Urteil
4-3 StE 4/10 - 4 - 1/15
OLG Frankfurt 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2015:1229.4.3STE4.10.4.1.15.0A
14Zitate
23Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 23 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Angeklagte wird wegen
Völkermordes
zu
lebenslanger Freiheitsstrafe
verurteilt.
Die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten wird festgestellt.
Es wird festgestellt, dass 1 Jahr dieser Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, die Kosten der Revisionen des Generalbundesanwalts und der Nebenkläger Zeugin 34, Zeuge 88 und Zeugin 35 sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen. Im Übrigen hat er darüber hinaus die den Nebenklägern erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Völkermordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten wird festgestellt. Es wird festgestellt, dass 1 Jahr dieser Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, die Kosten der Revisionen des Generalbundesanwalts und der Nebenkläger Zeugin 34, Zeuge 88 und Zeugin 35 sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen. Im Übrigen hat er darüber hinaus die den Nebenklägern erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Vorbemerkung: Die in dem zentralafrikanischen Land Ruanda lebende Bevölkerung wurde seit frühester Zeit in die durch ihr Volkstum bestimmten Gruppen der Hutu, der Tutsi und der Twa eingeteilt. Es gab vielfach ethnisch motivierte Gewalttaten. Der Angeklagte, der der Volksgruppe der Hutu angehört, war seit 1988 Bürgermeister der ca. 65.000 Einwohner zählenden, im Norden Ruandas gelgenen Gemeinde Muvumba. Nachdem am 1. Oktober 1990 die Front Patriotique Rwandais (FPR), der mehrheitlich Tutsi angehörten, von Uganda aus Ruanda angegriffen hatte, flohen die Bürger Muvumbas in Richtung Süden. 1993 erreichten sie die Gemeinde Murambi, wo sie unter der Verwaltung des Angeklagten in drei Flüchtlingslagern lebten. In dieser Zeit wurde in Ruanda eine Propaganda betrieben, der zufolge die Angehörigen der durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe der Tutsi "Komplizen" der FPR und deshalb Staatsfeinde waren, die sowohl körperlich als auch als soziale Gruppe vernichtet werden müssen. Es hatten sich die extremistischen Interahamwe-Milizen gebildet, die Tutsi angriffen und verfolgten. Als am Abend des 6. April 1994 das Flugzeug des ruandischen Präsidenten Habyarimana beim Landeanflug auf den Flughafen von Kigali abgeschossen wurde, begann der ruandische Genozid, bei dem Angehörige der Bevölkerungsmehrheit der Hutu in der Zeit vom 6. April 1994 bis zum 18. Juli 1994 zwischen 500.000 und 1.000.000 Menschen töteten, die zum allergrößten Teil der durch ihr Volkstum bestimmten Gruppe der Tutsi angehörten. Ein kleiner Teil der Getöteten waren sogenannte "gemäßigte" Hutu, die in Opposition zur Regierung standen oder sich dem Töten widersetzten. Im Zuge dieser Geschehnisse fand auch das sogenannte "Kirchenmassaker von Kiziguro" statt. Mindestens 450 Menschen, von denen die allermeisten den Tutsi angehörten, hatten vor den Gewalttaten auf dem Gelände der Kirche des in der Gemeinde Murambi gelegenen Ortes Kiziguro Schutz gesucht, das am 11. April 1994 von Soldaten, Gendarmen, Gemeindepolizisten sowie Bürgern Murambis und Muvumbas und Angehörigen der Interahamwe-Milizen angegriffen wurde. Dieser Angriff wurde vom ehemaligen Bürgermeister der Gemeinde Murambi Jean-Baptiste G. und anderen Autoritätspersonen befehligt, zu denen auch der Angeklagte zählte. Der Angeklagte erschien zu Beginn des Massakers am Kirchengelände, stand neben G., als dieser den Befehl gab, mit dem Töten zu beginnen, und rief den Angreifern sodann selbst Aufforderungen wie "Helft!", "Helft mal!", "Arbeitet" und "Fangt mit Eurer Arbeit an!" zu. Die Angreifer töteten mindestens 400 der auf dem Kirchengelände befindlichen Menschen überwiegend mit Macheten, Lanzen, Knüppeln, Äxten, Beilen und Hacken zumeist auf sehr qualvolle Weise. Viele der Getöteten und einige noch Lebende warfen die Angreifer in eine Grube; sie vergewaltigten Tutsi-Frauen und -Mädchen. Während des Massakers erkundigte sich der Angeklagte bei den Angreifern nach dem Stand der Tötungen, brachte mit seinem Fahrzeug weitere bewaffnete Angreifer zum Kirchengelände, die sich an den Tötungen beteiligten, forderte sodann die Angreifer auf, weiter zu töten, die Leichen zur Grube zu transportieren und sich dabei zu beeilen. Die das Kirchengelände umstellenden Angreifer wies er an aufzupassen, dass niemand entkomme. Nach Beschränkung der Strafverfolgung gemäß den §§ 154, 154a StPO hatte der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im ersten Rechtsgang den Angeklagten der Beihilfe zum Völkermord schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die Revisionen des Generalbundesanwalts und der Nebenkläger Zeugin 34, Zeuge 88 und Zeugin 35 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufgehoben und im Umfang der Aufhebung die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den erkennenden Senat zurückverwiesen. Dieser hat den Angeklagten des Völkermordes in Mittäterschaft schuldig gesprochen und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Eine Verständigung nach § 257c StPO hat nicht stattgefunden. I. Feststellungen 1 A. Feststellungen zur Person des Angeklagten 1 B. Feststellungen zum Tatgeschehen 9 1. Der geschichtliche Hintergrund der zur Verurteilung gelangten Tat 9 a) Die geographischen und wirtschaftlichen Verhältnisse Ruandas 9 b) Die Unterscheidung der Bevölkerung in Hutu, Tutsi und Twa 9 c) Die Entwicklung und Geschichte der ruandischen Gesellschaft bis 1946 10 d) Die Entwicklung und Geschichte Ruandas von 1946 bis zum 1. Oktober 1990 12 e) Der Aufbau der ruandischen Verwaltung und die besondere Rolle der Bürgermeister 16 f) Die Entwicklung und Geschichte Ruandas vom 1. Oktober 1990 bis zum April 1994 18 g) Die Geschehnisse von April bis Juli 1994 27 2. Die Situation der vom Angeklagten geführten Bürger von Muvumba in der Zeit vom 1. Oktober 1990 bis zum April 1994 Z32 a) Die Entwicklung im Norden und im Nordosten Ruandas nach dem Angriff vom 1. Oktober 1990 bis zum April 1994 32 b) Die Flucht der Bürger von Muvumba nach Ngarama und Murambi und deren Aufenthalt in den dortigen Flüchtlingslagern 34 c) Die Machtverhältnisse in der Gemeinde Murambi nach Ankunft der Flüchtlinge aus Muvumba 36 3. Die ambivalente Haltung des Angeklagten zu der Volksgruppe der Tutsi 39 4. Der Beginn der gegen die Volksgruppe der Tutsi gerichteten Gewalttaten in Murambi 41 5. Die örtlichen Verhältnisse des Krankenhauses und des Kirchengeländes von Kiziguro 41 6. Das Schutzsuchen im Krankenhaus und auf dem Kirchengelände und dessen Belagerung 43 7. Die Vorbereitung des Angriffs auf das Kirchengelände und die Abreise der Priester 45 8. Die zur Verurteilung gelangte Tat: Das Kirchenmassaker von Kiziguro am 11. April 1994 47 9. Die Flucht von Murambi nach Tansania 58 10. Einstellungen gemäß § 154 Abs. 2 StPO 59 II. Beweiswürdigung 61 A. Zu den unter I. A. getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten 61 B. Zu den unter I. B. getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen 61 1. Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen 61 2. Feststellungen zur inneren Tatseite 63 a) Tatvorsatz 63 b) Zerstörungsabsicht 69 c) Tätervorsatz 76 III. Rechtliche Würdigung 79 A. Die Strafbarkeit wegen Völkermordes gemäß § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB 79 1. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts 79 2. Die Anwendbarkeit der § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. und § 6 Nr. 1 StGB a. F. 80 3. Objektiver Tatbestand 80 4. Subjektiver Tatbestand 84 5. Gesamttat als Bezugspunkt 87 6. Rechtswidrigkeit und Schuld 88 B. Tateinheit 89 C. Zum Nichtvorliegen des Verfahrenshindernisses der Verjährung 89 IV. Bestimmung der Rechtsfolge 88 V. Kompensation der langen Dauer des Verfahrens 90 VI. Keine Anrechnung der im Kongo erlittenen Gefangenschaft auf die verhängte Strafe 93 VII. Feststellung der besonderen Schwere der Schuld 93 VIII. Kostenentscheidung 99 I. Feststellungen A. Feststellungen zur Person des Angeklagten Der Angeklagte wurde am XX.XX.1957 in Byumba / Kiyombe in Ruanda geboren. Er wuchs gemeinsam (...) bei (...) auf. Von 1963 bis 1971 besuchte er eine Regelschule. 1971 wechselte der Angeklagte auf eine in Kigali, der Hauptstadt von Ruanda, gelegene Schule für Technik, die er 1976 mit einem Abschluss beendete, der dem deutschen Fachabitur vergleichbar ist. (...) Von 1982 bis 1985 lebte der Angeklagte in Deutschland. Gefördert durch ein Stipendium, das der ruandische Staat gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (GTZ) vergab, studierte er in diesem Zeitraum an der Staatlichen Fachschule für Bautechnik am Balthasar-Neumann-Technikum in Trier mit Schwerpunkt Tiefbau und erlangte den Abschluss eines staatlich geprüften Technikers für Tiefbau. 1985 kehrte der Angeklagte nach Ruanda zurück und erhielt eine Beschäftigung als Ingenieur für Straßenbau in der Abteilung für Brückenbau des ruandischen Verkehrsministeriums, das ihn in die Präfektur Byumba entsandte, wo der Angeklagte als Vertreter des Ministeriums für die Instandhaltung der Straßen und ähnliche Fragen zuständig und auch mit einem Projekt der GTZ befasst war. Im Jahr 1985 heiratete der Angeklagte die am XX.XX.19XX geborene ruandische Staatsbürgerin Zeugin 64, mit der er bis zu seiner Entsendung in die Präfektur Byumba in Kigali wohnte. (...) Aufgrund seiner Tätigkeit für das Ministerium in Byumba war der Angeklagte dem Präfekten dieser Präfektur bekannt. Dieser und weitere Personen kamen zu der Auffassung, der Angeklagte solle für die im Norden der Präfektur, an der Grenze zu Uganda gelegene, ca. 25 Kilometer von Nyagatare entfernte, ungefähr 65.000 Bürger umfassende Gemeinde Muvumba arbeiten und deren Bürgermeister werden. Nachdem der Angeklagte im März 1988 in das Innenministerium versetzt worden war und eine dafür zuständige Kommission die Eignung des Angeklagten, der den Hutu angehörte, für das Amt des Bürgermeisters von Muvumba geprüft und seiner Ernennung zugestimmt hatte, ernannte der damalige Staatspräsident Ruandas, Juvénal Habyarimana, den Angeklagten auf Vorschlag des Innenministeriums noch im Jahr 1988 zum Bürgermeister von Muvumba. Der Angeklagte betätigte sich nun auch politisch; er war Mitglied in der staatlichen Einheitspartei MRND (Mouvement révolutionnaire national pour le développement / national-revolutionäre Bewegung für Entwicklung), an deren Versammlungen in seiner Gemeinde er teilnahm und deren "Bureau Préfectoral" er angehörte. Der Angeklagte und seine Ehefrau zogen 1988 von Kigali nach Muvumba. (...) Nachdem die Front Patriotique Rwandais (Ruandische Patriotische Front, im Folgenden: FPR) am 1. Oktober 1990 von Uganda aus Ruanda angegriffen hatte (vgl. dazu unten unter I. B. 1. f) und I B. 2. a)), nahm sie gleich Anfang Oktober 1990 als erste ruandische Gemeinde Muvumba ein. Muvumba war nun nicht nur stark von den Kämpfen zwischen der FPR und der ruandischen Armee FAR (Forces Armées rwandaises) betroffen, es kam auch zu Gräueltaten an der Zivilbevölkerung und zu Plünderungen. Deshalb verließ der Angeklagte mit seiner Familie Muvumba und zog für einige Zeit nach Ngarama. Als die FAR die FPR zurückgeschlagen hatte, begab sich der Angeklagte wieder nach Muvumba. In der Folgezeit mussten er und seine Familie mehrfach vor der FPR fliehen, um nach deren jeweiligem Rückzug wieder nach Muvumba zurückzukehren. Am 1. Februar 1992 griffen Soldaten der FPR das Haus des Angeklagten durch Beschuss an, während sich der Angeklagte und seine Familie darin aufhielten. Es gelang ihnen, ihr Leben dadurch zu retten, dass sie sich zu viert in eine Badewanne kauerten. Danach verbrachte die Ehefrau des Angeklagten mit den beiden Töchtern längere Zeiten bei ihren Eltern in X. und in Y. in der Gemeinde Byumba und kam nur in ruhigeren Zeiten zurück, wenn keine Angriffe zu befürchten waren. (...) Im Zuge der seit dem 1. Oktober 1990 stattfindenden militärischen Kämpfe und der mit diesen einhergehenden Angriffen auf die Zivilbevölkerung wurden auch zahlreiche Angehörige des Angeklagten getötet, so (...). Während die allermeisten der vom Angeklagten geführten Bürger von Muvumba Ende 1991 / Anfang 1992 in das südlich gelegenere Ngarama und im Februar 1993 in die noch weiter süd-südöstlich in der Präfektur Umutara gelegene Gemeinde Murambi flohen, wo sie in Flüchtlingslagern lebten, zog die Ehefrau des Angeklagten im Jahr 1993 mit den Töchtern nach X., (...). Der Angeklagte nahm sein Amt als Bürgermeister der Angehörigen der Gemeinde Muvumba auch in Murambi weiter wahr und wohnte bei einem seiner Onkel, dem (...) Z, im Sektor Kiramuruzi der Gemeinde Murambi; seine Familie besuchte der Angeklagte an den Wochenenden. Nach dem Tatgeschehen (siehe dazu unten unter I. B.) floh der Angeklagte mit vielen Angehörigen seiner Gemeinde vor den herannahenden Truppen der FPR über Kayonza, Kabarondo und Kibungo nach Rusumo, von wo aus er am 29. April 1994 die Grenze nach Tansania überschritt. Seine Ehefrau floh mit den Töchtern nach (...) in den Kongo. Der Angeklagte und die weiter von ihm geführten Angehörigen der Gemeinde Muvumba kamen in tansanischen Flüchtlingslagern unter, wo der Angeklagte fünf Monate lang blieb und für das Deutsche Rote Kreuz arbeitete. Mit Hilfe des UN-Flüchtlingshilfswerks UNHCR konnte er dann über Kenia nach (...) im Kongo fliegen. Nach einer Woche Suche fand er seine Familie im Flüchtlingslager (...) in (...) wieder, wo er nun mit ihr lebte. Hier arbeitete der Angeklagte zunächst für XXXX, danach für X und schließlich für XXX. (...) Nachdem die FPR das Flüchtlingslager (...) bereits im August 1995 angegriffen hatte, nahm sie dieses im November 1996 gemeinsam mit der vom späteren Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo Kabila geführten Armee ein, weshalb der Angeklagte erneut mit seiner Familie fliehen musste. Die Flucht führte sie über Walikali und Tingi-Tingi, von wo aus sie im März 1997 nach Kisangani flohen. Während des ca. drei Monate dauernden Fußmarsches im Flüchtlingsstrom verlor die Familie den Kontakt zu der damals knapp neun Jahre alten ältesten Tochter..., als es zu einer Schießerei kam, und fand sie über Jahre nicht wieder. Der Angeklagte, seine Ehefrau und die beiden jüngeren Töchter kamen schließlich in (...) im Kongo an. Dort blieben sie bis 2002. (...) Im März/April 2001 wurde der Angeklagte von einer Truppe des Milizenführers Jean-Pierre Bemba gefangen genommen. Der Angeklagte hat zum Grund dieser Gefangennahme angegeben, die Truppe von Bemba habe alle Ruander "gejagt", insbesondere aber Angehörige der Volksgruppe der Hutu. Da er als Gefangener für den Straßenbau eingesetzt wurde, konnte der Angeklagte sowohl Kontakt zu seiner Familie herstellen als auch mit Hilfe eines Geschäftsmannes die Flucht vorbereiten. Im August 2002 floh der Angeklagte mit seiner Familie über den Ubangi-Fluss nach Bangui in Zentralafrika. Von dort aus fuhr sie der Geschäftsmann nach Yaoundé / Kamerun, von wo aus sie über Paris nach Frankfurt am Main flogen. Nach der Ankunft am 21. August 2002 meldeten sie sich am 22. August 2002 bei der Polizei in (...). Der Angeklagte, seine Ehefrau und die beiden jüngeren Töchter kamen zunächst in einer Unterkunft für Asylbewerber in (...) unter. Die vom Angeklagten und seiner Ehefrau gestellten Asylanträge lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) mit Bescheid vom 26. September 2002 ab und forderte sie unter Abschiebungsandrohung nach Ruanda zur Ausreise aus Deutschland auf. Auf die vom Angeklagten und seiner Ehefrau zunächst zum Bayerischen Verwaltungsgericht (...) erhobene und sodann an das Bayerische Verwaltungsgericht (...) verwiesene Klage verpflichtete dieses das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Urteil vom 23. November 2006 dazu festzustellen, dass beim Angeklagten und seiner Ehefrau die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Das Verwaltungsgericht sah den Angeklagten als ausländischen Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge an, weil er als zum "Volk der Hutu" gehörendes, ehemaliges Mitglied der MRND und als ehemaliger Bürgermeister von Muvumba in Ruanda Verfolgung befürchten müsse. Dies gelte auch wegen seines Engagements in der Exilpartei RDR. Der Angeklagte zählt zu den ersten Mitgliedern der ruandischen Exilpartei RDR ("Rassemblement pour la Démocratie et le Retour des Réfugiés au Rwanda"), die 1995 in den Flüchtlingslagern im Kongo gegründet und später in "Rassemblement Républicain pour la Démocratie au Rwanda" umbenannt wurde. Nach seiner Flucht aus dem Flüchtlingslager (...) war er kaum für die RDR aktiv, schloss sich ihr aber nach Ankunft in Deutschland erneut an. 2006 trat die RDR mit anderen Gruppierungen der Partei UDF (United Democratic Forces) bei, deren Präsidentin die in Ruanda inhaftierte Victoire Ingabire ist. Diese ernannte den Angeklagten zu einem der "Informationsbeschaffer" für "RDR-Monde" ("RDR-Welt")". In dieser Funktion berichtete der Angeklagte über die aktuelle Situation und Entwicklungen in Ruanda. Er nahm auch an den jährlichen Treffen der RDR teil und arbeitete für den Vorstand der RDR in einer Kommission mit, die eine Verwaltungsstruktur für Ruanda entwarf. Der Angeklagte nahm auch an den jährlichen Versammlungen der RDR teil, bei denen er auch einen Vertreter der FDLR (Forces Démocratiques de Libération du Rwanda) kennenlernte. Gegen den Präsidenten der FDLR, Dr. Ignace M., und den Vizepräsidenten dieser Organisation, Straton M., war vor dem Oberlandesgericht Stuttgart ein Strafverfahren anhängig, in dem den beiden vorgeworfen wurde, als Mitglieder der Führungsspitze der als Hutu-Milizen-Organisation in den Provinzen Nord-Kivu und Süd-Kivu der Demokratischen Republik Kongo operierenden FDLR für die Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verantwortlich zu sein. Im April 2008 gingen drei Überweisungen in Höhe von insgesamt € 210,- auf einem Girokonto des Angeklagten ein, die für M. bestimmt waren. Der Angeklagte hat angegeben, er habe dies zugelassen, weil ihm gesagt worden sei, er könne auf diese Weise seinem Bruder D, der seit 1997 in Ruanda wegen des Vorwurfs, 1994 an Tötungen in Kigali beteiligt gewesen zu sein, ohne rechtsstaatliches Verfahren inhaftiert gewesen und 2007 aus der Haft entlassen worden sei, Geld zukommen lassen. Ende November 2008 wurde der Angeklagte zum Vize-Präsidenten der Ländersektion Deutschland der RDR gewählt, übte dieses Amt jedoch infolge seiner Inhaftierung in vorliegender Sache am 22. Dezember 2008 nicht aus. Zwischenzeitlich sind entsprechende Kontakte abgebrochen. Im Jahr 2005 fanden der Angeklagte und seine Ehefrau die 1997 im Flüchtlingsstrom verlorene älteste Tochter in einem Waisenhaus in (...) und nahmen sie wieder in die Familie auf. Seit August 2005 lebte der Angeklagte mit seiner Familie in der (...). Der Angeklagte und seine Familie integrierten sich gut. (...) Aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens ist ein Verwaltungsverfahren zur Beendung des Aufenthalts des Angeklagten in Deutschland eingeleitet worden, das derzeit ruht. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Mit Verbalnote vom 31. Oktober 2007 (SAO Bd. I, Bl. 17) übersandte das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit der Republik Ruanda eine Anklageschrift des Generalstaatsanwalts von Ruanda vom 19. Juli 2007 (Übersetzung in die deutsche Sprache: SAO I, Bl. 129 bis 142) sowie einen internationalen Haftbefehl vom 19. August 2007 (Übersetzung in die deutsche Sprache: SAO I, 146 bis 154) und ersuchte um Festnahme und Auslieferung des Angeklagten. Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ordnete daraufhin mit Beschluss vom 25. März 2008 die Auslieferungshaft des Angeklagten an, der sogleich festgenommen wurde. Mit Beschluss vom 6. November 2008 hob der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main den Beschluss vom 25. März 2008 mit der Begründung auf, dass die Auslieferung des Angeschuldigten nach Ruanda unzulässig sei, da in Ruanda ein faires Strafverfahren nicht gewährleistet sei. Der Angeklagte wurde aus der Auslieferungshaft entlassen. Im vorliegenden Strafverfahren wurde der Angeklagte am 22. Dezember 2008 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2008 festgenommen und befand sich sodann bis zur Aufhebung dieses Haftbefehls durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2009 in Untersuchungshaft. Der Angeklagte wurde am 26. Juli 2010 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2010 erneut festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft, die bis zum 13. September 2011 zunächst in der JVA1 vollzogen wurde und ab diesem Tag in der JVA2 vollzogen wird. Das Strafverfahren auf der Grundlage der Anklage des Generalbundesanwalts vom 29.07.2010 war zunächst vor dem 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main anhängig. Aufgrund der Art der ihm zur Last gelegten Straftaten kam es nach Beginn der Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 18. Januar 2011 und nach entsprechenden Berichten in der Presse - noch in der JVA1 -zu Anfeindungen und Handgreiflichkeiten von Mitgefangenen gegen den Angeklagten, weshalb dieser in ein anderes Haus der Justizvollzugsanstalt verlegt und zunächst nicht mehr als Hausarbeiter eingesetzt wurde. Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat den Angeklagten wegen des nachstehenden Geschehens am 18. Februar 2014 wegen Beihilfe zum Völkermord zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Dieses Urteil hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 21. Mai 2015 (Az.: 3 StR 575/14) auf die Revisionen des Generalbundesanwalts und der Nebenkläger Zeugin 34, Zeuge 88 und Zeugin 35 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den erkennenden Senat zurückverwiesen. Zwischenzeitlich ist der Angeklagte wieder als Hausarbeiter im Bereich der Anstaltsleitung und -verwaltung tätig. Die Kontakte zu seiner ... (Familie) ... bestehen fort. (...). Die Besuche in der Anstalt finden unter Überwachung statt. B. Feststellungen zum Tatgeschehen 1. Der geschichtliche Hintergrund der zur Verurteilung gelangten Tat a) Die geographischen und wirtschaftlichen Verhältnisse Ruandas Ruanda liegt in Ost-Zentralafrika, etwa 200 Kilometer südlich des Äquators und grenzt im Norden an Uganda, im Westen an die Demokratische Republik Kongo (bis 1997 Zaire, zuvor Belgisch-Kongo), im Süden an Burundi und im Osten an Tansania. Mit einer Fläche von 26.338 qkm ist das Land nur gut 5.000 qkm größer als das Bundesland Hessen (21.114 qkm). Mehr als die Hälfte Ruandas liegt in einer Höhe von 1500-2000 Metern. Das Landschaftsbild ist im Nordwesten von Vulkanbergen (bis 4507 m), in weiten Teilen West- und Zentralruandas von Hügeln geprägt, weshalb Ruanda auch "Land der 1000 Hügel" genannt wird. Der Osten des Landes ist ein größtenteils mit Savannen und Felsformationen bedecktes Hochplateau, das sich von der ugandischen Grenze über den Akagera-Nationalpark bis in den Südosten des Landes und von dort nach Westen bis in die Region Bugesera südlich der Hauptstadt Kigali erstreckt. Ruanda hat ca. 10.100.000 Einwohner, es ist nach seiner Fläche eines der kleinsten Länder Afrikas, hat aber die höchste Bevölkerungsdichte dieses Kontinents. Mit ungefähr 1.000.000 Bewohnern ist die Hauptstadt Kigali die größte Stadt des Landes. Die Wirtschaft Ruandas ist zu über 90 Prozent von einer auf Selbstversorgung ausgerichteten Landwirtschaft geprägt. Nachdem im Jahr 1900 die erste katholische Missionsstation gegründet worden war, ist das katholische Christentum seit 1946 Staatsreligion. b) Die Unterscheidung der Bevölkerung in Hutu, Tutsi und Twa Alle Ruander sprechen die Sprache Kinyarwanda, eine Bantu-Sprache. Sie praktizierten in der Vorkolonialzeit dieselbe Religion und glaubten an denselben Gott Imana, der in grauer Vorzeit in Ruanda die Monarchie eingesetzt und den König (mwami) zu seinem Stellvertreter bestimmt habe. Trotz dieser Gemeinsamkeiten entwickelte sich die als physisch und physiognomisch sehr heterogen wahrgenommene ruandische Bevölkerung zu einer tief gespaltenen Gesellschaft, was sich in der Zuordnung jedes einzelnen Ruanders zu den Volksgruppen der Hutu, Tutsi oder Twa ausdrückte. 1991 bestand die ruandische Bevölkerung zu ca. 88 bis 90 Prozent aus Hutu, ca. 9 bis 12 Prozent der Bevölkerung gehörten den Tutsi an. Weniger als 1 Prozent zählten zur Gruppe der Twa, bei denen es sich um kleinwüchsige, häufig auch als "Pygmäen" bezeichnete Menschen handelt. Schon in vorkolonialer Zeit nahm man an, die Tutsi stünden nach der gottgewollten Ordnung in der ruandischen Gesellschaft oben. Unter ihnen, und mit diesen in einem nicht hinterfragbaren Abhängigkeitsverhältnis verbunden, befänden sich die Hutu sowie, am Rande der Gesellschaft, Paria gleich, die Twa. So habe der Gott Imana nicht alle Menschen gleich erschaffen, weshalb die Twa gute und erfahrene Jäger seien, die gern Schaffleisch essen, aber Ziegenfleisch ablehnten. Die Twa seien Hörige des Königs, einige auch Hörige mächtiger Tutsi, die ihnen Schafe geben können. Ein Tutsi, der Gemeinschaft mit einem Twa habe, werde verstoßen und müsse mit dem Twa zusammenleben. Die Hutu seien Bauern und züchteten Ziegen. Auch sie seien Hörige der Tutsi, die wiederum dem König unterstünden. Es bestand eine Monarchie, in der die Tutsi über den beiden anderen Bevölkerungsgruppen standen, den Adel bildeten und den König stellten. c) Die Entwicklung und Geschichte der ruandischen Gesellschaft bis 1946 Es entwickelte sich eine von großen Unterschieden und einem tief verinnerlichten Rollenverständnis ihrer Mitglieder geprägte Gesellschaftsstruktur, die sich seit Ende des 19. Jahrhunderts noch stärker differenzierte. Die Tutsi bildeten die herrschende, die Hutu die beherrschte Gesellschaftsschicht. Die Volksgruppen der Tutsi und der Hutu entwickelten jeweils eine Gruppenidentität, der zufolge sich die einzelnen Personen selbst als der jeweiligen Gruppe zugehörig betrachteten und auch von anderen als Mitglied der jeweiligen Gruppe wahrgenommen wurden. Dieser Internalisierung der Gruppenidentität entsprach die Zuordnung typischer Erscheinungsbilder, nach denen Tutsi groß und dünn seien, lange, schlanke Gliedmaßen, ein schmales Gesicht mit regelmäßigen Zügen hätten, während Hutu klein und kräftiger seien, starke Gliedmaßen, sehr dunkle Haut, gekräuseltes Haar, einen breiten Schädel, breite Gesichtszüge mit vorspringendem Kinn, breiter Nase und dicken Lippen hätten. Mit der jeweiligen Gruppenidentität ging eine jeweils andere, durch die zur Verfügung stehenden wirtschaftlichen Mittel geprägte, unterschiedliche Lebensweise einher. Eheschließungen zwischen Hutu und Tutsi waren äußerst selten. Nachdem die Königreiche Ruanda und Urundi (heute: Burundi) 1884/85 auf der Berliner Kongo-Konferenz dem deutschen Kaiserreich zugeordnet worden waren, gehörte Ruanda als Deutsch-Ostafrika zum deutschen Kaiserreich, bis die deutsche Kolonialherrschaft 1916 mit dem Einmarsch belgischer und britischer Truppen endete. Ruanda war nun eine Kolonie des belgischen Königreichs. 