Beschluss
5 Ws 116/16, 5 Ws 116/16 - 121 AR 29/16
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2016:1005.5WS116.16.0A
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Leitsätze
1. Mit dem am 1. August 2016 in Kraft getretenen "Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften" (BGBl. I 2016, 1610) sind - unter anderem - die materiell-rechtlichen Maßstäbe, nach denen über die Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu entscheiden ist, konkretisiert worden; insbesondere bei lang andauernden Unterbringungen ist eine Gefährlichkeitsprognose maßgeblich.(Rn.15)
2. Im Falle einer bereits zehn Jahre vollzogenen Unterbringung beschränkt die Neuregelung den Kreis der prognoserelevanten Taten auf erhebliche Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Die Erledigung der Maßregel ist zudem nicht von einer insoweit positiven Prognose abhängig, sondern vielmehr die Fortsetzung der Unterbringung von einer negativen Prognose (Regelerledigung).(Rn.15)
3. Prognosedefizite wegen einer noch fehlenden Erprobung des Untergebrachten in externen Einrichtungen müssen sich angesichts der Regelerledigung zu dessen Gunsten auswirken.(Rn.28)
4. In formeller Hinsicht hat die Gesetzesänderung bereits jetzt zur Folge, dass die Strafvollstreckungskammer vor einer Fortdauerentscheidung nach § 67e StGB zwingend eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen hat, in der der Verurteilte untergebracht ist (§ 463 Abs. 4 Satz 1 StPO n.F.).(Rn.27)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 14. Juni 2016 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit dem am 1. August 2016 in Kraft getretenen "Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften" (BGBl. I 2016, 1610) sind - unter anderem - die materiell-rechtlichen Maßstäbe, nach denen über die Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu entscheiden ist, konkretisiert worden; insbesondere bei lang andauernden Unterbringungen ist eine Gefährlichkeitsprognose maßgeblich.(Rn.15) 2. Im Falle einer bereits zehn Jahre vollzogenen Unterbringung beschränkt die Neuregelung den Kreis der prognoserelevanten Taten auf erhebliche Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Die Erledigung der Maßregel ist zudem nicht von einer insoweit positiven Prognose abhängig, sondern vielmehr die Fortsetzung der Unterbringung von einer negativen Prognose (Regelerledigung).(Rn.15) 3. Prognosedefizite wegen einer noch fehlenden Erprobung des Untergebrachten in externen Einrichtungen müssen sich angesichts der Regelerledigung zu dessen Gunsten auswirken.(Rn.28) 4. In formeller Hinsicht hat die Gesetzesänderung bereits jetzt zur Folge, dass die Strafvollstreckungskammer vor einer Fortdauerentscheidung nach § 67e StGB zwingend eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen hat, in der der Verurteilte untergebracht ist (§ 463 Abs. 4 Satz 1 StPO n.F.).(Rn.27) Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 14. Juni 2016 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen. I. Das Landgericht ordnete mit Urteil vom 18. Juli 1991 die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Nach dem Urteil leidet der Beschwerdeführer an einer paranoid-halluzinatorischen Erkrankung, unter deren bestimmendem Einfluss er im Zeitraum von August 1989 Januar 1990 mehrere rechtswidrige Taten begangen hatte, nämlich eine Beleidigung, zwei Sachbeschädigungen, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sowie eine versuchte gefährliche Körperverletzung. Der versuchten gefährlichen Körperverletzung lag folgendes Geschehen zugrunde: Am 12. Januar 1990 hatte der Beschwerdeführer zunächst die Schaufensterscheibe eines Theaters eingeworfen und der Dekoration eine Krücke entnommen. Hiermit und mit einem zuvor gekauften 30cm langen Messer hatte er zunächst laut vor sich hinredend auf