Beschluss
20 VA 5/22
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0301.20VA5.22.00
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Leitsätze
Bei der Entscheidung, mit der das Gericht einem nicht an dem Verfahren beteiligten Dritten die Einsichtnahme in die Akten eines noch laufenden Betreuungsverfahrens versagt, handelt es sich um eine Endentscheidung im Sinne des § 38 Abs. 1 FamFG, die mit der Beschwerde nach den §§ 58 ff. FamFG anfechtbar ist.
Tenor
Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Friedberg - Betreuungsgericht - vom 11.02.2022 wird abgeändert.
Die darin enthaltene Vorlageverfügung an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wird aufgehoben.
Die Akten werden an das Amtsgericht Friedberg - Betreuungsgericht - zurückgegeben.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Entscheidung, mit der das Gericht einem nicht an dem Verfahren beteiligten Dritten die Einsichtnahme in die Akten eines noch laufenden Betreuungsverfahrens versagt, handelt es sich um eine Endentscheidung im Sinne des § 38 Abs. 1 FamFG, die mit der Beschwerde nach den §§ 58 ff. FamFG anfechtbar ist. Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Friedberg - Betreuungsgericht - vom 11.02.2022 wird abgeändert. Die darin enthaltene Vorlageverfügung an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wird aufgehoben. Die Akten werden an das Amtsgericht Friedberg - Betreuungsgericht - zurückgegeben. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. I. Das Amtsgericht Friedberg - Betreuungsgericht - hat dem Oberlandesgericht die Akten des laufendes Betreuungsverfahren vorgelegt. Mit Beschluss vom 05.03.2021 (Bl. 97 f. d. A.) hat das Amtsgericht München - Betreuungsgericht - unter Festlegung der Aufgabenkreise die Betreuung für die Betroffene angeordnet und die Beteiligte zu 2 zur Betreuerin bestellt. Die Entscheidung über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung soll bis spätestens 26.10.2027 erfolgen. Das Amtsgericht München - Betreuungsgericht - hat das Verfahren mit Beschluss vom 19.05.2021 (Bl. 133 m. Rs. d. A.) an das Amtsgericht Friedberg (Hessen) - Betreuungsgericht - (im Folgenden nur: Betreuungsgericht) abgegeben, das dieses übernommen hat. Mit Anwaltsschriftsatz vom 03.08.2021 (Bl 158 ff. d. A.) hat der Antragsteller bei dem Betreuungsgericht u. a. angeregt („beantragt“), einen Betreuerwechsel vorzunehmen und anstelle der Beteiligten zu 2 sich, hilfsweise einen Rechtsanwalt als Betreuer zu bestellen. Er hat zugleich seine Hinzuziehung zu dem Betreuungsverfahren nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG sowie Akteneinsicht beantragt. Nach Anhörung der Beteiligten zu 2 und 3 sowie der Betreuungsbehörde hat das Betreuungsgericht mit Beschluss vom 14.12.2021 (Bl. 212 m. Rs. d. A.) zunächst den Antrag des Beteiligten zu 1 auf Hinzuziehung zu dem Betreuungsverfahren zurückgewiesen. Gegen jenen Beschluss hat der Beteiligte zu 1 unter dem 23.12.2021 (vgl. Bl. 218 ff. d. A.) sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich auf sein bislang noch nicht beschiedenes Akteneinsichtsgesuch hingewiesen. Mit Verfügung vom 12.01.2022 (Bl. 235 Rs. d. A.) hat die Richterin des Betreuungsgerichts die Akten mit Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 23.12.2021 und das Akteneinsichtsgesuch des Beteiligten zu 1 als nicht an dem Verfahren beteiligtem Dritten der Verwaltung des Amtsgerichts vorgelegt. Mit Verfügung vom 14.01.2022 (Bl. 232 d. A.) hat die Direktorin des Amtsgerichts die Akten der Richterin des Betreuungsgerichts unter Bezugnahme auf ein neu vergebenes Verwaltungsaktenzeichen und mit Hinweis auf eine Delegationsverfügung zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben. Daraufhin hat das Betreuungsgericht durch seine Richterin mit Beschluss vom 31.01.2022 (Bl. 234 m. Rs. d. A.), auf den wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird, das Akteneinsichtsgesuch des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Gegen jenen Beschluss hat der Beteiligte zu 1 mit Anwaltsschriftsatz vom 02.02.2022 (Bl. 247 d. A.) Beschwerde eingelegt und um zeitnahe Abhilfe bzw. Vorlage an das Beschwerdegericht ersucht. Die Richterin des Betreuungsgerichts hat mit Beschluss vom 11.02.2022 (Bl. 252 d. A.), auf den wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird, der Beschwerde vom 02.02.2022 gegen den Beschluss vom 31.01.2022 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. II. A. Das Oberlandesgericht ist für eine Entscheidung über das Rechtsmittel unzuständig, so dass die in dem angefochtenen Beschluss vom 11.02.2022 enthaltene Vorlageverfügung aufzuheben war. 1. Die angefochtene Entscheidung des Betreuungsgerichts stellt nämlich eine Endentscheidung im Sinne des § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG dar, gegen welche nach § 58 Abs. 1 Abs. 1 FamFG die Beschwerde statthaft ist, über welche nach § 72 Abs. 1 S. 2 GVG das Landgericht erkennt. 2. Im Einzelnen gilt das Folgende: a) Wie das Betreuungsgericht der angefochtenen Entscheidung insoweit zutreffend zugrunde gelegt hat, ist über das Akteneinsichtsgesuch einer nicht verfahrensbeteiligten Person nach § 13 Abs. 2 FamFG zu befinden. Über ein solches Gesuch entscheidet kraft der gesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 7 FamFG immer das Gericht bzw. - im hier nicht vorliegenden Fall eines Kollegialgerichts - dessen Vorsitzender. Auf eine etwaige Verfügung der Gerichtsverwaltung zur Delegation von exekutiven Befugnissen kommt es insoweit nicht an, da die gesetzliche Regelung schon zu keiner dann etwa delegationsfähigen Zuständigkeit eines nichtrichterlichen Organs der Gerichtsverwaltung führt (anderes kann im Zivilprozess gelten, in dem nach § 299 Abs. 2 ZPO die Zuständigkeit für Akteneinsichtsgesuche Dritter bei dem Gerichtsvorstand liegt). Die nach § 13 Abs. 7 FamFG gesetzlich vorgesehene richterliche Zuständigkeit besteht unabhängig davon, ob eine Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch eines Dritten als Rechtsprechungstätigkeit oder als von einem Richter getroffene Maßnahme der Justizverwaltung einzuordnen ist. b) aa) Die wohl ganz überwiegende Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur sieht in der Entscheidung des Gerichts bzw. des Vorsitzenden eines Kollegialgerichts (§ 13 Abs. 7 FamFG), mit der das Akteneinsichtsgesuch einer nicht an dem Verfahren beteiligten Person nach § 13 Abs. 2 FamFG zurückgewiesen wird, stets einen Rechtsprechungsakt in Form einer Endentscheidung im Sinne des § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG, gegen welche die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft ist (vgl. aus der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung z. B.: BayObLG, Beschluss vom 24.10.2019, Az. 1 VA 107/19, zitiert nach juris; OLG Koblenz, FGPrax 2019, 268; OLG Frankfurt am Main, 5. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 25.06.2019, Az. 5 UF 35/19, Tz. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 05.12.2012, Az. I-15 VA 15/12, Tz. 3 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 08.12.2011, Az. 10 UF 283/11, Tz. 9 f.; jeweils zitiert nach juris; Sternal in Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 13 FamFG, Rn. 64; mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen: Feskorn in Zöller, ZPO, 34, Aufl. § 13 FamFG, Rn. 10; Burschel in BeckOK, FamFG, 41. Ed. Stand: 01.01.2022; § 13 FamFG, Rn. 46; Bumiller / Harders / Schwamb, FamFG, 12. Aufl., § 13 FamFG, Rn. 18; Borth / Grandel in Musielak / Borth, 6. Aufl., § 13 FamFG, Rn. 7). bb) Vereinzelt (OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2011, Az. II-2 WF 131/11, zitiert nach juris, Tz. 7 ff.; Bahrenfuss in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 13 FamFG, Rn, 53; Pabst in Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl., § 13 FamFG, Rn. 33) wird die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch einer nicht an dem Verfahren beteiligten Person nach § 13 Abs. 2 FamFG - wie auch bei der Entscheidung nach § 299 Abs. 2 ZPO - immer um einen Justizverwaltungsakt handele, der nach § 23 ff. EGGVG mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden könne. cc) Der Senat hat u. a. unter Heranziehung der Gesetzesbegründung, die ausdrücklich auf eine „Beschwerde nach § 23 EGGVG“ abstellt, in seiner Rechtsprechung (mit ausführlicher Begründung und Darstellung des Streitstands: Senat, Beschluss vom 09.01.2020, Az. 20 VA 18/18, zitiert nach juris Tz. 49 ff.) bereits eine differenzierte Auffassung vertreten, wonach es sich bei der Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch eines Dritten nach Abschluss des Verfahrens um einen nach den §§ 23 ff. EGGVG anfechtbaren Justizverwaltungsakt handelt, über den nach § 25 Abs. 1 EGGVG ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts erkennt. dd) Der Senat sieht aber keine Veranlassung, für den hier vorliegenden Fall der Anfechtung der Entscheidung nach § 13 Abs. 2 FamFG über ein Akteneinsichtsgesuch eines Dritten in einem noch laufenden Verfahren von der dargestellten herrschenden Ansicht abzuweichen, nach der es sich dabei um eine mit der Beschwerde nach § 58 ff. FamFG anfechtbare Endentscheidung handelt. Dafür sprechen im laufenden Hauptsacheverfahren auch verfahrensökonomische Gesichtspunkte, wie die vorliegende Konstellation zeigt. Ein bei dem Oberlandesgericht zu führendes Verfahren betreffend das Akteneinsichtsgesuch würde das Beschwerdeverfahren betreffend den Hinzuziehungsantrag verzögern. Zudem drohten auch widersprüchliche Entscheidungen, da nach einer etwaigen Hinzuziehung das jeweils mit der Hauptsache befasste Gericht mit einer nicht gesondert anfechtbaren Entscheidung dann auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 FamFG über die Bewilligung von Akteneinsicht des Beteiligten zu 1 zu erkennen hätte. Demnach handelt es sich bei der Entscheidung über die Versagung der Akteneinsicht für den Beteiligten zu 1 um eine mit der Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG anfechtbare Endentscheidung. c) Beschwerdegerichte in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Angelegenheiten sind aber nicht die Oberlandesgerichte, sondern die Landgerichte (§ 72 Abs. 1 S. 2 GVG als Ausnahme von § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit b GVG). B. Nach Aufhebung der Vorlageverfügung hatte der Senat die Akten an das Betreuungsgericht zurückzugeben, das diese nunmehr in eigener Verantwortlichkeit dem zuständigen Beschwerdegericht vorzulegen hat. III. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, weil für die Befassung des unzuständigen Oberlandesgerichts schon ein Gebührentatbestand nicht vorgesehen ist und zudem dessen Befassung von einem der Beteiligten nicht veranlasst worden ist.