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Beschluss

3 U 81/24

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0909.3U81.24.00
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Leitsätze
Grundsätzlich muss jeder Passagier bei der Planung seiner Anreise zum Flughafen auf die Fahrtzeit ein angemessenes Sicherheitspolster für unvorhergesehene Verzögerungen bei der Anfahrt aufschlagen. Zudem muss er einen ausreichenden Zeitpuffer für die Sicherheits- und Passkontrollen am Flughafen einkalkulieren.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 16.07.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 10.000,- € festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Grundsätzlich muss jeder Passagier bei der Planung seiner Anreise zum Flughafen auf die Fahrtzeit ein angemessenes Sicherheitspolster für unvorhergesehene Verzögerungen bei der Anfahrt aufschlagen. Zudem muss er einen ausreichenden Zeitpuffer für die Sicherheits- und Passkontrollen am Flughafen einkalkulieren. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 16.07.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 10.000,- € festzusetzen. I. Die Parteien streiten um Leistungen aus einer Reiserücktrittversicherung. Die Klägerin buchte über die Website „(Q).de“ eine Reise vom 15.07. bis 30.07.2023 - mit Abflug am Flughafen Stadt1 um 6:45 Uhr - zur Insel1. Zugleich schloss sie bei der Beklagten online eine Reiserücktrittsversicherung mit der Policenummer … für diese Reise ab. Dabei wurde ihr das Versicherungsdetail- und Produktinformationsblatt („IPID“, Anlage BLD 2, Bl. 53ff. d.A.) angezeigt. Dort heißt es unter „Was ist versichert?“: „Abschnitt A: Reiserücktritt und verspäteter Reiseantritt Ersatz von Reise- und Unterkunftskosten, wenn es notwendig und unvermeidbar ist, dass Sie die Reise aus bestimmten Gründen, einschließlich Ihres Todes oder Ihrer schweren Erkrankung oder des Todes oder der schweren Erkrankung eines nahen Angehörigen, stornieren und verschieben müssen. Versicherungssumme: 6.500,00 EUR […]“. Die Beklagte übermittelte der Klägerin die Versicherungspolice (Anlage BLD 1, Bl. 49ff. d.A.). Dort ist in dem Leistungskatalog unter A aufgeführt: „Reiserücktritt & verspäteter Reiseantritt EUR 6.500.00 pro versicherte Person“. Für die Reise, insgesamt 16 Tage, berechnete die Beklagte der Klägerin eine Versicherungsprämie inkl. Versicherungssteuer von € 221,48. Versicherte Personen waren die Klägerin und Herr A. Die Klägerin fuhr um 04:00 Uhr morgens in Stadt2 los. Bei regulären Verhältnissen wäre sie um ca. 04:45 Uhr, also zwei Stunden vor dem Abflug, am Stadt1er Flughafen eingetroffen. An diesem Tag kam es zu einem Unfall auf der BAB… vor Stadt1 bei Stadt3, bei dem ein Fahrzeug in Brand geriet. Es kam zu einer Vollsperrung, die über zwei Stunden dauerte. Die Klägerin kam erst um 06:30 Uhr am Flughafen an, so dass der Flug von ihr und ihrem Reisebegleiter nicht mehr angetreten werden konnte. Nach Rücksprache mit der Airline ergab sich, dass keinerlei Umbuchung möglich war, so dass der Flug storniert werden musste. Die Klägerin musste anschließend mit einer anderen Airline neu buchen. Der Reisebeginn verschob sich dann auf den 16.07.2023. Die ursprünglichen Kosten für den Hin- und Rückflug betrugen € 2.682,36 € plus Extrakosten für die Sitzreservierung in Höhe von € 284,00. Von den ursprünglich vier gebuchten und bereits bezahlten Nächten im Hotel1 hat die Klägerin aufgrund des 24 Stunden verspäteten Reiseantrittes nur drei wahrnehmen können. Die Gesamtkosten des Hotelaufenthaltes betrugen € 2.072,17. Die Neubuchungskosten des Fluges mit Fluggesellschaft betrugen € 9.030,60 €. Aufgrund des verspäteten Reiseantrittes hatte die Klägerin Mehrkosten von € 9.030,60 plus für eine Hotelnacht € 518,00, also insgesamt in Höhe von € 9.548,64. Nach einem Aufforderungsschreiben der Klägerin lehnte die Beklagte mit E-Mail-Schreiben vom 08.08.2023 jegliche Zahlung ab. Sie berief sich dabei die Versicherungsbedingungen „Policendokumentation zur Reiseversicherung“ („AVB“, Anlage BLD 3, Bl. 59 ff. d.e.A. LG Frankfurt). Dort heißt es unter „Ihre Versicherungsleistung im Rahmen dieser Police“ „Abschnitt A - Reiserücktritt & verspäteter Rücktritt“: „A2 - Verspäteter Reiseantritt (vor Abreise): Wenn es infolge eines (1) oder mehrerer der in Abschnitt A3 aufgeführten versicherten Ereignisse notwendig und unvermeidbar ist, dass Sie Ihre Reise ändern, leisten wir bis zu dem in der Übersicht über die Versicherungsleistungen genannten Betrag