der Straße gestikuliert; einen sich nähernden Passanten hatte der Beschwerdeführer sodann mit dem Messer angegriffen, wobei der Passant dem Stich durch Hochreißen des Arms gerade noch hatte ausweichen können. Alle weiteren zur Verurteilung gelangten Taten waren deutlich weniger schwerwiegend; der Senat nimmt Bezug auf die Darstellung dieser Taten in seinem Beschluss vom 4. April 2016 - 5 Ws 15/16 -. Der Beschwerdeführer war bereits am 1. März 1991 festgenommen worden, befand sich zunächst in Untersuchungshaft und wurde sodann am 2. Mai 1991 aufgrund eines vorläufigen Unterbringungsbefehls in das Krankenhaus des Maßregelvollzuges verlegt. Die vom Landgericht angeordnete Maßregel wurde unmittelbar im Anschluss an die vorläufige Unterbringung seit der Rechtskraft des Urteils am 6. September 1991 vollzogen. Mit Beschluss vom 14. Oktober 1994, rechtskräftig seit dem 23. Dezember 1994, wurde die weitere Vollstreckung der Unterbringung ab dem 01. Januar 1995 zur Bewährung ausgesetzt; zugleich wurde dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, seinen Aufenthalt in den Dr. Loew'schen Einrichtungen in der Oberpfalz zu nehmen, wohin er zunächst beurlaubt gewesen war. Bereits am 20. Januar 1995 kehrte der Beschwerdeführer jedoch auf eigenen Wunsch nach Berlin zurück und wurde wieder im Krankenhaus des Maßregelvollzuges aufgenommen. Von einer anschließenden Rückverlegung in die Loew'schen Einrichtungen kehrte der Beschwerdeführer am 14. März 1995 wieder nach Berlin zurück und wechselte dort mehrfach seinen Wohnsitz; sporadisch nahm er ambulante psychiatrische Hilfe in Anspruch. In dieser Zeit konsumierte er regelmäßig Cannabis und gelegentlich Heroin. Am 24. Januar 1996 schlug der Beschwerdeführer mit einem Beil die Schaufensterscheibe eines Berliner Theaters ein und versuchte, sich seiner anschließenden Festnahme zu entziehen, wobei er einen Polizisten leicht verletzte. Daraufhin erließ die Strafvollstreckungskammer einen Sicherungshaftbefehl, aufgrund dessen der Beschwerdeführer am 2. Februar 1996 festgenommen und in das Krankenhaus des Maßregelvollzuges überstellt wurde. Mit Beschluss vom 17. April 1996, rechtskräftig seit dem 18. Mai 1996, widerrief die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung; seither wird die Unterbringung ununterbrochen vollzogen. Der Beschwerdeführer zeigte sich im Verlaufe der weiteren Unterbringung hinsichtlich der erforderlichen neuroleptischen Therapie absprachefähig. Zugleich hielt er aber an seinem Betäubungsmittelkonsum fest; insbesondere bei unbegleiteten Ausgängen oder Entweichungen aus der Klinik konsumierte er Cannabis und gelegentlich auch Heroin. Wegen des Verdachts, Betäubungsmittel in die Klinik eingebracht zu haben, wurde ihm am 20. April 1997 der unbegleitete Parkausgang nicht gestattet. Aus Verärgerung hierüber zündete der Beschwerdeführer in seinem Zimmer im Krankenhaus des Maßregelvollzuges ein Stück Papier an und verließ das Zimmer; er rechnete damit, dass nunmehr auch das weitere Inventar des Zimmers Feuer fangen würde, mit einer Inbrandsetzung wesentlicher Gebäudebestandteile rechnete er aber nicht. Tatsächlich brannte das Zimmer vollständig aus, weite Teile der Station wurden unbenutzbar. Wegen dieser Tat verurteilte ihn das Landgericht Berlin am 9. Oktober 1998, rechtskräftig seit dem 18. Januar 1999, wegen Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, die noch zu vollstrecken ist. Das Gericht stellte fest, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers nur zu einer erheblichen Einschränkung seiner Einsichtsfähigkeit geführt habe, nicht aber zur Aufhebung seiner Schuldfähigkeit. Es habe im Tatzeitpunkt bei dem Beschwerdeführer weder ein akuter psychotischer Schub noch ein die Schuldunfähigkeit begründender Betäubungsmittelkonsum vorgelegen. In den folgenden Jahren zeigte