Urteil
3 U 143/23
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:1016.3U143.23.00
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Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.06.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau (9 O 979/22) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer ... unwirksam war und der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbeitrags verpflichtet war:
für Vorname1 X im Tarif 1 100,00 die Erhöhung zum 01.04.2016 in Höhe von 9,90 Euro bis zum 28.02.2021.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.633,85 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2022 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem vorgenannten Prämienanteil in Höhe von 4.633,85 Euro bis zum 07.12.2022 gezogen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 59 Prozent und die Beklagte 41 Prozent zu tragen
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 13.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.06.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau (9 O 979/22) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer ... unwirksam war und der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbeitrags verpflichtet war: für Vorname1 X im Tarif 1 100,00 die Erhöhung zum 01.04.2016 in Höhe von 9,90 Euro bis zum 28.02.2021. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.633,85 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2022 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem vorgenannten Prämienanteil in Höhe von 4.633,85 Euro bis zum 07.12.2022 gezogen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 59 Prozent und die Beklagte 41 Prozent zu tragen 2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 13.000,- Euro festgesetzt. I. Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die erstinstanzliche Abweisung seiner Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit mehrerer Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung sowie auf Rückgewähr etwaig überzahlter Prämien und Nutzungsersatz. Zwischen dem 1969 geborenen Kläger und der Beklagten besteht seit 1.7.2000 ein privates Krankenversicherungsverhältnis, das auch Versicherungsschutz für Frau Vorname2 X, geboren im Jahr 2011, umfasst, und in welchem es regelmäßig zu Erhöhungen der Beiträge durch die Beklagte kam. Die Anpassungen wurden dem Kläger jeweils unter Übersendung eines (Nachtrags-) Versicherungsscheins und eines standardisierten Informationsschreibens mitgeteilt. Mit einem auf Februar 2013 datierten Schreiben teilte die Beklagte dem Kläger die Beitragserhöhung im Tarif 2 sowie des gesetzlichen Beitragszuschlags mit. In dem Schreiben hieß es: "(…) wir informieren Sie heute darüber, dass wir in diesem Jahr Ihre Beiträge deutlich erhöhen müssen. Die wesentlichen Gründe hierfür sind der medizinische Fortschritt und die damit verbundenen verbesserten Behandlungsverfahren. (…) In einem beigefügten Informationsblatt wurde das Verfahren der Beitragsanpassung unter Darstellung der Schwellenwerte für die Rechnungsgrundlagen Sterbewahrscheinlichkeit und Versicherungsleistungen abstrakt erläutert. Mit einem auf Februar 2016 datierten Schreiben teilte die Beklagte dem Kläger die Beitragserhöhungen in den Tarifen 2, 1 sowie des gesetzlichen Beitragszuschlags mit. In dem Schreiben hieß es: "Warum ändert sich Ihr Beitrag? Der wichtigste Grund sind die gestiegenen Gesundheitskosten." Es folgte eine tabellarische Übersicht, in der die bisher und zukünftig geltenden Beiträge, ggf. mit Angabe des Änderungsbetrages aufgelistet waren. In dem Schreiben wurde auf ein beigelegtes Informationsblatt hingewiesen. Darin hieß es: "Jedes Jahr prüfen alle privaten Krankenversicherer (PKV) die Beiträge. Und bei Bedarf müssen sie diese erhöhen.... Wie kommt es zu Beitragsanpassungen? Die PKV muss die Beiträge auf Basis von aktuellen Statistiken berechnen. Grundlage dabei ist das derzeitige Kostenniveau für Gesundheitsleistungen. Auch die durchschnittliche Vertragslaufzeit, die aktuelle statistische Lebenserwartung und die mit dem Alter steigende Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen fließen mit in die Berechnungen ein. Wenn sich in diesem Bereich nichts ändert, bleibt der Beitrag stabil. Im Laufe der Zeit treten aber immer wieder neue Entwicklungen auf. Ihre Auswirkungen auf die Beitragshöhe waren bei Abschluss des Vertrages statistisch nicht vorhersehbar. Wenn dann die tatsächlichen Leistungen mehr als 10 % von den kalkulierten abweichen, muss der Versicherer die Beiträge anpassen. Gleiches gilt, wenn die Sterbewahrscheinlichkeiten mehr als 5 % von den kalkulierten abweichen. Dann stellt der Versicherer durch die Anpassung das Gleichgewicht zwischen Beitragseinnahmen und Leistungsausgaben wieder her." Mit einem auf Februar 2017 datierten Schreiben teilte die Beklagte dem Kläger die Beitragserhöhungen im Tarif 1 für ihn selbst und im Tarif 2 für Vorname2 X mit. In dem Schreiben hieß es: "(…) Warum ändert sich Ihr Beitrag? Der wichtigste Grund sind die gestiegenen Gesundheitskosten. Diagnose- und Therapiemethoden entwickeln sich immer weiter. Diese haben ihren Preis. Doch sie helfen Ihnen, schneller gesund zu werden. Bei vielen chronischen Erkrankungen erhöhen sie die Lebensqualität. Den Beitrag zu ihrer Krankentagegeldversicherung müssen wir auch anpassen. Denn langwierige Krankheitsfälle nehmen zu. Dies ist gerade bei psychischen Erkrankungen wie Depressionen und bei Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems der Fall. (…)" Es folgte eine tabellarische Übersicht, in der die bisher und zukünftig geltenden Beiträge, ggf. mit Angabe des Änderungsbetrages aufgelistet waren In dem Schreiben wurde auf ein beigelegtes Informationsblatt hingewiesen. Darin hieß es: "Jedes Jahr prüfen alle privaten Krankenversicherer (PKV) die Beiträge. Und bei Bedarf müssen sie diese erhöhen .... Wie kommt es zu Beitragsanpassungen? Die PKV muss die Beiträge auf Basis von aktuellen Statistiken berechnen. Grundlage dabei ist das derzeitige Kostenniveau für Gesundheitsleistungen. Auch die durchschnittliche Vertragslaufzeit, die aktuelle statistische Lebenserwartung und die mit dem Alter steigende Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen fließen mit in die Berechnungen ein. Wenn sich in diesem Bereich nichts ändert, bleibt der Beitrag stabil. Im Laufe der Zeit treten aber immer wieder neue Entwicklungen auf. Ihre Auswirkungen auf die Beitragshöhe waren bei Abschluss des Vertrages statistisch nicht vorhersehbar. Wenn dann die tatsächlichen Leistungen mehr als 10 % von den kalkulierten abweichen, muss der Versicherer die Beiträge anpassen. Gleiches gilt, wenn die Sterbewahrscheinlichkeiten mehr als 5 % von den kalkulierten abweichen. Dann stellt der Versicherer durch die Anpassung das Gleichgewicht zwischen Beitragseinnahmen und Leistungsausgaben wieder her." Der Kläger entrichtete vorbelhaltlos die erhöhten Beiträge. Am 22.07.2020 beauftragte der Kläger die klägerischen Prozessbevollmächtigten, unter dem 31.08.2020 forderte er die Beklagte u.a. unter Fristsetzung zur Rückzahlung aus seiner Sicht überhöhter Beiträge auf. Zunächst mit Schreiben vom 21.01.2021 und erneut mit der Klageerwiderung teilte die Beklagte die auslösenden Faktoren für die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen mit. Der Kläger hat beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Vers.-Nr. ... unwirksam sind: a. in den Tarifen für Vorname1 X aa. Die Erhöhung des Beitrags im Tarif 2 zum 1.4.2013 i.H.v. 39,75 € bb. die Erhöhung des Beitrags für GBZ zum 1.4.2013 i.H.v. 3,61 € cc. Die Senkung des Beitrags im Tarif 2 zum 1.9.2014 um -29,90€ dd. Die Erhöhung des Beitrags im Tarif 2 zum 1.4.2016 i.H.v. 98,80 € ee. Die Erhöhung des Beitrags im Tarif 1 100,00 zum 1.4.2016 i.H.v. 9,90 € ff. Die Erhöhung des Beitrags für GBZ zum 1.4.2016 i.H.v. 9,10 € gg. Die Erhöhung des Beitrags im Tarif 1/100,00 zum 1.4.2017 i.H.v. 5,34 € b. in den Tarifen für Vorname2 X aa. Die Erhöhung des Beitrags im Tarif 2 zum 1.4.2017 i.H.v. 21,85 € und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbetrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 21,85 € zu reduzieren ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 8.676,33 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz am 7.12.2022 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte a. der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b. die nach 3 a) gezogenen Nutzungen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz am 7.12.2022 zu verzinsen hat. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite hinsichtlich der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 372,490 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 7.12.2022 freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag zu 1. sei als Zwischenfeststellungsklage zulässig, soweit Beitragserhöhungen betroffen seien. Die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung sei eine Vorfrage für den Leistungsantrag. Ein feststellungsfähiges gegenwärtiges Rechtsverhältnis liege auch insoweit vor, als der Kläger die Unwirksamkeit von vorhergehenden Beitragsanpassung festgestellt wissen möchte, obwohl es im gleichen Tarif bereits nachfolgende Beitragserhöhungen gegeben habe. Die vorhergehenden Beitragsanpassungen seien nicht wegen der zeitlich nachfolgenden Erhöhung vollständig überholt und nur noch für den Leistungsantrag bedeutsam. Vielmehr sei allein mit dem vom Kläger erstrebten Leistungsurteil nicht rechtskräftig festgestellt, dass er zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus den vorhergehenden Beitragsanpassungen ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet sei. Ein Feststellungsinteresse bestehe auch für den Klageantrag zu 3), da die von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus den nach Auffassung des Klägers rechtsgrundlos gezahlten Prämienanteilen für ihn im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht vollständig bezifferbar gewesen seien und es daher an der Zumutbarkeit der Erhebung einer Leistungsklage fehle. Soweit Beitragssenkungen betroffen seien (Klageantrag zu 1 cc.), ist das Feststellungsbegehren unzulässig, da hier weder eine Vorgreiflichkeit für ein Leistungsbegehren im Raum stehe (§ 256 Abs. 2 ZPO) noch sonst ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO dargetan oder erkennbar sei. Die Klage sei insgesamt nicht begründet. Dem Kläger stehe kein Anspruch Feststellung der Unwirksamkeit und Rückzahlung überhöhter Prämienanteile zu. Soweit mit der Klage Forderungen aus der Zeit vor 2019 geltend gemacht würden, seien eventuelle Ansprüche des Klägers bereits verjährt, denn insoweit gelte die regelmäßige Verjährung des § 195 BGB, wobei verjährungsauslösender Zeitpunkt die Kenntnis der Erhöhung ist, nicht die Kenntnis eines etwaigen Mangels der Erhöhung. Dieser Zeitpunkt habe jedenfalls für sämtliche Forderungen aus der Zeit vor dem Jahr 2019 in bei Klageerhebung verjährter Zeit gelegen. Für die Entstehung des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs gemäß § 199 Abs.1 Nr. 1 BGB sei auf die jeweilige monatliche Prämienzahlung abzustellen, weil frühestens mit der jeweiligen monatlichen Zahlung der vermeintlich überhöhten Prämie der Rückforderungsanspruch fällig werde und entstehe. Bezogen auf die formelle Unwirksamkeit liege die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers als Versicherungsnehmer im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Erhalt der jeweiligen Anpassungsschreiben der Beklagten für die betreffenden Tarife vor. Es genüge die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, nicht erforderlich sei, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend bewerte, daher reiche die Kenntnis von den Prämienanpassungen als solchen aus; der Kläger müsse nicht den Schluss gezogen haben, dass diese unwirksam seien. Dem Kläger sei eine frühere Klageerhebung auch nicht unzumutbar gewesen. Das Hinausschieben des Beginns der regelmäßigen Verjährungsfrist wegen unsicherer und zweifelhafter Rechtslage könne nur in eng begrenzten, besonders begründeten Ausnahmefällen angenommen werden. Eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage besteht nicht schon dann, wenn noch keine höchstrichterliche Entscheidung einer bestimmten Frage vorliege. Neben einer teilweisen Verjährung möglicher Ansprüche sei außerdem zu berücksichtigen, dass die Bezeichnung "GBZ" keine Beitragsanpassung darstelle, sondern nur den gesetzlichen Beitragszuschlag von 10 % zum jeweiligen Tarif bezeichne, so dass insoweit keine (eigenständige) Rechtmäßigkeit einer Beitragserhöhung zu überprüfen gewesen sei. Des Weiteren sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der Prämie nur in der durch die letzte Anpassung festgesetzten Höhe zugestanden habe. Bei der Prämienanpassung finde nicht nur die Festsetzung eines Erhöhungsbetrags statt, sondern eine vollständige Neufestsetzung für den neu kalkulierten Zeitraum. Ob eine frühere Prämienerhöhung fehlerhaft sei, sei für die Wirksamkeit der Neufestsetzung und der daraus folgenden erhöhten Beitragspflicht des Versicherungsnehmers ohne Bedeutung. Eine Überprüfung der Erhöhung im Tarif 2 zum 1.4.2013 habe mithin aufgrund der Folgeerhöhung zum 1.4.2016 nicht zu erfolgen gehabt, da in unverjährter Zeit aus der Anpassung zum 1.4.2013 keine Rückzahlungsansprüche (mehr) bestehen könnten. Dies gelte ebenfalls für die Erhöhung im Tarif 1/100,00 zum 1.4.2016 aufgrund der Folgeerhöhung zum 1.4.2017 sowohl für den Kläger als auch für Vorname2 X. Zu überprüfen gewesen seien daher lediglich die Erhöhungen im Tarif 2 in 2016 aufgrund denkbarer Ansprüche im unverjährten Zeitraum ab 1.1.2019 bis zur (unstreitigen) Beendigung des Tarifs zum 1.4.2021 und im Tarif 1/100,00 zum 1.4.2017 wegen denkbarer Ansprüche im unverjährten Zeitraum vom 1.1.2019. Tatsächlich stünden dem Kläger aber auch hinsichtlich im unverjährten Zeitraum erfolgter Prämienanpassungen keine Ansprüche unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Begründung zu. Gemäß § 203 Abs. 2 VVG in Verbindung mit den vertraglich vereinbarten Regelungen sei der Krankenversicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für die bestehenden Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt habe. Die Zustimmung des Treuhänders zur Prämienänderung sei zu erteilen, wenn seine Prüfung ergeben habe, dass die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang stehe. Diese Prämienanpassung unterliege der umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch die Zivilgerichte. Das Prämienanpassungsrecht des Versicherers und die Erteilung der Zustimmung durch den Treuhänder unterlägen dabei nicht dem weiten Maßstab des billigen Ermessens, sondern den durch die genannten Rechtsvorschriften geregelten, ins einzelne gehenden engen und verbindlichen Vorgaben. Sie ließen keinen Raum für eine darüber hinausgehende Angemessenheits- oder Billigkeitskontrolle. Die jeweils erforderliche Zustimmung des involvierten Treuhänders liege für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen unstreitig vor. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 WG erfordere die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst habe. Dagegen müsse der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er habe auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Das ergebe die Auslegung des § 203 Abs. 5 VVG aus dem Wortlaut der Norm, der Gesetzessystematik, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Gesetzeswortlaut sehe im Fall der Prämienanpassung die Angabe der "hierfür" maßgeblichen Gründe vor und mache damit deutlich, dass sich diese auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen müssen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergebe, genügt danach nicht. Dabei zeige der Wortlaut bereits durch die Verwendung desselben Begriffs "maßgeblich" sowohl in § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG für die Beitragsanpassungsvoraussetzungen als auch in § 203 Abs. 5 VVG für die Mitteilung an den Versicherungsnehmer, dass das Gesetz mit den mitzuteilenden "maßgeblichen Gründen" auf die dafür "maßgeblichen Rechnungsgrundlagen" verweise. Maßgeblich, d.h. entscheidend für die Prämienanpassung sei gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 und 3 VVG die als nicht nur vorübergehend anzusehende Veränderung der bzw. einer der dort genannten Rechnungsgrundlagen. Zugleich folge aus dem Wort "maßgeblich", dass nicht alle Gründe genannt werden müssten, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände. In diesem Sinne entscheidend sei nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreite oder nicht. Dagegen sei die konkrete Höhe der Veränderung dieser Rechnungsgrundlagen daneben nicht mehr entscheidend. Die Überprüfung der Prämie werde ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten werde; dabei komme es nicht darauf an, in welchem Umfang er überschritten werde. Die Gesetzessystematik stehe im Einklang mit diesem Verständnis des Wortlauts. Der Vergleich des § 203 Abs. 5 WG mit anderen Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes, die allgemeiner auf die Angabe der "Gründe" abstellen (vgl. § 6 Abs. 2, § 6a Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 192 Abs. 8 Satz 2 VVG), zeige die einschränkende Bedeutung des Begriffs der "maßgeblichen" Gründe. Auch dies spreche gegen das Erfordernis, eine weitergehende Begründung und insbesondere auch die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlagen anzugeben. Auch die Gesetzgebungsgeschichte stütze ein Verständnis der "maßgeblichen Gründe", dass zwar die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst habe, nicht aber die genaue Höhe dieser Veränderung einschließe. Im Einklang mit dem Wortlaut und der Gesetzesbegründung könne auch der Zweck des § 203 Abs. 5 VVG nicht weitreichend zu verstehen sein. Die Norm ziele - wie ihre Vorläuferbestimmung - in erster Linie darauf ab, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich darüber klar zu werden, ob er innerhalb der zeitgleich ausgestalteten Frist des § 205 Abs. 4 VVG sein Kündigungsrecht ausübe oder die Prämienänderung zum Anlass nehme, von seinem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG Gebrauch zu machen. Daneben soll die Mitteilung der maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer zeigen, was der Anlass für die konkrete Prämienanpassung war. Diese Kenntnis des Versicherungsnehmers ergibt sich nicht bereits aus dem Gesetz oder den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, sondern kann nur für den Einzelfall mitgeteilt werden. Die Mitteilung erfüllt so den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung gewesen sei, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst habe. Das werde durch die Angabe der Rechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, erreicht. Dagegen sei es für diesen Zweck nicht erforderlich, dem Versicherungsnehmer die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht habe auch nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen. Weder der Wortlaut oder die Gesetzessystematik noch die Entstehungsgeschichte der Norm enthielten einen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber bei der VVG-Reform 2008 beabsichtigt hätte, die Möglichkeit einer Plausibilitätskontrolle des Versicherungsnehmers als neues Kriterium für die formale Wirksamkeit einer Prämienanpassung einzuführen. Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 WG genüge, habe der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Das Gericht erachte es dabei im Hinblick auf die obigen Ausführungen als sachgerecht, keine zu hohen Anforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe zu stellen. Gemessen an diesen Anforderungen reichen die vorliegenden Informationen zu den Beitragsanpassungen als Mitteilung der Gründe im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG a. F. aus. Diesen Informationen könne entnommen werden, dass die die Prämienanpassung auslösende Veränderung der Rechnungsgrundlage die Versicherungsleistungen (und nicht die Sterbewahrscheinlichkeiten) betrifft. In den Anschreiben zu den Beitragsanpassungen zum 1.4.2016 und 1.4.2017 werde als wesentlicher Grund für die Beitragssteigerungen jeweils ein Ansteigen der Gesundheitskosten genannt. Dass die Bezeichnung "Gesundheitskosten" statt Leistungsausgaben benutzt werde, stehe dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, dass die Beitragserhöhung auf einer Steigerung der Versicherungsleistungen beruhe, nicht entgegen. Damit seien die wesentlichen Kriterien, die die Prämienanpassung ausgelöst und deren Höhe beeinflusst hätten, dargelegt. Die Mitteilungen erfüllten den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung gewesen sei, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst habe. Darüber hinaus sei insbesondere nicht die Angabe erforderlich, dass ein konkreter Schwellenwert überschritten sein müsse. Der Versicherungsnehmer, der über die auslösende Rechnungsgrundlage informiert, dem aber keine Plausibilitätskontrolle ermöglicht werden solle, müsse nur erkennen können, ob die Anpassung für ihn konkret durch Veränderungen bei den Versicherungsleistungen oder bei der Sterbewahrscheinlichkeit ausgelöst worden sei. Das setze nicht voraus, dass er erfährt, dass die Veränderungen der auslösenden Rechnungsgröße einen bestimmten Schwellenwert überschritten haben; die konkrete Höhe der Veränderung müsse nicht angegeben werden. Schließlich resultiere eine materielle Unwirksamkeit der zu überprüfenden Prämienerhöhungen auch nicht aus den klägerischen Einwänden im Hinblick auf das Treuhänderzustimmungsverfahren zur Überprüfung der Voraussetzungen des § 155 Abs. 2 VAG. Zwar bedürften gemäß § 155 Abs. 2 VAG der Zustimmung des Treuhänders u.a. auch die Verwendung von Mitteln aus der Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, wobei der Treuhänder darauf zu achten habe, dass die in der Satzung und den Versicherungsbedingungen bestimmten Voraussetzungen erfüllt und die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt seien. Bei der Verwendung der Mittel zur Begrenzung von Prämienerhöhungen habe er insbesondere auch auf die Angemessenheit der Verteilung auf die Versichertenbestände zu achten. Zu berücksichtigen sei allerdings zunächst, dass der Treuhänder den vorliegend zu überprüfenden Beitragsanpassungen unstreitig zugestimmt habe. Seien Unterlagen nach Auffassung des Treuhänders teilweise nicht aussagkräftig und/oder unklar, habe der Treuhänder ein Nachfragerecht, das sich zu einer Nachfragepflicht verdichte, und müsse der Versicherer auf berechtigte Nachfrage dem Treuhänder weitere Dokumente und Informationen je Beobachtungseinheit zur Verfügung stellen, um dem Treuhänder eine abschließende Meinungsbildung über die Voraussetzungen der Beitragsanpassung zu ermöglichen. Eine solche abschließende Entscheidung habe sich der zuständige Treuhänder jedoch vorliegend zugetraut. Habe der Treuhänder keine Nachfragen gestellt, sei dies ein Indiz, dass er weitergehende Informationen nicht für erforderlich gehalten habe. Im Übrigen habe das Treuhänderzustimmungsverfahren nach Auffassung des Gerichts vorliegend keiner weiteren Überprüfung bedurft. Zunächst betreffe die Frage, ob dem Treuhänder die erforderlichen Unterlagen vollständig vorgelegt worden sind, nicht die formelle oder materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassung als solche. Lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Überprüfung und Anpassung vor, so ist der Versicherer vielmehr zur Anpassung verpflichtet. Die Frage, ob dem Treuhänder im Anschluss an die diesbezügliche Entscheidung des Versicherers die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden seien und ob der Treuhänder auf der Grundlage der - vollständig oder nicht - vorgelegten Unterlagen seine tatsächlich erteilte Zustimmung hätte erteilen dürfen, betreffe die Frage der Wirksamkeit der Beitragsanpassung dann nicht, sondern sei Teil der aufsichtsrechtlichen Aufgaben des Treuhänders. Diese zu überprüfen sei nicht Sache der Zivilgerichte, sondern der Aufsichtsbehörde. Für die hier zu überprüfende Frage der Wirksamkeit der Beitragsanpassungen komme es mithin auf die Vollständigkeit der dem Treuhänder zur Verfügung stehenden Unterlagen schon gar nicht an. Das Gesetz knüpfe in § 155 VAG nicht an das Vorliegen bestimmter Unterlagen an, Voraussetzung für eine wirksame Prämienerhöhung sei vielmehr, ob eine tatsächliche Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die gesetzlich oder tariflich geregelten Schwellenwerte überschreite. Dies bestreite der Kläger aber vorliegend nicht. Zudem würde eine Abhängigmachung der Wirksamkeit einer Beitragsanpassung von einer reinen Überprüfung des Treuhändervorgangs die Gefahr begründen, dass eine hinsichtlich ihrer versicherungsmathematischen Berechnung korrekte Prämienanpassung für unwirksam erklärt würde, obwohl auch ein anderer Treuhänder aufgrund der Vorlage vollständiger Unterlagen die Zustimmung erteilen müsste. Daraus folge, dass sinnvollerweise nicht auf den formellen Treuhändervorgang abzustellen sei, sondern auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der inhaltlichen Voraussetzungen einer Prämienerhöhung. Hinzu komme, dass die Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung in systematischer Hinsicht Teil der Prämienberechnung sei, so dass hierfür lediglich eine Überprüfung durch ein versicherungsmathematisches Sachverständigengutachten in Betracht gezogen werden könne. Auch die Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sei durch einen gerichtlichen Sachverständigen grundsätzlich überprüfbar, allerdings nur bezüglich der Frage, ob der Versicherungsnehmer nicht ausreichend bedacht worden sei. Wie der Treuhänder habe auch der Sachverständige zu beachten, dass es sich bei der Mittelverwendung zur Limitierung der Beitragsanpassung um eine unternehmerische Entscheidung des Versicherers handele. Ein gerichtlicher Sachverständiger müsse insbesondere berücksichtigen, dass Bewertungskriterium hier nicht die Interessen des klagenden Versicherungsnehmers, sondern vielmehr die Belange aller Versicherten seien. Wie der Treuhänder sei auch ein gerichtlicher Sachverständiger daran gehindert, seine eigene Entscheidung zur angemessenen Berücksichtigung der Belange der Versicherten an die Stelle des Versicherers zu setzen. Das Gericht verkenne dabei nicht, dass grundsätzlich die Beklagte als Versicherer darzulegen und zu beweisen hat, dass die Prämienanpassung materiell rechtmäßig sei. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei jedoch auch anerkannt, dass das pauschale Bestreiten ohne Darlegung jedweder tatsächlichen Anhaltspunkte als Bestreiten ins Blaue hinein unzulässig und damit prozessual unbeachtlich sei. Von der Klagepartei könne auf dieser Grundlage zwar nicht verlangt werden, dass sie im Einzelnen darlege, weshalb sie von einer Unrichtigkeit einer Beitragsanpassung ausgehe und die materielle Rechtmäßigkeit bestreitet. Zu fordern sei aber zumindest, dass sie greifbare Umstände anführe, auf die sie den Verdacht gründet, die (konkrete) Beitragsanpassung sei in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht gesetzeskonform. Der Vortrag der Klagepartei lege demgegenüber lediglich dar, welche Erfordernisse aus ihrer Sicht für eine wirksame Beitragsanpassung gelten und dass sie die Einhaltung dieser Erfordernisse bestreite. Tatsächlich greifbare Zweifel im Hinblick auf die Limitierungsmittelverwendung bei den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen würden jedoch nicht aufgezeigt und hierfür bestünden auch ansonsten keine Anhaltspunkte. Zudem sei im Hinblick auf das klägerische Bestreiten der "Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen" zu berücksichtigen, dass im Interesse der ausreichenden Wahrung der Belange der Versicherten und dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Versicherten zwar nicht einzelne Versicherte oder einzelne Gruppen von Versicherten gegenüber dem Kollektiv aller Versicherten willkürlich benachteiligt oder bevorzugt werden dürften, so dass eine einseitige Verwendung von Mitteln nur für bestimmte Personenkreise bzw. Tarife unzulässig wäre. So dürften etwa Beitragserhöhungen in einem sanierungsbedürftigen Tarif nicht so weit limitiert werden, dass für andere Tarife keine ausreichenden Mittel mehr zur Verfügung stünden; auch dürften etwa nicht nur die älteren Versicherten einseitig begünstigt werden. Indessen solle im Interesse der Prämienverstetigung aber auch etwa für ältere Versicherte ein (die Gleichbehandlung naturgemäß durchbrechender) besonderer Schutz vor unzumutbaren Beitragssteigerungen in einem Alter gewährleistet werden, in dem die Leistungsausgaben überdurchschnittlich stiegen. Der zentrale Gedanke der Verstetigung der Beiträge könne es also auch rechtfertigen, dass für besonders stark von einer Erhöhung betroffene Tarife verhältnismäßig mehr Mittel zur Beitragsdämpfung eingesetzt würden als in anderen. Mithin gebe es widerstreitende Aspekte (Gleichbehandlung einerseits und angemessene Differenzierung andererseits) und daher keine generellen sachgerechten Regelungen; und gebe es schließlich anerkennenswerte unterschiedliche Geschäftspolitiken, so gebe es (über die soeben erörterten allgemeinen Aspekte hinaus) keine verbindlichen "Verteilungsgrundsätze", deren strikte Einhaltung überprüft werden könnte - bzw. überprüft werden müsste. Eine Kontrolle in einer objektiv-generalisierenden Betrachtungsweise könnte sich insoweit ohnehin nur auf die Beanstandung offensichtlicher Ausreißer beschränken, die den allein formulierbaren allgemeinen Aspekten krass widerstritten, nicht etwa auf eine "Ausbalancierung" der Limitierungsmittelvergabe an sich. Anhaltspunkte für einen solchen offensichtlichen Ausreißer oder krassen Fehler bestünden aber erst recht nicht, bzw. würden nicht aufgezeigt, so dass eine sachverständige Kontrolle auch insoweit nicht geboten sein könne. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Zur Begründung führt er aus, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, die Beitragsanpassungen zum 01.04.2016 und 01.04.2017 seien wirksam gewesen. Dabei gehe das Gericht in rechtlich zu beanstandender Weise davon aus, die formellen Voraussetzungen des § 203 Abs. 5 VVG seien erfüllt. Inhalt und Reichweite der "maßgeblichen Gründe" seien nach höchstrichterlicher Rechtsprechung an dem Hauptzweck der Begründungspflicht, nämlich dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände die Erhöhung aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst habe. Dafür müsse in der Begründung angegeben werden, bei welcher Rechnungsgrundlage - Versicherungsleistungen, Sterbewahrscheinlichkeit oder beiden - eine als nicht nur vorübergehend anzusehende und den festgelegten Schwellenwert überschreitende Veränderung eingetreten sei. Die Begründung müsse sich dabei auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen und dürfe nicht nur durch eine allgemeine Mitteilung die gesetzlichen Voraussetzungen einer Beitragserhöhung pauschal wiedergeben. Gemessen daran seien die hier gegenständlichen Beitragsanpassungen unwirksam. Die Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.04.2013 genügten den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht. Das Schreiben enthalte keinen Hinweis auf eine Veränderung einer der beiden Rechnungsgrundlagen. Auch die Beitragsanpassung zum 01.04.2016 sei entgegen der Auffassung des Landgerichts formell unwirksam. Es fehle an einem eindeutigen Hinweis darauf, welche Rechnungsgrundlage sich geändert habe, und dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert gebe, der die Prämienanpassung ausgelöst habe. Auch die Beitragsanpassung zum 01.04.2017 sei entgegen der im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stehenden Auffassung des Landgerichts formell unwirksam. Das Anpassungsschreiben enthalte keinen eindeutigen Hinweis darauf, welche geänderte Rechnungsgrundlage für die konkrete Prämienerhöhung maßgeblich gewesen sei und mache nicht deutlich, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert gebe, dessen Überschreitung die hier gegenständliche Prämienanpassung ausgelöst habe. Ferner seien die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen auch materiell unwirksam. Die Limitierungsmittelvergabe sei eine Ermessensentscheidung des Versicherers, die nicht rein mathematisch oder anhand der gesetzlichen Vorgaben auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden könne. Die Vergabe der Limitierungsmittel werde materiell erst durch die Verknüpfung mit dem subjektiven Element wirksam. Daher seien Unterlagen der Dokumentation, die geeignet seien, eine ermessenswahrende subjektive Komponente zu manifestieren für die Rechtmäßigkeit unabdinglich. Insofern unterscheide sich die Geeignetheit der Unterlagen von der Unabhängigkeit des Treuhänders, da letztere nicht konstitutiv für die Wirksamkeit der Prämienanpassung sei. Zu Unrecht gehe das Landgericht davon aus, dass das klägerische Bestreiten der materiellen Rechtmäßigkeit der Prämienanpassungen unsubstantiiert und daher unbeachtlich gewesen sei. Das Landgericht habe insofern übersehen, dass zur Thematik der materiellen Rechtmäßigkeit von Beitragserhöhungen in der PKV höchstrichterlich Sonderregelungen zur Darlegungs- und Beweislast sowie zum notwendigen Substantiierungsgrads des Vortrags aufgestellt worden seien. Die Klägerseite habe Umstände bestritten, deren Zutreffen - in Bezug auf die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen - die Klagepartei nicht sicher beurteilen könne, da die maßgeblichen Informationen außerhalb eines Klageverfahrens bereits faktisch gar nicht bekannt würden. Die