I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 15.07.2020 (403 F 115/19) abgeändert wie folgt: Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 23.12.1983 (42 F 241/82 VA) wird unter Aufrechterhaltung im Übrigen hinsichtlich der Absätze 1 – 3 dahingehend abgeändert, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. II. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. III. Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 15.07.2020 (403 F 115/19) wird im Rubrum dahin geändert, dass Antragsgegner die Erben der verstorbenen Frau Z. A. (vormals K.) sind. IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. V. Beschwerdewert: 2.700,- € G r ü n d e I. Die Antragstellerin begehrt die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege der Totalrevision nach § 51 Abs. 1 VersAusglG. Die Antragstellerin ist die Witwe des am XX.XX.2013 verstorbenen Dr. B.-L. K.. Dieser war in erster Ehe mit Frau Z. A., vormals K., verheiratet. Auf seinen Antrag wurde mit Urteil vom XX.XX.1983 die Ehe zwischen ihm und seiner ersten Ehefrau geschieden. Aus der Ehe waren ein am XX.XX.1963 geborener Sohn und eine am XX.XX.1966 geborene Tochter hervorgegangen. Frau Z. A. ist am XX.XX.2009 verstorben. Mit Beschluss vom 23.12.1983 hat das Amtsgericht Bonn den Versorgungsausgleich zwischen Herrn Dr. K. und seiner ersten Ehefrau Z. A., vormals K., wie folgt geregelt: „ Von dem Konto Nr. N01 des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin werden auf das Konto Nr. N02 der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 210,00 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1982, übertragen. Zu Lasten der für den Antragsteller bei dem Bundesminister für Wirtschaft in Bonn bestehenden Versorgungsanwartschaften werden auf dem Konto Nr. N02 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin für die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.174,00 DM, bezogen auf den 31.12.1982, begründet. Es wird festgestellt, dass der Antragsgegnerin am 31. Dezember 1982 eine Versorgung in Höhe von monatlich 270,55 DM als schuldrechtlich auszugleichende Versorgung zusteht. “ Grundlage dieser Entscheidung waren zunächst die Anwartschaften der Beteiligten in der gesetzlichen Rentenversicherung von 461,70 DM auf Seiten des damaligen Antragstellers und 41,70 DM auf Seiten der damaligen Antragsgegnerin. Bei einer Differenz von 420,- DM wurden Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte, also in Höhe von 210,- DM, zugunsten der Antragsgegnerin übertragen. Der damalige Antragsteller verfügte darüber hinaus über eine Beamten-Pensionsanwartschaft in Höhe von insgesamt monatlich 2.864,59 DM, die in Höhe der Hälfte, d.h. von 1.432,29 DM auszugleichen war und bis zum Höchstbetrag von 1.174,00 DM durch Quasisplitting nach § 1587 b BGB ausgeglichen wurde. Dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verblieben die Differenz von (1.432,29 abzgl. 1.174,- =) 258,29 DM und ferner der dynamisierte Ausgleichsbetrag aus der weiteren Versorgung des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder VBL in Höhe von – dynamisiert – 24,53 DM (hälftiger Ausgleichsbetrag 12,26 DM), also 258,59 + 12,26 = 270,55 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf den in der Entscheidungsformel genannten Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 23.12.1983 verwiesen. Mit ihrem am 15.08.2019 beim Amtsgericht Bonn eingegangenen Schreiben hat die Antragstellerin beantragt, den Beschluss vom 23.12.1983 gemäß § 51 (VersAusglG) abzuändern. Nach Einholung – fiktiver – Auskünfte, hat das Amtsgericht den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.07.2020 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine (fiktive) Totalrevision der Entscheidung wirke sich nicht zugunsten sondern zum Nachteil des verstorbenen, seinerzeit ausgleichpflichtigen Ehemannes i.S.d. § 225 Abs. 5 FamFG aus. Eine andere Bewertung sei auch nicht im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass die Durchführung einer Abänderung den Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verringern würde. Da sich § 51 VersAusglG und § 225 FamFG ausschließlich auf den Versorgungsausgleich bei der Scheidung bezögen, sei allein maßgeblich, ob die Abänderung zu einer günstigeren Entscheidung bei der Scheidung führe, wohingegen der Versorgungsausgleich nach der Scheidung unberücksichtigt bleibe. Zudem werde der verstorbene Ehemann der Antragstellerin durch die interne Teilung selbst benachteiligt. Denn der schuldrechtliche Versorgungsausgleich würde durch den Tod der Ausgleichsberechtigten erlöschen, die öffentlich-rechtliche Kürzung hingegen nur, wenn die berechtigte Person die Versorgung nicht länger als 36 Monate bezogen hätte, § 37 VersAusglG. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss, der der Antragstellerin am 17.07.2020 zugestellt worden ist, wendet sie sich mit der am 14.08.2020 beim Amtsgericht eingegangenen und mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.09.2020 begründeten Beschwerde. Sie rügt, die Auskünfte der weiteren Beteiligten zu 1. und 3. könnten nicht verwendet werden, weil die weitere Beteiligte zu 1. Auskunft über die laufende Versorgung im Zeitpunkt der Antragstellung für den Fall erteilt habe, dass der Versicherte noch lebte, statt den Ehezeitanteil zum 31.12.1982 zu ermitteln. Die insofern falsche Auskunft sei von der Beteiligten zu 3. übernommen worden mit der Folge, dass deren Auskunft ebenfalls fehlerhaft sei. Der Saldo der Ausgleichspflicht des verstorbenen Ehemannes sei durch die Wertänderungen gesunken, wenn man die damals erfolgte Verweisung in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unberücksichtigt lasse. Dazu vertritt sie die Ansicht, wenn bei der Prüfung des fiktiven Ausgleichs das Fortleben der geschiedenen Ehefrau unterstellt werde, dürfe der schuldrechtliche Versorgungsausgleich als wirtschaftliche Belastung bei der Saldierung nicht ausgeklammert werden, sondern es sei von dem früheren rechnerischen Saldo ohne Abzug des schuldrechtlichen Teilabzugs auszugehen. Sie beantragt, den Versorgungsausgleich zwischen Herrn Dr. K. und der verstorbenen ersten Ehefrau gemäß § 51 VersAusglG abzuändern und festzustellen, dass ein Versorgungsausgleich nicht mehr stattfindet. Zum Sachverhalt und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und Eingaben der Beteiligten, die von den weiteren Beteiligten vorgelegten Auskünfte sowie bezüglich der angefochtenen Entscheidung auf diese Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Beschwerdeverfahren wird auf den Inhalt der Beschwerdeschrift, ferner die weiteren zu den Akten gereichten Schriftsätze und Auskünfte Bezug genommen. Die übrigen Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Der Senat entscheidet wie angekündigt ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG) bzw. Erörterung in einem Termin (§ 221 FamFG), da hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme und haben gegen eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren keine Einwendungen erhoben. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. 2. Sie hat auch in der Sache Erfolg. a) Eine Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht kann gem. § 51 Abs. 1 VersAusglG bei Vorliegen einer wesentlichen Wertänderung abgeändert werden. Wegen der besonderen Voraussetzungen für die Abänderung verweist § 51 Abs. 2 VersAusglG auf die Bestimmungen in § 225 Abs. 2 und 3 FamFG. Danach ist eine Ausgangsentscheidung abzuändern, wenn rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit auf den Ausgleichswert zurückwirken, § 225 Abs. 2 FamFG, und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, die mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts (relative Wesentlichkeitsgrenze) beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze). Dabei genügt die Wertänderung nur eines Anrechts (BGH, Beschluss vom 17.11.2021 – XII ZB 375/21 –, Rn. 10, zitiert nach juris). Vorliegend hat mindestens ein Anrecht eine wesentliche Wertänderung erfahren. Das Anrecht der verstorbenen Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung ist von 41,70 DM im Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung zwischenzeitlich auf 204,67 DM gestiegen. Damit sind sowohl die relative (5 % des bisherigen Ausgleichswertes) als auch die absolute (1 % der maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV) Wertgrenze des § 225 Abs. 3 FamFG überschritten. Der Senat nimmt auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss, die keiner Ergänzung bedürfen, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Zudem hat auch das Anrecht des verstorbenen Ehemannes aus der Pensionsanwartschaft eine wesentliche Änderung erfahren. Dieses ist von 2.864,54 DM zwischenzeitlich auf 2.573,08 DM gesunken; danach wäre der