1923 wurde Ruanda-Urundi als Mandatsgebiet des Völkerbunds belgischer Verwaltung unterstellt. Die Kolonialmächte nutzten die angebliche rassische Überlegenheit und tatsächliche militärische und politische Dominanz der Tutsi für die Verwaltung Ruandas aus. Nach einer 1933 durchgeführten Volkszählung wurde die Zugehörigkeit zu den Gruppen der Hutu, Tutsi oder Twa in den Personalausweisen vermerkt. Damit wurde die Unterscheidung der Ruander in Hutu, Tutsi und Twa in einem administrativen Akt auch rechtlich manifestiert. Die Zugehörigkeit zu einer dieser dauerhaften Gruppen war nun ein objektives Differenzierungskriterium. Von nun an war die Zugehörigkeit zu einer der durch ihr Volkstum bestimmten Gruppen der Tutsi, Hutu oder Twa für jeden in Ruanda Geborenen ein unausweichliches Schicksal. Jeder Ruander wurde in eine dieser Gruppen hineingeboren, ein Verlassen der jeweiligen Gruppe war nicht möglich. d) Die Entwicklung und Geschichte Ruandas von 1946 bis zum 1. Oktober 1990 Im Jahr 1946 wurde Ruanda-Urundi unter UN-Treuhand gestellt und Belgien zur UN-Treuhandverwaltungsmacht bestellt. Allgemeines Ziel des UN-Treuhandsystems war es, "den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt der Einwohner der Treuhandgebiete und ihre fortschreitende Entwicklung zur Selbstregierung oder Unabhängigkeit zu fördern" (Art. 76 Nr. b UN-Charta). In diesem Sinne unternahm die belgische Verwaltung eine Reihe von Reformen, die eine stärkere Teilnahme der Ruander an der Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten gewährleisten sollten. Der Erfolg dieser Reformen, die Anfang der 1950er Jahre einsetzten, war allerdings begrenzt, da sie an der Ungleichbehandlung von Hutu und Tutsi nichts änderten. Hauptstreitpunkt war das Wahlsystem zur Besetzung der Räte auf den verschiedenen Verwaltungsebenen. Bis 1956 wurden sie von Wahlmännern gewählt, die von den Leitern der unteren Verwaltungseinheiten (sous-chefs) ernannt wurden, von denen die meisten Tutsi waren. Dieser ungleichen Verteilung entsprechend waren auch die Wahlmänner-Zusammensetzung und die Wahlergebnisse. Ab Mitte 1956 war zwar die gesamte erwachsene männliche Bevölkerung wahlberechtigt, doch hatten die sous-chefs jetzt Einfluss auf die Auswahl der Kandidaten für die Wahllisten, was im Ergebnis zu keiner nennenswerten Änderung führte. Der Unmut unter der Hutu-Bevölkerung stieg und erstmals wurde er auch von Hutu in die Öffentlichkeit getragen, die, da für sie der Zugang zu anderen Einrichtungen begrenzt war, an Schulen und in Seminaren der Katholischen Kirche gelernt und studiert hatten. Der belgische Vize-Generalgouverneur Jean-Paul Harroy (1955-1960) zeigte mehr und mehr Verständnis für die Forderungen der Hutu, und auch die Katholische Kirche stellte sich nach der Amtseinführung des neuen apostolischen Vikars Monseigneur Perraudin 1955 immer offener auf die Seite der Hutu. Beflügelt von dieser Unterstützung und frustriert von der sozialen Realität veröffentlichten neun Hutu, fast alle ehemalige Seminaristen, am 24. März 1957 ein Manifest, das eine Zäsur in der jüngeren ruandischen Geschichte ist. Dieses als "Manifest der Hutu" bekannt gewordene Dokument, das ursprünglich als "Bemerkung über den sozialen Aspekt des Rassenproblems in Ruanda" ("Note sur l'aspet social du problème racial indigène au Rwanda") veröffentlicht worden war, befasste sich mit dem Verhältnis zwischen Hutu und Tutsi, das derart konfliktbeladen sei, dass es zu einer großen Gefahr für die Zukunft Ruandas zu werden drohe. Die Treuhandmacht müsse die Belange aller Ruander berücksichtigen und dürfe nicht nur einseitig die Interessen einer "Kaste" von nicht einmal 14 Prozent der Gesamtbevölkerung vertreten. Das Hauptproblem des gegenwärtigen Ruanda sei das allumfassende Monopol, welches eine "Rasse", d.h. die Tutsi ("une race, le mututsi"), ausübe. Die "Rasse" der Tutsi übe in der Politik, in der Wirtschaft und in der Kultur eine Vorherrschaft aus, und das in einer Weise, die auch nach der möglichen Unabhängigkeit des Landes Schlimmes befürchten lasse. Es müsse daher unbedingt die mental verfestigte Haltung aufgebrochen werden, wonach die Eliten Ruandas nur aus Kreisen der Tutsi stammen könnten. Alle Willkür, der die Hutu ausgesetzt seien, müsse beendet und ihnen in allen Bereichen gleiche Rechte eingeräumt werden. Andernfalls werde es keine wirkliche Demokratisierung des Landes geben. Die Tutsi verurteilten das Manifest scharf. Die Kolonialmacht Belgien und die Katholische Kirche nahmen dagegen eindeutig Partei für die Hutu, sehr zum Unwillen der Tutsi, die sich verraten fühlten. Anfang 1959 erlaubte Belgien die Gründung von politischen Parteien, wohl wissend, dass sie sich sogleich den durch ihr Volkstum bestimmten Gruppen gemäß konstituieren würden. Im Mai 1959 gründeten Tutsi die Unar (Union nationale rwandaise), die für eine möglichst schnelle Loslösung von Belgien und die Einführung einer konstitutionellen Monarchie eintrat. Wenige Monate später gründeten Hutu um Grégoire Kayibanda, der schon zu den Unterzeichnern des Hutu-Manifests gehört hatte, die Partei Parmehutu (Parti du mouvement et de l'émancipation hutu / Partei für die Bewegung und die Emanzipation der Hutu), die offen für eine Befreiung der Hutu eintrat. Ihre Führer plädierten für eine soziale Revolution, forderten die Teilhabe an der Macht und, mit dem absehbaren Ende der Kolonialzeit, die Macht schlechthin. Im Zuge dieser Radikalisierung der Beziehungen zwischen Hutu und Tutsi kam es ab November 1959 zu den ersten politisch motivierten Morden und weiteren massiven Gewaltaktionen. Auf Morde an Hutu-Politikern wurde mit einem Massenmord an Tutsi erwidert: Tausende von Hütten, in denen Tutsi lebten, wurden in Brand gesetzt und ihre Bewohner vertrieben. Der Unmut, und - nach den ersten Morden - die Wut und der Hass der Hutu richteten sich nicht nur gegen solche Tutsi, die Machtpositionen inne hatten, vielmehr wurden nun alle Tutsi zum Feind der großen Mehrheit der Ruander. Sie galten automatisch als Teil des königlichen und des kolonialen Machtsystems; aus Sicht der Hutu waren sie eine Bedrohung für die noch junge und fragile Hutu-Identität, die mit allen Mitteln, Gewalt eingeschlossen, geschützt werden musste. Im Januar 1961 riefen Hutu-Politiker die Republik aus, erklärten den Mwami für abgesetzt und die Monarchie sowie all ihre Institutionen und Symbole für abgeschafft. Die neue Verfassung vom 28. Januar 1961 unterstrich dies noch einmal, indem sie in der Präambel das Ziel formulierte, das Volk vom Joch des Feudalismus und des Kolonialismus zu befreien. Erster Präsident des ab dem 1. Juli 1962 unabhängigen Ruanda wurde Grégoire Kayibanda, der inzwischen der bekannteste Führer der Hutu-Bewegung geworden war. Die neue Elite kam nun aus den Reihen der ehemals benachteiligten Hutu, die alte Elite und mit ihr die ganze Volksgruppe der Tutsi war nunmehr nur noch geduldet, solange sie sich loyal zur Hutu-Republik verhielt. Aufgrund der Gewalttätigkeiten, die mit dieser sozialen Revolution einhergingen, verließen etwa 150.000 Tutsi das Land und flüchteten nach Uganda, Tansania, Burundi und Zaire (heute Demokratische Republik Kongo). Versuche, die Rückkehr durch militärische Angriffe gewaltsam zu erzwingen, wurden seitens der Hutu-Regierung ebenfalls mit militärischer Gewalt abgewehrt. Die noch in Ruanda lebenden Tutsi wurden aus Rache und Vergeltung für die Angriffe der Exil-Tutsi zu Hunderten und Tausenden getötet. So gelangten etwa im Dezember 1963 1000 bewaffnete Tutsi von Burundi aus bis in die Nähe der Hauptstadt Kigali, woraufhin in verschiedenen Präfekturen Ruandas Tutsi ermordet wurden. Allein in der Präfektur Gikongoro, die im Süden an Burundi grenzt, wurden um die Jahreswende 1963/64 innerhalb weniger Wochen zwischen 8.000 und 12.000 Tutsi (Männer, Frauen und Kinder) getötet. Der Plan dazu war von der politischen und militärischen Führung des Landes gefasst worden. Präfekten, Bürgermeister und Offiziere organisierten die Aufstellung von Milizen, die das Land vor den "Tutsi-Terroristen" und ihren Helfern schützen sollten; bei dem Massaker in der Präfektur Gikongoro war sogar ein Minister anwesend, um den "geordneten Ablauf der Operation zu überwachen. Auch als die Angriffe von außen in der zweiten Hälfte der auch als "Erste Republik" bezeichneten Regierungszeit Kayibandas, deutlich nachließen, änderte sich an dem "Hutismus" in Ruanda nichts, er blieb das bestimmende Merkmal der neuen ruandischen Identität, die in Frage zu stellen bei Strafe der vollständigen Vernichtung der Tutsi (so Kayibanda Ende 1964 in einer Warnung an die Tutsi im Exil) verboten war. So wurde im Jahr 1973 die Tötung von ca. 100.000 Hutu (Schätzungen belaufen sich auf bis zu 300.000) durch die Tutsi-Armee im benachbarten Burundi an den in Ruanda lebenden Tutsi gerächt; ab Februar 1973 gab es auch "Säuberungsaktionen" im öffentlichen Dienst, an Schulen und Universitäten. Am 5. Juli 1973 wurde Präsident Kayibanda von einer Gruppe von Offizieren aus dem Norden des Landes gestürzt. Nach diesem Staatsstreich wurde Juvénal Habyarimana, Generalmajor und aus dem Norden Ruandas stammender Hutu, Staatspräsident der sogenannten "Zweiten Republik". Dessen neue Regierung wollte die "soziale Revolution" durch eine "moralische Revolution" ergänzen. Dazu gehörte neben der Beseitigung von Bereicherung und Protektion aufgrund der regionalen Herkunft (unter Kayibanda waren bevorzugt Menschen aus dem Zentrum und dem Süden des Landes mit attraktiven Posten versorgt worden) vor allem die Aufwertung der Tutsi. Die gleichmäßige regionale Berücksichtigung bei der Besetzung von Posten in Verwaltung und Militär sollte durch ein Quotensystem gewährleistet werden, welches nach Größe der jeweiligen, durch ihr Volkstum bestimmten Gruppe und der regionalen Bevölkerungsdichte gestaltet war. Entgegen dieser programmatischen Aussage wurden jedoch die bereits zuvor existierende Korruption, der Nepotismus und der Klientelismus intensiviert und systematisiert. Die politische, militärische und ökonomische Macht lag bald in den Händen einer kleinen Gruppe aus der Heimatregion des neuen Präsidenten Juvénal Habyarimana im Norden des Landes, die "akazu" (kleines Haus) genannt wurde und nach und nach die Macht im Staat übernahm. Begünstigt und verstärkt wurde diese Entwicklung durch eine lückenlose, zentralisierte Verwaltung und ein Ein-Parteien-System, das dadurch gekennzeichnet war, dass jeder Ruander qua Geburt der Einheitspartei MRND angehörte. e) Der Aufbau der ruandischen Verwaltung und die besondere Rolle der Bürgermeister Das Staatsgebiet der Republik Ruanda war in 11 Präfekturen aufgeteilt (einschließlich Kigali-Stadt), denen jeweils ein Präfekt (préfet) vorstand. Die Präfekturen waren nach der Verfassung mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Unterhalb der Präfekturen gab es 24 "Unter-Präfekturen" (sous-préfectures), die einem Unter-Präfekten (sous-préfet) unterstanden. Die Unter-Präfekturen besaßen keine eigene Rechtspersönlichkeit und waren das administrative Bindeglied zwischen Präfektur und den Gemeinden (communes). Auch wenn die Unter-Präfekten formal unmittelbare Vorgesetzte der Bürgermeister waren, waren ihre Kompetenzen sehr begrenzt und davon abhängig, welche Rechte und Aufgaben ihnen vom Präfekten übertragen worden waren. Die Gemeinden hatten eine eigene Rechtspersönlichkeit. 1990 betrug ihre Zahl 145. Sie wurden von Bürgermeistern (bourgmestres) geleitet. Die Gemeinden teilten sich weiter in Sektoren (secteurs, landesweit ca. 1.500) und Zellen (cellules, landesweit ca. 9.500) auf. Unterhalb der Zellen gab es auf eher informeller Ebene die so genannten nymbakumi (Beauftragte für 10 Häuser). Der Staatspräsident, der die nationale Politik bestimmte, hatte die Befugnis, den Premierminister zu ernennen oder zu entlassen. Auf dessen Vorschlag hin ernannte und entließ er auch die Minister. Der Staatspräsident ernannte auch die Präfekten und Bürgermeister auf Vorschlag des Innenministers, der den Präfekten und Bürgermeistern unmittelbar übergeordnet war. Die 145 Bürgermeister leiteten die Gemeindeverwaltung und waren für die Umsetzung der Beschlüsse des Gemeinderats (conseil communal) verantwortlich, der sich aus den Verantwortlichen für die Sektoren (conseillers de secteur) und dem jeweiligen Bürgermeister zusammensetzte. Die Bürgermeister waren für Sicherheit und Ordnung im Gemeindegebiet zuständig und übernahmen dazu auch richterliche Aufgaben; ihnen unterstanden die Gemeindepolizei und, falls in besonderen Situationen angefordert, auch die in die Gemeinde abkommandierten Einheiten der Nationalpolizei (gendarmerie nationale). Die Bürgermeister waren zugleich Vorsitzende der Habyarimana-Einheitspartei MRND in der Gemeinde. Die Bürgermeister der Gemeinden, die von der Bevölkerung ebenso wie andere staatliche Funktionsträger respektvoll als "Verwalter" bezeichnet wurden, hatten auch die Beschlüsse des Staatspräsidenten und der Regierung umzusetzen. Da die Bürgermeister vom Staatspräsidenten ernannt wurden, wurden sie allgemein als dessen Vertreter in den Gemeinden angesehen. Deshalb war der Einfluss der Bürgermeister in ihren Gemeinden groß, deutlich größer als der Einfluss der hierarchisch über ihnen stehenden Präfekten. Zwar waren diese für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in den Präfekturen verantwortlich und konnten den Einsatz von Beamten der gendarmerie nationale beschließen, die dabei unter ihrer Befehlshoheit verblieben, die Bürgermeister jedoch standen in einer engeren Beziehung zu den Bewohnern ihrer Gemeinden. Sie kümmerten sich um deren administrative Belange, waren verantwortlich für den Gemeindehaushalt und das Bindeglied zu den höheren Verwaltungsinstanzen und zur Regierung. Außerdem hatten sie bei zivil- oder kleineren strafrechtlichen Auseinandersetzungen dank ihrer Autorität und lokalen Präsenz eine quasi-justizielle Kompetenz. Bei Streitigkeiten in Grundstücksfragen kam ihnen die Funktion einer Streitschlichtungsstelle zu und sie konnten in dieser Hinsicht auch notarielle Handlungen vornehmen - eine gerade im dichtbesiedelten Ruanda einflussreiche Position. Bürgermeister waren die Vorgesetzten der Gemeindeangestellten sowie der Personen, die an der Spitze der zur Gemeinde gehörenden Sektoren und Zellen standen ("conseillers de secteur" bzw. "responsables de cellule"). Sie beriefen die Sitzungen des Gemeinderats ein, auf denen vor allem die conseillers über die Situation in ihren Sektoren berichteten, so dass die Bürgermeister laufend über alle relevanten Probleme, einschließlich solchen, die die Sicherheit betrafen, informiert waren. Sie unterschrieben die Protokolle, die über die Gemeinderatssitzungen geschrieben und an den Präfekten weitergeleitet wurden. Außerdem hatten sie die Befehlsgewalt über die kommunale Polizei und über zivile Milizen wie die Interahamwe (zu diesen siehe sogleich unter I. B. 1. f)). Auf das Gesuch des Bürgermeisters hin stellte die Gendarmerie Beamte für die Gemeinden ab, die zwar im Befehlsgefüge der Gendarmerie bzw. der Präfektur verblieben, was jedoch nicht ausschloss, dass bei ausgeprägter ideologischer Übereinstimmung die Autorität von Bürgermeistern auch bei den Gendarmerie-Beamten groß war. f) Die Entwicklung und Geschichte Ruandas vom 1. Oktober 1990 bis zum April 1994 Dieses System war zunächst stabil, das nach Größe der jeweiligen durch ihr Volkstum bestimmten Gruppe gestaltete Quotensystem funktionierte leidlich, obgleich es unter den Bürgermeistern und Präfekten keinen Tutsi gab (mit Ausnahme des im August 1992 ernannten Präfekten von Butare), unter den Offizieren der ruandischen Armee FAR und den zwischen 25 und 30 Ministern nur jeweils einer Tutsi war und sich auch unter den 70 Abgeordneten nur zwei Tutsi fanden. Allerdings stieg die Zahl der Eheschließungen zwischen Hutu und Tutsi und damit auch die Zahl der Kinder, die aus solchen Ehen hervorgegangen waren und die nicht mehr die charakteristischen Züge einer bestimmten Gruppe trugen oder aber entgegen ihrer physischen Erscheinung - im patrilinearen System Ruandas entschied die Zugehörigkeit des Vaters über die der Kinder - einer anderen Gruppe angehörten. Die Gesellschaft schien befriedet, die Wirtschaft florierte, die Armut ging zurück und Ruanda galt bei den Geberländern der internationalen Entwicklungshilfe bald als "Modellstaat" in Afrika. Doch Ende der 1980er Jahre folgte der wirtschaftliche Einbruch: Kaffee, der 75 Prozent des Außenhandels von Ruanda ausmachte, verfiel im Preis. Eine Dürre verwüstete die Ernte. Hunger und Arbeitslosigkeit wurden schnell zu einem Massenphänomen. Der Druck der Öffentlichkeit, der Geberländer und der Gläubiger wie der Weltbank auf die Regierung wuchs. Reformen wurden verlangt, deren wichtigste die Zulassung von Parteien war, um auf diese Weise - so hoffte man -das korrupte System der Günstlingswirtschaft aufbrechen und das Land mittels der Einführung demokratischer Strukturen wieder stabilisieren zu können. Gleichzeitig sollte erstmals auch die Frage einer Rückkehr der im Exil lebenden Tutsi, deren Zahl sich zwischen 600.000 und 700.000 bewegte, diskutiert werden. In dieser Phase, in der trotz aller Widrigkeiten erste Fortschritte im Hinblick auf eine mögliche Rückkehr der im Exil lebenden Tutsi erreicht worden waren und eine Kommission zur Erarbeitung konkreter politischer Reformen eingerichtet worden war, griff am 1. Oktober 1990 von Uganda aus die FPR Ruanda an. Ziele der FPR waren die Beseitigung des Habyarimana-Regimes, die Rückkehr der Flüchtlinge nach Ruanda und die Einsetzung einer demokratischen Regierung. Viele ihrer Offiziere hatten die Kriegführung in der ugandischen National Resistance Army gelernt, mit der Yoweri Museveni die Macht in Uganda übernommen hatte (der heutige Staatspräsident Ruandas und General der FPR, Paul Kagame, war Geheimdienstchef unter Museveni). Die Führung der FPR wusste, wie ein Krieg zu führen ist; sie stand an der Spitze einer hoch motivierten und auch mit brutaler Disziplin zusammengehaltenen Armee, die der korrupten, schlecht ausgerüsteten ruandischen Armee FAR weit überlegen war. Es gelang der FPR, bis kurz vor die Hauptstadt Kigali vorzustoßen; nur belgisch-französische Militärhilfe und internationaler Druck hielten sie vom weiteren Vorrücken ab. Zwar wäre die Einnahme Kigalis durch die FPR von vielen in Ruanda lebenden Tutsi begrüßt worden, jedoch fürchteten dies auch viele, weil sie sich an die Vernichtungsdrohungen der Vergangenheit erinnerten. Ein Leben in einem Quotensystem mit der halbwegs realistischen Aussicht auf dessen baldige Aufhebung erschien vielen lebenswerter als ein Leben begleitet von der Gefahr möglicher Racheakte. Zu solchen Racheakten des Habyarimana-Regimes kam es sodann. In Kigali wurden am 4/5. Oktober 1990 Tausende inhaftiert, vor allem Tutsi aber auch Hutu, die der Opposition zugerechnet wurden - auch weil sie aus dem Zentrum und dem Süden des Landes, d.h. aus den Herkunftsgebieten führender Politiker der "Ersten Republik", stammten. Für den Fall, dass die FPR die Hauptstadt einnehmen sollte, wurde den Inhaftierten die Erschießung angedroht. Dutzende wurden erschossen. Der Druck der Opposition und der internationalen Öffentlichkeit auf das Regime wuchs deshalb, ab Frühjahr 1991 wurden die ersten Oppositionsparteien gegründet. Die wichtigsten Parteien waren nun: - der MDR (Mouvement démocratique républicain/demokratisch-republikanische Bewegung), eine Partei in der Tradition der Parmehutu-Bewegung, die sich als Gegenkraft zum Hutu-Machtzirkel (akazu) im Norden verstand und daher ihr Wählerpotential im Süden (Gitarama, Butare) sah; - die PSD (Parti social-démocrate / sozialdemokratische Partei), nach der politischen Ausrichtung der linken Mitte zuzuordnen, wollte in erster Linie Lehrer, Angestellte im öffentlichen Dienst und vergleichbar Beschäftigte ansprechen; - die PL (Parti libéral / liberale Partei), in der rechten Mitte zu verorten, versuchte ihre Mitglieder und Wähler unter Händlern, Geschäftsleuten und den Tutsi zu rekrutieren bzw. zu mobilisieren; - die PDC (Parti démocrate-chrétien / christdemokratische Partei), hatte zunächst Schwierigkeiten, anerkannt zu werden, weil die langjährige Einheitspartei MRND, die der Katholischen Kirche nahe stand, sie als Konkurrentin empfand. Der MRND änderte daraufhin und allgemein wegen der neuen "demokratischen Parteienlandschaft" seinen Namen in: - MRND (D) (Mouvement révolutionnaire national pour le développement et la démocratie / national-revolutionäre Bewegung für Entwicklung und Demokratie); die Partei des Staatspräsidenten Habyarimana; - die CDR (Coalition pour la défense de la République/Koalition zur Verteidigung der Republik), im März 1992 von radikalen, extremistischen Hutu gegründet, die die MRND nicht mehr als ihre politische Heimat ansahen. Die CDR stand rechts von dem MRND (D). Nach der Einführung des Mehrparteiensystems im Juni 1991 war die Bindung zwischen dem Staatspräsidenten und den Präfekten bzw. Bürgermeistern nicht mehr so eng wie zuvor, da es nicht mehr zwingend war, dass die Präfekten oder Bürgermeister der Einheitspartei MRND angehörten. Zwar ernannte der Präsident noch Präfekten und Bürgermeister, doch konnte er sie nicht mehr allein bestimmen, sondern war auf die Zustimmung der Regierung angewiesen. An der sehr starken Präsenz von Hutu unter den hohen und höchsten Staatsbeamten änderte das allerdings nichts. Sämtliche Bürgermeister waren Hutu, die große Mehrheit von ihnen gehörte der früheren Einheitspartei MRND an, im Norden und Westen Ruandas waren Anfang 1994 sogar noch alle Bürgermeister Mitglied im MRND und von den Präfekten war zu Beginn des Völkermords nur einer Tutsi (der im August 1992 ernannte Präfekt von Butare, der als schwach und manipulierbar galt). Die Hoffnung auf eine Beruhigung der Lage durch mehr (formale) Demokratie trog jedoch. Zum einen bestand die militärische Bedrohung durch die FPR fort, zum andern standen die neuen Parteien zwar mehrheitlich in Opposition zur herrschenden Partei Habyarimanas, doch bedeutete das keineswegs, dass sie alle durchweg Demokratie, die Achtung der Menschenrechte oder einen friedlichen Kompromiss mit dem Kriegsgegner vertraten. Im Gegenteil: durch mehrere der neuen Parteien, und vor allem durch die 1992 gegründeten Jugendorganisationen -die Interahamwe (diejenigen, die zusammenarbeiten) des MRND (D) und die Impuzamugambi (diejenigen, die das gleiche Ziel haben) der CDR -, erfuhr die ruandische Politik einen immensen Radikalisierungsschub. Eine besondere Rolle spielte dabei der Rückgriff auf rassistische Stereotypen und entsprechend begründete Verhaltensempfehlungen, wie sie im Dezember 1990 in der Zeitung "Kangura" (Weck ihn auf!), dem Presseorgan der CDR, unter der Überschrift "Les dix commandements du Hutu" (Die Zehn Gebote des Hutu) erschienen waren. Diese lauteten: Die Zehn Gebote des Hutu 1. Jeder Hutu muss wissen, dass jede Tutsi-Frau, wo auch immer sie lebt, nur für die Interessen ihrer Tutsi-Rasse arbeitet. Darum ist jeder Hutu ein Verräter, der eine Tutsi-Frau heiratet, mit einer Tutsi-Frau befreundet ist, eine Tutsi-Frau zu seiner Sekretärin oder seinem Schützling macht. 2. Jeder Hutu muss wissen, dass unsere Hutu-Töchter ehrwürdiger und gewissenhafter sind in ihrer Rolle als Frau, Ehegattin und Mutter. Sind sie nicht hübscher, bessere Sekretärinnen und ehrlicher? 3. Hutu-Frauen, seid wachsam und bringt eure Ehemänner, Brüder und Söhne zurück zur Vernunft. 4. Jeder Hutu muss wissen, dass jeder Tutsi in Geschäftsdingen unehrlich ist. Er ist nur auf die Vorherrschaft seiner Rasse bedacht. Jener, der von der Nacht erzählt, ist auch jener, der sie erlebt hat.' ('Ruzabara Uwariraye'; ruandisches Sprichwort). Darum ist jeder Hutu ein Verräter, der Geschäftsbeziehungen mit den Tutsi unterhält, der eigenes Geld oder Regierungsgelder in Tutsi-Unternehmen investiert, einem Tutsi Geld leiht, einem Tutsi Begünstigungen einräumt (Einfuhrlizenzen, Bankkredite, Baugrundstücke, Marktanteile usw.). 5. Alle wichtigen Posten in Politik, Verwaltung, Wirtschaft, Armee und Sicherheit müssen mit Hutu besetzt werden. 6. Der Bildungssektor (Lehrer, Schüler, Studenten) muss mehrheitlich aus Hutu bestehen. 7. Der ruandischen Armee dürfen ausschließlich Hutu angehören. Die Erfahrungen vom Oktober (1990) waren uns eine Lehre. Kein Soldat darf eine Tutsi heiraten. 8. Die Hutu müssen aufhören, mit den Tutsi Mitleid zu haben. 