maßgeblichen Umstände stünden unter Geheimnisschutz. Es bestehe auf die betreffenden Unterlagen bestehe auch kein isolierter Auskunftsanspruch. Das Landgericht habe insofern übersehen, dass der Bundesgerichtshof gerade für den Bereich der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung von den Grundsätzen zum unbeachtlichen Bestreiten "ins Blaue hinein" abgewichen sei. So habe auch im Beitragsrückforderungsprozess der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für eine erhöhte Prämie vorlägen. Wenn eine materielle Überprüfung der Beitragserhöhung nur dann gewährleistet sei, wenn ein Versicherungsnehmer konkrete Anhaltspunkte gegen die materielle Rechtmäßigkeit einer Beitragsanpassung ausführen könne, würde faktisch - außerhalb rein formaler Einwände - niemals Rechtsschutz gegen Prämienerhöhungen gewährt werden. Ebenfalls zu Unrecht habe das Landgericht das Bestreiten des Klägers für unbeachtlich gehalten, da die versicherungsmathematische Richtigkeit nicht in Frage gestellt werde. Auch die Unrechtmäßigkeit der Limitierungsmittelvergabe habe das Landgericht fehlerhaft als einen Teilaspekt der im Ergebnis nicht angegriffenen Prämienkalkulation aufgefasst, dessen isoliertes Bestreiten unbeachtlich sei. Der Kläger habe indes nicht die letztlich festgesetzte Versicherungsprämie unstreitig gestellt. Lediglich die strikt formelhafte, durch die KVAV vorgegebene mathematische Berechnung sei nicht bestritten. Für die Limitierungsmittelvergabe existiere jedoch kein vergleichbares mathematisches Formelwerk. Es handele sich vielmehr um eine unternehmerische Ermessensentscheidung. Die Limitierungsmittelvergabe werde angegriffen. Diese könne logisch gesehen erst nach der Prämiennachkalkulation erfolgen, so dass es sich um zwei getrennte Vorgänge handele. Die Richtigkeit des zweiten Vorgangs werde hier in Abrede gestellt. Prozessual sei es nicht notwendig, sämtliche Aspekte des Prämienanpassungsvorgangs zu bestreiten. Die Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts, eines "ganz oder gar nicht" verstoße gegen das verfassungsrechtlich garantierte Recht der Klagepartei, die Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung vor den ordentlichen Gerichten überprüfen zu lassen. Es sei auch keine Verjährung anzunehmen, da die regelmäßige Verjährungsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Zum Zeitpunkt der Prämienzahlung habe der Kläger weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis von den in Anspruch begründenden Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs habe dann Kenntnis von den in Anspruch begründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen, aus denen das Fehlen eines Rechtsgrundes folgt, wisse. Im Falle der formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen müsse er über das Anpassungsschreiben hinaus Kenntnis von dem Wirksamkeitserfordernis haben, um einen Abgleich zwischen einem ungenügenden und einem hinreichend begründeten Anspruchsschreiben vornehmen zu können. Hier sei eine Kenntnis von dem Wirksamkeitserfordernis nicht gegeben, da die AVB der Beklagten in unzulässiger Weise die Wirksamkeit der Beitragsanpassung von der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers abhängig machten, ohne dass die Mitteilung der maßgeblichen Gründe, wie es gesetzlich vorgesehen sei, insofern erwähnt würden. Der Grundsatz, dass es für den Verjährungsfristbeginn nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung ankomme, gelte ohnehin nur für einfach gelagerte Sachverhalte und nicht für komplizierte wirtschaftliche Zusammenhänge. Dem Kläger sei außerdem eine frühere Klageerhebung wegen der unsicheren und zweifelhaften Rechtslage nicht zuzumuten gewesen. Auch sei keine grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände gegeben. Diese könne jedenfalls nicht auf das Fehlen zutreffender Rechtsschlüsse gestützt werden. Es bestehe ferner ein Anspruch auf Herausgabe der aus den überzahlten Prämienanteilen gezogenen Nutzungen. Die Klägerseite habe ferner einen Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus vertraglicher Pflichtverletzung gemäß §§ 280, 249, 257 BGB. Mit der nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Prämienerhöhung habe die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten verletzt. Der Umfang des Schadensersatzanspruchs erstrecke sich auf die vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten, die aus Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person zur Wahrung und Durchsetzung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig gewesen seien. Wegen des erhöhten Aufwandes durch die Mehrzahl der angegriffenen Erhöhungen, der Bedeutung des Streitfalls für die Klägerseite, der erforderlichen Berechnung und der versicherungsrechtlichen Spezialmaterie sei eine 1,5-fache Geschäftsgebühr nach RVG angemessen. Der Kläger beantragt klageerweiternd um 92 monatliche Zahlungen von je 9,90 Euro im Tarif 1 100,00, also 693,00 für die Zeit vom 01.02.2020 bis zum 13.11.2023: Das Urteil des Landgerichts Hanau vom 27.06.2023, Az.: 9 O 979/22, wird abgeändert und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge verurteilt: 1) Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer ... unwirksam sind: für Vorname1 X im Tarif 1 100,00 die Erhöhung zum 01.04.2016 in Höhe von 9,90 € und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen, um 9,90 € insgesamt zu reduzieren ist. 2) Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer ... unwirksam waren: a) für Vorname1 X aa) im Tarif 2 die Erhöhung zum 01.04.2013 in Höhe von 39,75 € bb) im gesetzlichen Zuschlag GBZ die Erhöhung um 01.04.2013 in Höhe von 3,61 € cc) im Tarif 2 die Senkung zum 01.09.2014 in Höhe von - 29,90 € dd) im Tarif 2 die Erhöhung zum 01.04.2016 in Höhe von 98,80 € ee) im gesetzlichen Zuschlag GBZ die Erhöhung zum 01.04.2016 in Höhe von 9,10 € ff) im Tarif 1/100,00 die Erhöhung zum 01.04.2017 in Höhe von 5,34 € b) für Vorname2 X im Tarif 2 die Erhöhung zum 01.04.2017 in Höhe von 21,85 € und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war. 3) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 10.908,98 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 4) Es wird festgestellt, dass die Beklagte a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat den die Klägerseite auf die unter 1) und 2) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 4 a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. 5) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite hinsichtlich der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 372,49 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit freizustellen. Mit Schriftsatz vom 10.06.2024 hat der Kläger angekündigt, die Anträge zu 1) und zu 2) "hilfsweise" wie folgt "abzuändern": Die Beklagte wird verurteilt, folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer ... durch Vergabe entsprechender Mittel zu limitieren: a) für Vorname1 X aa) im Tarif 2 die Erhöhung zum 01.04.2013 in Höhe von 39,75 € bb) im gesetzlichen Zuschlag GBZ die Erhöhung um 01.04.2013 in Höhe von 3,61 € cc) im Tarif 2 die Senkung zum 01.09.2014 in Höhe von - 29,90 € dd) im Tarif 2 die Erhöhung zum 01.04.2016 in Höhe von 98,80 € ee) im gesetzlichen Zuschlag GBZ die Erhöhung zum 0104.2016 in Höhe von 9,10 € ff) im Tarif 1/100,00 die Erhöhung zum 01.04.2017 in Höhe von 5,34 € b) für Vorname2 X im Tarif 2 die Erhöhung zum 01.04.2017 in Höhe von 21,85 € Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Der Klageantrag zu 1) sei bereits unzulässig. Mit der begehrten Feststellung, dass der Gesamtbetrag der Beitragszahlungen um einen konkret bezifferten Betrag zu reduzieren sei, würde das Recht der Beklagten untergraben, auch in Zukunft Beitragsanpassungen vorzunehmen. Zum 01.09.2014 habe sich im Tarif 2 der Risikozuschlag geändert. Dies begrenze den Klagezeitraum für die Beitragsanpassung zum 01.04.2013. Ferner sei der Tarif 2 aufgrund des Wechsels in den Tarif 3 zum 01.04.2021 beendet worden. Der Tarif 2 für Vorname2 X sei mit Ablauf des 13.01.2020 gekündigt worden. Ferner habe das Landgericht frei von Rechtsfehlern festgestellt, dass geltend gemachte Forderungen aus der Zeit vor 2019 verjährt seien, so dass es auf die Beitragsanpassungen im Tarif 2 zum 01.04.2023 und im Tarif 1 zum 01.04.2017 nicht ankomme, da diese in den verjährten Zeitraum fielen. Zudem habe das Landgericht die Wirksamkeit der Anpassungen zum 01.04.2016 und 01.04.2017 