Urteil
4 U 63/11
OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:1130.4U63.11.0A
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Leitsätze
Die Verjährungsfrist eines Schadensersatzanspruches beginnt im Hinblick auf objektiv vorhersehbare Spätfolgen auch dann mit der allgemeinen Schadenskenntnis zu laufen, wenn der Geschädigte wegen unrichtiger Beratung durch einen beigezogenen Arzt die Erhebung einer Feststellungsklage unterlassen hat.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 9.3.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verjährungsfrist eines Schadensersatzanspruches beginnt im Hinblick auf objektiv vorhersehbare Spätfolgen auch dann mit der allgemeinen Schadenskenntnis zu laufen, wenn der Geschädigte wegen unrichtiger Beratung durch einen beigezogenen Arzt die Erhebung einer Feststellungsklage unterlassen hat. Die Berufung der Klägerin gegen das am 9.3.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages erbringt. I. Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen eines Bisses durch dessen Hund im Jahre 1995 für nach ihrem Vortrag ab dem Jahr 2005 aufgetretene Gesundheitsschäden auf ein einmaliges Schmerzensgeld in einer Größenordnung um 50.000,- Euro, eine monatliche Schmerzensgeldrente von 300,- Euro sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche weiteren Schäden in Anspruch. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage nach Beweiserhebung, unter anderem durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens (Bl. 115 ff. d.A) und dessen mündlicher Erläuterung (Bl. 292 ff.), wegen Durchgreifens der Einrede der Verjährung abgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiter verfolgt. Sie vertritt zum einen die Auffassung, dass zwischen der im Jahre 2007 entdeckten Nervverletzung und der Erstverletzung des Jahres 1995 (Fleischwunden mit Narbenbildung) keine Schadenseinheit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehe. Die aufgetretenen Beeinträchtigungen auf neurologischem Gebiet seien nicht zu erwarten gewesen. Sie verweist auf das bereits vorgelegte Attest des Facharztes für Neurologie A vom 29.2.1996 (Bl. 218 d.A.), nach dem keine „diagnostischen oder therapeutischen Hinweise“ auf neurologischem Gebiet bestünden. Diese Bescheinigung sei für sie damals Anlass gewesen, keine Feststellungsklage zu erheben. Von ihrem damaligen Bevollmächtigten Rechtsanwalt 1 sei darauf im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Abfindungsvergleich Bezug genommen worden (Schreiben an die Mutter der Klägerin, Anlage K 12, Bl. 166 d.A.). Ergänzend legt die Klägerin in der Berufungsinstanz ein von demselben Arzt ausgefülltes Formular an die Regressabteilung der Krankenversicherung vom 11.1.1998 vor (Anlage BB 7, Bl. 398 d.A.), wonach mit Folgeerkrankungen nicht zu rechnen sei und dem ausdrücklichen Zusatz “Keine neurologischen Folgen!“. Sie vertritt die Auffassung, dass aus diesem Umstand, weil sie auf das Attest eines Facharztes vertraut habe und auch habe vertrauen dürften, für sie kein Anlass bestanden habe, sich von (weiteren) Fachkundigen beraten zu lassen oder eine Feststellungsklage zu erheben. Die Klägerin ist zum Anderen der Meinung, dass – im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1991, 973 - die Berufung des Beklagten auf die Einrede der Verjährung wegen Treu und Glauben ausgeschlossen sei (§ 242 BGB). Vergleichbar jenem Fall sei eine Ausnahme vom Grundsatz der Schadenseinheit geboten, weil einerseits das Verletzungsbild von Ärzten als vorübergehend beurteilt und deshalb keine Feststellungsklage erhoben worden sei und andererseits eine aus damaliger Sicht außergewöhnlich schwere, die Existenz bedrohende Spätfolge eingetreten sei. Sie stellt nicht in Abrede, dass die Folgen hier weniger gravierend als in dem dem Bundesgerichtshof vorliegenden Fall (Querschnittslähmung) seien, meint jedoch, dies werde dadurch kompensiert, dass es für eine Nervverletzung damals keinen Hinweis gegeben habe und deshalb deutlich weniger Anlass bestanden habe, eine Feststellungsklage zu erheben. Zur Verdeutlichung der Schwere der erlittenen Spätfolgen legt die Klägerin nochmals im Einzelnen ihre Belastungen durch die Schmerzen im Arm, die Beeinträchtigungen durch die seit 2007 durchgeführten Behandlungen zur Schmerzlinderung (insgesamt neun körperliche Eingriffe) sowie die damit verbundenen Risiken dar. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 9 bis 17 der Berufungsbegründung (Bl. 480 – 488 d.A.) verwiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 12.9.2011 (Bl. 401 ff. d.A.) den von der Klägerin gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die Klägerin nimmt zu der vom Senat in diesem Beschluss vertretenen Rechtsauffassung wie folgt Stellung: Die Klägerin meint, die Schwere der bei ihr ab dem Jahr 2005 eingetretenen Beeinträchtigungen zusammen mit dem Umstand, dass sie schuldlos keine Kenntnis von der Schädigung des nervus radialis und der damit verbundenen Gefahr von Spätfolgen gehabt habe, rechtfertige nach den Maßstäben in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs NJW 1991, 973 eine Ausnahme vom Grundsatz der Schadenseinheit. Der Bundesgerichtshof habe in jener Entscheidung nicht allein an die Schwere der Verletzung angeknüpft, sondern auch auf die fehlende Kenntnis des Geschädigten trotz der objektiven Vorhersehbarkeit abgestellt. Der Zweck des Grundsatzes der Schadenseinheit liege darin, aus Gründen der Rechtssicherheit den Schädiger vor einer Verkürzung seines Rechtsschutzes zu bewahren, wenn der Geschädigte den eingetretenen Schaden nicht vollständig untersuche und aufkläre. Hier aber habe die Klägerin alles ihr mögliche zur Aufklärung unternommen. Sie vertritt die Auffassung, dass das Risiko eines Fehlers des für die Begutachtung möglicher Schadensfolgen herangezogenen Arztes in die Sphäre des Schädigers falle. Dafür spreche, dass auch Fehler des eine Körperverletzung behandelnden Arztes von der Rechtsprechung noch als adäquate Folge dem Verursacher der Körperverletzung zugerechnet werde. Ein Regressanspruch gegen den Arzt lasse sich in Konstellationen wie der vorliegenden „regelmäßig nicht verwirklichen“. Hinsichtlich der gesundheitlichen Belastungen präzisiert die Klägerin ihren Vortrag: Zur Schmerzstillung der Schmerzen am rechten Arm müsse sie, nachdem eine Schmerzlinderung mittels des impulsgebenden Implantats gescheitert sei, unterschiedliche Schmerzmittel einnehmen, deren Zusammenwirkung belastende Nebenwirkungen hätten (vgl. Anlagen K 19 und K 21). Hinsichtlich der bereits vorgetragenen Verlängerung ihrer Studienzeit durch die Beeinträchtigung beim Schreiben legt sie ein weiteres Attest von Dr. B (Anlage A 1, Bl. 428 d.A.) vor. Die Probleme beim Sitzen auf einem Stuhl oder einem Autositz seien erst später aufgetreten, weshalb sie diese erst jetzt in der Berufung in den Rechtsstreit habe einführen können. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Bl. 421 – 423 d.A. verwiesen. Ergänzend legt die Klägerin ein Attest über eine im Dezember 2006 im allgemeinen Krankenhaus in ... durchgeführte operative Behandlung des nervus radialis vor (Anlage A 2, Bl. 429 d.A.). Der sie ab dem Jahr 2005 behandelnde Arzt Dr. X habe nicht an den Erkenntnisstand des 1998 begutachtenden Neurologen A anknüpfen können und zunächst Narbenschmerzen als Ursache der Beschwerde vermutet. Die Nervverletzung als Ursache sei erst nach einer Reihe von Untersuchungen festgestellt worden. Die Klägerin weist schließlich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.11.1999 (VI ZR 37/99) hin, dem ein Fall zugrunde liege, bei dem Spätfolgen erst später von Fachleuten hätten prognostiziert werden können und deshalb für die Verjährung auf die Kenntnis des Geschädigten selbst abgestellt worden sei. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Er behauptet, der Zeuge Dr. X habe bei seiner Vernehmung bekundet, dass nach der Krankenakte die Klägerin, als sie ihn im Jahre 2005 aufsuchte, darüber geklagt habe, „seit einigen Jahren“ Schmerzen zu haben. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass diese erst 2007 „bekannt“ geworden seien. Die Klägerin habe schon früher Anlass gehabt, ärztliche Fachkundige zu Rate zu ziehen. Er vertritt die Auffassung, dass die Klägerin bereits im Jahr 1995 ausreichende Schadenskenntnis oder Veranlassung zur weiteren Prüfung gehabt habe. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich aus dem Bericht des Facharztes A vom 29.2.1996 gerade keine Äußerung zu etwaigen Dauerschäden ergebe. Der damalige Prozessbevollmächtigte habe sich deshalb nach Dauerschäden für die Klägerin erkundigen müssen. Der Beklagte vertritt schließlich die Auffassung, dass die von der Klägerin angegebenen Beeinträchtigungen durch die Nervverletzung, die er teilweise bestreitet (näher Bl. 421 f. d.A.) ihrer Schwere nach keine Ausnahme vom Grundsatz der Schadenseinheit nach Treu und Glauben rechtfertigten. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat etwaige Ansprüche der Klägerin auf Ersatz der ab dem Jahr 2005 aufgetretenen immateriellen Einbußen sowie Ersatz sämtlicher künftiger Schäden zu Recht deshalb als nicht durchsetzbar angesehen, weil diesen die Einrede der Verjährung entgegen steht. 1. Nach § 852 Abs. 1 BGB in der hier anzuwendenden bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung verjährten die Ansprüche der Klägerin wegen des Hundebisses in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem sie Kenntnis vom Schaden erlangt hattte. a) Bei der Prüfung der Frage, wann eine Kenntnis in diesem Sinne erlangt worden ist, unterscheidet die Rechtsprechung seit jeher zwischen der Kenntnis des Schadens und der Kenntnis des Schadensumfangs. Kenntnis des Schadens, wie sie § 852 Abs. 1 BGB meint, bedeutet danach nicht Kenntnis des Schadensumfangs und der Schadenshöhe. Die Verjährung beginnt vielmehr schon dann zu laufen, wenn der Geschädigte davon Kenntnis erlangt, dass eine unerlaubte Handlung zu einem Schaden geführt hat. Es ist für den Beginn der Verjährung aber nicht erforderlich, dass er den Schaden in seinen einzelnen Elementen und Ausprägungen voll überschaut. Die Rechtsprechung versteht den Schaden im Sinne von § 852 Abs. 1 BGB als Schadenseinheit. Dies bedeutet, dass bereits die allgemeine Kenntnis von dem Schaden genügt, um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen; wer sie erlangt, dem gelten auch solche Folgezustände als bekannt, die im Zeitpunkt der Erlangung jener Kenntnis überhaupt nur als möglich voraussehbar waren (vgl. BGH NJW 1994, 2448 unter II. 1.). Aus der jüngeren Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.11.1999 (VI ZR 37/99, NJW 2000, 861) ergibt sich entgegen der Meinung der Klägerin nichts anderes. Der Bundesgerichtshof verweist hier erneut auf den Grundsatz, dass es bei Spätfolgen eines Körperschadens für die Schadenseinheit darauf ankommt, ob diese für Fachkreise vorhersehbar waren oder nicht. In der Entscheidung des Bundesgerichthofs vom 3.6.1997 (VI ZR 71/96, NJW 1997, 2448 ) wird die bisherige Rechtsprechung lediglich dahin ergänzt, dass die Erkenntnismöglichkeit zum Unfallzeitpunkt vorliegen muss. Stellt sich die Vorhersehbarkeit erst nach dem Unfallereignis später ein, so kommt es auf diesen Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntniserlangung des Geschädigten selbst an (BGH ebenda). Dies beruht darauf, dass der Geschädigte nicht gehalten sein kann, nach dem Zeitpunkt seiner allgemeinen Schadenskenntnis wegen der konkreten Schadensfolgen in den nachfolgenden Jahren fortlaufend die Entwicklung der medizinischen Fachkenntnisse zu verfolgen. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben, weil im Unfallzeitpunkt die mögliche Beschädigung des nervus radialis und daraus folgende Beschwerden der Klägerin daraus vorhersehbar waren. b) Die bei der Klägerin ab dem Jahr 2005 aufgetretenen Beeinträchtigungen und Schmerzen im rechten Arm waren nach der ärztlichen Wissenschaft als mögliche Schadensfolge bereits in den Jahren 1995/1996 vorhersehbar. aa) Das Landgericht hat aufgrund seiner tatsächlichen Feststellungen durch Einholung des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. C mit Recht angenommen, dass die bei der Klägerin ab dem Jahr 2005 aufgetretenen Schmerzen im Arm keine in diesem Sinne bei Eintritt des ersten Schadens im Jahr 1995 nicht voraussehbare spätere Folge waren. Ein solcher Schaden war vielmehr aus objektiver medizinischer Sicht nach dem Erkenntnisstand im Jahre 1995/1996 als mögliche Folge des Bisses voraussehbar. Das Landgericht hat den Sachverständigen insbesondere aufgrund dessen mündlicher Anhörung zutreffend dahin verstanden, dass es angesichts der Schwere der Verletzungen durch den Hundesbiss nahe lag, dass dabei auch der nervus radialis beschädigt worden sein könnte. Der Sachverständige hat dies nachvollziehbar mit der räumlichen Nähe zur Bisswunde begründet. Hinzu kommt, dass die Klägerin bereits damals gegenüber dem Neurologen A über ein lokales Taubheitsgefühl radialseitig geklagt hatte. Im zweiten Schritt hat das Landgericht ohne Rechtsfehler die tatsächliche Feststellung zugrunde gelegt, dass die rund neun Jahre später aufgetretenen Schmerzen und weiteren Beeinträchtigungen die Folge von Einschnitten und Vernarbungen am nervus radialis sind und darum als mögliche Spätfolge voraussehbar waren. Der Sachverständige hat sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch bei seiner mündlichen Anhörung dargelegt, dass nach der einschlägigen Literatur bei 20 – 30 % solcher Nervenverletzungen unter Umständen Jahre später neuropathetische Schmerzen, wie sie die Klägerin beklagt, auftreten. c) Der Annahme einer Schadenseinheit steht nicht entgegen, dass die Klägerin auf das Attest des Facharztes für Neurologie A vom 29.2.1996 vertraut hat. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Frage der möglichen Voraussehbarkeit nicht auf die Sicht des Geschädigten an. Für Vorhersehbarkeit von Körperschäden ist vielmehr die Sicht der medizinischen Fachkreise maßgebend (BGH NJW 1997, 2448 unter II. 1.; BGH NJW 1991, 973 unter II.1.b); BGH VersR 1982, 703 unter II.1.b) ). Entscheidend ist, ob die spätere Schädigungsfolge im Zeitpunkt der allgemeinen Schadenskenntnis auch für Fachärzte als nicht möglich voraussehbar war (BGH NJW 200, 861 unter II. 1.). Da der Sachverständige Prof. Dr. C die objektive Vorhersehbarkeit durch die medizinische Wissenschaft im Jahr 1995/1996 bestätigt hat, er insbesondere bekundet hat, dass eine elektrophysiologische Untersuchung des nervus radialis schon im Jahre 1996 möglich gewesen wäre, ist es unerheblich, dass der die Klägerin damals untersuchende Arzt die Möglichkeit der Schädigung dieses nervus nicht in Betracht gezogen und eine entsprechende spezielle Untersuchung nicht veranlasst hat. bb) Demgegenüber wird zwar in einem Teil der rechtswissenschaftlichen Literatur mit beachtlichen Argumenten die Auffassung vertreten, für die Schadenseinheit im Sinne der Voraussehbarkeit komme es auf die subjektive Sicht des Verletzten als Laie an, nämlich darauf, ob aufgrund der von ihm erlangten Schadenskenntnis – ggf. nach ärztlicher Beratung – Spätfolgen insgesamt überschaubar und vorhersehbar waren (Zeuner, in: Festschrift für Henckel, 1995, 939, 947 ff.; Bamberger/Roth/Henrich/Spindler, BGB 3. Aufl., § 199 Rz. 