der Waffe und der grundsätzlichen Funktionsfähigkeit des Griffstücks Soweit es die Überzeugungsbildung hinsichtlich der technischen Eigenschaften einer Maschinenpistole „Madsen“, Modell 50, sowie der Abänderungen der vom Angeklagten erworbenen Dekorationswaffe und der grundsätzlich fortbestehenden Funktionsfähigkeit des Griffstücks betrifft, hat sich der Senat wiederum der Hilfe des Sachverständigen KHK Name9 bedient. Dieser hat - nach eingehender Untersuchung der Waffe und Verschaffung der insoweit maßgeblichen Anknüpfungstatsachen - die zugrundeliegenden technischen Gesichtspunkte entsprechend den eingangs getroffenen Feststellungen schlüssig und überzeugend dargetan. Dabei hat der Sachverständige die äußerlich erkennbaren Schweißpunkte wie auch die Funktionsfähigkeit des Griffstücks demonstriert, an dessen Abzug im Übrigen keinerlei Schweißpunkte ersichtlich waren. Seine fachkundigen Ausführungen hat er anschaulich unterlegt, indem er die Maschinenpistole gespannt und über die Betätigung des Abzugs, optisch wie akustisch wahrnehmbar, ausgelöst hat. Der Senat hat auch mit Blick auf das vorliegende Gutachten keinen Zweifel an der Sachkunde des KHK Name9, der seit 2007 als Sachverständiger für Schusswaffen und Schusswaffenspuren am Kriminalwissenschaftlichen und -technischen Institut des Hessischen Landeskriminalamtes tätig ist. Erworben hat er seine Fachkenntnisse durch eine besondere Ausbildung zum Waffensachverständigen, die er mit einer Prüfung durch das Bundeskriminalamt erfolgreich abgeschlossen hatte. Ergänzen und vertiefen konnte er seine Kenntnisse durch umfassende praktische Erfahrungen, die er mit der Erstellung mehrerer Tausend Gutachten auf diesem Gebiet erworben hat. (b) Zur Rückbaubarkeit der Waffe und zur Wiederherstellung der Brauchbarkeit des Griffstücks Auf den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Name9 beruhen darüber hinaus die Feststellungen zur Rückbaubarkeit der deaktivierten Maschinenpistole. Auch insoweit hat er alle relevanten Anknüpfungstatsachen berücksichtigt, namentlich die technischen Eigenschaften einer Maschinenpistole „Madsen“, Modell 50, sowie die hier vorgenommenen Veränderungen und die Anforderungen, die an eine dauerhafte Unbrauchbarmachung zu stellen sind. Zugleich hat er sich mit der Einschätzung des Privatgutachters SV12 auseinandergesetzt, der von der Verteidigung des Angeklagten Y beauftragt worden war. Dieser hatte Zweifel an der Brauchbarkeit des Griffstücks geäußert, dabei aber - wie der Sachverständige Name9 ebenfalls überzeugend dargetan hat - unzutreffend eine massive Verschweißung mit dem Gewinde am vorderen Gehäuseende zugrunde gelegt, die sich ohne dessen irreversible Beschädigung womöglich nicht auflösen lasse; diese fehlerhafte Annahme sei, so Name9, darauf zurückzuführen, dass SV12 die Waffe selbst nie in Augenschein genommen und untersucht hat. Dass die Dekorationswaffe tatsächlich zur vollautomatischen Schusswaffe zurückgebaut und somit die Brauchbarkeit des Griffstücks in seiner bestimmungsgemäßen Verwendung wiederhergestellt werden konnte, hat der Sachverständige Name9 nicht nur theoretisch ausgeführt, sondern zudem in einem praktischen Versuch gezeigt. So konnte er die deaktivierte Maschinenpistole unter Zuhilfenahme eines in Discountermärkten erhältlichen Multifunktionswerkzeugs mit Welle sowie Fräs- und Schleifaufsätzen, einer im Ständer eingespannten Handbohrmaschine nebst Bohrwerkzeugen, eines Hammers, eines Meißels sowie einer Zange zurückbauen, indem er die Verschweißungen löste und die eingelassenen Metallstifte ausbohrte. Unter Verwendung eines Ersatzlaufs und eines neuen Verschlussstücks gelang es ihm, die Waffe in ihren ursprünglichen Zustand als Vollautomaten zurückzuversetzen, was der Sachverständige sodann in einem Beschussversuch durch Abgabe von vier Feuerstößen überprüft hat. Die Auflösung der Verschweißungen und den Rückbau der Waffe hat der Sachverständige nachvollziehbar gemacht, indem er die wesentlichen Arbeitsschritte fotografisch unter Einblendung der jeweiligen Uhrzeit dokumentiert hat. Ausgehend von einem Arbeitsbeginn gegen 6.00 Uhr morgens, war die rückveränderte Dekorationswaffe gegen 11.12 Uhr wieder als Vollautomat schussbereit. Dabei handelt es sich um die Bruttoarbeitszeit, in die eine Pause von 9.00 Uhr bis ca. 10.50 Uhr fiel, weil der Sachverständige noch auf die Anlieferung einer weiteren Waffe desselben Modells aus der Sammlung des Bundeskriminalamts warten musste, der er sodann die benötigten Ersatzteile, d.h. Lauf und Verschlussstück, entnahm. Die tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit betrug somit lediglich drei Stunden und 22 Minuten. Innerhalb dieser Zeit hatte er unter weiterer Zuhilfenahme einer Säge zudem den ursprünglich eingesetzten Lauf gekürzt, der sich wieder mit der Überwurfmutter auf dem Gehäuse fixieren ließ, so dass auf diese Weise - ohne Ersatzlauf und neues Verschlussstück - zumindest die Fähigkeit zur Einzelschussabgabe hergestellt werden konnte. Dabei hat der Sachverständige Name9 ebenfalls dargelegt, dass für den Rückbau der Waffe allein ein grundsätzliches waffentechnisches Verständnis und handwerkliche Fertigkeiten notwendig waren. Nicht erforderlich seien die besonderen Fähigkeiten eines Büchsenmachers, über die auch er - trotz praktischer Übungen im Rahmen seiner Ausbildung - nicht verfüge. cc) Die Überzeugungsbildung des Senats von der subjektiven Tatseite Nach seiner Einlassung ist es dem Angeklagten nicht zu widerlegen, dass er unmittelbar bei Erwerb der Waffe diese am Stand des Unternehmens2 lediglich einer flüchtigen Beschau unterzogen und sich spontan zum Kauf entschlossen haben will. Bei näherer Befassung mit der Waffe ist aber davon auszugehen, dass er die Funktionsfähigkeit des Griffstücks erkannt hat. Er selbst gibt an, verschiedene Schweißstellen bemerkt zu haben. Dabei muss ihm zwingend aufgefallen sein, dass der Abzug gerade keine Schweißpunkte aufweist. Überdies lässt sich mit wenigen Handgriffen feststellen, dass die Waffe gespannt werden kann und bei Betätigen des Abzugs auslöst, was sowohl durch ein klickendes Geräusch als auch durch Öffnen und Schließen des Auswurffensters wahrnehmbar ist. Dass der Angeklagte Y diesen simplen mechanischen Ablauf und damit die Funktionsfähigkeit des Griffstücks nicht getestet hat, liegt angesichts seiner Waffenaffinität sowie seiner waffentechnischen Kenntnisse fern und wird von ihm selbst auch nicht behauptet. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass er bereits mehrere umgearbeitete Gewehre und Maschinenpistolen besaß und sich schon seit dem 7. August 2007 um eine waffenrechtliche Erlaubnis bemühte (oben B. I. 1. a) und B. I. 2. a)). Zudem hat der Angeklagte eingeräumt, nicht nur Sportschütze zu sein und als solcher technisches Interesse und technische Kenntnisse zu haben. Vielmehr bestätigte er auch, über eine darüberhinausgehende Waffensachkunde zu verfügen. So gab er schlüssig und auf spontanes Befragen an, während seines Grundwehrdienstes bei der Bundeswehr (…) auch an Kriegswaffen ausgebildet worden zu sein, unter anderem an einer „Uzi“, mithin einer Maschinenpistole. Bei der Bundeswehr sei ihm die Waffensachkunde vermittelt worden. Angesichts dieser waffentechnischen Kenntnisse und seines entsprechenden Interesses ist zugleich darauf zu schließen, dass sich der Angeklagte auch der funktionalen wie normativen Bedeutung des Griffstücks als einer zentralen Komponente und eines wesentlichen Teils einer vollautomatischen Schusswaffe bewusst war. Dass sich der Vorsatz - entgegen seiner Behauptung - auch auf die Eigenschaft der Maschinenpistole „Madsen“, Modell 50, als Kurzwaffe erstreckte, ergibt sich indes aus einer Gesamtschau mehrerer indizieller Gesichtspunkte. Zunächst gibt der Angeklagte mit seiner Einlassung zu erkennen, dass ihm die Differenzierung zwischen Kurz- und Langwaffen grundsätzlich bekannt ist, was ebenfalls vor dem Hintergrund seiner Waffensachkunde und seines entsprechenden Interesses plausibel erscheint. Zudem erschlossen sich ihm Gesamtlänge und jedenfalls ungefähre Länge des Laufs aus der bloßen Betrachtung der Waffe. Auch ohne nachzumessen, hat sich ihm aufgrund eines Vergleichs zu den übrigen bei ihm befindlichen Dekorationswaffen aufgedrängt, dass sich die Abmessungen der Maschinepistole „Madsen“ in einem Bereich bewegen, die ihre Einordnung als Kurzwaffe jedenfalls möglich erscheinen lässt. Hiermit hatte er sich auch abgefunden, was sich wiederum daraus ersehen lässt, dass sich der Angeklagte um die exakte Einordnung der Dekorations-Maschinenpistole schlichtweg nicht mehr gekümmert hat. Auch dass er die Wiederherstellung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit des Griffstücks und den Rückbau der deaktivierten Maschinenpistole in eine vollautomatische Schusswaffe für möglich hielt, ergibt sich aus seiner Einlassung. Der Verweis darauf, dass bei diesem Modell - im Vergleich zu seinen übrigen Dekorationswaffen - eine weitergehende Abänderung erfolgt sei als normal und in der Art der Abänderung durch verschiedene Schweißstellen kein Unterschied erkennbar gewesen sei, steht dem nicht entgegen. Denn der Angeklagte hat zugleich eingestanden, dass ihm die Auflösung der Verschweißung - und daher die erneute Nutzbarkeit des Waffenteils - möglich erschien. Er hat eingeräumt, dass man jede Verschweißung mit handelsüblichen Werkzeugen auflösen könne, das sei eben so. Anhaltspunkte für eine vollflächige Verschweißung, die ihn zu der Annahme hätten veranlassen können, die Auflösung der Verschweißung sei faktisch nur mit einer Zerstörung der verbundenen Waffenteile möglich gewesen, konnte der Angeklagte nicht gehabt haben. Denn wie sich aus den zutreffenden Ausführungen des Sachverständigen Name9 ergibt, ließ sich schon bei äußerlicher Beschau der Dekorationswaffe feststellen, dass die Verschweißungen gerade nicht vollflächig, sondern punktuell ausgeführt worden sind. Da der Angeklagte über Jahre hinweg gleichwohl keinerlei Bemühungen entfaltet hatte, den Besitz an der Waffe entweder zu beenden oder für eine zusätzliche Deaktivierung des Griffstücks Sorge zu tragen, zieht der Senat hieraus den Schluss, dass ihm die Möglichkeit, die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit des an sich funktionsfähigen Griffstücks wiederherzustellen und die Dekorationswaffe zur vollautomatischen Schusswaffe zurückzubauen, gleichgültig war. Entsprechendes gilt für die von ihm erkannte Möglichkeit, dass der Besitz des in der Waffe eingesetzten Griffstücks verboten war. Selbst wenn er sich keine detaillierten Gedanken zur Rechtslage gemacht haben sollte, war ihm zumindest