Beschluss
3 UF 55/21
OLG Frankfurt 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0728.3UF55.21.00
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Leitsätze
1. Die Vorschrift des § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG ist auch in Verfahren nach § 51 VersAusglG, wenn der überlebende Ehegatte insgesamt ausgleichspflichtig ist, uneingeschränkt anzuwenden.
2. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten auf den Fortbestand seiner Hinterbliebenenversorgung besteht nicht.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt A als Bevollmächtigter beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorschrift des § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG ist auch in Verfahren nach § 51 VersAusglG, wenn der überlebende Ehegatte insgesamt ausgleichspflichtig ist, uneingeschränkt anzuwenden. 2. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten auf den Fortbestand seiner Hinterbliebenenversorgung besteht nicht. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt A als Bevollmächtigter beigeordnet. I. Der Antragsteller und die am XX.XX.2019 verstorbene Frau B (im Folgenden: Ehefrau) waren seit dem XX.XX.1961 verheiratet. Ihre Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 03.11.1998, Az. …, geschieden. Im Rahmen des im Scheidungsverbundes durchgeführten Versorgungsausgleichs wurden vom Versicherungskonto des (jetzigen) Antragsstellers bei der Beteiligten zu 3 im Wege des Splittings monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 938,54 DM, bezogen auf den 31.05.1994, auf das Versicherungskoto der Ehefrau bei der Beteiligten zu 4 übertragen (Bl. 7 ff. d.A.). Die Ehefrau war in zweiter Ehe mit dem Beteiligten zu 2 verheiratet, der neben seiner eigenen Altersrente nach deren Tod eine Hinterbliebenenversorgung bezieht. Erben der Ehefrau sind ihre Kinder aus erster Ehe. Der Antragsteller, der bereits eine Altersrente bezieht, hat am 31.03.2020 die Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich gem. §§ 51, 31 VersAusglG und die Feststellung, dass ein Versorgungsausgleich mit Wirkung ab dem 01.04.2020 nicht stattfinde, beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, aufgrund der sog. Mütterrente habe sich der Ausgleichswert für die Anwartschaft der Ehefrau geändert, da sich die Bewertung der Kindererziehungszeiten für die beiden vor dem Jahr 1992 geborenen ehelichen Kinder verbessert habe. Die bei der Beteiligten zu 4 für die Ehefrau durch das Amtsgericht eingeholte Auskunft ergab einen Ehezeitanteil der Rente in Höhe von 8,1104 Entgeltpunkten, woraus sich ein Ausgleichswert von 4,0552 Entgeltpunkten (entsprechend einer Monatsrente von 92,25 €) errechnet (Auskunft vom 26.10.2020, Bl. 23 ff.d.A.). Die am 10.12.2020 durch die Beteiligte zu 3 für den Antragsteller erteilte Auskunft ergab einen Ehezeitanteil von 47,1873 Entgeltpunkten, woraus sich ein Ausgleichswert von 23,5937 Entgeltpunkten (entsprechend einer Monatsrente von 536,69 €) errechnet (Bl. 41 ff. d.A.). Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Ursprungsentscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert und festgestellt, dass mit Wirkung ab dem 01.04.2020 ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Die Wertgrenzen der §§ 51 Abs. 2 VersAusglG, 225 Abs. 2, 3 FamFG - so das Amtsgericht zur Begründung - seien überschritten. In der Ursprungsentscheidung sei für die Ehefrau ein Ehezeitanteil von 222,29 DM = 113,66 € zu Grunde gelegt worden; der Ausgleichswert habe die Hälfte hiervon, also (umgerechnet) 56,83 € betragen. Ausweislich der nunmehr eingeholten Auskunft des Versorgungsträgers belaufe sich der Ausgleichswert auf monatlich 92,25 €. Diese Abweichung von 62,3% sei wesentlich, weil sie deutlich über der relativen Wertgrenze von 5% liege und auch die absolute Wertgrenze - den zum Ende der Ehezeit gemäß § 18 SGB IV maßgeblichen Wert von 39,20 DM (umgerechnet 20,04 €) - übersteige. Die grundsätzlich durchzuführende Abänderung der Ursprungsentscheidung zum Versorgungsausgleich in der Form, dass nunmehr ein völlig neuer Versorgungsausgleich nach dem seit dem 01.09.2009 geltenden