9. Die Hutu müssen, wo immer sie auch sind, einig und solidarisch sein und sich um das Schicksal ihrer Hutu-Brüder sorgen. Die Hutu im In- und Ausland müssen immer auf der Suche nach Freunden und Verbündeten sein, die sie für die Hutu-Sache gewinnen können, vor allem ihre Bantu-Brüder. Sie müssen der Tutsi-Propaganda stets entgegenwirken. Die Hutu müssen wachsam und entschlossen gegenüber dem Tutsi-Feind sein. 10. Die soziale Revolution von 1959, das Referendum von 1961 und die Hutu-Weltanschauung muss allen Hutu auf allen Ebenen gelehrt werden. Jeder Hutu hat die Pflicht, diese Weltanschauung zu verbreiten. Jeder Hutu hingegen, der seinen Hutu-Bruder an der Vermittlung und Verbreitung dieser Weltanschauung hindert, ist ein Verräter. Mit der unter 7. benannten "Erfahrungen vom Oktober" war gemeint, dass man den Tutsi, die nach einem Quotenschlüssel in einem bestimmten Mannschaftsdienstgrad in der ruandischen Armee FAR tätig sein konnten, das Versagen dieser Armee gegenüber der FPR zuschrieb. Im Januar 1992 griff die FPR die im Norden des Landes gelegene Stadt Ruhengeri an und befreite rund 350 Gefangene aus dem Gefängnis der Stadt. Französische Präsenz verhinderte, dass dieser für die FAR demoralisierende Angriff auf das "Zentrum des Hutismus" zur einer weiteren Destabilisierung des Regimes führte, erhöhte aber zugleich, weil künftige Unterstützung an diese Bedingung geknüpft wurde, den Druck auf Präsident Habyarimana, konkrete demokratiefördernde Maßnahmen zu ergreifen. Anfang April 1992 reagierte dieser mit der Bildung einer Koalitionsregierung, in der seine Partei, der MRND (D), lediglich die Hälfte der Minister stellte (unter ihnen mit dem Verteidigungs- und Innenminister allerdings auch die wichtigsten) und die andere Hälfte aus den Reihen der Oppositionsparteien MDR, PSD, PL und PDC stammten. Premierminister wurde ein MDR-Politiker. Die Regierung begann Sondierungsgespräche mit der FPR über einen möglichen Friedensschluss, wobei es jedoch immer wieder, nach dem bekannten Muster von Aktion und Reaktion, zu Morden und Massakern kam. In diesem Kontext startete die FPR im Juni 1992 einen Angriff auf die Region Byumba, der, zusammen mit einem weiteren, dieses Mal breiter angelegten Angriff im Februar 1993 zur Einrichtung einer "befreiten Zone" im Norden Ruandas führte. Im Waffenstillstandsabkommen einen Monat später wurde die Zone mit einer maximalen Tiefe von rund 30 Kilometern zu einer "demilitarisierten Zone" erklärt, was sie jedoch, da sich die FPR nicht aus ihr zurückzog, niemals wirklich war. Die Zahl der Menschen, die aufgrund der Kämpfe ihre Häuser und Wohngebiete verlassen hatten, betrug Ende 1992 gut 300.000. Durch die massiven Angriffe vom Februar 1993 erhöhte sie sich auf ca. 860.000. Die Flüchtlinge waren in ihrer großen Mehrheit Hutu, doch fanden sich auch viele Tutsi unter ihnen. Sie schlossen sich den Hutu-Flüchtlingen an, weil sie fürchteten, in den Augen der FPR als Kollaborateure der Hutu-Macht zu gelten, von ihrer physischen Erscheinung her nicht zweifelsfrei als Tutsi erkennbar waren oder sie schlicht und einfach die gewohnte brüchige Gemeinschaft ihres bisherigen sozialen Umfelds der unkalkulierbaren Gefahr plötzlicher militärischer Präsenz vorzogen. Eine Rückkehr in die "befreite" bzw. "demilitarisierte Zone" war möglich, allerdings nicht ohne Risiko und fand daher nach den Angriffen des Februar 1993 praktisch nicht mehr statt. Zu diesem Zeitpunkt war nämlich bekannt geworden, dass FPR-Soldaten, beginnend mit der Einnahme von Ruhengeri, eine Reihe von Massakern auch an Frauen und Kindern begangen hatten. Die infolgedessen bestehende Angst innerhalb der ruandischen Bevölkerung wurde noch durch die folgenden drei Faktoren zusätzlich geschürt: 1. Auf Drängen der internationalen Gemeinschaft erfolgte die Unterzeichnung des Friedensvertrages von Arusha im August 1993 zwischen der ruandischen Regierung unter Präsident Habyarimana und der FPR unter Paul Kagame. Dass darin die FPR als Vertragspartei aufgewertet und ihr in Ruanda eine starke Stellung eingeräumt wurde (in der neuen Armee sollten z.B. 40 Prozent der Soldaten von der FPR gestellt werden, bei den höheren Offizieren waren es 50 Prozent), stieß auf erbitterten Widerstand unter extremistischen Hutu, die Präsident Habyarimana schon längst an den Rand ge- und aus dem "akazu" verdrängt hatten. Vom Beginn einer Apokalypse sprach der ehemalige Oberst der ruandischen Armee, Théoneste Bagosora, einer der Wortführer der extremistischen Hutu und Mitglied des "akazu". 2. Durch die Ermordung des ersten Hutu-Präsidenten Burundis, Melchior Ndadaye, im Oktober 1993 durch extremistische Tutsi. Während der folgenden Massaker an burundischen Hutu flüchteten etwa 350.000 Hutu aus Burundi nach Ruanda, wo sie auf Rache brannten. Zugleich bekräftigte die Ermordung Ndadayes die verbreitete Meinung in Ruanda, den Tutsi könne nicht vertraut werden. Nie würden sie, so hieß es auch in gemäßigten Kreisen, die Macht mit den Hutu teilen, sondern sie immer zu beherrschen suchen. 3. Der dritte Faktor, der erheblich zur Radikalisierung beitrug und den Ruf nach Vergeltung begründete, war die Serie von Massakern und Attentaten an Hutu, die 1993 und in den ersten Monaten des Jahres 1994 begangen wurden. Dass Hutu-Extremisten, jugendliche Selbstverteidigungsgruppen (réseau zéro, Hutu Power) oder Militärs für viele von ihnen verantwortlich sind, gilt als sicher. In einer ganzen Reihe von Fällen (z.B. bei der Ermordung von Félicien Gatabazi, Generalsekretär der PSD, im Februar 1994) aber gab es klare Hinweise auf eine Urheberschaft der FPR und das reichte, um ihr in der ruandischen öffentlichen Meinung, auch dort, wo die Urheberschaft nicht klar war, pauschal jede Verantwortung für Morde und Attentate an Hutu zuzuweisen. Parallel entwickelte sich ein die Tutsi verachtender Sprachgebrauch, zu dem insbesondere die rhetorische Entmenschlichung der Tutsi gehörte. Für sie wurde der Begriff "Kakerlaken" (Inyenzi) gewählt, die ein für alle Mal besiegt werden müssten. Im November 1992 drohte der MRND-Politiker Léon Mugesera in einer vielbeachteten Rede den Tutsi mit ihrer Rücksendung in ihre angebliche Heimat Äthiopien, als Kadaver auf einem Fluss treibend, von dem man annahm, er führe über den Nil dorthin. Die Rede Mugeseras endete mit der Warnung an seine Zuhörer: "Ihr müsst wissen, dass derjenige, dessen Kehle ihr nicht durchtrennt, es sein wird, der eure aufschlitzen wird." Außerdem wurden geplante oder bereits ausgeführte Gewaltaktionen der eigenen Hutu-Anhänger gezielt dem "Tutsi-Feind" zugeschrieben. Die extremistischen Hutu-Propagandisten erhoben -regelmäßig unter Anführung von erfundenen Vorfällen- gegen die Tutsi den Vorwurf, sie bereiteten einen Krieg vor, bei dem es keine Überlebenden geben würde. Die Verbreitung derartiger Botschaften erfolgte in der Regel über das Radio. Dieses war die wichtigste Informationsquelle, da die große Mehrheit der ruandischen Bevölkerung weder lesen noch schreiben konnte. Nahezu jede Familie besaß ein Transistorradio, mit dem die ruandische Regierung die Bevölkerung erreichen konnte. Zwecks gegen Tutsi gerichteter Propaganda wurde im April 1993 - unter anderen durch verschiedene ruandische Regierungsmitglieder - neben dem bereits bestehenden Radiosender "Radio Rwanda" der Sender "Radio Télévision Libre des Mille Collines" (RTLM) gegründet, zu dessen Aktionären neben Präsident Habyarimana auch der gesamte "akazu" gehörte. Insbesondere dieser Sender und die extremistische Zeitung "Kangura" verbreiteten aggressiv eine Propaganda, der zufolge die Tutsi "feudalistische Teufel" und Staatsfeinde waren, die sowohl körperlich als auch als soziale Gruppe vernichtet werden müssen. So hieß es in der "Kangura" im März 1993: "Eine Kakerlake wird immer nur eine Kakerlake zur Welt bringen die Geschichte Ruandas zeigt uns deutlich, dass ein Tutsi immer derselbe bleibt und dass er sich nie verändert hat die inyenzi, die im Oktober 1990 angriffen, und jener der 60er Jahre haben eine ganze Menge miteinander zu tun ihre Boshaftigkeit ist dieselbe...,". Diese Propaganda wurde gesteigert, so dass im Frühjahr 1994 eine von Hass, Vergeltungssucht und Kriegsbereitschaft geprägte Atmosphäre herrschte und jeder erwachsene Ruander wusste, dass derjenige, der sich der "Kabuhoza", der zwangsweise herzustellenden Einheit der Ruander gegen die Bedrohung durch die Exil-Tutsi, verweigerte, als Feind galt. Die körperliche Vernichtung der als Feinde angesehenen Tutsi und ihre Beseitigung als soziale Gruppe wurde als eine alle Hutu als "richtige Ruander" verbindende "Arbeit" euphemisiert - eine Arbeit zur Säuberung des Landes von "Kakerlaken" und den inländischen Komplizen und Spionen der FPR. Aus den Jugendorganisationen der Parteien MRND (D), den Interahamwe, und der CDR, den Impuzamugambi, wurden extremistische Milizen, die gezielt gegen Tutsi vorgingen. Die Propaganda trug dazu bei, dass ab Mitte 1993 der Zulauf zu den Milizen immer größer wurde. Detaillierte Pläne zu deren Aufstellung, Ausrüstung und Training im Rahmen einer "zivilen Selbstverteidigung" waren einige Monate zuvor schon von Théoneste Bagosora ausgearbeitet worden. Zeitgleich hatte der Import von Waffen und solchen Artikeln, die als Waffe genutzt werden konnten, stark zugenommen. Berechnungen zufolge sind zwischen Januar 1993 und März 1994 rund 581.000 Macheten nach Ruanda geliefert worden, das doppelte der Vorjahrsimporte und genug, um, wie Bagosora es geplant hatte, jeden dritten erwachsenen Ruander mit einer Machete auszustatten. Die Waffen wurden an Milizen und andere Anhänger des Regimes verteilt, es wurden geheime Waffenlager angelegt und Listen mit den Namen von Personen erstellt, die als Sympathisanten oder Komplizen der FPR oder allgemein als Verräter galten. Schließlich bekräftigte im Februar/März 1994 ein von hochstehenden Politikern und Militärs aus dem Umfeld Habyarimanas verfasstes und als streng vertraulich deklariertes Dokument noch einmal die zentralen Aufgaben und erinnerte in kaum verhüllten Worten daran, dass jeder Tutsi ein potentieller Feind ist. g) Die Geschehnisse von April bis Juli 1994 Am Abend des 6. April 1994 wurde gegen 20.20 Uhr das Flugzeug des ruandischen Präsidenten Habyarimana, der auf dem Rückflug von einem Treffen mehrerer Staatsoberhäupter in Daressalam / Tansania war, beim Landeanflug auf den Flughafen von Kigali abgeschossen. An Bord waren auch der Präsident von Burundi, C. Ntaryamira, und mehrere hohe Offiziere, unter ihnen der ruandische Generalstabschef, die sämtlich ums Leben kamen. Schon unmittelbar nach dem Abschuss wurde die Verantwortung für die Ermordung des Präsidenten Habyarimana offiziell und über Radiosender den Tutsi zugewiesen, an denen Rache zu nehmen sei. So berichtete der Radiosender RTLM, dass "verräterische Hutu gemeinsam mit Tutsi" das Präsidentenflugzeug abgeschossen hätten. Daraufhin kam es an vielen Orten in Kigali und in anderen Städten zu spontanen Gewaltaktionen. Ungefähr eine Stunde nach dem Abschluss des Flugzeuges des Präsidenten wurden in Kigali die ersten Straßensperren errichtet, an denen Menschen und Fahrzeuge kontrolliert wurden. Etwa zeitgleich begannen in den in der Nähe vom Flughafen gelegenen Stadtvierteln von Kigali Mordaktionen. Ausgestattet mit Namens- oder Adressenlisten erschossen oder erschlugen Soldaten der Präsidentengarde und Interahamwe-Milizionäre insbesondere Tutsi, die der Sympathie für die FPR verdächtig waren, mitsamt ihren Familien. Ziel der Täter und ihrer Auftraggeber war es, zunächst all die Personen zu ermorden, die tatsächlich oder vermeintlich der Opposition angehörten und sich der geforderten "rücksichtslosen Entschlossenheit im Kampf gegen den äußeren Feind" hätten widersetzen können. Unter den Opfern in dieser ersten Phase der Massentötungen, die sich hauptsächlich auf die Hauptstadt Kigali erstreckten und bereits am Mittag des 7. April beendet waren, waren auch Hutu, unter ihnen vor allem diejenigen, die nach dem Arusha-Friedensvertrag eine legitime Regierung hätten übernehmen können (z.B. die Premierministerin des Landes, Agathe Uwilingiyimana, der Präsident der "Cour Suprême", des höchsten ruandischen Gerichts, Joseph Kavaruganda, und andere mehr). Von den Tutsi, die in dieser Phase umgebracht wurden, sollten einige in der nach dem Friedensvertrag neu zu bildenden Regierung ebenfalls herausgehobene Positionen bekleiden, so z.B. Landoald Ndasingwa von der liberalen Partei (PL). Am Vormittag des 7. April wurden zehn belgische Blauhelmsoldaten ermordet. Belgien zog seine 450 Blauhelmsoldaten kurze Zeit später ab und auch der UN-Sicherheitsrat beschloss am 21. April 1994 mit der Resolution 912/1994 die Reduzierung der Friedenstruppe von 2.500 auf 270, wobei de facto knapp 500 Blauhelmsoldaten in Ruanda verblieben. Die FPR kündigte den Waffenstillstand auf und marschierte von Norden her auf Kigali zu, um den dort stationierten ca. 600 FPR-Soldaten zu Hilfe zu kommen (im Zusammenhang mit der im Arusha-Friedensvertrag festgelegten Machtteilung war diese militärische FPR-Präsenz in der Hauptstadt als "vertrauensbildende Maßnahme" vereinbart worden). Unter Vorsitz von Théoneste Bagosora wurde ein Krisenstab gebildet, der am 8. April 1994 eine sogenannte Interimsregierung einsetzte, deren 19 Mitglieder den radikalen "Hutu-Power"-Flügeln ihrer jeweiligen Parteien angehörten. Premierminister dieser Regierung war Jean Kambanda, Staatspräsident Théodore Sindikubwabo. Trotz gegenteiliger Erklärungen des Premierministers Kambanda mobilisierte diese Regierung die Hutu-Bevölkerung. Die Propaganda vermittelte den Ruandern -wiederum vor allem über Radiosender -, dass eine staatliche Doktrin existierte, der zufolge die Tutsi als "Komplizen" der als "Inkontanyi" oder "Inyenzi" (Kakerlaken) bezeichneten, aus Uganda anrückenden FPR und damit Staatsfeinde waren, die sowohl körperlich als auch als soziale Gruppe vernichtet werden müssen, und der Kampf gegen den "inneren Feind" eine alle Hutu als "richtige Ruander" verbindende "Arbeit" zur Säuberung des Landes von den "Inyenzi" und ihren inländischen Komplizen und Spionen (ibiyetso) sei, so dass schließlich jeder der Gruppe der Hutu angehörende Ruander wusste, dass man von staatlicher Seite von ihm die Erledigung dieser "Arbeit" durch Tötung der den Tutsi angehörenden Menschen erwartete. Über den Radiosender RTLM wurde ein Lied verbreitet, das zunächst in den Straßen Kigalis, dann auch in anderen Städten gesungen wurde und dessen Refrain in der Übersetzung lautet: "Wir haben nur einen Feind - Wir kennen ihn - Es sind die Tutsi." So begann der ruandische Genozid, dem in der Zeit vom 6. April 1994 bis zum 18. Juli 1994 zwischen 500.000 und 1.000.000 Menschen zum Opfer fielen, die zum allergrößten Teil den Tutsi angehörten. Angestachelt von der vorstehend beschriebenen Propaganda töteten Armee, Polizei, Milizen und Angehörige der Hutu-Bevölkerung (in wechselnder Zusammensetzung) einen Großteil der in Ruanda lebenden Tutsi. Ein kleiner Teil der Getöteten waren sogenannte "gemäßigte" Hutu, die in Opposition zur Regierung standen oder sich dem Töten widersetzten. Die Gewalttaten wurden zumeist besonders grausam ausgeführt, insbesondere weil sie mit sogenannten "traditionellen Waffen" wie Macheten, Lanzen, Knüppeln, Äxten, Beilen und Hacken verübt wurden. Auch kam es zu einer Unzahl brutaler Vergewaltigungen. Das Ziel dieser Tötungen war die Zerstörung der Volksgruppe der Tutsi als solcher im Sinne einer Beendigung der Existenz jedenfalls der in Ruanda lebenden Tutsi als soziale Gruppe. Von Kigali aus erstreckten sich die Tötungsaktionen über das gesamte Land. Es gab zwar Orte, an denen Widerstand geleistet wurde: von Hutu gegen die an sie gerichtete Forderung, sich an den Morden zu beteiligen, von Tutsi gegen die ihnen zugedachte körperliche und soziale Vernichtung. Doch endeten alle bekannten Fälle damit, dass der Widerstand schließlich überwunden wurde. Zu viele aus der Masse aufgehetzter, in zentralistischen, autoritären Strukturen aufgewachsener Ruander folgten aktiv den Tötungsaufrufen, viele halfen ihnen dabei und konnten mit der Unterstützung derjenigen rechnen, für die der langjährige Tutsi-Nachbar plötzlich mitsamt seiner Familie zu einer tödlichen Bedrohung geworden war. In der im Norden Ruandas gelegenen Präfektur Byumba wurden die meisten Tutsi gerettet, weil dort die FPR-Truppen aus Uganda kommend nach dem 7. April 1994 schnell vorrückten und die Präfektur besetzten. In den Präfekturen Gisenyi und Ruhengeri gelang vielen Tutsi die Flucht in das sichere Uganda oder nach Zaire (heute: Demokratische Republik Kongo). Flohen sie hingegen in die südlichen Präfekturen, waren die Überlebenschancen gering. Zwar wurden in den Präfekturen Gitarama und Butare im Vergleich zum Geschehen in Kigali zunächst relativ wenige Tutsi getötet, weil sich dortige lokale Amtsträger den Tötungsaufforderungen der Interimsregierung widersetzten, doch änderte sich dies abrupt in der dritten Aprilwoche; es kam dann auch in diesen Präfekturen zu zahlreichen Massakern. In den übrigen Präfekturen war zu diesem Zeitpunkt bereits der größte Teil der Tutsi-Bevölkerung ermordet worden. In Mugonero, in der Präfektur Kibuye, wurden am 16. April in einem aus Krankenhaus und Kirche bestehenden Komplex der Siebenten-Tags-Adventisten mehrere tausend Menschen getötet, in der Technischen Schule von Murambi in der Provinz Gikongoro sollen vom 18. bis zum 20. April 1994 zwischen 30.000 und 60.000 Tutsi getötet worden sein. In der Präfektur Kibungo fanden mehrere größere Massaker statt, unter anderem das Massaker auf dem Kirchvorplatz und in der Kirche von Nyarubuye, bei dem zwischen dem 15. und 17. April mehr als 20.000 Tutsi ermordet wurden. Die Tutsi, die das Morden in den südlichen Provinzen überlebten - Schätzungen zufolge fallen zwei Drittel aller Opfer unter der Tutsi-Bevölkerung in die Zeit bis Ende April -, verdanken dies entweder glücklichen Umständen, der Hilfe von Hutu und/oder dem Vormarsch der FPR. Gegen Ende April hatte die FPR weite Teile der im Osten Ruandas gelegenen Präfektur Kibungo erobert. Dieser Vormarsch war von großen Fluchtbewegungen der Hutu begleitet, einschließlich vieler Täter der zuvor begangenen Verbrechen. Zwischen dem 22. und 30. April 1994 flüchteten 250.000 -500.000 Hutu nach Tansania. Danach, dem weiteren Vormarsch der FPR entsprechend, flüchteten über eine Million Hutu über Cyangugu an der Südspitze des Kivu-Sees nach Zaire in die Region Bukavu, und eine ähnlich hohe Zahl flüchtete über Gisenyi an der Nordspitze des Kivu-Sees nach Goma, ebenfalls in Zaire. Am 18. Juli, nach der Eroberung Gisenyis, wohin sich die Interimsregierung zurückgezogen hatte (nachdem sie vorher schon nach Gitarama ausgewichen war), erklärte die FPR den Krieg für beendet. Nur etwa ein Viertel der ruandischen Tutsi überlebte den Genozid, viele nur deshalb, weil sie ins Ausland fliehen konnten. Nur das schnelle Vordringen der FPR verhinderte die Fortsetzung des Genozids bis zur Erreichung des Ziels, sämtliche in Ruanda lebende Tutsi zu ermorden. In Ruanda herrschten und herrschen hinsichtlich des Schutzes des Lebens und der Gründe, unter denen eine Tötung zulässig war, keine im Vergleich zu Deutschland abweichenden Wertvorstellungen. Die Republik Ruanda hat die Konvention zur Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Völkermordkonvention) der Vereinten Nationen am 12. Februar 1975 per Verordnung ratifiziert und im Gesetzesblatt veröffentlicht. Auch wenn es an einem innerstaatlichen Umsetzungsakt fehlte, waren genozidale Handlungen nach ruandischem Recht strafbar. Zur Tatzeit galt in Ruanda das Strafgesetzbuch (Code pénal rwandais, im Folgenden: CPR) vom 18. August 1977, Verordnung no. 21/77, in der Fassung vom 10. März 1983 (Gesetzblatt 1983, S. 206), das in Art. 310, 311, 312 CPR die Tötung eines Menschen - gleich ob Hutu oder Tutsi - und in Art. 359 CPR die Vergewaltigung mit Strafe bedrohte und in Art. 89 CPR bestimmte, dass die Teilnehmer einer Straftat grundsätzlich wie die Täter zu bestrafen waren. Gemäß Art. 90 CPR war Täter, wer eine Straftat begangen oder unmittelbar bei ihrer Ausführung mitgewirkt hatte. Art. 91 CPR definierte die Teilnahme u. a. als die Anstiftung oder Anleitung zur Begehung einer Straftat durch Drohungen, Missbrauch einer Autoritäts- oder Machtstellung, Machenschaften oder Heimtücke, das dem oder den Tätern bei den Tathandlungen Helfen oder Beistehen und das Auffordern zu Strafraten durch Reden, Rufe oder Drohungen. 2. Die Situation der vom Angeklagten geführten Bürger von Muvumba in der Zeit vom 1. Oktober 1990 bis zum April 1994 a) Die Entwicklung im Norden und im Nordosten Ruandas nach dem Angriff vom 1. Oktober 1990 bis zum April 1994 Die FPR unternahm den Angriff vom 1. Oktober 1990 in einer Stärke von ca. 2500 Mann im Nordosten des Landes in der Präfektur Byumba. Nach einem schnellen Vormarsch, der auf die Schwäche der ruandischen Armee FAR und auf die Überraschungswirkung zurückzuführen ist, erreichten FPR-Truppenteile am 3. Oktober 1990 das Gebiet der Gemeinde Muvumba und nahmen es ein. Wenig später nahmen sie die Stadt Gabiro ein. Von der Hauptstadt Kigali waren zu diesem Zeitpunkt schon Weisungen an die Bürgermeister und Präfekten gerichtet worden, auf "ibiyetso" (Komplizen, Spione) zu achten und verdächtige Personen festzunehmen. Es kam deshalb zu zahlreichen Übergriffen, Morden und Plünderungen gegen die lokale Tutsi-Bevölkerung und ihre vermeintlichen Unterstützer, die pauschal als "fünfte Kolonne" der FPR denunziert wurden. Infolge des Vormarschs der FPR flüchteten viele Bewohner des Nordens kurzfristig in südlich gelegene sichere Regionen. Nachdem die FPR-Truppen in der zweiten Oktoberhälfte endgültig vor allem mit französischer Militärhilfe zurückgeworfen worden waren, kehrten die meisten Personen wieder in ihre Heimatorte zurück. Allerdings flohen sie 1992 erneut, als FPR-Truppen im Januar und im Juni die ruandische Nordgrenze angriffen und begannen, sich dort festzusetzen. Nach dem dritten Angriff im Februar 1993, der die FPR bis auf wenige Dutzend Kilometer an die Hauptstadt Kigali brachte, stieg die Zahl der Flüchtlinge bis auf fast 900.000 an. Nur etwa 1800 Hutu blieben in der demilitarisierten Zone. Die Flüchtlinge ließen sich in Lagern nieder, wo sie nach Gemeinden, Sektoren und Zellen aufgeteilt lebten und die Bürgermeister nach wie vor Autorität besaßen. Gestützt auf mehrere Assistenten kümmerten sie sich um Recht und Ordnung. Gewöhnlich gab es in den Lagern zudem Bürgermeisterämter, von denen aus alle die Gemeinde betreffenden Angelegenheiten geregelt wurden. Selbst die Gemeindemitglieder, die in dem unsicheren Gebiet im Norden geblieben oder dorthin zurückgekehrt waren, mussten sich, wenn sie z.B. eine Bescheinigung benötigten, in ein provisorisches Bürgermeisteramt im Flüchtlingslager begeben. In den Lagern lebten bis April 1994 tausende, bisweilen sogar zehntausende Menschen. Die Versorgung der Flüchtlinge mit Nahrung, Trinkwasser, Zelten und Medikamenten erfolgte über das UN-Flüchtlingshilfswerk UNHCR und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz. Allerdings konnte diese Versorgung nicht verhindern, dass die Situation in den Lagern mit zunehmender Verweildauer der Flüchtlinge (die FPR hatte die Heimatgebiete der Flüchtlinge größtenteils besetzt) in medizinischer und hygienischer Hinsicht immer schlechter und schließlich sogar dramatisch wurde. Abgesehen von kleineren, durch den Kriegsverlauf bedingten zahlenmäßigen Fluktuationen, existierten die Lager bis Mitte April 1994. Dann flüchteten die Menschen vor der erneuten Offensive der FPR meistens in Richtung Kibungo und von dort weiter nach Tansania. In großen Menschenströmen bewegten sich die Flüchtlinge, deren Zahl sich noch durch die Hutu aus den grenzferneren Gebieten der Präfektur Kibungo erhöhte, auf die tansanische Grenze zu. Nach kurzen Aufenthalten an geeigneten Etappenzielen (z.B. unter dem Aspekt der Wasserversorgung) zogen sie, getrieben von der Angst vor der Rache der vorrückenden FPR-Soldaten, weiter. Ab dem 12./13. April gab es in der Gemeinde Rusumo im Süd-Osten Ruandas viele Flüchtlingslager mit bald mehreren Hunderttausend Flüchtlingen. Tutsi, derer man habhaft werden konnte, wurden getötet, ihr Eigentum unter Hutu aufgeteilt und für das Leben in den Flüchtlingslagern genutzt. Auch dabei waren wieder lokale Autoritäten anwesend, nämlich G., der frühere Bürgermeister von Murambi (bis Juni 1993), oder G., der damalige Bürgermeister von Rusumo, oder das "akazu"-Mitglied R., der zu dieser Zeit "starke Mann" in der Präfektur Kibungo. Ab dem 20. April 1994 überschritten innerhalb weniger Tage bis zu 500.000 Menschen bei Rusumo die Grenze zu Tansania. Auf der tansanischen Seite, in den neuen Flüchtlingslagern, wurden die Flüchtlinge wiederum nach Dorf, Gemeinde und Präfektur organisiert und denselben Autoritäten unterstellt. b) Die Flucht der Bürger von Muvumba nach Ngarama und Murambi und deren Aufenthalt in den dortigen Flüchtlingslagern Aufgrund eines Angriffs der FPR verließen die meisten der Bürger der Gemeinde Muvumba unter Führung des Angeklagten Ende 1991 / Anfang 1992 Muvumba und flohen Richtung Süden nach Ngarama. Der überwiegende Teil der in Muvumba Verbliebenen folgte bei einer weiteren FPR-Offensive im Juni 1992. In Ngarama blieb die Bevölkerung Muvumbas für etwa ein Jahr. Nach einem weiteren Angriff im Februar 1993, der die FPR bis auf wenige Dutzend Kilometer an die Hauptstadt Kigali heranbrachte, flohen die Bürger von Muvumba - ca. 65.000 Personen, darunter auch Tutsi - unter Führung des Angeklagten in die südlich von Gabiro in der Präfektur Umutara gelegene Gemeinde Murambi. Der damalige Bürgermeister der Gemeinde Murambi, Jean-Baptiste G., stellte dem Angeklagten Flächen zur Verfügung, auf denen die Bürger Muvumbas mit Unterstützung