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Beschluss

5 Ws 11/21 Vollz

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0616.5WS11.21VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Erledigung der Hauptsache kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur dann eintreten, wenn die Rechtsbeschwerde zum Zeitpunkt der Einlegung zulässig gewesen ist. Das Rechtsbeschwerdegericht hat in einem solchen Fall unter Feststellung der Erledigung nur noch gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu befinden, wobei der Sach- und Streitstand zur Zeit der Erledigung - insbesondere die Erfolgsaussichten des Antrags auf gerichtliche Entscheidung und der Rechtsbeschwerde - zu berücksichtigen sind.(Rn.7) 2. Die landesrechtliche Neuregelung der Voraussetzungen für die Zuweisung einer schulischen oder beruflichen Qualifizierungsmaßnahme in § 23 StVollzG Bln orientiert sich im Grundsatz an der bundesgesetzlichen Regelung (§ 37 StVollzG), ist aber wesentlich differenzierter ausgestaltet und darauf gerichtet, durch Formulierung konkreter Vorgaben ein besseres Angebot an Qualifizierungsmaßnahmen bereit zu halten und die Eingliederungschancen der Gefangenen zu verbessern.(Rn.15) 3. § 23 Abs. 3 StVollzG Bln sieht für geeignete Gefangene die Möglichkeit vor, während der Haftzeit einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss zu erwerben. Abweichend hiervon kommen die in § 23 Abs. 1 StVollzG Bln umfassend aufgeführten Maßnahmen - anders als nach der früheren Regelung in § 37 Abs. 3 StVollzG (Bund) - grundsätzlich für alle Gefangenen in Betracht. Abgesehen von dieser Erweiterung des berechtigten Personenkreises ergeben sich bezüglich schulischer und beruflicher Qualifizierungsmaßnahmen keine relevanten Unterschiede der Neuregelung gegenüber § 37 Abs. 1, Abs. 3 StVollzG (Bund). Die insoweit entwickelten Auslegungsgrundsätze sind daher weiterhin anzuwenden.(Rn.17) 4. § 25 StVollzG Bln sieht für die Ablösung von den in §§ 21 bis 23 StVollzG Bln geregelten Maßnahmen oder der Arbeit nunmehr eine selbständige Eingriffsermächtigung vor. Die Vorschrift enthält im Wesentlichen eine Kodifizierung der bereits zuvor geltenden Grundsätze, die demnach für die Auslegung der Norm weiterhin Anwendung finden. Liegt keiner der speziell geregelten Ablösungstatbestände vor, findet - entsprechend der früheren Rechtslage - die Grundnorm zur Aufhebung vollzuglicher Maßnahmen (§ 98 StVollzG Bln) Anwendung.(Rn.21)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 4. Dezember 2020 ist erledigt. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erledigung der Hauptsache kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur dann eintreten, wenn die Rechtsbeschwerde zum Zeitpunkt der Einlegung zulässig gewesen ist. Das Rechtsbeschwerdegericht hat in einem solchen Fall unter Feststellung der Erledigung nur noch gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu befinden, wobei der Sach- und Streitstand zur Zeit der Erledigung - insbesondere die Erfolgsaussichten des Antrags auf gerichtliche Entscheidung und der Rechtsbeschwerde - zu berücksichtigen sind.(Rn.7) 2. Die landesrechtliche Neuregelung der Voraussetzungen für die Zuweisung einer schulischen oder beruflichen Qualifizierungsmaßnahme in § 23 StVollzG Bln orientiert sich im Grundsatz an der bundesgesetzlichen Regelung (§ 37 StVollzG), ist aber wesentlich differenzierter ausgestaltet und darauf gerichtet, durch Formulierung konkreter Vorgaben ein besseres Angebot an Qualifizierungsmaßnahmen bereit zu halten und die Eingliederungschancen der Gefangenen zu verbessern.