Urteil
4 U 141/09
OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2009:1216.4U141.09.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 4. Zivilkammer – vom 29.05.2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 4. Zivilkammer – vom 29.05.2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma A GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) das beklagte Land auf Rückzahlung vereinnahmter Steuerzahlungen nach Anfechtung gemäß den §§ 129, 133, 143 InsO in Anspruch. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankfurt vom 29.05.2009 Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es für eine erfolgreiche Insolvenzanfechtung bereits an der notwendigen Gläubigerbenachteiligung fehle. Das beklagte Land sei aus Mitteln einer bloß geduldeten Kreditüberziehung, die keine pfändbare Forderung der Schuldnerin gegenüber der Drittschuldnerin (B-Bank) darstelle und daher nicht zur Insolvenzmasse gehöre, befriedigt worden. Die vom Kläger behauptete vertragliche Erweiterung der zuvor bereits ausgeschöpften Kreditlinie sei jedenfalls wegen Fehlens der für eine Vertragsänderung vereinbarten Schriftform unwirksam. Damit könne auch das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme über die streitige Behauptung einer entsprechenden mündlichen Vereinbarung dahingestellt bleiben und von der Vernehmung des vom Kläger als weiteren Zeugen benannten Geschäftsführers der Schuldnerin (Zeuge Z) abgesehen werden. Die durch die Auszahlung ausgelöste Überschreitung der Kreditlinie habe zu keiner mittelbaren Gläubigerbenachteiligung geführt, weil die Drittschuldnerin für ihren Rückzahlungsanspruch über keine besseren Sicherheiten verfügt habe. Aus der vereinbarten Globalzession seien lediglich rund 347.000 € vereinnahmt worden. Selbst wenn man mit dem Kläger von einer wirksamen Vereinbarung einer Erhöhung der Kreditlinie ausgehen würde, scheitere die Anfechtung an dem Fehlen einer Rechtshandlung der Schuldnerin. Die vertraglich vereinbarte Erweiterung des Kreditrahmens wäre in der nächsten juristischen Sekunde von der am 07.10.2005 erfolgten Kontenpfändung und Einziehung erfasst worden. Schließlich scheitere die auf § 133 Abs. 1 InsO gestützte Anfechtung daran, dass im Zeitpunkt der Überweisung (21.10.2005) das beklagte Land den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht gekannt habe. Allein aus der erfolgten Pfändung könne nicht darauf geschlossen werden, dass dem beklagten Land die drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bekannt gewesen sei. Gegen diese ihm am 04.06.2009 zugestellte Entscheidung wendet sich der Kläger mit der am 30.06.2009 eingelegten und am 03.08.2009 begründeten Berufung, mit der er seinen ursprünglichen Klageantrag auf Zahlung von 51.371,19 € nebst Zinsen weiterverfolgt. Er macht geltend, das Landgericht habe verkannt, dass der ursprünglich zwischen der Schuldnerin und der B-Bank schriftlich vereinbarte Kontokorrentkredit über 600.000 € konkludent auf 1.000.000 € erweitert worden sei. Die Überziehung des Kredits sei keineswegs nur kurzfristig sondern dauerhaft gewesen, sei die Kreditlinie doch bereits seit Frühjahr 2005 verstärkt in Anspruch genommen worden. Der Wunsch der Schuldnerin, eine höhere Inanspruchnahme zuzulassen, sei von der Bank, wie die regelmäßigen telefonischen und persönlichen Gespräche mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin sowie die hausinterne Absprache der Limitierung auf 1.000.000 belegten, toleriert worden. Die wirksame Erhöhung der Kreditlinie habe entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht der Schriftform bedurft. Die Regelung in Ziffer 28 der Vertrags-AGB, wonach jede Änderung des Kreditvertrages der Schriftform bedürfe, sei wegen Verstoßes gegen die §§ 305 b, 307 BGB unwirksam. In der mündlichen Vertragsänderung liege eine den AGB vorrangige Individualabrede. Habe damit durch mündliche Vereinbarung die Kreditlinie wirksam erhöht werden dürfen, habe das Landgericht nicht auf eine Würdigung des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme verzichten dürfen und hätte zusätzlich noch den von ihm benannten Zeugen Z vernehmen müssen. Selbst bei einer nur geduldeten Überziehung greife die Insolvenzanfechtung durch. Es sei dann von einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung auszugehen, weil der Anspruch der Bank auf Rückzahlung für die Insolvenzgläubiger wegen der bestehenden Sicherheit ungünstiger gewesen sein als der Anspruch des befriedigten Landes. Die Wertigkeit der vereinbarten Globalzession als Sicherheit der Bank sei aus ex-ante Sicht zu beurteilen. Die Bank hätte eine Erweiterung des Kreditrahmens nicht zugelassen, wenn die über die Globalzession abgetretenen Forderungen nicht werthaltig gewesen wären. Auf die Höhe der im Nachhinein konkret vereinnahmten Beträge komme es nicht an. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei in der streitgegenständlichen Überweisung eine anfechtbare Rechtshandlung der Schuldnerin im Sinne des § 133 InsO zu erkennen. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten in Form der Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Finanzamtes vom 07.10.2005 sei ins Leere gegangen, weil der ursprüngliche Kreditvertrag über 600.000 € bereits ausgeschöpft gewesen sei. Erst im Anschluss an die erfolgte Pfändung sei die Erweiterung der Kreditlinie zwischen den Beteiligten abgesprochen und die Überweisung im Auftrag der Schuldnerin durchgeführt worden. Die erweiterte Kreditlinie sei der Verfügungsmöglichkeit der Schuldnerin nicht entzogen gewesen. Die Beklagte habe auch von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gewusst. Da lediglich 80 % der rückständigen Forderung in Folge der streitgegenständlichen Zahlungen getilgt worden seien, habe die Beklagte zumindest von der drohenden Zahlungsunfähigkeit wissen müssen. Das beklagte Land hat unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen die landgerichtliche Entscheidung verteidigt und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Der vom Kläger auf die §§ 129, 133, 134 InsO gestützte Anspruch scheitert daran, dass sich eine Kenntnis des beklagten Landes von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin nicht feststellen lässt. Als Anfechtungstatbestand ist – vom Landgericht zutreffend erkannt – nur § 133 Abs. 1 InsO in Betracht zu ziehen, weil die hier streitige Zahlung an das beklagte Land am 21.10.2005 3 Monate und 9 Tage vor dem am 30.01.2006 beim Insolvenzgericht eingegangen Antrag der … Hessen auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin erfolgte. Der Berufung ist zunächst darin beizutreten, dass die Anfechtung nicht bereits am Fehlen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung scheitert. Dabei kann die zwischen den Parteien streitige Frage, ob im vorliegenden Fall – dem Klägervorbringen folgend – von einer konkludenten Einigung der Schuldnerin mit der Drittschuldnerin über eine Erweiterung der Kreditlinie oder – dem Beklagten und der Auffassung des Landgerichts folgend – lediglich von einer nur geduldeten Überziehung auszugehen ist, dahin gestellt bleiben. Diese auf der Basis der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wesentliche Differenzierung ist nunmehr aufgrund einer Rechtsprechungsänderung überholt. Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Z 170, 276, 279) sollte es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung in der Regel fehlen, wenn der Schuldner den Gläubiger mit Mitteln befriedigt, die er nicht aus einem Guthaben bei einer Bank oder einem mit dieser vereinbarten Kredit, sondern durch eine lediglich geduldete Überziehung seines Kontos bei der Bank erlangt hat und diese Bank nicht besser gesichert ist als die befriedigte Schuld. Begründet wurde diese Auffassung damit, dass die Duldung einer Kontoüberziehung dem Kunden keinen pfändbaren Anspruch gewähre, der dem Insolvenzbeschlag unterlegen hätte, und deshalb die Masse durch die Weiterleitung der Valuta keinen Nachteil erleide. Diese Entscheidung wurde von der Literatur – wenn auch mit unterschiedlicher Begründung – nahezu einhellig abgelehnt (Obermüller, ZInsO 2009, 2047, 2048 mit weiteren Nachweisen in Fußnote 8). Mit der Entscheidung vom 06.10.2009 ist der 9. Senat des BGH von der Differenzierung, ob der Kreditnehmer die für die Rückzahlung benötigten Mittel durch Ausnutzung eines vereinbarten Kredits, z. B. einer offenen Kreditlinie oder durch eine ungenehmigte oder geduldete Kontoüberziehung aufgebracht hat, wieder abgerückt (ZInsO 2009, 2060 ff). Eine Benachteiligung der Insolvenzmasse, so der BGH in der genannten Entscheidung, liegt nicht nur dann vor, wenn der Schuldner pfändbare Vermögensgegenstände dem Gläubigerzugriff