Beschluss
3 Ws 102/17 (StVollz)
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2017:0829.3WS102.17STVOLLZ.0A
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Leitsätze
1. Ein nachträglich eingetretener Umstand, auf den der Widerruf einer vollzugsöffnenden Maßnahme gestützt wird, kann nur ein solcher sein, der im Zeitpunkt der Eignungsfeststellung noch nicht vorgelegen hat. 2. Die Erhebung der öffentlichen Klage stellt keinen zusätzlichen, nachträglich eingetretenen Umstand dar, weil nicht der Stand des Ermittlungsverfahrens, sondern allein der Verdacht der Begehung einer neuen Straftat maßgeblich ist.
Tenor
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des ehemaligen Strafgefangenen fallen der Staatskasse zur Last.
Der Gegenstandswert wird auf 1.000 € festgesetzt (§§ 60, 52 Abs. 1 GKG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein nachträglich eingetretener Umstand, auf den der Widerruf einer vollzugsöffnenden Maßnahme gestützt wird, kann nur ein solcher sein, der im Zeitpunkt der Eignungsfeststellung noch nicht vorgelegen hat. 2. Die Erhebung der öffentlichen Klage stellt keinen zusätzlichen, nachträglich eingetretenen Umstand dar, weil nicht der Stand des Ermittlungsverfahrens, sondern allein der Verdacht der Begehung einer neuen Straftat maßgeblich ist. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des ehemaligen Strafgefangenen fallen der Staatskasse zur Last. Der Gegenstandswert wird auf 1.000 € festgesetzt (§§ 60, 52 Abs. 1 GKG). Die Rechtsbeschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Kassel - 3. Strafvollstreckungskammer - vom 25. Januar 2017 ist erledigt, nachdem der Antragsteller am 3. April 2017 aus der Strafhaft entlassen worden ist. Der Senat hatte daher gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nur noch über die Kosten des (gesamten) Verfahrens zu entscheiden (vgl. OLG München NStZ 1986, 96; Senat, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 3 Ws 7/12 [StVollz])). Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die aus dem Beschlusseingang ersichtliche Kostenentscheidung der Billigkeit, da die Rechtsbeschwerde ohne das erledigende Ereignis bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Die Voraussetzung " nachträglich eingetretene Umstände" in § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HStVollzG hat die Antragsgegnerin und die Strafvollstreckungskammer falsch ausgelegt und somit fehlerhaft die gewährte vollzugsöffnende Maßnahme nach dieser Vorschrift widerrufen. Ein nachträglich eintretender Umstand im Sinne dieser Vorschrift kann nur ein solcher sein, der im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht vorgelegen hat. Vorliegend war das Ermittlungsverfahren unstreitig bereits anhängig, als die Eignung für den offenen Vollzug des Gefangenen festgestellt wurde. Unabhängig davon, ob der Anstaltsleiter von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat, hätte er wegen der gebotenen Sachverhaltsaufklärung im Rahmen der Eignungsfeststellung, durch Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft Kenntnis erhalten können. Auch die Erhebung der öffentlichen Anklage stellt - entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer - gegenüber dem schon anhängigen Ermittlungsverfahren kein zusätzlicher, nachträglich eingetretener Umstand dar. Maßgeblich ist nämlich nicht der Verfahrensstand, sondern allein der Verdacht der Begehung einer neuen Straftat. Der Gegenstandswert wird auf 1.000,-- € festgesetzt.