bewusst, dass an der Waffe kein Zulassungszeichen für Dekorationswaffen angebracht, diese also vom Beschussamt nicht gestempelt worden war. Dies schließt eingedenk der von ihm erkannten fortbestehenden Funktionsfähigkeit des Griffstücks einen guten Glauben in die Rechtmäßigkeit des Besitzes aus. Insoweit ist es als Schutzbehauptung zu werten, wenn der Angeklagte den Stempel des ihm als zuverlässig bekannten Unternehmens2 als ausreichend angesehen haben will. So musste er auf Vorhalt einräumen, dass an einer weiteren in seinem Besitz befindlichen Dekorationswaffe neben dem Stempel des Unternehmens2 auch ein Zeichen des Beschussamtes angebracht war, mithin die bloße Stempelung durch den Hersteller bzw. Verkäufer eine behördliche Kennzeichnung offensichtlich nicht ersetzt. Ebenso wenig glaubhaft ist auch seine weitergehende Behauptung, ihm sei zwar die Notwendigkeit der behördlichen Stempelung von Kurzwaffen bekannt gewesen, jedoch habe er die Abstempelung unbrauchbar gemachter Kriegswaffen für eine „freiwillige Sache“ und damit eine gleichsam überobligatorische Maßnahme der Hersteller gehalten, die sich damit absichern wollten. Abgesehen davon, dass er ohnehin - wie dargetan - die Einordnung der Maschinenpistole „Madsen“, Modell 50, als Kurzwaffe für möglich hielt, erscheint es ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte auf eine solche von ihm vorgenommene Differenzierung tatsächlich verlassen haben will. Dann müsste er nämlich darauf vertraut haben, dass ausgerechnet Schusswaffen, sobald sie als potenziell gefährlichere Kriegswaffen einzuordnen sind, nach ihrer Unbrauchbarmachung keiner zwingenden Beschussprüfung unterliegen. Für ein solches Vertrauen, das Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Besitzes ausschließt, spricht nichts. Sofern der Angeklagte sein Verhalten im Nachhinein damit zu erklären versucht, dass eine Beschusskennung bei deaktivierten Kriegswaffen bis 2008 nicht verpflichtend gewesen sei, übersieht er, dass er die Waffe weit nach diesem Zeitpunkt, d.h. frühestens im Jahr 2011 erworben hatte. Und selbst bei Annahme einer rein freiwilligen Veranlassung der Beschussprüfung durch den Hersteller hätten sich ihm hier schon deshalb Zweifel an der Legalisierung der Waffe aufgedrängt, weil ausgerechnet das ihm als zuverlässig bekannte Unternehmens2 auf die Herbeiführung einer behördlichen Beschusskennung verzichtet hatte und damit eine offenkundige Abweichung von der ansonsten angeblich praktizierten Übung der Hersteller vorlag. Ein Vertrauen in die ausreichende Unbrauchbarmachung und den erlaubten Besitz der Waffe kann der Angeklagte auch nicht unter Verweis auf die angebliche Existenz einer Deaktivierungsbescheinigung gehabt haben. Vorgelegen hat ihm eine solche Bescheinigung nicht, wie er selbst angibt. Unglaubhaft ist indessen seine Behauptung, wonach ihn der Verkäufer gefragt haben will, ob er eine Bescheinigung brauche, er würde sie ihm per E-Mail schicken; jedoch habe er - Y - auf das Zertifikat verzichtet. Ungeachtet der Tatsache, dass schon unklar bleibt, von wem ein solches Zertifikat eigentlich stammen sollte, mangelt es dieser Darstellung bereits an basaler Plausibilität. Denn es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Angeklagte ein solches - ihm ausschließlich vorteilhaftes - Angebot ablehnen und auf die kostenlose wie unkomplizierte Übersendung der Bescheinigung verzichten sollte, zumal er nicht einmal einen Kaufbeleg und damit einen Nachweis über den unmittelbaren Erwerb der Dekorationswaffe von dem Unternehmen2 erhalten haben will. 3. Rechtliche Würdigung Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte Y des Verstoßes gegen das Waffengesetz gemäß § 51 Abs. 1 WaffG schuldig gemacht. Nach dieser Vorschrift macht sich unter anderem strafbar, wer entgegen § 2 Abs. 3 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1 (in der vom 1. April 2008 bis 31. August 2020 gültigen Fassung) bzw. nach Nummer 1.2.1.1 (in der seit dem 1. September 2020 gültigen Fassung) eine dort genannte Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt oder besitzt. a) Zum äußeren Tatgeschehen aa) Zur Waffeneigenschaft Bei der Maschinenpistole „Madsen“, Modell 50, handelt es sich im unveränderten Zustand um eine Waffe nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1/1.2.1.1, nämlich um einen Vollautomaten, der gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 legaldefiniert ist als Schusswaffe, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit wird und bei der aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzugs oder einer anderen Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können. Sie dient dem Verschießen von Patronenmunition gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1, weil hiermit Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, verschossen werden können. Dabei unterliegt das Griffstück den für vollautomatische Waffen geltenden Be-stimmungen. Denn nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 Satz 1 stehen wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer, soweit das Waffengesetz nichts anderes regelt, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. In der vom 1. April 2008 bis 31. August 2020 geltenden Fassung sind nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.4 wesentliche Teile von Schusswaffen bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind. Als Kurzwaffen sind gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.5 solche Waffen anzusehen, die keine Langwaffen sind. Als Langwaffen sind nach dieser Regelung wiederum Schusswaffen definiert, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 Zentimeter sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 Zentimeter überschreitet. Die Abmessungen der Maschinenpistole „Madsen“, Modell 50, liegen unterhalb dieser Längenvorgaben. Im Ergebnis nichts anderes gilt nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.6 in der seit dem 1. September 2020 geltenden Fassung, mit der eine dem Angeklagten jedenfalls nicht günstigere Erweiterung vorgenommen wurde. Danach zählt zu den wesentlichen Teilen nunmehr allgemein - und nicht nur bei Kurzwaffen - das Gehäuse der Schusswaffe, d.h. das Bauteil, welches den Lauf, die Abzugsmechanik und den Verschluss aufnimmt; setzt sich das Gehäuse aus einem Gehäuseober- und einem Gehäuseunterteil zusammen, sind beide Teile wesentliche Teile; das Gehäuseoberteil nimmt den Lauf und den Verschluss auf; das Gehäuseunterteil nimmt die Abzugsmechanik auf, wobei das Gesetz begrifflich klarstellt, dass bei Kurzwaffen das Gehäuseunterteil als Griffstück bezeichnet wird. Die Eigenschaft als wesentliches Teil einer Schusswaffe wurde nicht dadurch aufgehoben, dass das für sich genommen funktionsfähige Griffstück mit anderen unbrauchbar gemachten Waffenteilen fest verbunden war. Nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 Satz 2 stehen wesentliche Waffenteile auch dann den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder - wie hier durch Auflösen der Verschweißungen - mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann. Hiermit korrespondiert die Regelung in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 nach der vom 1. April 2008 bis 5. Juli 2017 geltenden Fassung, wonach eine Schusswaffe dann dauerhaft unbrauchbar gemacht oder geworden ist, wenn mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen die Schussfähigkeit der Waffe oder die Funktionsfähigkeit der wesentlichen Teile nicht wiederhergestellt werden kann. Ersetzt wurde diese Regelung durch Neufassung der Nr. 1.4, wonach Schusswaffen unbrauchbar sind, wenn sie den Maßgaben zur endgültigen Unbrauchbarmachung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 entsprechen (Waffengesetz in der vom 6. Juli 2017 bis 31. August 2020 geltenden Fassung) bzw. nunmehr die zuständige Behörde nach Maßgabe dieser Durchführungsverordnung eine Bescheinigung ausgestellt und die Schusswaffe gekennzeichnet hat (Waffengesetz in der seit dem 1. September 2020 geltenden Fassung). Auch dies war vorliegend nicht der Fall, sofern hier die Neufassung des Waffengesetzes und die dortige Inbezugnahme der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 in zeitlicher Hinsicht überhaupt anwendbar sein sollten. Der Umstand, dass es sich bei der Maschinenpistole „Madsen“, Modell 50, in unverändertem Zustand um eine Kriegswaffe im Sinne des § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG in Verbindung mit der Kriegswaffenliste Teil B Abschnitt V. (Rohrwaffen) Nr. 29 b handelt („Maschinenpistolen, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind“) und damit an sich den Bestimmungen jenes Gesetzes unterfiele, steht der Anwendbarkeit des Waffengesetzes nicht entgegen. Denn nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 Satz 3 werden auch Teile von Kriegswaffen, die - wie hier - nicht dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen unterliegen und zugleich als wesentliche Teile in der Anlage 1 aufgeführt sind, vom Waffengesetz erfasst. bb) Zur Tathandlung Der Angeklagte handelte der Vorschrift des § 2 Abs. 3 WaffG zuwider. Sie verbietet den Umgang mit vollautomatischen Waffen bzw. einem wesentlichen Teil einer solchen Waffe, wobei der Umgang gemäß § 1 Abs. 3 WaffG sowohl den Erwerb als auch den Besitz umfasst. Da hier der Erwerb nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in rechtsverjährte Zeit fällt, erlangt der nicht verjährte Besitz - mit dem sich das Unrecht des Erwerbs lediglich fortsetzt - eigenständige Bedeutung und ist Grundlage der Strafbarkeit (vgl. MüKo-StGB/Heinrich, 3. Aufl., § 1 WaffG Rn. 153 und § 52 WaffG Rn. 156). b) Zur subjektiven Tatseite Der Angeklagte beging die Tat vorsätzlich. Entsprechend den Feststellungen hatte er Kenntnis von der Funktionsfähigkeit des Griffstücks und dessen Bedeutung als zentraler Komponente einer vollautomatischen Schusswaffe, wobei er den normativen Gehalt dieses Merkmals im Sinne eines „wesentlichen Teils“ zumindest aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre erfasste. Soweit es die Eigenschaft als Kurzwaffe und das Wiederherstellen der Brauchbarkeit mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen betrifft, ist zumindest von Eventualvorsatz auszugehen. Da der Angeklagte somit in Kenntnis oder jedenfalls billigender Inkaufnahme aller Tatumstände handelte, unterlag er keinem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB. Dies gilt auch in der Frage, ob ihm der Besitz des Griffstücks gestattet war. Eine unrichtige Vorstellung des Täters über das Erfordernis einer waffenrechtlichen Erlaubnis kann zwar Tatbestandsirrtum sein, doch betrifft