von Mitarbeitern des Hilfswerks der Vereinten Nationen UNHCR Flüchtlingslager errichten konnten. Die allermeisten der Flüchtlinge aus Muvumba ließen sich daraufhin in den nur wenige Kilometer voneinander entfernt gelegenen Lagern Bidudu, Gikoma und Rwakirenga in der Nähe des Sektors Kiziguro im Gemeindegebiet von Murambi nieder. Nur wenige konnten es sich leisten, ein Haus zu mieten. Auch konnten nur einige - wie der Angeklagte - bei Verwandten oder Freunden unterkommen. Der Angeklagte wohnte von nun an bis zu seiner Flucht nach Tansania im Haus seines in Murambi als (...) tätigen Onkels Z im Sektor Kiramuruzi der Gemeinde Murambi. Es ist nicht geklärt, ob in den Lagern Bidudu, Gikoma sowie Rwakirenga neben den Bürgern von Muvumba auch Flüchtlinge aus anderen, im Norden Ruandas gelegenen Gemeinden, beispielsweise aus Kiyombe, Gituza und Ngarama, lebten. Die Situation in den Flüchtlingslagern Bidudu, Gikoma sowie Rwakirenga war katastrophal. Die Versorgung der Flüchtlinge mit Nahrung, Trinkwasser, Zelten und Medikamenten erfolgte über das Flüchtlingshilfswerk UNHCR und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz. Gleichwohl wurden die Zustände in den Lagern mit zunehmender Verweildauer der Flüchtlinge in medizinischer und hygienischer Hinsicht immer unerträglicher. Dies führte dazu, dass Flüchtlinge einzeln oder in Gruppen die Lager verließen, um Essen zu beschaffen. Mehrfach kam es vor, dass Flüchtlinge Bürger von Murambi überfielen und Lebensmittel raubten. Auch sah ein Großteil der Flüchtlinge in den Tutsi die Verursacher für ihre Flucht und die schlechte Lage in den Flüchtlingslagern. Die Flüchtlinge setzten die Tutsi im Laufe der Zeit -insbesondere auch aufgrund der oben beschriebenen Propaganda - immer mehr mit den Kämpfern der FPR gleich, durch die sie vertrieben worden waren und deretwegen sie nun in den Lagern in elenden Zuständen leben mussten. Es kam zu Angriffen und Überfällen auf Tutsi innerhalb und außerhalb der Lager. Die dort und in der Umgebung lebenden Tutsi waren häufig gezwungen, vor Übergriffen zu flüchten. Wenn der Angeklagte davon erfuhr, begab er sich in die Lager und forderte die Flüchtlinge auf, Übergriffe auf Bürger von Murambi zu unterlassen. Entsprechende Anweisungen des Angeklagten wurden - jedenfalls bis zum 6. April 1994 - von den Bürgern der Gemeinde Muvumba befolgt, weil diese - wie nahezu alle Ruander -sehr obrigkeitshörig waren. Dem Angeklagten, der weiterhin das Amt des für diese Gemeindeangehörigen zuständigen Bürgermeisters wahrnahm, kam deshalb eine starke Autorität zu, die er bewusst einsetzte. c) Die Machtverhältnisse in der Gemeinde Murambi nach Ankunft der Flüchtlinge aus Muvumba In den Flüchtlingslagern Bidudu, Gikoma und Rwakirenga blieben die zuvor bestehenden Verwaltungsstrukturen der Herkunftsgemeinde Muvumba erhalten. Die Flüchtlinge lebten in den Lagern nach den Sektoren und Zellen geordnet, in denen sie zuvor in Muvumba gewohnt hatten. Unbeschadet der Tatsache, dass die Bürger von Muvumba ihr Gemeindegebiet verlassen hatten, behielt der Angeklagte seine Stellung als deren Bürgermeister. Nach wie vor gewährleistete er die tatsächliche Umsetzung der von der Regierung angeordneten Maßnahmen und vorgegebenen Richtlinien. Er blieb der Vorgesetzte der Angestellten der Gemeinde sowie der Personen, die an der Spitze der zur Gemeinde gehörenden Sektoren und Zellen gestanden hatten und nun den Bürgern dieser Einheiten in den Flüchtlingslagern vorstanden. Diese Conseillers und die Bürgermeisterassistenten berichteten dem Angeklagten über die Situation der Bürger, informierten ihn über Probleme, insbesondere auch über die Sicherheitslage. Der Angeklagte behielt damit in seiner Funktion als Bürgermeister die Kontrolle über die Mitarbeiter seiner Gemeindeverwaltung, die Gemeindepolizisten und die Kämpfer der Interahamwe-Miliz. Kraft der Autorität seines Amtes konnte er darüber hinaus das Handeln aller Gemeindeangehörigen maßgeblich bestimmen. Er kümmerte sich um die Angelegenheiten seiner Gemeindemitglieder, begab sich, begleitet von seinen Bürgermeisterassistenten und Conseillers, häufig in die Flüchtlingslager und hielt dort Versammlungen ab, in denen es regelmäßig in erster Linie um Fragen der Versorgung der Flüchtlinge ging. Er arbeitete wegen der Versorgung der Flüchtlinge insbesondere mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz zusammen. Die Bürger der Gemeinde Muvumba erkannten den Angeklagten weiterhin unverändert als staatliche Autorität an. Der Angeklagte war bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auf die enge Zusammenarbeit mit den Verwaltern der Gemeinde Murambi angewiesen. Jean-Baptiste G., der Bürgermeister von Murambi, stellte dem Angeklagten in Räumlichkeiten der Gemeinde Murambi ein Büro zur Verfügung, damit er dort, unterstützt von seinen Untergebenen, die anfallenden Verwaltungsaufgaben erledigen konnte. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben stand dem Angeklagten auch ein Fahrzeug der Gemeinde Muvumba, ein weißer Toyota Pick-up, zur Verfügung. G. stand als Bürgermeister von Murambi auch den Interahamwe von Murambi vor. Er war Mitglied des MRND und der ideologische Führer der Hutu-Power-Strömung in Murambi und betrieb die gegen die Tutsi als solche gerichtete Propaganda in extremer Weise. Insbesondere hielt er bei Versammlungen Hetzreden, in denen er zur körperlichen Ausrottung der Tutsi und ihrer Beseitigung als soziale Gruppe aufrief. Das Vorgehen G.s gegen die Tutsi war derart aggressiv, dass es für erhebliche Unruhe sorgte, weshalb er im Juni 1993 in das Ministerium für Frauen- und Familienangelegenheiten in Kigali versetzt wurde, wo er bis April 1994 einen Direktorenposten bekleidete. Zum neuen Bürgermeister wurde M. ernannt. Dennoch blieb G. weiterhin der eigentliche regionale Machthaber in Murambi. Denn Bürger wie Gemeindeangestellte und -funktionäre sahen ihn, der sich regelmäßig an den Wochenenden und häufig auch während der Woche in Murambi aufhielt, unverändert als den "starken Mann" und ihren Führer an und befolgten weiterhin seine Befehle. Auch M. tat dies. Auch der Angeklagte kooperierte weiter mit G., insbesondere in Angelegenheiten, die die Flüchtlinge in den Lagern und auch die Gemeinde Murambi betrafen. Auch mit den weiteren Personen, die in der Verwaltung von Murambi zentrale Funktionen ausübten oder als wichtige Persönlichkeiten angesehen wurden, arbeitete er zusammen. Dazu gehörten neben M. insbesondere A. N., der Schatzmeister der Gemeinde Murambi und zugleich Führer der Interahamwe im Sektor Kiziguro war, G. K., der Conseiller des Sektors Kiziguro, J.-B. N. alias Ka., ein weiterer Befehlshaber der Interahamwe des Sektors Kiziguro, der (...) C sowie die (...) E, FG und H. Der Interahamwe-Führer N. betrieb eine in einem Zentrum namens Shanti in Kiziguro gelegene Kneipe mit dem Namen "Shonga", in der sich die vorgenannten Autoritätspersonen regelmäßig trafen und sich über alle wichtigen Angelegenheiten unterhielten. Auch der Angeklagte, der sich auch an Parteiversammlungen des MRND in Murambi beteiligte, bei denen G. Hetzreden hielt, in denen er zur Ausrottung der Tutsi aufrief, nahm an den Treffen in der Kneipe des N. teil und war in die Angelegenheiten der Verwaltung der Gemeinde Murambi eingebunden. Der Angeklagte und seine Untergebenen wurden nach und nach fester Bestandteil der faktischen Verwaltungs- und Machtstruktur in Murambi, wobei dem Angeklagten im Wesentlichen die Aufgabe der Versorgung der Flüchtlinge in den Lagern zukam. Die Interahamwe-Kämpfer von Muvumba taten sich mit den Interahamwe von Murambi zusammen, sie hielten gemeinsame Versammlungen ab und führten gemeinsam Attacken auf Tutsi durch. Der Angeklagte war den Bürgern Murambis als Bürgermeister der Flüchtlinge bekannt und genoss auch bei diesen ein hohes Ansehen. Die Bevölkerung Murambis sowie die Interahamwe-Milizionäre betrachteten ihn als Respektsperson und sahen ihn auch als ihren "Verwalter" an. Seine Anweisungen wurden von den Bürgern und den Interahamwe Murambis ebenso befolgt wie die Anweisungen ihres eigenen Bürgermeisters M., wobei der Angeklagte - ebenso wie M. -, faktisch dem "starken Mann" G. untergeordnet war, was sämtlichen Bewohnern Murambis einschließlich der in den Flüchtlingslagern lebenden Personen bewusst war. Spätestens Anfang April 1994 bestand in Murambi eine faktische Hierarchie, nach der G. als "starker Mann" die unumstrittene Autorität in dieser Gemeinde und faktischer Oberbefehlshaber war, dem sich sowohl N., K. und der Angeklagte sowie die weiteren Autoritätspersonen und sämtliche Bürger und Flüchtlinge unterordneten, wobei sie NN., K. den Angeklagten und die weiteren Autoritätspersonen als ihre unmittelbaren Befehlsgeber ansahen, die ihrerseits den Befehlen G.s folgten, denen sich auch die einfachen Bürger und Flüchtlinge unterordneten. 3. Die ambivalente Haltung des Angeklagten zu der Volksgruppe der Tutsi Der Angeklagte war durchaus bereit, gewalttätig zu werden. So zielte er Anfang Oktober 1990 mit einem geladenen und gespannten Gewehr auf den Zeugen 11, um diesen zu töten - was der Zeuge 98 verhinderte, indem er schnell entschlossen an das Gewehr des Angeklagten griff und den Lauf der Waffe nach oben richtete. Der Angeklagte äußerte anschließend, der älteste Bruder von Zeuge 11 sei der Anführer der FPR-Truppe gewesen, die Muvumba angegriffen habe. Vorrangig war dem Angeklagten aber sowohl zu der Zeit, als sich er und die ihm unterstehenden Bürger noch in Muvumba befanden, als auch in der Zeit in Murambi daran gelegen, seine Aufgabe als "Verwalter" der Bürger von Muvumba zu deren Wohl zu erfüllen. Außerhalb des eigentlichen Tatgeschehens war die Verfolgung und Vernichtung der Volksgruppe der Tutsi dem Angeklagten selbst kein besonderes eigenes Anliegen, er war vielmehr - auch wegen der Erfahrungen während seines Studiums in Deutschland - in dem Sinne fortschrittlich eingestellt, dass er auch am Wohlergehen derjenigen der ihm unterstehenden Bürger Muvumbas interessiert war, die Tutsi waren. Da er aber auch seine Stellung als Bürgermeister innehalten und dieses Amt zur Zufriedenheit der ihm übergeordneten Personen ausüben wollte und in diesem Sinne obrigkeitsergeben war, musste er als dem MRND angehörender, das Regime repräsentierender Bürgermeister auch die staatliche Doktrin, der zufolge die Tutsi Staatsfeinde waren, die sowohl körperlich als auch als soziale Gruppe vernichtet werden müssen, jedenfalls insoweit vertreten, dass er bei der Obrigkeit -insbesondere bei dem die auf die körperliche und soziale Vernichtung der Volksgruppe der Tutsi als solcher gerichtete Propaganda extrem vertretenden G. -keinen Anstoß erregte. Der Angeklagte nahm deshalb gegenüber der Volksgruppe der Tutsi eine ambivalente Haltung ein: Einerseits unterschied er bei der Behandlung seiner Bürger grundsätzlich nicht zwischen Hutu und Tutsi und nahm auch, insbesondere wenn es um Tutsi ging, die Bürger von Muvumba waren und damit seinem Zuständigkeitsbereich unterfielen, sogar diese schützende Handlungen vor. So beendete er sowohl noch in Muvumba als auch in den Flüchtlingslagern Unruhen und forderte die Bürger von Muvumba auf, sich nicht in die Angelegenheiten von Murambi einzumischen. Der Angeklagte hielt auch nach dem 6. April 1994 Versammlungen ab, in denen er die nach Murambi geflohenen Bürger von Muvumba aufforderte, sie sollten sich ruhig verhalten und sich nicht in die Unruhen in Murambi einmischen. Er forderte sie auch auf, dafür zu sorgen, dass in den Lagern niemandem etwas passiert und auch niemand in die Lager komme, um Hutu und Tutsi auseinanderzubringen. Ihm kam es dabei insbesondere darauf an, zum Erhalt seiner Autorität für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Andererseits hielt der Angeklagte auch Reden - insbesondere in den Lagern -, in denen er die offizielle gegen die Volksgruppe der Tutsi gerichtete Propaganda verkündete, der zufolge die Angehörigen der Tutsi "Komplizen" der FPR und deshalb Staatsfeinde waren, die sowohl körperlich als auch als soziale Gruppe vernichtet werden müsse. Er war auch bereit, diese Propaganda in die Tat umzusetzen, wenn es ihm aufgrund der jeweiligen Situation opportun erschien, um seiner Stellung als Funktionsträger des Regimes zu genügen und diese zu erhalten. 4. Der Beginn der gegen die Volksgruppe der Tutsi gerichteten Gewalttaten in Murambi Auch in der Gemeinde Murambi begannen ab dem Morgen des 7. April 1994, nachdem die Bürger und die Flüchtlinge in den Lagern durch Berichte im Radio über den Abschuss des Flugzeugs des Staatspräsidenten Habyarimana informiert worden waren, Tötungen von Tutsi. Trotz der Aufforderungen des Angeklagten, denen zufolge sich die Flüchtlinge ruhig verhalten und sich nicht "einmischen" sollten, töteten im Lager Bidudu lebende Flüchtlinge bereits wenige Stunden nach dem Abschuss des Flugzeugs D, die Schwester der Zeuginnen 92 und 37. In den folgenden Tagen töteten Flüchtlinge aus den Lagern weitere Tutsi, u. a. am 9. April 1994 den Vater des Zeugen 39. Viele Tutsi flohen daraufhin aus ihren Häusern und aus den Flüchtlingslagern. Nur wenigen gelang es, Murambi zu verlassen und nach Norden in die bereits von der FPR besetzten Gebiete zu fliehen. Die meisten Tutsi versteckten sich in nahegelegenen Plantagen oder Büschen oder suchten - wie bereits bei früheren Pogromen - auf dem Gelände der Kirche von Kiziguro, aber auch in dem etwa einhundert Meter vom Gelände dieser Kirche entfernt gelegenen Krankenhaus Schutz. 5. Die örtlichen Verhältnisse des Krankenhauses und des Kirchengeländes von Kiziguro Zu den Örtlichkeiten des Krankenhauses und des Kirchengeländes von Kiziguro im April 1994 hat der Senat folgende Feststellungen getroffen: Das Areal des Krankenhauses von Kiziguro befand und befindet sich an einer kleinen Straße, die vom - vom Krankenhaus aus gesehen links gelegenen - Zentrum Shanti zum - vom Krankenhaus aus gesehen rechts gelegenen - auf einer kleinen Anhöhe befindlichen, mit mehreren Gebäuden bebauten Gelände der Kirche von Kiziguro führt. Das Kirchengelände ist etwa einhundert Meter vom Krankenhaus entfernt. Vor dem Kirchengelände knickt die Straße nach links ab und führt weiter zu den Gebäuden einer Schule. In dieser Kurve öffnet sich die Straße zu einem bis auf die Kirchengebäude unbebauten Platz, dem sogenannten "Vorplatz", an den die kurze Seite des eigentlichen Kirchengebäudes und ein Nebengebäude grenzen, in dem sich die Wohnräume und Büros der Priester befinden. Das gesamte Kirchengelände ist von einer Mauer von mindestens 1,90 Meter Höhe umgeben. Vom Vorplatz aus gesehen steht das Kirchengebäude links, das Nebengebäude rechts. An der - ebenfalls vom Vorplatz aus gesehen - rechten Seite des Kirchengebäudes beginnt, um 10,50 Meter zurückgesetzt, eine Mauer, die zum Nebengebäude führt und den Vorplatz vom Innenhof abgrenzt. Der Abstand zwischen Kirchen- und Nebengebäude und damit die Breite des vorderen Teils des Innenhofs beträgt 24 Meter. In der Mauer zwischen den beiden Gebäuden befindet sich ein großes Eingangstor zum Innenhof, das als Haupteingang zum Kirchengelände diente und dient. Die Entfernung zwischen dem Eingangstor und der diesem gegenüber liegenden Mauer am Ende des Innenhofs beträgt 57 Meter. Im hinteren Bereich des Innenhofs, von dem aus man sämtliche Gebäude betreten kann, liegen Wirtschaftsgebäude. 23,60 Meter vom Eingangstor entfernt befand und befindet sich im - vom Eingangstor aus gesehen - linken Bereich des Innenhofs eine Zisterne - ein Wassertank, zur Wasserversorgung -, die von einem 38 Zentimeter hohen Sockel umgeben ist. Auf der dem Innenhof gegenüberliegenden Seite des Nebengebäudes schließt sich ein weiterer Hof an, der 22 Meter lang und 27 Meter breit ist. Vom Vorplatz aus gesehen befindet sich rechts vom Nebengebäude eine kleine Tür, die zu dem weiteren Hof führt. Hinter den Gebäuden der Schule - ungefähr 350 Meter vom Eingangstor des Kirchengeländes entfernt - befindet sich eine Grube, die einen Durchmesser von 2,40 Meter bis 2,50 Meter hat und 28 Meter tief ist. Diese Grube war in den 1960er Jahren auf Veranlassung des damals in Kiziguro tätigen spanischen Priesters P1 als Brunnenschacht gegraben, aber mangels Wasser niemals als solcher genutzt worden. 6. Das Schutzsuchen im Krankenhaus und auf dem Kirchengelände und dessen Belagerung. Zu den ersten Tutsi, die auf das Gelände der Kirche von Kiziguro flüchteten, zählten die Zeuginnen 92, 37, 35 und deren Schwester Zeugin 84, die bereits am Morgen des 7. April 1994 dort ankamen und von den Priestern der Kirche in Zimmern untergebracht wurden. An den folgenden Tagen flüchteten immer mehr Tutsi zum Kirchengelände, unter ihnen die Zeugen 32 und 33, die in der Nacht vom 7. auf den 8. April 1994 eintrafen. Am 9. April 1994 erreichten die Zeugen 30, 21, 40 und 41, die sich zunächst in der näheren Umgebung versteckt hatten, das Kirchengelände. Wegen der großen Anzahl der Schutzsuchenden mussten die später eingetroffenen Personen in der Kirche und auf dem Innenhof übernachten. Etwa 100 bis 150 Tutsi, unter ihnen auch die Nebenklägerin Zeuge 34, hatten sich zunächst im Waisenhaus von Gakoni versteckt. Am 9. April 1994 kamen von G. angeführte Interahamwe dorthin und brachten diese Tutsi ebenfalls zur Kirche von Kiziguro. Der Zeuge 39 flüchtete am Morgen des 8. April 1994 mit seinem jüngeren Bruder (...) und seiner jüngeren Schwester (...) zunächst ebenfalls zur Kirche. Da seine Geschwister aber zuvor von Interahamwe verletzt worden waren, begab er sich noch am selben Tag mit ihnen in das in der Nähe gelegene Krankenhaus, wo er sich bis zum 12. April 1994 versteckte. Am 10. April 1994 erschien der Angeklagte zusammen mit G., N., dem Conseiller K., seinem Onkel Z, dem ...inspektor J, dem (...) H und weiteren Autoritätspersonen wie dem Leiter des ...zentrums von Murambi, K, sowie Interahamwe und Soldaten am Krankenhaus von Kiziguro, in dem sich auch der Zeuge 39 und seine Geschwister (...) und (...) aufhielten. Im Innenhof des Krankenhauses erkundigten sie sich bei dem ...arzt L nach der Situation im Krankenhaus und insbesondere danach, wie viele Tutsi sich dort aufhielten. Sie ließen einen Arzt namens Sylvère von Interahamwe abführen. Das weitere Schicksal des Sylvère ist nicht bekannt, weshalb zugunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, dass Sylvère nicht verletzt und / oder getötet wurde. Nachdem bekannt geworden war, dass immer mehr Tutsi zum Kirchengelände flüchteten, begab sich eine Vielzahl von mit "traditionellen Waffen" wie Macheten, Lanzen, Knüppeln, Äxten, Beilen und Hacken ausgestatteten Interahamwe und Bürger Murambis sowie ebenso bewaffnete Interahamwe und Flüchtlinge aus Muvumba, die in den Lagern Bidudu, Gikoma und Rwakirenga lebten, zum Kirchengelände und umstellten es. Auch errichteten sie am Krankenhaus eine Straßensperre. Aufgrund der Propaganda, der zufolge die Tutsi Staatsfeinde waren, die sowohl körperlich als auch als soziale Gruppe vernichtet werden müssen, wollten sie alle der Volksgruppe Tutsi angehörenden Personen töten, um die Volksgruppe der Tutsi auszurotten. Aufgrund ihrer Autoritätshörigkeit wagten sie es jedoch nicht, das Kirchengelände ohne die Anweisung ihrer "Verwalter" zu stürmen. Zudem waren sie ohne die Steuerung des Geschehens durch Autoritätspersonen auch nicht zu einem koordinierten Angriff fähig. Sie beschränkten sich zunächst darauf, die Tutsi, die sich auf dem Kirchengelände in Sicherheit bringen wollten, anzugreifen, um sie daran zu hindern, in das Innere des Kirchengeländes zu gelangen. Einige der Schutz suchenden Tutsi wurden auf dem Weg zum Kirchengelände getötet, anderen gelang es nur unter Inkaufnahme einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben, auf das Kirchengelände zu flüchten. Vor dem Kirchengelände erschienen auch Gendarmen der in Ndatemwa stationierten Einheit der Nationalpolizei, die sich vor dem Tor zum Innenhof der Kirche postierten. Die Gendarmen hinderten die Tutsi nicht daran, in das Kirchengelände zu gelangen. Allerdings kamen sie den von Interahamwe, Bürgern von Murambi und Flüchtlingen aus Muvumba verfolgten Personen, die auf dem Kirchengelände Schutz suchen wollten, auch nicht zur Hilfe, wenn sie vor dem Eingang zum Kirchhof angegriffen wurden. 7. Die Vorbereitung des Angriffs auf das Kirchengelände und die Abreise der Priester Am 10. April 1994 trafen sich G., N. und weitere Autoritätspersonen im Haus von H. Dabei fassten sie den Entschluss, das Kirchengelände von Kiziguro von den vor diesem wartenden Interahamwe, Bürgern von Murambi und Flüchtlingen aus Muvumba stürmen zu lassen, welche von der Propaganda, der zufolge die Tutsi Staatsfeinde waren, die sowohl körperlich als auch als soziale Gruppe vernichtet werden müssen, aufgehetzt und wütend waren, damit diese die Menschen, die im Kirchengelände Schutz suchen, noch vor dem Eintreffen der anrückenden Truppen der FPR töteten. Es ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte bei diesem Treffen zugegen war. Weil die Autoritätspersonen, die den Angriff beschlossen hatten, Respekt vor den auf dem Kirchengelände befindlichen katholischen Priestern hatten und auch befürchteten, dass die vor dem Kirchengelände wartenden Interahamwe, Bürger Murambis und Flüchtlinge aus Muvumba es nicht wagen würden, Priester zu attackieren, begaben sich nun mehrfach Verwalter, unter anderem G. sowie der spätestens zu diesem Zeitpunkt zur Beteiligung an dem Angriff entschlossene Angeklagte in Begleitung von weiteren Personen sowie Militärs zum Kirchengelände. Diese Autoritätspersonen führten Gespräche mit den Priestern, in denen sie ihnen zu verstehen gaben, dass auch sie bei dem bevorstehenden Angriff getötet werden würden, wenn sie das Kirchengelände nicht verließen. Auch wurde ein Mann, der dafür zuständig war, für die Priester zu kochen, und deshalb das Kirchengelände zwischendurch verlassen konnte, um Getränke und Nahrung zu besorgen, aufgefordert, den Priestern zu sagen, dass sie das Kirchengelände verlassen sollten. Eine von der belgischen Botschaft gesandte Person erschien und forderte die Priester zum Verlassen des Kirchengeländes auf. Die Priester - unter ihnen die Zeugen 31 und 58 -, die die Ernsthaftigkeit erkannten und mit einem Angriff der auf dem Vorplatz versammelten Menschen rechneten und um ihr Leben fürchteten, blieben zunächst noch auf dem Kirchengelände, entschieden sich dann aber doch, dieses zu verlassen. Am Mittag des 10. April 1994 reisten sie ab. Den auf dem Kirchengelände zurückbleibenden Personen, die die Priester fragten, wohin sie führen, antworteten sie wahrheitswidrig, sie führen in die in der Nähe gelegene Ortschaft Rwamagana, um Essen zu holen. Anschließend verließen die Priester das Kirchengelände. Am Nachmittag des 10. April 1994 fand in der Kneipe des N. eine - weitere -Zusammenkunft der "Verwalter" statt, an der unter anderen G., N. und der Angeklagte teilnahmen. Sie besprachen, dass das Kirchengelände von den vor diesem wartenden Interahamwe von Murambi und Muvumba, Bürgern von Murambi und Flüchtlingen aus Muvumba angegriffen werden sollte, welche wie vorstehend beschrieben von der auf die Ausrottung der Volksgruppe der Tutsi gerichteten Propaganda aufgehetzt und wütend waren, damit diese die Menschen, die im Kirchengelände Schutz suchen, noch vor dem Eintreffen der anrückenden Truppen der FPR töteten. Da die Interahamwe von Murambi und die Interahamwe von Muvumba nicht ausreichen würden, um alle Tutsi auf dem Kirchengelände zu töten, sollten zur Verstärkung Soldaten aus Gabiro geholt werden. 8. Die zur Verurteilung gelangte Tat: Das Kirchenmassaker von Kiziguro am 11. April 1994 Bis zu den frühen Morgenstunden des 11. April 1994 gelang es mindestens 460 Menschen, auf das Kirchengelände zu flüchten. Die allermeisten von ihnen waren Tutsi, einige wenige Hutu. Mittlerweile befanden sich mehrere Hundert Interahamwe-Milizionäre, bewaffnete Bürger Murambis und ebenso bewaffnete Flüchtlinge aus Muvumba - unter ihnen K., N., C. und K. - vor dem Kirchengelände, die sich in ihrem Hass gegen Tutsi gegenseitig aufputschten, indem sie Lieder sangen, in denen die Tutsi verhöhnt und zu deren körperlicher Vernichtung sowie der Beseitigung der Tutsi als soziale Gruppe aufgefordert wurde. Ein Teil von ihnen betrank sich, sie warfen gelegentlich Steine auf das Kirchengelände, um die dort befindlichen Personen einzuschüchtern und zu verletzen. Unter den auf das Kirchengelände Geflohenen waren Menschen jeden Alters und Geschlechts. Spätestens seit der Abfahrt der Priester am 10. April 1994 gingen sie sicher davon aus, dass das Kirchengelände von denjenigen, die sich um dieses versammelt hatten und deren gegen die Tutsi gerichteten Gesänge sie hörten, angegriffen werden würde, um sie zu töten. Sie hatten deshalb extreme Todesangst. Da sie auch die Art der Bewaffnung der um das Kirchengelände Versammelten kannten, fürchteten sie zudem die Qualen, die sie bei ihrer Tötung würden erleiden müssen. Spätestens in den frühen Morgenstunden des 11. April 1994 erschienen auch Soldaten der ruandischen Armee und Gemeindepolizisten am Kirchengelände, so dass sich vor diesem nunmehr mehrere Hundert Personen - Soldaten, Gendarmen, Gemeindepolizisten, Interahamwe-Milizionäre und Bürger Murambis und Flüchtlinge aus Muvumba - befanden, die sämtlich bewaffnet waren, wobei die Milizionäre, Bürger Murambis und Flüchtlinge aus Muvumba sogenannte "traditionelle Waffen" wie Macheten, Lanzen, Knüppel, Äxte, Beile und (eigentlich zum Bearbeiten von Erde bestimmte) Hacken trugen. Diese - im Folgenden "Angreifer" genannten -Soldaten, Gendarmen, Gemeindepolizisten, Interahamwe-Milizionäre, Bürger Murambis und Flüchtlinge aus Muvumba waren voller Hass gegen die Tutsi, die sie ausrotten wollten und den sie gegen die in das Kirchengelände geflüchteten Personen richteten, die sie gerade wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Tutsi töten wollten. Weder die Soldaten noch die sonstigen Personen, die sich um das Kirchengelände versammelt hatten, trauten sich jedoch ohne einen entsprechenden Befehl G.s, den sie sämtlich als faktischen Machthaber der Gemeinde anerkannten, mit dem Angriff auf das Kirchengelände zu beginnen. Sie warteten auf diesen Befehl, um das Kirchengelände anzugreifen und die darin befindlichen, verängstigten Personen mit ihren Waffen zu töten. Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen den frühen Morgenstunden und dem Mittag des 11. April 1994, begaben sich G., N., K., der Angeklagte und weitere Autoritätspersonen zum Kirchengelände, um den Angriff auf das Kirchengelände zu befehligen und zu koordinieren. Zu diesem Zeitpunkt und auch im weiteren Verlauf des Tages bestand weder für den Angeklagten noch für einen oder mehrere seiner Angehörigen oder ihm sonst nahestehende Person eine Bedrohungslage. Er hätte sich in die Flüchtlingslager oder an andere Orte begeben können, etwa auch - mit dem ihm als Gemeindefahrzeug zur Verfügung stehenden Pick-up Toyota Stout - in Richtung Tansania fahren können, um sich nicht an dem geplanten Kirchenmassaker zu beteiligen. Ein Rücktritt von seinem Amt wäre ohne schwerwiegende Repressalien möglich gewesen, insbesondere hätte er für diesen Fall nicht um sein Leben fürchten müssen. Schon aufgrund des Erscheinens der "Verwalter" auf dem Kirchengelände war den Angreifern klar, dass nun der mit dem Ziel der Tötung der im Kirchengelände befindlichen Personen geführte Angriff beginnen würde. Das mit einem Schließriegel versehene große Eingangstor zum Innenhof des Kirchengeländes wurde von einer nicht mehr namhaft zu machenden Person geöffnet, und G., N., K., der Angeklagte und weitere Autoritätspersonen betraten den Innenhof. Mindestens 100 der Angreifer folgten ihnen, während die anderen das Kirchengelände umstellten, um gegebenenfalls aus dem Kirchengelände flüchtende Tutsi an der Flucht zu hindern und zu töten. Auch Gendarmen der Nationalpolizei, die zuvor das Kirchengelände bewacht hatten, gingen auf Befehl ihres (...) M in den Innenhof. Die auf das Kirchengelände Geflohenen begriffen das Öffnen des Tores zutreffend als den Beginn des Angriffs, dem sie hilflos ausgesetzt waren und der mit dem Ziel ihrer qualvollen Tötung geführt wurde. Sie liefen aufgeregt umher, schrien, beteten und sangen fromme Lieder. Mit dem Begleiten G.s und dem gemeinsamen Erscheinen mit diesem am Kirchengelände verlieh auch der Angeklagte mit der ihm als Bürgermeister von Muvumba zukommenden Autorität und Anerkennung den für alle Angreifer ersichtlichen Angriffsvorbereitungen Legitimität. Insbesondere die aus Muvumba stammenden Angreifer erfuhren durch die bloße Präsenz auch des Angeklagten, dass ihr Tun "richtig" sei. Im Innenhof angekommen blieben G., N., K., die weiteren Autoritätspersonen und auch der Angeklagte stehen. Nun forderte G. die Angreifer durch Zurufe auf ihre "Arbeit" zu machen. Aufgrund der Propaganda, die die körperliche und soziale Vernichtung der als Feinde angesehenen Tutsi als eine alle Hutu als "richtige Ruander" verbindende "Arbeit" euphemisiert hatte, verstanden die Angreifer- gemäß dem Willen G.s - unter "Arbeit" das Töten von Tutsi zwecks deren Ausrottung sowohl im körperlichen Sinn als auch hinsichtlich der Existenz der Tutsi als soziale Gruppe und damit die Aufforderung G.s als Befehl, mit dem Angriff zu beginnen und die in das Kirchengelände geflüchteten Personen mit den mitgebrachten Waffen zu töten. Die Angreifer waren entschlossen, diesem Befehl zu folgen, weil sie G. als ihren Oberbefehlshaber ansahen, dessen Aufforderungen sie zu folgen hatten, so dass G. das Verhalten der Angreifer bestimmen konnte. Als diesem nachgeordnete weitere Befehlshaber, denen sie sich unterordneten, verstanden die Angreifer N., K. und den Angeklagten sowie die weiteren Autoritätspersonen. Während dessen stand der Angeklagte neben G. und vermittelte damit den ihn als "Verwalter" als Autorität respektierenden Angreifern die Gewissheit, richtig zu handeln, wenn sie dem Befehl G.s folgten. Die Angreifer erfuhren durch die Präsenz des Angeklagten neben G. auch, dass die Aufforderung G.s auch dem Willen des Angeklagten entsprach, so dass sie sich nicht in einem Loyalitätskonflikt befanden, die Befolgung der Aufforderung G.s vielmehr mit der Unterordnung auch unter den Angeklagten vereinbar war. Dies bestärkte die Angreifer in ihrem Entschluss, der Aufforderung G.s gemäß zu handeln. Nun rief auch der Angeklagte den Angreifern Aufforderungen zu, wobei er Worte wie "Helft!", "Helft mal!", "Arbeitet" und "Fangt mit Eurer Arbeit an!" verwendete. Diese Aufforderungen des Angeklagten bestärkten die Angreifer darin, dem Befehl G.s zu folgen. Denn sie verstanden diese Aufforderungen gemäß dem Willen des Angeklagten, dahin, dass die von G. angeordnete Tötung der auf das Kirchengelände geflohenen Tutsi auch seinem Willen entsprach und deshalb kein Loyalitätskonflikt für die Angreifer bestand, wessen Befehl sie folgen sollten. Daraufhin trieben die Angreifer die auf das Kirchengelände Geflohenen im Innenhof zusammen; die Soldaten unter den Angreifern begaben sich in das Innere des Kirchengebäudes und zwangen die Personen, die sich dort aufhielten, auf den Innenhof, in dem sich nun mehrere hundert Personen - Angreifer wie Flüchtlinge -, teilweise verängstigt schreiende, aber auch betende oder weinende Menschen -Männer, Frauen und Kinder - befanden. Nachdem sie einen Großteil der auf das Kirchengelände Geflohenen im Innenhof zusammengetrieben hatten, zwangen die Angreifer sie, sich hinzusetzen oder hinzulegen. Sodann kontrollierten die Angreifer die Personalausweise der Zusammengetriebenen auf die Eintragung der Zugehörigkeit zu den Tutsi, wobei sie höchstens zehn Personen, in deren Ausweisen die Zugehörigkeit zu den Hutu vermerkt war, erlaubten, das Kirchengelände zu verlassen. Die Angreifer durchsuchten Personen, die im Verdacht standen, mit der FPR über Funk zu kommunizieren, nach Funkgeräten. Einzelne namentlich bekannte Personen wie die Lehrer Munana und Nkindi - beide Tutsi -, die im Verdacht standen, für die FPR zu spionieren, wurden von den Angreifern sofort "aussortiert", aus dem Innenhof auf den Vorplatz gebracht und dort getötet. Ein Angreifer schlug Munana, der sich vor dem Abführen an eine Metallsäule klammerte, mit einer Machete die Finger ab, damit er aus dem Innenhof gebracht werden konnte. N. schoss mit einem Gewehr in die Menge und tötete mehrere Menschen. Sodann begannen die Angreifer, unter denen sich viele der aus Muvumba stammenden Flüchtlinge befanden - unter ihnen K., N., C. und K. - damit, die auf das Kirchengelände geflohenen Personen zu töten. Zunächst holten sie die unbewaffneten, aber immerhin wehrhafteren Männer aus der Menge und töteten diese mit Macheten, Lanzen, sowie anderen "traditionellen Waffen", zu denen auch Knüppel, Äxte, Beile und Hacken zählten. Die Angreifer versetzten den allermeisten Opfer mehrere Schläge und / oder Stiche, durch die die Opfer zunächst schwerste und stark blutende Verletzungen erlitten, deretwegen sie sich über einen meist mehrere Minuten währenden Zeitraum unter extremen Schmerzen und Qualen wanden und schrien, bevor sie starben. Die schutzlosen Frauen und Kinder verfolgten das Geschehen voller Angst und Schrecken, schrien und beteten laut, bis auch sie auf die vorstehend beschriebene Weise von den Angreifern getötet wurden. Einige der Frauen - wie etwa die Mutter des Nebenklägers Zeuge 88, A. M., eine Tutsi - wurden von Angreifern dadurch getötet, dass ihnen ein spitzer Holzpfahl in das Geschlechtsteil eingeführt und durch den gesamten Körper gestochen wurde, wodurch sie extreme Schmerzen erlitten, bevor sie starben. Viele der auf das Kirchengelände geflohenen Frauen und Mädchen wurden von den Angreifern brutal vergewaltigt. Die Angreifer plünderten auch, insbesondere Nahrungsmittelvorräte und Wertgegenstände der Priester. Aufgrund der Anzahl der auf das Kirchengelände geflohenen Personen dauerten die Tötungen über einen Zeitraum von mehreren Stunden an. Während N. und K. zunächst noch auf dem Kirchengelände blieben, entfernten sich sowohl G. als auch der Angeklagte zunächst vom Kirchengelände. Um zu verhindern, dass das Massaker entdeckt würde, bevor sie sich vor der anrückenden FPR in Sicherheit bringen könnten, transportierte ein Teil der Angreifer die überall auf dem Kirchengelände liegenden Leichen an den unterhalb des Kirchengeländes gelegenen Schulgebäuden vorbei zur etwa 350 Meter entfernt außerhalb der Mauern des Kirchengeländes gelegenen Grube, indem sie die toten Körper zogen, trugen oder auf Schubkarren luden, und warfen die Körper in die Grube. Nach einiger Zeit stellten die Angreifer fest, dass die Anzahl der getöteten und noch zu tötenden auf das Kirchengelände geflohenen Menschen zu hoch war, um sie selbst vor Eintreffen der FPR-Truppen allesamt in die Grube zu transportieren. Daher zwangen sie diejenigen der auf das Kirchengelände geflohenen Personen, die jung und kräftig waren - zumeist junge Männer -, ebenfalls Leichen zur Grube zu schleppen. Damit sie von den Angreifern unterschieden werden konnten, befahlen ihnen diese, ihre Oberkörper zu entkleiden. Während die Tötungen auf dem Kirchengelände andauerten, schleppten oder zogen diese Tutsi nun mit nackten Oberkörpern die Leichen der kurz zuvor getöteten Personen zur Grube. Hatten sie die Leichen zur Grube gebracht und hineingeworfen, wurden sie von Angreifern mit Knüppeln, Äxten, Beilen und / oder Hacken geschlagen, getötet und ebenfalls in die Grube hineingeworfen. Wenige, wie die Zeugen 21, 30 und 40, schafften es, in die Grube zu springen, bevor sie getötet wurden. Andere wie die Zeugin 41 und der Zeuge 32 wurden schwer verletzt in die Grube geworfen, weil die Angreifer glaubten, sie seien bereits tot oder zumindest tödlich verletzt. Diesen Personen gelang es, auf die nachfolgend in die Grube geworfenen Körper zu steigen und auf dem wachsenden "Leichenberg" auszuharren. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitraum nach Beginn der Tötungen fuhr der Angeklagte ebenso wie G. auf dem Vorplatz vor und hielt am Eingangstor des Innenhofs. G. und der Angeklagte ließen die Interahamwe-Führer N., K. und Ka. zu sich kommen und fragten diese nach dem Stand der weiter andauernden Tötungen. N., K. und Ka. teilten mit, die Anzahl der noch zu tötenden Personen sei so hoch, dass es die bislang anwesenden Angreifer nicht schaffen würden, die auf das Kirchengelände Geflohenen bis zum erwarteten Eintreffen der FPR-Truppen sämtlich zu töten. Dies war sowohl G, N, K. und Ka. als auch dem Angeklagten auch deshalb wichtig, weil sie aufgrund der lauter werdenden Kampfgeräusche erkannten, dass sich die Truppen der FPR Kiziguro näherten und sie verhindern wollten, dass Überlebende ihre Beteiligung am Massaker bezeugen würden. G. und der Angeklagte antworteten, sie würden "Unterstützung bringen", die derzeit tätigen Angreifer müssten aber das Möglichste tun, die auf das Kirchengelände Geflohenen zu töten. Daraufhin fuhren der Angeklagte, G., N. und der ebenfalls am Kirchengelände anwesende (...) der Gendarmerie namens M in den ihnen jeweils zur Verfügung stehenden Fahrzeugen weg, um weitere Angreifer zum Kirchengelände zu befehligen. Der Angeklagte fuhr dabei mit seinem Toyota Pick-Up zu den umliegenden Flüchtlingslagern, wo er einigen der sich dort aufhaltenden Flüchtlinge aus Muvumba den Befehl gab, sich mit ihm zum Kirchengelände zu begeben und die dort befindlichen Tutsi zu töten. Aufgrund der Autorität, die dem Angeklagten als Bürgermeister von Muvumba zukam, folgten sie diesem Befehl und bestiegen das Fahrzeug des Angeklagten. Dieser fuhr sie jeweils zum Kirchengelände und setzte sie dort ab, woraufhin sie sich dann gemäß dem Befehl des Angeklagten mit mitgebrachten "traditionellen Waffen" an den Tötungen beteiligten. Unter diesen waren auch die aus Muvumba stammenden O und Q. Auch G., N. und M brachten mit ihren Fahrzeugen weitere Angreifer zum Kirchengelände. Nachdem der Angeklagte weitere Angreifer gebracht hatte, kam er - ebenso wie G. und N. - in den Innenhof, in dem überall Leichen lagen und auf dem das Blut der Getöteten und Sterbenden an einigen Stellen knöchelhoch stand, und forderte die dort tötenden Angreifer auf, weiter zu töten und die Leichen zur Grube zu transportieren und sich dabei zu beeilen, weil die Inkontanyi sich näherten. Durch diese Aufforderung stärkte er den Willen der Angreifer, das Massaker fortzuführen. Im weiteren Verlauf des Massakers erschien der Angeklagte bei den Angreifern, die weiterhin das Kirchengelände umstellten, und wies diese an, aufzupassen, dass niemand entkomme, wodurch er diese in ihrem Entschluss, keinen der auf das Kirchengelände geflohenen Tutsi entkommen zu lassen, bestärkte. Während die Tötungen auf dem Kirchengelände andauerten, begaben sich nun der Angeklagte, G. und N. zusammen mit zahlreichen der Angreifer - darunter Interahamwe aus Kiziguro und aus Muvumba sowie Soldaten - im Laufe des Nachmittags des 11. April 1994 zum in der Nähe der Kirche gelegenen Krankenhaus von Kiziguro. G., N. und der Angeklagte befahlen den Angreifern, Tutsi, die sich dort versteckt hatten oder sich nach Gewalttaten in Behandlung befanden, herauszuholen. Die Angreifer trieben diese Personen zunächst im Innenhof des Krankenhauses zusammen. Während dessen vergewaltigten einige Angreifer Tutsi-Frauen, die sich in der Geburtsstation des Krankenhauses versteckt hatten. Die Angreifer trieben die im Innenhof des Krankenhauses befindlichen Personen nun in Richtung des Kirchengeländes fort. Das weitere Schicksal dieser Personen ist nicht bekannt, weshalb zugunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, dass sie nicht verletzt und / oder getötet wurde. Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt in den frühen Abendstunden des 11. April 1994 endeten die Tötungen, weil die Angreifer keine lebenden Tutsi mehr fanden und davon ausgingen, die auf das Kirchengelände geflohenen Personen vollständig getötet zu haben. Aufgrund des zunehmenden Lärms der Kämpfe zwischen der FAR und der anrückenden FPR nahmen sie wahr, dass die Einnahme von Kiziguro durch die FPR unmittelbar bevorstand. Sie entschlossen sich deshalb zur Flucht, weshalb sie aufhörten, die Leichen zur Grube zu transportieren. Sie verließen das Kirchengelände, auf dem noch überall durch Machetenhiebe und ähnliches verunstaltete Körper von Getöteten umherlagen. Insgesamt fielen diesen, vorstehend geschilderten Tötungen jedenfalls 400 Menschen zum Opfer, die zum größten Teil - mit nur wenigen Ausnahmen - den Tutsi angehörten. Unter ihnen waren auch die den Tutsi zugehörenden A. M., die Mutter des Nebenklägers Zeuge 88, und A., die Mutter der Nebenklägerin Zeugin 34, und deren Brüder (...), (...), (...), (...) und ihre jüngere Schwester (...), ebenfalls sämtlich Tutsi. Die Tötungen waren in den allermeisten Fällen mit zunächst von den Opfern erlittenen extremen Schmerzen und Qualen verbunden, weil sie mit den "traditionellen Waffen" durchgeführt wurden. Während des gesamten vorstehend beschriebenen Massakers handelten G. sowie die persönlich unmittelbar tötenden Angreifer mit der Absicht im Sinne eines zielgerichteten Wollens, die auf das Kirchengelände und zum Krankenhaus geflohenen Tutsi zu töten. Sie handelten auch in der Absicht, die durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe der Tutsi als solche zumindest teilweise, aber so weitgehend wie nur irgendwie möglich zu zerstören. Die Ausrottung jedenfalls der in Ruanda lebenden Tutsi und damit die Beendigung der sozialen Existenz der Tutsi als Volksgruppe war Endziel ihres Handelns. Deshalb wählten sie die auf das Kirchengelände geflohenen Menschen gerade wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Tutsi als Opfer aus. Der Angeklagte wusste während des gesamten vorstehend geschilderten Geschehens um die Bedeutung der Aufforderung G.s für die Angreifer und die Bereitschaft der Angreifer, dieser Aufforderung zu folgen. Ihm war durch die Einbindung in die Tatplanung am Vortag klar, dass die Handlungen G.s und der Angreifer mit dem Ziel der Tötung der auf das Kirchengelände geflohenen Menschen durchgeführt werden würden und wurden, und wollte dies auch. Er wusste, dass die auf dem Kirchengelände Schutz Suchenden und während des Massakers Getöteten zum größten Teil - mit nur wenigen Ausnahmen - Mitglieder der durch ihr Volkstum bestimmten Gruppe der Tutsi waren. Ebenso wusste der Angeklagte darum, dass G. und die Angreifer entsprechend der staatlich gelenkten, über das Radio verbreiteten und im Frühjahr 1994 in extremer Form gesteigerten Propaganda mit dem Ziel der Ausrottung jedenfalls der in Ruanda lebenden Tutsi handelten und deshalb die auf das Kirchengelände geflohenen Menschen gerade wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Tutsi als Opfer auswählten. Der Angeklagte kannte auch die Absicht G.s und der Angreifer, die durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe der Tutsi - wie überall im Land - zumindest teilweise, aber so weitgehend wie nur irgendwie möglich zu zerstören. Dem Angeklagten, der sich diese Absicht zu eigen machte, war angesichts der allgegenwärtigen staatlich gelenkten Propaganda der gemeinsame Aktionszusammenhang in Murambi wie auch im gesamten Land sowie die damit verbundene ernst zu nehmende Möglichkeit der Zerstörung der durch ihr Volkstum bestimmten Gruppe der Tutsi in Ruanda bewusst. Der Angeklagten wusste, dass er durch sein Erscheinen vor Ort dem Angriff aus Sicht der Angreifer, insbesondere derer, die ihm unterstellt waren, Legitimität verlieh und durch sein vorstehend beschriebenes Tun unter Verwendung des allgemein bekannten Euphemismus der gemeinsamen "Arbeit" für die körperliche Vernichtung der Tutsi die Tötungen förderte, was er auch wollte. Dass diese Tötungen in den allermeisten Fällen mit zunächst von den Opfern erlittenen extremen Schmerzen und Qualen verbunden waren bzw. sein würden, war ihm mit Betreten des Bereichs vor dem Kirchengelände klar und nach Beginn der Tötungshandlungen offenkundig. Der Angeklagte stelle sich mit seinen Tatbeiträgen bewusst in den Dienst des von staatlicher Seite realistisch formulierten Zerstörungsziels und wollte die Tat als eigene. Auch für ihn stellte sich im Zeitpunkt der Tat die Zerstörung zumindest eines Teils der Volksgruppe der Tutsi als notwendiges Mittel dar, um seiner Stellung im staatlichen System Ruandas als Funktionsträger des Regimes zu genügen bzw. diese zu erhalten. Ihm kam es auch darauf an, möglichst sämtliche der auf dem Kirchengelände wie auch in den Bereich des Krankenhauses geflohenen Personen allein wegen ihrer Eigenschaft als Mitglied der durch ihr Volkstum bestimmten Gruppe der Tutsi töten zu lassen. Er versuchte dies bewusst durch das Herbeiholen weiterer Angreifer mit seinem Pick-up, die Aufforderung an die Angreifer vor Ort, sich mit dem weiteren Töten zu beeilen und aufzupassen, dass niemand entkomme, und das Herbeischaffen der auf das Krankenhausgelände geflohenen Tutsi vom Krankenhausgelände, umzusetzen, und stellte dieses Ziel angesichts dessen, dass er zu einem Zeitpunkt, als bereits Kampfgeräusche der sich nähernden FPR-Truppen hörbar waren und damit eine unmittelbare Gefahr für ihn selbst bestand, die eigenen Handlungen intensivierte, über die eigene Sicherheit. Die psychische Funktionsfähigkeit des Angeklagten war während des gesamten Geschehens in vollem Umfang gegeben; er war dazu fähig, das Unrecht seiner Handlungen zu erkennen und konnte sein Verhalten gemäß seinen Einsichten steuern. Nicht mehr als 60 der auf das Kirchengelände von Kiziguro Geflohenen überlebten das Massaker. Einige von ihnen waren in die auf dem Kirchengelände befindliche Zisterne gefallen oder gesprungen, von denen vier überlebten, unter ihnen die Zeugen 33 und 15. Nicht mehr als zehn Frauen, darunter die Nebenklägerinnen Zeugin 34 und Zeugin 35, wurden von Milizionären lebend vom Kirchengelände weggebracht, um sie außerhalb zu vergewaltigen. Die Zeuginnen 92 und 37 hatten sich in Räumlichkeiten der Priester versteckt, wo sie von den Angreifern nicht entdeckt wurden. Schließlich überlebten zehn der in die Grube gesprungenen, bzw. geworfenen Personen, darunter die Zeugen 21, 30, 40, 32 und die Zeugin Zeugin 41. Ihnen war es gelungen, auf die nach ihnen in die Grube geworfenen Körper zu steigen und auszuharren. Weil die Grube zu tief war, konnten sie sich nicht selbst aus dieser befreien. Erst etwa eine Woche nach dem 11. April 1994 konnten sie von Soldaten der FPR in Begleitung des Schweizer Journalisten Zeuge 9 aus der Grube gerettet werden. Infolge des durch hohe Luftfeuchtigkeit und Wärme verstärkten Kadavergeruchs war die Grube voller Fliegen, die die Augenlieder der Überlebenden teilweise bereits so angefressen hatten, dass diese nach ihrer Rettung zunächst nichts sehen konnten. 9. Die Flucht von Murambi nach Tansania Nach dem vorstehend geschilderten Tatgeschehen floh der Angeklagte mit vielen Angehörigen seiner Gemeinde aus den Lagern Bidudu, Gikoma und Rwakirenga in Murambi vor den herannahenden Truppen der FPR in südöstlicher Richtung nach Tansania. Während die Flüchtlinge zu Fuß in einem Strom von mehr als 200.000 Menschen unterwegs waren, benutzte der die Bürger von Muvumba begleitende Angeklagte weiter den weißen Toyota Stout mit der Aufschrift "Gemeinde Muvumba". Der Angeklagte unterstützte die Bürger von Muvumba während dieser Flucht. Gemäß seiner oben unter I. B. 3. beschriebenen ambivalenten Haltung gegenüber der Volksgruppe der Tutsi und in der Absicht, Ruhe und Ordnung innerhalb der Gemeinschaft der Flüchtlinge von Muvumba aus Gründen des Erhalts der eigenen Autorität zu wahren, sagte der Angeklagte, niemand dürfe die Bürger von Muvumba berühren, gleichgültig, ob es ein Tutsi oder ein anderer sei; wenn jemand seinen Leuten etwas antun wolle, müssten sie erst mit ihm kämpfen. Wenn auf dem Fluchtweg Übergriffe drohten, stellte sich der Angeklagte vor seine Bürger und ließ es nicht zu, dass Angehörige der Tutsibevölkerung angegriffen wurden. Der Angeklagte verschaffte auch einigen, aus Muvumba stammenden Tutsi - darunter Vert7 und Vert5 und deren Ehefrauen - Ausweise mit Hutu-Vermerken bzw. Papiere, aus denen sich ergab, dass sie Hutu seien und ihren Ausweis verloren hätten, und half ihnen und ihren Kindern dadurch, bei der Flucht nach Tansania nicht an Straßensperren aufgehalten und getötet zu werden. Der Angeklagte betonte auf dem Fluchtweg immer wieder, die Bevölkerung von Muvumba solle sich ruhig verhalten und sich nicht in die Angelegenheiten von Murambi einmischen. Der Fluchtweg führte die aus Muvumba stammenden Flüchtlinge und auch den Angeklagten über Kayonza, Kabarondo und Kibungo nach Rusumo, von wo aus er am 29. April 1994 die Grenze nach Tansania überschritt. 10. Einstellungen gemäß § 154 Abs. 2 StPO Dem Angeklagten ist mit der vom 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage des Generalbundesanwalts vom 29. Juli 2010 unter II. 3. und II. 4. vorgeworfen worden, sich auf dieser Flucht an zwei weiteren Massakern, die am 13. April 1994 in der Kirche von Kabarondo und am 15. April 1994 im Economat von Kibungo - einer kirchlichen Lagerstätte für Lebensmittel und Baumaterial - stattgefunden haben sollen, beteiligt zu haben. So soll der Angeklagte zusammen mit zwei Offizieren das Massaker in der Kirche von Kabarondo überwacht und beaufsichtigt haben, bei dem etwa 60 Gemeindepolizisten und Interahamwe-Milizionäre mindestens 1.360 Tutsi mit Pfeilen und ähnlichen Waffen, Granaten und Maschinengewehren getötet haben sollen. Dem Massaker im Economat von Kibungo, das der Angeklagte angeordnet haben soll, sollen 1.170 Tutsi zum Opfer gefallen sein. Insoweit hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts mit Beschluss vom 14. Dezember 2011 gemäß § 154 StPO im Hinblick auf die zur Verurteilung gelangte Tat vorläufig eingestellt. Mit dem Beschluss vom 14. Dezember 2011 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main das Verfahren auch insoweit eingestellt, als dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 29. Juli 2010 auch vorgeworfen worden war, wenige Tage vor dem 7. April 1994 mindestens sechs Gewehre an Milizionäre der Interahamwe mit dem Hinweis ausgegeben zu haben, dass es Aufgabe dieser Gewehre sei, Tutsi zu töten, und am Morgen des 7. April 1994 diejenigen Bewohner seiner Gemeinde Muvumba, die sich im Flüchtlingslager Rwakirenga aufhielten, dazu aufgefordert zu haben, die in dem Lager befindlichen Tutsi zu töten, worauf J. S. und mindestens ein weiterer Tutsi getötet worden seien (II. 1. a) des konkreten Anklagesatzes). Ebenfalls gemäß § 154 StPO hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs eingestellt, der Angeklagte habe am 7. April 1994 im Flüchtlingslager Bidudu eine Versammlung einberufen, um den Hutu in seinem Machtbereich durch den Interahamwe-Führer J. das Startsignal zum Genozid zu geben, weshalb dann zahlreiche Lagerbewohner eine nicht näher zu beziffernde Anzahl von Tutsi getötet haben sollen (II. 1. b) des konkreten Anklagesatzes). Ebenso ist der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Bezug auf den Anklagevorwurf verfahren, der Angeklagte habe einige Tage nach dem 6. April 1994 die Hutu-Bevölkerung in Akabuga, Sektor Gasange, Distrikt Gatsibo, gegen die Tutsi mit dem Hinweis aufgehetzt, dass er Einwohner seiner Gemeinde bereits in den Nachbarort Kiramuruzi geschickt habe, um dort den Tod des Staatspräsidenten Habyarimana zu rächen, woraufhin mehrere Hutu mit Unterstützung von Interahamwe-Milizionären, die Tutsi J. K. und P. N., sowie mindestens je zwei ihrer Familienangehörigen getötet haben sollen und im Anschluss weitere zahlreiche Tutsi von der Hutu-Bevölkerung in Akabuga ermordet worden seien, (II. 1. c) des konkreten Anklagesatzes). Eine weitere Einstellung gemäß § 154 StPO ist mit Bezug auf den Vorwurf erfolgt, der Angeklagte habe in der Nacht zum 9. April 1994 den ihm unterstellten Verwaltungsbeamten der Gemeinde Muvumba, Zeuge 28, in dessen Haus Tutsi Zuflucht gefunden hatten, zu sich zitiert und ihm deswegen angedroht, dass er seinen Leuten befehlen werde, die Familie des Zeugen 28 umzubringen, woraufhin Zeuge 28 die Tutsi weggeschickt haben soll, von denen einer, A. R., von Interahamwe getötet worden sein soll (II. 5. des konkreten Anklagesatzes). Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 154a Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 i.V.m. § 154 Abs. 1 Nr. 2 StPO die weitere Strafverfolgung auf den Vorwurf des Völkermordes anlässlich des "Massakers von Kiziguro" beschränkt. II. Beweiswürdigung A. Zu den unter I. A. getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und seinem Lebensweg beruhen auf dessen glaubhaften, nicht widerlegten Einlassung. Dieser hat die entsprechenden Feststellungen im Urteil des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18.02.2014 als richtig bestätigt und sie hinsichtlich der Verhältnisse, wie sie sich nach dem 18.02.2014 entwickelt haben, ergänzt. B. Zu den unter I. B getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen 1. Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen Die Feststellungen zum Tathergang beruhen, was das objektive Tatgeschehen anbelangt, auf den Urteilsgründen des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18.04.2014, die aufgrund des Urteils des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 21.05.2015 bindend geworden sind. Die betrifft namentlich die Feststellungen zum historischen Kontext des Tatgeschehens und zu den Wertvorstellungen seinerzeit in Ruanda in Bezug auf Tötungen und namentlich Völkermord, zu den Ereignissen vor dem 11. April 1994 (die Flucht der Bürger von Muvumba, die Verhältnisse in den Flüchtlingslagern und die Machtverhältnisse in Murambi, die allgemeine Stimmungslage im Verhältnis zu den Tutsi, die sich an den Abschuss des Flugzeugs des ruandischen Staatspräsidenten anschließenden Ereignisse, die örtlichen Gegebenheiten sowie die Vorbereitungsmaßnahmen am 10. April 1994), zum Kirchenmassaker von Kiziguro am 11. April 1994 selbst einschließlich der objektiven Tatbeiträge des Angeklagten, das Vorliegen der uneingeschränkten psychischen Funktionsfähigkeit beim Angeklagten im Tatzeitpunkt und dem Fehlen einer Bedrohungslage für diesen sowie zu dessen anschließender Flucht nach Tansania. Ebenso erfasst ist hiervon das Verhalten des Angeklagten in Bezug auf die durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe der Tutsi vor und nach dem Kirchenmassaker von Kiziguro. Soweit der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hierin eine ambivalente Haltung des Angeklagten zu der Volksgruppe der Tutsi gesehen hat, dem die Verfolgung und Vernichtung der Tutsi zwar kein grundsätzliches bzw. besonderes eigenes Anliegen gewesen sei, der jedoch einen Opportunismus gezeigt habe, gemäß dem er die gegen die Volksgruppe der Tutsi gerichtete Propaganda mit dem Ziel ihrer Vernichtung vertreten und umgesetzt habe, um seine Stellung als Funktionsträger des Regimes zu genügen und diese zu erhalten, wenn es ihm angezeigt erschienen sei, hat der erkennende Senat, soweit dies auch Tatfeststellungen in subjektiver Hinsicht erfasst und seine innere Haltung und allgemeine Gesinnung zeichnet, die entsprechenden Schlussfolgerungen im Urteil vom 18.02.2014 nachvollzogen und ist zu denselben Schlüssen gelangt. Hierbei stützt sich der Senat namentlich darauf, dass das Vor- und Nachtatverhalten des Angeklagten in Bezug auf die Angehörigen der Volksgruppe der Tutsi als Gruppe für sich betrachtet weder eindeutig noch einheitlich war, sondern, weil er sowohl die Tutsi schützende Handlungen vornahm als auch Tutsi ihrer Gruppenzugehörigkeit wegen als vernichtungswürdig darstellte, kontextabhängig und ambivalent. 2. Feststellungen zur inneren Tatseite Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfene Tat wie schon in der Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Senat in Abrede gestellt und dazu geschwiegen, wo er sich am 11. April 1994 aufgehalten hat. Er hat sowohl in seiner - kurzen - Einlassung wie auch im letzten Wort seine Unschuld beteuert und angegeben, dass er am Tatort nicht anwesend gewesen sei. Er hat sich allgemein darauf beschränkt zu sagen, dass ihm die Worte fehlten, um zu beschreiben, welche Katastrophe über sein Land gekommen sei. Aufgrund dessen kam es hinsichtlich der subjektiven Tatseite auf den Erklärungswert des bindend festgestellten äußerlich erkennbaren Verhaltens des Angeklagten an. a) Tatvorsatz Insoweit hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass das Handeln des Angeklagten von seinem Wissen um die Tatumstände und seinem Wollen getragen war. Im Einzelnen ist der Senat zunächst davon überzeugt, dass der Angeklagte bei seinen (bindend) festgestellten Handlungen um die Bedeutung der Aufforderung G.s für die Angreifer und deren Unterordnung unter G.s Befehl ebenso wusste, wie ihm klar war, dass die Handlungen G.s und der Angreifer mit dem Ziel der Tötung der auf das Kirchengelände geflohenen Menschen durchgeführt werden würden und wurden. Die Macht G.s über die Angreifer gründete auf dessen Anerkennung als unumstrittene Autorität und "starker Mann" von Murambi, die dem Angeklagten schon deshalb klar gewesen war, weil er auch nach der Versetzung G.s in das Ministerium für Frauen und Familienangelegenheiten mit diesem in den die Flüchtlinge in den Lagern und auch die Gemeinde Murambi betreffenden Angelegenheiten kooperierte. Auch aufgrund seiner Zusammenarbeit mit den weiteren Personen, die in der Verwaltung von Murambi zentrale Funktionen ausübten oder sonst als wichtige Persönlichkeiten angesehen wurden, wie den Bürgermeister von Murambi M., dem Schatzmeister von Murambi und Interahamwe-Führer N., dem Interahamwe-Führer J.-B. N., der Conseiller von Kiziguru K., der (...) C sowie die (...) E, FG und H, und aufgrund seiner eigenen Einbindung in die faktische Verwaltungs- und Machtstruktur in Murambi hatte der Angeklagte entsprechendes Herrschafts- und Hintergrundwissen und wusste um die Macht G.s und die Unterordnung der Angreifer unter dessen Autorität angesichts deren Autoritätshörigkeit, so dass er Kenntnis davon hatte und seinen eigenen Einfluss dafür einsetzte, dass die Angreifer der Aufforderung G.s folgen würden. G. selbst war ein extremer Vertreter der gegen die Tutsi gerichteten Propaganda, der zufolge die Tutsi "Komplizen" der FPR und damit Staatsfeinde waren, die sowohl körperlich als auch als soziale Gruppe vernichtet werden müssten, was auch für den Angeklagten aufgrund seiner Zusammenarbeit mit G., die seit etwas mehr als einem Jahr andauerte, unübersehbar war. Zudem war dessen extreme, auf Vernichtung der Tutsi gerichtete Einstellung Grund für seine Versetzung in das Ministerium für Frauen und Familienangelegenheiten im Juni 1993 gewesen - was in Murambi allgemein bekannt war. Bei der Zusammenarbeit mit G., M., N., K., J.-B. N., C, E, FG und H und bei den Treffen mit diesen Personen in der Kneipe "Shonga" sowie bei den Parteiversammlungen des MRND, bei denen G. Hetzreden hielt, in denen er zur Ausrottung der Tutsi aufrief, war die auf Vernichtung der Tutsi als solche gerichtete Haltung G.s unübersehbar. Diese in gesteigerter Form gegen die Tutsi betriebene Propaganda wurde nach dem Abschuss der Maschine des ruandischen Staatspräsidenten auch aufgrund der Verlautbarungen der Übergangsregierung und die über Radiosender verbreitete staatliche Doktrin von der Allgemeinheit übernommen und mündete in eine extrem aufgeheizte, gewaltbereite und Tutsi-feindliche Atmosphäre. Dass auch die Angreifer diese Propaganda verinnerlicht hatten und ihre Umsetzung zum Ziel ihres Handelns machten, wurde - auch aus Sicht des Angeklagten - zudem etwa dadurch dokumentiert, dass sie sich überhaupt bewaffnet vor dem Kirchengelände, auf das die Tutsi geflohen waren, postiert hatten, Straßensperren errichteten und vor Beginn des Angriffs Lieder sangen, in denen die Tutsi verhöhnt und zu deren körperlicher Vernichtung sowie der Beseitigung der Tutsi als soziale Gruppe aufgefordert wurde. Auch im Kontext damit, dass der Angeklagte mit G. und anderen Verwaltern am Vortag des Angriffs die Priester und das Krankenhaus aufgesucht hatte sowie an der Besprechung der Tatausführung am Nachmittag beteiligt war, wusste er, dass die Handlungen G.s und der Angreifer mit dem Ziel der Tötung der auf das Kirchengelände geflohenen Menschen durchgeführt werden würden und wurden. Dies wurde ferner dadurch deutlich, dass die Angreifer zu Beginn des Massakers die Personalausweise der auf dem Innenhof Zusammengetriebenen auf die Eintragung der Zugehörigkeit zu den Tutsi kontrollierten und dabei Personen, in deren Ausweisen die Zugehörigkeit zu den Hutu vermerkt war, erlaubten, das Kirchengelände zu verlassen, bzw. sie aufforderten, bei den Tötungen der Tutsi zu helfen. Aufgrund die vorgenannten Umstände ist der Senat weiter von der Kenntnis des Angeklagten überzeugt, dass es sich bei den auf dem Kirchengelände Schutz Suchenden und während des Massakers Getöteten zum größten Teil - mit nur wenigen Ausnahmen - um Mitglieder der durch ihr Volkstum bestimmten Gruppe der Tutsi handelte, und er auch um die Absicht G.s und der Angreifer wusste, die durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe der Tutsi als solche zumindest teilweise, aber so weitgehend wie nur irgendwie möglich zu zerstören, weshalb sie die auf das Kirchengelände geflohenen Menschen gerade wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Tutsi als Opfer auswählten. Letzteres wurde auch durch das systematische und effektive Vorgehen, das etwa in dem Zusammentreiben der Menschen, der Abriegelung des Kirchengeländes und der Trennung der wehrhaften Männer von den Frauen und Kindern, um diese als Erste zu töten, zum Ausdruck kam, deutlich wie auch aus den späteren Aufforderungen der "Verwalter" an die Angreifer, ihr Möglichstes zu tun, um die auf das Kirchengelände Geflohenen noch vor dem Eintreffen der FPR-Truppen zu töten. Dabei war dem Angeklagten angesichts der allgegenwärtigen staatlich gelenkten Propaganda, die landesweit zu Tötungsaktionen durch die aufgehetzte und angestachelte Zivilbevölkerung, Milizen und staatlichen Kräfte führte und auch die Tutsi in Murambi zur Flucht auf das Kirchengelände in Kiziguro veranlasste, der gemeinsame Aktionszusammenhang in Murambi wie auch im gesamten Land sowie die damit verbundene ernst zu nehmende Möglichkeit der Zerstörung der durch ihr Volkstum bestimmten Gruppe der Tutsi in Ruanda bewusst. Es steht des Weiteren zur Überzeugung des Senats fest, dass der Angeklagte auch um seine Autorität als Bürgermeister von Muvumba wusste und Kenntnis hatte, dass sein vorstehend unter I. B. 8. beschriebenes Tun in der festgestellten Weise die Tötungen - mittelbar durch G. und unmittelbar durch die Angreifer - befördern würde und beförderte. Dies gründet sich darauf, dass der Angeklagte auch nach der Flucht nach Murambi seine herausgehobene Stellung als Bürgermeister der Bürger von Muvumba - einschließlich des Dienstwagens - behielt und Ansprechpartner und Entscheider in allen Verwaltungsangelegenheiten wie auch in Fragen der Sicherheit und Versorgung für die Bürger von Muvumba, die die Flüchtlingslager versorgenden Hilfsorganisationen und die örtlichen Autoritäten blieb. Die obrigkeitsergebenen Bürger von Muvumba sahen ihn weiterhin als ihren unmittelbaren Befehlsgeber an und folgten seinen Befehlen. Dementsprechend begab er sich auch während des Tatgeschehens ohne Beisein von G. oder eines anderen Verwalters in die Flüchtlingslager, um kurzfristig zusätzliche Angreifer aus den Gemeindemitgliedern Muvumbas zu rekrutieren und zum Kirchengelände zu bringen, was ihm auch gelang. Er war als allgemein akzeptierte staatliche Autorität fester Bestandteil der Verwaltungs- und Machtstruktur in Murambi. Hierbei vertrat er auch an der Seite des "starken Manns" in Murambi G. in Zusammenkünften die gegen die Tutsi gerichtete Propaganda, nahm an Parteiversammlungen des MRND teil und traf sich etwa auch im engen Kreis um G. mit diesem und anderen Funktionsträgern in der Gaststätte "Shonga". Die dem Angeklagten bewusste maßgebliche Bedeutung des Erscheinens der Verwalter einschließlich des Angeklagten, der nicht lediglich passiv dabei war, sondern die örtlichen Autoritäten aktiv unterstützte, vor Ort für den Beginn des Massakers ergibt sich aus folgendem: Zwar hatten sich, nachdem bekannt wurde, dass immer mehr Tutsi zum Kirchengelände geflüchtet waren, immer mehr mit "traditionellen Waffen" ausgestattete Personen das Kirchengelände umstellt, diese wagten jedoch nicht, ohne entsprechende Anweisung ihrer Autoritäten das Gelände zu stürmen und anzugreifen, was dem Angeklagten aufgrund seiner Einbindung in die Verwaltungs- und Machtstruktur wie auch die Planung des Angriffs sowie seinen Erfahrungen mit der Mentalität und dem Obrigkeitsdenken der Bevölkerung bekannt war. Dies mündete sodann darin, dass es zu dem Angriff erst aufgrund eines entsprechenden Beschlusses von G. und weiteren Autoritätspersonen bei einem gemeinsamen Treffen am 10. April 1994 kam, die Entscheidung über das "ob" mithin "von oben" erfolgte. Dieser Beschluss wurde nach der Planung der Einzelheiten des Angriffs unter aktiver Beteiligung des Angeklagten in der Folge dadurch umgesetzt, dass G., der Angeklagte und weitere der Verwalter selbst auf dem Kirchengelände erschienen und erst auf deren Aufforderung hin mit den Tötungen begonnen wurde. Vorher war es vor Ort nur zu vereinzelten Übergriffen im Zusammenhang mit der Flucht auf das bzw. vom Kirchengelände gekommen, und auch nur beschränkt auf den Bereich außerhalb des Kirchengeländes. Damit nutzten die Verwalter - unter ihnen der Angeklagte - bewusst die ihnen zukommende Autorität und Befehlsgewalt, um das Geschehen in Gang zu setzen und im weiteren Verlauf (etwa nach der Rückkehr zum Tatort) in Gang zu halten und noch zu beschleunigen. Dabei ergriff nicht nur G. das Wort, sondern auch der Angeklagte selbst wandte sich im Bewusstsein seiner Autorität wie weitere Funktionsträger unmittelbar an die Angreifer, die ihm teilweise unterstellt waren, und erteilte unter Verwendung der gängigen Euphemismen für die Vernichtung der Tutsi selbst entsprechende Anweisungen, wodurch er - auch aus Sicht der ihm unterstellten Angreifer nicht zu unterschätzende - Billigung und Unterstützung der Tötungen zum Ausdruck brachte. Durch das geschlossene Auftreten mehrerer Autoritäten wurde dem einheitlichen Befehl zum einen Nachdruck und Legitimität verliehen und gleichzeitig etwaigen Loyalitätskonflikten im Verhältnis zu G. und dem "eigenen" Verwalter von vornherein entgegengewirkt. Diese impulsgebende Wirkung des gemeinsamen Erscheinens vor Ort, das gezielt in Szene gesetzt wurde, war gewollt, wurde von den anwesenden Angreifern und ihren Opfern auch tatsächlich so aufgefasst und musste auch dem Angeklagten zumindest klar sein. Dass dem Angeklagten schon seit dem Erreichen des Kirchengeländes bewusst war, dass die Tötungen in den allermeisten Fällen mit zunächst von den Opfern erlittenen extremen Schmerzen und Qualen verbunden waren bzw. sein würden, folgt daraus, dass der Angeklagte die Bewaffnung der Angreifer mit den "traditionellen Waffen" sah, als er am Kirchengelände erschien. Zudem war die Pein der Opfer ab Beginn der Tötungshandlungen offensichtlich. Der Angeklagte war am Anfang lang genug auf dem Gelände, um die Art und Weise der Tötungen zu erleben; als er später noch weitere Angreifer rekrutierte, geschah dies in Kenntnis der Bestialität der Tötungshandlungen. Aus dem Wissen um die Tatumstände folgt auch der Willen des Angeklagten in Bezug auf den Taterfolg, nachdem er alles in seiner Macht Stehende tat, um den gemeinsamen Tatplan umzusetzen, und angesichts des nach außen zielstrebigen und konsequenten Vorgehens zu keinem Tatzeitpunkt ein innerer Vorbehalt des Angeklagten oder gar eine Missbilligung der Ereignisse ablesbar ist. b) Zerstörungsabsicht Der Senat ist aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte wie (bindend) festgestellt handelte, auch davon überzeugt, dass dieser bei der Beteiligung an dem Tatgeschehen selbst in der Absicht handelte, die durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe der Tutsi als solche ganz oder teilweise zu zerstören. Diese Absicht kann in der Regel aus den Umständen eines Angriffs unter strukturell organsierter zentraler Lenkung auf die Gruppe, von dem der Täter weiß und den er in seinen Willen aufnimmt, geschlossen werden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. vom 12.12.2000, 2 BvR 1290/99, juris-Rn. 23, 30, 33 unter Hinweis auf die Vorbereitungskonferenz der Staatenkonferenz sowie die Rechtsprechung des Jugoslawien-Strafgerichtshofs (Jelisic, TC) und des Ruanda-Strafgerichtshofs (A., TC); BGH, Urteil vom 21.05.2015, 3 StR 575/14, Tz. 18 unter Hinweis auf Werle, Völkerstrafrecht, 3. Aufl., Rn. 825 mit Verweis auf die Rechtsprechung des Jugoslawien-Strafgerichtshofs (Jelisic, AC; Krstic, TC; Popovic pp., TC) und des Ruanda-Strafgerichtshofs (Kayishema, Rudzindana, AC; Gaccumbitsi, AC; Nahimana pp., AC)). Auch vorliegend hat sich der Angeklagte mit seinem Tatbeitrag bewusst in den Dienst des von staatlicher Seite realistisch formulierten Zerstörungsziels gestellt und unter innerer Bejahung dieses Ziels gehandelt. Für den Angeklagten stellte sich zum Tatzeitpunkt die Zerstörung zumindest eines Teils der Volksgruppe der Tutsi als notwendiges Mittel dar, um seiner Stellung im staatlichen System Ruandas als Funktionsträger des Regimes zu genügen bzw. diese zu erhalten. Seine Machtposition als Bürgermeister und Autoritätsperson war mit dem herrschenden System in Ruanda, in dem im wesentlichen Hutus die bedeutenden Ämter innehatten und das von den rasch vorrückenden Truppen der Tutsi-Rebellenarmee FPR bekämpft wurde, untrennbar verknüpft. Gewalt gegen die als Staatsfeinde, "Kakerlaken" u.ä. geächteten Tutsi wurde von Seiten des Habyarimana-Regimes bzw. der Übergangsregierung einschließlich der lokalen Eliten - darunter G. - in zunehmendem Maße und in sich steigernder Form eingefordert und gutgeheißen; das Töten der durch ihr Volkstum bestimmten Gruppe der Tutsi galt als Pflichterfüllung, wie die Euphemisierung der körperlichen Vernichtung der Tutsi als alle Hutu vereinende gemeinschaftliche "Arbeit" verdeutlicht. In diese Forderungen fügte sich das Handeln des Angeklagten im Tatzeitpunkt nahtlos und ohne Einschränkung ein. Dabei war er an der Durchführung des Massakers nicht lediglich in untergeordneter Position und in unbedeutendem Umfang beteiligt, vielmehr wurde dieses von ihm als fester Bestandteil der Verwaltungs- und Machtstruktur in Murambi gemeinsam mit den anderen lokalen Autoritäten vorbereitet, organisiert, befehligt und ausgeführt. Auch wenn nicht festgestellt ist, dass der Angeklagte an der eigentlichen Entschließung beim ersten Treffen am 10. April 1994 im Haus von H beteiligt war, das Kirchengelände von Kiziguro am folgenden Tag stürmen und die dorthin geflüchteten Tutsi noch vor dem Eintreffen der anrückenden Truppen der FPR töten zu lassen, war er doch in die Entscheidung eingeweiht und in die Detailplanung am Vortag eingebunden, indem er bei der Warnung der Priester und des Aufsuchens des Krankenhauses wie auch bei der Besprechung am Nachmittag in der Gaststätte "Shonga", bei der u.a. beschlossen wurde, zur Verstärkung Soldaten aus Gabiro herbeizuholen, als Teil der Führungsriege und örtlichen Befehlshaber anwesend war. Am Tag des Kirchenmassakers erschien er selbst mit G. und den weiteren Verwaltern auf dem Kirchengelände und erteilte den Befehl, mit dem Angriff zu beginnen. Dabei stand er nicht lediglich unbeteiligt oder halbherzig an der Seite G.s. Vielmehr ergriff er selbst das Wort und wandte sich unmittelbar an die versammelten und durch die vorangegangene Vernichtungspropaganda aufgestachelten und gewaltbereiten Angreifer. Er forderte sie auf, zu "helfen" und "ihre Arbeit zu machen", wobei er genau wusste, dass diese Befehle Aufforderungen zum Beginn der Tötungen waren und auch so aufgefasst werden würden. Hierbei machte er sich gerade das Vokabular und den euphemisierenden und die Tötungen verharmlosenden Sprachgebrauch der staatlichen Propaganda zu eigen und stellte sich damit bewusst in den Dienst des kollektiven Vernichtungsziels. Dem Angeklagten kam es auch darauf an, möglichst viele der auf dem Kirchengelände wie auch in den Bereich des Krankenhauses geflohenen Personen allein wegen ihrer Eigenschaft als Mitglied der durch ihr Volkstum bestimmten Gruppe der Tutsi töten zu lassen. Dies folgt nicht nur aus dem erkennbaren systematischen und effektiven Vorgehen, sondern namentlich aus dem Verhalten des Angeklagten im weiteren Verlauf des Massakers. Nachdem sich nämlich der Angeklagte zunächst mit G. vom Kirchengelände entfernt hatte, kehrte er mit diesem später zurück, um sich bei den vor Ort verbliebenen Befehlsgebern N. und K. der Umsetzung der den Angreifern erteilten Befehle zu versichern und nach dem Stand der Tötungen zu erkundigen. Als ihnen berichtet wurde, dass es den Anwesenden nicht möglich sei, vor dem am Abend erwartenden Eintreffen der FPR-Truppen alle Schutzsuchenden zu töten, sagten G. und der Angeklagte nicht nur zu, Unterstützung zu bringen, sondern forderten die Anwesenden auch auf, das Möglichste zu tun, um die anwesenden Tutsi umzubringen. Getrennt von G. begab sich der Angeklagte nunmehr eigenständig und ohne Zwang durch andere Autoritätspersonen mit seinem Dienstfahrzeug in die umliegenden Flüchtlingslager und forderte ihm unterstellte Gemeindemitglieder Muvumbas auf, mit ihm zu kommen und sich an den Tötungen zu beteiligen. Diese folgten seinem Befehl und fuhren mit ihm zum Kirchengelände, wo sie sich mit mitgebrachten Waffen den Tötungshandlungen anschlossen. Der Angeklagte wandte er sich wiederum in Eigenregie und zum Zwecke der damit verfolgten Tötungsabsicht an die Angreifer und wies sie an, sich mit dem weiteren Töten zu beeilen, die Leichen zur Grube zu transportieren und aufzupassen, dass niemand entkomme. Auch begab er sich zusammen mit G., N. und zahlreichen Angreifern auf das nahegelegene Krankenhausgelände, damit die Angreifer die sich dort versteckt haltenden Tutsi zum Kirchengelände treiben würden. Es erscheint dabei fernliegend, dass dies in der Absicht geschah, diese zu retten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch diese Personen getötet werden sollten. Bereits als sich der Angeklagte mit G. nach dem Stand der Tötungen erkundigte, war anhand der lauter werdenden Kampfgeräusche erkennbar, dass sich die FPR-Truppen dem Kirchengelände näherten und damit eine unmittelbare Gefahr für sie selbst bestand. Obwohl er sich ohne Weiteres entfernen und das Gemeindegebiet von Murambi hätte verlassen können, war es ihm wichtig, zuvor die "Arbeit" zu erledigen. Ungeachtet des Herannahens der Truppen der FPR sorgten er und G. nicht vorrangig dafür, dass sie und die ihnen unterstehenden Bürger vor der FPR fliehen und sich in Sicherheit bringen konnten, vielmehr intensivierten sie die eigenen Handlungen, indem sie für die Fortsetzung der Tötungen Sorge trugen und durch das Heranschaffen weiterer Angreifer und das Antreiben der Anwesenden das Geschehen beschleunigten und effizienter machten. Auch das sich vor seinen Augen abspielende Gemetzel und das allgegenwärtige Leid der buchstäblich abgeschlachteten Opfer veranlassten den Angeklagten nicht, sich dem weiteren Geschehen zu entziehen und nicht mehr zum Kirchengelände zurückzukehren. Vielmehr unternahm er alles in seiner Macht Stehende, um das von ihm mitinitiierte "Werk" zu vollenden. Die Überzeugung des Senats vom Vorliegen der auf die durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe der Tutsi als solche bezogene Zerstörungsabsicht gründet sich daher gerade auch auf die Anzahl der Handlungen des Angeklagten, mit denen er eigeninitiativ und die Vorgänge eigenständig gestaltend tätig wurde, wobei er das Ziel, möglichst viele der in seinem Zugriffsbereich befindlichen Tutsi umbringen zu lassen, auch über die eigene Sicherheit stellte. Insoweit erschöpfte sich das Handeln des Angeklagten gerade nicht allein in der bloßen Unterstützung der Handlungen G.s und der Angreifer. In diesen Zusammenhang lässt sich aus dem äußeren Erscheinungsbild seines Handelns im Rahmen des über viele Stunden andauernden, vielaktigen Geschehens auch wie auch bei seinen Mittätern an keiner Stelle ein innerer Vorbehalt des Angeklagten, der hier nach außen unbeirrt und konsequent handelte, oder gar eine Missbilligung der Ereignisse ablesen. Soweit die vollständige Tötung aller auf das Kirchengelände geflohener Personen dabei auch deshalb wichtig war, um zu verhindern, dass Überlebende ihre Beteiligung am Massaker bezeugen würden, wurden die Anwesenden nur aus dem Grund getötet, weil sie Tutsi waren, die es als Gruppe zu zerstören galt. Gleichzeitig stellte sich umfassende Vernichtung der anwesenden Tutsi gerade als Umsetzung der ursprünglichen Planung dar. Gerade in der Kenntnis, dass die FPR vorrücken würde und die Tutsi in den zu besetzenden Gebieten dann gerettet wären, sollten die dort noch lebenden Tutsi zuvor in ihrer Gesamtheit vernichtet werden. Der Annahme des Vorliegens der Zerstörungsabsicht auch beim Angeklagten steht sein Vor- und Nachtatverhalten, das ohnehin nur indizielle Bedeutung für die subjektive Tatseite im Tatzeitpunkt haben kann, nicht entgegen. Insoweit ist zwar festgestellt, dass der Angeklagte vor der zur Verurteilung gelangten Tat keine durchgehend tief verwurzelte Abneigung gegen die durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe der Tutsi erkennen ließ und sowohl in der Zeit, als er und die ihm unterstellten Bürger noch in Muvumba lebten, als auch nach der Flucht nach Murambi bei der Behandlung seiner Bürger grundsätzlich nicht zwischen Hutu und Tutsi unterschied und im Einzelfall sogar die Tutsi schützende Handlungen unternahm, indem er Unruhen in den Flüchtlingslagern beendete und seine Bürger aufforderte, dafür zu sorgen, dass niemanden etwas passiere und auch niemand Hutu und Tutsi auseinanderbringe. Diesbezüglich nahm jedoch der Angeklagte allenfalls eine schützende Haltung in Bezug auf die seiner Gemeinde Muvumba angehörenden Tutsi ein, was daher für sich keine eindeutigen Schlüsse auf die generelle Haltung des allerdings fortschrittlich eingestellten Angeklagten zulässt. Zudem kam es ungeachtet der eigenen Einstellung zur Volksgruppe der Tutsi im Kontext mit der Bedrohung durch die FPR in besonderer Weise auf Ruhe und Ordnung in seiner Gemeinde an. Dies galt besonders nach der Flucht nach Murambi angesichts der verheerenden Zustände in den Lagern, für die er die administrative Verantwortung trug, in denen es immer wieder wegen der schlechten Versorgungslage zu Überfällen zur Beschaffung von Lebensmitteln kam und auch im Rahmen der Zusammenarbeit mit den die Lager versorgenden Hilfsorganisationen UNHCR und Rotes Kreuz geordnete Verhältnisse wichtig waren. Da die Tötungen der Tutsi meist mit Plünderungen einhergingen, stand es aus seiner Sicht zudem zu besorgen, dass es zu Konkurrenzsituationen, Rivalitäten und Auseinandersetzungen mit den Bürgern aus Murambi und damit zu einer Minderung seiner Autorität kommen würde. Des Weiteren ist zu sehen, dass sich die gegen die Tutsi gerichtete staatliche Propaganda erst über die Zeit hinweg steigerte, bis sie ihren Höhepunkt im Frühjahr 1994 fand. Noch im Juni 1993 wurde G. als Bürgermeister von Murambi abberufen und versetzt, weil er in Hetzreden u.