Beschluss
3 U 194/18
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0311.3U194.18.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.08.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden - Aktenzeichen: 4 O 42/17 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 463.090,90 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.08.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden - Aktenzeichen: 4 O 42/17 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 463.090,90 festgesetzt. I. Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 30.01.2019 (Bl. 406ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 143ff. d.A.) verwiesen. Auf die Hinweise des erkennenden Senats hat die Klägerin innerhalb der verlängerten Frist mit Schriftsatz vom 07.03.2019 (Bl. 424ff. d.A.) eine Stellungnahme abgegeben, auf die vollumfänglich verwiesen wird. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 30. August 2018 zum Aktenzeichen 4 O 42/17 aufzuheben und 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 461.430,65 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 459.090,90 seit dem 23.04.2016 und aus einem Betrag in Höhe von 2.339,75 seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus den Testreports herrühren, welche die Waren der Lieferungen gemäß Anlagen BB 2-8 als verkehrsfähig bescheinigten, insbesondere, aber nicht ausschließlich die Kosten des Abtransports, der Lagerung sowie deren Vernichtung. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Das Rechtsmittel der Klägerin war gemäß § 522 II 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aus-sicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 30.01.2019 (Bl. 406ff. d.A.) verwiesen. Die Stellungnahme der Klägerin, die sich auf die Wiederholung ihrer abweichenden Rechtsauffassung beschränkt, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Soweit die Klägerin erneut auf eine angebliche Gehörsverletzung des Landgerichts im Hinblick auf die Frage des Auftragsumfangs der Überprüfung der Verkehrsfähigkeit sowie die Nichtberücksichtigung des Vortrags zu objektiv nicht korrekten Messungen abstellen will, ist im Hinweisbeschluss hinreichend ausgeführt, dass es auf diese Fragen nicht ankommt, weil es schon an der adäquaten Kausalität für den geltend gemachten Schaden fehlt. Auch die nunmehrigen Ausführungen zu einer angeblich fehlenden freien unternehmerischen Entscheidung geben unabhängig von der Frage, ob dieser neue, nicht in der Berufungsbegründung enthaltene Berufungsangriff zu berücksichtigen ist, keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Denn wie in dem Hinweisbeschluss ausgeführt fehlt es an der psychisch vermittelten Kausalität. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Hinweis eindeutig. Anstatt aber einen anderen Test zu beauftragen - diesen hätte sie nach ihrer nunmehrigen Stellungnahme bei entsprechender Aufklärung aber in Auftrag gegeben - hat sie die insoweit freie (unternehmerische) Entscheidung getroffen, auf einen solchen empfohlenen genaueren Test zu verzichten. Da die Klägerin trotz des Hinweises auf einen solchen genaueren Test verzichtet hat, kann sie auch nicht damit gehört werden, dass sie bei einer Aufklärung vor der Auftragserteilung eine andere Testmethode gewählt hätte. Dabei verkennt sie zudem, dass sie selbst mit E-Mail vom 02.02.2015 (Anlage K 12, Anlagenband) die von der Beklagten durchgeführte Testmethode „VOC Test GC/MS-Screening“ ausdrücklich beauftragt hatte, ohne um Rat hinsichtlich der Validität der Ergebnisse ersucht zu haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz mit Beschluss vom 30.08.2018 (Bl. 152f. d.A.). (Vorausgegangen ist unter dem 30.01.2019 folgender Hinweis - die Red.): In dem Rechtsstreit (…) wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 30.08.2018 (4 O 42/17) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Gründe I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen behaupteter Pflichtverletzung eines Prüfauftrags auf Schadstoffbelastung in Anspruch. Die Klägerin handelt mit Modeschmuck und Gürteln und ist Lieferantin der A GmbH & Co. KG (im Folgenden: Abnehmerin genannt). Die