(Rn.15) 3. § 23 Abs. 3 StVollzG Bln sieht für geeignete Gefangene die Möglichkeit vor, während der Haftzeit einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss zu erwerben. Abweichend hiervon kommen die in § 23 Abs. 1 StVollzG Bln umfassend aufgeführten Maßnahmen - anders als nach der früheren Regelung in § 37 Abs. 3 StVollzG (Bund) - grundsätzlich für alle Gefangenen in Betracht. Abgesehen von dieser Erweiterung des berechtigten Personenkreises ergeben sich bezüglich schulischer und beruflicher Qualifizierungsmaßnahmen keine relevanten Unterschiede der Neuregelung gegenüber § 37 Abs. 1, Abs. 3 StVollzG (Bund). Die insoweit entwickelten Auslegungsgrundsätze sind daher weiterhin anzuwenden.(Rn.17) 4. § 25 StVollzG Bln sieht für die Ablösung von den in §§ 21 bis 23 StVollzG Bln geregelten Maßnahmen oder der Arbeit nunmehr eine selbständige Eingriffsermächtigung vor. Die Vorschrift enthält im Wesentlichen eine Kodifizierung der bereits zuvor geltenden Grundsätze, die demnach für die Auslegung der Norm weiterhin Anwendung finden. Liegt keiner der speziell geregelten Ablösungstatbestände vor, findet - entsprechend der früheren Rechtslage - die Grundnorm zur Aufhebung vollzuglicher Maßnahmen (§ 98 StVollzG Bln) Anwendung.(Rn.21) Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 4. Dezember 2020 ist erledigt. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens. I. Der Beschwerdeführer verbüßt zurzeit eine mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. August 2012 verhängte lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes in zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen in Tateinheit mit versuchtem Mord in drei tateinheitlich verwirklichten Fällen sowie einer weiteren tatmehrheitlich begangenen Körperverletzung. Außerdem sind im Anschluss zwei weitere Freiheitsstrafen jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung von zehn Monaten sowie einem Jahr und vier Monaten zu verbüßen. Am 6. Juli 2020 begann der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker in der von U betriebenen Kfz-Werkstatt der Vollzugsbehörde. Regulär beginnen die Ausbildungen, die hier als Umschulungsmaßnahmen 29 Monate andauern, zum 1. März eines jeden Jahres, sodass der Beschwerdeführer bereits verspätet die Ausbildung begonnen hat. Gewöhnlich absolvieren die Auszubildenden drei Praxistage innerhalb der Vollzugsbehörde und zwei Berufsschultage. Um eine Ausbreitung der Corona-Pandemie in der Justizvollzugsanstalt zu verhindern, ergriff die Vollzugsbehörde Maßnahmen, um Abstandsregeln und Kontaktverbote durchzusetzen. Die Berufsschultage wurden unter Verringerung der Stundenzahl und der Anzahl der Teilnehmer auf vier Tage erweitert. Die praktische Ausbildung musste ebenfalls zur Einhaltung des Abstandsgebots und zur Vermeidung einer Vermischung von Gefangenen aus verschiedenen Teilanstalten eingeschränkt werden. Die Anzahl der Auszubildenden und die Größe der Lerngruppen mussten verkleinert werden. Da nicht alle Auszubildende unter diesen Bedingungen weiter beschult werden konnten, wurden vorrangig die Auszubildenden im zweiten Ausbildungsjahr berücksichtigt und deren Ausbildung fortgesetzt, um ihnen einen Abschluss zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer verfügte über keinerlei Vorkenntnisse im Bereich der Kfz-Mechatronik und hatte bereits durch den um vier Monate verspäteten Beginn der Ausbildung einen großen Nachholbedarf in Theorie und Praxis, den er nicht ausreichend im Selbststudium auszugleichen versuchte. Der Ausbildungsleiter sah es daher als sehr wahrscheinlich an, dass der Beschwerdeführer unter den nunmehr zusätzlich