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Beschluss

3 VAs 19/06

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2006:0518.3VAS19.06.0A
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Tenor
Die Sache wird an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Darmstadt abgegeben.
Entscheidungsgründe
Die Sache wird an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Darmstadt abgegeben. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrt der Antragsteller seine Rückverlegung aus der JVA O1 in die JVA O2. Zur Begründung führt er aus, er habe während der fast vierjährigen Strafhaft im Umfeld der JVA O2, die für ihn zuständig sei, ein soziales Umfeld aufgebaut und dort auch eine feste Arbeit gehabt, was in der JVA O1 jedenfalls nicht in dem bisherigen Umfang gewährleistet sei, wodurch er Einkommensverluste erleide. Für das Anliegen des Antragstellers ist der Rechtsweg nach §§ 109 ff. StVollzG und nicht derjenige nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet. Grundsätzlich sind sämtliche Maßnahmen im Bereich des Erwachsenenvollzugs aus dem Geltungsbereich der §§ 23 ff. EGGVG herausgenommen und gemäß §§ 109 ff. StVollzG der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern zugewiesen. Für den Bereich des Rechtsschutzes nach §§ 23 ff. EGGVG verbleiben damit im wesentlichen Anordnungen der Vollstreckungs behörden nach der StrVollstrO wie etwa die Einleitung der Vollstreckung bzw. die Einweisungs entscheidung nach dem Vollstreckungsplan. Maßnahmen der Vollzugs behörden unterliegen dagegen – mit Ausnahme der in § 23 Abs. 1 Satz 2 EGGVG genannten, hier nicht einschlägigen, Bereiche – der gerichtlichen Nachprüfung nach §§ 109 ff. StVollzG (vgl. Senat, Beschluß vom 25.03.2003 – 3 VAs 11/03 – ; KK-Schoreit, StPO, 5. A., § 23 EGGVG RN 91 f., 97; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 10. A., § 109 RN 8 m. w. N.). Um eine solche handelt es sich jedenfalls bei der Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt innerhalb desselben Bundeslandes auf Grund einer Änderung des Vollstreckungsplans, nachdem der Verurteilte seine Strafe zunächst in der zuständigen Anstalt angetreten hat (Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 10. A., § 109 RN 20; vgl. Senat, Beschluß vom 19.06.1981 – 3 Ws 171/81 – ; OLG München, Beschluß vom 27.11.2000 – 3 Ws 756/00 – , zit. nach juris; OLG Hamburg, NStZ 1987, 96; Jabel/Wolf, StrVollstrO, 8. A., § 26 RN 21). Ein Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG kommt dagegen nur dann in Betracht, wenn der Verurteilte sich bereits im Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe in einer für ihn nicht zuständigen Haftanstalt befindet, weil in diesen Fällen die Einweisungsentscheidung der Strafvollstreckungs behörde korrigiert wird (vgl. BVerfG, NStZ 1993, 300 ; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 1998, 378, 379). Dies ist hier indes nicht der Fall. Nach dem Vorbringen des Antragstellers befand sich dieser bis zu seiner – offenbar im Zuge der Eröffnung der JVA O1 bzw. einer insoweit erfolgten Änderung des Vollstreckungsplans für das Land Hessen erfolgten – Verlegung in die JVA O1 in der für ihn zuständigen JVA O2. Damit handelt es sich vorliegend um eine Maßnahme der Vollzugs behörde, an der die Vollstreckungs behörde nicht beteiligt ist. Für eine solche ist allein der Rechtsweg nach den §§ 109 ff. StVollzG eröffnet. Der Antrag war daher formlos an die Strafvollstreckungskammer des örtlich zuständigen Landgerichts Darmstadt abzugeben. Eine Zurückweisung als unzulässig im Hinblick auf den an die JVA O1 gerichteten und bislang – soweit ersichtlich – noch nicht beschiedenen Antrag des Verurteilten vom 04.02.2006 kam dagegen nicht in Betracht. Denn bei der Rückverlegung bzw. dem hierauf gerichteten Antrag handelt es sich lediglich um die Folgenbeseitigung bzw. die Geltendmachung eines hierauf gerichteten Anspruchs im Hinblick auf eine bereits erfolgte Maßnahme, nämlich die Verlegung aus der JVA O2, die der Antragsteller der Sache nach angreift. Einer förmlichen Verweisung gemäß 17a Abs. 2 GVG bedurfte es nicht, da es sich nicht um einen Fall der "spartenmäßigen Unzuständigkeit" handelt, sondern um einen Zuständigkeitskonflikt innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Senat, NStZ-RR 1997, 246 ; Beschluß vom 09.02.2006 – 3 VAs 7/06 – m. w. N.; OLG Hamburg, NStZ 1995, 252; vgl. BGH, NJW-RR 2005, 142).