dies lediglich präventive Verbote mit Erlaubnisvorbehalt, wie sie etwa § 52 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zugrunde liegen. Indes erfasst § 51 Abs. 1 WaffG das Zuwiderhandeln gegen ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt. In diesen Fällen ist ein Irrtum des Täters über die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens - vorliegend des Besitzes eines verbotenen und nicht der bloßen Erlaubnispflicht unterliegenden Waffenteils - nach den Regelungen über den Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB zu beurteilen (zum Ganzen BayObLG, Beschluss vom 27. Februar 1992 - 3 ObOWi 11/92, wistra 1992, 273, 274; speziell zum Waffengesetz OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. Oktober 2005 - 1 Ss 220/05, NStZ-RR 2006, 353; LG Ravensburg, Beschluss vom 28. Juni 2007 - 2 Qs 67/07, NStZ-RR 2007, 353, 354; allg. Fischer, StGB, 68. Aufl., § 16 Rn. 16 m.w.N.; strenger Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 17 Rn. 12a: Bewertungsmaßstab stets § 17 StGB). Denn hier stellt der Umgang mit dem Gegenstand bereits aufgrund seiner besonderen Gefährlichkeit schweres Unrecht dar, das sich nicht erst aus dem Fehlen einer behördlichen Genehmigung herleitet (zum Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz BGH, Urteil vom 22. Juli 1993 - 4 StR 322/93, NStZ 1993, 594, 595). Allerdings unterlag der Angeklagte auch keinem Verbotsirrtum. Selbst dann, wenn es der Täter nur für möglich hält, Unrecht zu tun, hat er das Unrechtsbewusstsein, sofern er diese Möglichkeit in derselben Weise wie beim bedingten Vorsatz in seinen Willen aufnimmt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 3 StR 514/95, NStZ 1996, 236, 237; Beschluss vom 23. Dezember 1952 - 2 StR 612/52, BGHSt 4, 1, 4). Es genügen bereits Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Handelns für ein zumindest bedingtes Unrechtsbewusstsein (vgl. SSW-StGB/Momsen, 2. Aufl., § 17 Rn. 6). Ebendieses hatte auch der Angeklagte Y, der sich mit der Möglichkeit des unrechtmäßigen Waffenbesitzes abgefunden hatte. 4. Rechtsfolgen a) Bestimmung des Strafrahmens Auszugehen ist von dem Strafrahmen des § 51 Abs. 1 WaffG, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vorsieht. Ein minder schwerer Fall nach § 51 Abs. 3 WaffG ist nicht gegeben. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist daher eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (zum Ganzen BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - 4 StR 77/12, BeckRS 2012, 14903 Rn. 3; Urteil vom 6. November 2003 - 4 StR 296/03, NStZ-RR 2004, 80). Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist zugunsten des Angeklagten Y zu berücksichtigen, dass er sich insoweit teilgeständig eingelassen hat. Neben der langen Verfahrensdauer ist vor allem zu sehen, dass er bislang unbestraft und als sogenannter Erstverbüßer in gesteigertem Maße strafempfindlich ist. Dabei ist über die bloße Dauer der Untersuchungshaft hinaus - die nach § 51 Abs. 1 StGB der Anrechnung unterliegt und hier überdies die Annahme eines besonderen Umstandes nach § 56 Abs. 2 StGB stützt (s.u. sub c) - die Ausgestaltung der Haft zu würdigen, die nach den Maßgaben eines Staatsschutzverfahrens vollzogen wurde. Indes ist die Tatsache, dass der Angeklagte keine vollautomatische Schusswaffe, sondern nur ein wesentliches Teil einer solchen Waffe besessen hat, für sich genommen noch kein maßgebender Gesichtspunkt. Denn die Gleichstellung von Waffe und wesentlichem Waffenteil ist Ausdruck der gesetzgeberischen Wertentscheidung. Dennoch hat der Senat berücksichtigt, dass das Griffstück im Gegensatz zur voll funktionsfähigen Waffe gerade im konkreten Fall eine geringere abstrakte Gefährlichkeit aufweist, zumal für die Wiederherstellung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit als Vollautomat zunächst Verschweißungen aufgelöst und Ersatzteile beschafft werden müssen. Dass der Angeklagte dies intendierte, konnte nicht festgestellt werden. Insoweit manifestiert sich in dem Besitz auch kein absichtlicher Verstoß gegen die Rechtsordnung. Vielmehr handelte der Angeklagte lediglich mit bedingtem Unrechtsbewusstsein, was ebenfalls zu beachten ist. Soweit es darüber hinaus die Einziehung der Maschinenpistole „Madsen“, Modell 50, gemäß § 54 Abs. 1 WaffG betrifft, ist dieser Umstand nicht in einem Maße in die Gesamtbetrachtung einzustellen, wie dies bei einer fakultativen Einziehung gemäß § 74 Abs. 1 StGB der Fall wäre, bei er sich um eine Nebenstrafe und damit einen für die Strafbemessung wesentlichen Faktor handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 3 StR 470/11, NStZ-RR 2012, 169; MüKo-StGB/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 356). Die obligatorische Einziehung gemäß § 54 Abs. 1 WaffG ist demgegenüber eine Maßnahme eigener Art, die der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit dient (vgl. MüKo-StGB/Heinrich, 3. Aufl., § 54 WaffG Rn. 4; Steindorf/Heinrich, WaffenR, 10. Aufl., § 54 WaffG Rn. 2). Gleichwohl verkennt der Senat nicht, dass sich diese Maßnahme für den Angeklagten im Gesamtübel der Rechtsfolgen nachteilig auswirkt, misst diesem Gesichtspunkt allerdings nur ein untergeordnetes Gewicht bei. Ganz erheblich zu Ungunsten des Angeklagten ist auf der anderen Seite die lange Besitzdauer zu würdigen, wobei der Angeklagte die Waffe zumindest seit dem Jahr 2014 besaß. Der Angeklagte hat dadurch in gesteigertem Maße dem Schutzzweck des Gesetzes zuwidergehandelt, solche nach § 51 Abs. 1 WaffG verbotenen vollautomatischen Waffen, die regelmäßig die Eigenschaften von Kriegswaffen aufweisen, und die ihnen gleichgestellten Waffenteile dem Verkehr zu entziehen. Er hat für einen Zeitraum von mehreren Jahren die tatsächliche Gewalt über die Maschinenpistole „Madsen“, Modell 50, und über das darin eingesetzte inkriminierte Griffstück ausgeübt. Aufgrund des Gewichts dieses Umstandes vermochte der Senat auch eingedenk der zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nicht mehr zu der Annahme eines minder schweren Falles zu gelangen. b) Strafzumessung Für die konkrete Strafzumessung waren die zur Strafrahmenwahl herangezogenen Umstände noch einmal als zumessungsrelevante Erwägungen im Sinne des § 46 StGB zu würdigen und gegeneinander abzuwägen. Aufgrund der überwiegend für den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erschien eine Strafe angezeigt, die sich dem unteren Rand des gesetzlichen Strafrahmens annähert, diesen jedoch aufgrund der langen Besitzdauer nicht erreicht. Nach alledem hat der Senat auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt, die erforderlich, aber zu Erfüllung aller Strafzwecke auch ausreichend ist. c) Strafaussetzung zur Bewährung Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil zu erwarten ist, dass sich der Angeklagte Y schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Vollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, und weil nach einer Gesamtwürdigung der Tat und seiner Person auch unter nochmaliger Berücksichtigung aller vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte besondere Umstände vorliegen, die eine solche Strafaussetzung rechtfertigen. Maßgeblich ist dabei nicht nur, dass der Angeklagte Y bislang unbestraft ist. Vielmehr befand er sich in dieser Sache bereits ein Jahr und drei Monate in Untersuchungshaft. Hierdurch sind ihm die Konsequenzen seines Verhaltens mit besonders eindrücklicher Wirkung vor Augen geführt worden. Da der Angeklagte erstmals und zugleich für einen längeren Zeitraum Freiheitsentzug erfahren hat, spricht die Vermutung dafür, dass dies der Begehung neuer Straftaten entgegenwirkt (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl., § 57 Rn. 14). Die erhebliche Dauer der Untersuchungshaft stellt unter Berücksichtigung aller vorgenannten Gesichtspunkte und der Zumessungserwägungen auch einen besonderen Umstand dar, der eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigt. Eine so weitgehende Verbüßung, die deutlich über den Zweidrittelzeitpunkt hinausgeht, ist im Rahmen der nach § 56 Abs. 2 StGB gebotenen Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung (BGH, Beschluss vom 18. August 2009 - 5 StR 257/09, NStZ 2010, 147, 148). Da aufgrund der Anrechnung der Untersuchungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB allein noch rund drei Monate zu vollstrecken wären, erweisen sich die Mittel des Vollzugs zur Einwirkung auf den Angeklagten ohnehin als begrenzt, zumal kaum mehr sinnvolle Behandlungsmaßnahmen umgesetzt werden könnten. Vielmehr erscheint es sachgerecht, über einen längeren Zeitraum mit den Mitteln der Bewährungsüberwachung die Lebensverhältnisse des Angeklagten zu ändern und zu stabilisieren. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist auch nicht gemäß § 56 Abs. 3 zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. Abgesehen davon, dass die Annahme besonderer Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB im Regelfall ohnehin einer Versagung der Aussetzung nach § 56 Abs. 3 StGB entgegensteht (OLG Brandenburg, Beschluss vom 23. Dezember 2008 - 1 Ss 85/08, NStZ-RR 2009, 168), erschiene hier die Strafaussetzung für das allgemeine Rechtsempfinden auch nicht schlechthin unverständlich, so dass dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen werden könnte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. April 2009 - 1 StR 342/08, NJW 2009, 3379, 3282 Rn. 51 = BGHSt 53, 311, 320). Dabei ist wiederum in den Blick zu nehmen, dass der Angeklagte weder über eine im Ganzen funktionsfähige vollautomatische Waffe verfügte noch die Wiederherstellung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit als Vollautomat beabsichtigte. d) Einziehung Die Einziehung der Maschinenpistole „Madsen“, Modell 50, beruht auf § 54 Abs. 1 Nr. 1 WaffG. II. Teilfreispruch 1. Anklagevorwurf Dem Angeklagten Y ist im Anklagesatz der Anklageschrift des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 28. April 2020 weiter vorgeworfen worden, sich der Beihilfe zum Mord im Sinne der §§ 211 Abs. 1 und Abs. 2 Gr. 1 Var. 4, Gr. 2 Var. 1, 1, 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht zu haben, indem er dem Angeklagten X Hilfe zur Tat zum Nachteil von A leistete. So sei die Freundschaft der beiden Angeklagten von fortwährenden, zunehmend radikaler werdenden politischen Diskussionen geprägt gewesen, die insbesondere die Sorge vor „Ausrottung der Deutschen“ zum Gegenstand gehabt hätten. In diesen Gesprächen sei der Angeklagte Y tonangebend gewesen; der Angeklagte X habe ihn als überlegen und als eine Art „Anker“ empfunden, der ihm Halt gegeben habe. Durch den bestimmenden