erschwerten Bedingungen das Ausbildungsziel nicht erreichen würde, mithin nicht zur Zwischenprüfung zugelassen werden könnte. Er schlug daher den Beschwerdeführer für die Beendigung der Ausbildung und damit die unverschuldete Ablösung vor, zunächst mit dem Ziel der Unterbringung in einem anderen Betrieb. Nachdem entsprechende Versuche gescheitert waren, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 vorgeschlagen, zwischenzeitlich im Rahmen des Förderunterrichts an seinen Deutsch- und Mathematikkenntnissen zu arbeiten, um dann gegebenenfalls bereits zum nächsten Ausbildungsstart am 1. März 2021 seine Ausbildung als Kfz-Mechatroniker erneut zu beginnen. Die am 9. September 2020 beantragte unverschuldete Ablösung von der Ausbildung wurde nach mündlicher Eröffnung gegenüber dem Beschwerdeführer am 21. September 2020 vollzogen. Der Beschwerdeführer beantragte mit anwaltlichem Schreiben vom 26. September 2020 beim Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - die Aufhebung dieser Entscheidung. Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 4. Dezember 2020 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss, auf dessen Gründe der Senat Bezug nimmt, hat sich der Beschwerdeführer mit seiner am 9. Januar 2021 erhobenen Rechtsbeschwerde gewandt und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Er rügt die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts, indem die Antragsgegnerin ihr nach § 25 Abs. 2 StVollzG Bln eingeräumtes Ermessen fehlerhaft zu seinem Nachteil ausgeübt habe. Seit dem 1. März 2021 befindet er sich in einer neuen Ausbildung in der Kfz-Werkstatt. Unterricht findet pandemiebedingt lediglich am Dienstag statt. II. 1. Mit Eintritt des Beschwerdeführers in ein neues Ausbildungsverhältnis zum 1. März 2021 hat sich die Rechtsbeschwerde in der Hauptsache erledigt. Das Gericht hat dies in jeder Lage des Verfahrens festzustellen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. September 2005 - 5 Ws 362/05 Vollz - juris Rdnr. 2 und 30. Dezember 2019 - 5 Ws 50/19 Vollz -; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. April 2017 - 2 Ws 629/16 - juris Rdnr. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 1 Vollz (Ws) 201/01 - juris Rdnr. 6). Sie kann im Rechtsbeschwerdeverfahren allerdings nur dann eintreten, wenn das Rechtsmittel zum Zeitpunkt der Einlegung zulässig gewesen ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. September 2005 a.a.O. und vom 4. März 2020 - 5 Ws 174/19 Vollz -; OLG Hamm, a.a.O.). Vor Eintritt des erledigenden Ereignisses war die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zulässig, da die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage, ob die unter der Geltung des § 37 StVollzG entwickelten Grund-sätze zur Ablösung von der Arbeit oder Ausbildung und zur Frage eines möglichen Anspruchs auf ein bestimmtes Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis auf die mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 für den Strafvollzug im Land Berlin in Kraft getretenen Bestimmungen der §§ 23, 25 StVollzG Bln übertragbar sind, obergerichtlich nur partiell geklärt ist. Entschieden ist insoweit, dass Gefangene den Anforderungen nicht gewachsen sind (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG Bln), wenn sie aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht die Gewähr bieten, die ihnen gestellten Aufgaben zu bewältigen, ohne dass es auf ein Verschulden ankäme (vgl. KG, Beschluss vom 12. Januar 2018 - 2 Ws 161/17 Vollz - juris Rdnr. 18). Das Gesetz räumt der Vollzugsbehörde insoweit auf der Tatbestandsseite einen gerichtlich