29; Staudinger/Peters, ZPO (2009), § 199 Rz. 45). Danach würde in Fällen wie dem vorliegenden, in dem aufgrund möglicherweise nur unzureichender ärztlicher Untersuchung das Ausmaß der Erstverletzung nicht richtig erkannt oder daraus nicht die richtigen Schlüsse gezogen wurden, die Vorhersehbarkeit der Spätschäden zu verneinen sein. Zu dem gleichen Ergebnis würde die in eine ähnliche Richtung gehende Rechtsansicht gelangen, wonach die Voraussehbarkeit solcher Komplikationen verneint werden müsse, die auf unfallbedingten Verletzungen beruhen, die ursprünglich nicht erkannt wurden (MünchKomm-BGB/Grothe, 5. Aufl., § 199 Rz. 11). cc) Der Senat erachtet die der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegende Rechtsauffassung aus folgenden Gründen jedoch als überzeugend: (1) Die Anknüpfung an die objektive, nach der ärztlichen Wissenschaft bestehende Vorhersehbarkeit von späteren Folgeschäden ist zunächst mit dem Wortlaut von § 199 Abs. 1 BGB n.F. und § 852 BGB a.F. vereinbar. (2)Danach muss für den Beginn der Verjährungsfrist zwar der Anspruchsberechtigte Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von den drohenden künftigen Folgeschäden haben. Dies erfordert jedoch nicht eine eigene persönlich Kenntnis. Vielmehr ist ihm die Unkenntnis aufgrund des Verschuldens des von ihm zur Begutachtung der Frage künftiger Schadensfolgen beauftragten Arztes nach § 278 BGB zuzurechnen. Denn mit dem Schadenereignis ist zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten ein gesetzliches Schuldverhältnis entstanden. (2) Die sich an der objektiven medizinischen Sicht orientierende Bestimmung der Vorhersehbarkeit ist zwar mit einer Härte für denjenigen Geschädigten verbunden, der selbst ohne vorwerfbare Obliegenheitsverletzungen in Unkenntnis über mögliche Folgen seiner Erstverletzung ist. Dies ist bei schweren Verletzungen jedoch nur dann vorstellbar, wenn ihm diese Kenntnis trotz der Beiziehung von Fachkundigen zur Abklärung möglicher Folgeschäden fehlt. Denn ihn trifft jedenfalls in Fällen erheblicher Verletzungen nach der Rechtsprechung eine entsprechende Obliegenheit. Fehlt ihm aber trotz der Inanspruchnahme ärztlichen Rates die Kenntnis möglicher Spätfolgen, so wird ihm häufig ein Ersatzanspruch gegen den ärztlichen Fachmann, dessen Rat er in Anspruch genommen hat, zustehen. Insofern fällt die subjektiv fehlende Vorhersehbarkeit in den Risikobereich des Geschädigten, jedenfalls nicht in den Risikobereich des Schädigers. In dieser Risikozuweisung liegt kein Wertungswiderspruch dazu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ärztliche Fehler bei der Behandlung von Schadensfolgen (etwa: kunstfehlerhafte Operation) dem Schädiger der Erstverletzung als adäquat kausal zugerechnet werden und insofern in den Risikobereich des Schädigers fallen. Bei der objektiven kausalen Zurechnung von Schadensfolgen, die bei der Inanspruchnahme von Hilfspersonen entstehen, geht es um die Abwehr oder Minderung von bereits eingetretenen primären Schäden. Die Behandlung der Primärverletzung durch einen Arzt ist dem Geschädigten durch den Primärschädiger trotz der vertraglichen Beauftragung des behandelnden Arztes durch den Verletzten gleichsam „aufgezwungen“ worden. Der ärztliche Fehler steht insofern mit dem Erstschaden in engerer Beziehung. Demgegenüber geht es bei der im Rahmen des Grundsatzes der Schadenseinheit relevanten Vorhersehbarkeit der Schadensfolge um die rechtzeitige Verfolgung von Ansprüchen durch den Geschädigten. Der Geschädigte nimmt damit ein eigenes Interesse aufgrund eines selbständigen Willensentschlusses wahr. Es ist ihm nicht „aufgezwungen“, seine Ansprüche verfolgen. Bei der rechtzeitigen Verfolgung eigener Ansprüche und Rechte liegt es aber näher, fehlerhaftes Handeln von Personen, denen sich der Geschädigte „freiwillig“ vertraglich bedient, seinem