Urteil
8 O 262/09
LG Wiesbaden 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWIESB:2012:0717.8O262.09.0A
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.753,11 € nebst Zinsen in Höhe von 4.435,46 € bis zum 14.02.2011 nebst Zinsen auf die sich daraus ergebende Gesamtsumme in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2011 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von allen unmittelbaren und mittelbaren Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag in Höhe von 16.096,00 € mit der A, welcher der teilweisen Finanzierung der B GmbH & Co. KG mit der Anteilsnummer xxxx dient, freizustellen.
3. Die Verurteilung hinsichtlich der Anträge 1 und 2 erfolgt Zug um Zug gegen Angebot zur Übertragung der GmbH & Co. KG mit der Anteilsnummer xxxx im Nennwert von 50.000,00 €.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen etwaigen steuerlichen Schäden freizustellen, die der Kläger dadurch erleidet, dass er nicht sogleich ohne Berücksichtigung der Beteiligung an der B GmbH & Co. KG mit der Anteilsnummer xxxx im Nennwert von 50.000,00 € steuerlich veranlagt wurde.
5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von wirtschaftlichen Schäden aus einer etwaigen Inanspruchnahme Dritter gemäß § 171 HGB und von einer etwaigen Nachschusspflicht gegenüber der B GmbH & Co. KG mit der Anteilsnummer xxxx freizustellen.
6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von wirtschaftlichen Schäden freizustellen, die aus der angebotenen Zug-um-Zug-Übertragung der Medienfondsbeteiligung B GmbH & Co. KG mit der Anteilsnummer xxxx in Höhe von nominal 50.000 resultieren.
7. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung in Annahmeverzug befindet.
8. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 23 %, die Beklagte 77 % zu tragen.
9. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.753,11 € nebst Zinsen in Höhe von 4.435,46 € bis zum 14.02.2011 nebst Zinsen auf die sich daraus ergebende Gesamtsumme in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2011 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von allen unmittelbaren und mittelbaren Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag in Höhe von 16.096,00 € mit der A, welcher der teilweisen Finanzierung der B GmbH & Co. KG mit der Anteilsnummer xxxx dient, freizustellen. 3. Die Verurteilung hinsichtlich der Anträge 1 und 2 erfolgt Zug um Zug gegen Angebot zur Übertragung der GmbH & Co. KG mit der Anteilsnummer xxxx im Nennwert von 50.000,00 €. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen etwaigen steuerlichen Schäden freizustellen, die der Kläger dadurch erleidet, dass er nicht sogleich ohne Berücksichtigung der Beteiligung an der B GmbH & Co. KG mit der Anteilsnummer xxxx im Nennwert von 50.000,00 € steuerlich veranlagt wurde. 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von wirtschaftlichen Schäden aus einer etwaigen Inanspruchnahme Dritter gemäß § 171 HGB und von einer etwaigen Nachschusspflicht gegenüber der B GmbH & Co. KG mit der Anteilsnummer xxxx freizustellen. 6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von wirtschaftlichen Schäden freizustellen, die aus der angebotenen Zug-um-Zug-Übertragung der Medienfondsbeteiligung B GmbH & Co. KG mit der Anteilsnummer xxxx in Höhe von nominal 50.000 resultieren. 7. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung in Annahmeverzug befindet. 8. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 23 %, die Beklagte 77 % zu tragen. 9. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind sämtliche Klageanträge zulässig. Soweit die Beklagte moniert, die Zug-um-Zug-Verurteilung in Antrag zu 3) sei unbestimmt und unzulässig, da sie nach dem Wortlaut der Anträge „offenbar zweimal“ übertragen werden müsste, greift der Einwand nicht. Denn bereits nach dem klägerischen Vortrag ist der Antrag zu 3) dergestalt auszulegen, dass ein Angebot zur Übertragung der Beteiligung erst Zug um Zug mit der Erfüllung der Anträge 1) und 2) zu erfolgen hat. Auch die Feststellungsanträge zu 4), 5), 6) und 7) sind zulässig; insbesondere liegt das notwendige Feststellungsinteresse vor. Die Anträge sind auch voneinander abgrenzbar. So behandelt der Antrag zu 4) etwaige steuerliche Schäden, von denen der Kläger unabhängig deren Höhe bei Begründetheit freizustellen ist. Denn dass eine modifizierte steuerliche Behandlung der Beteiligung unter Berücksichtigung einer noch ausstehenden abschließenden finanzgerichtlichen Rechtsprechung einen steuerrechtlichen Nachteil für den Kläger zur Folge haben könnte, stellt die Beklagte selbst nicht in Abrede. Auf der anderen Seite wird im Antrag zu 5) die Freistellung einer etwaigen (gesellschaftsrechtlichen) Nachschusspflicht gem. § 171 HGB begehrt, die ihrerseits ebenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Soweit der Kläger darüber hinaus noch die Feststellung der Freistellung von weiteren wirtschaftlichen Schäden begehrt, sind diese alleine im Hinblick auf die nicht geltend gemachten vorprozessualen anwaltliche Kosten zulässig. Nicht gefolgt werden kann der Beklagten auch dahingehend, der Kläger hätte den Antrag zu 7) betreffend der Feststellung des Annahmeverzugs zurückgenommen. Zwar ist zutreffend, dass der Kläger diesen Antrag im Schriftsatz vom 14.07.2011, in welchem verschiedene Anträge neu formuliert werden, nicht aufgenommen hat; der Kläger hat jedoch in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls vom 01.11.2011 sowohl die Anträge aus der Klageschrift als auch – soweit modifiziert – die Anträge aus dem Schriftsatz vom 14.07.2011 gestellt. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht gemäß dem § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem von den Parteien geschlossenen Beratungsvertrag die geltend gemachten Ansprüche zu. Schon nach dem unstreitigen Parteivorbringen ist zwischen den Parteien zumindest konkludent ein Beratungsvertrag zustande gekommen, in dem der Zeuge C dem Kläger im Rahmen des persönlichen Kundengesprächs die streitgegenständliche Anlageform vorstellte und empfahl. Grundsätzlich ist eine Bank regelmäßig Anlageberaterin und nicht lediglich reine Anlagevermittlerin (BGH, Urteil vom 07.10.2008 – XI ZR 89/07). Ein Beratungsvertrag kommt damit schon zustande, wenn ein Anlageinteressent an das Kreditinstitut oder das Kreditinstitut an den Kunden herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten. Der Abschluss des Beratungsvertrages erfolgt in diesem Fall zumindest stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs. Die Vereinbarung einer gesonderten Vergütung für die Beratungsleistung ist keine Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrags (BGH, Urteil vom 21.03.2006 – XI ZR 63/05). An der rechtlichen Einordnung der Gespräche als Beratungsvertrag steht auch nicht der Vortrag beider Parteien entgegen, bei dem persönlichen Beratungsgespräch habe der Kläger seinen Steuerberater, den Zeugen D, hinzugezogen zu haben. So kann die Hinzuziehung eines Steuerberaters die Beklagte von etwaigen Aufklärungspflichten im Rahmen eines Beratungsvertrages von vornherein nur insoweit entlasten, als für den möglichen Erwerb der Anlage steuerrechtliche Fragen relevant sind. Denn nur insoweit könnte sich die beratende Bank gegebenenfalls darauf berufen, dass der Kläger als Kunde fachmännische Hilfe in Anspruch genommen hat und auf eine detaillierte Aufklärung als beratende Bank nicht angewiesen war. In allen übrigen die Kapitalanlageerwerb betreffenden Fragen wäre die beratende Bank hingegen von ihrer Aufklärungspflicht nicht befreit. Darüber hinaus steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Aussage des Zeugen D in der Sitzung vom 29.05.2012 fest, dass dieser den Beratungsgesprächen der Beklagten nicht beiwohnte. So konnte der Zeuge D in der Vernehmung ausschließen, Anfang November 2005 im Hause des Klägers gewesen zu sein und dort ein Beratungsgespräch mitbekommen zu haben, da er nach eigener Auskunft zu keinem Zeitpunkt persönlich im Haus des Klägers gewesen war. War aber der Zeuge D bei etwaigen Gesprächen mit dem Zeugen C nicht vor Ort, so konnte und durfte die Beklagte sich von vornherein nicht darauf verlassen, dass die steuerliche Beratung seitens eines Dritten erfolgt. Die Pflicht der Beklagten zur Aufklärung über steuerrechtliche Fragen war deshalb auch nicht beschränkt, Darüber hinaus zeigt der Umstand, dass jedenfalls zwei Beratungsgespräche stattgefunden haben, dass sich der Kläger der Beklagten in der Erwartung anvertraut hat, von dieser mangels ausreichender wirtschaftlicher Kenntnisse sowohl die für seine Anlageentscheidung notwendigen Tatsachen als auch eine fachkundige Bewertung und Beurteilung zu erhalten (OLG Frankfurt, Urteil vom 19.10.2011 – Aktenzeichen 17 U 34/120). Die Beklagte hat die ihr obliegenden Aufklärungspflichten aus dem Beratungsvertrag schon deshalb verletzt, da sie unstreitig weder den Umstand noch die Höhe der ihr für den Vertrieb der Fondsbeteiligung zufließenden Rückvergütung gegenüber dem Kläger offen gelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24.08.2011 - Aktenzeichen XI ZR 191/10; OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2011 – Aktenzeichen 34 U 144/09, OLG Frankfurt, a. a. O.; OLG München, Urteil vom 15.03.2012 – Aktenzeichen 17 U 3805/11, Brandenburgisches OLG, Urteil vom 25.04.2012 – Aktenzeichen 4 U 63/11). Die Bank hat einen Anleger im Rahmen eines Beratungsgesprächs über Rückvergütungen, so genannte Kickbacks, ungefragt und grundsätzlich unabhängig von der Höhe zu informieren (BGH, Beschluss vom 20.01.2009 – XI ZR 510/07). Die Aufklärung über diese Zahlungen ist notwendig, um den Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank offenzulegen. Erst durch die Aufklärung darüber, dass und vor allem auch in welcher Höhe derlei Rückvergütungen an die Beklagte fließen, wird der Kunde – hier der Kläger - in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist oder im Interesse der Bank daran, möglichst hohe Vergütungen zu erhalten (BGH Urteil vom 19.12.2006 – XI ZR 56/05; in ständiger Rechtsprechung, OLG Hamm, a. a. O.). Nominiert in § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG, besteht eine Pflicht der Bank zur Information über Rückvergütungen auch nicht nur bei Wertpapiergeschäften, sondern auch dann, wenn sie – wie hier – eine Beteiligung an einem Medienfonds empfiehlt. Bei der Verpflichtung zur Offenlegung von Rückvergütungen geht es nicht um die Übertragbarkeit der Regelungen des WpHG auf geschlossene Fonds, sondern vielmehr um die Frage, ob eine Gefährdungssituation für die Interessen des Anlegers geschaffen wird. Es macht auch keinen Unterschied, ob der Berater einen Aktien- oder Medienfonds vertreibt; der maßgebliche