nur entsprechend den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbaren Beurteilungsspielraum ein (vgl. KG a.a.O. - juris Rdnr. 19 m.w.N.). Ferner ist geklärt, dass die Begriffe der Sicherheit und Ordnung (§ 25 Abs. 2 Nr. 4 StVollzG Bln), die sich aus § 81 StVollzG Bln ergeben, der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juli 2019 - 5 Ws 39/19 Vollz -). Bezüglich der Ausübung des Ermessens ist bereits entschieden, dass dieses nur eingeschränkt nach § 115 Abs. 5 StVollzG nachprüfbar ist (vgl. KG a.a.O. - juris Rdnr. 22; Senat a.a.O.). 2. Der Senat hat daher unter Feststellung der Erledigung nur noch gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu befinden, wobei der Sach- und Streitstand zur Zeit der Erledigung, insbesondere die Erfolgsaussichten des Antrags auf gerichtliche Entscheidung und der Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Koblenz a.a.O. - juris Rdnr. 5 f.; Senat, Beschluss vom 30. September 2005, a.a.O. - juris Rdnr. 5 m.w.N.). Danach entspricht die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung der Billigkeit, weil dem Rechtsmittel im Rahmen der insoweit gebotenen summarischen Prüfung ohne das erledigende Ereignis absehbar der Erfolg versagt geblieben wäre (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. August 2017 - 3 Ws 102/17 (StVollz) - juris Rdnr. 1 m.w.N.; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 121 Rdnr. 4). a) Die Prüfung ergibt, dass die bezüglich der Aus- und Weiterbildung bisher zu § 37 StVollzG entwickelten Auslegungsgrundsätze mit den folgenden Maßgaben auf die §§ 23, 25 StVollzG Bln zu übertragen und weiterhin anzuwenden sind. aa) Die Voraussetzungen für die Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen richten sich nach folgenden Grundsätzen: (1) In § 37 StVollzG war geregelt, dass - neben Arbeit und arbeitstherapeutischer Beschäftigung - Aus- und Weiterbildung insbesondere dem Ziel dienen, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern (§ 37 Abs. 1 StVollzG), und dass geeigneten Gefangenen Gelegenheit zur Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung oder Teilnahme an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen gegeben werden soll (§ 37 Abs. 3 StVollzG). Für das Merkmal der Eignung war obergerichtlich entschieden, dass es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der gerichtlicher Prüfung unterliegt, wobei der Anstalt ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. Nestler in LNNV, Strafvollzugsgesetze 12. Aufl., Abschnitt F Rdnr. 48 m.w.N.). Im Einzelnen galt: Die persönliche Eignung umfasst das Vorliegen entsprechender Bildungsdefizite sowie die notwendigen körperlichen, geistigen und charakterlichen Voraussetzungen für eine berufliche Bildung, mithin die Bildungsfähigkeit und -willigkeit. Erforderlich sind insoweit - neben den intellektuellen Voraussetzungen - Arbeitsdisziplin, erhöhtes Leistungsstreben, starkes Durchhaltevermögen und eigenkontrollierte Stetigkeit. Die fachliche Eignung betrifft sämtliche psychischen und physischen Fähigkeiten, die für den erfolgreichen Abschluss der konkreten Berufsbildungsmaßnahme erforderlich sind. Zur vollzuglichen Eignung gehören Sicherheitsaspekte, etwa im Zusammenhang mit Vollzugslockerungen oder einer eventuell erforderlichen Verlegung (zum Ganzen vgl. Nestler a.a.O. Rdnr. 49 m.w.N.). Unter der Geltung des § 37 StVollzG war außerdem anerkannt, dass einem Gefangen kein Rechtsanspruch auf Arbeit, Ausbildung oder arbeitstherapeutische Beschäftigung oder gar auf Zuweisung einer bestimmten Arbeit zusteht und dass die Vollzugsbehörde insoweit auch bei