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Beschluss

5 UF 169/16

OLG Frankfurt 5. Familiensenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2016:0809.5UF169.16.0A
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Leitsätze
1. Das Beschwerdegericht des Jugendamts nach § 162 Abs. 3 S. 2 FamFG steht nur dem sachlich und örtlich zuständigem Jugendamt zu. Wurde ein örtlich unzuständiges Jugendamt angehört, so begründet dies einen schweren Verfahrensmangel, der bei einem entsprechenden Beschwerdeantrag nach § 69 S. 3 FamFG die Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht begründen kann. 2. Ist in einem Sorgerechts- und Vormundschaftsverfahren betreffend einen vermeintlich unbegleiteten minderjährigen Flüchtling die im Ausland befindliche Wohnanschrift seiner Eltern bekannt, sind diese in einem Verfahren wegen Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB am Verfahren zu beteiligen und nach Maßgabe von § 160 FamFG anzuhören. 3. Ist zweifelhaft, ob der vermeintlich Minderjährige tatsächlich noch nicht volljährig ist, kann das Amtsgericht sein Alter nicht offenlassen, sondern es hat nach § 26 FamFG von Amts wegen die Frage der Minderjährigkeit zu ermitteln.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Offenbach am Main, welches auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat, zurückverwiesen. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Beschwerdegericht des Jugendamts nach § 162 Abs. 3 S. 2 FamFG steht nur dem sachlich und örtlich zuständigem Jugendamt zu. Wurde ein örtlich unzuständiges Jugendamt angehört, so begründet dies einen schweren Verfahrensmangel, der bei einem entsprechenden Beschwerdeantrag nach § 69 S. 3 FamFG die Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht begründen kann. 2. Ist in einem Sorgerechts- und Vormundschaftsverfahren betreffend einen vermeintlich unbegleiteten minderjährigen Flüchtling die im Ausland befindliche Wohnanschrift seiner Eltern bekannt, sind diese in einem Verfahren wegen Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB am Verfahren zu beteiligen und nach Maßgabe von § 160 FamFG anzuhören. 3. Ist zweifelhaft, ob der vermeintlich Minderjährige tatsächlich noch nicht volljährig ist, kann das Amtsgericht sein Alter nicht offenlassen, sondern es hat nach § 26 FamFG von Amts wegen die Frage der Minderjährigkeit zu ermitteln. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Offenbach am Main, welches auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat, zurückverwiesen. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt. Der Betroffene ist am 7.11.2015 ohne Ausweispapiere in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. In der Erstaufnahmeeinrichtung in Stadt2 wurde als Geburtsdatum der ....1997 vermerkt. Der Betroffene gab als Geburtsdatum den ....1378 an, was nach Zeitrechnung nach dem gregorianischen Kalender dem ....1999 entsprechen soll. Der Betroffene wurde dann zunächst in eine Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in Stadt3 weitergeleitet. Mit Zuweisungsbescheid des Regierungspräsidiums Stadt4 vom 27.1.2016 wurde der Betroffene der Stadt1 zugewiesen und verzog in die ... straße 0 in Stadt1. Mit Schriftsatz vom 1.2.2016 beantragte die Bevollmächtigte des Betroffenen bei dem Amtsgericht Offenbach das Ruhen der elterlichen Sorge anzuordnen, da die Eltern des Betroffenen sich im Iran aufhielten und an der Ausübung des Sorgerechts gehindert seien. Die Vormundschaft solle auf den Bruder des Betroffenen übertragen werden mit Ausnahme des Wirkungskreises asyl- und ausländerrechtliche Angelegenheiten. Dieser Aufgabenkreis solle ihr als Ergänzungspflegerin übertragen werden. Das Amtsgericht leitete den Antrag dem Jugendamt Stadt3 zu und bestimmte einen Anhörungstermin zu dem der Betroffene, dessen Bruder A, Rechtsanwältin B und das Jugendamt Stadt3 sowie ein Dolmetscher geladen wurden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31.3. 