Recht durchzuführen wäre, könne aber nicht stattfinden, da die Ehefrau inzwischen verstorben sei und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 31 VersAusglG auch in diesen Fällen Anwendung finde. Ausgleichsberechtigt sei nach Saldierung der beiderseits erworbene Ansprüche die Ehefrau. Dies habe zur Folge, dass kein Versorgungsausgleich mehr stattfinde, da die Erben keinen Anspruch auf Wertausgleich hätten. Wegen der Einzelheiten der Entscheidung wird auf Bl. 66 ff. d.A. verwiesen. Die Erben der Ehefrau waren in das Rubrum des Beschlusses aufgenommen worden; ihnen wurde die Entscheidung auch zugestellt. Eine vorherige Beteiligung der Erben durch das Amtsgericht war nicht erfolgt. Gegen den ihm am 16.03.2021 zugestellten Beschluss wendet sich der hinterbliebene Ehemann der verstorbenen Ehefrau mit seiner am 26.03.2021 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, mit der er in Abänderung des Beschlusses die Zurückweisung des Antrags begehrt. Er wendet ein, durch die Entscheidung des Amtsgerichts werde in unzulässiger Weise in sein geschütztes Recht auf die Hinterbliebenenversorgung eingegriffen. Falls seine Hinterbliebenenrente um ca. 420 € gekürzt würde, würde er sozialhilfeberechtigt. Eine Korrektur des Versorgungsausgleichs nach § 31 VersAusglG könne nur erfolgen, wenn die Verstorbene die Rente nicht mehr als 36 Monate bezogen habe. Die Ehefrau sei aber seit 20 Jahren Rentnerin gewesen. Soweit sich das Amtsgericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beziehe, habe dieser die Sozialhilfebedürftigkeit von Hinterbliebenen aufgrund der Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs nicht in den Blick genommen, da dies insbesondere in der Entscheidung des BGH vom 16.05.2018, XII ZB 466/16, keine Rolle gespielt habe. Der Wegfall des Versorgungsausgleichs hätte zur Folge, dass der Antragsteller eine Erhöhung seiner Rente auf Kosten der Sozialhilfe erreichen könnte. Die dem Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs entsprechende gemeinsame Beteiligung der Eheleute an den Anwartschaften wirke durch die Beteiligung des Beschwerdeführers an der Hinterbliebenenversorgung fort. Er habe auch durch die Deutsche Rentenversicherung bestandskräftig einen Rentenanspruch zugesprochen bekommen; eine rückwirkende Änderung sei nicht möglich, da er dann rückwirkend sozialhilfebedürftig würde. Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Die Dauer des Rentenbezuges durch die Ehefrau spiele im Abänderungsverfahren keine Rolle. Die bisherige Begünstigung des Beschwerdeführers sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur mittelbare Folge des Versorgungsausgleichs, nicht dessen Zweck. Der Beschwerdeführer habe kein schützenswertes Interesse daran, weiter an den vom Antragsteller erworbenen Anwartschaften teilzuhaben. Die angebliche Sozialhilfebedürftigkeit des Beschwerdeführers sei irrelevant, deshalb habe der Bundesgerichtshof sie auch nicht in den Blick genommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 10.06.2021 (Bl. 117 - 120 d.A.) auf die beabsichtigte Entscheidung gem. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG hingewiesen. II. Die Beschwerde ist statthaft (§§ 58, 228 FamFG) und zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt (§§ 63, 64 FamFG) worden. Die im Rubrum der erstinstanzlichen Entscheidung als weitere Beteiligte zu 3. und 4. aufgeführten Erben der Ehefrau waren nicht zu beteiligen, da sich die zu treffende Entscheidung mangels Bezugsberechtigung für eine Hinterbliebenenversorgung nicht auf eine ihnen zustehende Versorgung auswirken kann (Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Auflage Rn. 837). Die (bloße) Aufnahme der Erben in das Rubrum des angefochtenen Beschlusses und dessen Zustellung reichen für eine - möglicherweise in der zweiten Instanz fortwirkende (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 33. A., § 7 FamFG Rn. 8) - Beteiligung der Erben durch das Amtsgericht am Verfahren nicht aus, da sie zu diesem Zeitpunkt keinerlei Einfluss mehr auf das Verfahren in erster Instanz nehmen konnten (BGH, Beschluss vom 13.03.2019, XII ZB 523/18, Rn. 7 - juris). Dies wurde den Erben durch Verfügung des Vorsitzenden vom 09.04.2021 (Bl. 89 d.A.) auch mitgeteilt. Der Beschwerdeführer ist auch beschwerdeberechtigt gemäß § 59 Abs. 1 FamFG. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der Beschwerde ist von seinem schlüssigen Vortrag, er sei durch die erstinstanzliche Entscheidung in eigenen Rechten unmittelbar betroffen, zugrunde zu legen (sog. doppelt relevante Tatsache; Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 59 FamFG, Rn. 3). Außerdem sind die Hinterbliebenen in § 226 Abs. 1 FamFG ausdrücklich als für die Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung antragsberechtigt benannt, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um den Hinterbliebenen des ausgleichspflichtigen oder des ausgleichsberechtigten Ehegatten handelt (Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3.A., § 226 FamFG Rn. 4). Auch wenn dies noch kein eindeutiges Indiz dafür ist, dass der Gesetzgeber den Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG eine materiell-rechtliche Position einräumen wollte (BGH, FamRZ 2018, 1238 ff Rn. 27), wird man ihm aber verfahrensrechtlich ein Beschwerderecht zuerkennen müssen. In der Sache hat die Beschwerde aber keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht in Abänderung des Ausspruchs über den Versorgungsausgleich im Urteil des Amtsgerichts Frankfurt/M. vom 03.11.1998, Az. ..., mit Wirkung ab dem 01.04.2020 festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Das Abänderungsverfahren ist gemäß den §§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 1 VersAusglG, 225, 226 FamFG zulässig. Da gegen die grundsätzlichen Ausführungen des Amtsgerichts zur Zulässigkeit des Abänderungsverfahrens und die hierzu durchgeführten Berechnungen seitens des Beschwerdeführers und der anderen Beteiligten keine Einwendungen erhoben worden und auch nicht ersichtlich sind, erscheinen weitere Ausführungen hierzu nicht erforderlich. Der Antragsteller als der überlebende Ehegatte erhält mit Wirkung ab dem 01.04.2020 (§ 52 Abs. 1 i.V.m.§ 226 Abs. 4 FamFG) seine abgegebenen Anrechte zurück, weil ein Versorgungsausgleich gem. § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG nicht stattfindet. Diese Vorschrift ist - vom Amtsgericht zutreffend erkannt - auch in Verfahren nach § 51 VersAusglG, wenn der überlebende Ehegatte insgesamt ausgleichspflichtig ist, uneingeschränkt anzuwenden. Der Senat folgt dabei der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der hierzu im Beschluss vom 05.06.2013, XII ZB 635/12, Rn. 23, 27 - juris) Folgendes ausgeführt hat: „Betroffen sind auch die Hinterbliebenen eines ausgleichsberechtigten Ehegatten, deren Anrecht, aus dem sie die Hinterbliebenenrente beziehen, bei einem Abänderungsverfahren unter Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG insoweit entfallen würden. Ihnen wäre dadurch nicht nur versperrt, Wertveränderungen der übertragenen Anrechte zu ihren Gunsten geltend zu machen, sondern es stünde der Bezug der Hinterbliebenenrente, soweit sie durch den überlebenden Ehegatten erdient wurde, unter drohendem Wegfall, sobald einer der Beteiligten ein Abänderungsverfahren anstrengte. Die damit für die Hinterbliebenen entstehenden Versorgungsunsicherheiten sind allerdings dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der möglichen Begünstigung von Hinterbliebenen grundsätzlich nur um eine mittelbare Folge des Versorgungsausgleichs handelt (Senatsbeschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 64/06 - FamRZ 2007, 1804 Rn. 8; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 75).“ „Die dargestellten Auswirkungen einer möglichen Besserstellung des überlebenden Ehegatten und der Einschränkungen in der Hinterbliebenenversorgung sind Folge einer Gesetzeslage, welche einerseits eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs im Abänderungsverfahren vorsieht, andererseits keine Neubegründung von Versorgungsanrechten zugunsten Verstorbener zulässt. Dies ist allerdings keine Besonderheit des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG, sondern in den allgemeinen Regelungen des § 31 VersAusglG angelegt, und käme gleichermaßen zum Tragen, wenn ein Ehegatte zwischen der Rechtskraft der Scheidung und der (Erst-)Entscheidung über den Versorgungsausgleich stürbe.