Beschluss
3 U 47/15
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2017:1220.3U47.15.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.02.2015 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Aktenzeichen: 2-23 O 476/10 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 51.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.02.2015 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Aktenzeichen: 2-23 O 476/10 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 51.000,00 festgesetzt. I. Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 22.11.2017 (Bl. 340ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 288ff. d.A.) verwiesen. Auf die Hinweise des erkennenden Senats hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.12.2017 (Bl. 360ff. d.A.) Stellung genommen, auf den verwiesen wird. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - Az.:2-23 O 476/10 - vom 12.02.2015 abzuändern und den Kläger im Rahmen der Widerklage zu verurteilen, an die Beklagte 51.000,00 Euro zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Das Rechtsmittel der Beklagten war gemäß § 522 II 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aus-sicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 22.11.2017 (Bl. 340ff. d.A.) verwiesen. Soweit die Beklagte auf die Hinweise des Senats mit Schriftsatz vom 12.12.2017 Stellung genommen hat, gibt das darin Vorgebrachte, das sich im Wesentlichen auf die Wiederholung ihrer abweichenden Rechtsauffassung beschränkt, keine Veranlassung, von der Einschätzung im Hinweisbeschluss abzuweichen. Auch aus dem zitierten Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 01.02.2017 (11 U 95/12 - juris) ergibt sich keine abweichende obergerichtliche Rechtsauffassung. Denn dort wurde der Versicherungsnehmer zuvor darauf hingewiesen, dass sich im Rahmen der von ihm gewünschten nachträglichen Überprüfung des Invaliditätsgrades auch Rückzahlungsforderungen gegen ihn ergeben können, was im vorliegenden Fall gerade nicht geschehen ist. Dass die Erklärung der Beklagten über ihre Leistungspflicht kein Anerkenntnis ist, hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss hinreichend berücksichtigt. Mit der von dem Senat vorgenommenen Auslegung der von der Beklagten gestellten Versicherungsbedingungen für den Fall, dass kein Vorbehalt nach Ziffer 9.1 in Verbindung mit Ziffer 9.4 erklärt wurde, befasst sich die Stellungnahme der Beklagten hingegen nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts folgt dem bezifferten Berufungsantrag der Beklagten. Vorausgegangen ist unter dem 22.11.2017 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit … wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.02.2015 durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14.12.2017. Gründe I. Die Parteien streiten, soweit für das Berufungsverfahren noch von Belang, über einen widerklagend geltend gemachten Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung einer erbrachten Invaliditätsleistung. Zwischen den Parteien besteht auf der Grundlage der AUB 99 eine private Unfallversicherung. Anfang Oktober 2006 erlitt der Kläger eine subdurale Gehirnblutung, deren Unfallbedingtheit aufgrund eines vom Kläger behaupteten Unfallereignisses vom 05.10.2006 im Streit steht. Mit Regulierungsschreiben vom 22.10.2009 (Bl. 135 d.A.) zahlte die Beklagte an den Kläger einen Betrag von 51.000,00 Euro unter Zugrundelegung eines vorgerichtlich gutachtlich festgestellten Invaliditätsgrades von 50 %. Die Beklagte hat geltend gemacht, dass das Verletzungsbild des Klägers nicht auf einen Unfall zurückzuführen sei, sondern im Hinblick auf Widersprüche im klägerischen Vortrag alternative Ursachen als Ursache in Betracht kämen. Sie hat ferner geltend gemacht, dass die zum maßgeblichen Stichtag, 05.10.2009, bei dem Kläger vorliegende Invalidität jedenfalls weniger als die regulierten 50% betragen habe. Widerklagend begehrte sie daher von dem Kläger die Rückzahlung der regulierten 51.000,00 Euro. Im Übrigen wird wegen Sach- und Streitstandes auf das angefochtene Urteil verwiesen. Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagten nach einer bereits durchgeführten Regulierung das Recht auf Neubemessung des Invaliditätsanspruchs bis zu 3 Jahren nach Eintritt des Unfalls nur dann verbleibe, wenn sie sich die Neubemessung mit der Abgabe ihrer Erklärung entsprechend Ziffer 9.4 AUB 99 vorbehalten habe. Dies sei vorliegend jedoch nicht geschehen, so dass das Regulierungsergebnis des von Seiten der Beklagten akzeptierten Invaliditätsgrades bindend geworden sei. Aber selbst wenn man der Gegenauffassung folge, scheitere das Widerklagebegehren bereits aus tatsächlichen Gründen, da die Beklagte nicht zur Überzeugung des Landgerichts habe beweisen können, dass ein Rechtsgrund für die Regulierung gefehlt habe. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Widerklagebegehren weiter. Rechtsfehlerhaft sei das Landgericht davon ausgegangen, dass eine Neubemessung streitgegenständlich gewesen sei. Dies sei nicht der Fall gewesen. Vielmehr sei streitgegenständlich lediglich die Überprüfung der endgültigen Abrechnung gewesen. Die Tatsachenfeststellung des Landgericht leide im Übrigen daran, dass es sich in den Entscheidungsgründen auf kein Datum der Invalidität beziehe. Die Tatsachenfeststellung des Landgerichts sei im Übrigen auch unvollständig. Das Landgericht habe sich nur mit der Frage befasst, ob überhaupt ein Unfall gemäß Ziffer 1.3 AUB 99 vorgelegen habe und ob und welche Gesundheitsstörung der Kläger hieraus erlitten habe. Mit der Frage, ob und in welchem Maß eine Invalidität gemäß Ziffer 2.1.1.1 Satz 1 in Verbindung mit Ziffer 2.1.2.2 der AUB 99 verblieben sei, habe sich das Landgericht im Urteil in keiner Weise auseinandergesetzt. Gleiches gelte für die in den eingeholten Gutachten aufgetretenen Widersprüche. Solchen Widersprüchen hätte das Landgericht von Amts wegen nachgehen müssen. Dies habe das Landgericht verabsäumt und dadurch das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt. Auch auf Basis der eingeholten Gutachten hätte das Landgericht allenfalls von einer Invalidität von 20 % ausgehen dürfen und hinsichtlich der Differenz der Widerklage stattgeben müssen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - Az.:2-23 O 476/10 - vom 12.02.2015 abzuändern und den Kläger im Rahmen der Widerklage zu verurteilen, an die Beklagte 51.000,00 Euro zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Ausführungen der Beklagten, ob eine Neubemessung vorliege oder nicht, seien nicht entscheidungserheblich. Die Beklagte sei an ihre Abrechnung gebunden. Im Übrigen habe das Landgericht zutreffend ausgeführt, weshalb die Beklagte den Beweis für den fehlenden Rechtsgrund nicht habe führen können. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat die Berufung jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Widerklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 1. Denn die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von 51.000,00 Euro aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB. Ein solcher Rückforderungsanspruch hinsichtlich der erbrachten Invaliditätsleistung besteht nicht. Denn die Regulierung der Beklagten aufgrund ihres Schreibens vom 22.10.2009 (Bl. 135 f.d.A.) erweist sich für sie als bindend, so dass sie im Nachhinein keinen Anspruch auf Rückforderung dieser Invaliditätsleistung hat. Nach Einholung medizinischer Gutachten hat die Beklagte auf der Grundlage der gutachterlichen Feststellungen auf Basis einer Invalidität von 50 % aufgrund einer vorliegenden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit reguliert. Dabei handelt es sich um die gemäß Ziffer 9.1 AUB 99 vorgesehene Erklärung des Versicherers, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt. Zwar weist die Beklagte im Grundsatz zutreffend darauf hin, dass diese Erklärung kein Anerkenntnis der Leistungspflicht darstellt und dass der Versicherung auch bei Annahme eines Anerkenntnisses nach Ziffer 9.1 AUB 99 nicht daran gehindert ist, die geleistete Entschädigung wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückzuverlangen (vgl. BGH VersR 1977, 471). Ein solches Recht verbleibt dem Versicherer aber nur, wenn er sich die Neubemessung mit der Abgabe seiner Erklärung entsprechend Ziffer 9.1 in Verbindung mit 9.4 AUB 99 vorbehalten hat (vgl. Senatsurteil vom 18.09.2008, 3 U 206/06 - Juris Tz. 15). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Parteien über eine Erst- oder Neufestsetzung der Invaliditätsentschädigung streiten. So hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg mit seinem Urteil vom 21.12.2016 ausdrücklich von seiner früheren gegenteiligen Rechtsprechung Abstand genommen und sich der Rechtsprechung des erkennenden Senats angeschlossen und ergänzend zutreffend ausgeführt, dass auch eine Auslegung von Ziffer 9.1 AUB 99 keine entsprechende Differenzierung zwischen einer Erst- und Neufestsetzung zulässt. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die allgemeinen Bedingungen bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.1993 IV ZR 135/92 - Juris TZ 14). Der solchermaßen umschriebene Versicherungsnehmer wird angesichts des Wortlauts der Klausel regelmäßig nicht auf die Idee verfallen, dass er sich durch sein Neufestsetzungsverlangen im Prozess dem Risiko einer Verböserung aussetzt, wenn sich der Versicherer sein eigenes Recht nicht ausdrücklich vorbehalten hat. Nach dem Wortlaut der Klauseln wird der Versicherungsnehmer nach Erstfestsetzung ohne Vorbehalt vielmehr annehmen dürfen, dass er im Verhältnis zum Versicherer hinsichtlich der Erstfestsetzung eine unanfechtbare Position erlangt hat. Denn wenn ein Vorbehalt des Versicherers nicht erfolgt ist, hat der Versicherungsnehmer eine Rückforderung durch den Versicherer nicht zu fürchten. Unabhängig von der Frage, ob der Erstbemessung die Qualität eines Anerkenntnisses zukommt oder nicht, dürfte außer Streit stehen, dass jedenfalls jener Versicherer, der sich die Neubemessung nicht vorbehalten hat, eine Überzahlung später nicht eigeniniativ mit dem Argument kondizieren kann, die Invalidität sei zu hoch bemessen gewesen. Wollte man auf diese letzte Konsequenz verzichten, werde die Regelung über den Vorbehalt jedes Sinns entkleidet. Eine Erklärung, welchen Sinn der in den AUB 99 geregelte Vorbehalt anderenfalls haben sollte, wenn der Versicherer trotz Vorbehalts eigeniniativ kondizieren könnte, bleibt die in der Literatur vertretene Gegenauffassung schuldig. Erlangt jedoch der Versicherungsnehmer durch die vorbehaltlose Erstfestsetzung eine durch den Versicherer eigenständig nicht mehr zu beseitigende Position, mutet es überraschend an, dass der Versicherungsnehmer diese Position nun verlieren soll, weil er die Erstfestsetzung für zu niedrig erachtet und in der Neubemessungsfrist Klage erhebt. Die allgemeine an §§ 133, 157 BGB orientierte Auslegung des Klauselwerks ergibt, dass der Versicherer, der sich die Neubemessung nicht vorbehalten hat, mit Rückforderungsansprüchen grundsätzlich und unabhängig von einem etwaigen Rückforderungsverlangen des Versicherungsnehmers ausgeschlossen ist. Jedenfalls greift die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB (vgl. OLG Oldenburg a.a.O. TZ. 27 - 31). Dies gilt erst recht, wenn wie hier, die Klage auf Abänderung der Erstfestsetzung durch den Kläger nach Ablauf der Dreijahresfrist erhoben worden ist. Daher kann es auch dahinstehen, ob die Tatsachenfeststellung des Landgerichts fehlerhaft ist, wie es die Beklagte gerügt hat. 2. Mangels Hauptforderung hat die Beklagte gegen den Kläger keinen Anspruch auf Prozesszinsen aus § 291 BGB. 3. Angesichts dessen, dass sich die hier stellende Frage nunmehr obergerichtlich einheitlich geklärt ist, ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Diese hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil. 4. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat der Beklagten, zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuell im neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte - abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten - eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da sich die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbieren würden.