entsprechender Eignung des Bewerbers einen Ermessensspielraum hat; dem Gefangenen stand demnach vor dem Hintergrund der beschränkten Beschäftigungskapazitäten nur ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung bei der Auswahl der Bewerber zu (vgl. KG, Beschluss vom 1. Februar 2017 - 2 Ws 253/16 Vollz - juris Rdnr. 14; Senat, Beschlüsse vom 18. Mai 2004 - 5 Ws 228/04 Vollz - und vom 26. März 2002 - 5 Ws 188/02 Vollz -, Arloth/Krä a.a.O. § 37 Rdnr. 3 und Nestler a.a.O. Rdnr. 51, jeweils m.w.N.). Es war auch obergerichtlich entschieden, dass einem (jedenfalls fachlich) geeigneten Gefangenen selbst dann, wenn eine freie Ausbildungsstelle vorhanden ist, kein Anspruch auf einen Ausbildungsplatz, sondern lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Ausbildungswunsches zusteht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 2 Ws 2/08 - juris Rdnr. 4). (2) Die Neuregelung im StVollzG Bln enthält - entsprechend der früheren Rechtslage - den Grundsatz, dass arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen und Arbeit insbesondere das Ziel haben, die Fähigkeiten der Gefangenen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu verbessern oder zu erhalten (§ 20 StVollzG Bln). Es folgen differenzierte Regelungen für arbeitstherapeutische Maßnahmen (§ 21 StVollzG Bln), Arbeitstraining (§ 22 StVollzG Bln) sowie - hier einschlägig - schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen (§ 23 StVollzG Bln). Nach § 23 Abs. 1 StVollzG Bln haben schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung sowie vorberufliche Qualifizierung im Vollzug das Ziel, den Gefangenen die Fähigkeiten zur Eingliederung und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln sowie vorhandene Fähigkeiten zu erhalten oder zu verbessern. Berufliche Qualifizierungsmaßnahmen sind nach § 23 Abs. 2 StVollzG Bln darauf auszurichten, den Gefangenen für den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen zu vermitteln. Nach § 23 Abs. 3 StVollzG Bln soll geeigneten Gefangenen darüber hinaus die Teilnahme an einer schulischen oder beruflichen Aus- oder Weiterbildung ermöglicht werden, die zu einem anerkannten Abschluss führt. Demnach hat sich der Landesgesetzgeber bei der Neuregelung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuweisung einer schulischen oder beruflichen Qualifizierungsmaßnahme im Grundsatz an der bundesgesetzlichen Regelung orientiert. Allerdings ist die gesetzliche Regelung durch Schaffung einer separaten Vorschrift für schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Auflistung der in Betracht kommenden konkreten Maßnahmen und Formulierung von Anforderungen an die Arbeitsmarktrelevanz der Maßnahmen wesentlich differenzierter als die frühere Regelung und erkennbar darauf gerichtet, durch Formulierung konkreter Vorgaben ein besseres Angebot an Qualifizierungsmaßnahmen bereit zu halten und die Eingliederungschancen der Gefangenen zu verbessern. In der Gesetzesbegründung (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin Drs. 17/2442, S. 210 f.) wird der Anspruch formuliert, dass der Vollzug möglichst ein breites Angebot an Qualifizierungsmaßnahmen sowie zeitgemäßen und wirtschaftlichen ergiebigen Arbeitsplätzen vorzuhalten hat (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, a.a.O., S. 209). Hinsichtlich der Maßnahmen nach § 23 Abs. 1 StVollzG Bln wird die (insbesondere bei kürzerer Haftdauer) erhebliche Bedeutung von Aus- und Weiterbildungsmodulen hervorgehoben, die zu Teilabschlüssen führen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass sich die von den Anstalten vorzuhaltenden Maßnahmen