Leitsatz
IV ZR 20/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:110919UIVZR20
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:110919UIVZR20.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 20/18 Verkündet am: 11. September 2019 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Unfallversicherung (hier AUB 1999 Ziffer 9.1 und 9.4); BGB § 242 Cc a) Das Fehlen eines Neubemessungsvorbehalts im Sinne von Ziffer 9.4 Satz 3 AUB in der Erklärung des Unfallversicherers über die Leistungs- pflicht zur Erstbemessung der Invalidität nach Ziffer 9.1 Satz 1 AUB führt nicht zu seiner Bindung an diese Erklärung im Verfahren der Erstbemes- sung. b) Der Rückforderung einer Invaliditätsleistung aufgrund geänderter Erstbe- messung der Invalidität kann aber der Einwand unzulässiger Rechtsaus- übung entgegenstehen, wenn der Versicherer in der vorgenannten Erklä- rung nach Ziffer 9.1 Satz 1 AUB den Eindruck erweckt, die Höhe der ver- traglich geschuldeten Leistung endgültig klären zu wollen. BGH, Urteil vom 11. September 2019 - IV ZR 20/18 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Götz auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2019 für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2017 wird auf ihre Kosten zurückge- wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - über einen von der Beklagten im Wege der Widerklage gel- tend gemachten Anspruch auf teilweise Rückzahlung einer Invaliditäts- leistung. Zwischen den Parteien besteht ein Vertrag über eine private Un- fallversicherung. Diesem liegen die Allgemeinen Unfallversicherungs- Bedingungen 1999 (im Folgenden: AUB 1999; abgedruckt bei Grimm, Unfallversicherung 5. Aufl. Teil 1 B) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten: ʺ9 Wann sind die Leistungen fällig? 1 2 - 3 - 9.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats - beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten - zu erklären, ob und in welcher Höhe wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen: … … 9.2 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen. 9.3 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir - auf Ihren Wunsch - angemes- sene Vorschüsse. … 9.4 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Un- fall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. … Dieses Recht muß - von uns zusammen mit unserer Erklärung über un- sere Leistungspflicht nach Ziffer 9.1, - von Ihnen spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist ausgeübt werden. …ʺ Der Kläger erlitt im Jahr 2006 eine subdurale Gehirnblutung, die er auf ein Unfallereignis am 5. Oktober 2006 zurückführt und wegen der er eine Invaliditätsleistung bei der Beklagten beanspruchte. Nachdem ärzt- liche Gutachten eingeholt worden waren, übersandte die Beklagte ihm ein Schreiben vom 22. Oktober 2009 mit folgendem Inhalt: "Sehr geehrter [Kläger], in diesem Unfallschaden liegt uns nunmehr das Abschluss- gutachten … vor. Eine Kopie fügen wir bei. 3 - 4 - Ihren Unfallschaden rechnen wir abschließend wie folgt ab: Invalidität Invaliditätssumme EUR 51.000,00 (500 %-Progression) Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit laut Gutachten 50 % Vertraglich vereinbart wurde eine Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel in Höhe von 500 %. Bei einer Invaliditätssumme von 51.000,00 EUR und einem Invaliditätsgrad (IVG) von 50 % leisten wir: - IVG bis 25 % (einfache Invaliditätssumme) EUR 12.750,00 - IVG bis 50 % (dreifache Invaliditätssumme) EUR 38.250,00 Unsere Leistung EUR 51.000,00 Diesen Betrag haben wir überwiesen. Wir waren gerne für Sie tätig und wünschen Ihnen für die Zukunft alles Gute. …" Die Beklagte zahlte die im Schreiben angegebene Leistung an den Kläger aus. Mit der Klage hat er eine weitergehende Invaliditätsleistung gefor- dert mit der Begründung, dass die Invalidität in Anbetracht seines Ge- sundheitszustandes, wie er in dem der Abrechnung der Beklagten zu- grunde gelegten Gutachten festgehalten wurde, nicht mit 50 %, sondern mit 75 % zu bemessen sei. Das Landgericht hat hierzu Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben, nach dessen Vorlage die Beklagte im Wege der Widerklage Rückerstattung der ge- zahlten Invaliditätssumme begehrt hat. 4 5 - 5 - Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Hiergegen hat nur die Beklagte Berufung eingelegt, die das Oberlandes- gericht zurückgewiesen hat. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte das Widerklagebegehren noch in Höhe von 49.215 € weiter und macht geltend, dass zum Stichtag, am 5. Oktober 2007, eine Invalidität von nur 3,5 % bestanden habe. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der Invaliditätsleistung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Die Regulierung der Beklagten aufgrund ihres Schrei- bens vom 22. Oktober 2009 erweise sich für sie als bindend. Zwar stelle die in Ziffer 9.1 AUB 1999 vorgesehene Erklärung, ob und in welcher Höhe der Versicherer einen Anspruch anerkenne, kein Anerkenntnis der Leistungspflicht dar. Das Recht, die geleistete Entschädigung wegen un- gerechtfertigter Bereicherung zurückzuverlangen, verbleibe dem Versi- cherer aber nur, wenn er sich die Neubemessung mit der Abgabe seiner Erklärung entsprechend Ziffer 9.1 AUB 1999 in Verbindung mit Ziffer 9.4 AUB 1999 vorbehalten habe. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Parteien über eine Erst- oder Neufestsetzung der Invaliditätsentschädi- gung stritten. Das ergebe sich aus der Auslegung der Versicherungsbe- dingungen. Jedenfalls greife die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB. 6 7 8 - 6 - II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Allerdings ist der geltend gemachte Rückforderungsanspruch - anders als das Beru- fungsgericht meint - nicht deswegen ausgeschlossen, weil sich die Be- klagte im Schreiben vom 22. Oktober 2009 das Recht auf Neubemes- sung der Invalidität nicht gemäß Ziffer 9.4 Satz 3 AUB 1999 vorbehalten hat (hierzu unter 2). Die angefochtene Entscheidung stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Dem Rückforderungs- verlangen der Beklagten steht der Einwand der unzulässigen Rechtsaus- übung (§ 242 BGB) entgegen (hierzu unter 3). 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Erklärung des Unfallversicherers, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt, nach den Versicherungsbedingungen nur eine ein- seitige Meinungsäußerung des Versicherers und Information an den An- spruchsberechtigten ist, welche die Fälligkeit der anerkannten Entschä- digung herbeiführt, im Übrigen aber keine rechtsgeschäftliche, potentiell schuldbegründende oder schuldabändernde Regelung bewirken soll. D as hat der Senat zu den §§ 11, 13 der Allgemeinen Unfallversicherungs- Bedingungen 1961 (im Folgenden: AUB 1961; abgedruckt bei Grimm, Unfallversicherung 5. Aufl. Teil 1 E) im Urteil vom 24. März 1976 im Ein- zelnen ausgeführt (IV ZR 222/74, BGHZ 66, 250 unter II 2 b aa [juris Rn. 23]). Diese Entscheidung hat, nicht beschränkt auf die AUB 1961, auch im Hinblick auf spätere Fassungen der Allgemeinen Unfallversiche- rungs-Bedingungen und die - im Streitfall gemäß Artikel 1 Abs. 2 EGVVG nicht anwendbare - Bestimmung des § 187 VVG, breite Zustimmung ge- funden (vgl. OLG Frankfurt am Main r+s 2018, 434 Rn. 43; OLG Saar- brücken VersR 2014, 456 [juris Rn. 44, 48]; OLG Köln r+s 2014, 362 [ju- ris Rn. 24]; OLG Hamm VersR 2005, 346 [juris Rn. 42]; BeckOK VVG/Jacob, § 187 Rn. 11 [Stand: 28.02.2019]; Leverenz in 9 10 - 7 - Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 187 Rn. 7 ff.; Grimm, Unfallversicherung 5. Aufl. AUB 2010 Ziff. 9 Rn. 2; Jacob, Unfallversicherung AUB 2014 2. Aufl. Ziff. 9 Rn. 19; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 187 