“ Trotz der vielfachen kritischen Stimmen insbesondere aus der Literatur (MünchKommBGB/Dörr 7. A., § 51 VersAusglG Rn. 16; BeckOGK/Siede - Stand Mai 2018 - VersAusglG § 31 Rn. 65; Borth, Versorgungsausgleich, 8. A. Kap. 3 Rn. 198 ff; Götsche FamRB 2016, 303, 304) hat der Bundesgerichtshof „auch nach erneuter Überprüfung und unter Berücksichtigung der an seiner Rechtsprechung geäußerten Kritik“ in zwei nachfolgenden Entscheidungen (BGH, FamRZ 2018, 1238 ff, Rn. 17; BGH FamRZ 2018, 1496 ff, Rn. 13 - jeweils zitiert nach juris) an dieser Auffassung festgehalten und sich dabei eingehend mit den vorgebrachten einzelnen Einwendungen auseinandergesetzt. Zur Vermeidung von bloßen Wiederholungen wird auf dessen Ausführungen in der Entscheidung BGH FamRZ 2018, 1238 ff, Rn. 18 - 34 Bezug genommen. Dabei hat er hinsichtlich der Interessen etwaiger Hinterbliebener des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten (a.a.O. Rn. 30 - 34) ausgeführt: „(1) Die mit der Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Abänderungsverfahren zugunsten des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten einhergehenden Friktionen bei der Versorgung der Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten sind generell dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der möglichen Begünstigung von Hinterbliebenen grundsätzlich nur um eine mittelbare Folge des Versorgungsausgleichs handelt; am Zweck des Versorgungsausgleichs, der auf Versorgungsteilhabe nur unter den Ehegatten zielt, ändert auch die mittelbare Begünstigung von Hinterbliebenen nichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287Rn. 23 und vom 15. August 2007 - XII ZB 64/06 - FamRZ 2007, 1804Rn. 8). (2) In diesem Zusammenhang hat der Senat auch in Erwägung gezogen, dass § 52 Abs. 1 VersAusglG iVm § 226 Abs. 1 FamFG den Hinterbliebenen der Ehegatten ein Antragsrecht für das Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG zubilligt. Insoweit hat der Senat ausgeführt, dass diese Vorschrift in Ansehung der Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG nicht ins Leere laufe, weil die Hinterbliebenen eines verstorbenen (insgesamt) ausgleichspflichtigen Ehegatten ohne weiteres von einer Abänderung profitieren können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287Rn. 28). Allerdings entsprach es der Rechtsprechung des Senats zu § 10 a Abs. 4 VAHRG, dass die dem Hinterbliebenen eines Ausgleichsberechtigten eingeräumte Möglichkeit zur Antragstellung im Abänderungsverfahren nicht nur eine Verfahrensbefugnis beinhaltete, sondern die dem verstorbenen Ausgleichsberechtigten zustehende materiell-rechtliche Befugnis zur Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs im Abänderungsverfahren auf die Hinterbliebenen ausgedehnt wurde, so dass der nach früherem Recht aus § 1587 e Abs. 2 BGB hergeleitete Grundsatz, wonach zugunsten eines Verstorbenen keine Versorgungsanrechte begründet werden können, eine vom Gesetz gewollte Einschränkung erfuhr (vgl. Senatsbeschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 64/06 - FamRZ 2007, 1804Rn. 12). Der Senat teilt indessen nicht die darauf gegründete Schlussfolgerung, wonach in der (undifferenzierten) Zuerkennung eines Antragsrechts für die Hinterbliebenen der Ehegatten in § 52 Abs. 1 VersAusglG iVm § 226 Abs. 1 FamFG ein eindeutiges Indiz dafür zu sehen sei, dass der Gesetzgeber den Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten auch im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG eine materiell-rechtliche Position einräumen wollte (so aber MünchKommBGB/Dörr 7. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 16; Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 3 Rn. 200). Denn das Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG unterscheidet sich - indem es eine zum früheren Recht getroffene Entscheidung zum Einmalausgleich in einen Hin-und-Her-Ausgleich nach neuem Recht transformiert - in seinen Wirkungen deutlich vom Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG, weil dem Gericht im Verfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG erstmals ein unmittelbarer rechtsgestaltender Eingriff in solche Versorgungsverhältnisse eröffnet wird, deren Anrechte in die Ausgangsentscheidung lediglich als Rechenposten einbezogen worden sind. Es ist durchaus zweifelhaft, ob der Gesetzgeber den Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten - als lediglich mittelbar Begünstigte des Versorgungsausgleichs - tatsächlich derart weitreichende und über die bloße Korrektur eines Ausgleichssaldos hinausgehende Befugnisse zum Eingriff in die Versorgungslage des überlebenden Ehegatten zuerkennen wollte. Dazu kommt, dass ein zugunsten der Hinterbliebenen eines insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten durchgeführter Hin-und-Her-Ausgleich bei einigen Versorgungsträgern zur Begründung von Versorgungsanrechten führen könnte, aus denen - wie es bei der internen Teilung von betrieblichen Versorgungsanrechten häufig der Fall sein dürfte (arg. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG) - keine Hinterbliebenenversorgung gewährt wird (3) Letztlich bedarf dies unter den hier obwaltenden Umständen auch keiner weiteren Erörterung mehr, weil versorgungsberechtigte Hinterbliebene der verstorbenen Ehefrau offensichtlich nicht vorhanden sind. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob und gegebenenfalls inwieweit dem Vertrauen der Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten auf den Fortbestand ihrer Versorgung durch Besitzschutzvorschriften des Sozialversicherungsrechts Rechnung getragen werden kann (vgl. dazu BeckOGK/Siede [Stand: Mai 2018] VersAusglG § 31 Rn. 68)“. Der Senat folgt dieser - bereits im Hinweis vom 10.06.2021 geäußerten - Auffassung auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 05.07.2021. Insbesondere kann kein schutzwürdiges Vertrauen des Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten auf den Fortbestand dieser Versorgung erkannt werden. Zwar ist die Zuerkennung einer Antragsberechtigung im Rahmen des § 226 FamFG ein deutliches Indiz, dass der Gesetzgeber den Hinterbliebenen eine Rechtsposition zugemessen hat. Allerdings leitet sich die Rechtstellung der Hinterbliebenen immer von der Rechtstellung des primär Berechtigten, dem das Stammrecht zusteht, ab. Fällt dessen Berechtigung weg, endet auch der daraus abgeleitete Hinterbliebenenschutz. Leitet sich im Fall des Versorgungsausgleichs der Hinterbliebenenschutz von der Rechtstellung des Ausgleichsberechtigten ab, die dieser im Versorgungsausgleich erworben hat, und ist diese von vorneherein mit dem Risiko behaftet, dass sie im Fall des Vorversterbens der Ausgleichsberechtigten und einer wesentlichen Änderung eines in den Ausgleich einbezogenen Anrechts wegfallen kann, hat der Hinterbliebene dies hinzunehmen. Dass die Rechtstellung der Hinterbliebenen aufgrund des früheren Rechts besser geschützt war, kann dieses Ergebnis nicht ändern (MünchKomm/Siede, BGB, 8.A., § 51 VersAusglG Rn. 29). Durch die nach hier vertretener Auffassung eintretende Rechtsfolge wird entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch keineswegs der sozialpolitische Sinn der Hinterbliebenenversorgung grundsätzlich in Frage gestellt. Es entfällt nämlich keineswegs der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung in Gänze, dieser berechnet sich nunmehr aber lediglich aus den um den Versorgungsausgleich aus der ersten Ehe gekürzten Anrechte der verstorbenen Ehefrau. Eine möglicherweise eintretende Belastung der Allgemeinheit durch eine Sozialhilfebedürftigkeit des Beschwerdeführers ist hierbei - wie bei der vorzunehmenden Abwägung im Rahmen des § 27 VersAusglG (Palandt/Siede, BGB, 80. Auflage, § 27 VersAusglG, Rn. 17) - unbeachtlich. Nach alledem hat das Amtsgericht zutreffend festgestellt, dass der Versorgungsaugleich mit Wirkung ab dem 01.04.2020 (§ 226 Abs. 4 FamFG) nicht stattfindet, sodass die Beschwerde zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf §§ 50 