OffeneUrteileSuche
Beschluss

204 StObWs 434/24

BayObLG, Entscheidung vom

24Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bescheide der Justizvollzugsanstalt, die objektiv abgrenzbare Teile haben, die isoliert der Aufhebung zugänglich sind, sind teilanfechtbar. (Rn. 20) 2. Einer gerichtlichen Nachprüfung hält die auf Art. 13 Abs. 2 BayStVollzG gestützte Versagung von Vollzugslockerungen nur Stand, wenn die Justizvollzugsanstalt alle Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls ermittelt und gegeneinander abgewogen hat, die nach Erfahrungswissen im konkreten Fall für die Gefahr einer Flucht des Gefangenen bzw. für die Gefahr der Begehung neuer Straftaten relevant sind. Diesen Anforderungen wird ein Bescheid, der keine Begründung enthält, sondern eine solche lediglich ankündigt, nicht gerecht. (Rn. 27) Ein besonderes Rechtsschutzinteresse des Strafgefangenen ist zu bejahen, wenn durch die Ablehnung seines Antrags auf Ausgang ein gewichtiger Eingriff in sein Grundrecht auf Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. Art. 2 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf Resozialisierung vorliegt und er bis zum beantragten Ausgangstag typischerweise gerichtlichen Rechtsschutz nicht hätte erlangen können. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bescheide der Justizvollzugsanstalt, die objektiv abgrenzbare Teile haben, die isoliert der Aufhebung zugänglich sind, sind teilanfechtbar. (Rn. 20) 2. Einer gerichtlichen Nachprüfung hält die auf Art. 13 Abs. 2 BayStVollzG gestützte Versagung von Vollzugslockerungen nur Stand, wenn die Justizvollzugsanstalt alle Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls ermittelt und gegeneinander abgewogen hat, die nach Erfahrungswissen im konkreten Fall für die Gefahr einer Flucht des Gefangenen bzw. für die Gefahr der Begehung neuer Straftaten relevant sind. Diesen Anforderungen wird ein Bescheid, der keine Begründung enthält, sondern eine solche lediglich ankündigt, nicht gerecht. (Rn. 27) Ein besonderes Rechtsschutzinteresse des Strafgefangenen ist zu bejahen, wenn durch die Ablehnung seines Antrags auf Ausgang ein gewichtiger Eingriff in sein Grundrecht auf Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. Art. 2 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf Resozialisierung vorliegt und er bis zum beantragten Ausgangstag typischerweise gerichtlichen Rechtsschutz nicht hätte erlangen können. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 1. Dem Strafgefangenen K. wird kostenfrei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt. 2. Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 09.07.2024 mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes aufgehoben. 3. Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Justizvollzugsanstalt S. vom 30.04.2024 rechtswidrig ist, soweit der Antrag des Strafgefangenen K. vom 06.04.2024 auf Ausgang am 11.05.2024 abgelehnt wurde. 4. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen und die dem Strafgefangenen darin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 5. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 200,00 EUR festgesetzt. I. Der Strafgefangene K. war bis zum 18.09.2024 in der Justizvollzugsanstalt S. zum Vollzug einer Freiheitsstrafe untergebracht. Mit Schreiben vom 06.05.2024 stellte er bei der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung und beantragte festzustellen, dass die Ablehnung seines Antrags vom 06.04.2024 auf Ausgang für den 11.05.2024 mit Bescheid der Justizvollzugsanstalt S. vom 30.04.2024 rechtswidrig gewesen wäre und ihn in seinen Rechten verletzen würde. Hierzu trug er vor, dass er mit Antrag vom 06.04.2024 beantragt