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Beschluss

3 Ws 616/21

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:1028.3WS616.21.00
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Leitsätze
Wenn bei einer anstehenden Verlegung in eine Entziehungsanstalt eine wesentliche Verlängerung der sogenannten Organisationshaft auf einem Justizverschulden beruht, kann es geboten sein, die weitere Vollstreckung der Strafhaft bis zur Ladung in die Entziehungsanstalt zu unterbrechen. Ob der Unterzubringende aus der Strafhaft zu entlassen ist, kann aber nur nach einer umfassenden Einzelfallabwägung entschieden werden, in die neben dem Gewicht des Justizverschuldens auch die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit einzubeziehen sind.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Darmstadt - 1. Strafvollstreckungskammer - vom 07. Oktober 2021 aufgehoben. Der Antrag des Verurteilten, die Vollstreckung der Strafhaft zu unterbrechen und ihn auf freien Fuß zu setzen, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn bei einer anstehenden Verlegung in eine Entziehungsanstalt eine wesentliche Verlängerung der sogenannten Organisationshaft auf einem Justizverschulden beruht, kann es geboten sein, die weitere Vollstreckung der Strafhaft bis zur Ladung in die Entziehungsanstalt zu unterbrechen. Ob der Unterzubringende aus der Strafhaft zu entlassen ist, kann aber nur nach einer umfassenden Einzelfallabwägung entschieden werden, in die neben dem Gewicht des Justizverschuldens auch die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit einzubeziehen sind. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Darmstadt - 1. Strafvollstreckungskammer - vom 07. Oktober 2021 aufgehoben. Der Antrag des Verurteilten, die Vollstreckung der Strafhaft zu unterbrechen und ihn auf freien Fuß zu setzen, wird abgelehnt. I. Mit Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 2021 wurde der Verurteilte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Kokain in nicht geringer Menge, wegen Handeltreibens mit Kokain in nicht geringer Menge und wegen Handeltreibens mit Kokain zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. Außerdem wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und angeordnet, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe acht Monate vor der Unterbringung zu vollziehen seien. Das Urteil ist seit dem 14. Mai 2021 rechtskräftig. Die Vorsitzende der Strafkammer verfügte am 11. Juni 2021 in ihrer Abschlussverfügung neben der Vorlage an Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und Rechtspfleger die Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft, wies allerdings auch nicht mehr gesondert auf den drohenden Ablauf des Vorwegvollzugs hin. Bei der Staatsanwaltschaft gingen die Akten erst am 08. September 2021, knapp vier Monate nach Rechtskraft, ein. Bis dahin waren insbesondere Kostensachen bearbeitet worden. Der angeordnete Vorwegvollzug endete bereits am 22. Juni 2021, gut zweieinhalb Monate bevor die Akten bei der Staatsanwaltschaft vorgelegt wurden. Mit ebenfalls am 08. September 2021 bei der Staatsanwaltschaft eingegangenem Schreiben wies die JVA darauf hin, dass der Vorwegvollzug bereits am 22. Juni 2021 geendet habe und regte eine unverzügliche Verlegung in eine Entziehungsanstalt an. Am 17. September 2021 vermerkte die Rechtspflegerin bei der Staatsanwaltschaft, dass die Bearbeitungsdauer beim Landgericht nicht nachvollziehbar sei und man jetzt bereits ein Ersuchen nach § 9 StVollstrO „gespeichert“ habe. Zunächst wurde die Akte aber zu einer Berichtigung des im Rubrum aufgeführten Geburtsdatums erneut an das Landgericht versandt. Erst dort wurden Duploakten veranlasst. Die Hauptakten gingen bei der Staatsanwaltschaft am 08. Oktober 2021 erneut ein. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021, also mehr als dreieinhalb Monate nach Ablauf des angeordneten Vorwegvollzugs, knapp fünf Monate nach Rechtskraft, wandte sich die Rechtspflegerin an die Staatanwaltschaft Stadt1 und ersuchte unter Hinweis darauf, dass der Verurteilte in Stadt2 amtlich gemeldet sei, gemäß § 9 StVollstrO um Übernahme der Vollstreckung. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sei umgehend zu vollstrecken. Der Vorwegvollzug habe bereits am 22. Juni 2021 geendet. Das Ersuchen wurde vorab per Fax übersandt. Mit Antrag vom 10. September 2021 hat der Verurteilte die Unterbrechung der sogenannten Organisationshaft und seine vorläufige Freilassung beantragt. Mit Beschluss vom 07. Oktober 2021 hat die Strafvollstreckungskammer den weiteren Vollzug der Organisationshaft für rechtswidrig erklärt und deren Unterbrechung und die Entlassung des Verurteilten angeordnet. Hiergegen richtet sich die am 08. Oktober 2021 eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist. II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte, sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Zwar hat das Landgericht zutreffend erkannt, dass ein gravierendes Versäumnis auf Seiten der Justiz vorliegt. Dies rechtfertigt es aber bei der gebotenen Abwägung gegenwärtig noch nicht, die Vollstreckung der rechtskräftig verhängten und noch nicht verbüßten Freiheitsstrafe zu unterbrechen. Es liegt ein schwerwiegendes Versäumnis vor. Die sogenannte Organisationshaft ist zwar gesetzlich nicht geregelt. Sie wird aber auch vom BVerfG für nicht schlechthin unzulässig gehalten. Denn es handelt sich nicht etwa um eine Freiheitsentziehung ohne gesetzliche Grundlage, sondern um ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i. V. m. § 67 Abs. 1, 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel (BVerfG NJW 2006, 427; BVerfG NStZ 1998, 77). Das BVerfG betont a. a. O. (NJW 2006, 427), dass eine solche Abweichung die Gesamtdauer der Freiheitsentziehung in der Regel nicht verlängert. Im Rahmen der Strafzeitberechnung könne durch die Anrechnung der Organisationshaft auf die Freiheitsstrafe sichergestellt werden, dass der Verurteilte keinen Nachteil erleiden muss. Die mit der Organisationshaft verbundene Problematik der Vollstreckungsreihenfolge berühre gleichwohl die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Person. Es ist deshalb ebenfalls zu Recht anerkannt, dass die sogenannte Organisationshaft nur in engen Grenzen gerechtfertigt sein kann. Die von Verfassungs wegen noch vertretbare Organisationsfrist kann nur im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Bemühungen der Strafvollstreckungsbehörde um eine beschleunigte Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug bestimmt werden (BVerfG NJW 2006, 427, 429). Auch der Senat stellt deshalb in ständiger Rechtsprechung vorrangig darauf ab, ob die Vollstreckungsbehörde unverzüglich die gebotenen Schritte eingeleitet hat, um eine umgehende Verlegung des Verurteilten in eine Entziehungsanstalt, notfalls auch abweichend vom Vollstreckungsplan oder durch Verlegung in ein anderes Bundesland, zu ermöglichen (Senat, Beschluss vom 25. Oktober 2019 - 3 Ws 705/19 und Beschluss vom 24. September 2019 - 3 Ws 718/19; vgl. ferner OLG Düsseldorf NStZ 2021, 442; OLG Hamm BeckRS 2019, 39077, jeweils m. w. N.). Daran fehlt es hier. § 13 Abs. 3 Satz 2 StVollstrO sieht vor, dass bei in Haft befindlichen Verurteilten die urkundlichen Grundlagen für die Vollstreckung binnen drei Tagen nach Rechtskraft zu übersenden sind. Das gilt auch für die urkundlichen Grundlagen der Anschlussvollstreckung einer Maßregel. Der Strafvollstreckungsbehörde hätten zumindest zeitnah Urkunden vorgelegt werden müssen, aus denen sich die