festgestellt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung seien die Kernpunkte des notwendigen Inhalts der Anpassungsmitteilungen geklärt. Es müsse demnach nur angegeben werden, welche Rechnungsgrundlage - Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeit - die Neufestsetzung veranlasst habe, jedoch weder unter Verwendung der genauen gesetzlichen Bezeichnung noch unter Mitteilung der genauen Höhe der Veränderung oder in welche Richtung (nach oben oder unten) sich die Rechnungsgrundlage verändert habe. Die Veränderung weiterer Faktoren müsse nicht angegeben werden, auch sei es nicht Zweck der Mitteilungspflicht, dem Versicherungsnehmer die Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen. Die Anpassungsmitteilungen der Beklagten hätten diesen Anforderungen genügt. Ihnen hätten nicht nur vorübergehende Veränderungen in den Versicherungsleistungen (und nicht der Sterbewahrscheinlichkeiten) als Auslöser zugrunde gelegen. Hierauf sei in den jeweiligen Anschreiben und den beigefügten Informationsblättern hingewiesen worden. Zudem komme es wegen Verjährung ohnehin nicht auf die älteren Anpassungsmitteilungen an. Der Mitteilung des Erreichens eines Schwellenwertes in den Anpassungsschreiben habe es nicht bedurft. Danach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Höhe der Veränderung nicht mitgeteilt werden müsse, sei auch die Mitteilung, dass die Abweichung einen vorher festgelegten Schwellenwert erreicht habe, entbehrlich, da ansonsten doch Ausführungen zur Höhe der Veränderung gemacht werden müssten. Es bestehe zudem kein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass Beitragsabsenkungen unwirksam gewesen seien. Ebenso sei kein Feststellungsinteresse gegeben, soweit Beitragserhöhungen durch spätere Anpassungen "überholt" seien oder die betreffenden Versicherungstarife nicht weiter fortgeführt würden. Zur von der Klägerseite geltend gemachten materiellen Unwirksamkeit sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerseite zum einen behaupte, konkrete auf die Beklagte und die streitgegenständlichen Tarife bezogene Informationen zu haben, sich aber dann auch daran festhalten lassen müsse, konkret vorzutragen. Der Vortrag bleibe aber pauschal und damit unbeachtlich. Die Darlegungs- und Beweislast liege auf Klägerseite. Das klägerische Bestreiten der Vollständigkeit der dem Treuhänder zur Prüfung vorgelegten Unterlagen sei zudem unerheblich, zumal die kalkulatorische Richtigkeit der Beitragsanpassungen zugestanden sei. Die Limitierungsmaßnahmen der Beklagten erfüllten überdies die gesetzlichen, vertraglichen und satzungsmäßigen Anforderungen. Insbesondere seien die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt worden. Bei der Verwendung der Mittel zur Begrenzung von Beitragserhöhungen werde auf die Angemessenheit der Verteilung auf die Versichertenbestände mit einem Beitragszuschlag gemäß § 149 VAG und ohne einen solchen Beitragszuschlag geachtet; zudem werde dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der prozentualen und absoluten Beitragssteigerungen für die älteren Versicherten ausreichend Rechnung getragen. II. 1. Die Berufung ist zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. 2. Die Berufung ist teilweise begründet. Das Landgericht ist zu Unrecht von der formellen Wirksamkeit der Beitragserhöhungen ausgegangen und hat - folgerichtig - keine weitere Prüfung der vorangegangenen Beitragserhöhungen vorgenommen. a) Der Berufungsantrag zu 2), mit dem der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit von sieben Beitragserhöhungen, aus denen er keine aktuellen Rechtsfolgen mehr herleitet, begehrt, ist schon unzulässig. Denn es fehlt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO, das Voraussetzung sowohl für die allgemeine als auch für die Zwischenfeststellungsklage ist. aa) Das Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO muss grundsätzlich ein gegenwärtiges sein (vgl. BGHZ 37, 137, 144). Ein vergangenes Rechtsverhältnis kann nur Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn sich aus ihm nach dem Klagevortrag noch fortdauernde Rechtsfolgen oder ein gesteigertes Rehabilitierungsbedürfnis ergeben (BGHZ 27, 190, 196; BGH v. 17.6.2016 - V ZR 272/15, NJW-RR 2016, 1404; BAG NJW 97, 3396; BAG v. 15.7.2020 - 10 AZR 507/18, NJW 2021, 103; BAG v. 15.12.1999 - 5 AZR 457/98, NZA 2000, 775). Daher ist z.B. eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines Tarifvertrags nach dessen Ende unzulässig (BAG AP Nr 11 zu § 9 TVG). Wenn das Rechtsverhältnis während des Rechtsstreits erlischt, bleibt die Klage nur unter derselben Voraussetzung zulässig (BAG MDR 2004, 817) mit der Folge, dass sie als unzulässig abzuweisen ist (vgl. BAG NZA 2003, 1422). bb) Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die mit dem Berufungsantrag zu 2) begehrte Feststellung offensichtlich unzulässig. Denn nach dem Vortrag der Parteien und insbesondere der Formulierung seines Antrags begeht der Kläger die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses ("unwirksam waren"). Ob eine frühere Prämienerhöhung fehlerhaft war, ist für die Wirksamkeit der Neufestsetzung und der daraus folgenden erhöhten Beitragspflicht des Versicherungsnehmers ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 314/19 - Rn. 54, juris), mithin sich die begehrte Feststellung nur noch auf ein vergangenes Rechtsverhältnis beziehen kann. Über die Anträge zu 4) und 5) hinausgehende Folgen oder ein gesteigertes Rehabilitationsinteresse hat der Kläger weder erstinstanzlich noch in der Berufungsbegründung dargelegt. Auch dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht entnehmen, welche Ansprüche sonst noch diesen Feststellungsantrag rechtfertigen könnten. b) Der Berufungsantrag zu 1) ist zulässig. Allein mit dem vom Kläger erstrebten Leistungsurteil auf Rückzahlung überzahlter Beiträge wäre nicht rechtskräftig festgestellt, dass er zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet ist. Die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung ist eine Vorfrage für den Leistungsantrag und geht zugleich über das dort erfasste Rechtsschutzziel des Klägers hinaus; sie ist deshalb auch als Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. BGH Urt. v. 10.3.2021 - IV ZR 353/19, BeckRS 2021, 5402 Rn. 17, 18) Er ist teilweise begründet. Für den Zeitraum, in dem Prämienerhöhungen noch zurückgefordert werden können (s.u.) ist die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassung auszusprechen. c) Der Berufungsantrag zu 3) ist zulässig und teilweise begründet. Der Kläger kann die auf unwirksame Prämienerhöhungen hin gezahlten Beitragsanteile gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückverlangen, da er insoweit ohne Rechtsgrund geleistet hat. aa) Im Tarif 2 und dem gesetzlichen Beitragszuschlag und dem Tarif 1 100,00 des Klägers sowie für dem Tarif 2 für Vorname2 X bestand für die Erhöhungen zum 01.04.2013 (aa), die Erhöhung zum 01.04.2016 (bb), und die Erhöhung zum 01.04.2017 (cc) zunächst keine Rechtsgrundlage, da die Anpassungsschreiben nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG entsprachen. Voraussetzung für eine wirksame Prämienanpassung ist zunächst nach § 203 Abs. 5 VVG formell die Mitteilung der Neufestsetzung und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer. Ferner ist materiell nach § 203 Abs. 2 VVG Voraussetzung für die Prämienanpassung bei einer Krankenversicherung, bei der das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, dass eine nicht nur als vorübergehend anzusehende Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage, bei der nur die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten Berücksichtigung finden dürfen, vorliegt, ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Ferner gilt nach § 203 Abs. 2 S. 4 VVG für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder § 155 VAG in Verbindung mit einer auf Grund des § 160 VAG erlassenen Rechtsverordnung. Nach § 155 Abs. 1 VAG dürfen bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung Prämienänderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt hat. Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. Dazu sind ihm sämtliche für die Prüfung der Prämienänderungen erforderlichen technischen Berechnungsgrundlagen einschließlich der hierfür benötigten kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise vorzulegen. In den technischen Berechnungsgrundlagen sind die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und Alterungsrückstellung einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen und mathematischen Formeln vollständig darzustellen. Die Zustimmung durch den Treuhänder ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 155 Abs. 1 S. 2 VAG erfüllt sind. Eine Beitragsanpassung darf nach § 155 Abs. 3 S. 2 VAG zudem nur dann vorgenommen werden, wenn die Gegenüberstellung der erforderlichen und der kalkulierten Versicherungsleistungen für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10 Prozent, sofern nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ein geringerer Prozentsatz vorgesehen ist, ergibt und die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist. Dabei hat die Versicherung die formellen Voraussetzungen der Prämienanpassung als ihr günstige Tatsachen darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, auch wenn der Versicherungsnehmer eine Feststellungsklage gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienanpassung richtet, was vom Ziel her einer negativen Feststellungsklage entspricht. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (BGH, Urteil vom 21.07.2021 - Az. IV ZR 191/20; BGH, Urteil vom 23.06.2021 - Az. IV ZR 250/20; BGH, Urteil vom 14.04. 2021 - Az. IV ZR 36/20; BGH, Urteil vom 10.03.2021 - Az. IV ZR 353/19; BGH, Urteil vom 16.12.2020 - Az. IV ZR 294/19; OLG Köln, Urteil vom 29.10.2019 - Az. 1-9 U 127/18). Das gesetzliche Begründungserfordernis zielt in erster Linie darauf ab, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich darüber klar zu werden, ob er innerhalb der zeitgleich ausgestalteten Frist des § 205 Abs. 4 VVG sein Kündigungsrecht ausübt oder die Prämienänderung zum Anlass nimmt, von seinem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG Gebrauch zu machen. Daneben soll die Mitteilung der maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer zeigen, was der Anlass für die konkrete Prämienanpassung war. Die Mitteilung erfüllt so den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Die Mitteilungspflicht hat nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt nicht, da der Gesetzeswortlaut im Fall der Prämienanpassung die Angabe der "hierfür" maßgeblichen Gründe vorsieht und damit deutlich macht, dass sich diese auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen müssen (BGH, Urteil vom 23.06.2021 - Az. IV ZR 250/20; BGH, Urteil vom 16.12. 2020 - Az. IV ZR 294/19 ). Eine allgemeine Beschreibung der jährlichen Durchführung der Prämienüberprüfung genügt nicht, wenn nicht das Ergebnis der aktuellen Überprüfung mitgeteilt wird (BGH, Urteil vom 10. März 2021 - Az. IV ZR 353/19 -, Rn. 23, juris VersR 2021, 564). Außerdem bedarf es eines Hinweises, dass bei der konkreten Prämienerhöhung ein in Gesetz oder Tarifbedingungen festgelegter Schwellenwert über- oder unterschritten worden sei (BGH Urt. v. 23.6.2021 - IV ZR 250/20, BeckRS 2021, 18716, beck-online). Die Bewertung ist vom Tatrichter vorzunehmen. bb) Nach diesen Maßstäben waren die Beitragserhöhungen zum 01.04.2013 zunächst formell unwirksam. Das Anschreiben vom Februar 2013 umschreibt lediglich den Anlass der Beitragsanpassung indem von dem medizinischen Fortschritt und den damit verbundenen besseren Behandlungsverfahren die Rede ist. Auch für einen aufmerksamen Versicherungsnehmer wird dadurch schon nicht deutlich, welche der Rechnungsgrundlagen gemeint ist. Es wird auch weder das Bestehen eines vorab festgelegten Schwellenwertes noch dessen Überschreitung mitgeteilt. Die abstrakte Beschreibung im beiliegenden Informationsblatt führt ebenfalls nicht zu einer vollständigen Mitteilung im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG. Für den Versicherungsnehmer bleibt es spekulativ, ob und wenn ja welche der dort beschriebenen Schwellenwertüberschreitungen eingetreten sind. cc) Auch die Beitragsanpassungen zum 01.04.2016 waren nach den dargestellten Maßstäben zunächst formell unwirksam. In dem Anschreiben wird zwar noch auf die Versicherungsleistungen als Rechnungsgrundlage hingewiesen, indem es heißt "Der wichtigste Grund sind die gestiegenen Gesundheitskosten." Insofern ist es zwar unschädlich, dass die auslösende Rechnungsgrundlage nicht mit dem genauen gesetzlichen Begriff bezeichnet ist (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 31, juris). In dem Anschreiben finden sich jedoch keine Hinweise auf das Bestehen eines vorab festgelegten Schwellenwertes und dessen Überschreitung. Vielmehr suggeriert die Formulierung, die gestiegenen Gesundheitskosten seien "der wichtigste Grund", dass es mehrere Gründe gebe. Konkrete Angaben zu den Rechnungsgrundlagen und deren Veränderung finden sich auch nicht in den beiliegenden allgemein und abstrakt gehaltenen Informationen. Es ist nur die Angabe zu entnehmen, dass das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zur Beitragsanpassung die Überschreitung eines vorab festgelegten Schwellenwertes in einer der Rechnungsgrundlagen - Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeit - verlangt. Der Versicherungsnehmer kann jedoch auch bei aufmerksamer Lektüre nicht ersehen, durch welche Umstände die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind. dd) Für die Beitragsanpassungen zum 01.04.2017 gilt nichts Anderes. Der Eingangssatz nach der Überschrift "Warum ändert sich ihr Beitrag?" ist wortgleich zu dem Anschreiben im Jahr 2016. Es folgen allgemeine und werbende Informationen zum Leistungsspektrum und zur Zunahme von Krankheitszeiten betreffend den Krankentagegeldtarif. Auch hier ist aus den beiliegenden Informationen lediglich eine abstrakte Darstellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Beitragsanpassung enthalten, nicht aber die konkrete und auf die gegenständlichen Tarife bezogene Angabe der Schwellenwertüberschreitung. c) Prämienzahlungen, die bis zum Ende des Jahres 2018 erfolgt sind, können aufgrund der Verjährungseinrede der Beklagten nicht mehr zurückverlangt werden. Denn ein etwaiger Anspruch ist nicht nach § 214 Abs. 1 BGB durchsetzbar, da er verjährt ist. aa) Nach § 194 Abs. 1 BGB unterliegt das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen der Verjährung, wobei auch hier § 195 BGB Anwendung findet, so dass die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre beträgt. Diese Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger - hier also der Kläger - von den in Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners - also hier der Beklagten - Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Entstanden ist der Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (vgl. BGHZ 55, 340; 73, 365; 79, 178). Voraussetzung dabei ist grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs nach § 271 BGB (vgl. BGHZ 53, 222; 113, 193; ZIP 2008, 1762). Bei wiederholten Handlungen setzt jede Handlung grundsätzlich eine neue Verjährungsfrist in Lauf (vgl. BGH NJW 1985, 1023), wobei der strafrechtliche Begriff der fortgesetzten Handlung auf das Zivilrecht nicht übertragbar ist (vgl. BGHZ 71, 86). Dies führt dazu, dass Dauerschuldverhältnisse als solche grundsätzlich unverjährbar sind und daher nur die einzelnen aus ihnen erwachsenden Ansprüche der Verjährung unterliegen (vgl. BGH NJW 2008, 2995). Für die Frage der Verjährung von Rückzahlungsansprüchen betreffend Beitragsanpassungen hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17.11.2021 (IV ZR 113/20 - juris) zutreffend ausgeführt, dass ein Versicherungsnehmer mit Zugang der Änderungsmitteilungen Kenntnis von den in Anspruch begründenden Tatsachen hat und für den Verjährungsbeginn nicht erforderlich ist, dass er daraus die richtigen rechtlichen Schlussfolgerungen zieht. Ferner war nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Verjährungsbeginn nicht bis zur Klärung durch den Bundesgerichtshof hinausgeschoben (vgl. auch BGHZ 228, 56). bb) Unter Anwendung dieser, nunmehr höchstgerichtlich geklärten Maßstäbe waren die bis zum Ablauf des 31.12.2018 entstandenen Ansprüche jedenfalls verjährt. Die Beklagte hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Der Kläger hatte unstreitig von dem Beitragsanpassungsschreiben Kenntnis und damit die für den Verjährungsbeginn maßgebliche Umstandskenntnis. Eine Klageerhebung war ihm auch zumutbar, da nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine unsichere Rechtslage nicht bestand. Auf die rechtlichen Schlussfolgerungen kommt es nicht an. Die am 28.10.2022 bei dem Landgericht eingegangene und der Beklagten am 07.12.2022 zugestellte Klageschrift vermochte eine Hemmung der vor Ablauf des 31.12.2018 entstandenen Ansprüche nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht mehr herbeizuführen. Weitere Hemmungstatbestände hat der Kläger weder vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. cc) Bei der Absenkung der Beiträge im Tarif 2 zum 01.09.2014 handelte es sich nach dem unstreitig gebliebenen Vorbringen der Beklagten nicht um eine Beitragsanpassung im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG, sondern um eine Änderung des Risikozuschlags. d) Der Kläger kann demnach ohne Rechtsgrund gezahlte Prämienanteile in Höhe von insgesamt 4.633,85 Euro zurückverlangen. Der Kläger macht mit seinem Berufungsantrag Beitragszahlungen bis zu folgenden Zeitpunkten geltend: Vorname1 X (Kläger) Tarif 2, Erhöhung zum 01.04.2013: bis einschl. 