Beschluss
3 U 69/23
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0920.3U69.23.00
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Leitsätze
An einem "Enthalten" im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB fehlt es dann, wenn die Pflichtangabe nicht oder nur unvollständig gemacht worden ist, nicht hingegen schon bei Falschangaben.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 21.03.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-07 O 189/22) wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 25.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: An einem "Enthalten" im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB fehlt es dann, wenn die Pflichtangabe nicht oder nur unvollständig gemacht worden ist, nicht hingegen schon bei Falschangaben. Die Berufung der Kläger gegen das am 21.03.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-07 O 189/22) wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 25.000,- € festgesetzt. I. Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 29.06.2023 (Bl. 263 ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 147 ff. d.A.) verwiesen. Auf den ihnen am 03.07.2023 zugestellten Hinweisbeschluss haben die Kläger nach zweimaliger Verlängerung der Stellungnahmefrist mit Schriftsatz vom 31.07.2023 (Bl. 305 ff. d. A.) Stellung genommen, auf den verwiesen wird. Die Kläger beantragen sinngemäß, das angefochtene Urteil abzuändern und der Klage nach den zuletzt gestellten erstinstanzlichen Anträgen stattzugeben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Das Rechtsmittel der Kläger war gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. 1. Soweit die Kläger auf die Hinweise des Senats mit Schriftsatz vom 31.07.2023 Stellung genommen haben, gibt das darin Vorgebrachte keine Veranlassung, von der Einschätzung im Hinweisbeschluss abzuweichen: a) Wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, beinhaltet der Vertrag eine ausreichende Pflichtangabe zur Vertragslaufzeit gem. Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB, Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB a. F. mit der Angabe unter lit. m) „Darlehenslaufzeit ca. Jahre/bis zum 25 J. und 1 M“. Denn die Formularvorgabe unter lit. m) ermöglicht nicht nur die Angabe eines konkreten Zeitpunkts, sondern, wie der Schrägstrich zeigt, alternativ auch die Angabe in Jahren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Seite 16 des Hinweisbeschlusses verwiesen. b) Auch die Pflichtangabe zum Sollzinssatz gem. Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB, Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 EGBGB a. F. genügt den gesetzlichen Anforderungen. Zwar finden sich insoweit unter lit. l) des Formulars mehrere durch Schrägstriche abgetrennte Varianten, nämlich „veränderlich/gebunden für Jahre/bis zum/bis Zuteilung (Zut.)/ ges. Laufzeit (Lauf)“. Aus der Einfügung von „10 J. 0 M.“ ergibt sich aber für den durchschnittlichen Verbraucher eindeutig, dass hier die Variante „gebunden für Jahre“ gewählt ist. Anders als die Kläger meinen, folgt daraus auch kein Widerspruch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags mit Darlehenszusage. Denn im Rahmen der Varianten ist nicht vom Zustandekommen des Vertrags oder der Darlehenszusage die Rede, sondern nur von der Darlehenszuteilung, hinsichtlich der der durchschnittliche Verbraucher schon durch den Blick auf ihren Kontoauszug eine eigene Wahrnehmung hat. Betreffend die - ohnehin eindeutige - Formulierung in den AGB „EONIA zuzüglich einer Marge von 6,5 %“ ist davon auszugehen, dass auch 6,5 % gemeint sind, zumal eine Marge der Beklagten von 6,5 Prozentpunkten über dem Index EONIA bei Verbraucherdarlehen überhöht erschiene. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 16 f. des Hinweisbeschlusses verwiesen. c) Wie schon im Hinweisbeschluss ausgeführt, stellt die Formulierung „Antrages“ statt „Antrags“ keine inhaltliche Änderung und Abweichung vom gesetzlichen Muster gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a. F. dar (Seite 12 Hinweisbeschluss). Da die Widerrufsbelehrung inhaltlich vollständig dem Muster in der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a. F. entspricht, kann im konkreten Fall dahinstehen, ob die durch die Kläger als europarechtswidrig gerügten und aus dem Muster übernommenen Formulierungen gesetzeswidrig sind. d) Schließlich hat der Senat hinsichtlich der Pflichtangabe zum effektiven Jahreszins gem. Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a. F. nicht den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör aus Art. 103 GG verletzt. Wie bereits auf den Seiten 15 ff. des Hinweisbeschlusses erörtert, kann dahinstehen, ob die Beklagte den effektiven Jahreszins in den Darlehensverträgen korrekt angegeben hat. Denn ein Darlehensvertrag enthält diese Pflichtangabe nur dann nicht bzw. nicht vollständig, wenn diese fehlt oder unvollständig ist, nicht hingegen schon bei Angabe eines falsch berechneten effektiven Jahreszinses. 2. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Denn der BGH hat alle durch die Kläger aufgeworfenen Streitfragen schon entschieden. So hat der BGH in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Bank die Gesetzlichkeitsfiktion zugutekommt, auch wenn die aus dem Muster übernommenen Formulierungen gesetzeswidrig sind, da das gesetzliche Muster selbst Gesetzesrang hat (siehe nur BGH, Urteil vom 26.11.2019, Az. XI ZR 307/18). Der BGH hat auch entschieden, dass Pflichtangaben und -informationen nur mitzuteilen sind, ohne dass es auf die Richtigkeit der Information und die Wirksamkeit der mitzuteilenden Regelung ankommt (siehe nur BGH, Beschluss vom 10.11.2020, Az. XI ZR 14/20, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 26.09.2007, Az. IV ZR 321/05, Rn. 9 ff., zitiert nach juris). Zum Kaskadenverweis hat der BGH bei Immobiliardarlehen - außerhalb des Geltungsbereichs der Verbraucherkreditrichtlinie - daran festgehalten, dass der Kaskadenverweis hinreichend klar und verständlich im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB a. F. formuliert ist (BGH, Beschluss vom 30.06.2020, Az. XI ZR 132/19, zitiert nach juris). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 29.06.2023 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (...) wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. I. Die Kläger machen mit der Berufung Ansprüche nach Widerruf eines Darlehensvertrags geltend. Die Kläger sind Verbraucher, die Beklagte betreibt eine Bank. Mitte des Jahres 2013 schlossen die Kläger unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zur Baufinanzierung einen Darlehensvertrag mit der Beklagten über einen Nominalbetrag von 152.000,- € bei einer Zinsfestschreibung über 10 Jahre und einem Sollzinssatz von 3,78 %. Der Baufinanzierungsantrag enthielt auf Blatt 4 direkt über der Unterschriftszeile in einem zweifach eingerahmten Kasten folgende Widerrufsinformation: „Widerrufsinformation Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: (…) Widerrufsfolgen Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag von 15,96 € zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z.B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins.“ Wegen der Einzelheiten wird auf den Baufinanzierungsantrag in der Anlage K 1, Bl. 25 ff. d. A. verwiesen. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 22.11.2016 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Erklärungen (Anlage B 4, Bl. 96 d. A.), den die Beklagte umgehend zurückwies. Auf den Wunsch der Kläger, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, informierte die Beklagte die Kläger im Jahr 2021 über die für diesen Fall fällige Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 23.352,82 €. Mit Schreiben vom 14.09.2021 erklärten die Kläger erneut den Widerruf ihrer Vertragserklärungen und hilfsweise die Kündigung des Vertrags gem. § 494 Abs. 6 BGB. Denn dann den durch die Beklagte genannten Ablösebetrag einschließlich Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von insgesamt 23.352,82 € nebst Berechnungsentgelt in Höhe von 74,77 € (Anlage K 4, Bl. 53 d. A.) zahlten die Kläger im Oktober 2021 an die Beklagte zurück. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der Widerruf sei wirksam. Die Beklagte könne sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, da die Widerrufsbelehrung den nach der Rechtsprechung des EuGHs fehlerhaften Kaskadenverweis enthalte, nicht richtig über den Lauf der Widerrufsfrist belehre und der Hinweis auf das Nachholen von Pflichtangaben fehlerhaft sei. Auch die weiteren Pflichtangaben gem. § 492 Abs.2 BGB enthielten die Vertragsunterlagen nicht in der gesetzlich vorgegebenen Art und Weise. So habe die Beklagte den effektiven Jahreszins zu niedrig angegeben, bei dessen Berechnung sie zum Beispiel die Kosten der Kapitallebensversicherung nicht berücksichtigt habe, deren Abschluss sie von den Klägern verlangt habe, ebenso wenig wie den Forward-Aufschlag für den Fall der Darlehensauszahlung unmittelbar nach Vertragsabschluss. Weiterhin fehle ein Hinweis auf die Laufzeit des Vertrags und das Kündigungsrecht, so dass der Kläger gem. § 494 Abs. 6 BGB jederzeit zur Kündigung berechtigt sei. Die Beklagte hat sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion aus Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, wegen des bereits im Jahr 2016 erklärten Widerrufs wären etwaige daraus folgende Ansprüche der Kläger zudem verjährt. Im Übrigen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies begründet wie folgt: Selbst bei unterstellter Möglichkeit zum fristgemäßen Widerruf im Jahr 2016 stehe den Klägern gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zu. Zwar wäre bei unterstellter Wirksamkeit des Widerrufs ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden. Ansprüche der Kläger aus diesem Rückgewährschuldverhältnis wären gem. §§ 195, 199 BGB aber mit Ablauf des Jahres 2019 verjährt. Der erneuten Erklärung des Widerrufs im Jahr 2021 komme demgegenüber keine Rechtswirkung zu, da ein Rückgewährschuldverhältnis nicht mehrfach entstehen könne. Es bestehe auch kein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Wegen des bereits im Jahr 2016 erklärten Widerrufs hätten die Kläger bei dessen Wirksamkeit gewusst, dass der erneuten späteren Widerrufserklärung keine Rechtswirkung mehr zukommen würde. Damit hätten die Kläger auch gewusst, dass sie nicht zur Leistung verpflichtet gewesen seien, so dass eine Rückforderung gem. § 814 BGB ausgeschlossen wäre. Unabhängig von diesen hypothetischen Überlegungen habe zum Zeitpunkt der Widerrufserklärungen aber auch weder ein Widerrufs- noch ein