Beschluss
5 Ws 1/20
OLG Frankfurt 5 . Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0109.5WS1.20.00
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Tenor
I. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Haftbefehl des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2018 in der Fassung des Haftfortdauerbeschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 07.12.2018 aufgehoben.
II. Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten durch dieses entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Entscheidungsgründe
I. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Haftbefehl des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2018 in der Fassung des Haftfortdauerbeschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 07.12.2018 aufgehoben. II. Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten durch dieses entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. I. Der Haftbefehl des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2018 in der Fassung des Haftfortdauerbeschlusses vom 7. Dezember 2018 des Landgerichts Frankfurt am Main ist aufzuheben, weil die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis stehen würde, § 120 Abs. 1 Satz 1 a. E. StPO. Das Verfahren hat nach Erlass des Urteils vom 7. Dezember 2018 nicht die in Haftsachen gebotene Beschleunigung erfahren. Zwar ist der strenge Maßstab des § 121 StPO nicht anzuwenden, weil bereits ein Urteil ergangen ist, indes ist bei der Prüfung, ob die weitere Untersuchungshaft im Sinne von § 120 Abs. 1 Satz 1 a. E. StPO verhältnismäßig ist, insbesondere das auf Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG beruhende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot in Haftsachen, das im gesamten Strafverfahren gilt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 -, Rn. 56, juris), mit der Folge zu berücksichtigen, dass ein erheblicher Verstoß dagegen der Fortdauer der Untersuchungshaft entgegenstehen kann. Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist stets das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Grundsätzlich darf nur einem rechtskräftig Verurteilten die Freiheit entzogen werden. Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist, nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt. Auch wenn Verzögerungen nach dem erstinstanzlichen Urteil geringer ins Gewicht fallen, weil sich durch den Schuldspruch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs vergrößert und umgekehrt die Unschuldsvermutung in geringem Maße für den Angeklagten streitet (KG Berlin, Beschluss vom 03. November 2015 - 3 Ws 532/15 -, Rn. 10, juris), verstößt der weitere Vollzug von Untersuchungshaft dann gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um das Verfahren mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare und der Justiz zurechenbare erhebliche Verfahrensverzögerungen verursacht ist (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, Rn. 442-443, juris und vom 14. November 2012 - 2 BvR 1164/12 -, juris, jeweils m. w. N.). Bei Beachtung dieser Vorgaben und des Umstandes, dass sich der Angeklagte schon zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung seit mehr als neun Monaten in Untersuchungshaft befand und sich dort zwischenzeitlich seit einem Jahr und zehn Monaten befindet, ist es vorliegend mit dem Beschleunigungsgebot unvereinbar, dass die Ausfertigungen des Urteils und die Kopien des Hauptverhandlungsprotokolls erst mit Verfügung vom 14. Mai 2019 (Band VI, Bl. 1348 d. A.) an die Verteidiger übersandt worden sind. Von der Verkündung des Urteils am 7. Dezember 2018 bis zur Übersendung des der Ausfertigungen des Urteils und der Kopien des Hauptverhandlungsprotokolls vergingen fünf Monate und sieben Tage, wobei drei Monate und sechs Tage auf den Zeitraum zwischen der Absetzung des Urteils am 8. Februar 2019 und der Übersendung entfallen. Der Fortgang des Revisionsverfahrens hat sich dadurch erheblich verzögert, da die Revisionsbegründungsfrist erst mit der Urteils- und Protokollzustellung an die Verteidiger zu laufen begonnen hat (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO). Diese Verzögerung ist nicht dadurch gerechtfertigt, dass das Hauptverhandlungsprotokoll den Vermerken des Vorsitzenden vom 22. März 2019 (Band VI, Bl. 1345 d. A.), vom 30.04.2019 (Band VI, Bl. 1346 d. A.) und vom 8. Mai 2019 (Band VI, Bl. 1347 d. A.) zufolge entgegen den Fertigungsvermerken nicht bereits am 21. März 2019 fertiggestellt war, sondern noch bis Mai 2019 am Protokoll gearbeitet wurde. Denn das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt auch, dass die Erstellung eines kompletten Hauptverhandlungsprotokolls im unmittelbaren Anschluss an die Hauptverhandlung und damit parallel zur Erstellung der Urteilsgründe erfolgt (OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. September 2018 - 2 Ws 645/18 -, Rn. 10-16, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06. Dezember 2018 - 1 Ws 184/18 -, Rn. 21, juris). Dem Vorsitzenden der Strafkammer und den Protokollführerinnen des Landgerichts stand zwischen der Verkündung des Urteils am 7. Dezember 2018 und seiner Absetzung am 8. Februar 2019 ein für die Fertigstellung des Protokolls ausreichender Zeitraum zur Verfügung. Dies gilt auch in Anbetracht des Umfangs des Protokolls und der bis in den Januar 2019 dauernden und in der Folgezeit immer wieder auftretenden Erkrankung des Vorsitzenden. Auch die Belastung der Strafkammer in anderen Sachen rechtfertigt die verspätete Fertigstellung des Protokolls nicht. Dies gilt insbesondere für Arbeitsanfall, der in anderen Strafverfahren durch die Verteidiger des hier die Beschwerde führenden Angeklagten gründet. Es kann dahinstehen, ob letztendlich der Vorsitzende der Strafkammer oder die Protokollführerinnen für die eingetretene Verzögerung verantwortlich waren. Die Verzögerung ist jedenfalls allein der Sphäre des Gerichts und nicht der des Angeklagten zuzurechnen. II. Die Entscheidung über die Last, die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Auslagen des Angeklagten zu tragen, beruht auf § 473 Abs. 1 und 2 StPO.