Beschluss
4 W 35/11
OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:1230.4W35.11.0A
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden – 7. Zivilkammer– vom 22.6.2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.800,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden – 7. Zivilkammer– vom 22.6.2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.800,00 € festgesetzt. I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Grund Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr von Beitragszahlungen in Anspruch, die der Insolvenzschuldner an die Beklagte geleistet hat. Die Beklagte ist eine Zusatzversorgungskasse des ...-gewerbes, die im Auftrag der Tarifvertragsparteien Leistungen für die Unternehmen der ...-wirtschaft erbringt und von diesen Beiträge erhebt. Die Beklagte vollstreckte auf Grund eines Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Wiesbaden vom 20.7.2006 gegen den späteren Insolvenzschuldner rückständige Beitragszahlungen. Der Insolvenzschuldner übergab im Zusammenhang mit der Vollstreckung am 2.11.2006 einen Betrag von 5.000,-- € und am 11.1.2007 einen Betrag von 181,25 € an den von der Beklagten beauftragten Obergerichtsvollzieher. Der Kläger verlangt unter Berufung auf eine Insolvenzanfechtung eine Rückgewähr dieser Beträge. Das von dem Kläger angerufene Landgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 22.6.2011den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Wiesbaden verwiesen. Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sei, da es sich bei der Beklagten gerichtsbekannt und unstreitig um eine Einrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 b) ArbGG handele und der Schuldner in seiner Funktion als Arbeitgeber im Zusammenhang mit den zu seinen Arbeitnehmern bestehenden Arbeitsverhältnissen unstreitige Beiträge an die Beklagte erbracht habe. Nach der Rechtsprechung des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes sei für den Streitgegenstand und die Rechtswegzuweisung die angefochtene Forderung maßgebend. Der Kläger hat gegen den ihm am 28.6.2011 zugestellten Beschlusses des Landgerichts mit am 12.7.2011 bei dem Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Der Kläger beruft sich darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Insolvenzanfechtungsklagen des Insolvenzverwalters gegen Sozialversicherungsträger durch die ordentliche Gerichtsbarkeit zu entscheiden seien und die Beklagte als Zusatzversicherungskasse einem Sozialversicherungsträger vergleichbar sei. Der Kläger ist der Auffassung, das Landgericht habe verkannt, dass er keine Arbeitgeberfunktion wahrnehme. Eine Zuweisung zur Arbeitsgerichtsbarkeit sei auch nicht zweckmäßig, da weder ein Bezug auf besonderen Kenntnissen von im Arbeitsleben erfahrenen Personen als ehrenamtliche Richter vorliege, noch der vom Gesetzgeber gewollte spezifische Arbeitnehmerschutz eingreife. Die Beklagte sei auch nicht in entsprechender Weise schutzbedürftig. Der Arbeitnehmerschutz bilde aber nach der Rechtsprechung des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes den maßgebenden Grund für die Zuweisung an die Arbeitsgerichtsbarkeit. Diese Argumentation sei auf die Beklagte als Zusatzversorgungskasse nicht übertragbar. Es sei auch kein Grund ersichtlich, die Beklagte als Zusatzversorgungskasse anders zu behandeln als einen Sozialversicherungsträger. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das Landgericht Wiesbaden hat der sofortigen Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 21.10.2011 nicht abgeholfen. II. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden ist gemäß § 17 a Abs. 4 S. 2 GVG i.V.m. den §§ 567 ff ZPO statthaft und zulässig, insbesondere gemäß § 569 ZPO form- und fristgemäß bei dem Beschwerdegericht eingelegt worden. In der Sache hat die sofortige Beschwerde indes keinen Erfolg, weil nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unzulässig und gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG der Rechtsweg zur Arbeitsgerichtsbarkeit eröffnet ist. Der auf Insolvenzanfechtung gestützte Rückgewähranspruch, den der Kläger hinsichtlich der Beitragszahlungen des Insolvenzschuldners gegen die Beklagte geltend macht, ist nach der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 24.3.2011, IX ZB 36/09, Rn. 10 ff., zit. nach Juris), die sich auf den Rechtsweg für Insolvenzanfechtungsklagen gegen Sozialversicherungsträger bezieht, dem bürgerlichen Recht zuzuordnen. Diese Zuordnung des insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs entspricht auch der Rechtsauffassung, die der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes in dem vom Landgericht zitierten Beschluss vom 27.9.2010 (GMS-OGB 1/09, Rn. 6, zit. nach Juris) unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung als Ausgangspunkt für die Rechtswegbestimmung im Verhältnis zwischen den jeweils für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zuständigen ordentlichen Gerichten und Arbeitsgerichtsbarkeit zugrunde gelegt hat. Demgegenüber ist die Frage, ob für den auf Insolvenzanfechtung gestützten Rückgewähranspruch der Rechtsweg zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder der Arbeitsgerichtsbarkeit gegeben ist, gemäß dem zitierten Beschluss des Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes danach zu beantworten, ob der prozessuale Streitgegenstand einen der Tatbestände der §§ 2 ff. ArbGG erfüllt (GMS-OGB, a.a.O., Rn. 7). Bei der Bestimmung dieses Streitgegenstandes ist nach Würdigung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht maßgebend, welche Rechtsnatur die insolvenzrechtliche Anfechtung als solche hat (a.a.O., Rn. 9) und auf welche materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage die Klageforderung gestützt wird (a.a.O., Rn. 11). Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob die rückabzuwickelnde Leistungsbeziehung arbeitsrechtlichen Charakter hat (a.a.O., Rn. 12). Nach diesen Grundsätzen ist für die Rechtswegbestimmung der arbeitsrechtliche Charakter der Beitragszahlungen des Insolvenzschuldners an die Beklagte maßgebend, da die von dem Kläger als Insolvenzverwalter erhobene Klage auf Rückgewähr dieser Zahlungen gerichtet ist. Es handelt sich um eine Rechtsstreitigkeit, die wegen dieses Rechtscharakters der rückabzuwickelnden Leistungsbeziehung dem Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG unterfällt. Die Beklagte erfüllt als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien die Anforderungen dieser Norm, während der Kläger als Arbeitgeber im Sinne der Bestimmung anzusehen ist, weil er gemäß § 80 Abs. 1 InsO im Verhältnis zur Beklagten die Rechte des Insolvenzschuldners als Arbeitgeber wahrnimmt. Es kommt auch insoweit allein auf den arbeitsrechtlichen Charakter der Beitragszahlungen an, deren Rückgewähr der Kläger beansprucht. Unerheblich ist demgegenüber, ob der Kläger auch im Übrigen materiell-rechtliche Funktionen eines Arbeitgebers wahrnimmt. Mit der Erfüllung des Tatbestandes des § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG unterscheidet sich die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Fallkonstellation von einer Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Sozialversicherungsträger, für die nach der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist. Die in § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG für gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien getroffene Entscheidung des Gesetzgebers, entsprechende bürgerliche Rechtsstreitigkeiten der Arbeitsgerichtsbarkeit zuzuweisen, kann entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch nicht mit Erwägung umgangen werden, dass die durch diese Regelung erfassten Streitigkeiten mit Klagen gegen einen Sozialversicherungsträger vergleichbar seien. Es kommt schließlich auch keine Einschränkung der Rechtswegregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG mit Rücksicht auf die vom Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes in dem Beschluss vom 27.9.2010 (a.a.O., Rn. 13) angestellten Erwägungen zur Zwecksetzung der Zuweisung an die Arbeitsgerichtsbarkeit in Betracht. Der Hinweis des Senats auf die in der Arbeitsgerichtsbarkeit bestehenden prozessualen Besonderheiten dient lediglich der für die Zuständigkeitsregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG irrelevanten Auslegung der für den Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG maßgebenden Anforderungen an Rechtsstreitigkeiten "aus dem Arbeitsverhältnis" (a.a.O. Rdnr. 13), bezweckt aber ersichtlich nicht, die Anwendung der Tatbestände des § 2 ff. ArbGG auf Insolvenzanfechtungsklagen - über den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen hinaus - davon abhängig zu machen, dass eine Zuweisung an die Arbeitsgerichtsbarkeit mit Rücksicht auf die prozessualen Besonderheiten dieses Rechtswegs im Einzelfall sinnvoll erscheint. Ein abweichendes Verständnis würde zu einer Rechtsunsicherheit führen, die bei der Auslegung der abstrakten Rechtswegregelungen der §§ 2 ff. ARBGG nicht hinnehmbar wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 ZPO liegen nicht vor. Die bei Insolvenzanfechtungsklagen für die Rechtswegbestimmung im Verhältnis zwischen den ordentlichen Gerichten und der Arbeitsgerichtsbarkeit maßgebenden Grundsätze sind durch den vorstehend zitierten Beschluss des Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes geklärt. Der festgesetzte Wert des Beschwerdeverfahrens ist nach freiem Ermessen mit rund 1/3 des Streitwerts in der Hauptsache bemessen (vgl. Zöller/Lückemann, ZPO 29. Aufl., § 17 a GVG, Rn. 20 m.w.N.).