Kündigungsrecht bestanden. Denn dem Lauf der Widerrufsfrist habe nicht das Fehlen von Pflichtangaben entgegengestanden. Konkret vorgetragen werde insoweit die zu niedrige Angabe des effektiven Jahreszinses. Vorliegend liege der effektive Jahreszinssatz bei 3,85 %. Auch habe die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.02.2023 zum effektiven Jahreszins und zur angewendeten Zinsmethode vorgetragen. Da die Kläger darauf nichts entgegnet hätten, fehle es insoweit schon an schlüssigem Vortrag. Soweit die Kläger die Verwendung des Kaskadenverweises rügten, sei zu beachten, dass die vorliegende Widerrufsinformation vollständig dem Muster aus der Anlage 7 (bzw. 6) zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. entspreche, welches mittlerweile den Rang eines formellen Gesetzes habe. Der Beklagten könne vorliegend nicht zur Last gelegt werden, sich an diese Formulierungen gehalten zu haben. Dem stehe hinsichtlich des Kaskadenverweises auch das Urteil des EuGH vom 26.03.2020 (C-66/19) nicht entgegen, da diese Entscheidung bei grundpfandrechtlich besicherten Immobiliardarlehen nicht einschlägig sei, auf welche die Verbraucherkreditrichtlinie keine Anwendung finde (BGH XI ZR 299/19). Die Auffassung der Kläger, der Hinweis auf das Nachholen von Pflichtangaben sei fehlerhaft, verfange nicht, da das gesetzliche Muster genau diesen Hinweis vorsehe. Aus dem Verlangen der Beklagten nach dem Abschluss eines Sicherungsvertrags folge nicht das Fehlen der Angabe aus Art. 247 § 8 Abs. 1 S. 1 EGBGB a. F., da diese Vorschrift eine Angabe nur im Rahmen der vorvertraglichen Information fordere, nicht hingegen im Vertrag selbst. Etwas Anderes folge auch nicht aus dem Verweis in § 492 Abs. 2 BGB auf Art. 247 §§ 6-13 EGBGB. Denn dieser Verweis sei nicht dahin zu verstehen, dass sämtliche in Art. 247 §§ 6-13 EGBGB vorgesehene Angaben in den Vertrag aufzunehmen seien. Gemeint seien dem Zusammenhang nach vielmehr nur die in den Vertrag selbst aufzunehmenden Pflichtangaben. Zudem handele es sich bei der Zweckerklärung nicht um einen zusätzlichen Vertrag im Sinne des Art. 247 § 8 Abs. 1 S. 1 EGBGB, da diese nicht auf eine zusätzliche Leistung der Beklagten gerichtet sei, sondern lediglich die Grundschuldbestellung mit dem Immobiliardarlehen verknüpfe. Die Kläger hätten den Darlehensvertrag auch nicht gem. § 494 Abs. 6 BGB wirksam gekündigt. So sei die Vertragslaufzeit vorliegend mit 25 Jahren und 1 Monat angegeben. Eine Darstellung des Kündigungsrechts sei demgegenüber schon nicht erforderlich, da diese bei Immobiliardarlehensverträgen gem. Art. 247 § 9 EGBGB a. F. nicht zu den Pflichtangaben zähle. Die Teilerledigung sei nicht festzustellen, da die Klage bereits ursprünglich nicht begründet gewesen sei. Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Ziel weiter und begründen die Berufung wie folgt: Das Urteil werde in vollem Umfang zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt. Das Urteil beruhe auf erheblichen Rechtsverletzungen im Sinne des § 546 ZPO und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigten eine andere Entscheidung. Das Landgericht habe die Regelung in § 814 BGB fehlerhaft angewendet. Denn die am 14.09.2021 bei der Beklagten eingegangene Widerrufserklärung enthalte die ausdrückliche Erklärung, dass sämtliche Zahlungen nur noch unter dem Vorbehalt der Rückforderung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geleistet würden. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Vorfälligkeitsentschädigung und das Berechnungsentgelt erst am 08.10.2021 gezahlt worden seien (Anlage K 4, Bl. 53 d. A.). Daher komme es nicht darauf an, dass „der Leistende“ auch nicht gewusst habe, „dass er zur Leistung nicht verpflichtet gewesen sei“, so dass die Rückforderung nicht gem. § 814 BGB ausgeschlossen sei. Das Urteil des Landgerichts beruhe zudem auf Verletzungen der Regelungen in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB, Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 3 EGBGB, § 495 Abs. 2 S. 1Nr. 2 lit. b) BGB, § 492 Abs. 2 BGB, da Pflichtangaben fehlten. So fehle die Pflichtangabe gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB, also die Angabe zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs. Denn mit der Passage der Widerrufsinformation betreffend die Nachholung von Pflichtangaben seien die Kläger falsch über die Widerrufsfrist informiert worden. Denn nach dem Wortlaut der Widerrufsinformation würde eine Nachbelehrung allein über eine Pflichtangabe in Textform ausreichen. Gemessen an den gesetzlichen Vorgaben aus § 494 Abs. 7 BGB a. F., die gem. §§ 511, 494 BGB a. F. zwingend seien, könne die Nachholung einer Pflichtangabe aber nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Abs. 7 BGB a. F. erforderliche Abschrift des Vertrags erhalte. Da der Belehrungstext lediglich undifferenziert von den „in den Vertragstext nicht aufgenommenen Pflichtangaben“ spreche, gebe dieser Teil der Belehrung die tatsächliche Rechtslage jedenfalls unvollständig wieder. Nach § 494 Abs. 6 S. 1 BGB führe das Fehlen der Angabe der Laufzeit im Vertrag dazu, dass der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt sei. Auch insoweit fordere § 494 Abs. 7 BGB bei Nachbelehrung das Zurverfügungstellen einer Abschrift des Vertrags. Hinsichtlich der Vertragslaufzeit komme der Umstand hinzu, dass diese sogar Bestandteil des Klammerzusatzes in der Widerrufsinformation sei. Die fehlerhafte Angabe zum Nachholen von Pflichtangaben sei auch geeignet, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts im Rahmen einer Nachbelehrung abzuhalten. Denn im Einzelfall könne der Verbraucher von der Ausübung des Widerrufs absehen, wenn er fälschlich davon ausgehe, eine ausreichende Nachbelehrung erhalten zu haben. Auch fehle insoweit der gebotene Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen in § 492 Abs. 6 BGB a. F. sowie § 494 Abs. 6 und Abs. 7 BGB a. F. in der vorliegenden Vertragsausfertigung. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, da deren Voraussetzungen nicht vorlägen. Denn es fehle bereits an der „hervorgehobenen Form“. Die diesbezüglich allenfalls in Betracht zu ziehende Umrahmung sei ungeeignet, diese Voraussetzung zu erfüllen. Zudem habe die Beklagte im Text das Wort „Antrags“ in „Antrages“ abgeändert. Auch seien die Widerrufsangaben wegen des fehlenden Hinweises auf die Regelung in § 492 Abs. 6 S. 5 BGB a. F. nicht umfassend. Denn die Widerrufsinformation enthalte allein den Hinweis, dass mit der nachgeholten Information nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen sei. Es fehle jedoch die Information, dass der Darlehensnehmer mit den nachgeholten Informationen in Textform auf die Länge der Widerrufsfrist hinzuweisen sei, was insbesondere wegen deren Verlängerung bei Nachbelehrung von 14 Tagen auf einen Monat auch erforderlich sei. So hingegen sei die Belehrung geeignet, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts im Rahmen der Nachbelehrung abzuhalten. Weiterhin sei die Information über den Fristlauf erst nach Erhalt aller Pflichtangaben wegen Verwendung des Kaskadenverweises fehlerhaft. Denn so sei die Information nicht umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig. Denn der Verbraucher könne die weiteren, im Klammerzusatz nicht enthaltenen Pflichtangaben gerade nicht dem Gesetz entnehmen. Dies folge aus Art. 247, § 9 Abs. 1 EGBGB, der für Immobiliardarlehensverträge gem. § 503 BGB eine ausdrückliche Reduzierung des Umfangs der Pflichtangaben enthalte, und so die Subsumtion für den Verbraucher noch einmal komplizierter mache. Dass der Kaskadenverweis nicht klar und prägnant im Sinne des Art. 10 Abs. 2 p) der Verbraucherkreditrichtlinie sei, erkenne der BGH bisher zwar nur für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge an, müsse dies aber aus den oben genannten Gründen und ohne Wertungswidersprüche gerade auch bei Immobiliardarlehensverträgen tun. Zudem fehle hier die Pflichtangabe aus Art. 247 § 8 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Denn die Beklagte verlange bei Abschluss des Darlehensvertrags den Abschluss auch eines Sicherungszweckvertrags, wobei es sich um einen weiteren Vertrag im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 1 handele. Auch seien die Angaben zu den Kosten gem. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 nicht vollständig. So fehlten die Angaben zu den Notar- und Gerichtsgebühren für die durch die Beklagte geforderten Grundschulden und das Schuldanerkenntnis, die insoweit unstreitig entstanden seien. Zudem fehle die Angabe der Kosten für die Freigabe von Sicherheiten, für den Forward-Aufschlag auf den Sollzins und der Versicherungskosten für den geforderten Abschluss einer Risikolebensversicherung. Weiterhin fehlten hinreichend umfassende Angaben zu Betrag und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen gem. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB. Insbesondere fehle es an der Angabe der konkreten - abweichenden - Höhe der ersten Teilzahlung, die vom Zeitpunkt der Auszahlung abhängig sei. Auch fänden sich keine hinreichenden Angaben zu den Fälligkeiten der einzelnen Teilzahlungen. Schließlich sei unklar unter welchen Voraussetzungen gerade 301 Raten zu zahlen seien. Zudem enthalte der Vertrag fehlerhafte Angaben zum effektiven Jahreszins gem. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB. Der effektive Jahreszins sei nach § 6 PAngV zu errechnen. Die Beklagte müsse den korrekten Wert in den Vertrag aufnehmen, da nur dieser das Informationsbedürfnis des Verbrauchers erfülle. Insoweit trage die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast, der sie nicht nachgekommen sei, da sie nicht einmal den Ansatz einer nachvollziehbaren Berechnung vorgebracht habe. Damit sei der Vortrag der Kläger so substantiiert gewesen, dass das angebotene Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen. Hilfsweise werde die Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör gerügt, zumal die Kläger substantiiert auf den unstreitigen Umstand hingewiesen hätten, dass die Beklagte auch den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag nach der Methode 30/360 errechnet habe. Auch fehle die gem. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB erforderliche Angabe der Vertragslaufzeit als unbefristet. Die Angabe der konkreten Vertragslaufzeit sei deswegen weder unmissverständlich noch eindeutig, da sie mit dem Zusatz „ca.“ erfolge, den auch die Fußnote 7 nicht ausreichend erläutere. Weiter fehle es an eindeutigen und unmissverständlichen Angaben zum Zeitraum für die Anwendung des Sollzinssatzes gem. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 EGBGB. Es fehlten Angaben zu Beginn und Ende des Zeitraums für die Anwendung des Sollzinssatzes, da die Formulierungen „Datum des Zustandekommens des Darlehensvertrags“, „der anschließenden Darlehenszusage der Bank“ sowie „Erstellung der Darlehenszusage“, für den Verbraucher ohne ergänzende Erläuterung nicht verständlich seien. Weiter seien die Bedingungen für den Zeitraum nach Ablauf der Zinsbindungsfrist nicht verständlich. Hilfsweise fehle es jedenfalls an den Pflichtangaben zum Sollzins. Auch fehle es an der in Art. 247 § 8 Abs. 2 S. 1 EGBGB geforderten Kostenaufstellung betreffend die Sollzinsen und die damit verbundenen Kosten wie etwa die Zahlungen auf die Lebensversicherung. Zudem weise der Vertrag nicht darauf hin, dass die während der Vertragslaufzeit fälligen Zahlungsverpflichtungen und die Ansprüche aus der Vermögensbildung die Tilgung des Darlehens nicht gewährleisten. Hilfsweise sei herauszustellen, dass die Kläger bei anderer Sichtweise jedenfalls ihr Kündigungsrecht aus § 494 Abs. 6 BGB wirksam ausgeübt hätten, da die Angaben zur Vertragslaufzeit fehlerhaft und die Angaben zum Kündigungsrecht der Kläger nicht vollständig seien. So fehlten die Informationen zum Kündigungsrecht aus § 494 Abs. 6 BGB sowie zu den Kündigungsrechten gem. §§ 489, 490, 313 und 314 BGB. Der verminderte Pflichtenkanon des Art. 247 § 9 EGBGB erlaube keinen Rückschluss auf den Anwendungsbereich des § 494 Abs. 6 BGB. Auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag einschließlich der Beweisangebote werde Bezug genommen. Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.03.2023 (Az. 2-07 O 189/22) abzuändern wie folgt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 23.427,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg, da das Landgericht zu Recht die Klage abgewiesen hat. Weder die vorgebrachten Berufungsgründe noch die gemäß § 529 Abs. 2 S. 2 ZPO von Amts wegen durchzuführende Prüfung lassen erkennen, dass dies auf einer Rechtsverletzung beruht oder dem Berufungsverfahren zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO). Zwar ist der allein geltend gemachte bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch auf Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigung und Berechnungsentgelt noch nicht verjährt, obwohl bei unterstelltem wirksamem Widerruf das Rückabwicklungsschuldverhältnis schon mit dem ersten Widerruf der Kläger im Jahr 2016 entstanden wäre. Denn ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch wäre erst mit Zahlung im Oktober 2021 entstanden, so dass die Verjährungsfrist gem. §§ 195, 199 BGB insoweit erst mit Schluss des Jahres 2021 zu laufen begonnen hätte. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch wäre auch nicht gem. § 814 BGB wegen Kenntnis der Nichtschuld ausgeschlossen, soweit die Kläger die Leistung dem Widerrufsschreiben nach ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbracht haben (siehe nur Grüneberg-Sprau, 82. Auflage 2023, § 814, Rn. 5). Das Landgericht hat jedoch im Übrigen zutreffend entschieden, dass ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch der Kläger nicht besteht, weil die Kläger ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung gem. §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 und Abs. 2 BGB in der bis 12.06.2014 geltenden Fassung (im Folgenden a. F) nicht wirksam widerrufen haben, da die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Widerrufserklärungen in den Jahren 2016 und 2021 bereits abgelaufen war. Denn die Widerrufsinformation bzw. Widerrufsbelehrung genügt gem. Art. 247 § 6 Abs. 3 in der bis 12.06.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB a. F. (1.). Weiterhin stehen dem Anlauf der Widerrufsfrist keine fehlenden bzw. fehlerhaften Pflichtangaben entgegen (2.). Schließlich haben die Kläger den Darlehensvertrag auch nicht wirksam gem. § 494 Abs. 6 BGB gekündigt (3.). 1. Die Beklagte kann sich nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, da der Verbraucherdarlehensvertrag gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a. F. eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthält (a)), die dem Muster in der Anlage 6 entspricht (b)) und dem Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion nicht die Übernahme des Kaskadenverweises entgegensteht, ebenso wenig wie ein etwaiger fehlerhafter Hinweis auf das Nachholen von Pflichtangaben (c)). a) Die Widerrufsinformation ist hier ausreichend hervorgehoben und deutlich gestaltet. Denn diese befindet sich auf der - abgesehen von der Unterlagenliste - letzten Seite des nur vier Seiten umfassenden eigentlichen Baufinanzierungsantrags und dort direkt oberhalb der Unterschriftszeile, so dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher die Widerrufsinformation schon ihrer Lage innerhalb des Baufinanzierungsantrags nach vor Unterschriftsleistung nicht übersehen kann. Zur deutlichen Hervorhebung trägt weiter bei, dass sich die Widerrufsinformation anders als der übrige Vertragstext in einem doppelt eingerahmten Kasten befindet, mit der vergrößerten und fettgedruckten Überschrift „Widerrufsinformation“ versehen und auch des Weiteren durch fettgedruckte Überschriften und Absätze klar gegliedert ist. b) Die Widerrufsbelehrung entspricht dem Muster in der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a. F. inhaltlich