an dem aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes orientieren müssen. Jenseits dieser allgemeinen Vorgaben und Programmsätze unterscheidet sich die Regelung bezüglich schulischer und beruflicher Qualifizierungsmaßnahmen von der früheren Rechtslage wie folgt: Während die in § 23 Abs. 1 StVollzG Bln umfassend aufgeführten Maßnahmen nach dem Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich für alle Gefangenen in Betracht kommen, sieht § 23 Abs. 3 StVollzG Bln für geeignete Gefangene die Möglichkeit vor, während der Haftzeit einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss zu erwerben (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, a.a.O., S. 211). Insoweit besteht ein Unterschied zu der Regelung in § 37 Abs. 3 StVollzG, derzufolge bereits die Gelegenheit zu den dort aufgeführten Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen - unabhängig von einem zu erreichenden Abschluss (zu den in Betracht kommenden Maßnahmen vgl. Arloth/Krä, a.a.O., § 37 Rdn. 13) - nur geeigneten Gefangenen eingeräumt werden sollte. Abgesehen hiervon ergeben sich nach dem Wortlaut wie auch der Gesetzesbegründung bezüglich schulischer und beruflicher Qualifizierungsmaßnahmen keine relevanten Unterschiede der Neuregelung gegenüber § 37 Abs. 1, Abs. 3 StVollzG. Die vorstehend unter (1) dargelegten Grundsätze zum Merkmal der Eignung sowie zu dem auf der Rechtsfolgenseite bestehenden Ermessen finden daher weiterhin Anwendung. bb) Für die Frage der Ablösung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen gelten folgende Grundsätze: (1) Die Ablösung eines Gefangenen von einer Ausbildungsmaßnahme war nach der früheren Rechtslage als Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes nach den hierzu entwickelten Grundsätzen des § 49 VwVfG, § 14 Abs. 2 StVollzG grundsätzlich zulässig (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 1 Ws 291/04 - juris Rdnr. 14; OLG Celle, Beschluss vom 17. März 1999 - 1 Ws 54/99 - juris Rdnr. 11; KG, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 2 Ws 128/15 Vollz - m.w.N.; Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2016 - 5 Ws 130/16 Vollz - m.w.N.). Dies galt insbesondere bei einem Verhalten des Gefangenen, das seine persönliche Eignung ausschließt (wie etwa Arbeitsverweigerung oder Sicherheitsgefährdungen), aber auch bei betriebsbedingten Widerrufsgründen (vgl. Nestler a.a.O., Abschnitt F Rdnr. 29 f. m.w.N.). Der Widerruf lag im Ermessen der Anstaltsleitung, wobei sowohl ein Entschließungs- wie ein Auswahlermessen hinsichtlich der konkreten Reaktion - etwa hinsichtlich (auch) in Betracht kommender Disziplinarmaßnahmen - gegeben war (Nestler a.a.O. Rdnr. 31). (2) Die Neuregelung in § 25 StVollzG Bln sieht für die Ablösung von den in §§ 21 bis 23 StVollzG Bln geregelten Maßnahmen oder der Arbeit nunmehr eine selbständige Eingriffsermächtigung vor (vgl. bereits KG, Beschluss vom 12. Januar 2018 - 2 Ws 161/17 Vollz - juris Rdnr. 17), die sich inhaltlich allerdings an den von der früheren Rechtsprechung herausgearbeiteten Fallgruppen orientiert. Danach besteht eine Rechtsgrundlage für die Ablösung, soweit dies aus Gründen in der Person der Gefangenen (Nr. 1 und 2) - weil sie den Anforderungen nicht gewachsen sind (dazu vgl. KG a.a.O. Rdn. 16 ff.) oder trotz Abmahnung wiederholt gegen die Beschäftigungsvorschriften verstoßen -, zur Erfüllung der Vollzugs- und Eingliederungsplanung (Nr. 3) oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist (Nr. 4). Auf der Rechtsfolgenseite besteht - ebenso wie nach früherer Rechtslage - Ermessen, das sich nach der Gesetzesbegründung