Ersatz für: die dadurch entstehenden angemessenen und notwendigen Mehrkosten, die Sie in Bezug auf die Umplanung Ihrer Reise gezahlt haben. Sie können einen Anspruch entweder im Rahmen von Abschnitt A1 oder A2, jedoch nicht gleichzeitig im Rahmen beider Deckungsbausteine geltend machen. Die von uns im Rahmen von Abschnitt A2 an Sie gezahlte Leistung ist beschränkt auf den Betrag, den wir gemäß vorstehendem Abschnitt A1 gezahlt hätten. A3 - Versicherte Ereignisse Dieser Versicherungsschutz wird von uns gewährt, sofern die Stornierung oder Verschiebung Ihrer Reise aus einem der folgenden Gründe notwendig und unvermeidlich ist: 1. Wichtige Reisevorfälle a. Elementarschäden und Extreme Witterungsbedingungen an Ihrem/Ihren Hauptreiseziel(en); b. Schwere Betriebsunfälle oder Unfälle mit versicherten Transportmitteln; c. Innere Unruhen, Aufstand oder Ausschreitungen, die zu einer Stornierung planmäßiger versicherter Transportdienste oder zu einer Warnung vor nicht unbedingt notwendigen Reisen seitens der Regierung Ihres Wohnsitzlandes führen; d. ein Streik, der zu einer Stornierung planmäßiger versicherter Transportleistungen führt; oder e. die Schließung von Lufträumen oder mehrerer Flughäfen aufgrund schlechter Wetterbedingungen (mit Ausnahme der als Naturkatastrophe definierten Wetterbedingungen). 2. Ihr Tod, Ihre schwere Erkrankung oder Verletzung; 3. Der Tod, die schwere Erkrankung oder Verletzung Ihres Angehörigen, Mitreisenden oder eines im Ausland lebenden Angehörigen oder Freundes, bei dem zu wohnen Sie geplant hatten. Das schadenauslösende Ereignis muss unerwartet sein und darf Ihnen bei Abschluss dieser Versicherung nicht bekannt gewesen sein. (Vgl. Allgemeine Ausschlüsse Klauseln 1 - 6); 4. Verlust Ihres Arbeitsplatzes, sofern Sie an Ihrem gegenwärtigen Arbeitsplatz während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens zwei (2) Jahren beschäftigt waren und zum Zeitpunkt der Buchung der Reise bzw. am Datum des Abschlusses dieser Versicherung, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt, keinen Grund hatten, von Ihrer Entlassung auszugehen. Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, falls Sie selbständig sind oder freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden; 5. Sie oder Ihr Mitreisender werden als Schöffe bestellt (und Ihr Antrag auf Verschiebung ihrer Schöffentätigkeit wird abgelehnt) oder als Zeuge vor Gericht geladen (jedoch nicht als Sachverständiger / sachverständiger Zeuge); 6. Wenn die Polizei oder zuständige Behörde Ihre Anwesenheit in Ihrem Wohnsitzland nach einem Brand, einem Sturm, einer Überschwemmung, einem Einbruchdiebstahl oder einer mutwilligen Beschädigung Ihres Wohnsitzes oder Geschäftssitzes innerhalb von sieben (7) Tagen vor dem geplanten Antritt Ihrer Reise verlangt; 7. Wenn nach dem Zeitpunkt der Buchung Ihrer Reise eine offizielle Regierungsstelle an Ihrem Wohnsitz- oder Reiseantrittsland eine Reisewarnung für den in Ihrem Reiseplan aufgeführten Zielort ausspricht. Es besteht jedoch kein Versicherungsschutz nach diesem Abschnitt, wenn eine solche Reisewarnung aufgrund einer Epidemie oder Pandemie ausgesprochen wird; 8. Wenn Sie Angehöriger der Streitkräfte, der Polizei, der Feuerwehr oder eines Rettungsdienstes oder eine zugelassene medizinische Fachkraft sind und eine offizielle Dienstanweisung erhalten, die zur Folge hat, dass Sie Ihre Reise aufgrund eines unvorhergesehenen Notfalls stornieren oder verschieben müssen; 9. Wenn Sie nach dem Datum des Abschlusses dieses Versicherungsschutzes schwanger werden und sich bei Antritt oder während Ihrer Reise mindestens in der 26. Schwangerschaftswoche befinden werden. Oder wenn Sie nach dem Datum des Abschlusses dieses Versicherungsschutzes schwanger werden und Ihr Arzt Ihnen mitteilt, dass Sie aufgrund von Schwangerschaftskomplikationen nicht reisefähig sind.