2016 Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Beschluss ordnete das Amtsgericht das Ruhen der elterlichen Sorge an und übertrug die Vormundschaft mit Ausnahme des Wirkungskreises ausländer- und asylrechtliche Angelegenheiten auf das Jugendamt der Stadt1. Die Bevollmächtigte des Betroffenen wurde auf ihren Antrag als Mitvormund für ausländer- und asylrechtliche Angelegenheiten bestellt. Daneben stellte das Gericht fest, dass mit dieser Entscheidung kein Ausspruch über die Minderjährigkeit des Betroffenen verbunden sei. Wegen der Begründung der Entscheidung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde rügt das Jugendamt der Stadt1, dass es am Verfahren nicht beteiligt wurde. Da der Jugendliche seinen tatsächlichen Aufenthalt bereits zum Zeitpunkt des Antragseingangs in Stadt1 hatte, wäre das Jugendamt Stadt1 zu beteiligen gewesen und im Übrigen das Amtsgericht Stadt1 örtlich zuständig gewesen. Daneben sei nicht einmal der Versuch unternommen worden, die Eltern des Betroffenen zu beteiligen. Der Beschluss sei auch inhaltlich nicht zutreffend, da das Gericht nicht eine Vormundschaft hätte anordnen dürfen, obwohl es ausdrücklich offenließ, ob der Betroffene überhaupt minderjährig ist. Das Jugendamt Stadt1 beantragt, den Beschluss aufzuheben und das Verfahren wegen eines schwerwiegenden Verfahrensfehlers an das Amtsgericht zurückzuweisen. Der Betroffene hat sich zur Beschwerde nicht geäußert. Auf die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist der angefochtene Beschluss wegen schwerwiegender Verfahrensfehler aufzuheben und an das Amtsgericht gem. § 69 Abs. 1 Satz 2, 3 FamFG zurückzuverweisen. Das Jugendamt der Stadt1 ist beschwerdeberechtigt. Das Beschwerderecht nach § 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG steht nur dem nach § 162 Abs. 1 Satz 1 FamFG anzuhörenden zuständigen Jugendamt zu (vgl. BGH MDR 2014, 282 ). Gemäß §§ 87 b Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 86 Abs. 4 SGB VIII ist das Jugendamt zuständig und am Verfahren zu beteiligen, in dessen Bezirk das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn das Kind oder der Jugendliche keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Antragstellung. Vorliegend lebte der betroffene Jugendliche zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr im Bezirk des Jugendamtes der Stadt3. Unabhängig von der Frage der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts wäre jedenfalls das Jugendamt der Stadt1 zu beteiligen gewesen. Der Antrag wurde bereits fehlerhaft bei dem Amtsgericht Stadt3 eingereicht, welches aufgrund der falschen Adressangabe von seiner vermeintlichen Zuständigkeit ausging. Unterlässt das Familiengericht die gesetzlich nach § 162 Abs. 1 FamFG notwendige Anhörung des Jugendamtes oder hört es ein unzuständiges Jugendamt an, so stellt dies einen schweren Verfahrensmangel dar, der auf Antrag regelmäßig zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung an das Amtsgericht führt (vgl. Heilmann/Dürbeck, Kindschaftsrecht, § 162 FamFG, Rn. 11 mwN). Dies gilt auch, wenn das Amtsgericht aufgrund einer Fehlinformation das falsche Jugendamt beteiligte. Das Verfahren leidet daneben noch unter weiteren Verfahrensmängeln. Es hätte zumindest der Versuch unternommen werden müssen, die Kindeseltern am Verfahren zu beteiligen. Der Betroffene hatte die Anschrift seiner Eltern mitgeteilt. Im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens konnte wegen der Eilbedürftigkeit zwar vorab keine schriftliche Anhörung erfolgen. Es wurde jedoch im Termin der mündlichen Erörterung ins Hauptsacheverfahren übergegangen und eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen, obwohl kein Versuch der Beteiligung der Eltern unternommen worden war. Hinzutritt, dass das Amtsgericht entgegen § 26 FamFG keine ausreichenden Ermittlungen zur Feststellung des Alters des Betroffenen angestellt hat. Zwar stellt es zutreffend fest, dass eine Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Röntgendiagnostik gegen den Willen des Betroffenen nicht gegeben ist, aber aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass der Betroffene zu einer freiwilligen Mitwirkung überhaupt befragt wurde. Der Betroffene ist gem. § 27 FamFG darüber aufzuklären, dass er bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken hat und das Gericht bei fehlender Mitwirkung hieraus Schlüsse ziehen kann. Keinesfalls kann bei gleichzeitiger Anordnung des Ruhens der elterlichen Sorge, die Frage der Minderjährigkeit offen bleiben. Voraussetzung für die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge nach §§ 1673,1674 BGB ist, dass der Betroffene mangels Volljährigkeit noch unter elterlicher Sorge stand. Auf den Antrag des Beschwerdeführers ist das Verfahren gem. § 69 Abs. 1 Satz2, 3 FamFG an das Amtsgericht zurückzuverweisen, da das Verfahren an wesentlichen Verfahrensmängeln leidet und eine aufwändige Beweiserhebung zur Altersfeststellung notwendig wäre (vgl. hierzu BGH MDR 2014, 282 ).