Beschluss
5 WF 202/83
OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:1983:1017.5WF202.83.0A
6Normen
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die Kosten des Arrestverfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Arrestkläger zu tragen.
Beschwerdewert: erstinstanzliche Kosten aus einem Streitwert von 1.670,-- DM.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Die Kosten des Arrestverfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Arrestkläger zu tragen. Beschwerdewert: erstinstanzliche Kosten aus einem Streitwert von 1.670,-- DM. Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die Kosten des Arrestverfahrens waren gemäß § 91 a ZPO dem Arrestkläger aufzuerlegen, weil er mit seinem Arrestgesuch nicht durchgedrungen wäre. Der Arrestkläger hatte keinen Arrestanspruch. Durch Arrest gesichert werden kann nur eine Geldforderung sowie ein Anspruch, der in eine Geldforderung übergehen kann (§ 916 ZPO). Mit seinem Arrestantrag hat der Beklagten den Arrest wegen eines Anspruchs auf Sicherheitsleistung aus § 1389 BGB begehrt. Ein solcher Anspruch ist kein Geldanspruch. Es ist auch zweifelhaft, ob er in einen Geldanspruch übergehen kann (verneinend OLG Hamburg, FamRZ 1982/284). Eine abschließende Klärung dieser Frage ist indessen nicht erforderlich. Denn selbst wenn man mit dem Oberlandesgericht Köln (FamRZ 1983/709) annimmt, der Anspruch auf Sicherheitsleistung könne in eine Geldforderung übergehen, so jedenfalls nur unter der Voraussetzung, dass sich der Schuldner mit der Gestellung von Sicherheiten in Verzug befindet. Der Arrestbeklagte befand sich nicht in Verzug. Ob eine ordnungsgemäße Mahnung seitens des Arrestklägers erfolgte, mag offen bleiben. Bedenken bestehen in dieser Richtung, weil der Beklagte mit Schreiben vom 13.1.1983 Hinterlegung von 5.807,66 DM bei dem Anwalt der Arrestbeklagten gefordert hatte, während es der Beklagten nach § 232 BGB freistand, auf welche Art und Weise sie Sicherheit leisten wollte. Auf alle Fälle war ein Verzug der Beklagten mangels Einredefreiheit der geltend gemachten Forderung auf Sicherheitsleistung ausgeschlossen. Die Beklagte hatte nämlich gegen den Kläger einen (fälligen) Anspruch auf Herausgabe ihres Schmucks, ihrer Rentenversicherungspapiere sowie der Geburts- und Heiratsurkunden (§ 985 BGB). Diesen Anspruch, den der Arrestkläger weder im bisherigen noch im Beschwerdeverfahren bestritten hat, gewährte der Arrestbeklagten ein Zurückbehaltungsrecht, da beide Ansprüche demselben rechtlichen Verhältnis im Sinne von § 273 BGB entspringen. Sie rühren letzten Endes aus der aufgehobenen ehelichen Lebensgemeinschaft her, die bisher ihrer Geltendmachung entgegenstanden. In Rechtsprechung und Schrifttum ist deshalb auch anerkannt, dass bei derartigen vermögensrechtlichen Ansprüchen eine Konexität gegeben ist (vgl. Staudinger-Selb, BGB, 12. Aufl., § 273 Rdnr. 19; MünchKomm/Keller, § 273 Rdn. 18; Palandt-Heinrichs, BGB, 42. Aufl., § 273 Anm. 4). Der Anspruch des Arrestklägers war auch mit der Einrede des Zurückbehaltungsrechts behaftet. Denn die Arrestbeklagte hatte sich schon in ihrem vorprozessualen Anwaltsschreiben vom 10.2.1982 darauf berufen, dass sie keine Sicherheit leisten werden, wenn der Arrestkläger nicht die ihn treffenden Herausgabepflichten erfülle. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 ZPO.