Interessenkonflikt ist in allen Fällen gleich. Den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 20.01.2009 (Aktenzeichen XI ZR 510/07) zur Begründung des Bestehens einer Informationspflicht sind nicht auf den Einzelfall beschränkt, sondern allgemein gefasst. Die Verpflichtung zur Aufklärung über Rückvergütungen lässt sich auch nicht entgegenhalten, der Anleger, der die Bank selbst nicht entlohne, müsse davon ausgehen, dass diese als im Wirtschaftsleben teilnehmendes Institut für ihre Dienstleistungen von dritter Seite ein Entgelt erhält. Denn anders als bei einem unabhängigen Anlageberater ist das Vertragsverhältnis zwischen Kunden und Bank üblicherweise auf Dauer gegründet und regelmäßig davon geprägt, dass die Bank für die jeweiligen banktypischen Dienstleistungen vom Kunden Entgelte oder Provisionen erhält, etwa Depotgebühren, Kontoführungsgebühren sowie An- und Verkaufsprovisionen für den Erwerb oder die Veräußerung von Wertpapieren. Der von einer Bank bezüglich einer Geldanlage beratene Kunde muss deshalb nicht damit rechnen, dass die Bank bei der Anlageberatung eigene Interessen verfolgt, weil sie z. B. ein umsatzabhängiges eigenes Provisionsinteresse gegenüber dem jeweiligen Fondsanbieter hat. Dementsprechend ist es dem Bankkunden nicht ohne Weiteres erkennbar, aufgrund welcher Interessenslage die konkrete Anlageberatung erfolgt und ob sie ausschließlich von seinen Interessen als Anleger bestimmt wird, wenn die Bank verdeckte Rückvergütungen erhält. Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Kläger habe dem Grunde nach gewusst, dass die Beklagte von der Anbieterseite eine Vergütung erhalte (Brandenburgisches OLG, a. a. O.). Die Beklagte war vorliegend auch im Hinblick auf die ihrerseits erhaltene Vertriebsprovision aufklärungspflichtig. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind – regelmäßig umsatzabhängige – Provisionen, die anders als Innenprovisionen nicht etwa aus dem Anlagevermögen abfließen und auf dessen Werthaltigkeit Einfluss haben, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen gezahlt werden. Hierbei entsteht beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage; erfolgt aber eine Provisionszahlung hinter dem Rücken des Anlegers an die Bank zurück, so kann der Anleger das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen. Diese Fehlvorstellung über die Neutralität der Beratungsleistung der Bank, der mit der Aufklärungspflicht über Rückvergütungen begegnet werden soll, beruht alleine darauf, dass die beratende Bank als Empfängerin der Rückvergütung unbenannt bleibt (OLG Hamm, a. a. O.). Danach handelt es sich bei den an die Beklagte geflossenen Provisionen um aufklärungspflichtige Rückvergütungen im vorgenannten Sinne. Auf die aufklärungspflichtige, von der Beklagten unstreitig erhaltene Vertriebsprovision wurde der Kläger auch nicht hingewiesen. Dies räumt die Beklagte nicht nur in ihrem Schriftsatz vom 30.09.2011 selbst ein, sondern steht auch zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der Sitzung vom 29.05.2012 fest. Denn der den Kläger beratende Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge C, bekundete ausdrücklich, über „weitere Provisionen und Rückvergütungen“ nicht gesprochen zu haben. Soweit der Zeuge fernerhin angibt, über den fünfprozentigen Ausgabeaufschlag aufgeklärt zu haben, kann dies ersichtlich den vorliegenden Fall nicht betreffen. Denn das Agio betrug unstreitig lediglich 3 % des eigenfinanzierten Kapitalanteils. Demgemäß erklärte auch der Zeuge C in der Vernehmung, sich an das konkrete Beratungsgespräch nicht erinnern zu können und nur „regelmäßig“ über das Agio gesprochen zu haben. Die Beklagte war auch nicht etwa deshalb von der Verpflichtung zur Aufklärung über die Höhe der von ihr vereinbarten Vertriebsprovision entbunden, da auf die Zahlung von Vertriebsprovision bereits im Emissionsprospekt hingewiesen wird. Hierbei mag die Frage dahinstehen, ob das Emissionsprospekt dem Kläger überhaupt vor Zeichnung der Kapitalanlage vorgelegen hat. Jedenfalls gereichen auch die Angaben im Prospekt nicht, dem Kläger einen möglichen Interessenkonflikt der Beklagten und ein Eigeninteresse am Vertrieb der streitgegenständlichen Anlage zu verdeutlichen. Zwar ist unter 8.8 des Prospektes ausgeführt, dass „die F GmbH als verbundenes Unternehmen der E für die Vermittlung des Eigenkapitals eine Eigenkapitalprovision in Höhe von rund 4,1 % sowie eine Vertriebskoordinationsgebühr in Höhe von 1,02 % des Kommanditanteils erhält. Hieraus kann jedoch ein Anleger - hier der Kläger – nicht entnehmen, dass die Beklagte auch nur teilweise in den Genuss der dort ausgewiesenen Vertriebsprovisionen kommen soll. Selbst, wenn man davon ausginge, dass in der Regel ein Anleger in Kenntnis des Umstandes ist, dass die Provision für den Vertrieb und damit auch an die vertreibende Beklagte fließen soll, wäre die Aufklärung nur unzureichend, da hier nach wie vor nicht ersichtlich ist, in welcher tatsächlichen Höhe als Rückvergütungen an die Beklagte fließen (vgl. auch OLG Hamm, a. a. O.). Die Beklagte hat ihre Aufklärungspflichten auch schuldhaft verletzt. Gemäß § 280 Abs. 1 BGB wird das Verschulden der Beklagten vermutet. Damit muss der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Zum Vertretenmüssen gehören Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 BGB), sodass