auch auf die Auswahl der Reaktion erstreckt. Liegt keiner der speziell geregelten Ablösungstatbestände vor, findet - insoweit entsprechend der früheren Rechtslage - die Grundnorm zur Aufhebung von vollzuglichen Maßnahmen gemäß § 98 StVollzG Bln Anwendung, etwa beim Widerruf der Arbeitszuweisung aus betriebsbedingten Gründen (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, a.a.O., S. 212 f.). Neben verfahrensrechtlichen Bestimmungen zur Anhörung (§ 25 Abs. 3 Satz 1 und 2 StVollzG Bln) legt die Neuregelung die Fälle fest, in denen die Gefangenen als verschuldet ohne Beschäftigung gelten (§ 25 Abs. 3 Satz 3 StVollzG Bln), nämlich wenn sie nach Abs. 2 Nr. 2 oder aufgrund ihres Verhaltens nach Abs. 2 Nr. 4 abgelöst werden. Danach enthält § 25 StVollzG Bln im Wesentlichen eine Kodifizierung der bereits zuvor geltenden Grundsätze, die demnach für die Auslegung der Norm weiterhin Anwendung finden. Ein abweichender Regelungswille des Gesetzgebers ist nicht erkennbar. b) An die dargelegten Grundsätze hat sich die Strafvollstreckungskammer gehalten, so dass die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg gehabt hätte. aa) Ausweislich der Beschlussgründe hat die Anstalt die Ablösung nach § 25 Abs. 2 Nr. 4 StVollzG Bln maßgeblich darauf gestützt, dass aufgrund der Corona-Pandemie zur Sicherheit und Ordnung in der Anstalt die Einhaltung des Abstandsgebots durch eine erhebliche Einschränkung der Ausbildungsmöglichkeiten durchgesetzt werden soll. Die Annahme, dass die Sicherheit der Anstalt durch die mögliche Ausbreitung von Covid-19-Infektionen gefährdet ist und es deshalb umfassender Infektionsschutzmaßnahmen bedarf (dazu vgl. Senat, Beschluss vom 31. Mai 2021 - 5 Ws 64/21 Vollz -), hat die Kammer rechtsfehlerfrei bestätigt. Die Kammer hat auch die Auswahl der Maßnahmen - hier die Reduzierung der Gruppengröße zwecks Reduzierung persönlicher Kontakte und Einhaltung der gebotenen Abstände - rechtsfehlerfrei unbeanstandet gelassen. Soweit die Anstalt die Folgerung gezogen hat, einige Auszubildende ablösen zu müssen, hat die Strafvollstreckungskammer auch dies ohne Rechtsfehler für ermessensfehlerfrei erachtet und die von dem Beschwerdeführer geltend gemachte Verpflichtung der Vollzugsbehörde, in mehreren Etappen zu unterrichten und ihn daher weiter auszubilden, unter Anwendung der obergerichtlich entwickelten Grundsätze zur Frage eines Rechtsanspruchs auf eine bestimmte Ausbildung und die Überprüfbarkeit der Ermessensentscheidung der Vollzugsbehörde rechtsfehlerfrei verneint. Zutreffend ergibt sich aus den Beschlussgründen, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine etappenweise Ausbildung und dementsprechend eine Verpflichtung der Anstalt, eine solche einzurichten, zusteht. Vielmehr steht die konkrete Ausgestaltung des Bildungs- und Ausbildungsangebots im Ermessen der Vollzugsbehörde (vgl. Nestler a.a.O. Rdnr. 51). Die Anstalt hat sich aufgrund der Pandemie zum Schutz der Gesundheit der Gefangenen und der Ausbilder dafür entschieden, das Infektionsrisiko durch eine Reduzierung der Stunden und eine Verkleinerung der Lerngruppen zu minimieren. Ob dieses angestrebte Ziel durch eine etappenweise Ausbildung bei gleichbleibender Anzahl von Auszubildenden erreicht werden kann, ist bereits fraglich, da es zu einer erheblich höheren Vermischung und einer Vielzahl von Kontakten kommt. Jedenfalls ist die Entscheidung der Anstalt zu Recht von der Strafvollstreckungskammer für ermessensfehlerfrei erachtet worden. Die Kammer hat weiterhin rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Vollzugsbehörde im Rahmen der erforderlichen Ablösung