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Beschluss

2 Ws 298/20

OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2021:0112.2WS298.20.00
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Leitsätze
1. Zur Zulässigkeit der Überwachung des Schriftwechsels im Vollzug der Sicherungsverwahrung.(Rn.3) 2. Wird die Briefkontrolle nur in Form einer Sichtkontrolle durchgeführt, gebietet Art. 10 Abs. 1 GG eine Beschränkung der die Kontrolle durchführenden Vollzugsbediensteten auf die dafür erforderliche Mindestzahl nicht (Abgrenzung zu BVerfG, Beschluss vom 4. September 1997 - 2 BvR 1152/97 und OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 3 Ws 777/15).(Rn.8)
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 29. Oktober 2020 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 S. 1 StPO). 3. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000,- € festgesetzt (§§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Zulässigkeit der Überwachung des Schriftwechsels im Vollzug der Sicherungsverwahrung.(Rn.3) 2. Wird die Briefkontrolle nur in Form einer Sichtkontrolle durchgeführt, gebietet Art. 10 Abs. 1 GG eine Beschränkung der die Kontrolle durchführenden Vollzugsbediensteten auf die dafür erforderliche Mindestzahl nicht (Abgrenzung zu BVerfG, Beschluss vom 4. September 1997 - 2 BvR 1152/97 und OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 3 Ws 777/15).(Rn.8) 1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 29. Oktober 2020 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 S. 1 StPO). 3. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000,- € festgesetzt (§§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG). Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil es nicht geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StPO vgl. hierzu etwa Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 116 Rn. 3 f.; Spaniol in: Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., § 116 Rn. 6 ff. – jeweils m.w.N.). Der zu entscheidende Fall gibt weder Anlass, Leitsätze für die Auslegung von Normen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Lücken in der gesetzlichen Regelung rechtsschöpferisch auszufüllen, noch geht von der Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung aus. 1. Hinsichtlich der Zulässigkeit einer allgemeinen Kontrolle der eingehenden Post, die hier lediglich in Form einer Sichtkontrolle durchgeführt wird, und der Kennzeichnung von Poststücken, die keiner Inhalts- oder Sichtkontrolle unterliegen, ist die Rechtslage geklärt. a) Die Überwachung des Schriftwechsels im Vollzug der Sicherungsverwahrung richtet sich nach § 27 JVollzGB V BW. Die Vorschrift entspricht der in § 24 JVollzGB III BW getroffenen Regelung zur Überwachung des Schriftwechsels in der Strafhaft. Der Gesetzgeber hielt unter dem Gesichtspunkt des Abstandsgebots (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 – 2 BvR 2029/01, juris Rn. 119 ff. = BVerfGE 109, 133 ff.) eine vom Strafvollzug abweichende Regelung für den Bereich der Sicherungsverwahrung für nicht angezeigt (BWLT-Drs. 15/2450, 71; vgl. auch BeckOK Strafvollzug BW/Dorsch, 14. Ed., JVollzGB V § 27 Rn. 7). Daher kann uneingeschränkt auf die zu § 24 JVollzGB III BW und dem – inhaltsgleichen – § 29 StVollzG ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Danach ist geklärt, dass - in einer Vollzugsanstalt höchster Sicherheitsstufe, wie sie die Justizvollzugsanstalt … darstellt, die generelle Kontrolle eingehender Briefsendungen zulässig ist, ohne dass es darauf ankommt, ob gerade in der Person des einzelnen Gefangenen und durch die an diesen gerichtete Post Gefahren für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt begründet sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. September 2003, NStZ 2004, 517 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2003 – 2 BvR 345/03, juris Rn. 4 ff.; Arloth/Krä a.a.O. § 29 Rn. 4 mit zahlreichen Nachweisen aus der obergerichtlichen Rspr.). - die Vollzugsanstalt an einen Gefangenen gerichtete und keiner Inhalts- oder Sichtkontrolle unterliegende Poststücke mit einer Lochung versehen darf, um deren missbräuchliche Wiederverwendung zu verhindern (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Januar 2005 – 1 Ws 520/04, juris Rn. 6 ff.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. August 2003 - Vollz (Ws) 7/03, NStZ-RR 2004, 188; Arloth/Krä a.a.O. Rn. 6 m.w.N.). Die Belange der Sicherheit und Ordnung, die die genannten Maßnahmen in einer Anstalt höchster Sicherheitsstufe rechtfertigen, bestehen im Vollzug der Sicherungsverwahrung in gleicher Weise wie im Strafvollzug. b) Soweit der Beschwerdeführer meint, die Postkontrolle dürfe nur von „einigen wenigen ausgesuchten Postbevollmächtigten“ durchgeführt werden, deren Namhaftmachung er erstrebt, findet sein Begehren im Gesetz keine Stütze. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass es der Schutz des Brief- und Postgeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angezeigt erscheinen lassen dürfte, die Zahl der Vollzugsbediensteten, die die Briefkontrolle durchführen, auf die dafür notwendige Mindestanzahl zu beschränken (BVerfG, Beschluss vom 4. September 1997 - 2 BvR 1152/97, juris Rn. 4; siehe auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 3 Ws 777/15 (StVollz), juris). Die sich aus Art. 10 Abs. 1 GG ergebende Notwendigkeit der Beschränkung der die Briefkontrolle durchführenden Personen auf die erforderliche Mindestzahl betrifft indes nur die mit der Kenntnisnahme des Inhalts verbundene Textkontrolle, nicht hingegen die – hier allein in Rede stehende – Sichtkontrolle, die lediglich der Kontrolle auf verbotene Gegenstände dient (zur Unterscheidung vgl. nur Arloth/Krä a.a.O. Rn. 2). Bei der bloßen Sichtkontrolle besteht für eine Beschränkung des mit der Durchführung betrauten Personenkreises zur bestmöglichen Wahrung der durch Art. 10 Abs. 1 GG in erster Linie gewährleisteten Vertraulichkeit des Briefinhalts (vgl. etwa Pagenkopf in: Sachs, GG, 8. Aufl., Art. 10 Rn. 12) kein Anlass. In das durch Art. 10 Abs. 1 GG darüber hinaus geschützte Interesse an der Geheimhaltung der äußeren Umstände des Briefverkehrs greift eine Sichtkontrolle durch eine Mehrzahl von Bediensteten nicht stärker ein als eine Sichtkontrolle durch nur wenige Bedienstete. 2. Die angefochtene Entscheidung lässt keine Rechtsfehler erkennen, die eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebieten würden.