02/21 GBZ, Erhöhung zum 01.04.2013: bis einschl. 02/21 Tarif 2, Erhöhung zum 01.04.2016: bis einschl. 02/21 GBZ, Erhöhung zum 01.04.2013: bis einschl. 02/21 1 100,00, Erhöhung zum 01.04.2016 bis 13.11.2023 1 100,00, Erhöhung zum 01.04.2017 bis 13.11.2023 Vorname2 X Tarif 2, Erhöhung zum 01.04.2017: bis 02/21 Wie dargelegt, sind vor dem 01.01.2019 gezahlte Prämienanteile wegen Verjährung nicht mehr zurückzuzahlen (s.o.). Zudem endet die Erstattungspflicht mit der Heilung der Mitteilungen ex nunc. Es ist unstreitig geblieben, dass dem Kläger das Nachbegründungsschreiben der Beklagten noch im Januar 2021 zuging, mithin endet der Zeitraum der Rückforderung zum 01.03.2021. Inhaltlich sind mit dem Nachbegründungsschreiben die jeweils maßgeblichen Gründe im Sinne der oben dargelegten Maßstäbe mitgeteilt worden. Der Erstattungszeitraum ist zudem betreffend den Tarif 2 für Vorname2 X durch die unstreitig gebliebene Kündigung zum 13.01.2020 begrenzt. Mithin kann der Kläger für den Zeitraum 01/2019 bis 02/2021 auf den für ihn bestehenden Tarif 2 26 Erhöhungsanteile in Höhe von 39,75 Euro bzw. 98,80 Euro, zusammen also 138,55 Euro zurückverlangen, insgesamt 3.602,30 Euro. Daneben kann er 26 auf den gesetzlichen Beitragszuschlag gezahlte Monatsbeiträge in Höhe von 3,61 Euro bzw. 9,10 Euro, zusammen also 13,51 Euro zurückverlangen, insgesamt 351,26 Euro. Ferner kann er 26 monatliche Erhöhungsanteile für den Tarif 1 100,00 für den Zeitraum 01/2019 bis 02/2021 in Höhe von 9,90 Euro bzw. 5,34 Euro, zusammen also 15,24 Euro zurückverlangen, insgesamt 396,24 Euro. Für den Tarif 2 kann der Kläger 13 monatliche Erhöhungsanteile in Höhe von 21,85 Euro für den Zeitraum 01/2019 bis 01/2020 (Kündigung) zurückverlangen, insgesamt 284,05 Euro. Dass der Kläger eine Saldierung mit der nicht begründeten Negativposition wegen der Beitragssenkung um 29,90 Euro zum 01.09.2014 (s.o.) vorgenommen hat, ändert nichts an dem ihm zustehenden Zahlungsbetrag. Auch zwingt § 308 Abs. 1 ZPO nicht dazu, diesen Abzug vorzunehmen. Das Gericht darf in Postensachen nur die Endsumme der eine Einheit bildenden Posten nicht überschreiten. Einzelne Posten dürfen sich der Höhe nach grundsätzlich verschieben (Anders/Gehle/Hunke, 82. Aufl. 2024, ZPO § 308 Rn. 24). e) Eine weitergehende Ersatzpflicht betreffend die Erhöhungsanteile für den Tarif 1 100,00 (Berufungsantrag zu 1) besteht nicht, insbesondere ist keine materielle Unwirksamkeit der Beitragserhöhung zum 01.04.2016 wegen einer fehlerhaften Entscheidung über die Zuweisung von Limitierungsmitteln bzw. einer Unvollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen gegeben. Im Rahmen einer durch einen Versicherungsnehmer wegen der Höhe seines individuellen Beitrages vor den Zivilgerichten geführten Klage kann es - wie auch bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors - nur entscheidend sein, ob sich Fehler bei der Limitierungsentscheidung gerade auf das Versicherungsverhältnis des klagenden Versicherungsnehmers ausgewirkt haben. (BGH, Urteil vom 20. März 2024 - IV ZR 68/22 -, Rn. 58, juris) Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast dafür, dass die Limitierungsentscheidung den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG nicht entspricht und er hierdurch in seinen Rechten beeinträchtigt ist (BGH, a.a.O. Rn. 67, juris). Der Versicherungsnehmer kann dabei im Hinblick auf die Limitierungsentscheidung nur mit dem Vortrag gehört werden, dass ihm bei einer den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG genügenden Limitierungsentscheidung eine weitergehende Absenkung seiner sich aufgrund der Nachberechnung nach § 155 Abs. 1 VAG ergebenden Beitragshöhe zugestanden hätte. Die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Anspruchs, die für den Versicherungsnehmer rechtsbegründend wirken, muss dieser den allgemeinen Grundsätzen entsprechend darlegen und beweisen. Der Umstand, dass der Einsatz von Mitteln aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Zwecke der Begrenzung von Prämienerhöhungen stets nur anlässlich einer Prämienerhöhung in Betracht kommt und die Limitierung deshalb systematisch Teil der Prämienberechnung ist, ändert hieran nichts. (BGH, a.a.O., Rn. 69, juris) Hier hat der Kläger keinen Vortrag zu einer konkreten Fehlerhaftigkeit der Limitierungsentscheidung und seiner etwaigen Betroffenheit hiervon gehalten, da er insofern die Darlegungs- und Beweislast bei der Beklagten gesehen hat. Auch auf die Hinweise des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2024 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30.07.2023 lediglich seine Behauptung wiederholt, er sei von einer mit besonders schweren Fehlern behafteten Limitierungsentscheidung betroffen und nur die Limitierung der Beitragserhöhungen auf jeweils null sei ermessensgerecht. Hierbei handelt es sich nach den höchstrichterlich geklärten strengen Maßstäben angesichts des Fehlens jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte (BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 283/99 -, Rn. 13, juris) für das Bestehen dieser Umstände, um einen unbeachtlichen Vortrag "ins Blaue hinein". Nach Auffassung des Senats ist vielmehr vom Versicherungsnehmer zu verlangen, dass er bezogen auf den Einzelfall tatsächliche konkrete Anhaltspunkte (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2020, Az. VIII ZR 57/19, juris) dafür vorträgt, weshalb und in welcher Hinsicht aus seiner Sicht jeweils ein besonders schwerwiegender Verstoß gegen den sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden Prüfungsmaßstab gegeben sein soll. Auch wenn er naturgemäß keine Kenntnis von rein internen Vorgängen bei der Beklagten hat, wäre es ihm zumutbar gewesen, Anhaltspunkte vorzutragen, wie etwa außergewöhnlich hohe oder häufige Beitragssteigerungen. Überdies scheidet hier bei dem Kläger schon wegen seines Alters eine Betroffenheit etwaiger Fehler bei der Vergabe der Limitierungsmittel gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 VAG i.V.m. § 150 Abs. 4 VAG von vornherein aus. Auch zur Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung im Sinne des § 155 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 VAG wäre dem Kläger ein konkreter Vortrag etwa unter Auswertung der öffentlich zugänglichen Geschäftsberichte der Beklagten zuzumuten gewesen. f) Darüber hinaus hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung, dass sie zur Herausgabe der Nutzungen aus den vorgenannten Prämienanteilen verpflichtet ist (§ 818 Abs. 1 BGB). Der Anspruch besteht jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2021 - IV ZR 250/20 -, Rn. 28, juris). g) Der Kläger kann indes nicht die Feststellung verlangen, dass auf die gezogenen Nutzungen Zinsen zu zahlen seien. § 291 BGB greift als Anspruchsgrundlage für Prozesszinsen bei einer Klage, die auf die Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtet ist, nicht ein (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19 -, BGHZ 228, 56-7Rz. 59). h) Der Kläger kann auch nicht die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der rechtsschutzversicherte Kläger tatsächlich hinsichtlich der angefallenen Rechtsanwaltskosten aktivlegitimiert ist. Es fehlt auch an einem Vortrag zu dem Inhalt des Auftragsverhältnisses und einem etwaigen bedingten oder unbedingten Klageauftrag. Schließlich ist nicht erkennbar, dass sich die Beklagte im Zeitpunkt der kostenauslösenden Beauftragung der Klägervertreter in Verzug befunden hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).