Beschluss
5 Ws 164/20 Vollz
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:0924.5WS164.20VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Die Einreichung eines ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO darf nur dann ausnahmsweise durch die Bezugnahme auf einen früher vorgelegten Vordruck ersetzt werden, wenn der Antragsteller zugleich unmissverständlich mitteilt, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind.(Rn.2)
2. Eine Maßnahme ist erledigt, wenn sie nicht mehr unmittelbar fortwirkt; ebenso entfällt die Beschwer durch das Unterlassen der Vornahme einer vom Antragsteller begehrten Maßnahme, wenn sich die Versagung der begünstigenden Regelung nicht mehr auf den Gefangenen auswirkt.(Rn.11)
3. Im Falle der Verlegung eines Gefangenen kommt es für die Frage der Erledigung maßgeblich darauf an, ob er die Beschwer „in die aufnehmende Anstalt mitgenommen“ hat. Maßnahmen, die von den Verhältnissen der früheren Anstalt abhängen, erledigen sich, Maßnahmen die durch die Person des Gefangenen veranlasst sind, wirken in der Regel fort.(Rn.11)
4. Ein Übergang vom Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag zum Feststellungsantrag ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr möglich.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag des Gefangenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 23. Juli 2020 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einreichung eines ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO darf nur dann ausnahmsweise durch die Bezugnahme auf einen früher vorgelegten Vordruck ersetzt werden, wenn der Antragsteller zugleich unmissverständlich mitteilt, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind.(Rn.2) 2. Eine Maßnahme ist erledigt, wenn sie nicht mehr unmittelbar fortwirkt; ebenso entfällt die Beschwer durch das Unterlassen der Vornahme einer vom Antragsteller begehrten Maßnahme, wenn sich die Versagung der begünstigenden Regelung nicht mehr auf den Gefangenen auswirkt.(Rn.11) 3. Im Falle der Verlegung eines Gefangenen kommt es für die Frage der Erledigung maßgeblich darauf an, ob er die Beschwer „in die aufnehmende Anstalt mitgenommen“ hat. Maßnahmen, die von den Verhältnissen der früheren Anstalt abhängen, erledigen sich, Maßnahmen die durch die Person des Gefangenen veranlasst sind, wirken in der Regel fort.(Rn.11) 4. Ein Übergang vom Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag zum Feststellungsantrag ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr möglich.(Rn.13) Der Antrag des Gefangenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 23. Juli 2020 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der zunächst in der Justizvollzugsanstalt H. und seit dem 8. April 2020 in der Justizvollzugsanstalt des offenen Vollzuges Berlin einsitzende Beschwerdeführer sinngemäß die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt H. begehrt, ihm unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides der Antragsgegnerin vom 23. April 2018, ihm zugestellt am 4. Mai 2018, das Telefonieren zu marktüblichen Verbindungsentgelten zu ermöglichen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – diesen Antrag als unzulässig verworfen. Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die Kammer ausgeführt, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung verspätet, nämlich erst am 22. Mai 2018 gestellt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf die Gründe des vorgenannten Beschlusses, gegen den sich der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsbeschwerde wendet und die unzutreffende Behandlung seines Antrages als unzulässig rügt. Zugleich hat er einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt. II. 1. Der Antrag des Gefangenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, weil er bereits unzulässig ist. Es fehlt an der – auch bei Gefangenen erforderlichen – Vorlage der vorgeschriebenen Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem zwingend zu verwendenden amtlichen Formular sowie an der Vorlage der erforderlichen Belege (vgl. zu diesen Anforderungen [betreffend denselben Gefangenen] Senat, Beschlüsse vom 23. Januar 2020 – 5 Ws 231/19 Vollz –, 30. Januar 2020 – 5 Ws 225/19 Vollz – und 6. Februar 2020 – 5 Ws 1/20 – und – 5 Ws 2/20 –, jeweils m.w.N.). Deren Vorlage war hier nicht deshalb ausnahmsweise entbehrlich, weil der Antragsteller erstinstanzlich geltend gemacht hat, entsprechende Unterlagen zu einem anderen, bei der 99. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin unter dem Aktenzeichen 599 StVK 364/19 Vollz anhängigen strafvollzugsrechtlichen Verfahren übersandt zu haben. Die Einreichung eines ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks darf wegen der damit verbundenen Abweichung von den strengen gesetzlichen Formanforderungen nur dann ausnahmsweise durch die Bezugnahme auf einen früher vorgelegten Vordruck ersetzt werden, wenn der Antragsteller zugleich unmissverständlich mitteilt, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind (vgl. für den Zivilprozess BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 – XI ZR 161/01, NJW 2001, 2720 [2721], m. w. Nachw.). Erst recht ist sie zwingend erforderlich, wenn der Antragsteller – wie hier – lediglich auf einen Antrag verweist, den er zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt in einem anderen Verfahren gestellt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Januar 2020, a.a.O.). Hier hat der Antragsteller weder ausdrücklich erklärt, dass sich an seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen seit seinem Antrag in dem Verfahren 599 StVK 364/19 Vollz nichts geändert habe, noch lässt sich eine solche Mitteilung seinem Vorbringen anderweitig entnehmen. Die Unvollständigkeit seines Antrages war dem in strafvollzugsrechtlichen Verfahren gerichtserfahrenen Beschwerdeführer auch bewusst, was sich bereits aus den vorgenannten Entscheidungen des Senats vom 23. Januar 2020 (5 Ws 231/19 Vollz), 30. Januar 2020 (5 Ws 225/19 Vollz) und 6. Februar 2020 (5 Ws 1/20 und 5 Ws 2/20), mit denen jeweils Prozesskostenhilfeanträge aus den vorgenannten Gründen zurückgewiesen worden sind, ergibt. 2. Aus den nachfolgend unter III. genannten Gründen war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 120 Abs. 2 StVollzG mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde zudem unbegründet. 3. Der Senat konnte bereits in der Hauptsache entscheiden. Eine Vorabentscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag war nicht angezeigt, da der Gefangene die gerichtliche Entscheidung nicht von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht, sondern die Rechtsbeschwerde bereits eingelegt und auch begründet hat (vgl. KG, Beschluss vom 7. Dezember 2012, - 2 Ws 540/12 Vollz – juris Rn. 9 m.w.N., FS 2013, 196). III. Dem zulässigen Rechtsmittel ist in der Sache der Erfolg versagt. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht nur gegen Sach-, sondern auch gegen Prozessentscheidungen der Strafvollstreckungskammern statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2005 – 5 Ws 365/05 Vollz – juris Rn. 3 m.w.N.). Im konkreten Fall liegen neben ihrer fristgerechten Erhebung auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen vor. Die der Beanstandung des Erlasses eines Prozessurteils innewohnende Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, die auf der fehlenden Befassung mit dem Sachvortrag des Antragstellers fußt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17. Mai 2018 – III-1 Vollz [Ws] 153-154/18 – juris Rn. 24 f.; vgl. KG Berlin, Beschluss vom 07. März 2019 – 5 Ws 81/18 Vollz – juris Rn. 53), ist ausreichend gemäß §118 Abs. 2 StVollzG begründet und erfüllt die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 116 Abs. 1 StVollzG. Denn der geltend gemachte Verfahrensverstoß begründet über den Wortlaut der vorgenannten Norm hinaus einen weiteren Zulassungsgrund (OLG München, Beschluss vom 31. Juli 2012 – 4 Ws 133/12 (R) - juris Rn. 12; Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 5 Ws 165/18 Vollz – juris Rn. 9 m.w.N.), da es sich im Falle seines Vorliegens um einen besonders schwerwiegenden Verstoß handeln würde (Senat, a.a.O.; Spaniol in: AK-StVollzG 7. Aufl., § 116 Rn. 11). 2. Die Verfahrensrüge ist jedoch unbegründet, weil die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Ergebnis zu Recht als unzulässig zurückgewiesen und von einer Sachentscheidung abgesehen hat. a) Zwar hält die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, der Antrag des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung sei verspätet angebracht worden und daher unzulässig, rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach § 112 Abs. 1 StVollzG muss der Antrag binnen zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden. Entscheidend für die Fristwahrung bei einem schriftlichen Antrag, wie er hier gestellt wurde, ist allgemeinen Rechtsgrundsätzen folgend der Eingang bei Gericht. Wann er auf der Geschäftsstelle der jeweils zuständigen Strafvollstreckungskammer eingeht, ist hingegen unbeachtlich, da der Antragsteller auf die innergerichtlichen Abläufe (insbesondere Postlaufzeiten) keinen Einfluss hat und die zuständige Strafvollstreckungskammer bei Einlegung der Rechtsbeschwerde regelmäßig nicht kennt. Nach diesen Maßstäben ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung fristgemäß beim Landgericht eingegangen. Wie von der Strafvollstreckungskammer im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, endete der zweiwöchige Fristenlauf für den dem Gefangenen am 4. Mai 2018 zugestellten Bescheid gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i.V.m. 43 Abs. 1 StPO am Freitag, den 18. Mai 2018. An diesem Tag ist der Antrag des Gefangenen ausweislich der abgedruckten Fax-Sendedaten auf der Antragsschrift sowie der Bestätigung der Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 