ä. gegen die Tutsi derart aggressiv vorging, dass dies erhebliche Unruhen hervorrief. All dies relativiert die Aussagekraft der Tutsi-freundlichen Handlungen in Bezug auf die innere Haltung des Angeklagten. Entsprechendes gilt, soweit der Angeklagte nach der Tat die Bürger vom Muvumba auf der Flucht nach Tansania begleitete und dabei äußerte, niemand dürfe die Bürger von Muvumba berühren, gleichgültig, ob es ein Tutsi oder ein anderer sei, sowie aus Muvumba stammenden Tutsi Ausweise mit Hutu-Vermerken beschaffte und ihnen beim Verlassen der Region half. Auch hier nahm der Angeklagte allenfalls eine schützende Haltung in Bezug auf die seiner Gemeinde Muvumba angehörenden Tutsi ein. Dabei stand er in deutlich geringerem Umfang unter dem Einfluss von G. als zum Tatzeitpunkt. Zudem kam es wiederum auf Ruhe und Ordnung unter den Flüchtlingen an, wobei die Sicherung der eigenen Existenz und Autorität im Vordergrund stand und es auch angesichts des Vormarschs der FPR-Truppen nicht angezeigt gewesen sein mag, sich auffällig zum Nachteil der Tutsi zu verhalten. Hinzukommt, dass der Angeklagte außerhalb des Tatgeschehens nicht nur neutrale bzw. den Tutsi günstige Handlungen vornahm. Vielmehr vertrat er zu ihm opportun erscheinenden Anlässen, auch um als das Regime repräsentierender Bürgermeister bei der Obrigkeit keinen Anstoß zu erregen, die offizielle, gegen die Volksgruppe der Tutsi gerichtete Propaganda, indem er sie etwa in Reden in den Lagern verkündete. Das Halten von politischen Reden außerhalb des Tatgeschehens und ihre massive Wirkung auf die Lebensgrundlagen der Gruppe können für sich ein wichtiges Indiz für die Zerstörungsabsicht darstellen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. vom 12.12.2000, 2 BvR 1290/99, juris-Rn. 32 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Jugoslawien-Strafgerichtshofs (Karadzic, Mladic - TC) und des Ruanda-Strafgerichtshofs (Akayezu - TC)). Auch wenn die Verfolgung und Vernichtung der Volksgruppe der Tutsi kein durchgehend beherrschendes bzw. besonderes eigenes Anliegen des Angeklagten gewesen sein mag, war sein Vor- und Nachtatverhalten, was die Behandlung der Tutsi als Gruppe anbelangt, für sich betrachtet daher nicht eindeutig bzw. einheitlich, sondern ambivalent und kontextabhängig. Insoweit erlaubt es für sich auch keine eindeutigen Rückschlüsse auf die Vorstellung und die innere Motivlage des Angeklagten zur Tatzeit. Hierbei ist zudem zu sehen, dass sich die Situation, innerhalb derer sich der Genozid in Ruanda vollzog, von den davor und danach herrschenden Verhältnissen abhob. Nach dem Abschuss des Flugzeugs des ruandischen Präsidenten Habyarimana änderte sich die allgemeine Lage im Land maßgeblich. Nachdem die Verantwortung für das Attentat offiziell und über Radiosender den Tutsi zugewiesen worden war, kam es neben staatlichen Tötungsmaßnahmen sogleich in Kigali und anderen Städten zu spontanen Gewaltaktionen gegenüber Angehörigen der Tutsi. Die FPR kündigte den Waffenstillstand auf und marschierte von Norden kommend in das Land ein. Die aus Mitgliedern des radikalen Hutu-Power-Parteiflügels bestehende Übergangsregierung mobilisierte die Hutu-Bevölkerung und schürte deren Hass auf die Tutsi, die als Komplizen der FPR dargestellt wurden. Es entwickelte sich daraufhin eine extrem aufgeheizte, gewaltbereite und Tutsi-feindliche Atmosphäre. Auch in Murambi hatte G. weiter an Macht und Einfluss gewonnen. Die gesteigerte Propaganda tat auch hier ihre Wirkung und führte bereits am 7. April 1994 trotz entgegen lautender Aufforderungen des Angeklagten im Lager Bidudu zu ersten Tötungshandlungen gegenüber Tutsi. Auch in den folgenden Tagen kam es zu weiteren Übergriffen; die Angehörigen der Tutsi flohen und versteckten sich und suchten Schutz auf dem Gelände der Kirche und des Krankenhauses in Kiziguru, woraufhin sich die aufgehetzte und angestachelte Zivilbevölkerung bewaffnet vor den Gebäuden versammelte. Damit unterschieden sich die Rahmenbedingungen, unter denen der Angeklagte im Tatzeitpunkt handelte, deutlich von denen vor und nach der Tat. Somit ist das Ziehen von Rückschlüssen auch hierdurch erschwert. Aufgrund all dieser Umstände und insbesondere der ambivalenten Haltung des Angeklagten, der sowohl die Tutsi schützende Handlungen vornahm als auch Tutsi ihrer Gruppenzugehörigkeit wegen als vernichtungswürdig darstellte, steht das Verhalten vor und nach der Tat in keinem unauflösbarem Widerspruch zu der inneren Haltung des Angeklagten, wie sie sich aus dem äußeren Erscheinungsbild seines Handelns im Rahmen des Kirchenmassakers ergibt. Aufgrund dessen ist der Senat davon überzeugt, dass der Angeklagte mit Zerstörungsabsicht handelte. c) Tätervorsatz Der Senat ist schließlich auch davon überzeugt, dass der Angeklagte mit seinen Tatbeiträgen nicht bloß fremdes tatbestandsverwirklichendes Tun fördern wollte, sondern diese Beiträge im Sinne arbeitsteiligen Vorgehens Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein sollten, er mithin als (Mit-) Täter handeln wollte. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Maß seiner Tatbeteiligung. Die Tatbeiträge des Angeklagten, der aufgrund seiner Stellung und Funktion eine herausgehobene Autoritäts- und Respektsperson war und diese Machtposition auch in der konkreten Situation für sich und das von staatlicher Seite formulierte Ziel nutzbar machte, erstreckten sich von der Vorbereitungsphase über den gesamten Zeitraum der vom Vormittag bis zum späten Nachmittag andauernden Tatbegehung. Er gehörte zu der Führungsriege, die das Kirchenmassaker vorbereitete, organisierte, befehligte und ausführte, und deren Autorität und geschlossenes Auftreten maßgeblich für den Beginn der Massentötungen war. Im Einzelnen war er, wie bereits oben ausgeführt und vom 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 21. Mai 2015 (Az.: 3 StR 575/14 - dort Tz. 11) ausführlich dargestellt, schon in die Vorbereitungen des Massakers eingebunden und begab sich als Teil der Führungsebene, ebenso wie G. und andere Verwalter, am Vortag zu dem Kirchengelände und führte Gespräche mit den Priestern, in denen diesen zu verstehen gegeben wurde, dass auch sie bei dem bevorstehenden Angriff getötet werden würden, wenn sie das Kirchengelände nicht verließen. Am Nachmittag desselben Tages nahm er an einer Zusammenkunft der Verwalter teil, bei der der Angriff besprochen und beschlossen wurde, zur Verstärkung Soldaten aus Gabiro herbeizuholen. Auch zu dem unmittelbaren Tatgeschehen leistete der Angeklagte wesentliche Beiträge. Am Vormittag des 11. April 1994 begab er sich mit G. und anderen Autoritätspersonen zu dem Kirchengelände, um den Angriff zu befehligen und zu koordinieren. Er stand neben G., als dieser befahl, mit dem Angriff zu beginnen, und verlieh auf diese Weise der Aufforderung zusätzliches Gewicht. Auch forderte er die Angreifer persönlich mit Worten wie "Helft!", "Helft mal!", "Arbeitet!" und "Fangt mit Eurer Arbeit an!" im Bewusstsein deren Bedeutung dazu auf, die versammelten Tutsi zu töten, was die Angreifer weiter bestärkte. Nachdem er sich sodann für eine Weile entfernt hatte, fuhr er erneut mit G. vor und ließ sich über den Stand der andauernden Tötungen berichten. Als er erfuhr, dass es den bislang anwesenden Angreifern nicht gelingen werde, alle Tutsi zu töten, bevor das Eintreffen der herannahenden FPR-Truppen zu erwarten war, sagte er zu, Unterstützung zu bringen, und forderte die Anwesenden auf, das Möglichste zu tun, um die anwesenden Tutsi umzubringen. Sodann fuhr er zu den umliegenden Lagern und befahl einigen der sich dort aufhaltenden Flüchtlinge, sich mit ihm zum Kirchengelände zu begeben und die dort befindlichen Tutsi zu töten. Er transportierte die Betreffenden mit seinem Fahrzeug zum Kirchengelände und setzte sie dort ab. Anschließend ging er in den Innenhof des Kirchengeländes, in dem zahlreiche Leichen lagen und das Blut knöchelhoch stand, und forderte die dort tötenden Angreifer auf, sich mit dem weiteren Töten zu beeilen. Im weiteren Verlauf des Massakers erschien er bei denjenigen Angreifern, die das Gelände umstellten, und wies diese an aufzupassen, dass niemand entkomme. Am Nachmittag des 11. April 1994 begab er sich mit G. zu einem in der Nähe gelegenen Krankenhaus und befahl, die dort anwesenden Tutsi herauszuholen; diese wurden sodann in Richtung des Kirchengeländes getrieben. Mit diesen zahlreichen und gewichtigen Tätigkeiten förderte der Angeklagte nicht lediglich fremdes Tun, sondern fügte mehrere eigene, vom Willen zur Tatherrschaft getragene, objektiv für die Tat wesentliche Tatbeiträge derart in eine gemeinschaftliche Tat ein, dass diese als Teil der Tätigkeit der anderen und umgekehrt deren Tun als Ergänzung seiner eigenen Tatbeiträge anzusehen sind. Dies folgt nicht nur aus dem Maß seiner Tatbeteiligung, sondern auch aus der aus seiner Stellung sich ergebenden Tatherrschaft und seiner oben im Einzelnen unter II. B. 2. a) und b) dargestellten Vorstellung von der Tat. Hierbei ist wiederum insbesondere die Anzahl der Handlungen des Angeklagten im Rahmen des kollektiven Handlungszusammenhangs zu sehen, mit denen er eigeninitiativ und die Vorgänge eigenständig gestaltend tätig wurde und dabei mitleidslos alles in seiner Macht Stehende unternahm, um möglichst viele der in seinem Zugriffsbereich befindlichen Tutsi umbringen zu lassen, und dieses Ziel letztlich auch über die eigene Sicherheit stellte. Ebenso ist hier zu nennen, dass sich der Angeklagte bei seinen Befehlen an die Angreifer gerade das Vokabular und den euphemisierenden und die Tötungen verharmlosenden Sprachgebrauch der staatlichen Propaganda zu eigen machte und sich damit bewusst und mit entsprechender Außenwirkung in den Dienst des kollektiven Vernichtungsziels stellte. Aufgrund all dieser Umstände hatte er ein derart enges Verhältnis zur Tat, dass ein entsprechender Täterwillen zu bejahen ist, auch wenn er eigenhändig keine Tötungshandlungen vornahm. III. Rechtliche Würdigung A. Die Strafbarkeit wegen Völkermordes gemäß § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. Mit der durch sein oben unter I. B. 8. dargestelltes Verhalten begangenen Tat hat sich der Angeklagte gemäß § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der vom 1. April 1987 bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung (a. F.) in Verbindung mit § 25 Abs. 2 StGB wegen Völkermordes in Mittäterschaft strafbar gemacht. 1. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. und § 25 Abs. 2 StGB sind auf die Tat des Angeklagten anwendbar, obwohl er diese in Ruanda und damit im Ausland beging. Dies folgt aus § 6 Nr. 1 StGB in der vom 1. September 1993 bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung (a. F.). Einer Verurteilung des Angeklagten durch die deutsche Strafgerichtsbarkeit aufgrund des Weltrechtsprinzips steht ein völkerrechtliches Verbot nicht entgegen. Ein solches Verbot ergibt sich insbesondere nicht aus Art. VI der Völkermordkonvention, der die Aburteilung durch ein Gericht des Tatortstaates oder einen internationalen Gerichtshof vorsieht. Diese Regelung ist nicht abschließend, so dass sie die Ahndung von Völkermord durch ein anderes nationales Gericht als das des Tatorts nicht verbietet (vgl. BGH, Urteil vom 30.04,1999, 3 StR 215/98, juris-Rn. 8 ff. m.w.N. und nachfolgend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.12.2000, 2 BvR 1290/99, juris-Rn. 14 ff.). Die Anwendung deutschen Strafrechts verstößt auch nicht gegen das aus der völkerrechtlich gebotenen Beachtung der Souveränität anderer Staaten folgende Nichteinmischungsprinzip. Der zur Legitimation der Anwendung innerstaatlicher Strafgewalt auf die Auslandstat eines Ausländers über den Wortlaut von § 6 Nr. 1 StGB hinaus zu fordernde Inlandsbezug im Sinne eines legitimierenden Anknüpfungspunktes im Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.1999, 3 StR 215/98, juris-Rn. 6, 11) ist vorliegend gegeben, weil der Angeklagte seit dem 21. August 2002 in Deutschland lebt. 2. Die Anwendbarkeit der § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. und § 6 Nr. 1 StGB a. F. §§ 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. und § 6 Nr. 1 StGB a. F. sind als zur Zeit der Tat geltende Gesetze anzuwenden, § 2 Abs. 1 StGB. Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 3 StGB. Weder die nach der Tat erfolgten Änderungen des § 220a StGB a. F. und des § 6 Nr. 1 StGB a. F. noch deren Ersetzung durch § 6 Abs. 1 Nr. 1 VStGB und § 1 VStGB ab dem 30. Juni 2002 haben zu einer für den Angeklagten milderen Rechtslage geführt. 3. Objektiver Tatbestand Als Völkermord sind Handlungen strafbar, die darauf abzielen, eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solches ganz oder teilweise zu zerstören. Der objektive Tatbestand des § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. setzt dabei voraus, dass jemand ein Mitglied einer geschützten Gruppe tötet. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei den Hutu und Tutsi tatsächlich um unterschiedliche Ethnien im wissenschaftlichen Sinne handelt, stellt die Volksgruppe der Tutsi eine von § 220a Abs. 1 StGB a.F. geschützte Gruppe dar (im Ergebnis so auch: RStGH, Urteil vom 02.09.1998, ICTR-96-4-T (A., TC), Rn. 510 ff., 701 f.; Urteil vom 31.03.2011, ICTR-00-61-T (G., TC) Rn. 584). Den geschützten Gruppen ist gemeinsam, dass sich die Gruppenzughörigkeit regelmäßig durch Geburt bestimmt und dadurch einen permanenten und stabilen Charakter hat (vgl. Werle, Völkerstrafrecht, 3. Aufl., Rn. 762). Ausschlaggebend ist dabei vorliegend, dass die Mitglieder der beiden Volksgruppen der Hutu und Tutsi sich jeweils als Angehörige ihrer eigenen und eben nicht der anderen Volksgruppe begriffen haben. Die Existenz zweier verschiedener Ethnien wurde weder gruppenintern noch gruppenextern angezweifelt. Es handelte sich jedenfalls um eine nach sozialen Kriterien erfolgte konstruktivistische Festlegung. Die ethnische Zugehörigkeit der Bürger Ruandas war zudem in den amtlichen Ausweispapieren vermerkt, wurde auf diese Weise amtlich bestätigt und so zu einem auch objektiven Differenzierungskriterium. In die Volksgruppe der Tutsi wurde man zumindest zum Tatzeitpunkt hineingeboren und war nicht in der Lage, die Gruppe zu verlassen. Da bei der Gesamttat zwischen 500.000 und 1.000.000 Menschen getötet wurden, die zum allergrößten Teil den Tutsi angehörten, nur etwa ein Viertel der ruandischen Tutsi den Genozid überlebte und nur das schnelle Vordringen der FPR die Fortsetzung des Genozids bis zur Erreichung des Ziels verhinderte, sämtliche in Ruanda lebende Tutsi zu ermorden, bestand auch die tatsächliche Gefahr, dass die durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe der in Ruanda lebenden Tutsi zerstört würde. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob eine solche Gefahr als (weiteres) ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 220a StGB a. F. anzusehen ist (vgl. MünchKomm/Kreß, StGB, Bd. 8, 2. Aufl., § 6 VStGB Rn. 14 m.w.N). Täter des Völkermordes kann jedermann sein; in Betracht kommen insbesondere nicht lediglich staatliche oder militärische Führungspersonen (vgl. MünchKomm/Kreß, a.a.O., § 6 VStGB Rn. 7, 30 m.w.N). Der Angeklagte hat zwar eigenhändig keine Tötungshandlungen ausgeführt, war aber am unmittelbaren Tatgeschehen beteiligt. Er verwirklichte den Tatbestand des § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. als Mittäter im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage, ob ein Beteiligter eine Tat als (Mit)Täter oder Gehilfe begeht, nach folgenden Kriterien zu beurteilen: Mittäterschaft ist gegeben, wenn ein Tatbeteiligter mit seinem Beitrag nicht bloß fremdes tatbestandsverwirklichendes Tun fördern will, sondern dieser Beitrag im Sinne arbeitsteiligen Vorgehens Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll. Dabei muss der Beteiligte seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen. Der gemeinschaftliche Tatentschluss kann durch ausdrückliche oder auch durch konkludente Handlungen gefasst werden. Ob ein Beteiligter ein derart enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille hierzu sein, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen. Die Annahme von Mittäterschaft erfordert allerdings nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen; es kann sogar ein Beitrag im Vorbereitungsstadium des unmittelbar tatbestandlichen Handelns und ein solcher im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung der Tat genügen (vgl. BGH, Urteil vom 21.05.2015, 3 StR 575/14, Tz. 10 m.w.N.). Wie bereits unter II. B. 2. c) dargestellt, hat der Angeklagte mit seinen zahlreichen und gewichtigen Tätigkeiten nicht lediglich fremdes Tun gefördert, sondern im Sinne arbeitsteiligen Vorgehens mehrere eigene, vom Willen zur Tatherrschaft getragene, objektiv für die Tat wesentliche Tatbeiträge derart in eine gemeinschaftliche Tat eingefügt, dass diese als Teil der Tätigkeit der anderen und umgekehrt deren Tun als Ergänzung seiner eigenen Tatbeiträge anzusehen sind. Indem er - wie G. und die anderen anwesenden Verwalter . nach dem Betreten des Innenhofs des Kirchengeländes die Angreifer durch Zurufe aufforderte, ihre "Arbeit" zu machen, was diese als deren Tätigwerden auslösende Aufforderung verstanden, die auf das Kirchengelände geflohenen Tutsi zu töten, was sie sodann in der oben unter I. B. 8. beschriebenen Weise taten. Dadurch verursachte er den Tod von Munana und Nkindi, von A. M., von A., den Brüdern der Zeugin 34 namens (...), (...), (...) und (...) sowie den Tod der Schwester der Zeugin 34 namens (...), die Mitglieder der durch ihr Volkstum bestimmten Gruppe der Tutsi waren. Er verursachte durch seine Aufforderung auch den Tod der weiteren, beim Kirchenmassaker von Kiziguro unmittelbar von den Angreifern getöteten Menschen, die zum größten Teil - mit nur wenigen Ausnahmen - ebenfalls Mitglieder der durch ihr Volkstum bestimmten Gruppe der Tutsi waren. Da der Beginn des Angriffs wie auch die Art und Weise der Durchführung des Massakers von den Entscheidungen und Handlungen G.s und der weiteren Verwalter einschließlich des Angeklagten abhing, hatte der Angeklagte Tatherrschaft. Sein Erscheinen am Morgen des 11. April 1994 verlieh dem Angriff aufgrund seiner ihm als Bürgermeister der Gemeinde Muvumba zukommenden Autorität und der durch sein Erscheinen zum Ausdruck kommenden Billigung und Unterstützung aus Sicht der Angreifer Legitimität. Die Angreifer erfuhren bereits durch die bloße Präsenz des Angeklagten, dass ihr Tun "richtig" sei. Durch das geschlossene Auftreten mit den anderen Verwaltern wurde dem einheitlichen Befehl zum Angriff Nachdruck und Autorität verliehen. Die festgestellten Aufforderungen des Angeklagten, "Helft!", "Helft mal!", "Arbeitet!" und "Fangt mit der Arbeit an!" bestärkten die - speziell die aus Muvumba stammenden - Angreifer darin, dem vorangegangenen Befehl G.s zu gehorchen. Auch im weiteren Verlauf des Massakers hatte der Angeklagte auf den Fortgang und die Art und Weise der Tatbegehung wesentlichen Einfluss, den er nutzte. So fuhr er mit G. erneut vor, sagte weitere Unterstützung zu und forderte die Angreifer auf, ihr Möglichstes zu tun, um die anwesenden Tutsi umzubringen, wodurch sie die Angreifer in ihrem Tun bestärkten sowie das Geschehen in Gang hielten und weiter beschleunigten. Anschließend fuhr der Angeklagte eigenständig in die Flüchtlingslager, wo er einigen Gemeindemitgliedern aus Muvumba den Befehl erteilte, sich mit ihm zum Kirchengelände zu begeben und die dort befindlichen Tutsi zu töten. Sie folgten diesem Befehl und bestiegen das Fahrzeug des Angeklagten. Dieser fuhr sie jeweils zum Kirchengelände und setzte sie dort ab, woraufhin sie sich dann auf seinen Befehl hin an den Tötungen beteiligten. Im weiteren Verlauf wies der Angeklagte die Angreifer an, aufzupassen, dass niemand entfliehe, wodurch er diese in ihrem Entschluss, keinen auf das Kirchengelände geflohenen Tutsi entkommen zu lassen, bestärkte. Diese weiteren Handlungen trugen ihrerseits dazu bei, dass tatsächlich kaum ein Tutsi dem Massaker entkam. Das gemeinsame Handeln der Verwalter und der Angreifer erfolgte dabei im Rahmen eines genozidalen Gesamtplans. Im Rahmen der mittäterschaftlich begangenen Taten werden jedem Täter die Ausführungshandlungen seiner Mittäter zugerechnet. Insofern müssen sich die am Kirchenmassaker beteiligten Organisatoren - und damit auch der Angeklagte, der sich bewusst in eine Reihe mit den "Verwaltern" aus Murambi gestellt hatteunabhängig von ihrem eigenen täterschaftlichen Beitrag die ebenfalls kausalen Tatbeiträge der Mittäter zurechnen lassen. 