Abs. 1, 40 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen. Zwar hat der Bundesgerichtshof ausweislich der vorstehenden Ausführungen die Frage der Anwendung des § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG im Abänderungsverfahren zugunsten des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten bereits beantwortet. Dabei hat er zu der Berücksichtigung von Interessen und möglicherweise vorhandenen Rechtspositionen von Hinterbliebenen aber nur im Rahmen allgemeiner Ausführungen Stellung genommen, mangels versorgungsberechtigter Hinterbliebener - anders als vorliegend - in den bisher entschiedenen Verfahren sich aber hierzu nicht festlegen müssen. --- (Vorausgegangen ist unter dem 10.06.2021 folgender Hinweis - die Red.): In dem Rechtsstreit (…) teilt der Senat nach Beratung mit, dass folgende Entscheidung über dieBeschwerde beabsichtigt ist: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerde Verfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreieVerfahrenskostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwalt A beigeordnet. Gründe I. Der Antragsteller und Frau B, verstorben XX.XX.2019, (imFolgenden: Ehefrau) waren seitdem XX.XX.1961 verheiratet. Ihre Ehe wurde durchUrteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 03.11.1998, Az,…, geschieden. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurden vomVersicherungskonto des (jetzigen) Antragsstellers bei der weiteren Beteiligten zu 1im Wege des Splittings monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 938,54 DM,bezogen auf den 31.05.1994, auf das Versicherungskoto der Ehefrau bei derweiteren Beteiligten zu 2 übertragen (Bl. 7 ff. d.A.). Die Ehefrau bezog vor ihrem Tod mehrere Jahre Altersrente; der Beschwerdeführer,mit dem sie in zweiter Ehe verheiratet war, bezieht seither neben seiner eigenenAltersrente eine Hinterbliebenen Versorgung. Erben der Ehefrau sind ihre Kinder auserster Ehe. Der Antragsteller beantragte am 31.03.2020 die Abänderung der Entscheidung überden Versorgungsausgleich gem. §§ 51, 31 VersAusgIG und die Feststellung, dassein Versorgungsausgleich mit Wirkung ab dem 01.04.2020 nicht stattfinde.Er beziehe Altersrente; aufgrund der sog. Mütterrente habe sich der Ausgleichswertfür die Anwartschaft der Ehefrau geändert, da sich die Bewertung derKindererziehungszeiten für die beiden vor dem Jahr 1992 geborenen ehelichenKinder verbessert habe. Die bei der weiteren Beteiligten zu 2 für die Ehefrau durch das Amtsgerichteingeholte Auskunft ergab einen Ehezeitanteil der Rente in Höhe von 8,1104Entgeltpunkten, woraus sich ein Ausgleichswert von 4,0552 Entgeltpunkten(entsprechend einer Monatsrente von 92,25 €) errechnet (Auskunft vom26.10.2020, Bf. 23 ff.d.A). Die am 10.12.2020 durch die weitere Beteiligte zu 1 für den Antragsteller erteilteAuskunft ergab einen Ehezeitanteil von 47,1873 Entgeltpunkten, woraus sich einAusgleichswert von 23,5937 Entgeltpunkten (entsprechend einer Monatsrente von536,69 €) errechnet (Bl. 41 ff. d.A.). Das Amtsgericht änderte mit dem angefochtenen Beschluss dieUrsprungsentscheidung zum Versorgungsausgleich ab und stellte fest, dass mitWirkung ab dem 01.04.2020 ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde.Die Wertgrenzen der §§ 51 Abs. 2 VersAusgIG, 225 Abs. 2, 3 FamFG seienüberschritten. In der Ursprungsentscheidung sei für die Ehefrau ein Ehezeitanteil von 222,29 DM= 113,66 € zu Grunde gelegt worden; der Ausgleichswert habe die Hälfte hiervon,also (umgerechnet) 56,83 € betragen. Ausweislich der nunmehr eingeholtenAuskunft des Versorgungsträgers belaufe sich der Ausgleichswert nunmehr aufmonatlich 92,25 €. Diese Abweichung sei wesentlich, da sie 62,3% (mehr als 5%; relative Wertgrenze)betrage und den zum Ende der Ehezeit gemäß § 18 SGB IV maßgeblichen Wertvon 39,20 DM (umgerechnet 20,04 € (absolute Wertgrenze) übersteige.Die grundsätzlich durchzuführende Abänderung der Ursprungsentscheidung zumVersorgungsausgleich in der Form, dass nunmehr ein völlig neuerVersorgungsausgleich nach dem seit dem 01.09.2009 geltenden Rechtdurchzuführen wäre, könne aber nicht stattfinden, da die Ehefrau