Beschluss
1 UF 244/13
OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0905.1UF244.13.0A
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Tenor
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Beschwerdewert wird auf 1.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. 2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Beschwerdewert wird auf 1.500 € festgesetzt. I. Die weiteren Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des nunmehr … Jahre alten X. Unter dem 23. Februar 2012 regte der Vater an, seinen Umgang mit dem Kind zu regeln und begehrte Verfahrenskostenhilfe. Nach Hinweis des Amtsgerichts auf die Mutwilligkeit der Einleitung eines Umgangsverfahrens ohne vorherige Einschaltung des Jugendamts ließ der Vater unter dem 13. März 2012 mitteilen, dass eine solche Beteiligung bereits stattgefunden habe. Das Amtsgericht gab sodann der Mutter Gelegenheit, zum Verfahrenskostenhilfeantrag Stellung zu nehmen und beraumte, nachdem eine Stellungnahme nicht einging, am 17. April 2013 auf den 10. Mai 2012. Nachdem die Kindesmutter nicht ordnungsgemäß geladen werden konnte, verlegte das Gericht den Termin zunächst auf den 22. Mai 2012, in welchem die – inzwischen ordnungsgemäß geladene - Mutter nicht erschien. Sodann wurde ein Verfahrensbeistand bestellt. Schließlich fand ein Termin am 19. Juni 2013 statt. In diesem hörte das Familiengericht die Eltern persönlich an. Unter dem 19. Juni 2013 stellte das Amtsgericht in der angegriffenen Entscheidung fest, dass der Antragsteller „das Recht auf Umgang mit (seinem Kind) in Form des begleiteten Umgangs habe. Der begleitete Umgang soll organisiert und gestaltet werden durch das Jugendamt der Stadt O1. Beiden Beteiligten wird aufgegeben, bis zum 05. Juli 2013 Kontakt mit dem Jugendamt der Stadt O1 aufzunehmen, um Termine für einen begleiteten Umgang auszumachen. ….“. Hiergegen wendet sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens teilte das Jugendamt insbesondere mit, dass „man nicht nur einen begleiteten Umgang zu organisieren hat“ und die zu führenden Vorgespräche „die Möglichkeiten und Kompetenzen des Jugendamtes sprengen“ würden. Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen. II. Die mit Blick auf §§ 58ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Kindesmutter führt zur Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung sowie Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Denn nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG kann die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses auf Antrag eines Beteiligten an das Amtsgericht zurückverwiesen werden, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. So liegt es hier. Das Amtsgericht hat den Umgang nicht im Sinne von § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB geregelt. Es fehlt an der Regelung von Tag, Uhrzeit, Ort und Dauer des begleiteten Umgangs (hierzu näher Heilmann, Die Gesetzeslage zum Sorge- und Umgangsrecht, NJW 2012, S. 16 m.w.Nachw.). Insoweit hat das Amtsgericht im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG– wie auch in der Fällen der Zurückweisung eines „Antrages“ auf Regelung des Umganges (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.07.2013 -- 5 UF 167/13) - „in der Sache noch nicht entschieden“, sondern eine unzulässige Teilentscheidung getroffen (hierzu etwa OLG Hamm, FamRZ 2013, S. 310f.; OLG Saarbrücken, FamRZ 2010, 1922f. ). Der Senat verkennt nicht, dass insbesondere die Organisation eines begleiteten Umgangs, wenn dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Denn insoweit bedarf es eines „mitwirkungsbereiten Dritten“ im Sinne von § 1684 Abs. 4 Satz 3 FamFG, den es häufig erst zu finden gilt. Unbeschadet dessen ist das Umgangsverfahren jedoch ein vom Amtsermittlungsgrundsatz i.S.v. § 26 FamFG geprägtes Amtsverfahren, so dass es - auch zur Wahrung der Interessen und dem Wohl des Kindes – letztlich die Aufgabe des Familiengerichts ist, einen mitwirkungsbereiten Dritten zu ermitteln. Ein etwa daneben bestehender öffentlich-rechtlicher Anspruch der Eltern gegenüber dem Jugendamt auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts (vgl. § 18 SGB VIII) bleibt hiervon unberührt. Eine Entscheidung des Familiengerichts zur Beendigung eines Verfahrens zur Regelung des Umgangs kann daher nur dahin gehen, entweder den Umgang in oben beschriebener Weise konkret zu regeln, sowie - in den Fällen des begleiteten Umgangs – diesen zusätzlich anzuordnen und den mitwirkungsbereiten Dritten konkret zu benennen bzw. - in den Fällen der Umgangspflegschaft i.S.v. § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB– diese zusätzlich (befristet) anzuordnen und den Umgangspfleger zu benennen. Sollten die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Regelung des Umgangs in dieser Form nicht erfüllt sein, obliegt es dem Familiengericht insbesondere, die Voraussetzungen eines teilweisen Sorgerechtsentzugs im Hinblick auf den Aufgabenkreis „Regelung des Umgangs“ und die Bestellung eines Ergänzungspflegers bzw. eines grundsätzlich zu befristenden Umgangsausschlusses zu prüfen. Sollte eine hinreichende Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung noch nicht vorhanden sein, kann in den Fällen des Vorliegens der (sonstigen) Voraussetzungen für einen begleiteten Umgang der mit der Suche nach einem mitwirkungsbereiten Dritten entstehenden praktischen Problematik in der Weise begegnet werden, dass das Familiengericht – sollte auch eine vorübergehende einvernehmliche Lösung nicht möglich sein – eine Eilentscheidung zur Regelung des Umgangs trifft. Nur vorsorglich weist der Senat für das weitere – nunmehr unter Wahrung des Vorrang- und Beschleunigungsgebotes des § 155 FamFG durchzuführende- Verfahren darauf hin, dass die persönliche Anhörung des Kindes vor einer Entscheidung in der Sache unumgänglich sein dürfte. III. Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf § 81 FamFG. Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 40, 45 Abs. 1, 3 FamGKG. Vor dem Hintergrund von Umfang und Schwierigkeit des Beschwerdeverfahrens war eine Halbierung des Regelwertes angemessen.