Eilbedürftigkeit der anstehenden Vollstreckung der Maßregel ergibt. Dabei dürfte es auch Aufgabe der Strafvollstreckungsbehörde sein, sicherzustellen, dass sie die nötigen Unterlagen rechtzeitig erhält. Die Strafvollstreckungsbehörde ist zudem in einem Fall wie dem vorliegenden gehalten, nicht nur möglichst zeitnah die Vollstreckung der Freiheitsstrafe einzuleiten, sondern auch die in Kürze anstehende Vollstreckung der Maßregel rechtzeitig vorzubereiten. Es kann aber vorliegend dahingestellt bleiben, durch welche Hinweise und welches Vorgehen sowohl auf Seiten der Vollstreckungsbehörde, die in erster Linie berufen ist, als auch auf Seiten des Gerichts, bei dem sich die Akten befanden, am effektivsten hätte sichergestellt werden können, dass der Ablauf des angeordneten Vorwegvollzugs nicht übersehen wird. Jedenfalls wäre es vorliegend geboten gewesen, bereits zeitnah nach Rechtskraft und noch vor dem Ablauf des Vorwegvollzugs konsequente Bemühungen zu entfalten, um sicherzustellen, dass der Verurteilte ab diesem Zeitpunkt, nach Möglichkeit in Nordrheinwestfalen, notfalls aber auch in Hessen, in einer Entziehungsanstalt untergebracht wird. Dass diese Bemühungen mit dem Schreiben vom 11. Oktober 2021 erst mehr als dreieinhalb Monate nach Ablauf des vom Gericht angeordneten Vorwegvollzugs und knapp fünf Monate nach Rechtskraft eingeleitet (!) wurden, stellt ein gravierendes Justizversäumnis dar. Dieses Versäumnis führt hier aber noch nicht zur Freilassung des Verurteilten. Der Senat hat bislang offengelassen, ob dann, wenn ein solches Versäumnis vorliegt, bei der Prüfung, ob die rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe weiter vollstreckt werden darf, eine Abwägung zwischen dem Gewicht der Verletzung des Interesses des Verurteilten an der unverzüglichen Umsetzung der konkret angeordneten Vollstreckungsreihenfolge einerseits und dem Schutz der Allgemeinheit andererseits zu erfolgen hat (Senat, Beschluss vom 24. September 2019 - 3 Ws 718/19; eine Abwägung nimmt vor LG Stade BeckRS 2020, 16277 Rn. 8; vgl. hierzu MüKoStGB/Maier, 4. Aufl. 2020, Rn. 133-135). Der Senat bejaht diese Frage nunmehr. Ebenso wie in anderen Fällen eines durch verzögerte Sachbehandlung nach Rechtskraft eingetretenen Verstoßes gilt, dass selbst ein bereits als rechtsstaatswidrig einzuordnender Verstoß nicht ohne Weiteres zur Entlassung des Verurteilten aus noch nicht verbüßtem rechtskräftig verhängtem Freiheitsentzug führt, sondern dass die Frage der auf einen solchen Verfahrensfehler gestützten Entlassung eine gesonderte Abwägung zwischen den Interessen des Verurteilten und dem Schutz der Allgemeinheit gebietet (Senat NStZ-RR 2019, 359, 360 a. E. unter Hinweis auf BVerfG NStZ-RR 2005, 92, 94). Es gelten hier insoweit andere Maßstäbe als sie für die Untersuchungshaft Anwendung finden (vgl. zu letzterem Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, § 121 Rn. 20 m. w. N.). Im Rahmen dieser Abwägung sind die Interessen des Verurteilten allerdings nicht gering zu schätzen. Zwar hat der Senat in Anknüpfung an das BVerfG a. a. O. bereits darauf hingewiesen, dass die Zeit der Organisationshaft auf den Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen ist, dessen Vollzug sich nicht durch Anrechnung erledigt, also auf das letzte Drittel der Strafe (Senat, Beschluss vom 24. September 2019 - 3 Ws 718/19; vgl. BVerfG NStZ 1998, 77, BVerfG NJW 2006, 427; Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021 § 67 Rn. 23a m. w. N.). Es ist aber nicht zu übersehen, dass derjenige Verurteilte, dem es tatsächlich gelingt, die Unterbringung in der Entziehungsanstalt in dem vom Gericht prognostizierten Zeitraum, hier einem Maßregelvollzug von zwei Jahren, erfolgreich zu absolvieren und eine bedingte Aussetzung der Unterbringung