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Beschluss

5 UF 35/19

OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:0625.5UF35.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 Euro festgesetzt. I. Mit Beschluss vom 21.11.2017 zu Aktenzeichen … hat das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt am Main für das am XX.XX.2007 geborene Kind Name B, nachdem am XX.XX.2008 seine Mutter und am XX.XX.2017 sein Vater verstorben waren, Vormundschaft angeordnet und Frau Name C zur berufsmäßigen Vormundin bestellt. Die Beschwerdeführerin ist die Tante des betroffenen Kindes. Sie bemühte sich im vorerwähnten Verfahren darum, die Vormundschaft für Name B zu erhalten. Name B lebt seit dem 06.12.2017 bei seiner Tante Frau Name D. Sie ist die Halbschwester der Beschwerdeführerin. Mit Schriftsatz vom 12.03.2018 beantragte die Beschwerdeführerin Akteneinsicht in die hiesige Vormundschaftsakte mit der Begründung, dass sie als Vormundin in Betracht komme und sich vom bisherigen Verfahrensstand konkret in Kenntnis setzen wolle. Über dieses Akteneinsichtsgesuch entschied der Präsident des Amtsgerichts Offenbach am Main mit formloser Verfügung vom 18.05.2018 und lehnte die beantragte Akteneinsicht ab, da die Beschwerdeführerin nicht Verfahrensbeteiligte und kein berechtigtes Interesse ersichtlich sei. Mit Schriftsatz vom 20.07.2018 legte die Beschwerdeführerin Rechtsmittel gegen die vorgenannte Verfügung einen. Sie sei in der ersten Instanz verfahrensbeteiligt gewesen, woraus folge, dass sie auch im hiesigen Verfahren beteiligt sei, so dass sie ein berechtigtes Interesse habe, die Vormundschaftsakte einsehen zu dürfen. Der Präsident des Amtsgerichts Offenbach am Main wertete die als Beschwerde bezeichnete Eingabe als Rechtsmittel nach § 23 EGGVG und gab die Sache zur Entscheidung an das zuständige Oberlandesgericht Frankfurt, 20. Zivilsenat, ab. Mit Beschluss vom 08.10.2018 hob der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main die Bescheide des Präsidenten des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 18.05.2018 und vom 25.06.2018, mit welchen das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin vom 12.03.2018 zurückgewiesen worden war, sowie die Vorlageverfügung von 17.09.2018 auf und gab die Akte zur erneuten Entscheidung über das Akteneinsichtsnahmegesuch in dortiger richterlicher Zuständigkeit an das Familiengericht des Amtsgerichts Offenbach am Main zurück. Der 20. Zivilsenat folgte der Auffassung, dass der als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG auszulegende Rechtsbehelf nach § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG statthaft sei, weil sich die Beschwerdeführerin gegen eine Maßnahme einer Justizbehörde, nämlich die des Präsidenten des Amtsgericht Offenbach am Main wende. Der angefochtene Bescheid sei aufzuheben, weil der Präsident des Amtsgerichts für die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin unzuständig sei. Das Akteneinsichtsgesuch richte sich nämlich nach § 13 FamFG und nicht nach § 299 ZPO, so dass über das Akteneinsichtsgesuch gemäß § 13 Abs. 7 FamFG das Gericht, folglich der nach der Geschäftsverteilung in der Sache zuständige Richter oder Rechtspfleger zu entscheiden habe. Das Amtsgericht Offenbach am Main habe daher über das Akteneinsichtsnahmegesuch der Beschwerdeführerin in richterlicher Zuständigkeit erneut zu erkennen. Mit Schriftsatz vom 12.03.2018 beantragte die Beschwerdeführerin erneut Einsicht in die hiesige Vormundschaftsakte. Als Beteiligte des Verfahrens zur Anordnung der Vormundschaft habe sie auch das Recht, in die Vormundschaftsakte einzusehen. Aufgrund der bestehenden Familienbande zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Neffen Name B bestehe ein unmittelbares Interesse, dass die Vormundschaft nicht von einem völlig Fremden durchgeführt werde, was bereits Konfliktstoff des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen sei. Aus der Vormundschaftsakte sei für die Beschwerdeführerin ableitbar, warum letztendlich völlig fremde Personen ihr als unmittelbar Verwandte von Name B vorgezogen worden seien. Dies stelle ihr berechtigtes Interesse dar. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26.11.2018 hat das Amtsgericht - Familiengericht - den Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Zur Begründung führt es an, dass die Beschwerdeführerin als Tante des betroffenen Kindes keinen Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 13 Abs. 1 FamFG habe, da sie nicht Beteiligte des Vormundschaftsverfahrens im Sinne des § 7 FamFG sei und ihr auch als Dritte gemäß § 13 Abs. 2 FamFG kein Anspruch auf Akteneinsicht zustehe, da sie ein berechtigtes Interesse dahingehend, dass sie als Vormundin in Betracht komme, nicht glaubhaft gemacht habe. Das Amtsgericht Frankfurt am Main habe in seiner Entscheidung vom 21.11.2017, dessen Inhalt die Beschwerdeführerin kenne, bereits ausgeführt, dass sie als Vormundin nicht in Betracht komme. Daher beschränke sich das Interesse der Beschwerdeführerin darauf, vom Inhalt der Vormundschaftsakte Kenntnis zu erlangen. Dies sei aber kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 13 Abs. 2 FamFG. Darüber hinaus stünden auch schutzwürdige Interessen des betroffenen Kindes dem Akteneinsichtsgesuchs entgegen, da es zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kind seinem Wunsch folgend keine Kontakte gebe. Der Schutz des Kindes gebiete es, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnisse über seine derzeitige Lebenssituation erhalte. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Beschwerdeführerin ihr Ziel, Einsicht in die Vormundschaftsakte zu erhalten, weiter. Sie ist der Auffassung, dass sie sowohl Beteiligte des Verfahrens sei als auch, dass sie ein berechtigtes Interesse habe, Einsicht in die Vormundschaftsakte zu erhalten. Sie habe sich im Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main, …, im Rahmen der Anordnung der Vormundschaft um diese bemüht und sei daher Verfahrensbeteiligte nach § 7 FamFG gewesen. Daher habe sie das Recht, als unmittelbar Beteiligte alle Aufklärungsmöglichkeiten vollständig auszuschöpfen, wozu auch ihr Akteneinsichtsgesuch nach § 13 Abs. 1 FamFG gehöre. Da das Vormundschaftsverfahren und die Vormundschaftsakte die Folge des Ausgangsverfahrens seien, folge ihr Anspruch auf Akteneinsicht aus § 13 Abs. 1 FamFG. Die Vormundschaftsakte sei quasi als Beiakte bzw. als zusätzliche Verfahrensakte anzusehen. Ihr berechtigtes Interesse folge daraus, dass sie darum kämpfe, am Leben ihres Neffen beteiligt zu sein; das Jugendamt und die Vormundin hingegen würden sich bemühen, das zu verhindern. Sie habe ein unmittelbares Interesse, dem entgegenzuwirken und sich zu informieren über die Verfahrensbeteiligten und das Zusammenspiel zwischen Jugendamt und Vormundin, das auf Kosten der engen Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kind und der Möglichkeiten der Beschwerdeführerin, ihre eigenen Rechte als Vormundin geltend zu machen, gingen. Die Akteneinsicht diene im Übrigen auch dazu, einen neuen Antrag der Beschwerdeführerin auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf sie vorzubereiten. Die Behauptung im angefochtenen Beschluss, das Kind wolle keinen Kontakt zur Beschwerdeführerin sei weder begründet noch sonst nachvollziehbar. Die Vormundin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie ist der Auffassung, dass die Verwehrung des Akteneinsichtsgesuches der Beschwerdeführerin dem hier überwiegenden Schutz des Kindes und der Betreuungs- und Pflegesituation diene. Das Kind habe nämlich nicht nur anlässlich seiner gerichtlichen Anhörung am 16.04.2018 in einem gesonderten Umgangsverfahren erklärt, dass es keinen Kontakt zur Beschwerdeführerin haben wolle; das Kind wolle auch weiterhin die Beschwerdeführerin nicht sehen und keinen Kontakt zu ihr unterhalten. Im Übrigen treffe es auch nicht