die Beklagte bereits für leichte Fahrlässigkeit einzustehen hat. Ein fahrlässiges Handeln der Beklagten steht aber zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Beklagte kann sich nicht auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen. Sie hat die einschlägige Literatur und Rechtsprechung zu der Frage einer Aufklärungspflicht nicht mit der gebotenen Sorgfalt beachtet. An das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums sind insoweit strenge Maßstäbe anzulegen. Der Schuldner muss die Rechtslage sorgfältig prüfen und soweit erforderlich, Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten. Grundsätzlich trifft den Schuldner das Risiko, die Rechtslage zu verkennen. Er handelt bereits dann schuldhaft, wenn er bei einer nach der einschlägigen Rechtsprechung zweifelhaften Rechtslage zumindest mit der Möglichkeit rechnen musste, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtstandpunkt vertritt (BGH, Beschluss vom 29.06.2010 – XI ZR 308/09). Die Beklagte hätte jedoch bei der gebotenen kritischen Prüfung – und zwar schon vor den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht von Rückvergütungen in den Jahren 2006 und 2009 – erkennen können, dass sie zur Aufklärung über Provisionen verpflichtet ist. So hat bereits das Reichsgericht im Jahre 1904 entschieden, dass es Treu und Glauben widerspricht, wenn ein Bankier als Kommissionär seinen Kunden einen Teil der Bonifikation verschweigt, die er kassiert (RG Urteil vom 10.12.1904 – Az. 334/04 I). Jedenfalls aber aus der Entscheidung des BGH vom 19.12.2000 (XI ZR 349/99) konnte und musste die Beklagte ihre Pflicht zur Aufklärung über Provision herleiten. Denn bereits hier wurde entschieden, dass eine Bank, die mit dem Vermögensverwalter eines Kunden eine Vereinbarung über die Beteiligung des Verwalters an ihren Provisionen und Depotgebühren geschlossen hat, verpflichtet ist, dies gegenüber dem Kunden offenzulegen. Zur Begründung wurde hierin entscheidend darauf abgestellt, dass dadurch für den Vermögensverwalter ein Anreiz geschaffen wurde, sowohl bei der Auswahl der Bankverbindung als auch hinsichtlich der Anzahl und des Umfangs der für seine Kunden über die Bank abzuwickelnden Geschäfte nicht allein das Interesse der Kunden, sondern auf das eigene Interesse an möglichst umfangreichen Vergütungen zu berücksichtigen; über diese von ihr geschaffene Gefährdung der Kundeninteressen hat die Bank dem Kunden, den ihr der Vermögensverwalter zuführt, noch vor Vertragsabschluss aufzuklären. Hierbei bezogen sich die Ausführungen des Gerichts erkennbar allgemein auf die Aufklärungspflicht der Bank (vgl. OLG Hamm, a. a. O.; OLG München, Urteil vom 15.03.2012 – 17 U 3805/11; OLG Frankfurt, Urteil vom 19.10.2011 – 17 U 34/10). Die Aufklärungspflichtverletzung war auch für den Kapitalanlageerwerb des Klägers kausal. Grundsätzlich kann sich der Kläger als Anleger auf die tatsächliche Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen, die zu einer Beweislastumkehr führt. Demgemäß muss die Bank darlegen und beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte, also den richtigen Rat oder Hinweis nicht befolgt hätte. Ein dem gemäßes Verhalten des Klägers konnte die Beklagte weder substantiiert darlegen noch beweisen. Soweit die Beklagte behauptet, dem Kläger sei es ausschließlich auf die in Aussicht gestellten Steuerersparnisse angekommen und auch eine Kenntnis über die von der Beklagten erhaltenen Provisionen hätte den Kläger nicht von dem Erwerb der Anlage abgehalten, ist dies eine Behauptung ins Blaue hinein. Soweit die Beklagte – wohl zutreffend – darauf hinweist, dass der Kläger nach etwaigen Provisionen im Beratungsgespräch nicht nachgefragt hat, kann hieraus nicht der für die Beklagte günstige Schluss gezogen werden, der Kläger hätte auch bei Kenntnis der Provision die Anlage gezeichnet. Denn es ist gerade Pflicht der Beklagten, über den Erhalt von Provisionen aufzuklären und begründet gerade die Pflichtverletzung der Beklagten. Ist aber die Aufklärung selbst die Pflicht, kann das Fehlen entsprechender Rückfragen seitens des Kunden schon dogmatisch nicht zu einem Wegfall der Kausalität führen, da ansonsten grundsätzlich nur eine Aufklärungspflicht bei Nachfrage bestünde. Die Ansprüche des Klägers sind auch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht verjährt. § 37 a WpHG ist bereits nicht anwendbar, da es sich um keine handelbare Anlage im Sinne des WpHG handelt. Demgemäß richtet sich die Verjährung nach den §§ 195, 199 BGB und beträgt 3 Jahre nach Entstehung des Anspruchs und Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Die darlegungs- und beweisverpflichtete Beklagte hat jedoch die entsprechende Kenntniserlangung des Klägers von seinen möglichen Ansprüchen gegen die Beklagte nichts vorgetragen. Selbst, wenn jedoch davon auszugehen ist, dass der Kläger im Jahre 2007 Kenntnis erlangte, so liegt Verjährung nicht vor, denn der Kläger hat am 26.12.2010 Klage erhoben, wobei die Klageschrift der Beklagten zwar erst zum 14.02.2011, jedoch noch „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 14.01.2011 hat der Kläger die gerichtliche Nachfrage zur Streitwertberechnung vom 30.12.2000 beantwortet, sodass zum 24.01.2011 der Streitwert vorläufig festgesetzt und die Kosten angefordert werden konnten. Die Einzahlung des Kostenvorschusses erfolgte