“. Nach der Ablehnung der Ansprüche beauftragte die Klägerin die Klägervertreter, die mit Schreiben vom 04.09.2023 die Beklagte aufforderten, Zahlung bis zum 15.09.2023 zu leisten. Die Beklagte suchte um Fristverlängerung bis zum 04.10.2023 nach und zahlte in der Folge nicht. Die Klägerin hat behauptet, sie habe die AVB der Beklagten vor Vertragsabschluss nicht zur Kenntnis nehmen können. Sie habe diese Bedingungen erst mit dem Schreiben vom 08.08.2023 übersandt bekommen. Sie habe eine Reiserücktrittsversicherung nur deshalb abgeschlossen, damit sie Versicherungsschutz genieße, wenn sie in Folge eines Umstandes, den sie nicht zu vertreten hat, die gebuchte Reise nicht antreten könne. Sie hat die Auffassung vertreten, dass sich aus dem Versicherungsdetail- und Produktinformationsblatt (IPID) der Umfang der Versicherung ergäbe und die Beklagte sich hieran festhalten lassen müsse. Die Verspätung habe sie nicht zu vertreten. Aufgrund der AGB-Regelungen, der gesetzlichen Regelungen zu Verbraucherschutzverträgen in Verbindung mit den §§ 246a ff. EGBGB könne die Beklagte sich auf die Ausschlusstatbestände in den Versicherungsbedingungen nicht berufen. Die Beklagte sei ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen. Die Versicherungsbedingungen hätten mit der Versicherungspolice übersandt werden müssen. Dies sei schuldhaft nicht geschehen. Die Ausschlusstatbestände in den Versicherungsbedingungen seien als Überraschungsklausel zu werten und würden zu einer unangemessenen Benachteiligung der Verbraucher führen. Schuldhaft sei auch gegen das Transparenzgebot des § 307Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen worden. Die Aufmachung in der Versicherungspolice rechtfertige den geltend gemachten Anspruch. Denn unter Abschnitt a) würden die Leistungen bei Reiserücktritt und verspätetem Reiseantritt mit 6.500,00 € pro versicherte Person als "Position 1" und ohne jede Einschränkung aufgeführt. Nach der Rechtsprechung werde von einem "verspäteten Reiseantritt" gesprochen, wenn Reisende nicht zur bestimmten Abreisezeit am Abreiseort erscheinen oder anderweitig an einer pünktlichen Anreise gehindert wurden und deshalb die Reise zu einem späteren Zeitpunkt antreten. Das komme vor, wenn die Anreise über öffentliche Verkehrsmittel nicht planmäßig erfolgen könne oder es aufgrund eines Staus zu einer Verspätung der Ankunft am Abreiseort komme. Die Versicherungsbedingungen seien so ausgestaltet, dass eine Eintrittspflicht der Beklagten nur in absoluten Ausnahmefällen gegeben sei. Die Klägerin habe sich auf die Angaben in der Versicherungspolice verlassen und habe auch darauf vertrauen dürfen. Hätte sie die Versicherungsbedingungen übermittelt bekommen, hätte sie bei einem anderen Reiseversicherer eine entsprechende, umfassendere, Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen, die im vorliegenden Fall eintrittspflichtig gewesen wäre. Die Beklagte habe sich insoweit schadensersatzpflichtig gemacht. Ihr Verhalten verstoße gegen das Verbot unangemessener Benachteiligung. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.548,64 € nebst 5% Jahreszinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2023 zu leisten, 2. an die Klägerin zu Händen der Rechtsanwälte B, Straße1, Stadt4, 973,66 € nebst 5 % Jahreszinsen über dem Basissatz seit Rechtshängigkeit zu leisten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe auf der Website von Q, auf der - insoweit unstreitig - der Flug bzw. die Reise gebucht wurde, vor dem verbindlichen Kauf bzw. Abschluss der Verträge (Beförderung und Reiserücktrittsversicherung) die Versicherungsunterlagen einsehen können. Die Klägerin habe im Nachgang zu der Buchung die Versicherungsbedingungen per E-Mail erhalten. Mit Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.07.2024 (Az.: 2-08 O 151/24) wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass Bedenken gegen die Annahme, dass die Versicherungsbedingungen in den Versicherungsvertrag einbezogen wurden, bestünden. Denn die Beklagte habe selbst zur Einbeziehung der Versicherungsbedingungen lediglich vorgetragen, dass auf der Internetseite die Klägerin die Versicherungsbedingungen problemlos habe einsehen können und sie ihr im Nachgang zu dem Buchungsvorgang per E-Mail zugesandt worden seien. Lege man dieses Vorbringen zugrunde, so habe die Klägerin bei Vertragsschluss zwar eine Möglichkeit zur Kenntnisnahme gehabt, ohne dass aber dargelegt wäre, dass sie hinreichend auf die Verwendung der Versicherungsbedingungen hingewiesen worden sei. Dieser Hinweis wäre erst in der Versicherungspolice enthalten gewesen, wobei ihr dabei auch eine zusätzliche Möglichkeit zur Kenntnisnahme in Form der Zusendung per E-Mail verschafft worden wäre. Von daher wäre aber ein Hinweis nebst Möglichkeit zur Kenntnisnahme erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem der Vertrag bereits abgeschlossen gewesen sei. Auch im Falle einer wirksamen Einbeziehung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten läge bereits kein Versicherungsfall vor. Aus den Versicherungsbedingungen ergebe sich eindeutig, dass Verzögerungen bei der Zubringerfahrt - mit Ausnahme eines (hier evident