zu, dass die Beschwerdeführerin zeitlebens eine enge Bindung zu Name B gehabt hätte. Mehrere Jahre habe die Beschwerdeführerin Name B weder gesehen noch mit ihm gesprochen. Es habe ein mehrjähriges Zerwürfnis zwischen dem Vater von Name B und der Beschwerdeführerin gegeben. Die Vormundin trägt weiter vor, dass die anlässlich eines geplanten Treffens der Beschwerdeführerin mit ihrer Halbschwester, Frau Name D, bei dem das Kind nun lebe, und einem Mediator im Juni 2018 überreichten Fotos des Kindes von der Beschwerdeführerin auf deren Facebook-Seite mit Kommentaren veröffentlicht worden seien. Daraufhin hätten weitere eigentlich vorgesehene Treffen zwischen der Beschwerdeführerin und der das Kind nun betreuenden Tante Frau Name D nicht mehr stattgefunden. Die Vormundin ist der Auffassung, dass dieses Verhalten der Beschwerdeführerin verdeutliche, dass das Kind und seine Privatsphäre vor der Beschwerdeführerin geschützt werden sollten. Es bestehe die berechtigte Annahme, dass die Beschwerdeführerin mit weiteren Informationen wieder an die Öffentlichkeit gehe. II. Die Beschwerde ist statthaft gemäß §§ 58 ff. FamFG. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung Akteneinsicht nicht gewährt. 1. Gegen die Zurückweisung des Akteneinsichtsgesuchs der Beschwerdeführerin ist die Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG das statthafte Rechtsmittel, denn die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch stellt eine Endentscheidung iSd § 58 Abs. 1 FamFG dar. Das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin richtet sich nach den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 FamFG und nicht nach § 13 Abs. 1 FamFG, da die Beschwerdeführerin nicht Beteiligte im Sinne des § 7 FamFG im Vormundschaftsverfahren ist. Die Beschwerdeführerin ist weder Beteiligte im Verfahren zur Anordnung der Vormundschaft und Auswahl des Vormunds beim Amtsgericht Frankfurt am Main zu Aktenzeichen … geworden noch ist sie Beteiligte in Bezug auf die Aufsicht über die Tätigkeit des Vormunds. Auch soweit sie vom Amtsgericht Frankfurt am Main als „Beteiligte“ bezeichnet worden ist, ändert auch dies nichts daran, dass sie kraft Gesetzes nicht formelle Beteiligte des Verfahrens zur Anordnung der Vormundschaft iSd § 7 FamFG war. Da es sich bei den Verfahren zur Anordnung der Vormundschaft, Auswahl des Vormunds und Aufsicht über die Führung der Vormundschaft um keine Antragsverfahren handelt, sondern diese amtswegig durch das Familiengericht einzuleiten und zu führen sind, ist die Beschwerdeführerin nicht Beteiligte der Verfahren im Sinne des § 7 Abs. 1 FamFG. Sie war zudem auch nicht als Muss-Beteiligte gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG hinzuzuziehen, da weder ein unmittelbares Recht der Beschwerdeführerin betroffen noch eine gesetzliche Grundlage für die Hinzuziehung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 FamFG gegeben war. Da Entscheidungen im Vormundschaftsverfahren keinen unmittelbaren Eingriff in ein Recht der Beschwerdeführerin bewirken, liegt keine unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerin vor. Das Verfahren muss direkte Auswirkungen auf eigene materielle, nach öffentlichem oder privatem Recht geschützte Positionen des Betroffenen haben. Es genügt nicht, dass ideelle, soziale oder wirtschaftliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden. Nicht ausreichend sind ferner rein mittelbare Auswirkungen einer Entscheidung oder deren präjudizielle Wirkung (vgl. OLG Frankfurt, ZKJ 2018, 320). Die Beteiligtenstellung folgt auch nicht schon daraus, dass die Beschwerdeführerin als Vormundin des betroffenen Kindes in Betracht zu ziehen und nach § 1779 Abs. 3 S. 1 BGB anzuhören war, denn erst, wenn eine konkrete Fokussierung des Gerichts im Rahmen der Auswahl des Vormunds auf eine als geeignet angesehene Person erfolgt, sind dessen Rechte vom Verfahren betroffen (vgl. OLG Frankfurt, ZKJ 2016, 189). Eine Anhörung genügt