hierbei bereits am 01.02.2011. Da jedoch die durch die Rückfrage des Gerichts zur Streitwertangabe verursachte Verzögerung nicht vorwerfbar ist (Zöller, 29. Aufl., zu § 167 ZPO, Rn 15), wurde die Zustellung der Klageschrift seitens des Klägers nicht mehr als 14 Tage zurechenbar verzögert. Da fernerhin der Kläger die fehlende Aufklärung über die von der Beklagten erhaltene Provision bereits mit der Klageschrift gerügt hat, kann die Frage, ob die weiteren im Schriftsatz vom 24.10.2011 vorgeworfenen Pflichtverletzungen der Verjährung unterliegen, dahinstehen. Dem Kläger ist auch der geltend gemachte Schaden entstanden. Hierbei mag entgegen der Ansicht der Beklagten dahinstehen, ob sich die erworbene Anlage möglicherweise noch positiv entwickelt bzw. steuerlich wie von den Parteien vorausgesetzt entwickelt. Denn der Schaden liegt bereits in dem Erwerb der streitgegenständlichen Anlage. Der Kläger kann auch den Schaden in der geltend gemachten Höhe verlangen. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB kann der Kläger verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne die schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung stünde. Hierbei ist durch die – beantragte – Zug-um-Zug-Einschränkung der Hauptforderung dem Prinzip der Vorteilsausrechnung Rechnung zu tragen. Diesem Umstand ist der Kläger durch die Stellung des Antrags Nr. 3 nachgekommen. Das Bestreiten der Höhe der Ausschüttungen seitens der Beklagten folgt ins Blaue hinein. Soweit die Beklagte darauf verweist, die Ausschüttung vom 01.05.2010 wie in der Klageschrift aufgeführt, ließe sich in der Aufstellung im Schriftsatz vom 14.07.2011 nicht wiederfinden, trifft dies nicht zu. Denn die gleiche Ausschüttung wird in dem späteren Schriftsatz unter dem Buchungstag 11.05.2009 aufgeführt. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat sich der Kläger auch nicht etwaige Steuervorteile anrechnen und damit von der Klageforderung in Abzug bringen zu lassen, da diese bei Rückabwicklung des Erwerbes der Kapitalanlage dem Kläger nicht endgültig verbleiben wird. Bei der Frage, ob mögliche Steuervorteile in der Berechnung des Schadensersatzanspruchs des Klägers zu berücksichtigen sind, ist festzustellen, ob dem Kläger aus der Zuerkennung des Schadensersatzanspruchs und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile entweder durch Nachforderungen des Finanzamtes oder Besteuerung der Schadensersatzleistung erwachsen. Dies ist vorliegend der Fall, denn als Mitunternehmer einer Publikums-KG im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz folgt aus der gewerblichen Tätigkeit gem. § 16 Einkommensteuergesetz, dass alle Zu- und Abflüsse, die der Kläger von Beginn bis zur Beendigung der Gesellschafterstellung erfährt, im steuerlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit steht und zu versteuern sind. Dies hat zur Folge, dass die den Kläger in dieser Hinsicht zufließenden Schadensersatzleistungen als steuerpflichtige Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit anzusehen sind und folglich zuvor erzielte Steuervorteile wieder ausgeglichen werden müssen (BGH NJW 2010, 2506 ). Dies ist – wie dargelegt – vorliegend der Fall. Dem Kläger steht auch ein entgangener Gewinn gem. § 252 BGB in Höhe der geltend gemachten vierprozentigen Verzinsung zu. Insoweit ist gerichtsbekannt, dass in dem maßgeblichen Zeitraum des Anlageerwerbes – auch sicherer – Kapitalanlagen mit einer vierprozentigen Verzinsung vermarktet wurden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger im Falle des Nichterwerbes der streitgegenständlichen Anlage von einer Kapitalinvestition abgesehen hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage jeweils in § 709 ZPO. Die Parteien streiten über das Vorliegen etwaiger Beratungsfehler der Beklagten beim Erwerb einer Kapitalanlage durch den Kläger sowie die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Der Kläger und ein Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge C, führten Ende Oktober/Anfang November 2005 Gespräche über eine grundsätzlich geplante Kapitalanlage des Klägers. Im Zuge dieser Gespräche stellte der Zeuge C dem Kläger die streitgegenständliche Beteiligung als Kommanditist an der B GmbH & Co. KG (fortan „B III“) vor. Bei der Beteiligung liegt ein sogenannter Filmfond vor. Bei der Beteiligung an der Fondsgesellschaft handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung. Der Erfolg des Fonds hängt unmittelbar mit der Produktion und dem Vertriebserfolg künftiger Filmproduktionen zusammen. Die aus der Beteiligung resultierenden steuerlichen Verlustzuweisungen waren zum maßgeblichen Zeitpunkt anerkannt. Bei den Gesprächen mit der Beklagten wurde dem Kläger die Kurzinformation (09/2005) des unternehmerischen Beteiligungsfonds B III (Anlage K 2) vorgelegt. Zwischen den Parteien streitig ist, ob dem Kläger auch das Langprospekt (Anlage K 3) übergeben wurde. Vor Erwerb der streitgegenständlichen Anlage hat die Beklagte den Kläger auf Provisionen, welche sie von der Fondsgesellschaft oder Seitens Dritter unstreitig erhielt, nicht aufgeklärt. Am 09.11.2005 zeichnete der Kläger eine Beteiligung an dem streitgegenständlichen Medienfonds in Höhe von 50.000,00 € nebst einem Agio in Höhe von 768,00 €, somit insgesamt 50.768,00 €. Das Agio errechnete sich hier nach Eigenkapitalleistung, von welcher es 3 % betrug. Auf die Beitrittsvereinbarung (Anlage K 1) wird verwiesen. Die eigenfinanzierte Einlage des Klägers betrug 25.600,00 €. Die obligatorische Fremdfinanzierung erfolgte in Höhe von 24.400,00 € über die A zu einem Nominalzinssatz in Höhe von 3,8 % p. a. und zu einem Effektivzinssatz in Höhe von 3,87 % p. a. (Anlage K1). Die ersten Grundlagenbescheide gegenüber der Fondsgesellschaft sind zunächst nur vorläufig und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen. Der Kläger erhielt in der Folgezeit aus der streitgegenständlichen Beteiligung Ausschüttungen für die Jahre 2008 bis 2011 wie folgt: Beteiligung Buchungstag Verwendungszweck Betrag B KG 31.01.2008 Ausschüttung 1.470,97 € B KG 29.04.2008 Ausschüttung 918,42 € B KG 23.12.2008 Ausschüttung 5.973,47 € B KG 11.05.2009 Ausschüttung 1.991,16 € B KG 28.12.2009 Ausschüttung 995,58 € B KG 10.05.2010 Ausschüttung 557,58 € B KG 29.12.2010 Ausschüttung 598,06 € B KG 12.05.2011 Ausschüttung 109,65 € Summe 12.614,89 € Mit Schreiben vom 30.11.2006 erhielt der Kläger eine steuerliche Verlustzuweisung in Bezug auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb für den Veranlagungszeitraum des Jahres 2005 in Höhe von -50.618,47 € bescheinigt (Anlage K 4). Mit Schreiben vom 31.03.2009 informierte die Fondsgesellschaft den Kläger, dass die Finanzverwaltung Schuldübernahmeverträge, mit denen Zahlungen fixer Lizenzraten von einer Bank abgesichert werden, als „abstraktes Schuldversprechen“ zu werten sei. Für den Veranlagungszeitraum des Jahres 2008 erhielt der Kläger mit Schreiben vom 06.11.2009 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 10.556,00 € bescheinigt. Mit Schreiben vom 12.10.2010 wurden dem Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb für den Veranlagungszeitraum des Jahres 2009 in Höhe von 4.079,46 € bescheinigt (Anlage K 4). Die steuerliche Beurteilung der Fondsbeteiligung wurde seitens der Finanzverwaltung in der Folgezeit zu Lasten der Beteiligungsinhaber geändert; eine endgültige finanzgerichtliche Entscheidung über die steuerliche Behandlung der streitgegenständlichen Beteiligung steht noch aus. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünden gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche zu, da er seitens der Beklagten Ende Oktober/Anfang November 2005 im Hinblick auf die streitgegenständliche Kapitalanlage falsch beraten worden sei. Zwischen ihm und der Beklagten sei ein Beratungsvertrag zustande gekommen, in welchem der Zeuge C die streitgegenständliche Anlage vorgestellt und empfohlen habe. Dazu sei ein Gespräch der Parteien telefonisch erfolgt, ein weiteres habe in der Wohnung des Klägers in Gegenwart des Steuerberaters des Klägers, dem Zeugen D, stattgefunden. Ihm – dem Kläger – habe als sicherheitsorientierter Anleger die streitgegenständliche Kapitalanlage nicht empfohlen werden dürfen. Zwar habe er auch auf Steuerersparnis Wert gelegt, die Sicherheit und der Kapitalerhalt seien jedoch vorrangig gewesen. Dies sei auch in den Gesprächsterminen gegenüber dem Zeugen C zum Ausdruck gebracht worden. Die empfohlene Anlage sei jedoch nicht sicher gewesen. So seien die Grundlagenbescheide gegenüber der Fondsgesellschaft unstreitig nur vorläufig und unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangen, worüber der Kläger nicht informiert worden sei. Vielmehr sei ihm gegenüber erklärt worden, dass der Fonds steuerlich deshalb interessant sei, weil die Investitionen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben seien, die den Anlegern als Verluste anteilig zugerechnet werden würden. Jeweils sei jedoch verschwiegen worden, dass gerade die Eigenschaft der angeblichen Produktionskosten und Nutzungsentgelte als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben von einer Reihe von Steuerexperten bezweifelt worden seien. Die Frage der Steuerersparnis sei auch Bestandteil des Beratungsgesprächs gewesen, in welchem ihm zugesagt worden sei, dass die steuerlichen Verlustzuweisungen sicher einzukalkulieren seien. Auch sei ihm gegenüber in der Beratung die Formbeteiligung als sicher dargestellt worden; etwaige Risiken seien verschwiegen worden. Vielmehr sei im Kurzprospekt explizit auf ein überzeugendes Sicherheitskonzept in Form eines Schuldbeitritts der A geworben worden und auf die gute Bonität der E sowie auf erfolgreiche vorangegangene Filmproduktionen hingewiesen worden. Nicht vorgelegen habe in dem streitgegenständlichen Gespräch das ausführliche Prospekt zur streitgegenständlichen Kapitalanlage. Die Beklagte habe den Kläger vor Erwerb der Anlage auch nicht über Provisionen und Rückvergütungen aufgeklärt, welche ihr infolge des Vertriebes der Kapitalanlage unstreitig zufloss. Die Beklagte habe als Beraterbank mindestens Provisionen von 3 % erhalten. Weder in den Beratungsgesprächen noch in dem – später erhaltenen – Prospekt sei darüber informiert worden, dass und in welcher Höhe die Beklagte für den Vertrieb Provisionen erhalte. Hätte jedoch der Kläger Kenntnis von der umsatzabhängigen Zuwendung an die Beklagte im Zuge eines erfolgreichen Abschlusses der streitgegenständlichen Beteiligung und damit von dem Interesse der Beklagten am Vertrieb der Anlage gewusst, hätte er diese nicht gezeichnet. Der Zeuge C habe es fernerhin verabsäumt, sich einen Überblick über Kenntnisse, Erfahrung und Anlageziele des Klägers zu verschaffen. Eine