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Beschluss

7 Ws 51/22

OLG Frankfurt 7. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0414.7WS51.22.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Kassel - 4. Strafvollstreckungskammer - vom 13. Januar 2022 wird der weitere Vollzug von Organisationshaft für unzulässig erklärt und die Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft angeordnet. Die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Kassel - 4. Strafvollstreckungskammer - vom 13. Januar 2022 wird der weitere Vollzug von Organisationshaft für unzulässig erklärt und die Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft angeordnet. Die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last. I. Mit Urteil des Landgerichts Stadt3 vom 01.12.2021 (Az.: …), rechtskräftig seit dem 01.12.2021, wurde der Verurteilte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen, davon in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitstrafe von 5 Jahren verurteilt. Zudem wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Unter Berücksichtigung der von dem Sachverständigen A veranschlagten voraussichtlichen Therapiedauer von mindestens zwei Jahren und der auf die Strafe anzurechnenden Dauer der seit dem 01.06.2021 vollzogenen Untersuchungshaft hat die Kammer keinen Vorwegvollzug (§ 67 Abs. 2 StGB) angeordnet. Seit dem 01.12.2021 wird daher gegen den Verurteilten sog. Organisationhaft in der JVA Stadt3 vollstreckt. Ein Aufnahmetermin in einer Entziehungsanstalt (B Klinik für forensische Psychiatrie Stadt1/Stadtteil1) ist für den 27.06.2022 bestimmt. Bereits am 07.12.2021 veranlasste die zuständige Rechtspflegerin aufgrund des Sitzungsvermerks der Staatsanwältin die Anlage eines Vollstreckungsheftes. Zu diesem Zeitpunkt lag die Hauptakte noch dem Landgericht zur Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe vor. Gleichzeitig forderte sie den Urteilstenor mit Rechtskraftvermerk per Fax von dem Landgericht an. Ohne den Eingang des Urteilstenors abzuwarten, stellte sie noch am 07.12.2021 ein vorläufiges Aufnahmeersuchen an die B Klinik für forensische Psychiatrie Stadt1 und bat um Mitteilung eines Aufnahmetermins per Fax. Noch am selben Tag teilte die B Klinik als Aufnahmetermin den 17.10.2022 mit und verwies darauf, dass eine frühere Aufnahme belegungstechnisch leider nicht möglich sei. Am 08.12.2021 vermerkte die Rechtspflegerin, dass sie in einem anderen Verfahren seit Anfang September versucht habe, für den Verurteilten einen Aufnahmetermin für die Maßregel gemäß § 64 StGB zu bekommen. Da für die B Klinik Stadt1 ein Vorlauf von ca. sieben Monaten gegeben gewesen sei, sei sowohl bei der B Klinik Stadt2 als auch in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen nachgefragt worden. Die Belegungssituation sei überall ähnlich. Andere Bundesländer würden grundsätzlich keine Verurteilten aus fremden Bundesländern aufnehmen. Ihr Kollege habe auch in anderen Bundesländern nachgefragt und sei überall abschlägig beschieden worden. Am 09.12.2021 ging der erbetene Urteilstenor mit Rechtskraftvermerk bei der Staatsanwaltschaft ein. Am 15.12.2021 teilte die B Klinik Stadt1 per E-Mail mit, dass der Aufnahmetermin für den Verurteilten auf den 27.06.2022 vorverlegt worden sei. Die Rechtspflegerin bestätigte den neuen Aufnahmetermin noch am selben Tag. Am 28.12.2021 wurde gleichwohl per Fax bei insgesamt 14 Kliniken in Bayern, Thüringen und Rheinland-Pfalz um Aufnahme des Verurteilten abweichend vom Vollstreckungsplan Hessen nachgesucht und um kurzfristige Rückmeldung, gerne per Fax, gebeten. Aufgrund der bereits bekannten negativen Rückmeldungen wurde von Anfragen in Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein abgesehen. Inzwischen gingen die schriftlichen Urteilsgründe am 30.12.2021 auf der Geschäftsstelle des Landgerichts ein. Mit dem am 04.01.2022 bei der Staatsanwaltschaft eingegangenen schriftlichen Urteil mit Rechtskraftvermerk wurde am 07.01.2022 die Vollstreckung der Freiheitsstrafe eingeleitet. Bis zum 27.01.2022 lagen von den angefragten Kliniken 12 negative Rückmeldungen vor. Auf Anfrage teilte die zuständige Rechtspflegerin unter dem 29.03.2022 mit, dass keine weiteren Anfragen an die Kliniken versandt