inzwischenverstorben sei und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 31VersAusgIG auch in diesen Fällen Anwendung finde. Ausgleichsberechtigt sei nachSaldierung der beiderseits erworbene Ansprüche die Ehefrau. Dies habe zur Folge,dass kein Versorgungsausgleich mehr stattfinde, da die Erben keinen Anspruch aufWertausgleich hätten. Wegen der Einzelheiten der Entscheidung wird auf Bl. 66 ff.d.A. verwiesen. Die Erben der Ehefrau waren in das Rubrum des Beschlusses aufgenommenworden; ihnen wurde die Entscheidung auch zugestellt. Eine vorherige Beteiligungder Erben durch das Amtsgericht war nicht erfolgt.Gegen den ihm am 16.03.2021 zugestellten Beschluss wendet sich derBeschwerdeführer mit seiner am 26.03.2021 beim Amtsgericht eingegangenenBeschwerde, mit der er die Abänderung des Beschlusses und die Zurückweisungdes Antrags begehrt. Falls seine Hinterbliebenenrente um ca. 420 € gekürzt würde, würde ersozialhilfeberechtigt. Eine Korrektur des Versorgungsausgleichs nach § 31VersAusgIG könne nur erfolgen, wenn die Verstorbene die Rente nicht mehr als 36Monate bezogen habe. Die Ehefrau sei aber seit 20 Jahren Rentnerin gewesen.Soweit sich das Amtsgericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofsbeziehe, habe dieser die Sozialhilfebedürftigkeit von Hinterbliebenen aufgrund derNichtdurchführung des Versorgungsausgleichs nicht in den Blick genommen, dadies in den entschiedenen Fällen keine Rolle gespielt habe. Der Wegfall desVersorgungsausgleichs hätte zur Folge, dass der Antragsteller eine Erhöhungseiner Rente auf Kosten der Sozialbehörde erreichen könnte. Die gemeinsameBeteiligung der Eheleute an den Anwartschaften wirke durch die Beteiligung desBeschwerdeführers an der Hinterbliebenenversorgung fort. Er habe auch durch dieDeutsche Rentenversicherung bestandskräftig einen Rentenanspruchzugesprochen bekommen; eine rückwirkende Änderung sei nicht möglich, da erdann rückwirkend soziaIhilfebedürftig würde. Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.Die Dauer des Rentenbezuges durch die Ehefrau spiele im Abänderungsverfahrenkeine Rolle. Die bisherige Begünstigung des Beschwerdeführers sei nach derRechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur mittelbare Folge desVersorgungsausgleichs, nicht dessen Zweck. Der Beschwerdeführer habe keinschützenswertes Interesse daran, weiter an den vom Antragsteller erworbenenAnwartschaften teilzuhaben. Die angebliche Sozialhilfebedürftigkeit desBeschwerdeführers sei irrelevant, deshalb habe der Bundesgerichtshof sie auchnicht in den Blick genommen. II. Die Beschwerde ist statthaft (§§ 58, 228 FamFG) und zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt (§§ 63, 64 FamFG). Am vorliegenden Verfahren waren die Erben der Ehefrau nicht zu beteiligen, da sichdie zu treffende Entscheidung mangels Bezugsberechtigung für eineHinterbliebenenversorgung nicht auf eine ihnen zustehende Versorgung auswirkenkann (Wiek, Der Versorgungsausgleich, 4. Auflage Rn. 837).Die (bloße) Aufnahme der Erben in das Rubrum des angefochtenen Beschlussesund dessen Zustellung reichen für eine - möglicherweise in der zweiten Instanzfortwirkende - Beteiligung der Erben durch das Amtsgericht am Verfahren nicht aus,da sie zu diesem Zeitpunkt keinerlei Einfluss mehr auf das Verfahren in ersterInstanz nehmen konnten (BGH, Beschluss vom 13.03.2019, XI! ZB 523/18, Rn. 7 -juris). Dies wurde den Erben durch Verfügung des Vorsitzenden vom 09.04.2021 (Bl. 89d.A.) auch mitgeteilt.Der Beschwerdeführer ist auch beschwerdeberechtigt gemäß § 59 Abs. 1 FamFG.Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der Beschwerde ist von seinem schlüssigenVortrag, er sei durch die erstinstanzliche Entscheidung in eigenen Rechtenunmittelbar betroffen, zugrunde zu legen (sog. doppelt relevante Tatsache;Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 59 FamFG, Rn.3). In der Sache hat die Beschwerde aber keinen Erfolg. Gegen die grundsätzlichen Ausführungen des Amtsgerichts zur Zulässigkeit desAbänderungsverfahrens gemäß und die hierzu durchgeführten Berechnungenwerden seitens des Beschwerdeführers keine Einwendungen erhoben und sindauch keine ersichtlich.Mit dem Amtsgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass in Verfahren nach § 51 VersAusgIG die Vorschrift des § 31 VersAusgIG anzuwenden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - der sich der Senat anschließt - ist der Hinterbliebene einer insgesamt ausgleichsberechtigten Person nur mittelbar begünstigt durch den Versorgungsausgleich. Der Bundesgerichtshof hat hierzu im Beschluss vom 05.06.2013, XN ZB 635/12, Rn. 23, 27 - juris) folgendes ausgeführt: „Betroffen sind auch die Hinterbliebenen eines ausgleichsberechtigten Ehegatten,deren Anrecht, aus dem sie die Hinterbliebenenrente beziehen, bei einemAbänderungsverfahren unter Anwendung des §31 Abs. 1 Satz 2 VersAusgIG insoweit entfallen würden. Ihnen wäre dadurch nicht nur versperrt,Wertveränderungen der übertragenen Anrechte zu ihren Gunsten geltend zumachen, sondern es stünde der Bezug der Hinterbliebenenrente, soweit sie durchden überlebenden Ehegatten erdient wurde, unter drohendem Wegfall, sobald einerder Beteiligten ein Abänderungsverfahren anstrengte. Die damit für dieHinterbliebenen entstehenden Versorgungsunsicherheiten sind allerdings demUmstand geschuldet, dass es sich bei der möglichen Begünstigung vonHinterbliebenen grundsätzlich nur um eine mittelbare Folge des Versorgungsausgleichs handelt (Senatsbeschluss vom 15. August 2007 - XII ZB64/06 - FamRZ 2007, 1804 Rn. 8; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 75)." „Die dargestellten Auswirkungen einer möglichen Besserstellung des überlebenden Ehegatten und der Einschränkungen in derHinterbliebenenversorgung sind Folge einer Gesetzeslage, welche einerseits eineTotalrevision des Versorgungsausgleichs im Abänderungsverfahren vorsieht,andererseits keine Neubegründung von Versorgungsanrechten zugunstenVerstorbener zulässt. Dies ist allerdings keine Besonderheit desAbänderungsverfahrens nach § 51 VersAusgIG, sondern in den allgemeinenRegelungen des § 31 VersAusgIG angelegt, und käme gleichermaßen zum Tragen,wenn ein Ehegatte zwischen der Rechtskraft der Scheidung und der (Erst-)Entscheidung über den Versorgungsausgleich stürbe." Hieran hat der Bundesgerichtshof auch in den ebenfalls diese Konstellationbetreffenden Entscheidungen vom 16.05.2018 (XII ZB 466/16, Rn. 30 - juris) und20.06.2018 (XII ZB 624/15, Rn. 25 - juris) festgehalten. Die aufgrund des Wegfalls des Versorgungsausgleichs beim Beschwerdeführermöglicherweise eintretende Bedürftigkeit resultiert aus seiner eigenen mangelndenoder fehlgeschlagenen Altersversorgung; auf eine Teilhabe an den vomAntragsteller während der Ehezeit erworbenen Ansprüchen über den „Umweg" deszwischen seiner verstorbenen Ehefrau und dem Antragsteller durchgeführtenVersorgungsausgleichs konnte er nicht vertrauen (BGH, Beschluss vom16.05.2018, XII ZB 466/16, Rn. 34-juris). Eine möglicherweise eintretende Belastung der Allgemeinheit durch eineSozialhilfebedürftigkeit des Beschwerdeführers ist hierbei - wie bei dervorzunehmenden Abwägung im Rahmen des § 27 VersAusgIG (Palandt/S/ec/e,BGB, 80. Auflage, § 27 VersAusgIG, Rn. 17) - unbeachtlich. Damit hat das Amtsgericht zutreffend festgestellt, dass der Versorgungsaugleich mitWirkung ab dem 01.04.2020 (§ 226 Abs. 4 FamFG) nicht stattfindet, sodass dieBeschwerde zurückzuweisen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf §§ 50Abs. 1, 40 FamGKG. Der Senat beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da derBundesgerichtshof bisher zu der Berücksichtigung von Interessen undmöglicherweise vorhandenen Rechtspositionen von Hinterbliebenen nur imRahmen allgemeiner Ausführungen Stellung genommen hat, mangelsversorgungsberechtigter Hinterbliebener - anders als vorliegend - in den bisherentschiedenen Verfahren aber hierzu keine endgültige Festlegung erforderlich war(§ 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG). Der Senat beabsichtigt derzeit nicht, eine persönliche Anhörung der Beteiligtendurchzuführen, da er sich hiervon keine weiteren Erkenntnisse erwartet (§ 68 Abs.3 S. 2 FamFG). Es besteht Gelegenheit, bis zum 06.07.2021 abschließend Stellung zu nehmen.