Abnehmerin bestellte bei der Klägerin Gürtel aus chinesischer Produktion zu einem Kaufpreis von insgesamt € 437.356,00. Im Frühjahr 2015 beauftragte die Klägerin die Beklagte mit der Prüfung der Gürtel auf Schadstoffe, insbesondere sollte der Grenzwert von 30 mg/kg N,N-Dimethylformamid (im Folgenden DMF genannt) nicht überschritten werden. Wegen der Einzelheiten der Beauftragung wird auf die zwischen den Parteien geführte E-Mail-Korrespondenz (Anlagenkonvolut B 1, Bl. 42-50 d.A.) verwiesen. Nach Durchführung der Analysen übersandte die Beklagte der Klägerin die Ergebnisse der Schadstoffbegutachtung. Die sog. Test Reports (Anlage K 13, Anlagenband) wiesen die geprüften Gürtel als „PASS“ aus. Hinsichtlich der Testergebnisse des durchgeführten VOC-Tests zu der Belastung mit DMF heißt es jeweils in den Test Reports: „Note: … * = Semiquantitive estimation of compound concentration is made by comparison with the internal standard. Response factor of identified compounds may vary significantly from the response factor of internal standard. The concentrations should only be considered as an order of magnitude. Additional determinations are necessary for exact quantification. …” Die Klägerin hat behauptet, aufgrund der Einkaufsbedingungen der Abnehmerin zur Überprüfung der Ware auf Schadstoffbelastungen verpflichtet gewesen zu sein. Dementsprechend sei die Beklagte mit der Prüfung der Verkehrsfähigkeit der Waren beauftragt worden. Die verwendete Headspace-Methode habe die Beklagte aus eigenem Ermessen gewählt. Wegen der Beurteilung „PASS“ sei die Klägerin von der Verkehrsfähigkeit der Waren ausgegangen, habe diese daher an die Abnehmerin geliefert und ihren chinesischen Lieferanten bezahlt. Bei ordnungsgemäßer Schadstoffprüfung hätte sie die Waren niemals abgenommen und bezahlt. Die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem chinesischen Lieferanten sei mangels unverzüglicher Rüge nicht mehr erfolgversprechend. Tatsächlich überschritten sämtliche Gürtel den Grenzwert für DMF um das sechsfache, was sich aus den von der Abnehmerin in Auftrag gegebenen Gutachten ergebe, und dürften nach § 3 Abs. 2 ProdSG in Deutschland nicht in den Verkehr gebracht werden. Daher sei entweder die von der Beklagten gewählte Headspace-Methode objektiv ungeeignet gewesen oder die Beklagte habe die Prüfung fehlerhaft durchgeführt. Mit der Abnehmerin habe sich die Klägerin vergleichsweise darauf geeinigt, dass der Kaufpreis von € 437.356,00 gutgeschrieben werde, Lagerkosten in Höhe von € 15.290,00 sowie Anwaltskosten von € 3.884,90 gezahlt werden. Zu Beweiszwecken habe die Klägerin die Gürtel eingelagert, wodurch ihr bislang € 2.560,00 an Kosten entstanden seien. Diesen Schaden habe die Beklagte zu ersetzen, da die Ergebnisse der Prüfberichte mit „PASS“ falsch gewesen seien. Zumindest hätte die Beklagte eine Prüfmethode wählen müssen, welche den Nachweis der Verkehrsfähigkeit auf dem deutschen Markt gewährleistet hätte. Jedenfalls aber sei eine entsprechende Aufklärung darüber geschuldet gewesen, dass die gewählte Prüfmethode für den Nachweis der Verkehrsfähigkeit ungeeignet gewesen sei. Die von der Beklagten als Anlage B 2 vorgelegten AGB seien in dieser Form nicht im Internet abrufbar gewesen, zumal die Beklagte diese auch schon geändert habe (Anlage K 28). Der in der Anlage B 2 enthaltene pauschale Haftungsausschluss sei ebenso unwirksam wie die Schiedsgerichtsvereinbarung. Die Beklagte hat sich auf die in der Anlage B 2 enthaltene Schiedsvereinbarung berufen, die wirksam vereinbart worden sei. Die Klage sei mangels Darlegung eines Schadens unschlüssig. Die Klägerin sei im Rahmen einer freien unternehmerischen Entscheidung vertragliche Verpflichtungen gegenüber der Abnehmerin eingegangen. Deren Einkaufbedingungen enthielten keine Schadstoffhöchstwerte. Aus dem E-Mail-Verkehr ergebe sich, dass die Klägerin zunächst mitgeteilt habe, dass es keine Kundenvorgaben gäbe. Erst später seien Schadstoffhöchstmengen bzw. Schwellenwerte mitgeteilt worden. Auch die Testvorgabe VOC mittels GC/MS-Screening habe die Klägerin selbst gemacht. Diese Tests habe die Beklagte vertragsgemäß durchgeführt. Darauf, dass