Einfluss des Angeklagten Y und durch die öffentliche Diskussion über mutmaßliche Straftaten von Flüchtlingen in Deutschland sei der Angeklagte X in seinem fremdenfeindlichen Weltbild bestärkt worden. Beide Angeklagten hätten aufgrund der Zuwanderung von muslimischen Migranten bürgerkriegsähnliche Zustände befürchtet, weshalb der Angeklagte Y den Angeklagten X spätestens im Jahr 2014 habe überzeugen können, dass alle Deutschen eine möglichst große Anzahl an Schusswaffen bräuchten. Dabei hätten die Angeklagten die aus ihrer Sicht zur Selbstverteidigung berufenen Deutschen nicht im Sinne einer staatsbürgerschaftlichen Zugehörigkeit, sondern als eine homogene, andere Ethnien und Kulturen ausschließende Volksgemeinschaft verstanden. Der Angeklagte Y habe dem Angeklagten X zunächst eine Schrotflinte und dann selbst gefertigte Munition veräußert. In ihrer völkisch-nationalistischen Vorstellungswelt geeint und verhaftet seien die Angeklagten darin übereingekommen, sich neben Kurz- auch weitere Langwaffen zu verschaffen, um Ziele auf größere Distanz besser treffen zu können. Aus diesem Grund habe der Angeklagte Y dem Angeklagten X Anfang 2015 den Kontakt zu dem gesondert Verfolgten Name1 vermittelt, von dem der Angeklagte X bis 2018 mehrere Schusswaffen erworben habe, darunter die Waffe, mit der der Angeklagte X das spätere Tatopfer A erschoss. Die Bürgerversammlung in Stadt2 hätten die Angeklagten auf Veranlassung des Angeklagten Y besucht. Auch der Angeklagte Y, der die außergewöhnliche Erregung des Angeklagten X erkannt habe, sei in hohem Maße über die Aussage von A bei dieser Versammlung verärgert gewesen. Als er seiner damaligen Lebensgefährtin von der Veranstaltung berichtete, habe er aufgeregt und voller Hass geäußert, dass A erhängt werden müsse. Um einer möglichst breiten Öffentlichkeit das von den Angeklagten als unhaltbar empfundene Verhalten der regierenden Politiker vor Augen zu führen, habe der Angeklagte Y im Anschluss an die Veranstaltung eine von ihm gefertigte Videosequenz der Bürgerversammlung mit den dargestellten Äußerungen As über die Internetplattform YouTube veröffentlicht. Der Angeklagte X habe ihn zwar in seine konkreten Anschlagspläne nicht eingeweiht. Allerdings habe der Angeklagte X immer wieder gegenüber dem Angeklagten Y über seine tiefe Abneigung gegen A gesprochen und ihm erzählt, dass er bei dem Tatopfer mal geguckt habe und man da mal was machen könne. Darüber, dass er gezielt private Informationen über A sammelte, hätte der Angeklagte X den Angeklagten Y unterrichtet. Beide Angeklagten seien darin übereingekommen, etwas gegen A unternehmen zu müssen. Dabei habe ein jedenfalls stillschweigendes Einverständnis bestanden, dass eine gewaltsame Aktion durchzuführen sei. In diesem Wissen und in ihrem rassistischen Gedankengut vereint, hätten sich die Angeklagten regelmäßig zu gemeinsamen Schießtrainings mit Kurz- und Langwaffen getroffen, darunter einer Repetierbüchse, Mauser, Modell K98, die der waffenerfahrene Angeklagte Y im Juli 2016 für den Angeklagten X erworben und zum Schein als eigene Waffe auf seine Waffenbesitzkarte habe eintragen lassen. Jedenfalls bis in das Jahr 2017 hinein hätten die Angeklagten X und Y gemeinsam im „U“ geschossen, in dem der Angeklagte Y bereits Mitglied gewesen sei. Auf dessen Initiative hätte sich dort auch der Angeklagte X - jedoch nur als Bogenschütze - angemeldet und sei als Ausbildungswart tätig gewesen. Darüber hinaus habe es der Angeklagte Y dem Angeklagten X ermöglicht, im Schützenverein „Verein1“ in Stadt15 zu schießen. Dort hätten sich die Angeklagten wiederholt getroffen, jedenfalls am 15. Oktober 2016, am 10. Juni 2017, am 12. August 2017, am 23. Juni 2018 und am 13. Oktober 2018, wobei der Angeklagte X zur Verschleierung seiner Teilnahme in der „Schießkladde“ des Vereins - für den Angeklagten Y erkennbar - jeweils einen falschen Nachnamen, ein unzutreffendes Geburtsdatum oder eine falsche Wohnanschrift angegeben habe. Darüber hinaus hätten sich die Angeklagten wiederholt in einem Waldgebiet hinter der Autobahnrastanlage Kassel Richtung Hannoversch Münden getroffen, um dort illegal erworbene Kurz- und Langwaffen, darunter auch die Tatwaffe Rossi, zu testen. Durch diese Schießübungen habe der Angeklagte X seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit Schusswaffen, auch in Bezug auf die spätere Tatwaffe, unter Anleitung und Mitwirkung des Angeklagten Y, der im Umgang mit Schusswaffen geübt gewesen sei, weiter verbessert. Zudem habe der Angeklagte Y dem Angeklagten X durch das gemeinsame Waffentraining Zuspruch und Sicherheit vermittelt und ihn darin bestärkt, zur Abwendung der aus der Sicht der Angeklagten bedenklichen politischen und gesellschaftlichen Entwicklungen unter Einsatz von Waffengewalt aktiv zu werden. Über die gemeinsamen Schießübungen hinaus habe der Anklagte Y gemeinsam mit dem Angeklagten X in den Jahren 2016 bis 2018 an verschiedenen Demonstrationen des rechten politischen Spektrums teilgenommen und ihn dadurch in seinem von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und der Ablehnung des liberalen Rechtstaates und seiner Repräsentanten geprägten Weltbild gestützt. So hätten sie Versammlungen der Partei2 in Stadt17 im Jahr 2016 und am XX.XX.2017 sowie eine Demonstration am XX.XX.2018 besucht, die unter dem Motto stattfand: „Unseren Sozialstaat verteidigen! Gegen massenhaften Clan-Nachzug - für ein sicheres und soziales Deutschland“. Darüber hinaus hätten die Angeklagten gemeinsam an einem „Schweigemarsch“ von Vertretern der Partei2, Organisation1 und Bewegung1 am XX.XX.2018 in Stadt18 teilgenommen. Dabei habe es der Angeklagte Y spätestens ab Juli 2016 für möglich gehalten, dass der Angeklagte X einen politischen Entscheidungsträger aus seiner verfestigten rechtsextremistischen Weltanschauung heraus töten würde, um diesen für seine liberale Linie in der Flüchtlingspolitik abzustrafen und ein Fanal zu setzen, das in der Öffentlichkeit Beachtung findet. Der Angeklagte Y habe dies ebenso wie den Umstand billigend in Kauf genommen, dass er den Angeklagten X durch das wiederholte gemeinsame Schießtraining und die gemeinsamen Demonstrationsteilnahmen im Willen zur Tat, die aufgrund seiner eigenen rechtsextremistischen Einstellung auch den Vorstellungen des Angeklagten Y entsprochen habe, bestärkte. Zudem habe es der Angeklagte Y für möglich gehalten, dass er den Angeklagten X durch die wiederholten Schießtrainings im Umgang mit Schusswaffen fördern und dieser diese Fertigkeiten zur Tötung eines Menschen einsetzen würde. Auch dies habe der Angeklagte Y gebilligt, der die rassistischen Motive und Ziele des Angeklagten X geteilt habe. Angesichts der zu dem Zweck, auf größere Entfernung Ziele treffen zu können, erfolgten Bewaffnung mit Langwaffen, an der der Angeklagte Y mitgewirkt habe, habe dieser auch eine heimtückische Tötung eines Menschen durch den Anklagten X billigend in Kauf genommen. Von diesem Vorwurf ist der Angeklagte Y aus tatsächlichen Gründen freizusprechen gewesen. 2. Feststellungen Zur Überzeugung des Senats stehen folgende Umstände fest: Der Angeklagte Y war spätestens seit dem Jahr 2007 in der rechten Szene aktiv, getragen von einer rechtsradikalen und ausländerfeindlichen Einstellung. Unter den Pseudonymen „Bezeichnung2“ und „Name11“ verbreitete er im Internet rechtsextreme Inhalte. Das Pseudonym „Bezeichnung2“ hatte er im Sinne einer „Reinigung“ der Gesellschaft von als fremd verstandenen Personen gewählt. Der Angeklagte Y nahm an Demonstrationen der rechten Szene teil und hatte Kontakt zu politisch Gleichgesinnten. Der Angeklagte Y beschäftigte sich intensiv mit dem Nationalsozialismus, von dem er begeistert war. So vertrat er die Ansicht, Deutsche sollten sich nur mit Deutschen liieren und am besten blonde Haare und blaue Augen haben. In seiner Wohnung, in der er alleine lebte, bewahrte der Angeklagte Y eine Vielzahl von Schriften auf, die den Nationalsozialismus betreffen. Auf seinem Schreibtisch stand eine Dose, in der er Stifte aufbewahrte und von der er behauptete, es sei eine „Originaldose“ aus der Zeit des „Dritten Reichs“, in der sich einst „Zyklon B“ befunden habe - das Biozid, das von den Nationalsozialisten zum industriellen Massenmord in den Vernichtungslagern benutzt worden war. In einer gemieteten Garage sammelte er rechtsradikale Devotionalien. Der Angeklagte Y sammelte auch Militaria: In seiner Wohnung hatte er Regale mit Modellen von Panzern und militärischen Zinnfiguren, darunter auch solche mit Hakenkreuz-Binden, eine Zinnfigur, die den „Hitlergruß“ zeigt, aber auch Figuren, die Uniformen der „Nationalen Volksarmee“ der ehemaligen DDR trugen. Er besaß zahlreiche Bücher, die sich mit dem Militär, kriegerischen Konflikten, Waffensystemen und der Jagd befassten. Der Angeklagte Y und der Angeklagte X waren befreundet. Sie waren in den 2000er Jahren gemeinsam in der rechten Szene aktiv gewesen und trafen sich 2011 an ihren Arbeitsplätzen bei der Firma B wieder, nachdem sie sich zwischenzeitlich aus den Augen verloren hatten; hernach lebte ihre Freundschaft wieder auf. Sie führten politische Diskussionen und nahmen gemeinsam an Demonstrationen teil, die von der Partei2 organisiert wurden, so im Jahr 2016 in Stadt17 und am XX.XX.2017. Zusammen mit dem Angeklagten X besuchte der Angeklagte Y am 14. Oktober2015 die Bürgerversammlung in Stadt2. Ebenso wie der Angeklagte X empörte er sich über die Äußerung von A. Die Verärgerung des Angeklagten X nahm der Angeklagte Y wahr. Er hörte auch, wie der Anklagte X „„Ich glaub`s net“, „Buh!“, „Pfui!“, „Glaub`s net!“ und „Verschwinde!