vollständig unter Umsetzung der Gestaltungshinweise 3, 5 und 6. Dem steht die geringfügige Abänderung des Wortes „Antrags“ in „Antrages“ nicht entgegen, da es sich insoweit nicht um eine inhaltliche Änderung handelt, sondern nur um eine der erlaubten Änderung von Format und Schriftgröße gleichzusetzende Verwendung einer laut Duden ebenfalls korrekten anderen Deklination desselben Wortes in den Genitiv. c) Anders als die Kläger meinen, ist es infolge der Gesetzlichkeitsfiktion unerheblich, ob man wie bei allgemeinen Verbraucherdarlehensverträgen den Kaskadenverweis auf die Pflichtangaben als europarechtswidrig ansieht, da das gesetzliche Muster in der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a. F. genau diesen Kaskadenverweis enthält, dem die Widerrufsinformation inhaltlich vollständig entspricht. Dies gilt ebenso für den nach Auffassung der Kläger fehlerhaften Hinweis auf das Nachholen von Pflichtangaben. Denn das gesetzliche Muster in der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a. F., dem die Widerrufsinformation inhaltlich vollständig entspricht, enthält genau diese Formulierung. Da das gesetzliche Muster selbst Gesetzesrang hat, kommt der Beklagten die Gesetzlichkeitsfiktion zugute, selbst wenn die aus dem Muster übernommenen Formulierungen fehlerhaft sind (vgl. BGH schon zur Verwendung der Formulierung „frühestens“ betreffend den Beginn der Widerrufsfrist, Urteil vom 26.11.2019, Az. XI ZR 307/18, Rn. 17, zitiert nach juris). Die entsprechende gesetzliche Regelung in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a. F. ist klar und eindeutig und damit nicht richtlinienkonform dahingehend auslegungsfähig, dass die Übernahme des Kaskadenverweises dem Musterschutz entgegensteht. Denn die Auslegung des nationalen Rechts darf nicht dazu führen, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird (so BGH, Urteil vom 31.03.2020, Az. XI ZR 198/19, Rn. 10 ff., zitiert nach juris). Dem steht es auch nicht entgegen, dass inzwischen der nationale Gesetzgeber das gesetzliche Muster - nun in der Anlage 3 - dahingehend geändert hat, dass statt des Kaskadenverweises darin die relevanten Pflichtangaben aufgelistet werden. Dies bestätigt vielmehr, dass eine entsprechende Auslegung des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a. F. nicht möglich war. Auch unabhängig vom Greifen der Gesetzlichkeitsfiktion stünde im Übrigen nach der derzeitigen Rechtsprechung des BGH der Kaskadenverweis einer hinreichend klaren und verständlichen Widerrufsinformation nicht entgegen. Zwar ist den Klägern zuzugeben, dass der BGH inzwischen bei allgemeinen Verbraucherdarlehen, also im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie Nr. 2008/48/EG, die Auffassung vertritt, dass der Kaskadenverweis bei richtlinienkonformer Auslegung des Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB a. F. anhand der Vorgaben aus Art. 10 Abs. 2 p der Richtlinie nicht ausreichend klar und verständlich bzw. prägnant formuliert ist (BGH, Urteil vom 27.10.2020, Az. XI ZR 525/19, Rn. 22, zitiert nach juris). Bei Immobiliardarlehen wie dem streitgegenständlichen, also außerhalb des in Art. 2 Abs. 2 a) und c) festgelegten Geltungsbereichs der Verbraucherkreditrichtlinie, hält der BGH aber nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts an seiner etwa mit der Entscheidung vom 31.03.2020 (Az. XI ZR 581/18, Rn. 4, zitiert nach juris) geäußerten Rechtsauffassung fest, dass der Kaskadenverweis hinreichend klar und verständlich im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB a. F. formuliert ist (siehe nur BGH, Beschluss vom 30.06.2020, Az. XI ZR 132/19, zitiert nach juris), auch wenn der Verbraucher dabei auch noch die Beschränkung des Umfangs der Pflichtangaben in Art. 247 § 9 BGB a. F. zu beachten hat, zumal man diese Beschränkung auch als Erleichterung für den Verbraucher auffassen kann, der bei Immobiliardarlehen einen weniger umfangreichen Katalog von Pflichtangaben zu prüfen hat. Auch hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 26.03.2020 (C-66/19) den Mitgliedsstaaten keine Vorgaben gemacht, sondern diese lediglich auf die Möglichkeit hingewiesen, zur Rechtsvereinheitlichung auch für nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fallende Kreditverträge entsprechende innerstaatliche Vorschriften einzuführen. 2. Anders als die Kläger meinen, steht dem Anlauf der Widerrufsfrist schließlich nicht das Fehlen von ausreichenden Pflichtangaben im Darlehensvertragsangebot (hier: Baufinanzierungsantrag) entgegen (§ 492 Abs. 2 und 6 BGB). a) Entgegen der durch die Kläger vertretenen Auffassung hat die Beklagte auch nicht gegen die Pflicht aus Art. 247 § 8 Abs. 1 S. 1 EGBGB a. F. verstoßen, indem sie in den Darlehensverträgen nicht über das Verlangen der Beklagten auf Abschluss eines Sicherungsvertrags, auf Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung und auf Abschluss einer Kapital-Lebensversicherung informiert hat. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 247 § 8 Abs. 1 S. 1 EGBGB a. F. ist die Information über das Verlangen des Darlehensgebers auf Abschluss von zusätzlichen Verträgen nicht als Pflichtangabe im Vertrag zu erteilen, sondern vor Vertragsabschluss zusammen mit der vorvertraglichen Information. Die Kontoführungsgebühren gem. Art. 247 § 8 Abs. 2 EGBGB a. F. sind auf Blatt 1 des Darlehensvertragsantrags unter lit. c) bis h) jeweils mit „0,00 €“ angegeben. Da die Beklagte keine Gebühren erhebt, ist eine Information über deren Anpassungsbedingungen entbehrlich. b) Anders als die Kläger meinen, war die Beklagte im Rahmen der Pflichtangabe gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 10 EGBGB a. F., alle „sonstigen Kosten“, insbesondere im Zusammenhang mit der Auszahlung anzugeben, nicht verpflichtet, weitere Angaben zu noch entstehenden Notar- und Gerichtskosten zu tätigen. Denn Angaben zu den Notarkosten sind nicht in § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a. F. geregelt, sondern in § 4 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a. F. als „Notarkosten, die der Darlehensnehmer infolge des Vertragsabschlusses zu tragen hat.“ Schon aus der § 3 nachfolgenden systematischen Stellung des weiteren lediglich vorvertragliche Informationen betreffenden § 4 folgt, dass Notarkosten generell nicht Gegenstand von § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a. F. sind. Zu diesen Notarkosten zählen auch die Kosten für das Schuldanerkenntnis. Erst recht gilt das oben gesagte für Gerichtskosten, die weder in Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a. F. genannt sind noch in Art. 247 § 4 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a. F. erwähnt werden (BGH, Beschluss vom 12.11.2019, Az. XI ZR 34/19, Rn. 3, zitiert nach juris). Die Kosten der nach dem Vortrag der Kläger auf Verlangen der Beklagten als zusätzliche Sicherheit abzuschließenden Kapital-Lebensversicherung finden sich auf Blatt 2 des Baufinanzierungsantrags unter der fettgedruckten Überschrift „Kosten der Lebensversicherung (…)“. Die Forwardkosten, also die Bereitstellungszinsen hat die Beklagte im Übrigen auf Blatt 1 lit. v) des Darlehensvertragsantrags genannt. c) Weiterhin ist entgegen der durch die Kläger vertretenen Auffassung die Angabe zu Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB a. F. auf Blatt 1 des Darlehensvertragsantrags mit „(anfängliche) Ratenhöhe: 704,78“ unter lit. q), „Anzahl der Raten: 301“ unter lit. t) und „Zahlungsweise Sollzinsen/Tilgungsrate: m. jew. am 30.“ unter lit r) ausreichend getätigt. Dass sich unter „Fälligkeit erste Tilgungs-/Annuitätsrate: “ unter lit. s) im Baufinanzierungsantrag kein Eintrag findet, ist damit zu erklären, dass dies von dem bei Antragstellung noch unbekannten Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens abhängig ist. Die anfängliche Ratenhöhe hingegen ist genannt, die sich auch auf die Höhe der ersten Rate bezieht. Durch die getätigten Angaben ist jedenfalls dem durchschnittlichen Verbraucher hinreichend klar, dass er regelmäßig am Monatsende eine für den Rateneinzug per Lastschrift ausreichende Liquidität auf seinem Girokonto herstellen muss, auch wenn die Beklagte die Rate - zugunsten des Verbrauchers - tatsächlich teilweise erst am 31. oder am 1. des Folgemonats abgebucht hat. Die Fälligkeit der ersten Rate konnte die Beklagte, wie oben bereits ausgeführt, noch nicht angeben, da diese vom Zeitpunkt der Darlehensauszahlung abhängig war und die Beklagte als Darlehensnehmerin das Darlehen erst nach Erfüllung der weiteren Auszahlungsvoraussetzungen durch die Kläger wie etwa Einkommensnachweis und Nachweis der ranggerechten Grundschuldbestellung auszahlen konnte (siehe S. 5 Darlehensvertragsantrag). d) Auch fehlt es nicht an ausreichenden Angaben zum Effektivzinssatz gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs 1 Nr. 3 EGBGB a. F., und zwar unabhängig davon, ob die Höhe des Effektivzinssatzes korrekt und entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 6 PAngV angegeben ist. Unabhängig davon hat vielmehr der Vertrag im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB a. F. die Pflichtangaben vollständig enthalten. Denn ein Enthalten im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann nicht vor, wenn die Pflichtangabe fehlt oder unvollständig ist, nicht hingegen schon bei Falschangaben, zumal mit § 494 Abs. 3 BGB a. F. für den Fall eines zu niedrig angegebenen Effektivzinssatzes eine spezielle und ausreichende Sanktion vorgesehen ist (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.2019, Az. 16 U 62/19, Rn. 8; gehalten durch BGH Beschluss vom 10.11.2020, Az. XI ZR 14/20, jeweils zitiert nach juris). Insofern ist auch unerheblich, ob das Landgericht eine korrekte Festsetzung des effektiven Jahreszinses lediglich vermutet und unterstellt hat, da dies keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung gem. § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO begründen kann. e) Weiterhin beinhaltet der Vertrag auch die zwingende Pflichtangabe zur Vertragslaufzeit gem. Art. 247 §§ 9 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1 Nr. 6 mit der Angabe unter lit. m) „Darlehenslaufzeit ca. Jahre/bis zum: 25 J. und 1 M.“ Entgegen der Auffassung der Kläger hätte die Vertragslaufzeit hier nicht als „unbefristet“ angegeben werden müssen. Denn auch nach der - hier im Übrigen nicht anwendbaren - Verbraucherkreditlinie, ist in erster Linie eine konkrete Vertragslaufzeit anzugeben und nur hilfsweise die Vertragslaufzeit als unbefristet einzutragen. Entgegen der durch die Kläger vertretenen Auffassung ist dabei auch die bloße ca.