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Beschluss

3 Ws 101/12; 3 Ws 102/12; 3 Ws 103/12

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2012:0308.3WS101.12.0A
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Tenor
Die Beschwerde wird aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf Kosten des Verurteilten (§ 473 I StPO) verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf Kosten des Verurteilten (§ 473 I StPO) verworfen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zu Recht hat die Kammer eine Erledigung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß Art. 316e III EGStGB abgelehnt. Der entsprechende Antrag des Verurteilten war allerdings nicht verfrüht. Die Vorschrift findet auch auf Fälle Anwendung, bei denen - wie hier - die Sicherungsverwahrung noch nicht vollstreckt wird. Insoweit ist mit der Prüfung und der gerichtlichen Entscheidung auch nicht bis zum Ende des Straf vollzugs abzuwarten (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.06.2011 - 2 Ws 286/11 und OLG Koblenz, Beschl. v. 03.08.2011 - 1 Ws 385/11 - jew. juris). Dies ergibt sich aus dem Willen des Gesetzgebers (BT-Dr. 17/3403, S. 50) sowie daraus, dass sich die Prüfung in einer typisierenden - eine Prognose nicht erfordernden - Betrachtung (BT-Dr. 17/3403, S. 51; Senat, NStZ-RR 2011, 371) erschöpft, ob die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB (a.F.) ausschließlich auf Taten beruht, die nicht mehr unter den Katalog des neuen Rechts fallen würden, also eine reine Rechtsfrage betrifft, die Veränderungen nicht mehr unterliegt. Die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 316e III EStGB liegen aber nicht vor. Sowohl die Anlasstat (die der Verurteilung des Landgerichts Stadt1 vom 21.04.2009 zu Grunde liegende Gefangenenmeuterei in Tateinheit mit Freiheitsberaubung) als auch sämtliche Vortaten i.S. des § 66 I Nr. 2 StGB (Verurteilungen des Landgerichts Stadt2 vom 14.11.1996 wegen Mordes und des Landgerichts Stadt3 vom 12.02.2002 wegen Gefangenenmeuterei Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverletzung) fallen unter den Katalog des § 66 I Nr. 1 StGB n.F., so dass die vom Senat mit Beschluss vom 04.10.2011 (NStZ-RR 2011, 371) dem Bundesgerichtshof vorgelegte Frage sich hier nicht stellt. Die Gefangenenmeuterei ist zwar im Katalog des § 66 I Nr. 1 StGB n.F. nicht ausdrücklich aufgeführt, der Beschwerdeführer ist aber tateinheitlich hiermit wegen Katalogsdelikten - durch das Landgericht Stadt1 wegen Freiheitsberaubung, durch das Landgericht Stadt3 wegen Freiheitsberaubung und Körperverletzung - verurteilt worden. Zudem war sowohl bei der Verurteilung durch das Landgericht Stadt1 als auch durch das Landgericht Stadt3 die Begehungsform des § 121 I Nr. 1 StGB und damit zugleich eine ebenfalls unter § 66 I Nr. 1a StGB n.F. fallende - indes im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktretende - Nötigung (§ 240 StGB) verwirklicht. Es kann aber keinen Unterschied ausmachen, ob eine Vorveruteilung wegen des Grunddelikts oder aber - wie hier - wegen eines dieses umfassenden und - u.a. wegen der Gefahr, die bei Ausschreitungen sich zusammenrottender Gefangene für Leib und Leben des Wachpersonals entstehen - mit einer höheren Strafandrohung versehenen (vgl. Rosenau, In: LK-StGB, 12. Aufl., § 121Rn 5) Sonderdelikts erfolgt. Ferner sind die formellen Voraussetzungen des § 66 I Nr. 3 StGB n.F. erfüllt und Verjährung (§ 66 IV 3 StGB n.F.) nicht eingetreten, so dass dahinstehen kann, kann sich die Prüfung bei Anwendung des Art. 316e III EGStGB auch hierauf erstreckt (verneinend Senat, Beschl. v. 23.03.2011 - 3 Ws 385/11; offengelassen OLG Nürnberg, Beschl. v. 01.12.2011 - 3 Ws 547/11 - juris; unklar: OLG Koblenz; Beschl. v. 03.08.2011 - 3 Ws 385/11). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4.05.2011 hat auf den Umfang der Prüfung nach Art. 316e EGStGB keinen Einfluss, namentlich kommen wegen der ausschließlichen Prüfung von formellen Voraussetzungen des Sicherungsverwahrung nicht die weiteren Anforderungen zum Tragen, die bei der Anwendung von § 66 StGB nunmehr im Bereich der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten sind (OLG Koblenz aaO). Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Kammer die Vollstreckung der Reststrafen aus den Urteil des Landgerichts Stadt1 und Stadt2 abgelehnt hat. Die Kammer musste die Aussetzung nicht einmal erwägen, so dass sie zu Recht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 454 II StPO abgesehen hat (vgl. Senat, NStZ-RR 2008, 237; Beschl. v. 28.04.2009 - 3 Ws 346+361/09 mwN - st. Rspr; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 454 Rn 37 mwN). Die Kriminalprognose des Verurteilten ist ungünstig. Nach dem Gutachten des Sachverständigen A liegt beim Verurteilten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, im Sinne einer histrionisch-narzisstischen und dissozialen Persönlichkeitsstörung mit starken Anteil einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus und Elementen einer paranoiden Persönlichkeitsstörung vor, welche der Sachverständige als "malignen Narzissmus" bezeichnet hat. Die hohe Gefahr weiterer erheblicher Straftaten ergibt sich aus dem störungsbedingten hohen Defizit an Empathie, der stark eingeschränkten Introspektionsfähigkeit (dem fehlenden Erkennen der eigenen Schuld und Verantwortlichkeit), der egozentrischen Einstellung des Verurteilten, seiner ausbeuterischen Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen, seiner hohen narzisstischen Kränkbarkeit, seiner überdurchschnittlich hohen Impulsivität, seinem hohem Aggressionspotential gepaart mit der Bereitschaft, die eigenen Interessen durch aggressives und heterodestruktives Verhalten durchzusetzen. Hinzu kommt eine Tendenz zur Externalisierung und Bagatellisierung, sogar Heroisierung des eigenen Fehlverhaltens einschließlich der Kriminalität. Die kriminelle Karriere des Verurteilten, die bereits vor Erreichen der Strafmündigkeitsgrenzen mit antisozialen Verhaltensweisen imponiert und sich durch hochfrequente, polymorphe - auch gewalttätige - Kriminalität selbst unter den Bedingungen des geschlossenen Vollzugs auszeichnet, demonstriert diese seine persönlichkeitsbedingte Gefährlichkeit eindrucksvoll. Der Verurteilte hat den ganz überwiegenden Teil seines Lebens in Justizvollzugsanstalten verbracht: Länger an einem Stück befand er sich nur 1975/76 (ein knappes Jahr), von 1979 bis 1980 und von März 1993 bis August 1995 in Freiheit. Jeden dieser Abschnitte hat er zur Begehung neuer Straftaten genutzt. Vor allem auch der Mord an seiner Ehefrau belegt seine durch den malignen Narzissmus bedingte Gefährlichkeit. Der Tat gingen pathologische Eifersucht des Verurteilten auf die drogenabhängigen Söhne seiner Ehefrau, denen sie sich verstärkt zugewandt hatte, sowie narzisstische Kränkungen (die Mitteilung, dass sie ihn nur aus Mitleid geheiratet habe, die Angst sie könne ihn verlassen) voraus. In der Tat offenbarte sich die hohe impulsive Aggressivität, im Nachtatverhalten (Zerstückeln und Verbrennen der Leiche) der erschreckende Empathiemangel des Verurteilten. Auch der Umstand, dass der Verurteilte 36 von 40 möglichen Punkten auf der Psychopathy-Checklist erreichte, spricht für sich. Nach alledem ist damit zu rechnen, dass der Verurteilte persönlichkeitsbedingt Straftaten begeht, die mit seinen bisherigen Delikten vergleichbar sind, also jedenfalls auch und gerade gewalttätige Vermögensdelikte wie schwerer Raub und schwere räuberische Erpressung. Von einer wesentlichen Verbesserung der kriminovalenten Faktoren in der Persönlichkeit des Verurteilten kann nicht ausgegangen werden. Noch in seiner Anhörung hat der Verurteilte darauf bestanden, dass er die der Verurteilung durch das Landgericht Stadt1 zu Grunde liegende Tat begangen habe, weil er sich anders gegen die - von ihm als unzumutbar empfunden - Haftbedingungen nicht habe wehren können und damit eindrucksvoll die persistierende Tendenz zur Externalisierung und Bagatellisierung sowie fehlende Reue, mangelnde Schuldeinsicht und Verantwortungsübernahme bestätigt. Eine Minderung seines kriminellen Potentials kann allenfalls durch Aufarbeitung der Taten und den therapeutisch angeleiteten Wandel der Persönlichkeit erfolgen. Hierzu ist es bisher nicht einmal ansatzweise gekommen. Die bereits in einer Vorvollstreckung begonnene Behandlung in der Sozialtherapeutischen Anstalt musste wegen mangelnder Therapiebereitschaft und/oder -fähigkeit des Verurteilten abgebrochen werden. Die angesichts dieses Scheiterns von der Anstalt für eine Neuaufnahme in die (...) für erforderlich gehaltene Einzeltherapie scheiterte bereits in der Probationsphase an der narzisstischen, sich selbst überschätzenden und besonders kränkungsempfindlichen narzisstischen Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten. Aus eigener Kraft ist der Verurteilte nicht in der Lage, seine Persönlichkeitsdefizite aufzuarbeiten, so dass davon auszugehen ist, dass sie unverändert fortbestehen. Das beanstandungsfreie Vollzugsverhalten des Verurteilten und dessen Ehe sind mit Blick auf die persistierende Persönlichkeitsstörung hingegen von geringerer prognostischer Relevanz. Die Anstalt ist ungeachtet des Scheitern bisheriger Behandlungsversuche jedoch nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgericht, dass bereits der Strafvollzug auf eine Aussetzung der Sicherungsverwahrung hinzuarbeiten hat (vgl. Urteil v. 04.05.2011 2 BvR 2333/08 u.a. - juris Rn 122-127), gehalten, dem Verurteilten umgehend weitere Therapiechancen zu bieten. Im Ergebnis zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer auch eine Aussetzung der Sicherungsverwahrung abgelehnt. Sie hätte allerdings schon deswegen erfolgen müssen, weil der Antrag verfrüht gestellt worden ist. Der Senat schließt sich - jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation - der Auffassung des OLG Nürnberg im Beschluss vom 01.12.2011 (2 Ws 547/11 - juris) an: Im - hier gegebenen - Falle einer Nichtaussetzung vorweg zu vollstreckender Strafreste ist eine Entscheidung nach § 67c StGB - mit dem Prognosemaßstab des 67d II StGB (vgl. Senat, NStZ-RR 1999, 348 ) - über die Aussetzung/Erledigung der Sicherungsverwahrung erst dann zu treffen, wenn sich die prognoserelevanten Umstände voraussichtlich nicht mehr ändern (vgl. auch BVerfG, NStZ-RR 2003, 169 ), also ihr Ergebnis durch den weiteren Vollzug der Strafe nicht mehr in Frage gestellt werden kann, was in der Regel erst kurz (ca. 6 Monate vgl. Senat aaO) vor dem alsbaldigen Ende der Straf vollstreckung der Fall sein wird. Dieses Zuwarten ist jedenfalls dann geboten, wenn der Maßregelvollzug - wegen der Nichtaussetzung der Strafreste - erst für die Zeit nach Inkrafttreten der nach der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gebotenen gesetzlichen Neuregelung des Rechts der Sicherungsverwahrung ansteht, was ist hier der Fall ist, weil der Endstrafenzeitpunkt erst auf den 4.08.2016 notiert ist. Denn es kann nicht vorhergesehen werden, ob nach diesen neuen Vorschriften die angeordnete Sicherungsverwahrung aufrecht zu erhalten ist. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. sind Vorgaben dahingehend, dass auch bei Einhaltung des Abstandsgebotes bestimmte Fallgestaltungen oder Deliktsgruppen als Anlasstaten für die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Sicherungsverwahrung ausscheiden, nicht zu entnehmen (vgl. OLG Nürnberg aaO). Namentlich ist der Gesetzgeber nicht gehalten, selbst bei Beachtung der Vorgaben für die Einhaltung des Abstandsgebots die vom Verfassungsgericht für die Übergangzeit aus der strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung hergeleiteten Begrenzung der Sicherungsverwahrung auf die Fälle, dass eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualdelikte aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Verurteilten abzuleiten ist, gesetzlich fortzuschreiben. Es kann aber nicht angehen, dass bei einer gemeinsamen Prüfung der Aussetzung von Reststrafe(n) und Maßregel zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt die Strafvollstreckung fortgesetzt, die Maßregel - wegen der strengeren Voraussetzungen für ihre Fortdauer während der Übergangszeit - aber ausgesetzt wird, indes nach der Neuregelung unter Wahrung des Abstandsgebots auch nach vollständiger Strafverbüßung hätte vollstreckt werden müssen. Aus diesem Grunde kann auch jedenfalls für die Übergangszeit nicht daran festgehalten werden, dass über die Aussetzung der Maßregel und der Strafe einheitlich und gemeinsam zum Zwei-Drittelzeitpunkt zu entscheiden ist (vgl. hierzu Senat, NStZ-RR 1999, 348 ; NJW 1980, 2535; KG, NStZ 1990, 54 ; Beschl. v. 13.01.1998 - 5 Ws 635-636/97 - juris; OLG Hamm, Beschl. v. 06.11.2002 - 2 Ws 196/02 und v. 07.12.1999 - 4 Ws 454/99 - jew. juris; Veh, in: MüKo-StGB § 67c Rn 10 mwN).