“ rief. Der Angeklagte Y filmte einen Teil dieser Bürgerversammlung mit seinem Mobiltelefon. Im Anschluss veröffentlichte er eine gekürzte Fassung der von ihm gefertigten Videoaufnahme unter dem Pseudonym „Name11“ auf der Plattform „Youtube“ im Internet. Dabei stellte er die die Angeklagten empörenden Äußerungen As in den Mittelpunkt der von ihm veröffentlichten Aufnahmesequenz und kommentierte diese mit den Worten: „Informationsveranstaltung Stadt1 Stadt2, einen Tag bevor ca. 800 Einwanderer angesiedelt werden sollen. Deutscher Politiker `wer die Werte des Grundgesetzes nicht vertreten will kann Deutschland verlassen´. Er meint aber, wem es nicht passt das Illegale Einwanderer angesiedelt werden kann Deutschland verlassen. Politiker ohne Maske“. Beide Angeklagte teilten auch die Begeisterung für Schusswaffen und waren der Ansicht, dass alle Deutschen sich bewaffnen sollten. Nachdem er den Angeklagten Y wiedergetroffen hatte, trat der Angeklagte X in den „U“ als Bogenschütze ein. Dort absolvierten die Angeklagten am 27. August 2015 und am 22. Mai 2016 gemeinsame Schießübungen. Die Angeklagten schossen zudem am 15. Oktober 2016, am 10. Juni 2017, am 12. August 2017, am 23. Juni 2018 und am 13. Oktober 2018 gemeinsam auf dem Schießstand des Schützenvereins „Verein1“ in Stadt15. Der Angeklagte X trug sich bei den Schießtrainings im Schützenverein Verein1 in Stadt1 Stadt15 mit falschem Namen bzw. falschen Adress- oder Geburtsdaten ein. Bei diesen Schießübungen überließ der Angeklagte Y dem Angeklagten X zumindest gelegentlich auch das auf seiner Waffenbesitzkarte eingetragene Gewehr K98. Die Angeklagten kommunizierten miteinander über den Messenger-Dienst Threema. Der Angeklagte X löschte diese Kommunikation, zusammen mit Chats, die er mit anderen Beteiligten geführt hatte und einer Vielzahl anderer Daten nach der Tat vom 1. Juni 2019. Auch der Angeklagte Y löschte diese Chats. Wann er dies tat, konnte nicht festgestellt werden. Der Senat hat indes nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte Y dem Angeklagten X in physischer und/oder psychischer Weise Hilfe zur Tötung von A leistete. Das Gleiche gilt in Bezug auf die Frage, ob der Angeklagte Y diese oder eine gleichgelagerte Tat für möglich hielt. 3. Beweiswürdigung Der Angeklagte Y hat sich zu diesem Vorwurf in der Hauptverhandlung nicht eingelassen. a) Zu den getroffenen Feststellungen Die Überzeugung des Senats von den oben unter B. II. 2. getroffenen Feststellungen beruht auf folgenden Erwägungen: Von der Einbindung des Angeklagten Y in die rechtsradikale Szene ist der Senat aufgrund der Angaben des Zeugen Name2 überzeugt, der frei von jeglichem Belastungseifer beschrieben hat, wie er den Angeklagten Y in der rechtsradikalen Szene kennenlernte. Die Bekundungen des Zeugen Name2 sind durch den Vermerk von KK Nachname16 vom 25. September 2019 bestätigt worden. Diesem zufolge sind auf einem Datenträger des Angeklagten Y Bilddateien gesichert worden, die die Angeklagten gemeinsam bei Demonstrationen der rechten Szene zeigen - so etwa bei einer Demonstration am XX.XX.2007 in Stadt19, bei der die Angeklagten gemeinsam mit weiteren Personen ein Banner mit der Aufschrift „Wir vergessen nicht! Freier Widerstand Kassel“ trugen. Die Feststellungen zu der rechtsradikalen und ausländerfeindlichen Einstellung des Angeklagten Y und dessen Begeisterung für die Ideologie des Nationalsozialismus gründen zudem auf den Bekundungen des Zeugen KHK W. Dieser hat haben auch die Aktivitäten des Angeklagten Y im Internet beschrieben. KHK W hat auch über die in der Wohnung des Angeklagten Y gefundenen Schriften berichtet, von denen der Senat auch Lichtbilder in Augenschein genommen hat. Diese tragen Titel wie „Hitler - Die letzten zehn Tage“ oder „Soldaten der Leibstandarte erzählen Kriegserinnerungen“. Zudem besaß der Angeklagte Y auch eine farbige Broschüre über Uniformen der Waffen-SS. Die rechtsradikale Weltanschauung des Angeklagten Y wird zudem durch die bei diesem sichergestellten Devotionalien bestätigt, die von den Zeugen KHK W und den Zeugen KD Name8 beschrieben worden sind und von denen der Senat Lichtbilder in Augenschein genommen hat. Darunter befanden sich ein Relief Adolf Hitlers im Profil auf einer bronzefarbenen rechteckigen Scheibe aus Metall mit einem kleinen Hakenkreuz, eine weitere Abbildung Adolf Hitlers inmitten einer oval geformten silberfarbenen Scheibe aus Metall, die mit „Deutsches Volk hilf dir selbst, dann hilft dir Gott Adolf Hitler“ beschriftet war, eine 15Zentimeter große silberfarbene Büste mit dem Konterfei Adolf Hitlers in Uniform, eine Plastik mit Hermann Görings Kopf im Profil und eine metallene Scheibe mit Hakenkreuz. Die Zeugen PK’in Name21 und der Zeuge POK Name10 haben über die Auswertung der beim Angeklagten Y sichergestellten Datenträger berichtet. Diese haben bekundet, dass auf dem Personalcomputer des Angeklagten unter anderem folgende Schriften gespeichert waren: „Mein Kampf“ von Adolf Hitler, „Das Programm der NSDAP und seine weltanschaulichen Grundgedanken“, „Der Angriff - das kleine abc des Nationalsozialisten“ von Joseph Goebbels und „Blut und Boden - ein Grundgedanke des Nationalsozialismus“ von R. Walther Darre, der in der Zeit des Nationalsozialismus „Reichsbauernführer“ und Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft war. Die Feststellungen zu den vom Angeklagten Y in seiner Wohnung und in der Garage aufbewahrten Gegenständen beruhen auf den Bekundungen des Zeugen KHK Nachname13, der bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten Y anwesend war, den Angaben der Zeugen KD Name8 und KHK W sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Fundstücke in Wohnung und Garage und dem Vermerk des KOK Nachname17 vom 2. Juli 2019. Bezüglich des Wiedersehens der beiden Angeklagten gründen die Feststellungen auf den Schilderungen des Zeugen KD Name8. Dass sich beide schon aus der rechtsradikalen Szene kannten, ergibt sich zudem aus dem Vermerk des KOK Nachname17 vom 2. Juli 2019 und den Angaben des Zeugen KHK Nachname13. Die Tatsache, dass beide Angeklagte in der Zeit nach ihrem Wiedersehen erneut gemeinsam an Demonstrationen teilnahmen, folgt aus den Angaben des KHK W, der dem Senat über die insoweit gewonnenen Verfassungsschutzerkenntnisse berichtet hat, sowie aus in Augenschein genommenen Lichtbildern, die beide Angeklagte bei gemeinsamen Demonstrationen zeigen. Hinsichtlich der Feststellungen zu der Veranstaltung in Stadt2, der Videoaufnahme und dem anschließenden Einstellen des Videos auf der Internetplattform Youtube gründet die Überzeugung des Senats auf den Bekundungen des KD Name8, den oben unter A I 2 b) dd) (2)) geschilderten, in Augenschein genommenen Videodateien dieser Veranstaltung, dem Vermerk von PHK Nachname18 vom 22. Juli 2019 und den Angaben des Zeugen KHK Nachname13. Dass der Angeklagte Y über die Worte As empört war, steht aufgrund seines Kommentars bei der Veröffentlichung des von ihm gefertigten Videos, der sich aus dem Vermerk des PHK Nachname18 ergibt, fest. Von der Wahrnehmung der Verärgerung des Angeklagten X durch den Angeklagten Y ist der Senat aufgrund der Inaugenscheinnahme der vorgenannten Videodateien überzeugt, die die Ausrufe des Angeklagten X deutlich hörbar aufgezeichnet haben. Die gemeinsamen Schießtrainings in den Schützenvereinen ergeben sich aus den Vermerken der KOK’in Nachname19 vom 23. September 2019 und vom 25. September 2019 und des KHK Nachname13 vom 12. Juli 2019, in denen die Ergebnisse der Auswertungen der Schießkladden niedergelegt sind, sowie aus den Angaben des KD Name8. Dass sich der Angeklagte X bei den Schießübungen im Schützenverein Verein1 in Stadt1 Stadt15 mit falschem Namen bzw. falschen Adress- oder Geburtsdaten eintrug, folgt ebenfalls aus dem Vermerk von KHK Nachname13 vom 12. Juli 2019. Die Feststellung, dass die beiden Angeklagten über den Messengerdienst Threema kommunizierten und ihre Chats löschten, ergibt sich aus dem Vermerk von KHK Nachname5 vom 9. März 2020 und den Angaben des Zeugen KD Name8. b) Zum Vorwurf der Beihilfe zum Mord Die weiteren dem Anklagevorwurf zugrunde gelegten Umstände hat der Senat nicht mit der für eine Verurteilung des Angeklagten Y hinreichenden Sicherheit feststellen können. Der Vorwurf der Beihilfe zum Mord gründet im Wesentlichen auf den Angaben, die der Angeklagte X bei seiner Vernehmung vom 25. Juni 2019 bezüglich des Angeklagten Y machte. Diese sind indes einer besonders kritischen Würdigung zu unterziehen und mit anderen Beweistatsachen zu überprüfen. Dies folgt aus der Wechselhaftigkeit der Einlassungen des Angeklagten X zur Beteiligung des Angeklagten Y und daraus, dass der Angeklagte X den Angeklagten Y sowohl in seinen Vernehmungen vom 8. Januar 2020 und vom 5. Februar 2020 als auch in der Hauptverhandlung der Wahrheit zuwider belastet hat. Des Weiteren hat der Angeklagte X in seiner Vernehmung vom 5. Februar 2020 und in der Hauptverhandlung wahrheitswidrig behauptet, der Zeuge Nachname8 habe während des Vergrabens der Waffen Wache gestanden. Hinzu kommt, dass die den Angeklagten Y betreffenden Angaben des Angeklagten X teilweise widerlegt sind - so etwa zum Zeitpunkt des Wiedertreffens der beiden Angeklagten, mit dem der Angeklagte X seine angeblich erneute Radikalisierung verknüpft hat. So hatte der Angeklagte X am 25. Juni 2019 angegeben, er habe den Angeklagten Y erst im Jahr 2014 wieder getroffen, was sich in der Hauptverhandlung aufgrund der Angaben der Zeugen KD Name8 als unwahr herausgestellt hat, woraufhin der Angeklagte X eingeräumt hat, den Angeklagten Y dann wohl schon im Jahr 2011 wieder getroffen zu haben (siehe dazu sogleich unter A. I. 2. b) aa) (1)). Deshalb hat der Senat - auch in Anbetracht des Umstandes, dass die das eigene Denken und Handeln des Angeklagten X betreffenden Schilderungen vom 25. Juni 2019 glaubhaft sind - die den Angeklagten Y betreffenden Angaben des Angeklagten X vom 25. Juni 2019 nur insoweit zu seiner Überzeugungsbildung heranziehen können, als diese durch andere Beweismittel bestätigt worden sind. Soweit der Anklagevorwurf auf den Bekundungen der Zeugin E bei ihren Vernehmungen im Ermittlungsverfahren am 8. und 26. Juli 2019 beruht, hat diese ihre Angaben bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung in wesentlichen Punkten modifiziert (dazu sogleich unten B. II. 3. bb). Im Einzelnen: aa) Zum Vorwurf der physischen Beihilfe Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass das Handeln des Angeklagten Y der Tötung As durch den Angeklagten X objektiv förderlich war. (1) Zum Eintritt des Angeklagten X in den Schützenverein und zur möglichen Verbesserung seiner Schießfähigkeiten Dies betrifft zunächst den Vorwurf, der Angeklagte Y habe die Tötung As durch den Angeklagten X physisch gefördert, indem er die Initiative dafür gegeben habe, dass der Angeklagte X Mitglied des „U“ wurde. Der Senat ist hiervon nicht überzeugt, weil der diesbezügliche Verdacht einzig auf der Angabe des Angeklagten X gründet, „über“ den Angeklagten Y in den Schützenverein gekommen zu sein; dieser habe ihm gesagt, dort sei es toll; „mal etwas Anderes“. Da die Zeugin E zu diesem Beweisthema keine Angaben hat machen können und keine weiteren Beweismittel zur Verfügung gestanden haben, bleibt insoweit nur die Behauptung des Angeklagten X, der nicht gefolgt werden kann. Denn in dem im „Steganos-Container“ (siehe dazu oben unter A. I. 2. a) und A. I. 2. b) dd) (3)) zwischen August 2005 und Mai 2007 eingescannten und gespeicherten handschriftlichen Notizen des Angeklagten X befinden sich auch solche, die Schützenvereine betreffen, und zwar den „Verein2“ und den Schützenverein „Verein3“. Dies zeigt, dass