anleger- und/oder anlagegerechte Beratung sei schon deshalb nicht möglich gewesen. Die Beklagte habe fernerhin ihre Plausibilitätsprüfungspflichten verletzt. Grundsätzlich habe die Beklagte über die Plausibilität der Anlage und der Bonität des Kapitalsuchenden zu informieren und eine fachmännische Interpretation und Beurteilung dieser Tatsachen vor dem Hintergrund der finanziellen Ziele und persönlichen Anlagesituation des Kunden vorzunehmen. Im Rahmen dieser Prüfung hätte der Beklagten jedoch auffallen müssen, dass die Anlage entgegen den Angaben des Emissionsprospektes nicht sicher gewesen sei. Der Kläger hätte auch vollständig und richtig über die besonderen Risiken der Beteiligung an Medienfonds aufgeklärt werden müssen. Der Kläger sei Apotheker und habe keinerlei Erfahrungen mit Fonds bzw. unternehmerischen Beteiligungen. Mit Schriftsatz vom 14.07.2011 rügt der Kläger ferner, nicht über die mangelnde Fungibilität der Beteiligten über das Bonitätsrisiko der die Schuld übernehmenden Bank sowie über das Risiko des Totalverlustes aufgeklärt worden zu sein. Auch eine Aufklärung über Vertriebsvereinbarungen der Beklagten in Bezug auf die streitgegenständliche Beteiligung sei nicht erfolgt. Darüber hinaus bestünde grundsätzlich die Verpflichtung eines Beraters, auf den Charakter der Fondskonzeption als hochriskante Anlageprodukte hinzuweisen. Ebenfalls sei in dem Gespräch eine Nachschusspflicht beim Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gem. § 172 Abs. 4 HGB nicht Beratungsgegenstand gewesen. Auch sei auf den Kläger vor Zeichnung der Anlage besonderen Druck ausgeübt worden, soweit der Zeuge C den Kläger im Hinblick auf den Ablauf der Frist zur Zeichnung gedrängt habe. Schließlich lägen Prospektfehler vor. Zum näheren Vorbringen des Klägers wird auf Seite 12 ff des Schriftsatzes vom 28.03.2012 Bezug genommen. Der Kläger habe die streitgegenständliche Anlage in Kenntnis der Umstände und Risiken nicht gezeichnet. Insoweit streite für ihn die Vermutung aufklärungsgemäßen Verhaltens. Vielmehr hätte er in diesem Fall eine andere Anlage mit einer vierprozentigen Verzinsung gezeichnet. Die Beklagte sei ihm - dem Kläger – der Satzung schadensersatzpflichtig gem. den §§ 249 f, 252 BGB verpflichtet. Entgegen der Ansicht der Beklagten seien auch keine aus der Anlage resultierende Steuervorteile anzurechnen. Denn ihm – dem Kläger – erwüchsen bei Zuerkennung des Schadensersatzanspruchs steuerliche Nachteile in der Form, dass die dem Kläger zufließenden Schadensersatzleistung als steuerpflichtige Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit anzusehen und damit einkommensteuerrechtlich zu versteuern seien. Die Ansprüche des Klägers seien auch nicht verjährt. § 37 a WPHG sei mangels Handelbarkeit der Anlage nicht zur Anwendung. Auch eine Verjährung gem. § 195, 199 BGB käme nicht in Betracht, da der Kläger erstmals mit Schreiben der E im Jahre 2007 Nachricht über eine mögliche grundlegende Änderung der steuerlichen Konzeption erfahren habe. Erst im Jahre 2009 sei der Kläger von seiner Fondsgesellschaft darüber informiert worden, dass ein steuerlicher Schaden definitiv drohen könnte. Der Kläger hat zunächst beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.460,82 € nebst 4 % Zinsen in Höhe des Betrages über 26.368,00 € von 21.11.2005 bis 31.12.2007 24.897,03 € von 01.01.2008 bis 31.03.2008 23.978,61 € von 01.04.2008 bis 30.11.2008 18.005,14 € von 01.12.2008 bis 30.04.2009 16.013,98 € von 01.05.2009 bis 30.11.2009 15.018,40 € von 01.12.2009 bis 30.04.2010 14.460,82 € von 01.05.2010 bis Rechtshängigkeit nebst Zinsen auf die sich daraus ergebende Gesamtsumme in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von allen unmittelbaren und mittelbaren Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag bei der A, welcher der teilweisen Finanzierung der B GmbH & Co. KG im Nennwert von 50.000,00 € mit der Anteilsnummer xxxx dient, freizustellen und in dieses Schuldverhältnis einzutreten. 3. Die Verurteilung hinsichtlich der Anträge 1 und 2 erfolgt Zug um Zug gegen Angebot zur Übertragung der B GmbH & Co. KG mit der Anteilsnummer xxxx im Nennwert von 50.000,00 €. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen etwaigen steuerlichen Schäden freizustellen, die der Kläger dadurch erleidet, dass er nicht sogleich ohne Berücksichtigung der Beteiligung an der GmbH & Co. KG mit der Anteilsnummer xxxx im Nennwert von 50.000,00 € steuerlich veranlagt wurde. 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von wirtschaftlichen Schäden aus einer etwaigen Inanspruchnahme Dritter gemäß § 171 HGB und von einer etwaigen Nachschusspflicht gegenüber der B GmbH & Co. KG mit der Anteilsnummer xxxx im Nennwert von 50.000,00 € freizustellen. 6. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung in Annahmeverzug befindet. 