eines Teils der Auszubildenden ihr Auswahlermessen erkannt und sachgerecht nach § 23 Abs. 3 StVollzG Bln auf die Eignung der Betroffenen abgestellt hat. Sie hat insoweit die grundsätzliche Entscheidung der Anstalt, vorrangig Lehrlinge im zweiten Ausbildungsjahr, die aufgrund der längeren und intensiveren Ausbildung im Vergleich zu Ausbildungsanfängern einen erheblichen Wissensvorsprung haben, im Ausbildungsverhältnis zu belassen, zu Recht unbeanstandet gelassen, da die Vollzugsbehörde insoweit nachvollziehbar davon ausgeht, dass diese Personen das nach § 23 Abs. 3 StVollzG Bln erstrebte Ausbildungsziel wahrscheinlicher erreichen als andere. Ferner hat die Kammer ohne Rechtsfehler ausgeführt, dass die Anstalt die mangelnde (fachliche und persönliche) Eignung des - im ersten Ausbildungsjahr befindlichen - Beschwerdeführers rechtsfehlerfrei darauf gestützt hat, dass er aufgrund seiner fehlenden Vorkenntnisse auf dem Gebiet der Kfz-Mechatronik, des verspäteten Ausbildungsbeginns und seiner bisher fehlenden Motivation, die Wissenslücken im Selbststudium aufzuholen, nicht in der Lage sei, die Zulassung zur Zwischenprüfung als (Zwischen-)Ziel der beruflichen Ausbildung nach § 23 Abs. 3 StVollzG Bln zu erreichen. Für die mangelnde (vollzugliche) Eignung, das Ausbildungsziel zu erreichen, hat die Anstalt ferner, wie die Kammer rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, in nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass weitere Wissensdefizite durch die pandemiebedingte Einschränkung des Ausbildungsbetriebs zu erwarten seien. Indem sich die Anstalt im Rahmen der Eignungsprüfung insbesondere daran orientiert, ob der Beschwerdeführer die begonnene Ausbildung noch erfolgreich abschließen kann, ist dies als sachgerechter Beurteilungsmaßstab nicht zu beanstanden. Das im Rechtsbeschwerdeverfahren erstmals erfolgte Vorbringen, die Ausbildung habe bereits am 20. Mai 2020 begonnen, der Beschwerdeführer habe daher nur ein geringeres Wissensdefizit, kann als beschlussfremdes Vorbringen keine Berücksichtigung finden (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Februar 2017 - 5 Ws 206/16 Vollz - m.w.N.). Soweit die Strafvollstreckungskammer bei der Überprüfung der Ablösungsentscheidung die entwickelten Grundsätze zu § 49 VwVfG, § 14 Abs. 2 StVollzG anstatt der selbständigen Eingriffsermächtigung des § 25 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4 StVollzG Bln zugrunde gelegt hat, ist dies im Ergebnis unerheblich. Wie bereits dargelegt, hat sich der Landesgesetzgeber an diesen Grundsätzen bei der Abfassung der Bestimmung des § 25 StVollzG Bln orientiert, sodass die Anwendung dieser Grundsätze hier inhaltlich zu keinem anderen Ergebnis führt. Vor dem Hintergrund der bereits fehlenden Eignung des Beschwerdeführers liegen, wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeführt hat, keinerlei Anhaltspunkte für Ermessensfehler oder gar eine Ermessensreduzierung zu seinen Gunsten vor. Insbesondere war die Ablösung des Beschwerdeführers verhältnismäßig. Aus den Beschlussgründen ergibt sich, dass ihm sowohl andere Ausbildungsmöglichkeiten als auch Förderunterricht angeboten und außerdem eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker ab März 2021 in Aussicht gestellt wurde. bb) Die formalen Voraussetzungen für die Ablösung von der Ausbildung sind erfüllt. Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Anhörung des Beschwerdeführers aufgrund der pandemiebedingten Eilbedürftigkeit der Ablösung aus Gründen der Sicherheit der Anstalt nach § 25 Abs. 3 Satz 2 StVollzG Bln zulässigerweise nachgeholt werden durfte.