entzieht. Die Insolvenzgläubiger werden auch benachteiligt, wenn durch die angefochtene Rechtshandlung die Schuldenmasse vermehrt wird (BGH, a. a. O., Rn. 13). Der erkennende Senat schließt sich der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den in der angeführten Entscheidung genannten Gründen an. Maßgeblich hierfür ist, dass die auf der Basis der früheren Rechtsprechung vorgenommen Differenzierung zu einer Verkümmerung der Anfechtung führt, die dem allgemeinen Ziel des Gesetzgebers, die Masse mit der Insolvenzordnung auch durch wirksame Anfechtungsmöglichkeiten für den Insolvenzverwalter zu stärken, zuwider läuft. Da der Anfechtungsgegner bei allen bargeldlosen Zahlungen zu Lasten von Geschäftskonten regelmäßig keine Kenntnis vom Stand des Kontos (Guthabens, Dispositionskredit oder geduldeter Überziehungskredit) und etwaigen Sicherheiten der Bank hat, würde er von dem Zufall profitieren, dass im Einzelfall die Zahlung aus einer ungenehmigten oder geduldeten Kontoüberziehung ermöglicht wurde. Der Berufung ist auch darin zuzustimmen, dass die Insolvenzanfechtung nicht am Fehlen einer Rechtshandlung der Schuldnerin scheitert. Mit dem Vorbringen, der Geschäftsführer der Schuldnerin habe sich aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des beklagten Landes vom 07.10.2005 mit der B-Bank in Verbindung gesetzt und im Einvernehmen mit der Bank die Überweisung des Betrages von 51.371,19 € an die Beklagte „genehmigt“, hat der Kläger eine insolvenzrechtlich relevante Rechtshandlung dargelegt. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts Darmstadt vom 07.10.2005 hat nicht jede Möglichkeit der Schuldnerin zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschlossen in dem Sinne, dass sie nur noch die Wahl gehabt hätte, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung zu dulden (BGH, ZIP 2008, 131 f). Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts Darmstadt vom 07.10.2005, der B-Bank am 17.10.2005 zugegangen, hat das Forderungsrecht der Schuldnerin aus dem Kreditverhältnis nicht erfasst. Ein Pfandrecht an Forderungen aus dem Kreditverhältnis kann vor einem Abruf von Einzelbeträgen durch die Schuldnerin nicht begründet werden. Nach dem vorgelegten Kreditvertrag, in dem die Schuldnerin die Gewährung des Kontokorrentkredits vereinbart hatte, war es ins Belieben der Schuldnerin gestellt, in welchem Umfange sie die ihr eingeräumte Kreditlinie in Anspruch nahm. Bei einem solchen Dispositionskredit besteht vor dem Abruf durch den Darlehensnehmer noch kein Anspruch auf Auszahlung gegen die Bank, den ein Pfandgläubiger ohne Mitwirkung des Kreditinhabers einziehen kann. Daraus folgt, dass unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Überziehung des Kreditrahmens – wie der Kläger vorträgt - um eine konkludent vereinbarte Erweiterung des Kreditrahmens handelt, oder - wie das beklagte Land geltend macht – nur eine geduldete Überziehung des Kreditrahmens vorliegt, jedenfalls ein pfändbarer Anspruch der Schuldnerin auf Auszahlung erst durch Abruf der Schuldnerin bzw. durch die gegenüber dem Kreditinstitut genehmigte Überweisung an den Fiskus begründet wurde. Vor diesem Abruf bzw. vor einer solchen Genehmigung war kein Anspruch auf Auszahlung gegen die Bank vorhanden, der dem beklagten Land das Recht hätte geben können, sich allein aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ohne Mitwirkung des Kontoinhabers Kreditmittel auszahlen zu lassen. Es hängt allein von der persönlichen Entscheidung des Schuldners als Kunde des Kreditinstituts ab, ob ein entsprechender Anspruch begründet wird. Diese Befugnis kann der Gläubiger nicht durch Pfändung des Abrufsrechts auf sich übertragen und den Schuldner so zur Begründung einer neuen Verbindlichkeit zwingen (BGH Z 157, 350, 356). Solange der Schuldner keine Verfügung über den ihm eingeräumten Kredit vornimmt, hat die Pfändung für den Gläubiger keinen realisierbaren Wert. Die Insolvenzanfechtung scheitert jedoch am fehlenden inneren Tatbestand der Kenntnis des beklagten Landes. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass das beklagte Land im Zeitpunkt der Überweisung des gegenständlichen Betrages den etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht kannte und auch von der drohenden Zahlungsunfähigkeit nichts wusste. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Beurteilung die drohende Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, ZInsO 2009, 515, 516). Zahlungsunfähig im Sinne von § 17 InsO ist regelmäßig, wer innerhalb von 3 Wochen 10 % oder mehr seine fälligen Gesamtverbindlichkeiten nicht erfüllen kann (BGH Z 163, 134 ff). Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel auch dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat, d. h. wenn ein Verhalten des Schuldners nach außen hervorgetreten ist, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH, Urteil vom 08.10.2009, IX ZR 173/07– zitiert nach JURIS Rn. 11). Zahlungsunfähigkeit droht, wenn eine im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO erhebliche Liquiditätslücke unter Berücksichtigung der bestehenden, aber erst künftig fällig werdenden Verbindlichkeiten und der im entsprechenden Zeitraum verfügbaren Zahlungsmittel voraussichtlich eintreten wird. Werden die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen und ist diesem den Umständen nach bewusst, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt, begründet dies ein Beweisanzeichen im Sinne eines Erfahrungssatzes. Soweit es um die Kenntnis des Gläubigers von einer zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geht, muss darauf abgestellt werden, ob sich die schleppende, möglicherweise erst unter dem Druck einer angedrohten Zwangsvollstreckung erfolgende oder auch ganz ausbleibende Tilgung der Forderung des Gläubigers bei einer Gesamtbetrachtung der ihm bekannten Umstände, insbesondere der Art der Forderung, der Person des Schuldners und des Zuschnitts seines Geschäftsbetriebes, als ausreichendes Indiz für eine solche Kenntnis darstellt (BGH, a. a. O. Rn. 11). Auf der Basis dieser Grundsätze lässt sich eine entsprechende Kenntnis des beklagten Landes vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht feststellen. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Schuldnerin über einen längeren Zeitraum hinweg trotz intensiver Beitreibungsversuche wiederholt Steuerrückstände nicht ausgeglichen hatte. Aus der Anlage zur Bekanntgabe der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 07.10.2005 ergibt sich, dass dem Forderungsbetrag zum 12.09.2005 fällig gewordene Umsatz – und Körperschaftssteuern für den Monat August 2005 bzw. das dritte Quartal 2005 zugrunde gelegen haben. Anhaltspunkte für weitere Steuerrückstände sind nicht ersichtlich. Auch ist nicht erkennbar, dass dem beklagten Land die Überziehung – sei es vereinbart oder geduldet – des ursprünglich eingeräumten Kreditlimits bis 600.000 € bekannt war. Dass mit der Überweisung am 21.10.2005 lediglich 80 % der Forderungen des beklagten Landes getilgt werden konnten, begründet entgegen der Auffassung des Klägers ebenfalls kein hinreichendes Indiz für die Kenntnis der Beklagten von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Der Kläger hat nämlich nicht dargelegt, dass das Land mit der Forderung in Höhe des Differenzbetrages von 11.758,28 € (63.129,43 € abzüglich der überwiesenen 51.371,19 €) ausgefallen ist. Der handschriftliche Vermerk auf der der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 07.10.2005 beigefügten Anlage (Blatt 25 d. A.) indiziert vielmehr, dass in Höhe des Differenzbetrages eine Verrechnung vorgenommen wurde. Auch wenn erfahrungsgemäß Forderungen des Finanzamtes gegenüber anderen Verbindlichkeiten vom Schuldner vorrangig getilgt werden, lässt sich allein hieraus nicht auf die Kenntnis des beklagten Landes schließen, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gegeben hat. Dem steht nämlich entgegen, dass die Schuldnerin bereits kurze Zeit nach Eingang der Pfändungs- und Einziehungsverfügung bei der Drittschuldnerin die Zahlung des nahezu gesamten Forderungsbetrages in Höhe von 51.371,19 € veranlasst bzw. genehmigt hatte. Dieser zeitliche Ablauf lässt mit gleichem Recht die Schlussfolgerung auf die Annahme einer nur vorübergehenden Zahlungsstockung zu. Sonstige dem beklagten Land bekannte Umstände betreffend die Person der Schuldnerin und des Zuschnitts ihres Geschäftsbetriebes, die ein ausreichendes Indiz für eine Kenntnis des beklagten Landes von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin darstellen könnten, sind nicht vorgetragen worden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgericht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).