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Entscheidung

I ZR 79/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:130122BIZR79
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:130122BIZR79.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 79/21 vom 13. Januar 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2022 durch den Vorsitzen- den Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 3. Zivilsenat - vom 12. Mai 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund- sätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrund- rechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Frage, was unter der gleichen Kategorie oder der gleichen Gattung von Lebensmitteln zu verstehen ist, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall und erfordert kein Vorabent- scheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und ge- sundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel. Von einer näheren Be- gründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. - 3 - Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 27.500 € Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 25.10.2018 - 312 O 205/17 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.05.2021 - 3 U 194/18 -