sich der Beschwerdeführer weiterhin absprachefähig hinsichtlich der ihm verordneten neuroleptischen Medikation und war frei von akuter psychotischer Symptomatik. Allerdings konsumierte er episodisch - unter Verstoß gegen therapeutische Absprachen - weiterhin Cannabis. Im Frühjahr 2009 kam es zu einem schwerwiegenderen Rückfall in den Betäubungsmittelkonsum. Der Beschwerdeführer hatte bei Mitpatienten für etwa 1.000,00 € Cannabis und auch Kokain erworben. In diesem Zeitraum war der Beschwerdeführer desorganisiert und zerfahren; er räumte sein Zimmer auf chaotische Weise um und kleidete sich zum Teil bizarr. Auch lehnte er einen Teil der ihm verordneten neuroleptischen Medikation phasenweise ab. Die Ärzte des Krankenhauses des Maßregelvollzuges sowie die zuletzt mit der Begutachtung des Untergebrachten beauftragten externen Sachverständigen Dr. T. (Gutachten vom 22. Juli 2014) und Dr. P. (Gutachten vom 23. September 2015) sehen einen delinquenzrelevanten Zusammenhang zwischen der Erkrankung des Verurteilten und seinem Betäubungsmittelkonsum. Sie sehen daher die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung des Verurteilten (Dr. P.) bzw. eines „sehr engen Betreuungsrahmens“ (Dr. T.), damit die Betäubungsmittelabstinenz des Verurteilten und seine Medikamentencompliance sichergestellt und wirksam überwacht werden kann. Das Krankenhaus des Maßregelvollzuges bemühte sich regelmäßig und seit dem Jahr 2011 verstärkt darum, den Beschwerdeführer in eine externe Wohneinrichtung mit einer solchen engmaschigen Betreuung zu verlegen, damit er sich dort - mit dem Ziel einer erneuten Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung - erproben könne. Diese Bemühungen scheiterten regelmäßig daran, dass entweder keine aufnahmebereite Einrichtung gefunden wurde oder der Beschwerdeführer die Verlegung in eine aufnahmebereite Einrichtung ablehnte oder durch Fehlverhalten, insbesondere durch den absprachewidrigen Gebrauch von Cannabis, den Abbruch der Bemühungen provozierte. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom 4. April 2016 - 5 Ws 15/16 -, mit welchem er die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Fortdauerbeschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 21. Dezember 2015 verworfen hat. Mit diesem Fortdauerbeschluss hatte die Strafvollstreckungskammer zugleich die Überprüfungsfrist nach § 67e Abs. 2 StGB auf sechs Monate verkürzt. Am 14. Juni 2016 beschloss die Strafvollstreckungskammer - erneut unter Verkürzung der Überprüfungsfrist auf sechs Monate - die weitere Fortdauer der Unterbringung, weil es immer noch nicht gelungen war, den Untergebrachten in eine geeignete externe Wohneinrichtung zu vermitteln. Zwar war es dem Untergebrachten gelungen, seit Januar 2016 cannabisabstinent zu leben. Allerdings erklärte sich keine der durch das Krankenhaus des Maßregelvollzugs angesprochenen externen Einrichtungen aufnahmebereit. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung erklärte der Untergebrachte, dass er eine 24-Stunden-Betreuung für „Schwachsinn“ halte; andererseits wolle er auch nicht einfach entlassen werden und obdachlos sein. Gegen den ihm am 5. Juli 2016 zugestellten Beschluss legte der Untergebrachte am 12. Juli 2016 sofortige Beschwerde ein, welche er mit Schriftsatz vom 9. September 2016 näher begründet hat. Er ist der Auffassung, dass die Unterbringung nunmehr im Hinblick auf das am 1. August 2016 in Kraft getretene „Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften“ für erledigt zu erklären sei. II. Die nach §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und gemäß § 311 Abs. 2 StPO fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache vorläufigen Erfolg. Mit dem am 1. August 2016 in Kraft getretenen „Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften“ (BGBl. I 2016, 1610) sind - unter anderem - die materiell-rechtlichen Maßstäbe, nach denen über die Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu entscheiden ist, neu gefasst worden (1). Die angefochtene Entscheidung ist noch nach der alten Gesetzeslage ergangen; sie hält den durch die Neufassung des § 67d StGB aufgestellten Anforderungen nicht stand (2). Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden, da es hierfür ergänzender sachverständiger Feststellungen bedürfte (3). Die Sache war daher zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (4). 1. Gemäß § 67d Abs. 6 S. 3, Abs. 3 S. 1 StGB - in der seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung (n. F.) - erklärt das Gericht, sofern bereits zehn Jahre der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen sind, die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Dieser Entscheidungsmaßstab findet vorliegend Anwendung. Denn die Unterbringung wurde seit ihrer Anordnung über einen Zeitraum von mehr als 24 Jahren vollzogen. Demgegenüber galt nach § 67d StGB in der bis zum 1. August 2016 geltenden - und der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden - Fassung (a. F.) für alle Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus, also unabhängig von ihrer Vollzugsdauer, unterschiedslos die Regelung des § 67d Abs. 6 S. 1 StGB, wonach das Gericht die Unterbringung für erledigt erklärt, wenn die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre. 2. Die angefochtene Entscheidung erging noch unter Anwendung von § 67d StGB in der bis zum 1. August 2016 geltenden Fassung. Sie genügt den nunmehr kraft Gesetzes zu stellenden Anforderungen nicht. Die Gesetzesänderung wirkt sich auf zwei Prüfungsebenen aus. Zum einen beschränkt die Neuregelung den Kreis der prognoserelevanten Taten nach zehnjährigem Vollzug der Unterbringung auf erhebliche Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Damit gelten insoweit höhere Anforderungen als für die Erstanordnung der Unterbringung nach § 63 StGB. Der Gesetzgeber hat durch diese Regelung die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung aufgreifen wollen, wonach die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs umso strenger sind, je länger die Unterbringung andauert; hieraus folge, so die Gesetzesbegründung, dass nach langer Dauer der Unterbringung auch nur noch schwerwiegende von dem Untergebrachten ausgehende Gefahren die Fortdauer der Unterbringung rechtfertigen können (BT-Drs. 1872/44, S. 31). Zum anderen begründet die Negativformulierung „wenn nicht die Gefahr besteht“ ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt, dass nicht etwa die Erledigung der Maßregel von einer positiven Prognose, der Untergebrachte werde in Freiheit keine prognoserelevanten Taten begehen, abhängig ist, sondern vielmehr die Fortsetzung der Unterbringung von einer entsprechenden negativen Prognose (BT-Drs. 1872/44, S. 33). Mit diesem Verständnis genügt § 67d Abs. 3 S. 1 StGB dem Übermaßverbot; das Bundesverfassungsgericht sah durch die Regelerledigung nach dem Vollzug von zehn Jahren Sicherungsverwahrung insbesondere die Grenzen der Prognosesicherheit bei der Feststellung der Gefährlichkeit langjährig inhaftierter Straftäter hinreichend berücksichtigt (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, juris Rz. 102, 105 f.). Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss unter Zugrundelegung von § 67d Abs. 6 S. 1 StGB a. F. die Erledigung der Maßregel prüft, genügen diese Ausführungen, welche sich letztlich in einer eher abstrakten Abwägung der widerstreitenden Belange erschöpfen, jedenfalls nicht den nunmehr kraft Gesetzes geltenden Maßstäben. Ausführliche prognostische Erwägungen enthält der Beschluss zwar im Rahmen der Prüfung, ob die Unterbringung gemäß § 67d Abs. 2 S. 1 StGB a. F. zur Bewährung auszusetzen ist. Diese Erwägungen beschränken sich jedoch - dem Prüfungsgegenstand gemäß - darauf, eine positive Prognose für den Beschwerdeführer zu verneinen. 