der Angeklagte X schon Interesse an Schützenvereinen hatte, bevor er den Angeklagten Y im Jahr 2011 wiedertraf und Y für den Eintritt in den Verein allenfalls anlassgebend und mitmotivierend, aber nicht initiativ gewesen ist. Dies gilt insbesondere, weil sich der Angeklagte diesem Verein nicht als Schütze von Feuerwaffen, sondern als Bogenschütze anschloss. Es steht auch nicht fest, dass der Angeklagte X die Tat zum Nachteil von A dadurch objektiv förderte, dass er mit dem Angeklagten X Schießübungen auf den Anlagen der Schützenvereine in Ortsteil2 und in Stadt15 durchführte und dabei dem Angeklagten X auch das auf seiner Waffenbesitzkarte eingetragene Gewehr K98 überließ. Der Senat hat nicht feststellen können, dass der Angeklagte X durch diese Schießübungen seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit Schusswaffen - auch in Bezug auf die spätere Tatwaffe, den Revolver Rossi - weiter verbesserte. Beweismittel, die dies belegen würden, existieren nicht. So hat der Angeklagte X in seiner Vernehmung vom 25. Juni 2019 zu seinen Kenntnissen und Fähigkeiten im Umgang mit Schusswaffen keine Angaben gemacht, insbesondere nicht zu deren Verbesserung durch die gemeinsamen Schießübungen der Angeklagten. Zudem hat die Zeugin E, die am 10. Juni 2017 beim gemeinsamen Schießen anwesend war, bekundet, der Angeklagte X sei ohnehin ein guter Schütze. Hinzu kommt, dass nur sieben gemeinsame Schießtrainings festgestellt werden konnten, die schon für sich genommen kaum geeignet erscheinen, zu einer nennenswerten Verbesserung der Schießfähigkeiten des Angeklagten X geführt zu haben. Zudem ist hinsichtlich der Überlassung des Gewehrs K98 nicht festzustellen, dass die vom Angeklagten X mit dieser Langwaffe durchgeführten Schießübungen für die Tötung As förderlich waren, weil der Angeklagte X diese Tat mit dem Revolver Rossi und damit mit einer Kurzwaffe beging. Auch benötigte der Angeklagte X das Gewehr K98 nicht, um das Schießen zu üben, da er ohnehin Zugriff auf seine eigenen Waffen hatte, darunter - wie ausgeführt drei Revolver, drei Pistolen, eine Maschinenpistole, eine Bockdoppelflinte sowie mehr als 1.000 Patronen Munition. Dass der Angeklagte X bei den gemeinsamen Schießübungen der Angeklagten auf den Anlagen der Schützenvereine den Revolver Rossi benutzt hätte, hat der Angeklagte X in keiner seiner Vernehmungen behauptet, andere Beweismittel dafür existieren nicht. (2) Zu den angeblichen Schießübungen im Wald Auch die Tatsache, dass sich die Angeklagten wiederholt in einem Waldgebiet hinter der Autobahnrastanlage Kassel Richtung Hannoversch Münden trafen, um dort illegal erworbene Kurz- und Langwaffen, darunter auch die Tatwaffe Rossi, zu testen, steht nicht zur Überzeugung des Senats fest. In der Vernehmung vom 25. Juni 2019 gab der Angeklagte X an, der Angeklagte Y und er hätten im Wald geschossen. Zur Örtlichkeit äußerte er nur, sie seien in einem Waldstück in der Nähe des Schützenvereins in Ortsteil2 in Richtung Hannoversch Münden gewesen. Diese Angaben des Angeklagten X haben sich in der Hauptverhandlung nicht bestätigt. Der Angeklagte X hat sich in der Hauptverhandlung insoweit ergänzend dahin eingelassen, der Angeklagte Y und er seien zum Rasthof Kassel gefahren und in den Wald gegangen. Dort hätten sie auch mit dem Revolver Rossi geschossen. Mit diesem hätten sie auf eine Zielscheibe „mit dem Bild von Merkel“ geschossen. Auch diese Angaben sind nicht glaubhaft. Denn sie stehen im Widerspruch zu der Angabe in der Vernehmung vom 25. Juni 2019, bei den Schießübungen, die er mit dem Angeklagten Y im Wald gemacht habe, habe er den Revolver Rossi nicht dabeigehabt; es sei vielmehr nur mit einer Schrotflinte geschossen worden. Mit dem Revolver Rossi habe er nur alleine im Wald geschossen. Überdies haben während laufender Hauptverhandlung in Auftrag gegebene Nachermittlungen, über die der Zeuge EKHK Nachname6 berichtet hat, die Angaben des Angeklagten X zu den angeblichen gemeinsamen Schießübungen im Wald nicht bestätigt. Die meisten der vom Angeklagten X beschriebenen Orte haben nicht gefunden werden können. Soweit lediglich an einem Ort Porzellanscherben und zwei Schrotkugeln gefunden worden sind, lässt dies nicht den Schluss zu, dass diese von Schießübungen stammen, an denen der Angeklagte Y beteiligt war. Denn der Angeklagte X gab bei seiner Vernehmung am 25. Juni 2019 auch an, alleine „ein-, zweimal in einem Waldstück“ „da hinten, wo Rasthof Kassel ist“, gewesen zu sein. Auch in der Hauptverhandlung hat er sich dahin eingelassen, dort „aber auch schon alleine schießen“ gewesen zu sein. Die - möglichen - Spuren von Schießübungen können deshalb auch von solchen Schießübungen stammen, die der Angeklagte X dort alleine durchführte. Da nur Schrotkugeln haben sichergestellt werden können, ist überdies nicht bewiesen, dass der Revolver Rossi im Wald eingesetzt wurde. Soweit der Angeklagte X in der Hauptverhandlung auch behauptet hat, die Angeklagten hätten auf eine Zielscheibe „mit dem Bild von Merkel“ geschossen, hat sich dies ebenfalls nicht bestätigt. Zwar hat ist den Bekundungen der Zeugin PK`in Name21 und dem Vermerk von KK Nachname16 vom 25. September 2019 zufolge auf dem Personal-Computer des Angeklagten Y eine Bilddatei gespeichert gewesen, die das Gesicht und den Oberkörper der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel zeigt, wobei zwischen den Augen und im Bereich der Brust kreisförmige Markierungen aufgebracht sind, und die die Aufschrift „Zielscheibe 25m `Volksverräter BRD´“ trägt. Zwar mag diese Datei als Vorlage für das Erstellen einer Zielscheibe geeignet sein, jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte vor der entsprechenden Angabe Akteneinsicht hatte. Insoweit war es ihm problemlos möglich, Kenntnis von der Existenz dieser Datei zu nehmen und diese in seine Schilderung einzufügen. Für eine taktische Falscheinlassung spricht auch, dass er nur in der Hauptverhandlung, nicht aber bei seiner Vernehmung am 25. Juni 2019 - also zu einem Zeitpunkt, als zum Angeklagten Y noch keine Ermittlungsergebnisse vorlagen - von einer solchen Zielscheibe berichtet. Dabei hätte er durchaus Anlass gehabt, von einer solchermaßen auffälligen Zielscheibe zu berichten, weil er bei dieser Vernehmung auch angab, worauf die angeblichen Schüsse gerichtet gewesen sein sollen. So hätten sie „einfach mal rumgeballert“ und „Teller mitgenommen und auf die Teller geschossen.“ Weitere Beweismittel zu den angeblichen gemeinsamen Schießübungen im Wald existieren nicht. Überdies hat die Zeugin E ausgesagt, sie habe niemals etwas von Schießübungen außerhalb des Schützenvereins mitbekommen, was umso bemerkenswerter ist, wenn man davon ausgeht, dass die Zeugin E ein Motiv haben könnte, den Angeklagten Y der Wahrheit zuwider zu belasten (dazu siehe unten unter B. II. 3. b) cc)). (3) Zur angeblichen Veräußerung einer Schrotflinte und zur angeblichen Vermittlung des Kontakts zu Name1 Der Senat hat ebenfalls nicht feststellen können, dass der Angeklagte Y dem Angeklagten X zunächst eine Schrotflinte und dann selbst gefertigte Munition veräußerte und ihm den Kontakt zu dem gesondert Verfolgten Name1 vermittelte. Die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten X in seiner Vernehmung vom 25. Juni 2019 haben sich nicht bestätigt. Andere Beweismittel sind insoweit nicht vorhanden gewesen. Der Zeuge Name1 hat von seinem Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO Gebrauch gemacht. Des Weiteren hat der Zeuge KD Name8 mitgeteilt, der Zeuge Name1 habe auch im Ermittlungsverfahren keine Angaben gemacht, die die Einlassung des Angeklagten X bestätigt hätten. Soweit die Zeugen Nachname8 und Nachname20 angegeben haben, Waffen vom Angeklagten X gekauft zu haben, haben sie nicht mitteilen können, von wem dieser die Waffen erworben und wer den Kontakt zu diesem Verkäufer hergestellt hatte. (4) Zum angeblichen gemeinsamen Ausspähen des Tatorts im Mai 2018 Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass der Angeklagte Y im Mai 2018 gemeinsam mit dem Angeklagten X in Stadtteil1 war, um dort den späteren Tatort auszuspähen. In seiner Vernehmung vom 25. Juni 2019 beschrieb der Angeklagte X diesen Vorgang nicht; er gab vielmehr an, zum Volksfest1 im Jahr 2018 erneut alleine zum Grundstück des A gefahren zu sein, den Revolver dabeigehabt und A auf der Terrasse gesehen zu haben. Soweit er in der Hauptverhandlung behauptet hat, im Mai 2018 gemeinsam mit dem Angeklagten Y in Stadtteil1 am Haus von A gewesen zu sein, hat sich der Senat hiervon nicht überzeugen können (siehe oben A. I. 2. b) bb) (4) (h)). Auch die Bekundung des Zeugen J spricht nicht dafür, dass der Angeklagte Y die Tatbegehung durch den Angeklagten X - etwa durch das Ausspähen des Tatorts in Stadtteil1 - förderte. Dieser Zeuge war - wie oben unter A. I. 2. b) bb) (4) (g) geschildert - gemeinsam mit dem Angeklagten Y in der Justizvollzugsanstalt Stadt5 inhaftiert und hat von der Angst des Angeklagten Y berichtet, es könnten Spuren seiner DNA im Auto des Angeklagten X gefunden werden. Wie dargelegt kann der mit dem Angeklagten X befreundete Angeklagte Y aus vielen Gründen im Auto des Angeklagten X gesessen haben, ohne dass dies in einem Zusammenhang mit der Tötung As stand. bb) Zum Vorwurf der psychischen Beihilfe Der Senat hat auch nicht festgestellt, dass der Angeklagte Y dem Angeklagten X eine Information oder einen Rat gegeben hätte, der für die Tötung As durch den Angeklagten X förderlich war. Dies hat auch der Angeklagte X in seiner Vernehmung am 25. Juni 2019 nicht behauptet. Soweit er angab, ihm sei gesagt worden, dass A „auch in Stadtteil1“ wohne, hat der Angeklagte X mitgeteilt, dies habe der Zeuge Nachname20 gesagt. Etwas anderes hat sich auch nicht aus der erneuten Vernehmung des Zeugen C am 28. Verhandlungstag (A. I. 2. b) bb) (4) (h)) ergeben. Dieser hat angegeben, er habe im Schützenverein ein Gespräch der beiden Angeklagten mitgehört, in dem der Angeklagte X zum Angeklagten Y gesagt habe, man wisse ja nicht, wo „solche Leute“ wohnen, woraufhin der Angeklagte Y erwidert habe „Doch, da wo dein Meister wohnt“. Der Zeuge hat insoweit nicht erklären könne, warum er diese angebliche Äußerung des Angeklagten Y auf A bezogen habe. Hinzu kommt, dass der Angeklagte X am 25. Juni 2019 auch äußerte, er habe schon kurz nach der Bürgerversammlung im Internet „geguckt, wo er wohnt“. Er wisse nicht, ob es noch am selben Tag gewesen sei, aber er meine, es sei „kurz danach“ gewesen. Er habe im Internet bei „Google“ den Namen von A eingegeben; da sei das Telefonbuch gewesen, und da habe dann auch die Adresse gestanden. Da damit die Adresse von A dem Angeklagten X schon bekannt war, kann sich dessen Äußerung gegenüber dem Angeklagten Y, man wisse ja nicht, wo „solche Leute“ wohnen nicht auf A bezogen haben. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte X in der Vernehmung vom 25. Juni 2019 von einem Gespräch mit dem Zeugen Nachname20 berichtete, der ihm „einiges“ über A erzählt habe, „was er so macht und …. dass er halt auch in Stadtteil1 wohnt.“ Das habe er - X - ja schon gewusst. Zudem hat der Angeklagte X weder in seiner Vernehmung vom 25. Juni 2019 noch in der Hauptverhandlung angegeben, dass es ein solches Gespräch im Schützenverein gegeben habe. Es ist auch nicht festzustellen gewesen, dass der Angeklagte Y dem Angeklagten X in der Kommunikation der Angeklagten über den Messengerdienst Threema Mitteilungen gemacht hat, die für die Tötung des A durch den Angeklagten X förderlich waren. Denn dem Vermerk von KHK Nachname5 vom 9. März 2020 und den Bekundungen des KD Name8 zufolge hat nur die Löschung dieser Kommunikation, nicht aber deren Inhalt festgestellt werden können. Damit hat die für sich genommen nicht belastbare Angabe des Angeklagten X in seiner Vernehmung vom 5. Februar 2020, in der Kommunikation sei es um politische Themen und auch mal um Waffen gegangen, keine Bestätigung gefunden, abgesehen davon, dass diese Gesprächsthemen mit Blick auf den Tatvorwurf wenig aussagekräftig und spezifisch wären. Der Senat ist ebenfalls nicht davon überzeugt, dass der Angeklagte Y dem Angeklagten X durch die Bestärkung des Entschlusses, A zu töten, voluntative Beihilfe leistete. Der Angeklagte X hat in seiner Vernehmung vom 25. Juni 2019 nicht behauptet, in seinem Entschluss, A zu töten, vom Angeklagten Y bestärkt worden zu sein. Dies gilt auch für seine Einlassung, es sei ihm erzählt worden, dass A „in der Windkraftsache drin“ sei und „Leute übers Ohr hauen“ würde, A wäre eigentlich ein übler Zeitgenosse, er würde Leute be- und ausnutzen; dies habe ihn in seiner Abneigung gegen A gestärkt. Denn diese Äußerungen stammen dem Angeklagten X zufolge nicht vom Angeklagten Y, sondern vom Zeugen Nachname20. Soweit Handlungen des Angeklagten Y festgestellt sind - etwa das Veröffentlichen des Videos von der Bürgerversammlung oder das gemeinsame Schießen in den Schützenvereinen - sind diese sowohl einzeln als auch kumulativ mangels erkennbaren Tatbezugs schon nicht geeignet gewesen, den Angeklagten X in seinem Entschluss zu bestärken, A zu töten. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte X am 25. Juni 2019 mit Bezug auf den Zeitpunkt, ab dem der Angeklagte Y nicht mehr bei der B tätig war, angegeben hat, mit diesem zwar immer wieder über politische Themen gesprochen, sich aber nicht mehr über A unterhalten zu haben. Hinzu kommt, dass nicht festzustellen gewesen ist, dass der Angeklagte Y in der Freundschaft mit dem Angeklagten X und / oder in den gemeinsamen politischen Diskussionen und Gesprächen tonangebend war und der Angeklagte X ihn als überlegen und eine Art „Anker“ empfand, der ihm Halt gab. Gleiches gilt hinsichtlich eines bestimmenden Einflusses des Angeklagten auf den Angeklagten X, der diesen in seinem fremdenfeindlichen Weltbild bestärkt hätte. So hat der Angeklagte X in seiner Vernehmung vom 25. Juni 2019 schon gar nicht behauptet, der Angeklagte Y habe ihm „Halt“ gegeben. Soweit er davon sprach, „stabilisiert“ worden zu sein, bezog er auch dies nicht auf den Angeklagten Y, sondern auf das Bogenschießen, das ein „tolles Hobby“ sei. Dies sei sein „Ding“ gewesen, das ihn „wirklich stabilisiert“ habe, so dass es ihm mit der Depression, die er damals gehabt habe, besser gegangen sei. Das Bogenschießen übte der Angeklagte X ohne den Angeklagten Y aus; er befasste sich eigenständig mit diesem Sport - sogar in verantwortlicher Position als für die Jugendarbeit zuständiger „Bogenwart“ - wie der Zeuge KD Name8 ermittelt hat. Auch soweit der Angeklagte X am 15. Juni 2019 von einem „Anker“ sprach, bezog sich dies nicht auf das Verhältnis der Angeklagten zueinander im Laufe ihrer sich intensivierenden Freundschaft. Der Angeklagte X hat den Begriff des „Ankers“ für den Beginn der Freundschaft gewählt, als er beschrieb, „damals so ein bisschen froh“ gewesen zu sein, als der Angeklagte Y begonnen habe, bei der B zu arbeiten. Er sei manchmal nicht so gut mit den Kollegen ausgekommen und „dann ist man doch wieder irgendwo, ist man so irgendwo froh, wenn man jemand anderes dann mal hat so“, „in einer anderen Abteilung oder so“. Und das sei „dann erst mal so mein, ja, wie soll ich sagen, so wie so ein, ein Anker so ein bisschen, ne“ gewesen. Auf die Frage des vernehmenden Polizeibeamten, ob diese Aussage dahin verstanden werden könne, dass er sich „quasi“ in seiner Gegenwart wohlgefühlt habe, antwortete der Angeklagte X. „Ja.“ Und „Ja. Also es ist dann, man hat sich dann wieder angenähert.“ Die Bezeichnung „Anker“ durch den Angeklagten X beschreibt damit weder, dass der Angeklagte Y in der Freundschaft tonangebend und / oder bestimmend war noch, dass der Angeklagte X ihn im Sinne einer psychischen Abhängigkeit als „Anker“ empfand. Die Äußerung des Angeklagten X beschreibt vielmehr die Situation zu der Zeit, als sich die Angeklagten am Arbeitsplatz wiedertrafen. Dies ergibt sich auch aus den sogleich folgenden Äußerungen des Angeklagten X, man habe sich dann wieder angenähert. „`Ich kenn Dich doch, und Du warst doch damals auch dabei´ und so“. Y habe halt am Anfang so ein bisschen allein in der Firma dagestanden und sei auch ein bisschen deprimiert gewesen, wie er halt so mit den Kollegen klarkommt. Und dann habe er - der Angeklagte X - sich so ein bisschen um ihn - den Angeklagten Y - gekümmert. Erst im Anschluss daran berichtet der Angeklagte X von politischen Gesprächen. Dies ergibt das Bild eines Verhältnisses der Angeklagten zueinander, in dem eher der Angeklagte X bestärkenden Einfluss auf den Angeklagten Y hatte als dieser auf ihn. Auch hinsichtlich der weiteren Entwicklung der Freundschaft der Angeklagten ist nicht festzustellen gewesen, dass der Angeklagte Y einen bestimmenden und / oder tonangebenden Einfluss auf den Angeklagten hatte. Weder die Zeugin E noch der Zeuge C haben von einem tonangebenden Verhältnis des Angeklagten Y zum Angeklagten X berichtet. Der Zeuge C, der nicht nur Arbeitskollege des Angeklagten X, sondern eigenem Bekunden zufolge dessen sehr enger Freund war und ist, hat ausgesagt, er habe den Eindruck gehabt, die beiden Angeklagten seien „gute Freunde“ gewesen. Von einem bestimmenden Einfluss des Angeklagten Y auf den Angeklagten X hat er nicht berichtet. Dabei wäre dies gerade vom Zeugen C zu erwarten gewesen, der aufgrund seiner Freundschaft mit dem Angeklagten X dahin tendierte, den Angeklagten Y zur Entlastung des Angeklagten X zu belasten. Die Zeugin E hat auf die Frage, ob es in der Freundschaft der Angeklagten jemanden gegeben habe, der den Ton angegeben habe, geantwortet: „Sowohl als auch. Jeder hat mal bestimmt. Wenn Sie fragen, ob jemand die dominantere Person war, muss ich das verneinen. Es gab keinen Meinungsführer.“ Soweit die Zeugin E in ihrer richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren am 26. Juli 2019 ausgesagt hatte, der Angeklagte Y sei der „Denker“ und der Angeklagte X der „Macher“ gewesen, wobei der Kontext dieser Beschreibung zu der Annahme Anlass gegeben hatte, diese beziehe sich auf gemeinsame Handlungen der Angeklagten und damit möglicherweise auch auf die Tötung von A, hat die Zeugin ihre Bekundung in der Hauptverhandlung modifiziert. Auf entsprechenden Vorhalt hat sie erläutert, diese Beschreibung nicht handlungsbezogen, sondern als Bezeichnung unterschiedlicher Charaktere gemeint zu haben. Der Angeklagte X habe eine Frau und Familie und sei daher ein „Macher“, während beim Angeklagten Y alles bedacht werden müsse, dieser denke sich „alles kaputt“. Deshalb habe er es auch mit (…) „nicht hinbekommen“. Einen Tatbezug hat die Zeugin dabei gerade nicht hergestellt. Weitere Beweismittel, die belegen würden, dass der Angeklagte Y einen bestimmenden Einfluss auf den Angeklagten X gehabt habe oder eine Art „Anker“ für diesen gewesen sei, existieren nicht. Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass sich der Angeklagte X in den Jahren 2009 bis 2011 von der rechten Szene gelöst hatte und erst durch den Angeklagten Y wieder in Verbindung zu dieser Szene trat. Der Angeklagte X hat insoweit zwar am 25. Juni 2019 geäußert, er habe sich nach der Demonstration in Stadt10 - die am XX.XX.2009 war - von der rechten Szene „verabschiedet“, weil er ein normales Leben habe führen wollen. Dieser Behauptung steht aber entgegen, dass der Angeklagte X am XX.XX.2011 an einer „Sonnenwendfeier“ teilnahm, die von Name22 - einer Führungspersönlichkeit der rechten Szene - organisiert wurde. Dies haben die Inaugenscheinnahme des dem Behördenzeugnis des Landesamts für Verfassungsschutz Hessen vom 23. November 2020 zufolge am XX.XX.2011 aufgenommenes Lichtbildes, das den Angeklagten X bei dieser Feier mit einer Flasche Bier in der Hand zeigt, und die Verlesung dieses Behördenzeugnisses ergeben. Der Angeklagte X hat eingeräumt, bei dieser Feier gewesen zu sein. Hinzu kommt, dass der Angeklagte X in seiner Vernehmung vom 25. Juni 2019 seine zunehmende Radikalisierung geschildert hat, bevor er auf den Angeklagten Y zu sprechen kam. So sei das Thema „Ausländerkriminalität und Deutschland ist nicht souverän“, das ihn seit 2013 wieder mehr beschäftigt habe, „durch die Medien und Arbeitsgespräche mit Kollegen“ immer wieder aufgekommen. Er habe sich mit Arbeitskollegen unterhalten, dass „die Deutschen aussterben“. Da seien immer wieder „Sachen in Zeitungen mit dem Thema Ausländerkriminalität“ gewesen, „verschiedene Fälle in der Zeitung“. Da seien „Emotionen dann so langsam wieder hochgekommen“. Insbesondere hat der Angeklagte X dann geäußert: „Alles, was ich weiter tat, habe ich aus eigenem Antrieb gemacht.