Beschluss
3 Ws 1234/03 (StVollz)
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2003:1222.3WS1234.03STVOLLZ.0A
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Tenor
Der angefochtene Beschluss - ausgenommen die Gegenstandswertfestsetzung - und der Bescheid der Vollzugsbehörde vom 8.4.2003 werden aufgehoben.
Die Vollzugsbehörde wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge und die dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Der Gegenstandswert wird auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss - ausgenommen die Gegenstandswertfestsetzung - und der Bescheid der Vollzugsbehörde vom 8.4.2003 werden aufgehoben. Die Vollzugsbehörde wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge und die dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Der Gegenstandswert wird auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 500,- € festgesetzt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den gegen die Versagung eines Ausgangs gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die hiergegen form - und fristgerecht erhobene Rechtsbeschwerde des Antragstellers erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 StVollzG , weil die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache zumindest vorläufigen Erfolg. Der angefochtene Bescheid entspricht nicht den Anforderungen, die an die Begründung einer Ablehnung von Vollzugslockerungen zu stellen sind. Zwar ist der Vollzugsbehörde bei prognostischen Einschätzungen und der Prüfung, ob ein Gefangener für die Bewilligung von Vollzugslockerungen geeignet ist, namentlich keine Flucht- oder Missbrauchsgefahr besteht (§11 Abs. 2 StVollzG), ein Beurtei-lungsspielraum eingeräumt. Die von der Vollzugsbehörde erteilte Begründung für diese Entscheidung unterliegt daher nicht uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle. Überprüfbar ist jedoch, ob die Behörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes (mangelnde Eignung, insbesondere Bestehen von Flucht- und Missbrauchsgefahr) zugrundegelegt und dabei die Grenzen ihrer Entscheidungs-prärogative eingehalten hat. Einer gerichtlichen Nachprüfung hält die auf § 11 Abs. 2 StVollzG gestützte Versagung von Vollzugslockerungen mithin nur Stand, wenn die Vollzugsbehörde alle Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls ermittelt und gegeneinander abgewogen hat, die nach Erfahrungswissen im konkreten Fall für die Gefahr einer Flucht des Gefangenen bzw. für die Gefahr der Begehung neuer Straftaten relevant sind (Senat, Beschluss vom 6.2.2001 - 3 Ws 59/01 m. w. N.). In die Ge-samtabwägung ist namentlich die Persönlichkeit des Gefangenen, die Art und Weise, sowie die Motive der Tat, das Nachtatverhalten, die Entwicklung des Gefangenen im Vollzug sowie die Bedingung, unter denen die Vollzugslockerung erfolgt, einzustellen (Senat, Beschluss vom 5.11.2003 - 3 Ws 981/03). Diesen Anforderungen wird die ablehnende Entscheidung der Vollzugsbehörde nicht gerecht. Nach der von der Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss wiedergegebenen Begründung hat die Vollzugsbehörde bei ihrer Abwägung zu Gunsten des Antragstellers vorhandene soziale Kontakte und das beanstandungsfreie Verhalten in der JVA A berücksichtigt, andererseits nicht aufgearbeiteten Persönlichkeitsdefizite, sowie das immer wieder durch Regelverstöße gekennzeichnete Vollzugsverhalten des Antragstellers in ihre Ablehnung eingestellt. Zur Begründung der negativen Umstände verweist die Vollzugsbehörde auf die Vollzugsplanfortschreibung der Justizvollzugsanstalt C vom 17.10.2002, ohne deren Inhalt im einzelnen darzulegen. Die Vollzugsbehörde hat es mithin versäumt, die vorgenannten Umstände näher darzulegen bzw. gegeneinander abzuwägen. Das bloße Abstellen auf die Begehung der der Vollstreckung zugrundeliegenden Straftaten ist weder geeignet, den Hinweis auf Persönlichkeitsdefizite zu verifizieren, noch das Vorliegen von Flucht -oder Missbrauchsgefahr im Sinne von § 11 Abs. 2 StVollzG zu rechtfertigen, zumal auch die für die Abwägung relevanten Umstände der Straftaten, namentlich die Art und Weise der Begehung, sowie die Motive der Taten nicht mitgeteilt werden. Auch die für die Ablehnung herangezogenen wiederholten Regelverstöße werden mit Ausnahme eines Handyfundes am ….10.2002 nicht näher dargelegt. Die Entscheidung der Vollzugsbehörde verhält sich auch nicht dazu, wie sich die Persönlichkeit des Verurteilten während des gesamten bisherigen Vollzugs entwickelt hat. Der bloße Hinweis auf das beanstandungsfreie Vollzugsverhalten des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt A und die vorhandenen sozialen Bindungen zur Familie lässt zudem nicht erkennen, welche Bedeutung diesen Faktoren im Rahmen der Gesamtabwägung zugemessen wurde. Vorliegend ist auch keine Sachlage gegeben, bei der sich ausnahmsweise die Begründungsanforderungen verringern könnten (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 6. Februar 2001 - 3 Ws 59/01 und vom 27. Juli 2000 - 3 Ws 654/00 jeweils m. w. N.). Soweit die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss durch die Einbeziehung des Beschlusses des Landgerichts Marburg vom 24.6.2002 ergänzende Ausführungen gemacht hat, weist der Senat darauf hin, dass es der Kammer untersagt ist, ihr eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Vollzugsbehörde zu setzen. Nach alledem waren gemäß den §§119 Abs. 4 S. 2, 115 Abs. 4 S. 2 StVollzG sowohl der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer, als auch die zugrundeliegende Entscheidung der Justizvollzugsanstalt aufzuheben; die Vollzugsbehörde war zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats über den Antrag des Antragstellers mit dem ausdrücklich erklärten Ziel der Gewährung eines begleiteten Ausgangs neu zu entscheiden. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 121 Abs. 1 u. 4 StVollzG in Verbindung mit § 467 Abs. 1 StPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren folgt aus §§ 13, 48 a GKG.