3. Der Senat sieht sich auf der Grundlage der bisherigen Erkenntnisse nicht in der Lage, selbst eine der geänderten Rechtslage entsprechende Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung zu treffen. a) Die bisher in dieser Sache tätig gewordenen externen Sachverständigen, sowohl Dr. P. als auch Dr. T., sind jeweils beauftragt worden, den Beschwerdeführer daraufhin zu untersuchen, ob bei ihm aus nervenärztlicher Sicht zu erwarten sei, dass er außerhalb des Maßregelvollzugs keine - jedenfalls keine erheblichen - rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Damit orientierte sich bereits der Untersuchungsauftrag an den gemäß § 67d Abs. 2 S. 1 StGB a. F. für die Aussetzung einer Unterbringung zur Bewährung geltenden Maßstäben. In den Fällen des § 67d Abs. 3 S. 1 StGB ist an den Sachverständigen indes eine dem bereits erörterten Regel-Ausnahme-Verhältnis entsprechende Fragestellung zu richten (vgl. [zur Sicherungsverwahrung] KG, Beschluss vom 12. Mai 2014 - 2 Ws 112/14 -, juris Rz. 10). Die abschließenden Feststellungen beider Sachverständiger beschränken sich dementsprechend auf die Verneinung einer positiven Prognose für den Beschwerdeführer. Der Sachverständige Dr. P. (Gutachten vom 23. September 2015, S. 66) kommt zu dem Ergebnis, dass „unter den Bedingungen der aufgeführten rigiden flankierenden Maßnahmen bei Herrn S., bis auf ein Restrisiko, keine Gefahr mehr besteht, dass dessen durch die Taten zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht.“ Die Sachverständige Dr. T. (Gutachten vom 22. Juli 2014, S. 83) kommt zu dem Ergebnis, dass „die Prognose hinsichtlich weiterer Straftaten des Probanden zum jetzigen Zeitpunkt außerhalb kontrollierender Bedingungen bei Entlassung des Patienten noch nicht ausreichend günstig einzustufen ist.“ b) Zwar enthalten die Gutachten auch Aussagen, die über die beschränkte Fragestellung hinausreichen. Sie ermöglichen es dem Senat aber nicht, die nach § 67d Abs. 6 S. 3, Abs. 3 S. 1 StGB gebotene Prüfung abschließend selbst vorzunehmen. Eine negative Prognose ist dann gerechtfertigt, wenn konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte für eine - entgegen der gesetzlichen Regelvermutung - fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten vorliegen (BVerfG, a. a. O., Rz. 106; KG, a. a. O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - III-1 Ws 256/10 -, juris Rz. 34). Zwar könnte ein solcher Anhaltspunkt allein schon darin zu sehen sein, dass der Beschwerdeführer nach den übereinstimmenden Feststellungen der externen Sachverständigen - wie auch nach den Stellungnahmen des Krankenhauses des Maßregelvollzuges - auch weiterhin an einer psychotischen Erkrankung leidet, die nunmehr als eine hebephrene Schizophrenie mit schizophrenem Residuum beschrieben wird (Gutachten der Dr. T. vom 22. Juli 2014, S. 63) bzw. nur noch als ein schizophrenes Residuum (Gutachten des Dr. P. vom 23. September 2015, S. 65; Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzuges vom 10. Mai 2016: „schizophrenes Residualsyndrom“). Zudem sehen die Sachverständigen übereinstimmend ein Risiko, dass die Psychose des Beschwerdeführers insbesondere bei einem Rückfall in den Betäubungsmittelkonsum und einem nachfolgenden Absetzen seiner Medikation exacerbieren könnte, in welchem Falle erneut mit Fehlhandlungen zu rechnen sei. Die Erwartung von Fehlhandlungen reicht für eine negative Prognose im Sinne von § 67d Abs. 6 S. 3, Abs. 3 S. 1 StGB aber nicht aus. Es bedarf vielmehr der Überzeugung des Gerichts, dass die Gefahr besteht, der Beschwerdeführer werde erkrankungsbedingt erhebliche Straftaten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Demnach muss konkret bezeichnet werden, welche Straftaten in Betracht kommen. Ferner muss auch der Grad ihrer Wahrscheinlichkeit bezeichnet werden. Denn die bloße Möglichkeit einer solchen Straftat reicht für die Annahme einer Taterwartung im Sinne von § 63 Abs. 1 StGB und - dementsprechend (vgl. BT-Drs.18/7244, S. 33) - für die Annahme einer Gefahr im Sinne von § 67d Abs. 3 S. 1 StGB nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12 -, juris Rz. 8, Urteil vom 2. März 2011, juris Rz. 8), wobei eine lediglich „latente“ Gefahr noch unterhalb dieser Schwelle bleibt (BGH, Urteil vom 2. März 2011, a. a. O., Rz. 10). Der Senat kann sich auf dieser Grundlage keine Überzeugung für eine nach diesen Maßstäben fortbestehende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers bilden, schließt es aber - bereits mangels eigener psychiatrischer Sachkunde - nicht aus, dass bei entsprechender Fragestellung noch die Fortdauer der Unterbringung rechtrechtfertigende sachverständige Aussagen getroffen werden können. Aus den bisher vorliegenden Sachverständigengutachten wird bereits nicht hinreichend deutlich, welcher Art und Schwere die befürchteten Fehlhandlungen des Beschwerdeführers sein könnten, so dass der Senat nicht sicher beurteilen kann, ob sie den - gegenüber der Erstanordnung der Unterbringung - nunmehr erhöhten Voraussetzungen des § 67d Abs. 3 S. 1 StGB entsprechen würden. Lediglich dann, wenn es sich dabei um den Anlass- und Folgetaten gleichartige Taten handeln sollte, wäre dieser Maßstab womöglich gewahrt (zu den Brandstiftungsdelikten als hinreichende Prognosedelikte vgl. Senat, Beschluss vom 21. September 2016, - 5 Ws 109/16 -). Dass genau solche Delikte gemeint sein könnten, kommt in den Sachverständigengutachten allenfalls passim zum Ausdruck. Die Kürze der diesbezüglichen Ausführungen beider Sachverständiger lässt indes befürchten, dass es sich insoweit um eine „schlichte Fortschreibung unwiderlegter Gefährlichkeitshypothesen“ handeln würde, was für eine Negativprognose nicht ausreicht (BVerfG, a. a. O, Rz. 106). Bei dem Beschwerdeführer wäre jedenfalls mit in die Betrachtung einzubeziehen, dass er immerhin bei seinen regelmäßigen Ausgängen, aber auch bei seinen kurzzeitigen Entweichungen, und trotz regelmäßiger Rückfälle in den Cannabiskonsum seit vielen Jahren, nämlich seit der Brandstiftung im Jahr 1997, nicht mehr in vergleichbarer - und der Deliktsschwere nach den Anforderungen des § 67d Abs. 3 S. 1 StGB genügender - Weise auffällig wurde. Zudem hatte der schwerwiegende Rückfall in den Betäubungsmittelkonsum im Jahr 2009, unter gleichzeitigem Absetzen der Medikation, keine fremdgefährdenden Fehlhandlungen des Beschwerdeführers zur Folge. Für den Senat stellt sich zudem die Frage, inwieweit der Umstand, dass bei dem Beschwerdeführer nach der langjährigen Unterbringung nur noch ein sog. Residualsyndrom vorliegt, für die Art und Schwere der zu erwartenden Taten von Bedeutung ist. Schon gar nicht wird aus den Gutachten deutlich, mit welcher Wahrscheinlichkeit die Sachverständigen mit solchen fremdgefährdenden Taten im Falle einer Entlassung (ohne flankierende Maßnahmen) rechnen. So erklärt die Sachverständige Dr. T. (Gutachten vom 22. Juli 2014, S. 84): „Im Rahmen psychotischer Exacerbationen wäre dann auch wieder mit einem deliktnahen Verhalten, möglicherweise auch wieder mit Delikten, wie sie in der Vergangenheit vorgekommen sind zu rechnen.“ Im Gutachten des Sachverständigen Dr. P. vom 23. September 2015 findet sich gar keine auf bestimmte Delikte bezogene Wahrscheinlichkeitsaussage. 