Beschluss
5 UF 167/13
OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0711.5UF167.13.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Offenbach vom 22.4.2013 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht Offenbach zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 3.000,- EUR.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Offenbach vom 22.4.2013 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht Offenbach zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3.000,- EUR. I. Der Beschwerdeführer und die Antragsgegnerin sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des betroffenen Kindes. Sie lebten nach der Geburt des Kindes zunächst zusammen bis es … zur Trennung kam, wobei das Kind im mütterlichen Haushalt verblieb und der Kindesvater zunächst ausreichende Umgangskontakte mit dem Kind hatte. Im Jahr 20… wurde der Kindesvater von der Kindesmutter des sexuellen Missbrauchs an dem gemeinsamen Kind beschuldigt und der Umgang seit März 20… zunächst ausgesetzt. In einem vom Amtsgericht Langen im Verfahren …. eingeholten Sachverständigengutachten vom … .2012 bestätigte sich dieser Verdacht ausweislich der Beschlussgründe der angefochtenen Entscheidung nicht. Am ….2012 schlossen die Kindeseltern sodann eine Vereinbarung zur Durchführung begleiteten Umgangs, der dann in der Folgezeit auch durch den Deutschen Kinderschutzbund Stadt1 beaufsichtigt wurde. Nach anfänglich gutem Verlauf traten dann aber Probleme bei der Durchführung der begleiteten Kontakte auf, die dazu führten, dass diese weder fortgesetzt noch in den vom Antragsteller gewünschten unbegleiteten Umgang übergingen. Der Kindesvater begehrt nunmehr im vorliegenden Verfahren unbegleiteten Umgang mit seinem Kind und ist zu begleiteten Umgangskontakten nicht mehr bereit. Die Kindesmutter und das Jugendamt treten diesem Antrag entgegen und sprechen sich wegen der von dem Kind geäußerten Ängste für eine Beibehaltung begleiteter Umgänge aus. Das Amtsgericht hat einen Verfahrensbeistand für das Kind nicht bestellt und nach Anhörung des Kindes und der Eltern den Antrag des Kindesvaters auf Regelung des Umganges mit dem Kind „zurückgewiesen“. Als Begründung hat es angeführt, dass unbegleitete Kontakte mit dem Antragsteller nicht dem Kindeswohl entsprechen würden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Kindesvaters. II. Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat zumindest vorläufig Erfolg, da das Amtsgericht in der Sache eine Endentscheidung nicht getroffen hat. Es entspricht ganz herrschender Meinung, dass sich die Familiengerichte bei der Entscheidung über das elterliche Umgangsrecht nach § 1684 BGB nicht darauf beschränken können, den Umgangsantrag des betroffenen Elternteiles zurückzuweisen (BVerfG FamRZ 2006, 1005; 2005, 1815; BGH NJW 1994, 312 ; OLG Celle FamRZ 1990, 1026; Heilmann NJW 2012, 16, 20; Johannsen/Henrich/Jaeger § 1684 BGB Rn. 43). Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194, 206). Dabei kann über Dauer und Häufigkeit von Besuchen nur nach der jeweiligen Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls und unter Beachtung der berechtigten Wünsche der Eltern und des Kindes sachgerecht entschieden werden. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nach § 1684 Abs. 4 BGB nur dann veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Soweit das Amtsgericht eine Regelung des Umgangsrechts abgelehnt hat, hat es eine Entscheidungsform gewählt, die gesetzlich so nicht vorgesehen ist. Ausweislich der Entscheidungsgründe besteht bislang keine vollstreckbare Regelung des Umgangsrechts des Antragstellers. Der von den Eltern am … .2012 geschlossenen Vereinbarung zur Aufnahme begleiteter Umgangskontakte kommt eine solche Wirkung nicht zu, zumal begleiteter Umgang ohne Mitwirkungsbereitschaft des berechtigten Elternteils nicht vorstellbar ist (vgl. OVG Brandenburg-Berlin ZKJ 2012, 362). Als Grundlage einer Vollstreckung nach § 89 FamFG ist eine Umgangsregelung nur dann geeignet, wenn sie genaue Angaben über Art, Ort und Zeit des Umganges sowie der Modalitäten des Umganges enthält, wie insbesondere die Frage des Abholens oder Bringens des Kindes und die zur Durchführung begleiteter Umgänge bereite Person (OLG Köln JAmt 2011, 166; OLG Koblenz 2007, 1682; Keidel/Giers § 89 FamFG Rn. 4; Palandt/Götz § 1684 BGB Rn. 43). Eine bloße Zurückweisung des Antrages zur Umgangsregelung kommt in der Wirkung einem Umgangsrechtsausschluss gleich, ohne dass der hier von der Entscheidung betroffene Kindesvater erkennen kann, wann eine erneute Prüfung des Umgangsrechts möglich ist. Eine solche Entscheidung bedingt – anders etwa als ein befristeter Umgangsausschluss – ob ihrer Ungewissheit einen für das Kind und die Eltern nicht hinnehmbaren regelungslosen Zustand (BVerfG FamRZ 2006, 1005; OLG Naumburg FamRZ 2009, 1417). Schließlich hat sich das Amtsgericht zudem darauf beschränkt, seine Entscheidung damit zu begründen, dass unbegleiteter Umgang mit seinem Vater nicht dem Kindeswohl entspreche. Dieser Maßstab der Kindeswohlprüfung ist jedoch bei einem Ausschluss des Umgangsrechts mit § 1684 Abs. 3 S. 2 BGB nicht zu vereinbaren und so im Gesetz auch nicht vorgesehen. Als Ausprägung des Elterngrundrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG kann das elterliche Umgangsrecht ausdrücklich nur dann ausgeschlossen oder beschränkt werden, wenn andernfalls eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegen würde. Um diese Frage zu beurteilen, hätte das Amtsgericht seiner Verpflichtung zu einer umfassenden Sachaufklärung nach § 26 FamFG nachkommen müssen. Die Kindesanhörung selbst hat ergeben, dass das Kind weiterhin begleitete Umgangskontakte wünscht, wobei es seinen Wunsch auf die Angst, der Vater könne es nicht wieder zur Mutter zurückbringen, stützte. Das Amtsgericht hat es in diesem Zusammenhang zunächst schon unterlassen, einen hier ohne jeden Zweifel notwendigen Verfahrensbeistand für das Kind zu bestellen, obwohl es in der Sache selbst das Umgangsrecht ausgeschlossen hat (§ 158 Abs. 2 Nr. 5 FamFG). Soweit das Amtsgericht der Auffassung war, dass die vom Kind geäußerten Ängste den Ausschluss des Umgangsrechts rechtfertigen würde, hätte es Ursache und Tragweite dieser Ängste weiter aufklären müssen und hierzu ggf. ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten einholen müssen. Andernfalls wäre die Anordnung unbegleiteter Umgangskontakte die hier einzig mögliche Entscheidungsalternative gewesen, wobei solche in der Anfangszeit auch für ganz kurze Zeiträume hätten in Betracht gezogen werden können. Das erstinstanzliche Verfahren ist daher nicht durch eine gesetzlich vorgesehene Umgangsentscheidung beendet worden. Die Entscheidung des Amtsgerichts hat – vergleichbar einer nicht vollstreckbaren Umgangsentscheidung (OLG Köln JAmt 2011, 166) oder der Überlassung der Umgangsregelung an einen Umgangspfleger (OLG Hamm FamRZ 2013, 310) noch keine abschließende, die Instanz beendende Wirkung, weshalb das Verfahren nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG– ohne dass es eines Antrages der Beteiligten bedarf (OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 992; OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.2.2013, 5 UF 25/13) – an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist (vgl. auch OLG Naumburg FamRZ 2009, 1417). Hierdurch erhält das Amtsgericht Gelegenheit, die oben erwähnten Ermittlungen nach der Bestellung eines Verfahrensbeistandes durchzuführen und sodann in der Sache selbst instanzbeendigend zu entscheiden.