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Beschluss

21 UF 201/23

OLG Celle, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGCE:2024:0708.21UF201.23.00
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Leitsätze
Ist in der Urschrift einer Endentscheidung das erkennende Gericht nicht bezeichnet, fehlen die Angaben zu den beteiligten Eheleuten, deren Verfahrensbevollmächtigte und den Versorgungsträgern vollständig und lässt sich nicht erkennen, aufgrund welcher mündlichen Verhandlung der Beschluss verkündet wurde, sondern beginnt die unterzeichnete Urschrift unmittelbar mit I. der Entscheidungsgründe liegt ein wesentlicher Entscheidungsmangel vor. Dieser führt dazu, dass es sich um einen Scheinbeschluss handelt, der wirkungslos ist und das erstinstanzliche Verfahren nicht beendet.
Entscheidungsgründe
Ist in der Urschrift einer Endentscheidung das erkennende Gericht nicht bezeichnet, fehlen die Angaben zu den beteiligten Eheleuten, deren Verfahrensbevollmächtigte und den Versorgungsträgern vollständig und lässt sich nicht erkennen, aufgrund welcher mündlichen Verhandlung der Beschluss verkündet wurde, sondern beginnt die unterzeichnete Urschrift unmittelbar mit I. der Entscheidungsgründe liegt ein wesentlicher Entscheidungsmangel vor. Dieser führt dazu, dass es sich um einen Scheinbeschluss handelt, der wirkungslos ist und das erstinstanzliche Verfahren nicht beendet.