4. Vor diesem Hintergrund hebt der Senat den Beschluss auf und verweist die Sache zu erneuter Prüfung und Entscheidung zurück an die Strafvollstreckungskammer. Zwar hat das Beschwerdegericht gemäß § 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich selbst eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Es ist indes anerkannt, dass in eng begrenzten Ausnahmefällen auch eine Zurückverweisung an das Untergericht möglich ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Auflage, § 309 Rn. 7 m. N.). Insbesondere dann, wenn zur weiteren Sachaufklärung ein Gutachten einzuholen ist und der Verurteilte sowie der Sachverständige zu dem nachgeholten Gutachten persönlich anzuhören wären, ist dem Beschwerdegericht eine eigenständige Behebung des Mangels nicht möglich und eine Zurückverweisung erforderlich (st. Rspr.; KG, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 2 Ws 112/14 -, juris Rz. 13; Senat, Beschluss vom 12. August 2016 - 5 Ws 107/16 -; OLG Jena, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 1 Ws 426 - 427/08 -, juris Rz. 17; OLG Celle, Beschluss vom 15. Mai 2003 - 1 Ws 167/03 -, juris Rz. 14;; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 7. Juli 2011 - 1 Ws 247/11 -, juris Rz. 16). So liegt der Fall hier. Denn zur Klärung der unter Ziffer 3) dieses Beschlusses aufgeworfenen Fragen ist ein - externes - Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben; nach Maßgabe von §§ 463 Abs. 4 S. 7, 454 Abs. 2 StPO wären hierzu der Sachverständige, der Beschwerdeführer, sein Verteidiger, die Staatsanwaltschaft sowie das Krankenhaus des Maßregelvollzuges mündlich anzuhören. Zwar wäre die Beauftragung eines externen Sachverständigen auch nach neuem Verfahrensrecht (vgl. § 463 Abs. 4 S. 2 StPO n. F.) in zeitlicher Hinsicht noch nicht notwendig, wobei es hierfür auf die Übergangsvorschrift des § 13 EGStPO nicht ankommt, da das Gutachten des Sachverständigen Dr. P. am 23. September 2015 erstellt wurde und es mithin noch nicht zwei Jahre alt ist. Allerdings entspricht es vorliegend dem für den gesamten Straf- und Maßregelvollzug geltenden Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, juris Rz. 21 f.), eine solche externe Begutachtung vornehmen zu lassen, da die zu entscheidenden Fragen bisher noch nicht explizit Gegenstand einer solchen Begutachtung waren und der Senat darüber hinaus das Gutachten des Sachverständigen Dr. P. auch unter Berücksichtigung der damaligen Fragestellung für nur schwer nachvollziehbar und wenig überzeugend hält (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 4. April 2016 - 5 Ws 15/16 -). Neben der Einholung eines externen Sachverständigengutachtens - unter Beachtung der Anforderungen des § 463 Abs. 4 S. 3 - 5 StPO n. F. - wird die Strafvollstreckungskammer nach Maßgabe von § 463 Abs. 4 S. 1 StPO n. F. vor ihrer Entscheidung auch erneut eine gutachterliche Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzuges einzuholen haben. Soweit sich danach aus sachverständiger Sicht ein Prognosedefizit aus dem Umstand ergeben sollte, dass der Beschwerdeführer noch nicht in einer externen Einrichtung erprobt werden konnte, müssten daraus sich ergebende Zweifel sich im Rahmen der nach § 67d Abs. 3 S. 1 StGB anzustellenden Prognose nach den bereits dargestellten Maßstäben allerdings zugunsten des Beschwerdeführers auswirken (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BVR 2029/01 - juris Rz. 106). Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass - wie sich auch aus der Gesetzesbegründung ergibt (vgl. BT-Drs. 18/7244, S. 42 f.) - der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich nicht dadurch verletzt würde, dass eine etwa auszusprechende Erledigung erst mit Wirkung für einen zukünftigen Zeitpunkt erklärt wird, um auf diese Weise angemessene Entlassungsvorbereitungen zu ermöglichen (vgl. KG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 Ws 642/10 -, juris Rz. 38; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 3 Ws 878/13 -, juris Rz. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 4 Ws 375/12 -, juris Rz. 49).