7. Die Beklagte wird verurteilt, die zwischen der Beklagten und der G und/oder anderen auf Seiten des Fonds in den Vertrieb involvierten Gesellschaften geschlossene Vertriebsvereinbarungen hinsichtlich des Vertriebs der streitgegenständlichen Medienfondsbeteiligung B GmbH & Co. KG mit der Anteilsnummer xxxx in Höhe von nominal 50.000 vorzulegen, hilfsweise Auskunft über den konkreten Inhalt der zwischen der Beklagten und der G und/oder anderen in den Vertrieb involvierten Gesellschaften geschlossenen Vertriebsvereinbarung hinsichtlich des Vertriebs der streitgegenständlichen Medienfondsbeteiligung B GmbH & Co. KG mit der Anteilsnummer xxxx in Höhe von nominal 50.000 zu erteilen. Der Kläger beantragt nunmehr bei teilweiser Klagerücknahme und Änderung, 1) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 13.753,11 € nebst Zinsen in Höhe von 4.435,46 € bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit nebst Zinsen auf die sich daraus ergebende Gesamtsumme in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von allen unmittelbaren und mittelbaren Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag in Höhe von 16.096 € mit der A, welcher der teilweisen Finanzierung der B GmbH & Co. KG mit der Anteilsnummer xxxx dient, freizustellen. 3) die Verurteilung hinsichtlich der Anträge 1 und 2 erfolgt Zug um Zug gegen Angebot zur Übertragung der B GmbH & Co. KG mit der Anteilsnummer xxxx im Nennwert von 50.000,00 €. 4) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen etwaigen steuerlichen Schäden freizustellen, die der Kläger dadurch erleidet, dass er nicht sogleich ohne Berücksichtigung der Beteiligung an der B GmbH & Co. KG mit der Anteilsnummer xxxx im Nennwert von 50.000,00 € steuerlich veranlagt wurde. 5) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von wirtschaftlichen Schäden aus einer etwaigen Inanspruchnahme Dritter gemäß § 171 HGB und von einer etwaigen Nachschusspflicht gegenüber der B GmbH & Co. KG mit der Anteilsnummer xxxx freizustellen. 6) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist den Kläger von wirtschaftlichen Schäden freizustellen, die aus der angebotenen Zug-um-Zug-Übertragung der Medienfondsbeteiligung B GmbH & Co. KG mit der Anteilsnummer xxxx in Höhe von nominal 50.000 resultieren. 7) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte und die Streithelferin sind der Ansicht, die Klage sei unbegründet, die Klageanträge zu 4, 5 und 6 mangels Bestimmbarkeit und Fehlen eines Feststellungsinteresses unzulässig. Entgegen der Darstellung des Klägers habe dieser Ende 2005 eine kurzfristige Steuer optimierende Anlagemöglichkeit gesucht. Die seitens des Zeugen C erläuterten Steuervorteile seien von ganz entscheidender Bedeutung für die Zeichnung gewesen. Darüber hinaus habe sich der Kläger unstreitig mit seinem Steuerberater beraten. Aber auch seitens der Beklagten sei der Kläger umfassend und zutreffend über alle ihm maßgeblichen steuerlichen Umstände aufgeklärt worden. So sei dem Kläger vor Erwerb der Anlage bekannt gewesen, dass die seinerseits erteilten Grundlagebescheide der Finanzverwaltung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen waren. Der Kläger sei aber auch über alle sonstigen wesentlichen Umstände betreffend die Kapitalanlage aufgeklärt worden. So habe bei dem Beratungsgespräch der ausführliche Emissionsprospekt vorgelegen. Schon in diesem werde das Risiko eines Totalverlustes ebenso wie die zu gewährenden Provisionen erläutert. Im Übrigen sei auch die „Kickback“ Rechtssprechung des BGH auf die vorliegende Kapitalanlage nicht übertragbar. Jedenfalls führe das Prospekt die Eigenkapitalvermittlungsprovisionen auf, sodass für den Kläger als verständigen Anleger erkennbar gewesen sei, dass diese für den Vertrieb der Beteiligung geleistet werden und damit an denjenigen fließen, der die Kapitalanlage vermittle. Darüber hinaus sei eine etwaige Aufklärung über Provisionen nicht kausal für die Anlageentscheidung des Klägers, welchem es vorrangig um Steuervorteile ging, gewesen. Zudem fehle ein Verschulden der Beklagten, da ein unvermeidbarer Rechtsirrtum vorgelegen habe. Auch die steuerrechtlichen Hinweise der Beklagten seien nicht unzutreffend gewesen. Die konkrete Möglichkeit einer erst Jahre später erfolgten Änderung der finanzierungsüblichen Praxis sei weder für die Beklagte erkennbar gewesen, noch prospektierungsfähig, schon gar nicht sei sie prospektierungspflichtig. Der Kläger sei auch entgegen seiner Behauptung zu keiner Zeit unter Druck gesetzt worden, was bereits aus dem Zeitraum zwischen Zeichnung der Anlage und dem Ablauf der Zeichnungsfrist folge. Schließlich enthalte auch das Emissionsprospekt keinen Fehler. Jedenfalls sei dem Kläger durch die behaupteten Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten weder ein Schaden entstanden noch sei es wahrscheinlich, dass dem Kläger ein Schaden entstehen werde. Im Übrigen sei der Vortrag des Klägers zur Schadenshöhe nicht nachvollziehbar. Der Kläger habe sich auch etwaige Steuervorteile anrechnen zu lassen. Ein entgangener Gewinn in Höhe von 4 % stünde dem Kläger nicht zu. Darüber hinaus seien etwaige Ansprüche des Klägers verjährt. Die Verjährung folge bereits aus § 37 a WpHG, ergebe sich aber auch aus § 199 BGB. Eine Zustellung „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO sei nicht erfolgt. Jedenfalls seien die erst mit Schriftsatz vom 24.10.2011 gerügten weiteren Aufklärungspflichtverletzungen verjährt. Die Beklagte hat der Streithelferin mit Schriftsatz vom 14.07.2011 den Streit verkündet; die Streithelferin ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 31.10.2011 (Bl. 265 d. A.) auf Seiten der Beklagten beigetreten. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 14.02.2012 durch Vernehmung der Zeugen D und C. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29.05.2012 (Bl. 420 ff d. A.) Bezug genommen.