nach § 7 Abs. 6 FamFG für die Begründung der Beteiligtenstellung nicht. Die Hinzuziehung der Beschwerdeführerin als Tante des betroffenen Kindes ist auch nicht gesetzlich vorgesehen, so dass eine Kann-Beteiligung gemäß § 7 Abs. 3 FamFG ausscheidet. Denn diese Bestimmung stellt es nicht ins freie Ermessen des Gerichts, Personen als Beteiligte hinzuziehen, sondern setzt nach dem eindeutigen Wortlaut voraus, dass die Hinzuziehung im FamFG oder in einem anderen Gesetz gesetzlich vorgesehen ist. Daran fehlt es für das Vormundschaftsverfahren. Beteiligte des Vormundschaftsverfahrens sind das betroffene Kind und die zur Vormundin/Pflegerin bestellte Person. Die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch ist daher gegenüber der Beschwerdeführerin ein Akt der Rechtsprechung und kein Justizverwaltungsakt. Dies folgt aus § 13 Abs. 7 FamFG, wonach - anders als bei 299 Abs. 2 ZPO - nicht der Gerichtsvorstand und damit die Justizverwaltung, sondern das auch in der Hauptsache zuständige Gericht über die Akteneinsicht zu entscheiden hat. Auch die Gesetzesbegründung spricht dafür: In der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/6308, S. 182) heißt es zwar, dass die „Beschwerde“ nach § 23 EGGVG gegeben sei, „soweit“ es sich bei der Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch um einen Justizverwaltungsakt handele. Welche Fallkonstellationen damit gemeint sind, wird aber nicht dargelegt, insbesondere wird keine Abgrenzung zu der Beschwerde nach den §§ 58ff. FamFG vorgenommen und auf die Abweichung von § 299 Abs. 2 ZPO nicht eingegangen. Diesem Satz in der Gesetzesbegründung kommt daher keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Unter der Geltung des FGG wurde die Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht allgemein - also auch in abgeschlossenen Verfahren und bei Akteneinsichtsanträgen Dritter - als Akt der Rechtsprechung und nicht als Justizverwaltungsangelegenheit angesehen; zur Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch war daher - wie es nunmehr § 13 Abs. 7 FamFG ausdrücklich regelt - das Gericht der Hauptsache zuständig (OLG Hamm FamRZ 2013, 1152; OLG Celle, FamRZ 2012, 727; OLG Jena, NJW-RR 2012, 139; KG FGPrax 2011, 157; Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 13, Rn. 64; Bumiller/Harders, FamFG; 12. Aufl. 2019, § 13, Rn 18; BeckOK FamFG/Burschel FamFG § 13 Rn. 46; Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 13 FamFG Rn 9; Gomille: in Haußleiter, FamFG, 2. Aufl. 2017, § 13 Rn 12). Bei der Entscheidung über die Gewährung oder Verweigerung von Akteneinsicht an Dritte handelt sich auch um eine abschließende Entscheidung des Begehrens und nicht um eine Zwischenentscheidung iSd § 58 Abs. 2 FamFG, weil Dritte nicht am Verfahren beteiligt sind, so dass die Entscheidung als Endentscheidung nach §§ 58 ff FamFG einzustufen ist (OLG Hamm a.a.O.; OLG Celle a.a.O.; KG a.a.O.; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG; 12. Aufl. 2019, § 13, Rn 18; Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 13, Rn. 72; BeckOK FamFG/Burschel FamFG § 13 Rn. 46; Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 13 FamFG Rn 9; Gomille: in Haußleiter, FamFG, 2. Aufl. 2017, § 13 Rn 12). 2. Der Beschwerdeführerin steht als Dritte kein Recht auf Einsicht in die Vormundschaftsakte gemäß § 13 Abs. 2 FamFG zu. Dritte haben anders als Beteiligte kein generelles Recht auf Akteneinsicht. Ihnen kann jedoch gemäß § 13 Abs. 2 FamFG Akteneinsicht gewährt werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Die Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und hat, sollte ein berechtigtes Interesse bejaht worden sein, die widerstreitenden Interessen des Auskunftssuchenden und die des schutzwürdigenden Beteiligten oder Dritten zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin hat bereits ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 13 Abs. 2 FamFG nicht glaubhaft gemacht. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 13 Abs. 2 FamFG ist ein nach vernünftigen Erwägungen durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, tatsächlicher, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art sein kann, über die bloße Neugier hinausgeht und die Akteneinsicht geeignet ist, das künftige Verhalten des auskunftsersuchenden Dritten zu beeinflussen (OLG Köln NJW-RR 1998, 438; Keidel/Sternal, FamFG, § 13, Rdnr. 30). Die Akteneinsicht muss voraussichtlich einen Erkenntnisgewinn nach sich ziehen. Der bereits umfassend informierte Dritte kann Akteneinsicht nicht verlangen (BeckOK FamFG/Burschel FamFG § 13 Rn. 20; Prütting/Helms/Ahn-Roth, FamFG, 4. Aufl. § 13, Rn 24f). Zum Zwecke der Kontrolle und Ausforschung der Tätigkeit des Vormunds oder auch zur Befriedigung der Neugier (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2015, 08478; KG, NJW-RR 2004, 1316; NJW 2002, 223) darf die Akteneinsicht nicht dienen. Die Aufsicht über die Tätigkeit des Vormunds obliegt allein dem Familiengericht, § 1837 Abs. 2 FamFG. Soweit die Beschwerdeführerin Einsicht in die Vormundschaftsakte begehrt, um Informationen über die Art und Weise der Führung der Vormundschaft durch die Vormundin zu erhalten, weil sie ein zielgerichtetes Bemühen von Vormundin und Jugendamt vermutet, Kontakte der Beschwerdeführerin zu ihrem Neffen und ein Teilhaben der Beschwerdeführerin am Leben ihres Neffen zu verhindern und sich erhofft, der angeforderten Akte weitere Erkenntnisse zu entnehmen, warum eine Vormundin bestellt und nicht ihr die Ausübung der elterlichen Sorge übertragen wurde, stellt dies ein berechtigtes Interesse im Sinne § 13 Abs. 2 FamFG nicht dar. Der Beschwerdeführerin wurde auch der Beschluss vom 21.11.2017, mit welchem eine berufsmäßige Vormundin für das Kind bestellt wurde, zugestellt. Die Gründe, weshalb nicht ihr, sondern einer Dritten die Verantwortung für Name B übertragen wurde, sind der Beschwerdeführerin daher hinlänglich bekannt, so dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich einen weiteren Erkenntnisgewinn durch Einsicht in die Akte nicht erlangen wird. Der Stellungnahme der Verfahrensbeiständin auf das Akteneinsichtsgesuch ist auch zu entnehmen, warum Name B derzeit einen Kontakt zur Beschwerdeführerin nicht wünscht. Ebenso wenig ist Akteneinsicht erforderlich, damit die Beschwerdeführerin ihre eigenen Rechte durchsetzen kann, weil ein subjektives Recht, als Vormund für ein Mündel berücksichtigt zu werden, nicht besteht. Dem Begehren der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht stehen weiterhin auch schutzwürdige Interessen des betroffenen Kindes entgegen, zum einen auf Beachtung des von ihm mehrfach geäußerten Willens, zum anderen auf informationelle Selbstbestimmung als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Sinne des Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG NJW 1988, 3009). Name B hat mehrfach geäußert, dass er derzeit einen Kontakt zur Beschwerdeführerin nicht wünscht, sogar Angst davor hat, dass die Beschwerdeführerin einen Wechsel des Kindes in ihren Haushalt auch gegen seinen geäußerten Willen herbeiführt. Dieser Wunsch des Kindes wird von der Verfahrensbeiständin und von der das Kind betreuenden Tante bestätigt. Indem die Beschwerdeführerin einen solchen Wechsel jedoch weiterhin ausdrücklich anstrebt, scheint sie ihre eigenen Bedürfnissen vor die des Kindes zu stellen. Es liegt auch keine Zustimmung zur beantragten Einsichtnahme in die Akte vor, da die Vormundin eine solche zum Schutz der in der Akte enthaltenen persönlichen Daten des Kindes ausdrücklich ablehnt. Die von der Beschwerdeführerin über Facebook verbreiteten persönlichen Fotos von Name B lassen im Übrigen den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin die informationelle Selbstbestimmung des Kindes missachtet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40, 42 Abs. 2 FamGKG. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.