nicht gegebenen) Betriebsunfalles oder Unfalles des Transportmittels - nicht vom Versicherungsschutz erfasst seien. Denn unter A2 der Versicherungsbedingungen sei ausgeführt, dass im Falle eines verspäteten Reiseantritts bei Vorliegen eines im Katalog A3 aufgeführten Sachverhaltes eine Erstattung stattfinde. In dem besagten Katalog werde eine Vielzahl von Sachverhalten aufgeführt, zu denen jedoch keine in einem unfallbedingten Ausfall des Transportmittels begründete Verspätung bei der Anreise gehöre. Es bestünden auch keine Bedenken gegen die Transparenz dieser Klauseln. Die Klauseln seien auch nicht als überraschend anzusehen. Allerdings bestünden Bedenken in Bezug auf eine wirksame Einbeziehung des Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Doch auch wenn die Versicherungsbedingungen der Beklagten nicht in den Versicherungsvertrag einbezogen worden seien, führe dies im vorliegenden Einzelfall im Ergebnis nicht zu einer Annahme des Bestehens eines Versicherungsschutzes. Allgemeine Versicherungsbedingungen seien so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen könne. Dabei komme es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie sei vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln seien zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar seien (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 12.07.2017, Az.: IV ZR 151/15, Rn. 26, zitiert nach juris). Eröffne also eine Vertragsregelung mehrere Verständnismöglichkeiten, so sei derjenigen der Vorzug zu geben, nach der Versicherungsschutz besteht bzw. eine Möglichkeit zum Leistungsausschluss oder zur Leistungskürzung nicht zum Tragen komme. Lege man diesen Maßstab an, so werde man zu dem Ergebnis kommen, dass auch bei diesem Verständnis ein Versicherungsnehmer nicht annehmen könne, der hier gegebene Sachverhalt sei vom Versicherungsschutz erfasst. Die Klägerin selbst habe in ihrer Replik mitgeteilt, wie sie den Versicherungsschutz des verspäteten Reiseantritts definiere, nämlich dass Versicherungsschutz gewährt wird, „wenn die Reise nicht angetreten werden kann (…), ganz generell, wenn der Versicherungsnehmer diesen Sachverhalt nicht zu vertreten hat“. Eine nicht zu vertretende Verspätung sei indes gerade nicht gegeben. Die Klägerin trage selbst vor, dass der Abflug vom Stadt1er Flughafen um 6:45 Uhr erfolgen sollte, und sie um 4:00 Uhr von Stadt2 aus der Fahrt zu dem Stadt1er Flughafen angetreten hätten. Laut der Homepage des Stadt1er Flughafens empfehle dessen Betreiber grundsätzlich, dass man sich zwei Stunden vor dem Abflug am Flughafen einfinden soll, um in Ansehung der bei dem Einchecken, Abfertigung etc. entstehenden Verzögerungen risikolos seinen Flug zu erreichen. Auch wenn dies so auf der Homepage des Stadt1er Flughafens nicht aufgeführt werde, sei es ein allgemeiner Erfahrungswert, dass man im eigenen Interesse bei Überseeflügen auf dieses Zeitfenster noch einen Sicherheitsaufschlag von einer weiteren Stunde vorzunehmen habe, weil bei derartigen Flügen, anders als bei innereuropäischen Flügen, in aller Regel am selben Tag keine geeigneten Alternativreisemöglichkeiten zur Verfügung stehe. Vorliegend habe die Klägerin diese Vorgabe außer Acht gelassen. Ausweislich des Routenplaner C benötige man für die Fahrt von der Wohnadresse der weiteren versicherten Person in Stadt2 bis zum Stadt1er Flughafen 50 Minuten. Die Klägerin sei demnach nicht nur erst zu einer Zeit in Stadt2 losgefahren, zu der ein seine Abreise sorgfältig planender Überseereisender bereits beim Flughafen eingetroffen wäre, sie habe die Fahrt auch so angetreten, dass sie selbst bei optimalen Verkehrsverhältnissen mit einer Ankunft von etwas unter zwei Stunden vor dem Abflugtermin allenfalls am äußersten Rand des von dem Stadt1er Flughafens an empfohlenen Zeitfensters am Flughafen eingetroffen wäre. Zwar möge die Klägerin diese Zeitvorgabe des Stadt1er Flughafens in ihre Erwägungen einbezogen haben, habe aber jedenfalls bei der Anfahrt nicht einmal ein auch nur geringfügiges Zeitpolster einkalkuliert. Von daher habe sich in der verspäteten Ankunft der Klägerin lediglich das Risiko verwirklicht, das sie durch ihre unzureichende Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten bei der Planung ihrer Anfahrt selbst begründet habe. Gegen dieses - den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 19.07.2024 zugestellte (Bl. 162A d.A. des LG Frankfurt) - Urteil legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.08.2024 (Bl. 1f. d.A.) - am