habe, ihm für den 11.05.2024 Ausgang mit der Begleitperson H. zu gewähren. Mit Bescheid vom 30.04.2024 habe die Justizvollzugsanstalt S. den Antrag auf Ausgang ohne Angabe von Gründen abgelehnt. Mit Schreiben vom 04.06.2024 beantragte die Justizvollzugsanstalt S., den Antrag als unbegründet zurückzuweisen, weil der Strafgefangene mit Bescheid vom 30.04.2024 rechtzeitig über die Ablehnung seines Antrags unterrichtet worden sei. Eine Rechtsverletzung sei jedenfalls nicht zu erkennen. Mit Verfügung vom 19.06.2024 wies die Strafvollstreckungskammer den Strafgefangenen darauf hin, dass es im Verfahren SR StVK 740/24 ebenfalls um die Rechtswidrigkeit des Bescheids der Justizvollzugsanstalt S. vom 30.04.2024 gehen würde und insoweit hier das Verfahrenshindernis der doppelten Anhängigkeit bestehen würde. Der Strafgefangene nahm mit Schreiben vom 20.06.2024 Stellung und verwies darauf, dass er seiner Erinnerung nach am 06.04.2024 mehrere Ausgangsanträge für unterschiedliche Tage gestellt hätte, der Bescheid vom 30.04.2024 mehrere Anträge betroffen hätte. Mit Beschluss vom 09.07.2024 wies die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Zur Begründung führt sie aus, dass der Antrag unzulässig sei, weil die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 30.04.2024 bereits im Verfahren SR StVK 740/24 festgestellt worden sei. Dort sei festgestellt worden, dass die Ablehnung des Ausgangs für den 04.05.2024 durch den Bescheid vom 30.04.2024 rechtswidrig gewesen und der Antragsteller in seinen Rechten verletzt sei. Gegen diesen ihm am 12.07.2024 zugestellten Beschluss hat der Strafgefangene am 14.08.2024 zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Amtsgerichts Straubing Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er – nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Entscheidung gemäß seinem Antrag, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer zur erneuten Entscheidung beantragt. Eine doppelte Anhängigkeit liege nicht vor. Die Generalstaatsanwaltschaft München beantragt mit Schreiben vom 03.09.2024, die Rechtsbeschwerde als unzulässig kostenfällig zu verwerfen. II. Dem Strafgefangenen war gemäß Art. 208 BayStVollzG, § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 44 Satz 1, § 45, § 46 Abs. 1 StPO antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu bewilligen, da er die Frist trotz rechtzeitigem Bemühen zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wegen der ihm nicht zurechenbaren Verzögerung des angeforderten Urkundsbeamten unverschuldet versäumt hat. Der zuständige Rechtspfleger hat insoweit bestätigt, dass es ihm aus dienstlichen Gründen, trotz rechtzeitiger Anforderung seitens des Strafgefangenen mit Schreiben vom 19.07.2024, welches am 22.07.2024 beim Amtsgericht Straubing einging, nicht möglich war, die Rechtsbeschwerde rechtzeitig aufzunehmen, sondern dies erst am 14.08.2024 erfolgen konnte. III. Die Rechtsbeschwerde vom 14.08.2024 ist form- und – nach gewährter Wiedereinsetzung – fristgerecht gemäß Art. 208 BayStVollzG, § 116 Abs. 1, § 118 Abs. 1 bis 3 StVollzG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig. Bei dem aufrechterhaltenen Antragsgegenstand handelt es sich um keinen Fortsetzungsfeststellungsantrag, sondern um einen primären Feststellungsantrag auf gerichtliche Entscheidung. Dieser ist zulässig. 1. Ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung gehört zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen, die nach überwiegender Auffassung im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen sind und deren Fehlen zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt [st. Rspr. des Senats, Beschlüsse vom 19.03.2020 – 204 StObWs 2688/19, vom 24.01.2022 – 204 StObWs 9/22, vom 29.06.2022 – 204 StObWs 263/22, vom 01.12.2022 – 204 StObWs 198/22, jeweils nicht veröffentlicht, vom 23.01.2024 – 204 StObWs 578/23 –, juris Rn. 17 und vom 28.052024 – 204 StObWs 187/24 –, juris Rn. 11; KG, Beschlüsse vom 18.05.2009 – 2 Ws 8/09 Vollz, juris Rn. 6, vom 01.02.2017 – 2 Ws 253/16 Vollz, juris Rn. 8 und vom 25.09.2017 – 2 Ws 145/17 Vollz, juris Rn. 5; OLG Koblenz, Beschluss vom 23.06.2010 – 2 Ws 184/10 (Vollz) –, juris Rn. 11; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Auflage 2020, 12. Kap., Abschn. J, Rn. 3]. 2. Eine der allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage nachgebildete allgemeine Feststellungsklage ist zwar über die gesetzlich in Art. 208 BayStVollzG i.V.m. §§ 109 ff. StVollzG aufgeführten Antragsarten hinaus grundsätzlich anerkannt (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 29.08.2007 – 2 Ws 66/07 Vollz –, juris Rn. 13), jedoch ausschließlich zur Schließung ansonsten bestehender Rechtsschutzlücken statthaft (vgl. KG, Beschluss vom 01.02.2017 – 2 Ws 253/16 Vollz –, juris Rn. 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.07.2003 – 3 Ws 606/03 –, NStZ-RR 2004, 29; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.02.2008 – 2 Ws 66/08 –, juris Rn. 23; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 26. Ed. 01.08.2024, StVollzG § 109 Rn. 5). Sie kommt somit vor allem dann in Betracht, wenn sich eine angeordnete oder beantragte Maßnahme oder deren Ablehnung vor der möglichen Erhebung eines Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrags auf gerichtliche Entscheidung bereits erledigt hat (Laubenthal/Nestler/ Neubacher/Verrel/Baier/Bachmann, StVollzG, 13. Aufl. 2024, Kap. P Rechtsbehelfe Rn. 31), demzufolge ein Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag ausgeschlossen ist und damit die Möglichkeit zur Anbringung eines Fortsetzungsfeststellungsantrags gemäß Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 115 Abs. 3 StVollzG gerade nicht eingreift. In den Fällen, in denen ein zulässiger Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag erhoben wurde, bzw. hätte erhoben werden können, ist die allgemeine Feststellungsklage hingegen subsidiär [vgl. KG, Beschluss vom 01.02.2017 – 2 Ws 253/16 Vollz –, juris Rn. 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.07.2003 – 3 Ws 606/03 –, NStZ-RR 2004, 29; OLG Naumburg, Beschluss vom 14.06.2017 – 1 Ws (RB) 24/17 –, juris Rn. 3; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.02.2008 – 2 Ws 66/08 –, juris Rn. 23; Arloth/Krä/Arloth, StVollzG, 5. Aufl. 2021, § 109 Rn. 5 m.w.N.; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 26. Ed. 01.08.2024, StVollzG § 109 Rn. 5]. Eine solche Subsidiarität der Feststellungsklage ist vorliegend nicht gegeben. Dem Antragsteller wäre es nicht möglich gewesen, eine Genehmigung seines Ausgangsantrags vom 06.04.2024 durch rechtzeitige und zulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf Gewährung von Ausgang am 11.05.2024 rechtzeitig zu erreichen. 3. Auch das besondere Feststellungsinteresse ist gegeben. Dieses bedeutet kein rechtliches, sondern ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.11.2012 – 2 Ws 633/12 –, juris Rn. 9). Gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG ist bei der Feststellungsklage ein besonderes Rechtsschutzinteresse notwendig. Ein solches kommt nicht nur bei Wiederholungsgefahr, einem Rehabilitierungsinteresse des Strafgefangenen aufgrund des diskriminierenden Charakters der Maßnahme oder bei beabsichtigter Geltendmachung von Amtshaftungs-, Schadensersatz- und Folgenbeseitigungsansprüchen in Betracht (vgl. hierzu OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.11.2012 – 2 Ws 633/12 –, juris Rn. 9; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Bachmann, Strafvollzugsgesetze, 13. Auflage 2024, Kap. P Rechtsbehelfe Rn. 3; Arloth/Krä/Arloth, 5. Auflage 2021, StVollzG § 115 Rn. 8; Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Auflage 2020, 12. Kap. Abschn. I, Rn. 18), sondern insbesondere auch dann, wenn ein gewichtiger Grundrechtseingriff von solcher Art geltend gemacht wird, dass gerichtlicher Rechtsschutz dagegen typischerweise nicht vor Erledigungseintritt erlangt werden kann. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden – wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden – Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 08.11.2006 – 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 –, BVerfGE 117, 71, juris Rn. 154 und – zu Strafvollzugssachen – BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.03.2012 – 2 BvR 988/10 –, BVerfGK 19, 326 = NJW 2012, 2790, juris Rn. 27; s.a. Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/ Baier/Bachmann, Strafvollzugsgesetze, 13. Auflage 2024, Kap. P Rechtsbehelfe Rn. 31 und 81). Nur so kann verhindert werden, dass Rechte und insbesondere Grundrechte in bestimmten Konstellationen in rechtsstaatlich unerträglicher Weise systematisch ungeschützt bleiben (BVerfG, Beschluss vom 20.03.2013 – 2 BvR 67/11 –, BVerfGK 20, 249 = NJW 2013, 1943, juris Rn. 19). Gemessen hieran ist ein besonderes Rechtsschutzinteresse des Strafgefangenen zu bejahen, weil durch die Ablehnung seines Antrags auf Ausgang ein gewichtiger Eingriff in sein Grundrecht auf Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf Resozialisierung (BVerfG, Beschluss vom 01.12.2020 – 2 BvR 916/11 –, BVerfGE 156, 63 – 182, juris Rn. 197) vorliegt und er bis zum beantragten Ausgangstag typischerweise gerichtlichen Rechtsschutz nicht hätte erlangen können. 4. Ein Fall der doppelten Anhängigkeit liegt nicht vor. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung seines Antrags vom 06.04.2024 auf Ausgang am 11.05.2024 stimmt mit dem von der Strafvollstreckungskammer beschriebenen im Verfahren SR StVK 740/24 behandelten Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung seines Antrags vom 06.04.2024 auf Ausgang am 04.05.2024 nicht überein. Zwar wurden die Anträge des Strafgefangenen, jeweils gestellt am 06.04.2024, in einem Bescheid der Justizvollzugsanstalt vom 30.04.2024 behandelt und abschlägig verbeschieden. Der Strafgefangene hat vorliegend aber den Weg gewählt, den Bescheid der Justizvollzugsanstalt S. vom 30.04.2024 in mehreren Verfahren jeweils in Teilen anzugreifen und hinsichtlich des angegriffenen Teils auf den jeweiligen Ausgangstag, für den ein Ausgangsantrag gestellt worden war, abgestellt. Dies ist auch zulässig. Bescheide der Justizvollzugsanstalt, die objektiv abgrenzbare Teile haben, die isoliert der Aufhebung zugänglich sind, sind teilanfechtbar (BeckOK VwGO/Schmidt-Kötters, 70. Ed. 01.01.2024, VwGO § 42 Rn. 25; zur Anwendbarkeit der VwGO, wenn sich in den §§ 109 ff. StVollzG keine ausdrückliche Regelung einer verfahrensrechtlichen Frage und auch die Anwendung der StPO zu keinen bzw. nicht den Besonderheiten des Strafvollzuges hinreichend Rechnung tragenden Ergebnissen führt: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Bachmann, StVollzG, 13. Aufl. 2024, Kap. P Rechtsbehelfe Rn. 22). Bei einzelnen unterschiedlichen Tagen, für die Anträge auf Ausgang gestellt wurden, handelt es sich um objektiv abgrenzbare Teile, da der nicht angefochtene (Teil) Bescheid selbständig fortbestehen kann, ohne dass aus ihm durch die Aufteilung ein aliud wird (BeckOK VwGO/Schmidt-Kötters, 70. Ed. 01.01.2024, VwGO § 42 Rn. 25). Dementsprechend konnte der Strafgefangene den Bescheid der Justizvollzugsanstalt in der von ihm gewählten Weise zulässig angreifen, ohne dass eine doppelte Anhängigkeit entstanden ist. IV. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet und hat mit der Sachrüge endgültigen Erfolg. 1. Die Strafvollstreckungskammer hat das Vorliegen eines berechtigten Feststellungsinteresses im Sinne des § 115 Abs. 3 StVollzG i.V.m. Art. 208 BayStVollzG verneint und somit den Antrag des Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung vom 06.05.2024 rechtsfehlerhaft als unzulässig verworfen. Darin liegt eine unzulässige Verkürzung des Rechtsschutzes. Der Beschluss vom 09.07.2024 verletzt den Strafgefangenen in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG. Da die Sache spruchreif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG). 2. Der vom Strafgefangenen aufrechterhaltene Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung seines Antrags vom 06.04.2024 auf Ausgang am 11.05.2024 durch den Bescheid der Justizvollzugsanstalt S. vom 30.04.2024 ist – wie ausgeführt – zulässig und auch begründet. Der angefochtene Bescheid entspricht nicht den Anforderungen, die an die Begründung einer Ablehnung von Vollzugslockerungen zu stellen sind. Zwar ist der Vollzugsbehörde bei prognostischen Einschätzungen und der Prüfung, ob ein Gefangener für die Bewilligung von Vollzugslockerungen geeignet ist, namentlich keine Flucht- oder Missbrauchsgefahr besteht (Art. 13 Abs. 2 BayStVollzG), ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Eine von der Vollzugsbehörde erteilte Begründung für eine solche Entscheidung unterliegt daher nicht uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle. Überprüfbar ist jedoch, ob die Behörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes (mangelnde Eignung, insbesondere Bestehen von Flucht- und Missbrauchsgefahr) zu Grunde gelegt und dabei die Grenzen ihrer Entscheidungsprärogative eingehalten hat. Einer gerichtlichen Nachprüfung hält die auf Art. 13 Abs. 2 BayStVollzG gestützte Versagung von Vollzugslockerungen mithin nur Stand, wenn die Vollzugsbehörde alle Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls ermittelt und gegeneinander abgewogen hat, die nach Erfahrungswissen im konkreten Fall für die Gefahr einer Flucht des Gefangenen bzw. für die Gefahr der Begehung neuer Straftaten relevant sind. In die Gesamtabwägung sind namentlich die Persönlichkeit des Gefangenen, die Art und Weise sowie die Motive der Tat, das Nachtatverhalten, die Entwicklung des Gefangenen im Vollzug sowie die Bedingung, unter denen die Vollzugslockerung erfolgt, einzustellen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.12.2003 – 3 Ws 1234/03 (StVollz) –, juris Rn. 5 [zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 11 Abs. 2 StVollzG]; Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, StVollzG § 11 Rn. 11). Diesen Anforderungen wird die ablehnende Entscheidung der Vollzugsbehörde nicht gerecht. Der Bescheid enthält nämlich gar keine Begründung, sondern lediglich die Ankündigung einer Begründung. Dies reicht nicht aus, die Ablehnung eines Ausgangsantrags ausreichend zu begründen. Damit war festzustellen, dass der Bescheid der Justizvollzugsanstalt S. vom 30.04.2024, soweit darin der Antrag des Strafgefangenen vom 06.04.2024 auf Ausgang am 11.05.2024 abgelehnt wurde, rechtswidrig war. V. 1. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers beruht auf Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 121 Abs. 1 und Abs. 4, § 467 Abs. 1 StPO. 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 8, §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG.