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Urteil

V ZR 42/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Herabsetzung des Erbbauzinses nach § 313 BGB wegen Marktpreisveränderungen kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil der heutige Marktwert wesentlich niedriger ist als der ursprünglich vereinbarte Erbbauzins. • Der Erbbauberechtigte trägt grundsätzlich das Risiko der Entwertung der Sachleistung; eine Vertragsanpassung wegen objektiver Äquivalenzstörung ist ausgeschlossen, wenn das Risiko nach Vertrag oder Gesetz der Klägerin zuzuordnen ist. • Eine Anpassung wegen Wegfalls der subjektiven Geschäftsgrundlage ist möglich, wenn bei Vertragsschluss erkennbar gemeinsame Vorstellungen über die künftige Nutzung des Nachbargrundstücks bestanden und der Verwendungsnutzen dadurch später entfallen ist; dies setzt aber substantiierten Vortrag und Beweis über Kausalität und Umfang der Nachteile voraus. • Bei behaupteten Folgen von Geschäftsaufgaben muss der Kläger darlegen und beweisen, in welchem Umfang die Schließung ursächlich zu Mietrückgängen geführt hat; bloße Schätzungen genügen nicht. • § 279 Abs. 3 ZPO verpflichtet das erstinstanzliche Gericht nicht generell, den Parteien unmittelbar nach der Beweisaufnahme eine vorläufige Beweiswürdigung mitzuteilen, sodass die Nichtzulassung nach § 531 ZPO nicht schon aus diesem Grund rechtsfehlerhaft ist.
Entscheidungsgründe
Keine Erbbauzinsminderung wegen Warenhausschließung ohne konkreten Kausalvortrag • Eine Herabsetzung des Erbbauzinses nach § 313 BGB wegen Marktpreisveränderungen kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil der heutige Marktwert wesentlich niedriger ist als der ursprünglich vereinbarte Erbbauzins. • Der Erbbauberechtigte trägt grundsätzlich das Risiko der Entwertung der Sachleistung; eine Vertragsanpassung wegen objektiver Äquivalenzstörung ist ausgeschlossen, wenn das Risiko nach Vertrag oder Gesetz der Klägerin zuzuordnen ist. • Eine Anpassung wegen Wegfalls der subjektiven Geschäftsgrundlage ist möglich, wenn bei Vertragsschluss erkennbar gemeinsame Vorstellungen über die künftige Nutzung des Nachbargrundstücks bestanden und der Verwendungsnutzen dadurch später entfallen ist; dies setzt aber substantiierten Vortrag und Beweis über Kausalität und Umfang der Nachteile voraus. • Bei behaupteten Folgen von Geschäftsaufgaben muss der Kläger darlegen und beweisen, in welchem Umfang die Schließung ursächlich zu Mietrückgängen geführt hat; bloße Schätzungen genügen nicht. • § 279 Abs. 3 ZPO verpflichtet das erstinstanzliche Gericht nicht generell, den Parteien unmittelbar nach der Beweisaufnahme eine vorläufige Beweiswürdigung mitzuteilen, sodass die Nichtzulassung nach § 531 ZPO nicht schon aus diesem Grund rechtsfehlerhaft ist. 1990 bestellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Rechtsvorgängerin der Klägerin ein Erbbaurecht für 70 Jahre mit hohem Erbbauzins und einer Wertsicherungsklausel. Vertraglich war die Bebauung so vorgegeben, dass eine Passage direkt zum unmittelbar benachbarten Warenhaus der Erbbaurechtsausgeberin führte. Das Warenhaus wurde mehrfach geschlossen und seit 2009 nicht wieder eröffnet. Die Klägerin erwarb 1997 das Erbbaurecht, die Beklagte 2006 das Nachbargrundstück. Die Klägerin verlangte vorgerichtlich und gerichtlich die Herabsetzung des Erbbauzinses auf einen marktüblichen Betrag, hilfsweise Zustimmung der Beklagten zur Vertragsanpassung, weil durch die Warenhausschließung die Passage an Attraktivität verloren und die Mieten erheblich gesunken seien. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Anträge ab; der BGH verwarf die Revision der Klägerin. Es ging insbesondere um die Anwendung von § 313 BGB und um die Frage, ob die Klägerin die Kausalität und das Ausmaß ihrer Nachteile substantiiert dargelegt und bewiesen hat. • Der BGH bestätigt, dass allgemeine Marktveränderungen und eine heutige Minderbewertung des Erbbaurechts grundsätzlich keinen Anpassungsanspruch nach § 313 BGB begründen, weil der Erbbauberechtigte das Risiko der Entwertung der Sachleistung trägt. • Eine Vertragsanpassung käme nur in Betracht, wenn sich bei Vertragsschluss erkennbare gemeinsame Vorstellungen über den dauerhaften Betrieb des Warenhauses als subjektive Geschäftsgrundlage etabliert hätten und diese infolge der Schließung weggefallen wären. • Selbst bei Vorliegen einer solchen subjektiven Geschäftsgrundlage kann eine Anpassung nur verlangt werden, soweit der ursprünglich vereinbarte Erbbauzins den damals üblichen Satz überstieg; entscheidend ist die vertragliche Risikoverteilung. • Die Klägerin hat nicht ausreichend dargelegt und bewiesen, dass die Schließung des Warenhauses ursächlich und in welchem Umfang zum Rückgang ihrer Mieteinnahmen geführt hat; andere Ursachen (z. B. Einkaufszentrum, Internet) sind nach Vortrag ebenfalls erheblich und dem allgemeinen Vermietungsrisiko zuzuordnen. • Es ist nicht zulässig, den Anteil der Warenhausschließung an den Mietminderungen zu schätzen und daraufhin richterlich den Erbbauzins nach § 313 Abs.1 BGB zu vermindern; hierfür bedarf es konkreten Vortrags und Beweises. • Das Berufungsgericht hat zu Recht den angebotenen neuen Zeugenbeweis nicht zugelassen; § 279 Abs.3 ZPO verpflichtet das Gericht nicht grundsätzlich, unmittelbar nach der Beweisaufnahme eine vorläufige Beweiswürdigung mitzuteilen, und verspätete Beweismittel dürfen nur in engen Grenzen zugegeben werden. • Die Revisionsrügen, die auf Verfahrensfehler bei der Beweisaufnahme gestützt wurden, sind überwiegend unbegründet, weil der Klägerin der schlüssige substantiierte Vortrag fehlte. • Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO; die Revision ist zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; das Berufungsurteil, mit dem eine Herabsetzung des Erbbauzinses wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB verneint wurde, bleibt bestehen. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, dass die Schließung des benachbarten Warenhauses ursächlich und in dem erforderlichen Umfang zu einem so schwerwiegenden Rückgang ihrer Mieteinnahmen führte, dass ihr das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht mehr zuzumuten wäre. Marktbedingte Entwertung des Erbbaurechts und allgemeine Rückgänge der Mieten begründen keinen Anspruch, weil der Erbbauberechtigte das Risiko der Entwertung der Sachleistung trägt, sofern der Vertrag keine andere Risikoverteilung enthält. Soweit eine subjektive Geschäftsgrundlage denkbar gewesen wäre, fehlte es an konkretisierendem Vortrag zur Kausalität und zum Ausmaß der Nachteile; damit war auch die Beweiserhebung nicht zuungunsten der Beklagten anzuordnen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.