Risikobereich zuzuordnen. Damit steht in Übereinstimmung, dass dem Schädiger beispielsweise auch die Versäumung der Verjährungsfrist durch ein Anwaltsverschulden zugerechnet wird. (3) Für die in der Literatur vertretene subjektive Betrachtungsweise mag sprechen, dass bei vom Geschädigten „schuldlos“ nicht als mögliche Folgen vorausgesehenen Spätschäden die Verzögerung der Geltendmachung nicht auf vom Geschädigten zurückgehaltenen Tatsachen beruht und auch kaum die Gefahr besteht, dass dem – nicht beweisbelasteten - Schädiger Verteidigungsmöglichkeiten durch den Zeitablauf entgehen (Zeuner, a.a.O.). Der Zweck der dreijährigen Verjährungsfrist und des Grundsatzes der Schadenseinheit beschränkt sich jedoch nicht auf diese Gesichtspunkte. Vielmehr dienen sie auch der Rechtsklarheit und Rechtsicherheit (BGH NJW 1991, 973 unter I.1. vor a) und 2. und BGH NJW 1997, 2448 unter II. 1.). Soweit als möglich soll für die bereits entstandenen und die objektiv voraussehbaren möglichen Schäden alsbald nach dem Schadensereignis der Anspruchsgrund für die Haftung des Schädigers geklärt werden. (4) Soweit die Klägerin meint, gegen die Anknüpfung der Vorhersehbarkeit an den Stand der ärztlichen Wissenschaft spreche, dass in Fällen wie dem vorliegenden ein Haftungsanspruch gegen den zur Begutachtung von möglichen Schadensfolgen herangezogenen Arzt regelmäßig nicht „verwirklicht“ werden könne, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Verjährungsfrist für einen möglichen Regressanspruch beginnt frühestens mit der Kenntnis des Geschädigten selbst vom Ursachenzusammenhang zwischen der früheren Verletzung und den später eingetretenen Folgen. Auch hinsichtlich eines etwaigen Insolvenzrisikos sind Nachteile nicht erkennbar, weil Ärzte wegen Fehlern bei ihrer Berufstätigkeit üblicherweise haftpflichtversichert sind und diese Versicherung auch noch nach Beendigung der Berufstätigkeit zur Deckung verpflichtet bleibt. c) Die objektive Voraussehbarkeit der später eingetretenen Gesundheitsschäden der Klägerin und damit die Schadenseinheit mit der Erstverletzung kann auch nicht mit der Überlegung verneint werden, dass die Klägerin ohnehin keinen Anlass zur (weiteren) Inanspruchnahme ärztlich Fachkundiger gehabt hätte. Dies wird von der Rechtsprechung nur für ganz leichte Verletzungen oder vorübergehende Gesundheitsstörungen angenommen, aus denen sich später ungewöhnlich schwere Folgeschäden entwickeln. Hier jedoch hatte die Klägerin schon im Jahr 1995 durch die Bisswunde eine tiefe Fleischverletzung erlitten. Zudem hat sie noch rund ein ¾ Jahr nach dem Unfall den Facharzt A wegen erheblicher Schmerzen aufgesucht. Schließlich ist zweifelhaft, ob die Klägerin nicht trotz dessen Attest vom 26.2.1996 doch Anlass hatte, weitere Untersuchungen zur Möglichkeit neurologischer Folgeschäden anstellen zu lassen. Denn einerseits hat sie mit einem Taubheitsgefühl, welches über die Ellenbogenseite hinausging, über Beschwerden geklagt, die nicht allein in der Vernarbung der Fleischwunde ihre Ursache haben können. Andererseits hat der Facharzt nur die Vermutung aufgestellt, dass die Beschwerden von der Narbe am rechten Arm über dem Bizeps herrührten (Bl. 218 d.A.: „dürften“). Die Klägerin trägt nicht vor, in welcher Weise eine Behandlung deswegen in der Folgezeit auf Rat dieses Arztes begann und wann die Beschwerden abklangen. 2. Die Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. begann mithin auch wegen der erst später aufgetretenen Beeinträchtigungen und Schmerzen am rechten Arm mit Abschluss der unstreitigen Abfindungsverhandlungen im März 1997 (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.) zu laufen und war bei Eingang des Prozesskostenhilfeantrages für die Klage am 16.5.2008 abgelaufen. Entgegen der Meinung des Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin von diesen Schadensfolgen bereits mehr als drei Jahre vor der Einreichung des Prozesskostenhilfeantrages Kenntnis erlangt hat, so dass ein Anspruch auch bei erst später eingetretener Kenntnis nach § 199 Abs. 1 BGB (Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB) verjährt wäre und es auf die Frage, ob die Verjährungsfrist bereits im Jahr 1997 zu laufen begonnen hat, nicht ankäme. Der Beklagte macht sich mit der Berufungserwiderung die Bekundung des Zeugen Dr. A zu Eigen, die Klägerin habe ihn am 20.9.2005 aufgesucht und über Schmerzen geklagt. Sie habe angegeben, „seit einigen Jahren wieder Schmerzen“ zu haben (Protokoll Bl. 295 d.A.). Ob danach die Schmerzen und sonstigen Beschwerden der Klägerin im rechten Arm bereits im Jahre 2004 oder früher (wieder) eingesetzt haben, kann indes dahin gestellt bleiben. Die Kenntnis von den Gesundheitsschäden am Arm als solche ist nämlich für eine Kenntnis von Spätfolgen als Schaden nicht hinreichend. Hinzu kommen muss die Kenntnis davon, dass sie eine Folge des früheren Unfallereignisses sind und Grundlage eines Anspruches sein können. Die Klägerin ist aber in den Jahren 2005/2006 zunächst davon ausgegangen, bei den Schmerzen handele es sich um Narbenschmerzen aus der Bisswunde. Für diese war die Klägerin von der Versicherung des Beklagten unstreitig abgefunden worden (vgl. Bl. 427 d.A.). Erst im weiteren Verlauf der Untersuchungen bei Dr. X und in den Kliniken, an welche dieser sie verwiesen hat, wurde bemerkt, dass die Beschwerden der Klägerin von der Schädigung des nervus radialis herrühren und die Schädigung des Nervs (wohl) nicht zu beseitigen ist. Dabei handelt es sich um eine Beeinträchtigung anderer Qualität. Die Kenntnis der Klägerin vom Schaden erforderte auch die Kenntnis von seiner Ursache und die damit verbundene Kenntnis, dass die Schmerzen als Dauerfolge verbleiben können. Kenntnis von der Beschädigung des nervus radialis hat die Klägerin nach der Bestätigung des Allgemeinen Krankenhauses ... (Anlage A 2, Bl. 429 d.A.) erst im Dezember 2006 erlangt. Die Kenntnis von einem verbleibenden Dauerschaden dürfte erst nach der (erfolglosen) Operation, die jene Bescheinigung bestätigt, anzunehmen sein. Jedenfalls hat die Klägerin nicht vor dem erstmaligen Aufsuchen des Zeugen Dr. X am 20.5.2005 Kenntnis von den maßgeblichen Zusammenhängen erlangt. 3. Die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Beklagten ist nicht wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB unbeachtlich. Die bei der Klägerin im Anschluss an die Verletzung von 1995 erst ab 2005 eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht mit denen des Klägers in dem der Entscheidung BGH NJW 1991, 973 zugrunde liegenden Fall vergleichbar. Der Bundesgerichtshof hat in jener – im Übrigen vereinzelt gebliebenen – Entscheidung die Annahme der Treuwidrigkeit darauf gestützt, dass die später eingetretene Verletzung „außergewöhnlich schwere und unmittelbar die Existenz in Frage stellende Schadensfolgen“ darstelle. Konkret hatte der Kläger als Folge eines Verkehrunfalls 10 Jahre zuvor später mit knapp 14 Jahren eine vollständige Querschnittlähmung mit Atemlähmung erlitten, die zudem seine maschinelle Beatmung notwendig machte. Damit sind die von der Klägerin ab 2005 beklagten Beschwerden im rechten Arm und die sich daran anschließenden Belastungen durch Operationen zur Schmerzlinderung insgesamt auch unter Berücksichtigung der bleibenden körperlichen und sozialen Folgen nicht vergleichbar. Dies gilt auch, wenn man die nach der Darstellung der Klägerin (Attest Bl. 280) ursächlich damit verbundene verfrühte Geburt ihrer Tochter durch Kaiserschnitt berücksichtigt, weil es sich dabei um einen auch bei gesunden Müttern nicht völlig ungewöhnlichen Vorgang handelt. Soweit die Klägerin auch die bei ihr später vorgenommene Sterilisierung als unfallursächlich bezeichnet, fehlt es an einer nachvollziehbaren Darstellung und auch einem Attest, warum die Spinalsonde künftig unabdingbar zu Risikoschwangerschaften führen sollte. In den Attesten K 16 und K 18 (Bl. 282 d.A.) ist dies nicht explizit ausgesprochen. Die Klägerin kann schließlich nach den vorgelegten Testaten einem Studium nachgehen und ihre Tochter erziehen, auch wenn sie in ihrer Leistungsfähigkeit durch die Schmerzen im Arm erheblich eingeschränkt sein mag. Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Bundesgerichtshof in jener Entscheidung auch auf die fehlende Kenntnis des Geschädigten von möglichen Spätfolgen abgestellt hat. Für die Annahme der Treuwidrigkeit hat der Bundesgerichtshof jedoch das kumulative Vorliegen beider Elemente als entscheidend angesehen. Denn in dem Urteil wird zunächst darauf hingewiesen, dass nach dem Primärunfall ohne vorwerfbares Unterlassen von einer Feststellungsklage abgesehen wurde, und es heißt dann weiter: „Unverhältnismäßig wird diese Berufung jedoch angesichts der für die damalige Sicht aller Beteiligten ganz unvorstellbaren außergewöhnlich schweren und unmittelbar die Existenz infrage stellenden Schadensfolgen. Eine so ungewöhnliche und mit so schweren Folgen verbundene Schadensentwicklung in die Kenntnis des Geschädigten von der "Schadenseinheit" einzubeziehen zur Gewährleistung eines einheitlichen Verjährungsbeginns unter Inkaufnahme des damit für den Geschädigten möglicherweise verbundenen existenzbedrohenden Verlustes seiner Ersatzansprüche, muss selbst bei voller Berücksichtigung des für eine berechenbare Schadensregulierung besonders hohen Stellenwerts von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit als für das Gerechtigkeitsempfinden nicht tragbar erscheinen“ Die Klägerin weist gleichfalls mit Recht darauf hin, dass der Bundesgerichtshof in einer späteren Entscheidung (BGH NJW 1997, 2448 ) möglicherweise die Anforderungen dafür, dass die Berufung auf die Verjährung bei einer Schadenseinheit mit gesundheitlichen Spätfolgen gegen Treu und Glauben verstoßen, gesenkt hat. Nach den abstrakten, nicht entscheidungstragenden Ausführungen zur Schadenseinheit in jenem Urteil soll die Schadeneinheit nicht in Fällen gelten, „in denen sich schwere Folgezustände bei anscheinend ganz leichten Verletzungen oder vorübergehenden Gesundheitsstörungen erst später unerwartet einstellen“. Ein solcher Fall „ganz leichter Verletzungen“ oder „vorübergehender Gesundheitsstörungen“ war hier jedoch nicht gegeben. Die Klägerin hatte lange Zeit nach dem Unfall 1995 noch erhebliche Schmerzen mit zum Teil lokalem Taubheitsgefühl im rechten Arm und hat deswegen noch ein 3/4 Jahr nach dem Unfall den Facharzt für Neurologie A aufgesucht. III. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat die Zulassung der Revision ausgesprochen, weil er zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und zur etwaigen Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts für erforderlich erachtet (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die vom Bundesgerichtshof in zwei Urteilen angenommene oder angesprochene Ausnahme vom Grundsatz der Schadenseinheit nach Treu und Glauben bedarf zur rechtsicheren Handhabung deutlicherer Konturen. Die Tatsachengerichte sehen sich vor die schwierige Aufgabe gestellt, ohne sichere Kriterien leichte Folgen und schwere „existenzbedrohende“ Gesundheitsschäden bewerten müssen. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof sich mit der in der rechtswissenschaftlichen Literatur mit beachtlichen Argumenten vertretenen subjektiven Betrachtungsweise hinsichtlich der Vorhersehbarkeit von Spätschäden, insbesondere bei fehlender Kenntnis des Verletzten von Spätschäden trotz Inanspruchnahme ärztlichen Rates, nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.