“ Erst danach gab der Angeklagte X an, den Angeklagten Y wiedergetroffen und mit diesem über Politik gesprochen zu haben. So langsam habe sich „dieses Weltbild“ wieder aufgebaut. Soweit der Angeklagte X damit seine Radikalisierung mit dem Kontakt zum Angeklagten Y verband, hat sich dies durch die Vernehmungen der Zeugen E, Nachname8, Nachname20 und C nicht bestätigt. Die Zeugin E, die bis zu ihrer Trennung vom Angeklagten Y in der Jahreszeit1 2017 des Öfteren Gespräche der Angeklagten mitbekam, hat nicht geschildert, dass es in der Kommunikation zwischen den Angeklagten eine Veränderung gegeben habe. Auch die Zeugen Nachname8, Name5 und Nachname20 haben nicht bekundet, dass es nach dem Wiederaufleben seiner Freundschaft mit dem Angeklagten Y eine Änderung der rechtsgerichteten Einstellung des Angeklagten X gegeben habe. Insbesondere der Zeuge Name5 hat die überdauernd ausländerfeindlichen Positionen des Angeklagten X geschildert, den er bereits seit dem Jahr 2003 kenne und mit dem er viele politische Diskussionen geführt habe. Insbesondere hat der Zeuge - wie schon ausgeführt - bekundet, der Angeklagte X habe zum Beispiel einmal gesagt, dass man die kriminellen Migranten in ein Flugzeug stecken und über dem Mittelmeer rauslassen müsse. Es sei auch der Angeklagte X gewesen, der ihn motiviert habe, mal zu einer Demonstration von „KAGIDA“ (Abkürzung für „Kassel gegen die Islamisierung des Abendlandes“) zu gehen. Der Angeklagte X habe ihn auch auf die Zeitschriften „Junge Freiheit“ und „Compact“ aufmerksam gemacht, die dieser auch am Arbeitsplatz verteilt habe. Überdies ist hierin eine politische Agitation des Angeklagten X am Arbeitsplatz zu sehen, ohne dass ein insoweit fördernder Einfluss des Angeklagten Y erkennbar wäre. cc) Zum subjektiven Tatbestand Der Senat hat auch nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte Y die Tötung As oder eines anderen staatlichen Funktions- oder politischen Entscheidungsträgers durch den Angeklagten X für möglich hielt. Es ist schon nicht festzustellen, dass die Angeklagten dahin übereinkamen, etwas gegen A oder einen anderen politischen Entscheidungsträger zu unternehmen. Das gleiche gilt für den Vorwurf, es habe zwischen den Angeklagten ein jedenfalls stillschweigendes Einverständnis bestanden, dass eine gewaltsame Aktion durchzuführen sei. Insbesondere ist der Senat nicht davon überzeugt, dass sich eine solche Einigkeit der Angeklagten auf die Tötung As bezog. Dies folgt bereits nicht aus der Vernehmung des Angeklagten X vom 25. Juni 2019, in der er angegeben hat, der Angeklagte Y habe nichts davon gewusst, dass er recherchiere. Er habe ihm später mal gesagt, „vielleicht kann man mal was machen. Was, war nicht klar. Es war nur in den Raum gestellt. Wir haben damals noch nicht konkret von was gesprochen. Aber wir waren uns soweit einig, dass man was machen müsste.“ Dass die angebliche Einigkeit der Angeklagten, „was“ zu machen, auch die Tötung As erfasste, ist diesen Worten des Angeklagten X nicht zu entnehmen. Dies ergibt sich aus der Antwort des Angeklagten X auf die Folgefrage des Vernehmungsbeamten, was es denn für Optionen gegeben habe: „Das war halt, wir haben damals noch nicht davon gesprochen, irgendwie konkret was zu machen, dass man sagt, ja, okay, wir fahren jetzt dahin, werfen eine Scheibe ein oder beschmieren sein Haus oder gehen gewalttätig gegen den vor.“ Soweit der Angeklagte X damit eine Einigkeit in Bezug auf ein gewaltsames Vorgehen gegen A behauptet hat, ist dies nicht durch andere Beweismittel bestätigt worden. Auch soweit die Zeugin E angegeben hat, der Angeklagte Y habe mit dem Video von der Bürgerversammlung geprahlt, sich damit gebrüstet und mit Bezug auf A gesagt „der müsste erhängt werden. Was sollen wir Deutsche nur machen, wenn Politiker diese Meinung haben?“, bestätigt dies nicht, dass eine Einigkeit bestanden hätte. Denn die Zeugin hat insoweit auch bekundet, das Video sei zwar auch „Thema mit X“ gewesen. In Anwesenheit von X sei aber nicht „von Erhängen die Rede“ gewesen. Zudem hat die Zeugin erläutert, diese Bemerkung des Angeklagten Y habe seine Verärgerung über A ausgedrückt, sei aber nicht „als konkreter Plan gemeint“ gewesen. Diese Bekundungen der Zeugin E sind insoweit glaubhaft. Zwar hat sich bei ihrer Vernehmung herausgestellt, dass sie zu einem Vorfall, der das Spielen (…) mit einem Tischtennisball betraf, zunächst unzutreffende Angaben gemacht hat. Es hat sich aber herausgestellt, dass die Zeugin den Vorfall in einer Weise geschildert hat, die für den Angeklagten Y in dem noch rechtshängigen Sorgerechtsstreit betreffend (…) ungünstig waren. Hinzu kommt, dass sich eine Verurteilung des Angeklagten Y wegen Beihilfe zum Mord im Sorgerechtsstreit für die Zeugin günstig auswirken würde, was ihre Tendenz, den Angeklagten Y zu belasten, erklärt. Das spricht indes für die Wahrheit solcher Angaben, die für den Angeklagten Y günstig sind. Dies gilt auch für die Bekundung der Zeugin E, sie habe nicht mitbekommen, dass die Angeklagten über Gewaltbereitschaft gesprochen hätten oder sich über irgendwelche Pläne ausgetauscht hätten. Hinzu kommt, dass die Zeugin E auch ihre Bekundung in ihrer polizeilichen Vernehmung, sie gehe „fest davon aus, dass wenn der X diese Tat geplant hat, dass der Y davon wusste, weil die waren so dicke Freunde“, in der Hauptverhandlung erheblich relativiert hat. Dort hat sie ausgeführt, dass sie damit nicht gemeint habe, dass die Angeklagten über alles gesprochen hätten. Der Angeklagte Y könne gar nicht „über Gott und die Welt reden“. Sie habe ausdrücken wollen, dass die beiden „halt zusammen funktioniert“ hätten. Dass sie sich über Pläne oder Absichten ausgetauscht hätten, habe sie nicht mitbekommen. Ihre Bekundung beruhe vielmehr auf einer Vermutung, worüber die Angeklagten geredet haben könnten; das sei „so ein Gefühl“ gewesen, sie habe „halt so eine Menschenkenntnis“. Tatsachen, auf die sich ihre Einschätzung stützen ließe und die ihrerseits einer Würdigung zugänglich wären, hat die Zeugin insoweit auch auf mehrfache Nachfrage nicht bekundet. Auch die Angabe des Angeklagten X in der Vernehmung vom 25. Juni 2019, er könne sich vorstellen, dass der Angeklagte Y nach der Tat „das geahnt“ habe, da er - der Angeklagte X - „vorher“ „immer mal Andeutungen gemacht“ habe, trägt die Feststellung eines stillschweigenden Einverständnisses nicht. So hat der Angeklagte X die angeblichen Andeutungen nicht näher beschrieben. Zudem war diese Äußerung des Angeklagten X eine Reaktion auf Suggestionen des Vernehmungsbeamten. Dieser hatte dem Angeklagten X Folgendes vorgehalten: „Aber hatte Herr Y jetzt nicht irgendwie, weil das ist ja schon, also wenn, man hat ja, man war bei der Veranstaltung, er wusste, ja, irgendwas muss man machen. Das wurde ja, Sie haben ja gesagt, es wurde nicht konkret, aber man hat,“ ... „und auf einmal wird Herr A erschossen. Dann sage ich doch: `Hier, Moment mal, also hast Du was damit zu tun? Oder? Das ist doch kein Zufall, oder?´“ Ein Indiz dafür, dass der Angeklagte Y die Begehung einer Gewalttat mit einer Schusswaffe durch den Angeklagten X für möglich hielt, könnte seine Kenntnis davon sein, dass der Angeklagte X bei den gemeinsamen Schießübungen im Schützenverein „Verein1“ in Stadt15 jeweils einen falschen Nachnamen, ein unzutreffendes Geburtsdatum oder aber eine falsche Wohnanschrift angab. Indes ist nicht bewiesen, dass der Angeklagte Y davon Kenntnis hatte. Der Angeklagte X hat dazu am 25. Juni 2019 keine Angaben gemacht. Auch die Zeugin E hat dies nicht bestätigt. Auf die Frage, ob in die Schießkladde falsche Angaben eingetragen worden seien, hat sie geantwortet, davon wisse sie nichts, sie denke aber, dass dies nicht geschehen sei. Auch der Umstand, dass beim Angeklagten Y ein Exemplar des Buches „Umvolkung: Wie die Deutschen still und leise ausgetauscht werden“ des Autors Akif Pirinçci gefunden worden ist, in dem auf Seite 90 in einer die Bürgerversammlung in Stadt2 betreffenden Textpassage der Name „Vorname1 A“ farblich markiert ist, trägt nicht den Schluss, der Angeklagte Y habe die Tötung As durch den Angeklagten X für möglich gehalten. Da es der Angeklagte Y war, der das Video von der Bürgerversammlung aufnahm und ins Netz stellte, wodurch der Autor des Buches erst von der Äußerung von A bei der Bürgerversammlung erfahren haben kann, kann die Markierung - so sie denn vom Angeklagten Y stammt - auch nur dem Zweck gedient haben, die Resonanz auf das von ihm gefertigte und veröffentlichte Video zu dokumentieren. Zudem hat nicht festgestellt werden können, wann diese Markierung vorgenommen wurde. Insoweit belegt sie allenfalls eine Beschäftigung Angeklagten Y mit A, die aber nicht über das hinausgeht, was bereits aus der Veröffentlichung des Videos von der Bürgerversammlung folgt. Der Senat ist auch nicht aufgrund der Schilderungen des als Zeugen vernommenen Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs RiBGH Nachname21 davon überzeugt, dass der Angeklagte Y die Tat für möglich hielt. Der Zeuge Nachname21 hat berichtet, der Angeklagte Y habe nach der Verkündung des gegen ihn ergangenen Haftbefehls am 27. Juni 2019 gefragt, ob ihm nur Beihilfe zum Mord vorgeworfen werde. Als dies bejaht wurde, habe der Angeklagte Y gefragt, was mit der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung sei. Aus dieser Frage des Angeklagten Y kann schon inhaltlich nicht geschlossen werden, dass er in die Tatplanung des Angeklagten X eingebunden gewesen wäre. Zudem richteten sich die Ermittlungen zum Zeitpunkt der Verkündung des Haftbefehls auch noch gegen Name1 und damit gegen drei Personen, so dass der Angeklagte Y durchaus befürchten musste, auch der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Sinne von § 129a StGB verdächtigt zu werden. Dass der Angeklagte Y nach seiner Festnahme zu KHK Nachname13 sagte, es habe ohnehin schon eine Vorverurteilung stattgefunden; wenn es in seinem Strafverfahren laufe wie im „NSU“-Prozess, werde man ihn für mindestens neun Jahre „ins Gefängnis stecken“, lässt ebenfalls keinen Schluss darauf zu, dass der Angeklagte Y die Tötung As oder eines andere politischen Entscheidungsträgers durch den Angeklagten X vor dieser Tat für möglich hielt. Diese Äußerung drückt lediglich ein fatalistisches Misstrauen gegenüber der Strafjustiz aus. Auch die Tatsache, dass beide Angeklagte ihre über den Messenger-Dienst Threema geführte Kommunikation löschten, spricht nicht dafür, der Angeklagte Y habe die Tat des Angeklagten X vor ihrer Begehung für möglich gehalten. Der Senat verkennt nicht, dass eine Löschung dieser Chats vor der Tat ein gewichtiges Indiz wäre. Indes ist der Zeitpunkt der Löschung ebenso wie der Inhalt dieser Kommunikation dem Vermerk des KHK Nachname5 vom 9. März 2020, den Angaben des Zeugen KD Name8 und den Darlegungen des Sachverständigen SV2 zufolge nicht feststellbar. So ist die Löschung nur ein Hinweis darauf, dass der Angeklagte Y nicht mit dem Angeklagten X in Verbindung gebracht werden wollte. Auch nach einer Gesamtschau aller festgestellten Umstände und Handlungen beider Angeklagter verbleiben ernsthafte Zweifel daran, dass der Angeklagte Y die Möglichkeit erkannte, dass der Angeklagte X A oder einen anderen politischen Entscheidungsträger töten werde. C. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf den Regelungen der §§ 465 Abs. 1 Satz 1 und 467 Abs. 1 StPO.