in Bezug auf DMF lediglich Schätzwerte ermittelt worden seien, habe die Beklagte ebenso hingewiesen wie auf die Notwendigkeit zusätzlicher Analysen. Letztere habe die Klägerin jedoch nicht mehr beauftragt. Vor diesem Hintergrund sei die Bewertung „PASS“ nicht zu beanstanden. Zudem sei zwischen den Parteien ein Haftungs-/Gewährleistungsausschluss vereinbart worden. Auch die Zahlung an den chinesischen Lieferanten beruhe auf einer freien unternehmerischen Entscheidung. Hätte die Klägerin die empfohlenen weiteren Analysen in Auftrag gegeben, hätte sie die gleichen Werte erhalten, die die Untersuchung im Auftrag ihrer Abnehmerin ergeben hätten. Zudem habe die Klägerin auf die angebotene erfolgreiche Dekontamination verzichtet. Mit Urteil vom 30.08.2018, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, da sich eine Schiedsvereinbarung nicht feststellen lasse. Die Beklagte habe keinen Beweis dafür angeboten, dass es sich bei der Anlage B 2 um die seinerzeit abrufbaren allgemeinen Geschäftsbedingungen gehandelt habe, nachdem die Klägerin unter Vorlage neuerer Bedingungen, die keine Schiedsvereinbarung enthielten, den entsprechenden Vortrag der Beklagten substantiiert bestritten habe. Die Klage sei aber unbegründet. Denn die Beklagte habe ihre vertraglichen Pflichten aus den streitgegenständlichen Prüfaufträgen vertragsgemäß und mängelfrei erfüllt, wie sich aus einem Vergleich des durch Auslegung zu ermittelnden Auftragsumfangs mit den gelieferten Prüfergebnissen ergebe. Die E-Mail-Korrespondenz ergebe, dass die Klägerin die Beklagte hinsichtlich der DMF-Prüfung mit einem VOC-Test auf der Basis einer GC/MC-Screening-Testmethode beauftragt habe. Dass zugleich die Prüfung der Verkehrsfähigkeit beauftragt worden sei, sei weder dargetan noch ersichtlich. Allein die behauptete Kenntnis von Anforderungen der Abnehmerin rechtfertige keine abweichende Beurteilung, zumal diese nicht näher konkretisiert worden seien und die Einkaufsbedingungen keine konkreten Vorgaben enthielten. Zudem habe die Klägerin zunächst konkrete Kundenvorgaben verneint gehabt. Die beauftragten Tests seien vertragsgemäß und mangelfrei durchgeführt worden. Die Schätzwerte hätten unterhalb der mitgeteilten Grenzwerte gelegen. Die Bewertung „PASS“ sei vor dem Hintergrund der durchgeführten Prüfmethode zu verstehen und nicht als Bestätigung der Verkehrsfähigkeit. Schließlich sei der Beklagten der geltend gemachte Schaden nicht zurechenbar, da diese darauf hingewiesen habe, dass es sich nur um Schätzwerte handele und die tatsächlichen Rückstandsmengen deutlich davon abweichen könnten. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Entscheidung der Klägerin, die Gürtel abzunehmen und zu bezahlen, als freie unternehmerische Entscheidung dar, die der Beklagten nicht mehr zugerechnet werden könne. Gegen die Abweisung der Klage wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiter verfolgt. Das Landgericht habe maßgeblichen Vortrag der Klägerin unberücksichtigt gelassen, insbesondere die Kenntnis der Beklagten von der bestimmungsgemäßen Lieferung an die Abnehmerin. Die vorgenommene Auslegung verletze die Auslegungsgrundsätze und die Erfahrungssätze. Ein Vergleich der Prüfergebnisse mit der Nachüberprüfung im Auftrag der Abnehmerin lasse darauf schließen, dass die Messergebnisse unbeachtlich der gewählten Methode objektiv nicht korrekt gewesen seien. Das Ergebnis „PASS“ im Hinblick auf die Verkehrsfähigkeit sei falsch. Auch bei der angewandten Schätzmethode sei die sechsfache Überschreitung nicht mehr im Bereich der Toleranz des Annäherungswerts. Ohne eigene Sachkenntnis habe das Landgericht dennoch eine fehlerfreie Auftragsbearbeitung angenommen und dabei nicht die Grundsätze der sekundären Darlegungs- und Beweislast berücksichtigt. Zudem habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte in Kenntnis der beabsichtigten Verwendung eine Prüfmethode anwende, welche den DMF-Gehalt im Hinblick auf die Verkehrsfähigkeit ermittle. Die Klägerin habe zumindest belastbare Ergebnisse gewollt. Das Landgericht habe sich auch nicht mit dem Vorwurf der fehlerhaften Beratung hinsichtlich der Prüfmethode