Rn. 1; Götz in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 187 Rn. 6; MünchKomm-VVG/Dörner, 2. Aufl. § 187 Rn. 4; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 187 Rn. 6; Kloth, Private Unfallversiche- rung 2. Aufl. Teil P Rn. 3; Marlow/Tschersich, r+s 2011, 453, 458 f.). Sie ist auch auf die AUB 1999 übertragbar (vgl. Grimm, Unfallversicherung 4. Aufl. AUB 1999 Ziff. 9 Rn. 2; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. AUB 1994 § 11 Rn. 4), da diese als Rechtsfolge einer für den Versicherungsnehmer positiven Erklärung des Versicherers nach Zif- fer 9.1 Satz 1 AUB 1999 ebenfalls nur anordnen, dass der Anspruch ge- mäß Ziffer 9.2 AUB 1999 innerhalb von zwei Wochen fällig wird. Rechtsgrund der Invaliditätsleistung ist danach nicht die Erklärung des Unfallversicherers, dass er den Anspruch in einer bestimmten Höhe anerkennt, sondern weiterhin der Versicherungsvertrag (vgl. Jacob, r+s 2018, 436; ders., jurisPR-VersR 4/2017 Anm. 2 unter C). Ist die aus- gezahlte Invaliditätsleistung vertraglich nicht oder nicht in voller Höhe geschuldet, steht dem Unfallversicherer daher grundsätzlich ein Heraus- gabeanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, wobei es ihm ob- liegt, dessen Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (vgl. OLG Brandenburg VersR 2018, 89 unter A [juris Rn. 15 ff.]; OLG Hamm VersR 2006, 1674 unter 2 c aa [juris Rn. 27]; Jacob, Unfallversicherung AUB 2014 2. Aufl. Ziff. 2.1 Rn. 180; Götz in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 187 Rn. 6; MünchKomm-VVG/Dörner, 2. Aufl. § 187 Rn. 5; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 187 Rn. 6; Kloth, Private Unfallversicherung 2. Aufl. Teil P Rn. 13; Marlow/Tschersich, r+s 2011, 453, 459). 11 - 8 - 2. Anders als das Berufungsgericht meint, ist dieser Rückforde- rungsanspruch im Streitfall nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Be- klagte im Schreiben vom 22. Oktober 2009 das Recht auf Neubemes- sung der Invalidität nicht gemäß Ziffer 9.4 Satz 3 AUB 1999 ausgeübt bzw. sich vorbehalten hat. Das ergibt die Auslegung von Ziffer 9.1 und 9.4 AUB 1999. a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Be- rücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf sei- ne Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszuge- hen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusam- menhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 6. März 2019 - IV ZR 72/18, VersR 2019, 542 Rn. 15; st. Rspr.). b) Nach diesen Maßgaben führt das Fehlen eines Neubemes- sungsvorbehalts im Sinne von Ziffer 9.4 Satz 3 AUB 1999 nicht zu einer Bindung des Unfallversicherers an die streitgegenständliche Erstbemes- sung der Invalidität. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann den Regelungen in Ziffer 9.1 und 9.4 AUB 1999 zunächst entnehmen, dass im Recht der Unfallversicherung zwischen der Erstbemessung der Invalidität und ihrer Neubemessung zu unterscheiden ist (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 2017 - IV ZR 188/16, VersR 2017, 1386 Rn. 18; vom 18. November 2015 12 13 14 15 - 9 - - IV ZR 124/15, BGHZ 208, 9 Rn. 10; Senatsbeschluss vom 16. Januar 2008 - IV ZR 271/06, VersR 2008, 527 Rn. 10 f.). Er wird erkennen, dass der Versicherer gemäß Ziffer 9.1 Satz 1 AUB 1999 verpflichtet ist, bei einem geltend gemachten Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Mona- ten ab dem Eingang bestimmter Unterlagen zu erklären, ob und in wel- cher Höhe er einen Anspruch anerkennt. Aus Ziffer 9.4 Satz 1 AUB 1999 wird er entnehmen, dass beide Vertragsparteien berechtigt sind, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Un- fall, erneut ärztlich bemessen zu lassen, eine derartige Neubemessung der Invalidität in der Regel mithin erst nach vorangegangener Erstbe- messung in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2015 aaO; Senatsbeschluss vom 16. Januar 2008 aaO). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird ferner erkennen, dass das in Ziffer 9.4 Satz 3 AUB 1999 geregelte Vorbehaltserfordernis allein auf die Neubemessung der Invalidität bezogen ist. Das ergibt sich für ihn aus dem klaren Wortlaut der Regelung. Nach diesem muss der Versicherer ʺdieses Rechtʺ zusammen mit seiner Erklärung über die Leistungspflicht nach Ziffer 9.1 Satz 1 AUB 1999 ausüben. Mit "diesem Recht" ist erkennbar allein das in Satz 1 der Ziffer 9.4 AUB 1999 gere- gelte Neubemessungsrecht gemeint. Er wird hieraus sodann folgern, dass der Unfallversicherer nicht deswegen an seine Erstbemessung der Invalidität gebunden ist, weil er das Recht zur Neubemessung nicht zusammen mit seiner Erklärung über die Leistungspflicht gemäß Ziffer 9.4 Satz 3 AUB 1999 ausgeübt hat. Denn nach dem Gesagten erkennt er, dass das Vorbehaltserfordernis nicht die Erst-, sondern allein die Neubemessung der Invalidität betrifft . Hieraus wird er ohne Weiteres schließen, dass sich aus dem Vorbehalts- erfordernis keine Folgen für die von der Neubemessung gerade zu unter- 16 17 - 10 - scheidende Erstbemessung ableiten lassen. Auslegungszweifel im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB bestehen insofern nicht. c) Die weitere, kontrovers diskutierte Frage, ob der Unfallversiche- rer bei Nichtausübung des Neubemessungsrechts nach den Versiche- rungsbedingungen an einer Rückforderung der Invaliditätsleistung gehin- dert ist, wenn sich aufgrund eines allein vom Versicherungsnehmer initi- ierten Neubemessungsverfahrens ergibt, dass sich sein Gesundheitszu- stand im Vergleich zur Erstbemessung verbessert hat (bejahend: OLG Düsseldorf VersR 2019, 87 [juris Rn. 26 ff.] m.w.N.; OLG Frankfurt am Main VersR 2009, 1653 [juris Rn. 15]; verneinend: OLG Brandenburg VersR 2018, 89 unter A 1 [juris Rn. 14 f.] m.w.N.), kann im Streitfall of- fenbleiben. Grundlage jeder Neubemessung der Invalidität sind Verände- rungen im Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers gegenüber demjenigen Zustand, der der Erstbemessung zugrunde liegt (Senatsbe- schluss vom 22. April 2009 - IV ZR 328/07, VersR 2009, 920 Rn. 19; vgl. ferner OLG Saarbrücken VersR 2014, 456 unter 2 b aa (2) [juris Rn. 46]). Um solche Veränderungen geht es hier nicht. 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Dem auf eine von ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2009 abweichende Beurteilung des Invalidi- tätsgrades gestützten Rückforderungsverlangen der Beklagten steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objek tiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Inte- ressen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig er- scheinen (Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 18 19 20 - 11 - Rn. 33; BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - IX ZR 89/18, ZIP 2019, 423 Rn. 25; jeweils m.w.N.). So liegt es hier. a) Das Rückforderungsverlangen der Beklagten ist mit dem Inhalt ihres Schreibens vom 22. Oktober 2009 sachlich unvereinbar. Die Beklagte hat mit diesem Schreiben beim Kläger den Eindruck erweckt, dass sie damit gut drei Jahre nach dem Unfallereignis die Höhe ihrer vertraglich geschuldeten Leistung endgültig klären wollte. In dem Schreiben heißt es, das ausdrücklich als solches bezeichnete "Ab- schlussgutachten" liege nunmehr vor und die Beklagte rechne den Un- fallschaden in der im Schreiben angegebenen Höhe "abschließend" ab; die Invaliditätssumme von 51.000 € bezeichnet die Beklagte als ihre "Leistung". Der insbesondere durch die Verwendung der Begriffe "ab- schließend" und "Abschlussgutachten" hervorgerufene Eindruck, dass es endgültig bei der im Schreiben enthaltenen Abrechnung bleiben und die Beklagte zukünftig nicht mehr auf die Invaliditätsleistung zurückkommen werde, wird noch dadurch verstärkt, dass das