4. Subjektiver Tatbestand Der Angeklagte handelte mit Wissen und Wollen hinsichtlich der Herbeiführung des Todes der auf das Kirchengelände geflohenen Tutsi, die allein wegen ihrer Eigenschaft als Mitglied der durch ihr Volkstum bestimmten Gruppe der Tutsi getötet wurden, und damit vorsätzlich im Sinne von § 15 StGB. Der Angeklagte wusste um die Bedeutung der Beteiligung seiner Person am Tatgeschehen und die fördernde Wirkung seiner Handlungen, und wollte dies auch. Ihm war bewusst, dass sich sein Handeln im Rahmen eines genozidalen Gesamtplans und eines gemeinsamen Aktionszusammenhangs im gesamten Land wie auch im Gemeindegebiet Murambis vollzog. Der Angeklagte wusste, dass es sich bei den auf dem Kirchengelände Schutz Suchenden und der während des Massakers Getöteten zum größten Teil um Mitglieder der durch ihr Volkstum bestimmten Gruppe der Tutsi handelte und dass sie in Übereinstimmung mit der staatlichen, im Tatzeitpunkt gesteigerten staatlichen Propaganda um ihrer Gruppenzugehörigkeit willen getötet werden sollten und auch getötet wurden, und wollte dies auch. Sein Vorsatz erstreckte sich in Anbetracht des Ausmaßes der gegen die Tutsi gerichteten Gewalttaten, die allen in Ruanda lebenden Personen und damit auch G., den Angreifern und dem Angeklagten bekannt waren bzw. von diesen miterlebt wurden, auf die tatsächliche Gefahr der Zerstörung der durch ihr Volkstum bestimmten Gruppe der Tutsi. Dabei wollte der Angeklagte mit seinen Tatbeiträgen nicht bloß fremdes tatbestandsverwirklichendes Tun fördern; seine Tatbeiträge, die vom Willen zur Tatherrschaft getragen waren und von ihm auch als für die Tat wesentlich angesehen wurden, sollten vielmehr in der Weise Teil der gemeinschaftlichen Tat sein, dass diese Bestandteil der Tätigkeit der anderen und umgekehrt deren Tun Ergänzung seiner eigenen Tatbeiträge waren, weshalb auch der Angeklagten (Mit-) Täterwillen hatte. Er handelte darüber hinaus in der Absicht, die durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe der Tutsi als solche ganz oder teilweise zu zerstören. Der erstrebte Erfolg, eine geschützte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, muss dabei nicht erreicht werden. Dieses Ziel muss aber durch die entsprechende Täterabsicht im Subjektiven gleichsam als überschießende Innentendenz vorweg erfasst werden, wodurch die Tat als Ganzes und damit ihr besonderes Unrecht gekennzeichnet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21.02.2001, 3 StR 244/00, juris-Rn. 14; Urteil vom 21.02.2001, 3 StR 372/00, juris-Rn. 6). Diese den Tatbestand des Völkermordes erst begründende Absicht setzt voraus, dass es dem Täter im Sinne eines zielgerichteten Wollens auf die Zerstörung der von § 220a StGB a. F. geschützten Gruppe zumindest in deren sozialer Existenz ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 21.02.2001, 3 StR 244/00, juris-Rn. 14; Urteil vom 21.05.2015, 3 StR 575/14, juris-Rn. 13). Die einzelne Tathandlung muss mithin in der Vorstellung des Täters einerseits einen Schritt zur angestrebten Zerstörung der Gruppe darstellen. Zum anderen muss der Täter die Opfer gerade wegen ihrer Gruppenzugehörigkeit töten wollen. (vgl. Werle, a.a.O., Rn. 814, 816; Gil Gil, ZStW 112 (2000), 381 (393); s. auch RStGH, Urteil vom 02.09.1998, ICTR-96-4-T (A., TC), Rn. 124 f.; 521 f.). Nicht erforderlich ist, dass er gerade aus diskriminierenden Beweggründen heraus handelt. Ebenso schließt das Vorhandensein weiterer Motive des Täters die Völkermordabsicht für sich nicht aus (vgl. Werle, a.a.O., Rn. 814, 816 unter Hinweis u.a. auf die Rechtsprechung des Ruanda-Strafgerichtshofs (Niyitegeka, AC); MünchKomm/Kreß, a.a.O., § 6 VStGB Rn. 90; s. auch JStGH, Urteil vom 05.07.2001, IT-95-10-A (Jelisic, AC), Rn. 49). Denn es genügt, wenn die ganze oder teilweise Zerstörung der Gruppe das Zwischenziel des Täters bildet; sie muss ebenso wie bei den sonstigen Delikten mit einer durch eine besondere Absicht geprägten überschießenden Innentendenz nicht Triebfeder bzw. Endziel, Beweggrund oder Motiv des Täters sein (vgl. BGH, Urteil vom 21.05.2015, 3 StR 575/14, juris-Rn. 13 m.w.N.). Wie bereits unter II. B. 2. b) dargestellt, indiziert das Wissen des Täters, an einem Vernichtungsangriff auf eine Gruppe teilzunehmen, das Vorliegen der Völkermordabsicht. Handelt der Täter wie hier der Angeklagte im Rahmen einer genozidalen Gesamttat bzw. eines übergreifenden Plans zur Begehung eines Völkermordes, stellt dies ein wichtiges Indiz dar. Der bloße Zusammenhang mit einem Völkermord genügt jedoch nicht, es ist auf die Kenntnis des Täters von der Gesamttat, sein Verhalten bei der Tatbegehung sowie auf seine Äußerungen bezüglich der Zielgruppe abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2001, 3 StR 244/00, juris-Rn. 14; Werle, a.a.O., Rn. 825 m.w.N.; MünchKomm/Kreß, a.a.O., § 6 VStGB Rn. 82) Vorliegend hat sich der Angeklagte mit seinen Tatbeiträgen bewusst in den Dienst des von staatlicher Seite realistisch formulierten Zerstörungsziels gestellt und unter innerer Bejahung dieses Ziels gehandelt. Im insoweit maßgeblichen (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 15 Rn. 3) Tatzeitpunkt fügte sich das Handeln des Angeklagten, dessen Stellung untrennbar mit dem seinerzeit herrschenden System Ruandas verknüpft war und der in seiner übergeordneten Position und Funktion tätig wurde, nahtlos und ohne Einschränkungen in die offizielle gegen die Volksgruppe der Tutsi gerichtete Propaganda und das staatlich geförderte genozidale Gesamtgeschehen, welches durch den den Tutsi zugerechneten Absturz der Präsidentenmaschine ausgelöst, ein. Bei seinen Befehlen an die Angreifer machte er sich gerade das Vokabular und den euphemisierenden und die Tötungen verharmlosenden Sprachgebrauch der staatlichen Agitation zu eigen und stellte sich damit bewusst und mit entsprechender Außenwirkung in den Dienst des kollektiven Vernichtungsziels. Er tat alles in seiner Macht Stehende, damit möglichst sämtliche der auf das Kirchengelände und den Bereich des Krankenhauses geflohenen Personen allein ihrer Gruppenzugehörigkeit wegen und als Schritt zur angestrebten Zerstörung der Gruppe getötet wurden. Gemeinsam mit G. und den weitern Verwaltern plante und strukturierte er das Geschehen, setzte es in Gang, rekrutierte weitere Angreifer und sorgte für die Fortsetzung und Beschleunigung des Mordens. Hierbei ist wiederum die Anzahl der Handlungen des Angeklagten im Rahmen des über viele Stunden andauernden vielaktigen Geschehens zu sehen, mit denen er eigeninitiativ und die Vorgänge eigenständig gestaltend tätig wurde und dabei mitleidslos alles ihm Mögliche unternahm, um möglichst viele der in seinem Zugriffsbereich befindlichen Tutsi umbringen zu lassen, und dieses Ziel letztlich auch über die eigene Sicherheit stellte. All dies lässt es als fernliegend erscheinen, der Angeklagte habe als einziger aller gemeinschaftlich handelnder Tatbeteiligter nicht mit Völkermordabsicht im Sinne eines zielgerichteten Wollens gehandelt (s. auch BGH, Urteil vom 21.05.2015, 3 StR 575/14, Tz. 18), nachdem auch an keiner Stelle ein innerer Vorbehalt des Angeklagten oder gar eine Missbilligung der Ereignisse ablesbar ist. Vielmehr trug er, unbeirrt, eigeninitiativ und konsequent handelnd, das staatlich vorgegebene Zerstörungsziel innerlich mit und handelte insbesondere auch nicht lediglich gelegentlich des kollektiven genozidalen Geschehens. 5. Gesamttat als Bezugspunkt Es kann dahinstehen, ob § 220a StGB a. F. über seinen Wortlaut hinaus auch voraussetzt, dass die individuelle Verwirklichung seines Tatbestands (Einzeltat) in ein Gesamtunrechtsgeschehen eingebunden ist, das sich aus einer Vielzahl von Einzeltaten zusammensetzt (Gesamttat), so dass tatsächlich die Gefahr der Zerstörung einer geschützten (Teil-) Gruppe gegeben ist (vgl. MünchKomm/Kreß, a.a.O., § 6 VStGB, Rn. 13). Ebenso kann es offen bleiben, ob diese Verschränkung der Einzel- mit der Gesamttat ein Merkmal des objektiven oder des subjektiven Tatbestands ist (vgl. MünchKomm/Kreß, a.a.O., § 6 VStGB, Rn. 15). Denn diese Voraussetzung(en) ist (sind) vorliegend jedenfalls gegeben. Die beim Kirchenmassaker von Kiziguro begangenen Einzeltaten waren mit dem ruandischen Genozid verknüpft, dem in der Zeit vom 6. April 1994 bis zum 18. Juli 1994 zwischen 500.000 und 1.000.000 Menschen zum Opfer fielen, die zum allergrößten Teil den Tutsi angehörten. Ebenso wie bei vielen der anderen Einzeltaten wurden die Tötungen mit sogenannten "traditionellen Waffen" wie Macheten, Lanzen, Knüppeln, Äxten, Beilen und Hacken verübt und es kam zu Vergewaltigungen. Wie die Gesamttat des ruandischen Genozids geschah auch das Kirchenmassaker von Kiziguro in Befolgung der Propaganda, dass eine staatliche Doktrin existierte, der zufolge die Tutsi als "Komplizen" der als "Inkontanyi" oder "Inyenzi" (Kakerlaken) bezeichneten, aus Uganda anrückenden FPR und damit Staatsfeinde waren, die sowohl körperlich als auch als soziale Gruppe vernichtet werden müssen, und der Kampf gegen den "inneren Feind" eine alle Hutu als "richtige Ruander" verbindende "Arbeit" zur Säuberung des Landes von den "Inyenzi" und ihren inländischen Komplizen und Spionen (ibiyetso) sei, die dazu geführt hatte, dass schließlich jeder der Gruppe der Hutu angehörende Ruander wusste, dass man von staatlicher Seite von ihm die Erledigung dieser "Arbeit" durch Tötung der den Tutsi angehörenden Menschen erwartete. Sowohl G. als auch den Angreifern und dem Angeklagten war diese Propaganda bekannt. Dass das Kirchenmassaker von Kiziguro in Befolgung und Umsetzung dieser Propaganda stattfand, wussten sie ebenfalls. 6. Rechtswidrigkeit und Schuld Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. B. Tateinheit Die einzelnen Tathandlungen des Angeklagten stellen sich bei wertender Betrachtung als einheitliche Tat dar, § 52 Abs. 1 StGB. Zwar verbietet die Höchstpersönlichkeit des Rechtsguts Leben grundsätzlich die Verbindung der Tötung mehrerer Personen zur Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.1997, 3 StR 419/97, juris-Rn 9 m.w.N.). Jedoch handelt es sich bei § 220a StGB a. F. - anders als bei den Tötungs- und Körperverletzungsdelikten - nicht um eine dem Individualrechtsgüterschutz dienende Strafnorm. Sie schützt vielmehr die soziale Existenz der verfolgten Gruppe als überindividuelles Rechtsgut und erfasst auch objektiv ein mehrfaches Handeln zum Nachteil derselben Gruppe, weshalb jedenfalls dann, wenn sich die tatbestandlichen Handlungen gegen die selbe Gruppe richten und innerhalb eines einheitlichen örtlichen und zeitlichen Lebenssachverhalts begangen wurden, eine Tat im Rechtssinne gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.1999, 3 StR 215/98, juris-Rn: 57 ff. m.w.N.). Diese Voraussetzung liegt vor, weil der Angeklagte die Handlungen, die den Tatbestand der Mittäterschaft zum Völkermord verwirklichten, sämtlich während des Kirchenmassakers von Kiziguro vornahm, dessen Durchführung in seiner Gesamtheit sie dienten. C. Zum Nichtvorliegen des Verfahrenshindernisses der Verjährung Die Tat des Angeklagten unterliegt gemäß § 78 Abs. 2 StGB in der vom 1. April 1987 bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung (a. F.) nicht der Verjährung. Diese Regelung ist gemäß § 2 Abs. 2 und 3 StGB anwendbar, weil die Änderung von § 78 Abs. 2 StGB a. F. bei gleichzeitigem Inkrafttreten der §§ 5 und 6 VStGB nicht zu einer für den Angeklagten günstigeren Rechtslage geführt hat. IV. Bestimmung der Rechtsfolge § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F sieht die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe vor. Eine Milderung der Strafe kam nicht in Betracht, da der Angeklagte nicht unter den Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit gehandelt hat und § 220a Abs. 2 StGB a. F. einen niedrigeren Strafrahmen für minder schwere Fälle nur für die Tatbestandsvarianten des § 220a Abs. 1 Nr. 2-5 StGB a. F. eröffnet. V. Kompensation der langen Dauer des Verfahrens Zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verzögerung des Verfahrens, die den Angeklagten in seinen Rechten aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Art. 5 Abs. 3 MRK verletzt hat, ist festzustellen, dass von dieser Strafe ein Zeitraum von einem Jahr als bereits vollstreckt gilt (vgl. zur so genannten "Vollstreckungslösung": BGH, Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 17. Januar 2008, Az.: GSSt 1/07, juris-Rn. 15 ff.). Wegen der internationalen Bezüge des Verfahrens ist die in Haftsachen gebotene Beschleunigung des Verfahrens nicht vollumfänglich möglich gewesen. Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat eine Vielzahl von Rechtshilfeersuchen stellen müssen, die in mehreren Fällen vom Bundesamt für Justiz und dem Auswärtigen Amt nur sehr zögerlich bearbeitet worden sind. Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat Unterlagen im Wege der Rechtshilfe beim IStGHR angefordert, die über Monate nicht eingingen und schließlich erst auf wiederholte Nachfrage übersandt wurden. Wegen der Inhalte übersandter Vernehmungsniederschriften mussten Zeugen erneut geladen werden. Auch wurden Überlebende des Massakers von Kiziguro erst in der Hauptverhandlung im ersten Rechtsgang namentlich bekannt, so dass deren Aufenthaltsorte zunächst ermittelt werden mussten. Anschließend mussten für diese in Zusammenarbeit mit den ruandischen Behörden und der deutschen Botschaft in Kigali Pässe und Visa erstellt und die Reisen nach Deutschland vorbereitet werden. Auch die Verteidigung reiste während des laufenden Verfahrens nach Ruanda und beantragte im Nachgang die Vernehmung von Zeugen aus Ruanda, deren Vernehmungen ebenfalls zeitaufwändig im Wege der Rechtshilfe organisiert werden mussten. In einem Fall musste ein von der Verteidigung benannter Zeuge in Argentinien geladen werden. Wiederholt haben audiovisuelle Vernehmungen nicht stattfinden können, weil der hierfür eingerichtete Sitzungssaal im Supreme Court in Kigali wegen Vernehmungen durch andere ausländische Gerichte nicht zur Verfügung gestanden hat. Auch hat die personelle Ausstattung des 5. Strafsenats eine zügigere Terminierung nicht zugelassen, weil die beisitzenden Richter - mit Ausnahme des Berichterstatters - und die aus anderen Senaten herangezogenen Ergänzungsrichter nur mit einem Arbeitskraftanteil dem Senat zugewiesen gewesen sind, der mehr als zwei Sitzungstage pro Woche nicht zugelassen hat. Außerdem hat der 5. Strafsenat während der Dauer des vorliegenden Verfahrens mehrere andere Haftsachen parallel verhandelt, an denen auch die beisitzenden Richter haben mitwirken müssen, so dass selbst eine dauerhafte Verhandlung an zwei Tagen in der Woche nicht immer möglich war. Möglicherweise hätte die lange Verfahrensdauer teilweise vermieden werden können, wenn Zeugen bereits im Ermittlungsverfahren bekannt oder Rechtshilfeersuchen in der Hauptverhandlung frühzeitiger gestellt worden wären. Diese Umstände haben zu einer überlangen Verfahrensdauer geführt, die zu kompensieren ist. Üblicherweise sollten in Haftsachen - wie vom 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auch zunächst terminiert- wöchentlich grundsätzlich zwei Hauptverhandlungstermine stattfinden. Dies wären bei 52 Kalenderwochen 104 Hauptverhandlungstage. Nach Abzug von 15 Wochen, die bei fünf Richtern und zwei Ergänzungsrichtern wegen des im Senat und den Parallelsenaten zu koordinierenden Urlaubs sowie Fortbildungen, Feiertagen und weiteren dienstlichen Verpflichtungen mindestens erforderlich sind, ergeben sich insgesamt 74 Hauptverhandlungstage, die bei theoretischer Betrachtung pro Jahr in Haftsachen grundsätzlich stattfinden sollten. Demnach hätte pro Monat durchschnittlich an 6,16 Tagen verhandelt werden, die Hauptverhandlung folglich in etwas mehr als 19 Monaten abgeschlossen werden sollen, so dass ein Zeitraum von 18 Monaten verbleibt, der als überlange Verfahrensdauer zu werten und deshalb zu kompensieren ist. Hinzukommt, dass zwischen Verkündung des Urteils des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs und der Zuleitung der Akten an den erkennenden Senat etwa vier Monate lagen. Die Nachteile, die sich für den Angeklagten hieraus ergeben haben, haben im Wesentlichen darin bestanden, dass er diese Zeit in Untersuchungshaft statt in Strafhaft verbracht hat. Hier ist als besonders belastend zu werten, dass ihm in der Untersuchungshaft keine Vollzugslockerungen gewährt werden konnten und eine strenge Besuchsüberwachung auch bei Besuchen von Familienangehörigen erforderlich war. Eine Würdigung dieser Umstände hat zu dem Ergebnis geführt, dass es zur Kompensation dieser Nachteile erforderlich, aber auch ausreichend ist, festzustellen, dass ein Jahr der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt. VI. Keine Anrechnung der im Kongo erlittenen Gefangenschaft auf die verhängte Strafe Die Gefangenschaft, in der sich der Angeklagte von März/April 2001 bis August 2002 befand, weil er von einer Truppe des Milizenführers Jean-Pierre Bemba festgehalten wurde, ist nicht gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 StGB auf die verhängte Strafe anzurechnen, weil es sich weder um eine von staatlichen Organen angeordnete Freiheitsentziehung handelte noch diese wegen der Beteiligung des Angeklagten am Kirchenmassaker von Kiziguro erfolgte. Auch sonst fehlt es an einem funktionalen Zusammenhang zwischen dem Grund der Gefangennahme des Angeklagten durch die Truppe des Bemba und dem Kirchenmassaker von Kiziguro, so dass § 51 Abs. 3 StGB auch nicht analog anzuwenden ist (vgl. dazu Fischer, a.a.O., § 51 StGB Rn. 6a). VII. Feststellung der besondere Schwere der Schuld Die Schuld des Angeklagten wiegt im Sinne von § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB besonders schwer. Eine solche Feststellung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 22. 11.1994, GSSt 2/94, juris-Rn. 36). Bei der hierbei gemäß § 57b StGB vorzunehmenden zusammenfassenden Würdigung der Taten hat der erkennende Senat zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und sich mit Ausnahme der hier zu Verurteilung gelangten Tat stets straffrei geführt hat. Er führte ein geordnetes Leben und übte über viele Jahre sein Amt als Bürgermeister zur Zufriedenheit seiner Bürger aus, und zwar auch nach der Flucht nach Murambi. Ferner war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sowohl vor der zur Verurteilung gelangten Tat als auch nach dieser Handlungen vornahm, mit denen er Tutsi schützte. So beendete er bereits im Oktober 1990 - noch in Muvumba - Unruhen und tat dies auch in den Flüchtlingslagern. So hielt er nach dem 6. April 1994 Versammlungen ab, in denen er die nach Murambi geflohenen Bürger von Muvumba aufforderte, sie sollten sich ruhig verhalten und sich nicht in die Unruhen in Murambi einmischen und dafür sorgen, dass in den Lagern niemandem etwas passiert und auch niemand in die Lager komme, um Hutu und Tutsi auseinanderzubringen. Auch machte er im Rahmen seiner Amtsführung keine Unterschiede zwischen Hutu und Tutsi und behandelte seine Bürger ohne Ansehen ihrer Herkunft oder Ethnie. Als er die Bürger von Muvumba auf ihrer Flucht von Murambi nach Tansania begleitete, sagte er, niemand dürfe die Bürger von Muvumba berühren, gleichgültig, ob es ein Tutsi oder ein anderer sei; wenn jemand seinen Leuten etwas antun wolle, müssten sie erst mit ihm kämpfen. Wenn auf dem Fluchtweg Übergriffe drohten, stellte sich der Angeklagte vor seine Bürger und ließ es nicht zu, dass Angehörige der Tutsi-Bevölkerung angegriffen wurden. Der Angeklagte verschaffte auch einigen, aus Muvumba stammenden Tutsi Ausweise mit Hutu-Vermerken bzw. Papiere, aus denen sich ergab, dass sie Hutu seien und ihren Ausweis verloren hätten, und half ihnen und ihren Kindern dadurch, bei der Flucht nach Tansania nicht an Straßensperren aufgehalten und getötet zu werden. Für den Angeklagten hat auch gesprochen, dass er auf dem Fluchtweg immer wieder betonte, die Bevölkerung von Muvumba solle sich ruhig verhalten und sich nicht in die Angelegenheiten von Murambi einmischen. Für den Angeklagten sprach auch, das sich sein tatbestandliches Handeln im Rahmen einer extremen aufgeheizten, gewaltbereiten und Tutsi-feindlichen Atmosphäre und in Übereinstimmung des von Seiten der Regierung, der er als Funktionsträger nahe stand, verbreiteten Propaganda vollzog und er aufgrund der Aufnahme der Bürger Muvumbas in Murambi G. in gewissem Sinn verpflichtet war, wenngleich er aufgrund seiner herausgehobenen Stellung in besonderem Maße Verantwortung und Vorbildfunktion für die ihm unterstellten Bürger hatte und aus tatsächlichen Gründen keineswegs gezwungen war, sich am Kirchenmassaker in Kiziguru zu beteiligen. Er hätte sich in Flüchtlingslager oder an andere Orte begeben und sich damit dem Zugriff der anderen Autoritätspersonen entziehen können. Auch hätte er sich mit seinem Gemeindefahrzeug - auch noch während des Geschehens -an einen anderen Ort begeben können. Auch ist zu sehen, dass die Initiative für das genozidale Handeln nicht vom Angeklagten ausging und auf lokaler Ebene der maßgebliche Befehlsgeber G. war, dem sich der Angeklagte anschloss. Weiter hat der Senat berücksichtigt, dass der Angeklagte infolge des Krieges in Ruanda und während seiner Flucht viel Leid erlebte und zahlreiche seiner Familienangehörigen ums Leben kamen. Er selbst war mehrfach vom Tod bedroht, ebenso seine Ehefrau und die Kinder, und durch die Truppen der FPR. Seine in Grenznähe gelegene Gemeinde Muvumba war von dem Einmarsch der FPR in besonderem Maß betroffen, da sie sich bereits seit 1990 deshalb wiederholt auf der Flucht befunden und ihr Gemeindegebiet 1993 endgültig verloren hatte. Aufgrund der Kriegswirren und der Unsicherheit war der Angeklagte von 1991 bis 1994 regelmäßig über mehrere Tage und ab April 1994 über mehrere Wochen von seiner Familie getrennt. Auf der Flucht im Jahr 1997 verlor die Familie die damals knapp neun Jahre alte Tochter, die sie erst 2005 wiederfanden. Zugunsten des Angeklagten ist weiter der Umstand ins Gewicht gefallen, dass er sich von März/April 2001 bis August 2002 im Kongo in der Gefangenschaft einer Truppe des Milizenführers Jean-Pierre Bemba befand und im Straßenbau arbeiten musste. Für den Angeklagten hat ferner gesprochen, dass er sich nach seiner Ankunft in Deutschland gut integrierte und ein geordnetes, bürgerliches Leben führte, wobei er sich bemühte, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Auch war er in einer evangelischen Kirchengemeinde aktiv, an deren religiösen "Hauskreisen" er teilnahm. Die im Jahr 2008 erlittene Auslieferungshaft hat der Senat ebenfalls strafmildernd berücksichtigt. Zugunsten des Angeklagten ist weiter ins Gewicht gefallen, dass aufgrund dieses Strafverfahrens ein Verwaltungsverfahren zur Beendung seines Aufenthalts in Deutschland eingeleitet worden ist, weshalb seine Verurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Beendigung seines Aufenthalts in Deutschland und seiner Abschiebung nach Ruanda führen wird. In besonderer Weise ist zu Gunsten des Angeklagten zu bewerten gewesen, dass er sich seit einem sehr langen Zeitraum in Untersuchungshaft befindet (zur Zeit der Urteilsverkündung waren dies ungefähr 48 Monate). Er ist in dieser Haft besonderen Belastungen wie etwa der Überwachung seiner Besuche ausgesetzt. Auch ist er nach Presseberichten über den Beginn der Hauptverhandlung und die Art der ihm zur Last gelegten Straftaten Anfeindungen und Handgreiflichkeiten von Mitgefangenen ausgesetzt gewesen, weshalb er in ein anderes Haus der JVA1 verlegt wurde und zunächst seine Arbeit als Hausarbeiter verlor. Für den Angeklagten spricht weiter, dass er sich in der Untersuchungshaft gut geführt hat. Ferner ist zu sehen, dass das vorliegende Strafverfahren sehr lange angedauert hat. Der Senat hat überdies strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte als aus einem fremden Kulturkreis stammender Ausländer in besonderer Weise haftempfindlich ist. Darüber hinaus ist er auch wegen seines fortgeschrittenen Alters gesteigert haftempfindlich, was sich ebenfalls strafmildernd ausgewirkt hat. Als weiteren, erheblichen Strafmilderungsgrund hat der Senat in seine Abwägung eingestellt, dass die Tat, deretwegen der Angeklagte zu verurteilen gewesen ist, im Zeitpunkt der mündlichen Urteilsverkündung mehr als 21 Jahre zurücklag. Schließlich hat für den Angeklagten gesprochen, dass er in seinem Letzten Wort sein Mitgefühl mit den Opfern des Genozids in Ruanda zum Ausdruck gebracht hat. Es sprechen jedoch ganz erhebliche Umstände gegen den Angeklagten, namentlich die Art und Weise der Tatausführung. Insoweit hat der Senat berücksichtigt, dass durch die zur Verurteilung gelangte Tat, die sich über viele Stunden erstreckte, jedenfalls 400 Menschen ihr Leben verloren und die allermeisten der Opfer durch die Verwendung so genannter "traditioneller Waffen" zunächst schwerste und stark blutende Verletzungen erlitten, deretwegen sie sich über einen meist mehrere Minuten währenden Zeitraum unter extremen Schmerzen und Qualen wanden und schrien, bevor sie starben. Diese Schmerzen und Qualen gingen nach Stärke und Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß weit hinaus. Als besonders grausam sind insoweit die vorgenommenen Pfählungen anzusehen. Auch ist das Maß an Todesangst der Tutsi zu sehen, die auf dem Kirchengelände bzw. im Krankenhaus Zuflucht gesucht hatten. Die geflohenen Menschen waren sich bereits am Vortag aufgrund der Abreise der Priester und der sich vor dem Kirchengelände versammelten, Tutsi-feindliche Lieder singenden Angreifer bewusst, dass sie dem Tod geweiht waren und es kein Entkommen geben würde. Auch nach dem Befehl zum Angriff mussten insbesondere die schutzlosen Frauen und Kinder, die von den wehrhaften Männern getrennt wurden, die als erstes getötet werden sollten, die grausamen Tötungen im Bewusstsein des alsbaldigen grausamen eigenen Todes mit ansehen. Sie verfolgten das Geschehen voller Angst und Schrecken, schrien und beteten laut, bis auch sie buchstäblich abgeschlachtet wurden. Dies galt auch für die Opfer, die zunächst mit dem Transport der Leichen zu der Grube gezwungen wurden. Die wenigen Überlebenden waren erheblich verletzt und traumatisiert. All dies war dem Angeklagten bekannt. Die Verwendung der Euphemismen der staatlichen Propaganda, die Art der Tötungen wie auch das "Entsorgen" der Leichname in der Grube brachten dabei eine besondere Entwürdigung und Entmenschlichung der Tutsi zum Ausdruck. Auch der Anblick des allgegenwärtigen Leids der sich in Todesangst befindlichen und buchstäblich abgeschlachteten Opfer veranlassten dabei den Angeklagten nicht, sich zumindest dem Geschehen zu entziehen, vielmehr intensivierte er, zum Teil knöcheltief im Blut stehend, anschließend noch sein Handeln, worin eine gefühllose, unbarmherzige Gesinnung zum Ausdruck kommt. Neben der Dauer des vielaktigen Geschehens hat der Senat schließlich auch das strukturierte, konsequente und auf Effizienz ausgerichtete Vorgehen, das etwa in der Trennung der wehrhaften Männer von den Frauen zum Ausdruck kam wie auch in dem Antreiben der Angreifer im weiteren Verlauf und dem Rekrutieren zusätzlicher Angreifer, in Ansatz gebracht. Ferner wirkte sich zu Lasten des Angeklagten aus, dass er seine führende Stellung und Autorität, die bestehenden Verwaltungsstrukturen und das Obrigkeitsdenken der ihm unterstellten Bürger für sein Handeln sowie dafür ausnutzte, um eine größtmögliche Anzahl von weiteren Personen in den Völkermord zu verstricken. Nicht berücksichtigt hat der Senat das zu missbilligende Motiv für die Tötungen, in dem eine besondere Geringschätzung des fremden Lebensrechtes und damit niedrige Beweggründe zum Ausdruck kamen, weil es dem Tatbestand immanent ist. Allerdings ist in Ansatz zu bringen, dass der Angeklagte mit seinem Mordbefehl einen Saatboden für die Begehung weiterer, für ihn vorhersehbarer Straftaten durch Dritte bereitet hat. Es war erkennbar, dass das einmal in Gang gesetzte Massaker zu einer Vielzahl von Begleitdelikten, insbesondere zu Diebstahlstaten und Vergewaltigungen führen und gleichzeitig durch die entsprechende Außenwirkung der spezifischen Tatausführung gleichzeitig die Hemmschwelle für weitere derartige Zerstörungshandlungen gegen die Volksgruppe der Tutsi herabsetzen würde. Diese Umstände sind derart gewichtig, dass sie die vorgenannten Strafmilderungsgründe bei weitem überwiegen, so dass die Schuld des Angeklagten als besonders schwer angesehen werden muss. VIII. Kostenentscheidung Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er verurteilt worden ist, § 465 Abs. 1 StPO. Da die Revisionen des Generalbundesanwalts und der Nebenkläger Zeugin 34, Zeuge 88 und Zeugin 35 Erfolg hatten, werden ihm die diesbezüglichen Kosten auferlegt, § 473 StPO. Dabei fallen ihm auch die den Nebenklägern erwachsenen weiteren notwendigen Auslagen zur Last, weil es nicht unbillig ist, ihn damit zu belasten, § 472 Abs. 1 StPO.