Beschluss
4 WF 3/25
OLG Frankfurt 4. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0512.4WF3.25.00
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Leitsätze
1. Ein Beschluss, aus dem die Zwangsvollstreckung stattfindet, ist nichtig, wenn er entgegen § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ohne volles Rubrum erlassen wurde. Eine Ausfertigung, die den Antragsgegner zwar richtig wiedergibt, kann den Formfehler nicht heilen, weil sich die Bezeichnung der Beteiligten aus der Urschrift selbst ergeben muss.
2. Soweit es der BGH (FamRZ 2003, 1742) ausreichen lässt, dass in der Urschrift auf einen bestimmten, eindeutig bezeichneten Teil der Akten verwiesen wird, genügt dafür der bloße Verweis auf ein "großes Rubrum" ohne Bezug auf konkrete Aktenteile jedenfalls nicht. Soweit der BGH (Beschluss v. 16.10.2007 - VI ZB 65/06 = NJW-RR 2008, 367) für einen Beschluss ohne Rubrum über die Verwerfung einer Berufung unter Berücksichtigung des Urteils erster Instanz darauf abgestellt hat, dass ohne weiteres ersichtlich war, hinsichtlich welcher Parteien der Beschluss erlassen ist, genügt dies jedenfalls für einen der Zwangsvollstreckung unterliegenden Beschluss nicht.
3. Ein mangels ausreichender Beteiligtenbezeichnung für eine Zwangsvollstreckung untauglicher Beschluss ist als nichtiger Scheinbeschluss zur Beseitigung des von ihm ausgehenden Rechtsscheins mit dem gegen eine rechtlich wirksame Entscheidung gleichen Inhalts statthaften Rechtsmittel anfechtbar (BGH FamRZ 2012, 1287, Rn. 18).
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Familiengericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 19.824,- € festgesetzt.
Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird in Abänderung des Beschlusses vom 27.6.2024 ebenfalls auf 19.824,- € festgesetzt.
Dem Antragsgegner wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Zur Wahrnehmung seiner Interessen wird Rechtsanwalt A, Stadt1, beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Beschluss, aus dem die Zwangsvollstreckung stattfindet, ist nichtig, wenn er entgegen § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ohne volles Rubrum erlassen wurde. Eine Ausfertigung, die den Antragsgegner zwar richtig wiedergibt, kann den Formfehler nicht heilen, weil sich die Bezeichnung der Beteiligten aus der Urschrift selbst ergeben muss. 2. Soweit es der BGH (FamRZ 2003, 1742) ausreichen lässt, dass in der Urschrift auf einen bestimmten, eindeutig bezeichneten Teil der Akten verwiesen wird, genügt dafür der bloße Verweis auf ein "großes Rubrum" ohne Bezug auf konkrete Aktenteile jedenfalls nicht. Soweit der BGH (Beschluss v. 16.10.2007 - VI ZB 65/06 = NJW-RR 2008, 367) für einen Beschluss ohne Rubrum über die Verwerfung einer Berufung unter Berücksichtigung des Urteils erster Instanz darauf abgestellt hat, dass ohne weiteres ersichtlich war, hinsichtlich welcher Parteien der Beschluss erlassen ist, genügt dies jedenfalls für einen der Zwangsvollstreckung unterliegenden Beschluss nicht. 3. Ein mangels ausreichender Beteiligtenbezeichnung für eine Zwangsvollstreckung untauglicher Beschluss ist als nichtiger Scheinbeschluss zur Beseitigung des von ihm ausgehenden Rechtsscheins mit dem gegen eine rechtlich wirksame Entscheidung gleichen Inhalts statthaften Rechtsmittel anfechtbar (BGH FamRZ 2012, 1287, Rn. 18). Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Familiengericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 19.824,- € festgesetzt. Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird in Abänderung des Beschlusses vom 27.6.2024 ebenfalls auf 19.824,- € festgesetzt. Dem Antragsgegner wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Zur Wahrnehmung seiner Interessen wird Rechtsanwalt A, Stadt1, beigeordnet. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren zugunsten des Antragstellers. Der Antragsteller hat mit Antrag vom 2.3.2023 die Festsetzung von nach § 7 UVG übergegangenem Kindesunterhaltsanspruch i.H.v. 100 % des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergelds im vereinfachten Verfahren für den Zeitraum ab 1.4.2023 für die beiden im Haushalt der Mutter lebenden Kinder Vorname1 Nachname1, geboren am XX.XX.2011 und Vorname2 Nachname1, geboren am XX.XX.2013, und Rückstände für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.03.2023 in Höhe von jeweils 6.372 € beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.6.2024 setzte das Amtsgericht gegen den Antragsgegner den geltend gemachten Anspruch zugunsten des Antragstellers antragsgemäß fest. Der Verfahrenswert wurde auf 25.824,- € festgesetzt. Im vom Rechtspfleger unterzeichneten Beschluss heißt es zum Rubrum: „In [großes Rubrum einfügen]“ Im Tenor heißt es jeweils unter 1. und 2.: „…. Der Unterhalt, den der Antragsgegner zum Ersten jeden Monats an Land Hessen vertreten durch den Kreisausschuss (….) zu zahlen hat (….)“ Mit der per elektronischem Dokument am 8.8.2024 beim Amtsgericht eingelegten Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die ihm am 10.7.2024 zugestellte Beschlussausfertigung, die ein vollständiges, wenn auch unzutreffendes Rubrum enthält. Auf die Urschrift des Beschlusses und auf die Ausfertigung werden verwiesen. Der Antragsgegner beantragte Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 25.04.2025 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ohne weitere mündliche Verhandlung den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen, da die Urschrift keine Bezeichnung der Beteiligten enthalte und die Beteiligten auch sonst nicht aus der Urschrift vollständig zu ermitteln sind. Eine weitere Einlassung der Beteiligten ist nicht erfolgt. II. Die Beschwerde ist gemäß § 58 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 FamFG, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 130d ZPO form- und fristgerecht erhoben und hat in der Sache vorläufigen Erfolg. Der Beschluss vom 27.06.2024 ist nichtig, weil er entgegen § 113 Abs, 1 S. 2 FamFG, § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ohne volles Rubrum, also ohne Bezeichnung der Beteiligten, erlassen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 27.06.2003 - IXa ZB 72/03 -, FamRZ 2003, 1742; Beschluss vom 16.10.2007 - VI ZB 65/06 -, NJW-RR 2008, 367) und ihm folgend die obergerichtliche Rechtsprechung (OLG Celle vom 08.07.2024 - 21 UF 201/23 -, juris; OLG Hamm vom 04.10.2022 - 4 UF 75/21 -, FamRZ 2023, 150; OLG Saarbrücken vom 12.07.2021 - 6 UF 82/21 -, juris; OLG Köln vom 23.06.2020 - 10 UF 60/20 -, juris; OLG Düsseldorf vom 04.04.2019 - 3 UF 4/19 -, FamRZ 2020, 530) muss sich aus der Urschrift eines Beschlusses, aus dem die Zwangsvollstreckung stattfindet, ergeben, zwischen welchen Parteien die Entscheidung ergangen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Urschrift enthält statt eines Rubrums nur die Angabe „In [großes Rubrum einfügen]“. Aus dem Tenor ergibt sich zwar der Antragsteller, nicht aber die Bezeichnung des Antragsgegners. Die fehlerhafte Ausfertigung, die den Antragsgegner zwar richtig wiedergibt, kann den Formfehler nicht heilen, weil sich die Bezeichnung der Beteiligten aus der Urschrift selbst ergeben muss (BGH, a.a.O). Im Übrigen ist auch die Ausfertigung insoweit fehlerhaft, als dort neben dem antragstellenden Land, welches fehlerhaft als Beistand bezeichnet wird, die Kinder, vertreten durch die Mutter, als Antragsteller aufgeführt werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob ausnahmsweise gleichwohl eine wirksame Entscheidung vorliegt, wenn in der Urschrift auf einen bestimmten, eindeutig bezeichneten Teil der Akten verwiesen wird (so BGH FamRZ 2003, 1742), da ein solcher Verweis nicht vorlag. Die Rechtspflegerin hat nur insgesamt auf ein „großes Rubrum“ verwiesen, ohne auf konkrete Aktenteile Bezug zu nehmen. Soweit der BGH in seiner Entscheidung vom 16.07.2007 (BGH a.a.O) es auch ohne erforderliches Rubrum für ausreichend erachtet, dass unter Berücksichtigung des Urteils erster Instanz des Berufungsverfahrens ohne weiteres ersichtlich sei, hinsichtlich welcher Parteien der angefochtene Beschluss erlassen wurde, und daraus geschlossen wird, dass es ausreichend sei, dass sich die Parteistellung ohne weitere Ermittlungen aus den Akten ergebe (so Sternal/Jokisch, FamFG, 21. Aufl., § 38 Rn. 47n), diese Interpretation der Entscheidung des BGH zu weit. Dem BGH wird eine Berufungsentscheidung vorgelegen haben, die ein - mittlerweile - ausreichendes Rubrum enthielt. Die Entscheidung des BGH selbst besagt nicht, dass es ausreichend sei, dass sich die Parteien bei fehlendem Rubrum aus dem Akteninhalt ergeben. Wäre dem so, könnte man regelmäßig auf das Erfordernis der Parteibezeichnungen im Beschluss selbst verzichten. Davon geht der BGH selbst nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, dass sich aus dem Beschluss selbst ergeben muss, für wen die Entscheidung Wirkung zeigen soll, da die Akte im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht zur Verfügung steht (OLG Celle a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; OLG Saarbrücken, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.). Der vorliegende Beschluss ist mangels ausreichender Beteiligtenbezeichnung für eine Zwangsvollstreckung untauglich und daher unbeachtlich. Es handelt sich um einen nichtigen Scheinbeschluss, der die Instanz nicht beenden kann, (vgl. nur OLG Düsseldorf a.a.O; Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Aufl., vor § 300 Rn. 14). Der Scheinbeschluss kann mit dem Rechtsmittel angefochten werden, welches gegen eine rechtlich wirksame Entscheidung gleichen Inhalts statthaft wäre. Da mit dem Rechtsmittel nur der Rechtsschein einer Entscheidung beseitigt werden soll, kommt es auf das Vorliegen sonstiger formeller Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels nicht an (BGH FamRZ 2012, 1287, Rn. 18). Es kann daher insbesondere dahinstehen, ob die Beschwerde auch ohne fehlende Beschwerdebegründung zulässig ist, so ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.11.2019 - 4 WF 125/19, FamRZ 2020, 766; Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 11.10.2024 - 6 UF 181/24, FamRZ 2025, 201 m.w.N; entgegen OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.04.2024 - 9 WF 70/24 -, FamRZ 2025, 457. Die Niederschlagung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 20 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG). Die Festsetzung des Werts des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 40 Abs. 1, 55 Abs. 1 und 2, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG. Für die Rückstände waren die bis zum März 2023 aufgelaufenen Beträge zu berücksichtigen, die je Kind mit 6.372,- € zu bemessen sind. Für den laufenden Unterhalt nach § 51 Abs. 1 FamGKG sind für Vorname1 die Beträge aus der dritten Altersstufe i.H.v. 338,- € monatlich, mithin für zwölf Monate insgesamt 4.056,- €, und für Vorname2 die Beträge aus der zweiten Altersstufe, mithin monatlich 252,- €, also 3.024,- € für zwölf Monate in Ansatz zu bringen. Gemäß § 51 Abs. 1 S. 3 FamGKG sind die bei Einreichung des Antrags maßgeblichen Beträge zu berücksichtigen. Eine spätere Änderung des Mindestunterhalts oder der Altersstufen bleibt unbeachtlich. Insgesamt ergibt sich ein Betrag i.H.v. 19.824,- € (6.372 € + 6.372 € + 4.056 € + 3.024 €). Die Änderung der amtsgerichtlichen Wertfestsetzung beruht auf § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FamGKG. Die Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragsgegners folgt aus § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, §§ 114ff ZPO.