und des Strafrests zur Bewährung zu erreichen und der diese Bewährungszeit dann durchsteht, so dass der Strafrest erlassen wird, der es aber andererseits nicht schafft, die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung früher als vom Gericht prognostiziert, zu schaffen, faktisch u. U. tatsächlich länger Freiheitsentzug erdulden muss als dies der Fall gewesen wäre, wenn die Justiz mit dem erforderlichen Nachdruck gehandelt hätte. Andererseits ist vorliegend zu beachten, dass aufgrund des rechtskräftigen Erkenntnisses feststeht, dass der Verurteilte ein Verbrechen begangen hat und dass er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten verurteilt werden musste. Der Schutz der Allgemeinheit hat es geboten, bis zur Rechtskraft des Urteils Untersuchungshaft zu vollstrecken. Auch die zusätzlichen Gefahren, die nicht nur für den Verurteilten selbst, sondern auch für die Allgemeinheit damit verbunden wären, dass er gerade deshalb, weil er zu früh für kurze Zeit unbehandelt in Freiheit gerät, einen Drogenrückfall erleidet, dürfen entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht gänzlich außer Betracht bleiben. Insgesamt hat daher das Interesse der Allgemeinheit an der ununterbrochenen Vollstreckung der gegen den Verurteilen rechtskräftig verhängten freiheitsentziehenden Maßnahmen vorliegend ebenfalls herausgehobenes Gewicht. Die gebotene Abwägung ergibt daher nach Auffassung des Senats, dass die Fortdauer der sogenannten Organisationshaft noch für kurze Zeit hinzunehmen ist. Der Senat berücksichtigt dabei auch, dass das vorliegend zu konstatierende Justizversäumnis in der Vergangenheit liegt. Es betrifft den Zeitraum 23. Juni bis 10. Oktober 2021 und ist als solches ausdrücklich zu benennen. Seit dem 11. Oktober 2021 steht die Abweichung von der vom Urteil vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge aber bei isolierter Betrachtung dieses Zeitraums mit den von der Rechtsprechung zur sog. Organisationshaft entwickelten Kriterien im Einklang. Auch einer derjenigen Fälle, in denen in die Betrachtung einzubeziehen ist, dass aufgrund der Belegungssituation in den Entziehungsanstalten bereits abzusehen ist, dass es auch in der nahen Zukunft nicht gelingen wird, den Beschwerdeführer in einer Entziehungsanstalt unterzubringen, liegt nach derzeitigem Sachstand nicht vor. Bei solchen in der Vergangenheit liegenden Verstößen hat es im Rahmen der Abwägung Bedeutung, dass die Kompensation des Verstoßes vorrangig durch die vom BVerfG hervorgehobene, oben erörterte Anrechnung auf die Strafzeit zu erfolgen hat. Zwar müssen für die bis zur Unterbringung in der Entziehungsanstalt jetzt noch hinzunehmende Frist mit Blick auf die Versäumnisse im bisherigen Verfahren wesentlich strengere Maßstäbe gelten. Zudem kann es, um die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine starke Begrenzung der Organisationshaft nicht quasi ins Leere laufen zu lassen, auch in Fällen fahrlässiger Justizverstöße geboten sein, die Fortdauer der Strafhaft allein mit Blick auf die in der Vergangenheit liegende Untätigkeit auszusetzen und den Verurteilten solange in Freiheit zu belassen bis er unmittelbar in die Entziehungsanstalt geladen werden kann. Die im Rahmen der auch vom BVerfG a. a. O. für nötig erachteten Einzelfallbetrachtung in einer Konstellation wie der vorliegenden gebotene umfassende Abwägung der dargelegten Gesichtspunkte hat hier aber noch kein solches Überwiegen der für eine Unterbrechung sprechenden Umstände ergeben. Die durch das erfolgreiche Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft entstandenen Gerichtskosten gehören zu den Verfahrenskosten, die der Verurteilte nach § 465 StPO zu tragen hat; von seinen notwendigen Auslagen wird er nicht entlastet (vgl. BGHSt 19, 226, 229).