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Urteil

3 Ws 777/15 (StVollz)

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2016:0510.3WS777.15STVOLLZ.0A
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Leitsätze
Die Zahl der Vollzugsbediensteten, die die Briefkontrolle durchführen und den Schriftwechsel der Strafgefangenen überwachen, ist auf die dafür notwendige Mindestzahl zu beschränken.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zahl der Vollzugsbediensteten, die die Briefkontrolle durchführen und den Schriftwechsel der Strafgefangenen überwachen, ist auf die dafür notwendige Mindestzahl zu beschränken. Die Rechtsbeschwerde der Leiterin der JVA ... gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt - 3. Strafvollstreckungskammer - vom 20. Juli 2015 ist erledigt, nachdem der Antragsteller am 28. Oktober 2015 aus der Strafhaft entlassen worden ist. Der Senat hatte daher gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nur noch über die Kosten des (gesamten) Verfahrens zu entscheiden (vgl. OLG München NStZ 1986, 96; Senat, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 3 Ws 7/12 [StVollz])). Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die aus dem Beschlusseingang ersichtliche Kostenentscheidung der Billigkeit, da die Rechtsbeschwerde ohne das erledigende Ereignis bei summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Nach Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 der VV zu § 29 StVollzG bestimmt der Anstaltsleiter Art und Umfang der Überwachung des Schriftwechsels. Mit der Überwachung darf er einzelne andere Bedienstete betrauen (Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 VV zu § 29 StVollzG). Dies spricht dafür, dass die Überwachung, sofern sie nicht durch den Anstaltsleiter selbst erfolgt, durch von ihm näher bestimmte Personen aus dem Kreis der Vollzugsbediensteten zu erfolgen hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber in § 35 HStVollzG eine hiervon abweichende Regelung treffen wollte. Auch Art. 10 Abs. 1 GG lässt es geboten erscheinen, die Zahl der Vollzugsbediensteten, die die Briefkontrolle durchführen, auf die dafür notwendige Mindestanzahl zu beschränken (BVerfG, Beschluss vom 4. September 1997 - 2 BvR 1152/97, 2 BvR 1437/97, 2 BvR 1496/97).