Schreiben damit endet, dass sie dem Kläger "für die Zukunft alles Gute" wünscht. Durch die genannten Formulierungen hat die Beklagte aktiv einen Vertrauenstatbestand geschaffen, die im Rahmen der Erstbemessung ermittelte Invaliditätsleistung nicht später aufgrund einer anderweitigen Erstbemessung zurückzufordern. Dieser Vertrauenstatbestand ist von besonderem Gewicht, weil der Unfallversicherer - insofern ähnlich wie der Berufsunfähigkeitsversicherer hinsichtlich der von ihm versproche- nen Versicherungsleistung (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2017 - IV ZR 280/15, VersR 2017, 868 Rn. 16 m.w.N.) - regelmäßig über über- legene Sach- und Rechtskunde im Hinblick auf die spezielle Ausgestal- tung der Invaliditätsleistung durch die Versicherungsbedingungen mit der 21 22 23 - 12 - Unterscheidung zwischen der Erst- und der Neubemessung des Grades der Invalidität und dem Erfordernis der Einhaltung bestimmter Fristen (vgl. zu letzterem BT-Drucks. 16/3945 S. 109 li. Sp.) sowie die Möglich- keit ihrer Rückforderung verfügt. Unabhängig davon, dass das Versiche- rungsvertragsverhältnis generell in besonderer Weise vom Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht wird (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 2015 - IV ZR 43/14, VersR 2015, 230 Rn. 11; BGH, Urteil vom 8. Juli 1991 - II ZR 65/90, VersR 1991, 1129 unter 2 b [juris Rn. 15] m.w.N.; vgl. zur Problematik fehlerhafter Erstbemessung auch Jungermann, r+s 2019, 369 ff.), muss sich der Versicherungsnehmer aufgrund der überlegenen Sach- und Rechtskunde des Unfallversicherers in gesteigerter Weise auf dessen die Invaliditätsleistung betreffenden Erklärungen verlassen kön- nen. b) Das Vertrauen des Klägers, nicht entgegen dem Schreiben der Beklagten vom 22. Oktober 2009 auf Rückzahlung der Invaliditätsleis- tung in Anspruch genommen zu werden, ist vorrangig schutzwürdig. Wie ausgeführt erweckt dieses den Eindruck, dass die Beklagte nunmehr nach Ablauf von mehr als drei Jahren die Höhe ihrer vertraglich geschul- deten Leistung endgültig klären wollte. Die besondere Schutzwürdigkeit des von der Beklagten durch das Schreiben hervorgerufenen Vertrauens des Klägers in den Bestand der Invaliditätsleistung wird nicht dadurch abgeschwächt, dass ihm eine einfache Möglichkeit zur Verfügung ge- standen hätte, selbst Klarheit darüber zu gewinnen, ob er einem Rück- forderungsanspruch ausgesetzt sein kann, wenn sich die Erstbemessung des Invaliditätsgrades als zu hoch erweist. Selbst wenn er das Schreiben zum Anlass genommen hätte, anhand der vereinbarten Unfallversiche- rungs-Bedingungen der Frage des Bestehens eines solchen Anspruchs nachzugehen, hätte er auf diese Weise keine vom Schreiben abweichen- den Informationen gewonnen. Die die Erstbemessung betreffende Be- 24 - 13 - stimmung in Ziffer 9.1 AUB 1999 schweigt zu einem Rückforderungsan- spruch bei einer fehlerhaften Erstbemessung; der Anspruch ergibt sich nur aus dem Gesetz (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB). c) Anders als die Revision meint, steht dieses Ergebnis nicht in Widerspruch zu dem Senatsurteil vom 24. März 1976. Zwar hat der Se- nat dort ausgeführt, dass der notwendige Vertrauensschutz des gutgläu- bigen Empfängers der Versicherungssumme im Wesentlichen durch die spezielle Regelung des § 818 Abs. 3 BGB gewährleistet werde (IV ZR 222/74, VersR 1977, 471 unter III 3 a [juris Rn. 36], insoweit in BGHZ 66, 250 nicht abgedruckt). Aber der spezifische Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, dessen Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind, war nicht Gegenstand der Entscheidung. Felsch Harsdorf-Gebhardt Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Götz Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.02.2015 - 2-23 O 476/10 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.12.2017 - 3 U 47/15 - 25