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Beschluss

4 EK 7/21

OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:1112.4EK7.21.00
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Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 28. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Fortführung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 28. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Fortführung des Verfahrens wird zurückgewiesen. Der Antragsteller begehrte die Beiordnung eines Notanwalts für sein geplantes Vorgehen gegen das A wegen des angeblich verzögerten Betreibens dreier Gerichtsverfahren. in denen er seinem Vortrag zufolge Verzögerungsrügen erhoben hatte. Der Senat hat den Antrag mit Beschluss vom 16. Juni 2021 zurückgewiesen und damit das Verfahren abgeschlossen. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 19. Juni 2021 zugestellt. Mit hier am 10. November 2021 eingegangenem Schriftsatz vom 28. Oktober 2021 hat der Antragsteller „Ablehnungsantrag gegen die mit der Leitung der Rechtssache betrauten Richterin" gestellt. Zudem hat er die Urkundsbeamtin B abgelehnt. Er hat außerdem die Fortführung des Verfahrens beantragt und darauf verwiesen, dass sein Schriftsatz trotz der dort geltend gemachten Gehörsverstöße nicht als Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auszulegen sei. Denn er ist der Ansicht, es sei ihm noch keine Entscheidung zugegangen, weil er nur eine nicht den formellen Anforderungen entsprechende beglaubigte Abschrift des Beschlusses erhalten habe. Im Übrigen hat er noch Dienstaufsichtsbeschwerde „gegen den mit der Leitung befassten Richter sowie eine Verzögerungsrüge erhoben, weil das Verfahren - in dem seiner Auffassung zufolge wie dargestellt noch kein Beschluss ergangen sei - nicht gefördert worden sei. II. 1. Der Ablehnungsantrag ist unzulässig, weil das Verfahren bereits beendet ist. a) Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig. weil die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren damit beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden. Aus diesen Gründen führt eine von vornherein unzulässige Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) nicht dazu, dass das durch eine abschließende Entscheidung untergegangene Ablehnungsrecht wiederauflebt. Bei einem unzulässigen Rechtsbehelf scheidet ein Eintritt in eine erneute Sachprüfung aus. Auch eine gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung lässt das durch eine verfahrensabschließende Entscheidung bereits untergegangene Ablehnungsrecht nicht wiederaufleben (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 - I ZR 195/15 Rn. 4 f. m.w.N., zitiert nach juris). b) Vorliegend wurde das Verfahren abgeschlossen, so dass ein Ablehnungsantrag - der sich im Übrigen ohnehin nicht gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle richten kann und im Übrigen nicht erkennen lässt, welche Richter konkret abgelehnt werden - unzulässig ist und nicht mehr beschieden werden muss. Es erging am 16. Juni 2021 ein sämtlichen formellen Anforderungen genügender, von allen beteiligten Richtern unterschriebener Zurückweisungsbeschluss. Das als A als „beklagtes Land“ ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch prozessfähig. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller ferner gemäß §§ 166 ff. ZPO zugestellt- Dass Gegenstand der Zustellung eine beglaubigte Abschrift war, ist unschädlich. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat insbesondere die Vorgaben von § 33 Abs. 2 GO 2018 eingehalten, wonach Reinschriften nach dem dort vorgegebenen „Muster A“ zu beglaubigen sind. Dass der Text das Dienstsiegel zu einem geringen Teil überdeckt, ist angesichts der gleichwohl gegebenen vollständigen Erkennbarkeit des Dienstsiegels unbedenklich und führt insbesondere nicht dazu, dass der Beschluss nicht wirksam zustande gekommen oder zugestellt worden wäre. Einer Namenswiedergabe der Urkundsbeamtin in Druckbuchstaben bedurfte es nicht. Als Anhörungsrüge möchte der Antragsteller seinen Antrag selbst ausdrücklich nicht verstanden wissen eine solche wäre auch gemäß § 321a Abs. 2 ZPO erheblich verfristet und damit von vornherein unzulässig, Auch eine Gegenvorstellung liegt nicht vor. weil der Antragsteller erst gar nicht anerkennt, dass Oberhaupt ein Beschluss ergangen ist und somit auch nicht dessen Abänderung beantragt Ohnehin würde aber auch eine Gegenvorstellung das Ablehnungsrecht nach dem obigen Maßstab nicht wiederaufleben lassen. 2. Soweit der Antragsteller die Fortführung des Verfahrens beantragt, steht dem die bereits ergangene verfahrensbeendende Entscheidung entgegen, Angesichts dessen ist auch die Verzögerungsrüge gegenstandslos. denn diese muss sich gemäß § 198 Abs. 3 GVG auf ein noch laufendes Verfahren beziehen, Die Möglichkeit einer nachträglichen Rüge würde dem Sinn dieser Regelung, dem Gericht Gelegenheit zur Selbstkorrektur zu geben, zuwiderlaufen. 3. Soweit der Antragsteller im Übrigen noch Bedenken gegen das gerichtliche Vorgehen geäußert und insbesondere angebliche Gehörsverletzungen aufgelistet hat, ist keine Entscheidung veranlasst, weil der Antragsteller ausdrücklich nicht die bereits ergangene Entscheidung angegriffen hat, die somit nicht zur inhaltlichen Überprüfung steht und das Verfahren wirksam beendet hat. Allerdings ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger, dem die von allen Richtern unterzeichnete interne Geschäftsverteilung des Senats übersandt und der auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die gerichtliche Geschäftsverteilung hingewiesen wurde, moniert, er habe die Zuständigkeit der entscheidenden Richter nicht überprüfen können. Auch im Übrigen sind „Verfahrens- und Gehörsverstöße“ oder solche gegen Datenschutzbestimmungen nicht ersichtlich.