Beschluss
3 W 14/25
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0624.3W14.25.00
10Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei einer Leistungsverfügung ist ein Verfügungsgrund nur in Ausnahmefällen anzunehmen.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 11.06.2024 gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 04.06.2024 in Verbindung mit dem Beschluss über die Nichtabhilfe vom 27.05.2025 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 16.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Leistungsverfügung ist ein Verfügungsgrund nur in Ausnahmefällen anzunehmen. 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 11.06.2024 gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 04.06.2024 in Verbindung mit dem Beschluss über die Nichtabhilfe vom 27.05.2025 wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 16.000,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller, der bis zum 17. Mai 2021 bei der Rechtsanwaltskammer (RAK) Frankfurt am Main als Rechtsanwalt zugelassen war, begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des Eilrechtsschutzes die Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes für einen Eilantrag des Antragstellers gegen die Bundesrepublik Deutschland vom 26.04.2024 vor dem Landgericht Karlsruhe. Mit diesem Eilantrag begehrt der Antragsteller von der Bundesrepublik Deutschland ab April 2024 die monatliche Zahlung von 8.442,50 CHF „bis sechs Monate nach erneuter Eintragung des Antragstellers in das Anwaltsverzeichnis sowie Herausgabe und Aktivierung der beA-Karte des Antragstellers“, hilfsweise bis zur Entscheidung des EuGH über zwei vor dem BGH anhängige Nichtigkeitsklagen. Der Antragsteller hatte die RAK Frankfurt am Main Anfang Januar 2020 vor dem Landgericht Berlin auf Schadensersatz wegen Rechtsbeugung in Anspruch genommen. Der Hintergrund war eine Rüge vom 17. Dezember 2019, in der behauptet wurde, der Antragsteller habe gegen die Vorschrift des § 25 BORA verstoßen. Während dieses Verfahrens widerrief die RAK Frankfurt am Main mit Bescheid vom 27. Oktober 2020 die Zulassung des Antragstellers. Hiergegen erhob er Klage beim Hessischen Anwaltsgerichtshof. Gegen die klageabweisenden Urteile des Hessischen Anwaltsgerichtshofes legte der Antragsteller jeweils Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bundesgerichtshof ein, welche dieser mit Beschlüssen vom 25. Februar 2022 (s. BGH, Beschluss vom 25.02.2022 - AnwZ (Brfg) 16/21 -, juris) sowie 20. Juni 2022 (s. BGH, Beschluss vom 20.06.2022 - AnwZ (Brfg) 26/21 -, juris) jeweils ablehnte. Daraufhin gestellte Ablehnungsgesuche des Antragstellers, der zugleich u. a. die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend machte, verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25.10.2023 (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2023 - AnwZ (Brfg) 26/21 -, juris). Dagegen erhob der Antragsteller unter dem 05.04.2024 Anhörungsrüge, stellte einen Antrag auf Wiederaufnahme des Ablehnungsverfahrens und lehnte nunmehr auch die an dem Beschluss des Senats vom 25.10.2023 mitwirkenden Richter und Rechtsanwälte des Anwaltssenats des Bundesgerichtshofes wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Parallel dazu geht der Antragsteller sowohl gegen die Bundesrepublik Deutschland als auch gegen die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main und das Land Hessen „auf unionsrechtlichen Schadenersatz“ vor. Der Antragsteller suchte mit E-Mail vom 14.03.2024 unter Vorlage seines an den Bundesminister der Justiz gerichteten Forderungsschreibens um Deckungsschutz nach. Insoweit kündigte er an, seine Ansprüche sowohl im Wege des Eilrechtsschutzes als auch im Klagewege verfolgen zu wollen. Die Antragsgegnerin lehnte es unter dem 22.03.2024 ab, die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu übernehmen. Zur Begründung führte sie aus, es bestehe kein Rechtsschutzversicherungsverhältnis, weil der zugrundeliegende Rechtsschutzversicherungsvertrag infolge Anfechtung nichtig sei; selbst, wenn ein Vertrag bestünde, bestehe auf Basis der übermittelten Informationen keine Bewilligungsreife; unklar sei, auf welche Tatsachen der nicht näher beschriebene Schadensersatzanspruch gestützt werden könne. Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, ihm stehe der Anordnungsanspruch zu. Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag über Rechtsschutz ergebe sich für den Antragsteller ein Anspruch auf bedingungsgemäße Versicherungsleistungen für die Rechtsverfolgung im oben dargestellten Versicherungsfall. Ihm stehe auch ein Verfügungsgrund zu. Eine Leistungsverfügung komme grundsätzlich bei einer Not- oder Zwangslage in Betracht. Erforderlich sei, dass der Antragsteller darlege und glaubhaft mache, auf die Erfüllung dringend angewiesen zu sein. Eine solche Notlage liege hier vor. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei bereits anhängig und habe eine herausragende Bedeutung für die baldige Verwirklichung der Unionsrechte, hilfsweise Versorgungsansprüche des Antragstellers. Zwar habe der Antragsteller den Antrag noch selbst einreichen können, aber eine mündliche Verhandlung bzw. ein Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht sei nicht unwahrscheinlich. Es sei sach- und interessengerechter, einen anderen Rechtsanwalt mit der Rechtsverfolgung zu beauftragen, zumal der Antragsteller sich in der Land1 aufhalte und hohe Kosten allein durch die Faxübermittlungen (1 CHF/Seite) entstünden. Auch für die beantragte mündliche Verhandlung würden dem Antragsteller derzeit die Mittel fehlen, um die zu erwartenden Reisekosten zu decken. Mittels Telefax eingereichtem Schriftsatz vom 06.05.2024 hat der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm bedingungsgemäßen Versicherungsschutz für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 26.04.2024 gegen die Bundesrepublik (Anlage AS4) vorläufig zu gewähren. Mit Kammerbeschluss vom 04.06.2024 (Bl. 199ff. d.A.) hat das Landgericht Wiesbaden diesen Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht u. a. ausgeführt, dass es an einem Verfügungsgrund fehle. Die von § 940 ZPO vorausgesetzte Not- oder Zwangslage oder sonstige Existenzgefährdung sei weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Allein der Verweis darauf, dass die Lebenshaltungskosten, zumal in der Land1, hoch seien, begründe keine Notlage oder gar Existenzgefährdung, die ausnahmsweise den Erlass einer Leistungsverfügung rechtfertigten. Da eine Leistungsverpflichtung im Wege der einstweiligen Verfügung regelmäßig einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkomme, seien insoweit die an die Darlegung des Verfügungsgrundes zu stellenden Anforderungen anerkanntermaßen hoch. Diesen sei mit der Antragsschrift nicht Genüge getan. Auch der Verweis des Antragstellers darauf, dass er es für sach- und interessengerecht halte, nunmehr einen anderen Rechtsanwalt mit der Rechtsverfolgung zu beauftragen, zwinge zu keiner anderen Sicht der Dinge. Entscheidend sei, dass allein der Anfall von Fax- und Reisekosten im Zusammenhang mit einer intendierten oder bereits in die Wege geleiteten Rechtsverfolgung für sich genommen nicht dazu geeignet sei, eine Existenzgefährdung oder sonstige Notlage zu begründen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit - ebenfalls per Telefax übermitteltem - Schriftsatz vom 11.06.2024 (Bl. 205 ff. d. A.) sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er u. a. aus, dass er die Verletzung seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 47 Abs. 2 GrCh, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK rüge. Zugleich lehnte er die am Beschluss vom 04.06.2024 beteiligten Richter des Landgerichts Wiesbaden wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Er rüge zudem die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Für den dem Verfügungsantrag gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde liegenden Lebenssachverhalt habe die Antragsgegnerin eine Deckungszusage erteilt, an die sie gebunden sei. Aus diesem Lebenssachverhalt leite er den mit dem vorliegenden Verfügungsantrag geltend gemachten Schadenersatzanspruch her. Im Übrigen habe er auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Im Verfügungsantrag gegen die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main bzw. das Land Hessen gehe es genau um die Notlage, die durch das organisierte Staatsverbrechen zu seinem Nachteil eingetreten sei und einen laufenden materiellen (und immateriellen) Schaden verursacht habe. Prozesskostenhilfe könne er auch nicht beanspruchen, da er über eine einschlägige Rechtsschutzversicherung verfüge. Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm bedingungsgemäßen Versicherungsschutz für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 26. April 2024 gegen die Bundesrepublik (Anlage AS4) vorläufig zu gewähren. Nachdem das Landgericht mit Beschluss vom 08.04.2025 (Bl. 346 ff. d. A.) das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 11.06.2024 betreffend die an dem Beschluss des Landgerichts vom 04.06.2024 beteiligten Richter für unbegründet erklärt hatte, half das Landgericht der sofortigen Beschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom 27.05.2025 (Bl. 378 d. A.) nicht ab und legte die Sache dem Beschwerdegericht vor. II. Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde fristgerecht i.S.d. § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt. Auch § 130d ZPO steht der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im Streitfall nicht entgegen, da der Antragsteller nach dem 17.05.2011 nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen ist. In der Sache hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers jedoch keinen Erfolg. Es mangelt insoweit - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - an der Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes. Bei einer Leistungsverfügung (§§ 935, 940 ZPO) ist ein Verfügungsgrund nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Er besteht unter folgenden drei Voraussetzungen: Der Antragsteller bedarf dringend der sofortigen Erfüllung seines Anspruchs; die geschuldete Handlung muss, soll sie nicht ihren Sinn verlieren, so kurzfristig zu erbringen sein, dass das Erwirken eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht mehr möglich erscheint, und schließlich müssen die dem Antragsteller aus der Nichtleistung drohenden Nachteile schwer wiegen und außer Verhältnis stehen zu dem Schaden, den der Antragsgegner erleiden kann (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 11.01.1995 - 16 W 73/94 -, NJW-RR 1995, 1088; OLG Celle, Beschluss vom 24.11.2014 - 2 W 237/14 -, NJW 2015, 711, 712; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.08.2021 - 7 W 13/21 -, AG 2021, 886, 891; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.08.2024 - 4 SaGa 2/24 -, BeckRS 2024, 29218; Braun, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 22. Aufl. 2025, § 940, Rdnr. 14; G. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 940 ZPO, Rdnr. 6). Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller weder in der Antragsschrift noch in der Beschwerdeschrift einen Verfügungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Er hat insoweit schon nicht vorgetragen, dass er dringend zur Deckung seiner grundlegenden Bedürfnisse auf die sofortige Erfüllung seines behaupteten Anspruchs angewiesen sei. Er hat lediglich lapidar darauf hingewiesen, dass ihm auch „für die beantragte mündliche Verhandlung […] derzeit die Mittel“ fehlten, „um die zu erwartenden Reisekosten zu decken“. Zwar sind dem Senat die hohen Lebenshaltungskosten in der Land1 bekannt. Allerdings hätte es dennoch zumindest einer konkreten Darlegung und Glaubhaftmachung der ihm zur Deckung seiner grundlegenden Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel bedurft. Außerdem bleibt vollkommen unklar, warum es dem Antragsteller nicht zuzumuten sein sollte, den Rechtsstreit gegen die Bundesrepublik Deutschland zunächst aus eigener Tasche zu finanzieren und seine etwaigen Ansprüche gegen seinen Rechtsschutzversicherer in einem Hauptsacheverfahren durchzusetzen. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Antragsteller im Streitfall einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht zu befinden, da im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27.02.2003 - I ZB 22/02 -, BGHZ 154, 102, 103 f.; Braun, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 22. Aufl. 2025, § 922, Rdnr. 10b). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Im Falle einer Leistungsverfügung ist grundsätzlich der volle Wert der Hauptsache ohne den für eine Sicherung des Anspruchs gewöhnlich vorzunehmenden Abschlag anzusetzen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 10.07.2009 - 3 W 43/09 -, NJOZ 2010, 1799; Beschluss vom 17.04.2025 - 3 W 2/25 -, BeckRS 2025, 9680; OLG München, Endurteil vom 20.06.2018 - 7 U 1079/18 -, juris). Die durch das Landgericht auf S. 4 angestellte Berechnung ist nicht zu beanstanden und führt auch unter Berücksichtigung des im Zeitpunkt der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens geltenden Wechselkurses zu einer Festsetzung auf die Wertstufe bis € 16.000,-.