auseinander. Die Beklagte habe im Hinblick auf die Prüfmethode eine Beratungspflicht getroffen. Zumindest aber hätte sie mitteilen müssen, dass sie kein belastbares Ergebnis ermittelt habe, mithin die Prüfmethode ungeeignet gewesen sei. Daher sei die Beklagte dazu verpflichtet den Zustand herzustellen, der ohne die Pflichtverletzungen bestünde. Dann hätte die Klägerin die Waren nicht an ihre Abnehmerin ausgeliefert und dieser hätte kein Rücktrittsrecht zugestanden. Dementsprechend sei der zurückgezahlte Kaufpreis zu erstatten. Zudem hätte die Klägerin die Gürtel nicht abgenommen und bezahlt. Der Vergleichsschluss mit der Abnehmerin sei im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht erfolgt. Auch die Rechtsanwaltskosten seien zu ersetzen. Der Feststellungsantrag rechtfertige sich dadurch, dass die Klägerin die Gürtel zu Beweiszwecken einlagere. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 30. August 2018 zum Aktenzeichen 4 O 42/17 aufzuheben und 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 461.430,65 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 459.090,90 seit dem 23.04.2016 und aus einem Betrag in Höhe von 2.339,75 seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus den Testreports herrühren, welche die Waren der Lieferungen gemäß Anlagen BB 2-8 als verkehrsfähig bescheinigten, insbesondere, aber nicht ausschließlich die Kosten des Abtransports, der Lagerung sowie deren Vernichtung. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Entgegen der Feststellung des Landgerichts sei die Anlage B 2 als allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen worden, nachdem in jeder E-Mail mit einem Link auf diese hingewiesen worden sei. Ein substantiiertes Bestreiten, dass die es sich bei der Anlage B 2 um die einbezogenen Geschäftsbedingungen handele, liege nicht vor. Damit sei auch die Schiedsklausel wirksam vereinbart worden. Zur Übersendung des Links sei auch der Zeugenbeweis angeboten worden. Dass der Prüfauftrag vertragsgerecht durchgeführt worden sei, habe das Landgericht zutreffend festgestellt, zumal die Klägerin die Testmethode vorgegeben habe. Zudem habe die Beklagte auf die Ungenauigkeit und das Erfordernis weiterer Analysen hingewiesen. Ferner sei ein Haftungs-/Gewährleistungsausschluss vereinbart worden. Zutreffend habe das Landgericht auch die freie unternehmerische Entscheidung der Klägerin festgestellt. II. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 1. In der Sache hat sie jedoch offensichtlich keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer der Klägerin nachteiligen Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). a) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Zulässigkeit der Klage nicht die von der Beklagten behauptete in der Anlage B 2 unter Ziffer 8 (Bl. 53 d. A.) enthaltene Schiedsverfahrensabrede entgegen (§ 1032 Abs. 1 ZPO). Denn das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Beklagte für ihre Behauptung, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die als Anlage B 2 vorgelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen auch tatsächlich diejenigen waren, die im Internet haben abgerufen werden können, was die Klägerin durch Vorlage anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen, die eine solche Schiedsverfahrensabrede nicht enthalten (Anlage K 28, Bl. 107ff. d.A.), substantiiert bestritten hat, beweisfällig geblieben ist. Denn nur in diesem Fall ist eine Einbeziehung im Sinne des § 305 Abs. 2 BGB überhaupt denkbar. Die Beklagte hatte aber lediglich Beweis dafür angetreten, dass ihre E-Mails, die zum Vertragsschluss geführt haben, einen entsprechenden Link gehabt hätten (Bl. 93, 117 d.A.). b) Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von € 461.430,65 aus § 280 Abs. 1 BGB hat. aa) Dabei kann dahinstehen, ob zwischen den Parteien ein Dienst- oder Werkvertrag vereinbart worden sei, welchen Inhalt dieser Vertrag gehabt habe, ob die Beklagte pflichtwidrig eine unpräzise Analysemethode gewählt habe, ob die Beklagte eine Beratungspflicht im Hinblick auf die einzusetzende Analysemethode verletzt habe, ob der Schaden in der behaupteten Höhe