19. September 2018 um 19:51 Uhr an das Landgericht Berlin übersandt worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Übertragung aus technischen Gründen erst am 22. Mai 2018, dem Tag des durch den Urkundsbeamten datierten Eingangs, abgeschlossen gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Zutreffend weist der Beschwerdeführer insoweit darauf hin, dass auf den 18. Mai 2018 das Pfingstwochenende folgte und eine Erstbearbeitung seines Antrags daher offenkundig erst am darauffolgenden Dienstag, dem 22. Mai 2018 erfolgte. b) Auf dieser rechtsfehlerhaften Annahme der Fristversäumnis beruht die angefochtene Entscheidung jedoch nicht. Denn hinsichtlich des mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltend gemachten Verpflichtungsbegehrens des Beschwerdeführers ist mit seiner Verlegung von der Antragsgegnerin in die Justizvollzugsanstalt des offenen Vollzuges Berlin am 8.April 2020 Erledigung eingetreten, was das Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen hat (ständ. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. Dezember 2019 – 5 Ws 50/19 Vollz – und 30. September 2005 – 5 Ws 362/05 Vollz – juris Rn. 2). Mit Erledigungseintritt ist die Beschwer des Gefangenen entfallen und sein ursprünglich zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor Erlass des angefochtenen Beschlusses unzulässig geworden. aa) Eine Maßnahme ist erledigt, wenn sie nicht mehr unmittelbar fortwirkt (Spaniol in: AK-StVollzG 7. Aufl., § 115 Rn. 70). Ebenso entfällt die Beschwer durch das Unterlassen der Vornahme einer vom Antragsteller begehrten Maßnahme, wenn sich die Versagung der begünstigenden Regelung nicht mehr auf den Gefangenen auswirkt. Danach kommt es im Falle der Verlegung eines Gefangenen für die Frage der Erledigung maßgeblich darauf an, ob er die Beschwer „in die aufnehmende Anstalt mitgenommen“ hat (Spaniol, a.a.O., Rn. 71). Maßnahmen, die von den Verhältnissen der früheren Anstalt abhängen, erledigen sich, Maßnahmen die durch die Person des Gefangenen veranlasst sind, wirken in der Regel fort (Spaniol a.a.O.; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 115 Rn. 9 m.w.N.). Hier hat der Beschwerdeführer die Absenkung von Telefonie-Verbindungsentgelten in der Justizvollzugsanstalt H. begehrt, mithin die Vornahme einer Maßnahme, die allein von den konkreten Verhältnissen in dieser Anstalt abhing. Denn die Telefontarife, die durch die jeweilige vertragliche Verbindung zu privaten Anbietern bestimmt werden, unterscheiden sich von Anstalt zu Anstalt. bb) Die Strafvollstreckungskammer hatte nach dem Erledigungseintritt auch keine Sachentscheidung in Form einer Feststellung über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids der Justizvollzugsanstalt H. vom 23.April 2018 zu treffen, da der gerichtserfahrene Beschwerdeführer der Strafvollstreckungskammer weder seine zwischenzeitliche Verlegung mitgeteilt, noch ihr gegenüber ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 115 Abs. 3 StVollzG geltend gemacht hat. cc) Soweit der Beschwerdeführer erstmals mit der Rechtsbeschwerdeschrift unter bloßem Hinweis auf einen „geltend zu machenden“ Schadensersatzanspruch ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 115 Abs. 3 StVollzG formuliert, kann er damit nicht gehört werden. Ein Übergang vom Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag zum Feststellungsantrag ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr möglich (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. Juni 2004 – 1 Ws 192/04 – juris Rn. 4 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 23.05.1985 – 1 Vollz (Ws) 56/85 –, NStZ 1985, 576; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. Dezember 2009 – 2 BvR 244/08 – juris Rn. 6 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. August 2014 – 1 Ws 213/14 –, jurisRn. 26 [die Sachentscheidung des Beschwerdegerichts ausdrücklich für den Fall bejahend, dass bereits die erste Instanz mit dem Fortsetzungsfeststellungsbegehren befasst war]; vgl. Spaniol, a.a.O., Rn. 75; Arloth/Krä, a.a.O., Rn. 11). Die analoge Anwendung des § 115 Abs. 3 StVollzG auf das Rechtsbeschwerdeverfahren hätte zur Folge, dass das Rechtsbeschwerdegericht erstmals über die Zulässigkeit und Begründetheit des Feststellungsantrages befinden müsste. Das widerspräche der Aufgabe des Rechtsbeschwerdeverfahrens, das lediglich der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 StVollzG) dient. Auch die Ausgestaltung des Verfahrens steht der Zulassung eines Fortsetzungsfeststellungsantrages entgegen. Als nach Revisionsgrundsätzen entscheidendes Gericht wäre die Rechtsmittelinstanz häufig an einer Entscheidung gehindert, weil es tatsächliche Feststellungen zu dem erstmals darzulegenden berechtigten Interesse an einer Entscheidung nach § 115 Abs. 3 StVollzG nicht treffen darf (Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O., Rn. 4 m.w.N.). IV. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).