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Beschluss

11 O 30/11

LG Wiesbaden 11. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2012:0418.11O30.11.0A
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Tenor
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für unzulässig erklärt. Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Wiesbaden verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für unzulässig erklärt. Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Wiesbaden verwiesen. Der Kläger nimmt die Beklagte aufgrund einer Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr von Beitragszahlungen in Anspruch, die der Insolvenzschuldner an die Beklagte geleistet hat. Die Beklagte ist eine Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG, die Sozialkassenbeiträge für die Baubetriebe einzieht. Über das Vermögen der A GmbH & Co. KG in … wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 18.01.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum lnsolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin hatte am 10.12.2010 Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Die Schuldnerin hatte Sozialkassenbeiträge an die Beklagte entrichtet. Dabei geriet sie Anfang 2010 erheblich in Rückstand. Am 11.10.2010 zahlte die Insolvenzschuldnerin an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 70.000,00 €. Hierdurch wurde allerdings das Beitragskonto nicht vollständig zurückgeführt. Mit Schreiben vom 27.01.2011 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten unter anderem die Insolvenzanfechtung im Hinblick auf die Zahlung der Insolvenzschuldnerin und forderte diese unter Fristsetzung bis zum 16.02.2011 auf, den angefochtenen Betrag zur Insolvenzmassezurückzugewähren. Die Parteien streiten nunmehr darüber, ob der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist. Der Kläger bezieht sich hierzu auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt Main vom 22.05.2011. Die Beklagte bezieht sich ebenfalls auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30.12.2011 (Aktenzeichen 4 W 35/11). Gemäß § 17 a GVG ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig zu erklären und der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Wiesbaden zu verweisen. Der auf Insolvenzanfechtung gestützte Rückgewähranspruch, den der Kläger hinsichtlich der Leistungen der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte geltend macht, ist dem bürgerlichen Recht zuzuordnen. Dies beantwortet jedoch nicht die Frage, ob die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder der Arbeitsgerichte eröffnet ist. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist hier die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gegeben, da entscheidend darauf abzustellen ist, dass die rückabzuwickelnde Leistungsbeziehung arbeitsrechtlichen Charakter hat. Rechtsstreitigkeiten aus den Arbeitsverhältnissen sind nach ganz herrschender Meinung solche, die einem Arbeitsverhältnis entspringen, dass zur Zeit der Klage besteht, zuvor bestanden hat oder begründet werden sollte (BGH GMS-OGВ 1/09, zitiert nach juris). Dabei ist ohne Bedeutung, auf welche materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage der Klageanspruch gestützt wird, entscheidend ist jedenfalls die enge Verknüpfung eines Lebensvorgangs mit dem Arbeitsverhältnis (BAG 6 AZR 557/07, zitiert nach juris). Nach diesen Grundsätzen ist für die Rechtswegbestimmung der arbeitsrechtliche Charakter der Beitragszahlungen der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte maßgebend, da die von dem Kläger als Insolvenzverwalter erhobene Klage auf Rückgewähr dieser Zahlung gerichtet ist. Es handelt sich mithin um eine Rechtsstreitigkeit, die wegen dieses Rechtscharakters der rückabzuwickelnden Leistungsbeziehung dem Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 6 Arbeitsgerichtsgesetz unterfällt. Die Beklagte erfüllt als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien die Anforderungen dieser Norm, während der Kläger in seiner Funktion als lnsolvenzverwalter als Arbeitgeber im Sinne der Bestimmung anzusehen ist, weil er gemäß § 80 Abs. 1 InsO im Verhältnis zur Beklagten die Rechte der Insolvenzschuldnerin wahrnimmt. Aus diesem Grund folgt das erkennende Gericht nicht der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 23. Mai 2011, das erkennende Gericht erachtet die enge Verknüpfung des Lebensvorgangs mit dem Arbeitsverhältnis insoweit als entscheidend für die Beantwortung der Frage der Rechtswegzuständigkeit. Der gemeinsame Senat des Obersten Gerichtshofs des Bundes hat in der oben zitierten Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis entspringt oder nicht es ohne Bedeutung ist, auf welche materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage der Klageanspruch gestützt wird.