selben Tag bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingegangen (Bl. 3 d.A.) - Berufung ein. Mit weiterem Schriftsatz vom 10.09.2024 (Bl. 14ff. d.A.) - am selben Tag bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingegangen (Bl. 23 d.A.) - begründete die Klägerin das von ihr eingelegte Rechtsmittel. Zur Begründung führt sie aus, dass das Landgericht noch zutreffend davon ausgegangen sei, dass die Versicherungsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden seien, denn diese seien erst mit Schreiben vom 08.08.2023 und damit nach Vertragsschluss übermittelt worden. Das Landgericht sei aber rechtsfehlerhaft zu der Auffassung gelangt, dass die Verspätung der Klägerin von ihr zu vertreten gewesen sei. Die Angaben auf der Homepage des Flughafens seien nicht als Verpflichtung anzusehen, zwei Stunden vor dem Abflug vor Ort zu sein. Zudem habe das Landgericht nicht beachtet, dass der Flughafen zwischen 24 und 4 Uhr geschlossen sei. Nachts bzw. früh morgens zwischen 03:00 und 05:00 Uhr herrsche zudem in Bundesland1 kaum Verkehr auf den Autobahnen. Mit Ausnahme der ca. 3 km in Stadt2 bis zur Autobahnauffahrt auf die A … habe die Klägerin lediglich Autobahn fahren müssen, wobei die Fahrstrecke vom Stadt5er Dreieck - A… - bis Stadtteil1 Nord vor kurzem vollkommen neu und sechsspurig ausgebaut worden sei. Es habe keinerlei Bauvorhaben gegeben. Die Strecke sei frei gewesen. Es habe keine Verkehrsbeschränkungen gegeben. Für die 80 km seien in der Regel 45 Minuten benötigt worden. Mit Verkehrsstau um diese Zeit dort sei nicht zu rechnen gewesen. Den Check-in habe die Klägerin bereits am Vortag online erledigt. Ferner habe sie geregelt, dass sie ihren Pkw der Firma D mit Schlüssel am südlichen Ende des Abflugterminals 2 in Stadtteil2 habe übergeben können. Es seien mithin nur noch 2 Koffer aufzugeben und die Sicherheitskontrolle zu passieren gewesen. Eines zusätzlichen Zeitfensters habe es daher gar nicht bedurft. Der Vorwurf der unzureichenden Planung gehe daher fehl, soweit man den vom Landgericht angenommenen Sachverhalt zugrunde lege. Aufgrund der Entscheidung des Landgerichts habe die Klägerin den WhatsApp-Verlauf in ihrem Handy noch einmal überprüft. Zudem sei eine Auskunft bei der Autobahnpolizei Stadt6 eingeholt worden. Dies habe folgenden Sachverhalt ergeben: Die Klägerin sei bereits um 03:12 Uhr von Stadt2 aus losgefahren. Um 03:42 Uhr, Fahrtrichtung Süden auf der A…, bei Kilometerstein 132,7 sei es zu einem Unfall gekommen. Der Reifen eines Fahrzeugs sei geplatzt. Das Fahrzeug habe sich überschlagen und Feuer gefangen. Polizei und Feuerwehr seien vor Ort gewesen. Die Polizei habe wegen der Gefahrensituation die Weiterfahrt auf der A… Richtung Süden untersagt. Es sei zu einer Vollsperrung und schließlich zu einer Ableitung in Gemeinde1 für den nachfolgenden Verkehr gekommen. Die Klägerin habe die Unfallstelle nicht passieren dürfen. Bis zum Abflugterminal 2 sei noch eine Reststrecke von ca. 20 km von der Klägerin zu absolvieren gewesen. Ohne den Unfall und ohne die Untersagung der Weiterfahrt durch die Polizei, wäre die Klägerin mithin um ca. 04:00 Uhr bis ca. 04:10 Uhr morgens vor Ort im Stadt1er Flughafen gewesen. Sie müsse etwa gegen 03:45 Uhr an der Unfallstelle gewesen sein. Nach den Versicherungsbedingungen wäre eine Ladung zu einem Gerichtstermin als Versicherungsfall anerkannt worden. Hier habe die Polizei wegen des Gefahrenpotentials die Straße gesperrt und die Weiterfahrt bzw. die Vorbeifahrt untersagt. Die Fälle seien vergleichbar und analog zu betrachten. Es könne nicht darauf ankommen, ob Justiz oder die Polizei Verfügungen treffe. Zudem seien im Produktionsinformationsblatt keine speziellen Ausschlusstatbestände aufgeführt, die hier relevant sein könnten. Es komme hinzu, dass weder in der Buchungsbestätigung noch auf den Tickets ein Hinweis darauf gegeben sei, dass eine bestimmte Zeit vor Abflug von dem Reisenden eingehalten werden müsse. Das Landgericht habe ferner auch nicht berücksichtigt, dass die Fluggesellschaft sich geweigert habe, die Klägerin noch mitfliegen zu lassen, obwohl dies zeitlich ohne weiteres noch möglich gewesen wäre. Die Klägerin sei 20 Minuten vor Abflug am Terminal 2 gewesen, habe ihr Fahrzeug abgegeben. Insofern sei alles vorbereitet gewesen. Eine Viertelstunde vor Abflug sei sie am Schalter der Airline gewesen. Dort sei erklärt worden, dass das Gepäck nicht mehr entgegengenommen werden könne. Der Abfertigungsschalter sei schon geschlossen gewesen. Die beiden Koffer und das Handgepäck hätten aber ohne weiteres direkt in die Maschine mitgenommen werden können. Das Flugzeug habe am Gate gestanden. Es sei nur ca. 50-80 Meter entfernt gewesen. Nur noch die Sicherheitskontrolle wäre durchzuführen gewesen. Dies hätte zwei Minuten in Anspruch genommen. Es hätte also ohne weiteres klappen können. Da die Airline die Transportleistung zu erbringen verweigert habe, sei auch insoweit ein Versicherungsfall gegeben. Die Klägerin hätte nicht zurückgewiesen werden dürfen. Dieser Sachverhalt sei nicht anders zu bewerten wie ein Streik, der dazu führe, dass Transportleistungen nicht erbracht werden könnten. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 16.07.2024 abzuändern und der Klage stattzugeben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Es fehle an einem versicherten Ereignis im Sinne der AVB. Zudem habe die Klägerin nicht dargelegt, warum ihr die AVB nicht zugegangen seien. Die AVB seien wirksam einbezogen worden. Die Klage sei - auch soweit unterstellt werde, dass die AVB nicht wirksam einbezogen worden seien - unschlüssig. Denn die Rechtsfolge einer fehlerhaften Einbeziehung der AVB sei lediglich die Rückerstattung der Versicherungsprämie und nicht ein Regulierungsanspruch, wie gefordert. Hilfsweise werde daran festgehalten, dass die Klägerin die Verspätung zu vertreten habe. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass nachts bzw. früh morgens zwischen 03:00 Uhr und 05:00 Uhr kaum Verkehr auf den Autobahnen in Bundesland1 herrsche. Weiter werde bestritten, dass für die 80 km in der Regel 45 min an Zeit benötigt würden. Mit Nichtwissen werde weiter bestritten, dass die Klägerin am südlichen Ende des Abflugterminals 2 in Stadtteil2 ihren Pkw der Firma D habe übergeben können. Darüber hinaus werde der weitere Tatsachenvortrag der Klagepartei als verspätet gerügt. Die neuen Umstände und Hintergründe zur Verspätung der Klägerin hätten bereits in erster Instanz geltend gemacht werden können und müssen. Das Vorbringen erst in zweiter Instanz beruht auf der Nachlässigkeit der Klagepartei. II. Die zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, sowie begründete - Berufung dürfte in der Sache der Erfolg offensichtlich zu versagen sein. Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der durch den verspäteten Reiseantritt beruhenden Mehrkosten durch die Beklagte besteht nicht. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind allerdings die AVB nicht wirksam in das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien einbezogen worden, denn die Beklagte hat die Klägerin nicht gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB bei Vertragsschluss ausdrücklich auf diese hingewiesen. Zwar genügt es zur Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsabschlüssen über das Internet, dass diese durch die Verwendung von Links und deren Darstellung durch Unterstreichung sowie die Möglichkeit des Ausdrucks dargestellt werden (BGH, Urteil vom 14.06.2006, I ZR 75/03). Daran mangelt es hier jedoch. Scheitert die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, weil die Anforderungen des § 305 Abs. 2 BGB nicht eingehalten sind, kommt der Vertrag ohne sie zustande, unabhängig davon, ob der Verwender seinen Willen zur Einbeziehung zum Ausdruck gebracht hat (BGH, Urteil vom 11.11.2009, VIII ZR 12/08). Der Inhalt des Vertrages ist durch eine Auslegung gemäß den §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Neben dem Inhalt der Versicherungspolice ist dabei auch das Versicherungsdetail- und Produktinformationsblatt (IPID) zu berücksichtigen. Denn bei Vertragsabschluss hat - insoweit unstreitig - der Klägerin das Versicherungsdetail- und Produktinformationsblatt vorgelegen. Es hat daher den Inhalt des Vertragsverhältnisses konkretisiert Nach den Feststellungen des Landgerichts, welche der Senat seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat, war die Verschiebung des Reiseantritts zumindest nicht unvermeidbar im Sinne des Abschnitts A des Versicherungsdetail- und Produktinformationsblatts. Das Landgericht hat - aufgrund des insoweit unstreitigen Vortrags der Parteien - festgestellt, dass die Klägerin um 4 Uhr in Stadt2 losgefahren sei und bei regulären Verhältnissen um 04:45 Uhr am Flughafen Stadt1 angekommen wäre. An diese Feststellungen des Landgerichts ist der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbs. ZPO gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche konkreten Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich und werden mit der Berufung auch nicht angeführt. Der verspätete Reiseantritt war für die Klägerin nicht „unvermeidbar“ im Sinne des Abschnitts A des IPID. Umstände sind unvermeidbar, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Dies ist hier nicht der Fall, da die Klägerin es durch Einplanung eines entsprechenden Zeitpuffers in den Händen hatte, rechtzeitig an dem Flughafen einzutreffen. Die Ausführungen des Landgerichts, dass regelmäßig die Anwesenheit am Flughafen mindestens zwei Stunden vor dem geplanten Abflug - insbesondere wie vorliegend bei einem Flug innerhalb der Schulferien - angezeigt ist und von den Flughafenbetreibern empfohlen wird, sind nicht zu beanstanden. Im Gegenteil: Grundsätzlich muss jeder Passagier einen ausreichenden Zeitpuffer für die Sicherheits- und Passkontrollen am Flughafen einkalkulieren. Denn es ist nicht von vornherein absehbar, wie lange etwa die einzelnen Kontrollen andauern werden. Je nach Andrang, Zahl der Kontrollstellen und Geschwindigkeit der Kontrollen kann es zu erheblichen Verzögerungen kommen. Auf derartige Verzögerungen im Ablauf, die trotz zweckmäßiger Organisation der Kontrollen und ausreichenden Personaleinsatzes nicht zu vermeiden sind, muss sich jeder Fluggast einstellen und Wartezeiten entsprechend einkalkulieren. Darauf beruhen auch die allgemeinen Empfehlungen der Fluggesellschaften und Flughafenbetreiber, zwei bis drei Stunden vor dem Abflug am Flughafen zu erscheinen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 08.12.2022 - III ZR 204/21 -, NJW 2023, 691, 693). Die Klägerin hatte nach ihrem eigenen Vorbringen auch geplant, ca. zwei Stunden vor dem Abflug im Flughafen Stadt1 zu sein. Allerdings war sie - und allein darin liegt schon ein vermeidbarer Umstand - davon ausgegangen, dass die Anfahrt zum Flughafen Stadt1 von Stadt2 aus ohne Verzögerungen verlaufen würde und hatte insoweit eine Verspätung in der Anreise, z.B. durch einen Unfall auf der Strecke, nicht bedacht. Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe mit einer Verzögerung um diese Uhrzeit und auf dieser Strecke nicht rechnen müssen, so ist dem entgegenzuhalten, dass gerade schwere Unfälle mit einem Stau der nachfolgenden Personenkraftwagen und ggf. einer zeitweisen Sperrung der Strecke - wie der von ihr beschriebenen - ein generelles Risiko im Straßenverkehr darstellen. Ihr wäre es insoweit zumutbar gewesen, bei der Planung ihrer Anreise zum Flughafen auf die Fahrtzeit von 45 Minuten ein angemessenes Sicherheitspolster für unvorhergesehene Verzögerungen bei der Anfahrt aufzuschlagen, zumal sie einen Mietwagen nutzte und diesen noch abgeben musste. Bei Einkalkulierung eines angemessenen Sicherheitspolsters auf die Anreisezeit hätten sie und ihr Begleiter die Reise ohne Verspätung antreten können, denn nach ihrem eigenen Vorbringen im Berufungsrechtszug soll der Unfall um 03:42 Uhr und damit etwa drei Minuten vor ihrem Eintreffen an der Unfallstelle passiert sein. Wäre die Klägerin also unter Beachtung eines minimalen Sicherheitspolsters von 15 Minuten entsprechend früher losgefahren, hätte sie die Unfallstelle noch vor dem Unfall passiert. Im Übrigen handelt es sich bei der im Berufungsrechtszug aufgestellten Behauptung, sie - die Klägerin sei bereits um 03:12 Uhr in Kiel losgefahren - um neues Vorbringen im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO. Der Begriff der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ist auszulegen. Ob ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbringen neu ist, hängt davon ab, wie allgemein es in erster Instanz gehalten war. Wenn es einen sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert oder erstmals substanziiert, ist es neu, nicht aber dann, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (BGH, Urteil vom 08.06.2004, VI ZR 199/03; BGH, Urteil vom 10.03.2015, VI ZB 28/14). Hier trägt die Klägerin zu dem Ablauf der Hinfahrt an sich inhaltlich erstmals konkret vor. Der erstinstanzliche Vortrag dazu erschöpfte sich in dem allgemein gehaltenen Vortrag, es habe ein Unfall mit brennendem Fahrzeug die Weiterfahrt behindert. Bezüglich der Angabe von konkreten Uhrzeiten handelt es sich ferner um einen - im Gegensatz zu ihrem erstinstanzlichen Vortrag - völlig anderen Vortrag, denn im ersten Rechtszug hatte die Klägerin noch vorgetragen, sie sei um 04:00 Uhr morgens in Stadt2 losgefahren (s. S. 2 der Klageschrift, Bl. 3 d. A.). Folglich sind diese Angaben als neues Vorbringen im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO zu werten. Aus den Angaben der Klägerin - sie habe nunmehr den WhatsApp-Verlauf in ihrem Handy noch einmal überprüft und eine Auskunft bei der Autobahnpolizei Stadt6 eingeholt - ergibt sich auch, dass dieser Vortrag aus Nachlässigkeit im Sinne des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden ist. Die Parteien sind grundsätzlich gehalten, sämtliches ihnen zur Verfügung stehendes Angriffs- und Verteidigungsvorbringen bereits in erster Instanz zu halten und können sich grundsätzlich gerade nicht darauf verlassen, dass ihr Begehren bereits aufgrund anderen Tatsachen- oder Rechtsvorbringens Erfolg hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15.04.2016 - V ZR 42/15 -, NJW 2016, 3100, 3102). Es ist im Streitfall nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen die Klägerin diese Prüfung und Einholung einer amtlichen Auskunft nicht bereits im landgerichtlichen Verfahren vorgenommen und diesbezüglich vorgetragen hat. Soweit sich die Klägerin auf die in den AVB aufgelisteten Versicherungsfälle - wie Streik und eine Ladung vor Gericht - bezieht und mit der Vergleichbarkeit der Situation der Klägerin argumentiert, ist dem entgegenzuhalten, dass die AVB nicht Vertragsbestandteil geworden sind. Insoweit kommt auch eine „analoge Anwendung“ nicht in Betracht. Hinzu kommt noch, dass ein Streik oder eine Ladung zu einem Gerichtstermin als Zeuge mit der hier in Rede stehenden Straßensperrung nicht zu vergleichen sind. Zudem galt nach den (hier nicht einbezogenen) Versicherungsbedingungen auch nicht jeder Streik als Versicherungsfall, sondern nur ein Streik „der zu einer Stornierung planmäßiger versicherter Transportleistungen führt“ (Ziff. 1 lit. d). Der Vollständigkeit halber sei noch darauf aufmerksam gemacht, dass der jeweilige Versicherungsnehmer auf diese Fälle (bestimmte Streiks oder Ladungen zu einem Gerichtstermin) keinen Einfluss hat, während er den Zeitpunkt der Abreise zum jeweiligen Flughafen frei bestimmen kann. Der Auffassung der Klägerin, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu, da diese ihr die AVB bei Vertragsabschluss nicht zur Kenntnis gebracht habe und sie - sofern die Kenntnis von den AVB erlangt hätte - den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, vermag sich der Senat ebenfalls nicht anzuschließen. Denn nicht die Regelungen in den AVB sind kausal dafür, dass die Beklagte nicht regulierungspflichtig ist, sondern die Regelungen in der Versicherungspolice und dem Versicherungsdetail- und Produktinformationsblatt. Auch im Übrigen sind die Ausführungen des Landgerichts nicht zu beanstanden. III. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen vor. Die Beurteilung, dass eine Berufung offensichtlich unbegründet ist, setzt nicht voraus, dass ihre Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.09.1990 - 2 BvE 2/90 -, BVerfGE 82, 316, 319 f.; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.11.2021 - 26 U 65/21 -, juris; Beschluss vom 23.05.2023 - 26 U 69/22 -, juris; Beschluss vom 16.04.2018 - 8 U 108/17 -, juris; Beschluss vom 26.11.2018 - 8 U 168/17 -, juris; Beschluss vom 25.11.2013 - 18 U 1/13 -, juris). Nach der Funktion des Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO ist eine erneute mündliche Verhandlung nur dann geboten, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf eine umfassend neue rechtliche Würdigung gestützt wird und diese mit den Parteivertretern im schriftlichen Verfahren nicht sachgerecht erörtert werden kann (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 02.03.2012 - I-20 U 228/11 -, VersR 2013, 604; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.02.2012 - 10 U 817/11 -, juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.11.2013 - 18 U 1/13 -, juris; Beschluss vom 23.05.2023 - 26 U 69/22 -, juris; Wöstmann, in: Saenger (Hrsg.), ZPO, 10. Aufl. 2023, § 522, Rdnr. 12.1). Im vorliegenden Fall ist eine Erörterung der Sach- und Rechtslage im schriftlichen Verfahren ohne Weiteres möglich. Nach alledem rät der Senat der Klägerin, zur Vermeidung weiterer unnötiger Kosten der Berufung eine Zurücknahme derselben ernsthaft in Betracht zu ziehen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Neuem Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Der Streitwert ist entsprechend der im Antrag zu 1 begehrten Zahlung der Klägerin ohne werterhöhende Berücksichtigung der Zinsen und des Antrags zu 2 als Nebenforderung gemäß § 43 Abs. 1 GKG auf bis zu 10.000,- € festzusetzen.