Entscheidung
IX ZR 1/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 1/10 vom 13. September 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 13. September 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2009 wird auf Kosten des Klägers zu- rückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.321,19 € festgesetzt. Gründe: Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) wird von der Beschwerde nicht dargelegt. 1. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Verantwortung keine Kenntnis des Beklagten von der bestehenden oder drohenden Zahlungsunfä- higkeit der Schuldnerin festgestellt und damit die Voraussetzungen der Vor- satzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO verneint. Von den Beweisgrundsät- zen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es in diesem Zusammen- hang entgegen dem von der Beschwerde vertretenen Standpunkt nicht abgewi- chen. Einen entsprechenden Obersatz des Berufungsurteils legt die Beschwer- 1 2 - 3 - de auch nicht dar (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08, WM 2011, 1196 Rn. 3 ff.). 2. Die vom Berufungsgericht vor dem Hintergrund der Verfassungsgaran- tie des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) unter Umständen nicht ausrei- chend erörterte Mutmaßung, aus den vom Kläger vorgelegten Anlagen K 4 (und K 8) ergebe sich in Höhe der nicht durch Zahlung berichtigten Steuerschuld von 11.758,28 € eine Verrechnung, rechtfertigt mangels Entscheidungserheblichkeit die Zulassung der Revision nicht. Der Kläger hat nicht dargelegt, wieso der Be- klagte angesichts des erstmaligen Steuerrückstands bei Eingang der Überwei- sung vom 21. Oktober 2005 wegen des Restbetrages auf eingetretene oder drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hätte schließen müssen, selbst wenn diese Schuld nicht anderweitig getilgt worden ist. Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.05.2009 - 2-4 O 378/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.12.2009 - 4 U 141/09 - 3