wurden. Der Verurteilte beantragte bereits mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 07.12.2021, ihn aus der Haft zu entlassen. Da bereits absehbar sei, dass er noch nicht einmal alsbald in den Maßregelvollzug gemäß § 64 StGB überstellt werden könne, sei der weitere Vollzug von Organisationshaft unzulässig. Die Staatsanwaltschaft Kassel legte die Sache mit dem Antrag, den Antrag des Verurteilten, die Vollstreckung der Strafhaft zu unterbrechen und ihn auf freien Fuß zu setzen, abzulehnen, der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel vor. Eine schwerwiegende Verfahrensverzögerung durch die Vollstreckungsbehörden sei nicht gegeben. Die Aufnahme in den Maßregelvollzug habe allein aufgrund der derzeitigen Belegungssituation nicht erfolgen können. Die Organisationshaft dauere gerade einmal 12 Tage. Bei der gebotenen Abwägung, in welche u.a. die von dem Verurteilten begangenen schwerwiegenden Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, insbesondere der Handel mit Betäubungsmitteln besonderer Gefährlichkeit (Kokain) in nicht geringer Menge und seine untherapierte Kokainabhängigkeit verbunden mit der Gefahr eines Rückfalls einzustellen seien, komme dem Interesse der Allgemeinheit an einer ununterbrochenen Vollstreckung eine besondere - herauszustellende - Bedeutung zu. Zudem verfüge der Verurteilte über Verbindungen ins Ausland. Gerade wegen Fluchtgefahr habe er sich bis zur Rechtskraft des Urteils in Untersuchungshaft befunden. Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 13.01.2022 den Antrag des Verurteilten, ihn aus der Haft zu entlassen abgelehnt. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde. II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte, sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der weitere Vollzug von Organisationshaft verletzt den Verurteilten in seinen Grundrechten aus Art. 104 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 GG und ist daher unzulässig. Dadurch, dass es der Staatsanwaltschaft Kassel als Vollstreckungsbehörde aufgrund der angespannten Belegungssituation in den Maßregeleinrichtungen trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen ist, den Verurteilten in angemessener Zeit in eine Entziehungsanstalt zu überführen, liegt jedenfalls jetzt eine gesetzeswidrige und dem Urteil des Landgerichts Stadt3 vom 01.12.2021 widersprechende Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge vor. Die sogenannte Organisationshaft bereitet die nach der gesetzlichen Regelreihenfolge des § 67 Abs. 1 StGB und dem richterlichen Erkenntnis vorweg zu vollziehende Maßregel vor. Sie ist gesetzlich nicht geregelt, wird aber auch vom BVerfG nicht für schlechthin unzulässig gehalten. Denn es handelt sich nicht etwa um eine Freiheitsentziehung ohne gesetzliche Grundlage, sondern um ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i. V. m. § 67 Abs. 1, 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel (BVerfG NJW 2006, 427; BVerfG NStZ 1998, 77). Das BVerfG betont a. a. O. (NJW 2006, 427), dass eine solche Abweichung die Gesamtdauer der Freiheitsentziehung in der Regel nicht verlängert. Im Rahmen der Strafzeitberechnung könne durch die Anrechnung der Organisationshaft auf die Freiheitsstrafe sichergestellt werden, dass der Verurteilte keinen Nachteil erleiden muss. Die mit der Organisationshaft verbundene Problematik der Vollstreckungsreihenfolge berühre gleichwohl die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Person. Es ist deshalb ebenfalls zu Recht anerkannt, dass die sogenannte Organisationshaft nur in engen Grenzen gerechtfertigt sein kann. Die von Verfassungs wegen noch vertretbare Organisationsfrist kann nur im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Bemühungen der Strafvollstreckungsbehörde um eine beschleunigte Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug bestimmt werden (BVerfG NJW 2006, 427). Dabei ist in die Betrachtung einzustellen, ob die Vollstreckungsbehörde unverzüglich die gebotenen Schritte eingeleitet hat, um eine umgehende Verlegung des Verurteilten in eine Entziehungsanstalt, notfalls auch abweichend vom Vollstreckungsplan oder durch Verlegung in ein anderes Bundesland, herbeizuführen (vgl. BVerfG NJW 2006, 427; OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 25. Oktober 2019 - 3 Ws 705/19 und 28. Oktober 2021 - 3 Ws 616/21; OLG Düsseldorf NStZ 2021, 442; OLG Hamm BeckRS 2019, 39077, jeweils m. w. N.). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft Kassel als Vollstreckungsbehörde nach Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Stadt3 vom 01.12.2021 am 07.12.2021 und damit unverzüglich auf den Behandlungsbedarf des Verurteilten reagiert und sich in beschleunigter Weise um seine Überstellung in eine geeignete Einrichtung bemüht. Auch nachdem die B Klinik Stadt1 unter dem 15.12.2021 den zunächst mitgeteilten Aufnahmetermin vom 17.10.2022 auf den 27.06.2022 vorverlegt hat, hat sich die Staatsanwaltschaft nicht mit diesem Termin begnügt, sondern Kontakt zu weiteren Kliniken außerhalb Hessens (Bayern, Thüringen und Rheinland-Pfalz) aufgenommen, um eine frühere Überführung des Verurteilten in eine Entziehungsanstalt zu erreichen. Damit hat die Staatsanwaltschaft Kassel wie von der Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt, innerhalb kurzer Zeit alles getan, um eine möglichst zeitnahe Überführung des Verurteilten in den Maßregelvollzug zu erreichen. Dass sich der Verurteilte gleichwohl immer noch in Organisationshaft befindet, ist dem Umstand geschuldet, dass aufgrund der angespannten Belegungssituation in den Entziehungsanstalten sowohl in Hessen als auch in anderen Bundesländern, die sich aufgrund der Corona-Pandemie noch verschärft hat, bis heute kein früherer Platz als der 27.06.2022 zur Verfügung steht. Entgegen der Ansicht des Verteidigers führte die Mitteilung dieses Aufnahmetermins jedoch nicht bereits im Dezember 2021 zur Unzulässigkeit der weiteren Organisationshaft. Denn auch nach den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts muss nicht für jeden nicht vorhersehbaren Einzelfall ein geeigneter Platz vorgehalten werden (BVerfG NJW 2006, 427), weswegen auch nach Auffassung des Senats eine für den Einzelfall angemessene Wartezeit auf einen freien Platz in einer Entziehungsanstalt jedenfalls bei unverzüglicher Anmeldung des Bedarfs - wie hier - zur Vorbereitung der vorweg zu vollziehenden Maßregel dazu gehört (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 2021, 442). Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft gleichwohl frühere Aufnahmetermine bei zahlreichen Kliniken in anderen Bundesländern angefragt. Dieses intensive Bemühen der Staatsanwaltschaft um eine zeitnahe Aufnahme in eine Entziehungsanstalt ist ebenso in die gebotene Einzelfallbetrachtung einzustellen wie die nicht zu übersehende besondere Verschärfung der Belegungssituation aufgrund der Corona-Pandemie. Auch hat die binnen kurzer Zeit erfolgte Vorverlegung des Aufnahmetermins vom 17.10.2022 auf den 27.06.2022 gezeigt, dass trotz der angespannten Belegungssituation kurzfristig Aufnahmetermine zur Verfügung stehen können, was bei der Beurteilung einer angemessenen Wartezeit auf einen freien Platz ebenfalls einzustellen ist. Nachdem es der Staatsanwaltschaft gleichwohl nicht gelungen ist, den Verurteilten innerhalb der bisherigen Organisationshaft von knapp 4 ½ Monaten in den Maßregelvollzug zu überführen und überdies mit einer weiteren Vorverlegung des erst für den 27.06.2022 vorgemerkten Aufnahmetermins nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist, ist ein weiteres Zuwarten auf einen freien Platz auch unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit jedenfalls jetzt nicht mehr vertretbar und können auch die allein verantwortlichen fehlenden Aufnahmekapazitäten der Entziehungsanstalten einen weiteren Vollzug von Organisationshaft nicht rechtfertigen. Denn einem eindeutigen Gesetzesbefehl darf die Gefolgschaft nicht deshalb versagt werden, weil die Exekutive nicht die zu seiner Durchführung erforderlichen Mittel bereithält (vgl. BGHSt 28, 327; BVerfG NJW 2006, 427). Vor diesem Hintergrund musste sich der Senat letztlich nicht abschließend zu der Frage verhalten, ob in die gebotene Abwägung - mit Blick auf die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit - auch das in der zugrundeliegenden Erkenntnis festgestellte delinquente Verhalten einzustellen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.