eingetreten sei und ob ein Haftungsausschluss wirksam vereinbart worden sei. bb) Denn es fehlt jedenfalls, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, an der adäquaten Kausalität für den von der Klägerin behaupteten Schaden. Nach ihrem Vortrag habe sie auf der Grundlage der seitens der Beklagten übersandten Test-Reports die Gürtel bei ihrem chinesischen Lieferanten abgenommen und bezahlt sowie an ihre Abnehmerin ausgeliefert. Damit liegen der Abnahme der Gürtel, der Zahlung an den Lieferanten und der Auslieferung an die Abnehmerin jeweils eigene entsprechende Entscheidungen der Klägerin, mithin Willensentschlüsse der angeblich Geschädigten zugrunde. Der Senat verkennt dabei nicht, dass eine Ersatzpflicht auch dann in Betracht kommt, wenn der Schaden - wie hier - durch eine Handlung verursacht wird, die auf einem Willensentschluss des Verletzten beruht. Sie ist aber nach den Grundsätzen der sog. psychisch vermittelten Kausalität nur dann zu bejahen, wenn die Handlung des Verletzten durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert oder wesentlich mitbestimmt worden ist und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses darstellt (vgl. nur BGH NJW 1995, 127; 451; 2001, 512; 2017, 1600). Die Beweislast für die Herausforderung trägt der Geschädigte (vgl. BGH NJW 1981, 570). Unter Anwendung dieser Grundsätze hat das Landgericht zutreffend die adäquate Kausalität verneint, indem es eine freie - also nicht herausgeforderte - unternehmerische Entscheidung der Klägerin festgestellt hat, die zum Eintritt des behaupteten Schadens geführt habe. Denn die Klägerin konnte ihre Willensentschlüsse nicht einfach auf die zusammenfassende Bewertung „PASS“ stützen, ohne die Test Reports gänzlich zur Kenntnis zu nehmen. Bei verständigem und vollständigem Lesen der Test Reports, was von der Klägerin als Kauffrau verlangt werden muss und erwartet werden darf, hatte die Klägerin eine offensichtliche Kenntnis von dem ausdrücklichen Hinweis der Beklagten, dass es sich bei dem Ergebnis der Analyse der Gürtelproben auf eine Belastung mit DMF nur um Schätzwerte bzw. Größenordnungen handelte und eine signifikante Abweichung aufgrund der gewählten Testmethode vorliegen kann. Zudem hatte die Beklagte insoweit die Durchführung anderer und genauerer Testverfahren angeregt. Auf der Grundlage dieser Hinweise konnte sich die Klägerin nicht mehr zur Abnahme und Zahlung der Gürtel sowie zur Lieferung an ihre Abnehmerin herausgefordert fühlen. Vielmehr hat sie - wohl zur Vermeidung weiterer oder höherer Kosten - von einer solch angeratenen weiteren Analyse Abstand genommen und damit einen bewussten Willensentschluss zur Eingehung des Risikos einer tatsächlich höheren Belastung der Gürtel mit DMF getroffen, der den erforderlichen Zurechnungszusammenhang im Sinne einer psychisch vermittelten Kausalität ausschließt. Diese zutreffende Feststellung des Landgerichts hat die Klägerin mit ihrer Berufung nicht wirklich angegriffen, indem sie auf den Seiten 18f. ihrer Berufungsbegründung (Bl. 227f. d.A.) schlicht eine Kausalität als gegeben erachtet, ohne sich mit der maßgeblichen tragenden Begründung des Landgerichts, dass eine freie unternehmerische Entscheidung vorliege auseinanderzusetzen. c) Aus diesen Gründen hat die Klägerin gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle Schäden zu ersetzen, die ihr aus den Testreports herrühren, welche die Waren der Lieferungen gemäß den Anlagen BB 2- 8 als verkehrsfähig bescheinigten. d) Mangels Hauptforderung hat die Klägerin schließlich gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen aus § 291 BGB. 2. Angesichts dessen ist eine mündliche Verhandlung, von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist, nicht geboten. Die Sache hat angesichts dessen, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil. 3. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat der Klägerin zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte - abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten - eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da sich die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbieren würden.