-Angabe unschädlich, ebenso wie deren Erläuterung unter der Fußnote Nr. 7), nach der es „durch den annuitätischen Darlehensverlauf (…) je nach allgemeiner Zinslage bei einer Konditionenanpassung zu einer Verkürzung oder Verlängerung der Ursprungslaufzeit des Darlehens kommen“ kann. Denn dieser die Angabe der Vertragslaufzeit relativierende Hinweis vervollständigt diese Angabe zugleich. Bei einem (deutlichen) Zinsanstieg erhöht sich nämlich der Zinsanteil der monatlichen Raten und reduziert sich der Tilgungsanteil, so dass es bei gleichbleibender Ratenhöhe bis zur vollständigen Darlehenstilgung länger dauert. Eingetreten ist allerdings der umgekehrte Fall einer (deutlichen) Zinsabsenkung, so dass die Kläger bei Fortsetzung des Darlehensvertrags das Darlehen eher schneller getilgt haben dürften. Diesen die angegebene Vertragslaufzeit relativierenden Hinweis in der Fußnote Nr. 7) musste daher die Beklagte zur vollständigen Information über die Vertragslaufzeit sogar erteilen, da hier die Zinsen nur über die ersten zehn Jahre der Vertragslaufzeit gebunden sind und die Vertragslaufzeit von 25 Jahren und 1 Monat der Laufzeit bei unterstellt gleichbleibendem Zinssatz entspricht. Die Angabe der Anzahl der (monatlichen) Raten mit 301 unter lit. t) entspricht schließlich genau der angegebenen Vertragslaufzeit von 15 Jahren und 1 Monat. f) Ebenso wenig sind die Angaben zum Sollzinssatz gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 EGBGB a. F. unvollständig. Zwar muss danach die Angabe zum Sollzinssatz dessen „Bedingungen und den Zeitraum für seine Anwendung sowie die Art und Weise seiner Anpassung“ enthalten. Mit „Bedingungen“ sind dabei jedoch lediglich die Zinskonditionen, also die Berechnungsbedingungen gemeint, so dass dieser Voraussetzung mit der Angabe des konkreten Prozentsatzes pro Jahr von „2,78 % p.a. (nominal)“ genüge getan ist. Auch ist der Angabe p.a. ohne weiteres zu entnehmen, dass die Zinsen auf Grundlage von je nach betreffendem Jahr 365 oder 366 (Schaltjahr) Tagen zu berechnen sind, soweit nicht zusätzlich die Berechnung auf Basis von 360 Tagen vereinbart ist. Die Art und Weise der Anpassung des Sollzinssatzes, mithin das Verfahren der Zinsanpassung, ist sodann in Ziff. 2.1.3 Bedingungen für Bank1-Baufinanzierung ausreichend beschrieben. Danach bietet zunächst die Beklagte den Darlehensnehmern rechtzeitig vor Ablauf des Sollzinszeitraums neue für Darlehen dieser Art dann übliche Konditionen zur Fortführung des Darlehensvertrags an. Nur wenn sodann keine einvernehmliche neue Vereinbarung über den Sollzinssatz zustande kommt, richtet sich der neue Zinssatz nach dem Index EONIA mit einer Bindungsfrist von 11 Monaten, wobei die Darlehensnehmer das Darlehen jederzeit zurückzahlen können. Faktisch gewähren also die 11 Monate Darlehensnehmern, welche die durch die Beklagte angebotenen, dann üblichen Konditionen nicht als akzeptabel erachten, die nur vorteilhafte Möglichkeit, ein günstigeres Darlehen bei einer anderen Bank aufzunehmen und damit das Darlehen bei der Beklagten zu tilgen. Eine konkretere Mitteilung der „Art und Weise der Anpassung“ nach Ende der Zinsfestschreibung war nicht geschuldet, da diese abhängig von der allgemeinen Zinsentwicklung und damit bei Vertragsabschluss nicht möglich war. 3. Zutreffend hat schließlich das Landgericht entschieden, dass die Kläger den Vertrag nicht gem. § 494 Abs. 6 BGB wirksam gekündigt haben. Denn das Kündigungsrecht aus § 494 Abs. 6 BGB setzt voraus, dass bezogen auf den konkreten Verbraucherdarlehensvertrag Pflichtangaben gem. Art. 247 §§ 6 und 10 bis 13 EGBGB a. F. zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht fehlen (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.02.2019, Az. 23 U 82/18, S. 32, zitiert nach juris; Grüneberg-Weidenkaff, 81. Auflage 2022, § 494 Rn. 10). Denn § 494 BGB regelt die Rechtsfolgen von Formmängeln. Zur einzuhaltenden Form des Vertrags zählt dabei gem. § 494 Abs. 1 BGB nicht nur die Schriftform, sondern auch die Vollständigkeit der Pflichtangaben gem. Art. 247 §§ 6 und 10 bis 13 EGBGB a. F. Zwar ist gem. Art. 247 §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 6, 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB a. F. auch bei Immobiliardarlehensverträgen wie dem streitgegenständlichen verpflichtend die Laufzeit anzugeben. Diese Pflichtangabe ist im Vertrag aber ausreichend enthalten mit der Angabe auf Blatt 1 des Baufinanzierungsantrags, die Darlehenslaufzeit betrage 25 Jahre und einen Monat. Eine Pflichtangabe zum Kündigungsrecht ist hingegen bei dem hier streitgegenständlichen Immobiliardarlehensvertrag gem. Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB a. F. entbehrlich, so dass auch das vollständige Fehlen von Angaben zum Kündigungsrecht im Vertrag bei Immobiliardarlehensverträgen kein Kündigungsrecht gem. § 494 Abs. 6 BGB begründete. Im Übrigen dürfte der streitgegenständliche Vertragsantrag auch hinreichende Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrags enthalten, da in den Vertrag die beigehefteten Bedingungen für die Bank1-Baufinanzierung einbezogen sind, die unter Ziff. 6. das Kündigungsrecht regeln (Bl. 32 d. A.). 4. Den KIägern bleibt nachgelassen, zum beabsichtigten Vorgehen binnen zweier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren in nicht unerheblicher Höhe vermieden werden können.