ersten Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 1.286,50 DM statt 1.432,29 DM zu übertragen. Die Differenz von 145,79 DM ist größer als 5 % des bisherigen Ausgleichswerts und liegt über der maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV von 24,60 DM im Jahr 1982. Obgleich die Pensionsanwartschaft nach § 1587 b Abs. 5 BGB a.F. nur teilweise, nämlich bis zur Höhe von 1.174,- DM, in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen war, ist sie insgesamt ein in die Ausgangsentscheidung einbezogenes Anrecht i.S.d. § 51 Abs. 1 VersAusglG, das im Rahmen der Totalrevision vollständig ausgeglichen werden und auch bei der Prüfung der Wesentlichkeit der Wertänderung eines Anrechts nach § 51 Abs. 2 VersAusglG berücksichtigt werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 24.06.2015 – XII ZB 495/12 –, Rn. 27, 28, zitiert nach juris). b) Das Amtsgericht hat in seine Berechnung lediglich den tatsächlich übertragenen Anteil der Beamtenanwartschaft des damaligen Antragstellers mit 1.147,- DM einbezogen, nicht den seinerzeit an sich auszugleichenden Gesamtbetrag von 1.432,29 DM (Hälfte der Gesamtanwartschaft von damals 2.864,59 DM) und ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gelangt, dass die Totalrevision sich im Ergebnis nicht zugunsten des damaligen Antragstellers ausgewirkt hätte und folglich nicht vorzunehmen sei. Anders als das Amtsgericht ist der Senat indes der Auffassung, dass der Antragstellerin der Einstieg in die Totalrevision nicht deshalb zu versagen ist, weil sich das Ergebnis des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach der Neuberechnung der Anrechte nicht zugunsten ihres verstorbenen Ehemannes ausgewirkt hätte (§ 225 Abs. 5 FamFG). Insoweit ist allerdings die Ausgangsüberlegung des Amtsgerichts zutreffend, dass nicht bereits die wesentliche Änderung eines Anrechts zugunsten des die Abänderung begehrenden, überlebenden Ehegatten oder Hinterbliebenen die Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG rechtfertigt. Vielmehr kommt es darauf an, dass die Abänderung in der Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses zu einer Verbesserung für den überlebenden Ehegatten oder Hinterbliebenen i.S.d. § 225 Abs. 5 FamFG führt, wobei eine mögliche Anwendung von § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG im Abänderungsverfahren außer Betracht zu bleiben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 05.02.2020 – XII ZB 147/18 –; BGH, Beschluss vom 17.11.2021 – XII ZB 375/21 –, Rn. 18, 19, jeweils zitiert nach juris). Die Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses unter Einbeziehung der gesamten Beamtenanwartschaft ergibt indes, dass sich im Fall einer Totalrevision ein günstigeres Ergebnis für den verstorbenen Ehemann der Antragstellerin ergeben hätte: Durch den Ausgangsbeschluss vom 23.12.1983 ist zu Lasten des verstorbenen Ehemannes durch Übertragung von Anrechten unter Berücksichtigung der Anrechte der damaligen Ehefrau lediglich ein Betrag in Höhe von 1.384,- DM (BfA bzw. DRV Bund saldierter Ausgleich 210,- DM zzgl. Anteil Beamtenversorgung durch Quasisplitting 1.174,- = 1.384,- DM) ausgeglichen worden, die weiteren Anrechte (verbleibende Beamtenversorgung 258,29 und VBL 12,26 = 270,55 DM) sind dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten worden. In den Ausgleich einbezogen im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind daher auf Seiten des damaligen Antragstellers die gesetzliche Rente mit 461,70 DM und das Beamtenanrecht mit – insgesamt – 2.864,59 DM, nicht hingegen das Anrecht bei der VBL, daher insgesamt 461,70 + 2.864,59 = 3.326,29 DM. Einbezogen ist ferner das Anrecht der damaligen Antragsgegnerin bei der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 41,70 DM, so dass ein noch auszugleichender Saldo zugunsten der damaligen Antragsgegnerin in Höhe von 3.326,29 abzüglich 41,70 = 3.284,59 DM verblieb; auszugleichen waren ½ hiervon = 1.642,29 DM . Demgegenüber wären im Rahmen einer Totalrevision zu Lasten des Ehemannes bei Einbeziehung - des gesetzliche Rentenanrechts in Höhe von nunmehr 217,64 EUR bzw. 425,67 DM, Ausgleichswert hiervon ½ = 212,83 DM bzw. 108,82 EUR, - des gesetzlichen Rentenanrechts der damaligen Antragsgegnerin in Höhe von nunmehr 104,65 EUR bzw. 204,68 DM, Ausgleichswert hiervon ½ = 102,34 DM bzw. 52,33 EUR, - sowie der (gesamten) Beamtenversorgung mit 2.573,07 DM bzw. 1.315,59 EUR, Ausgleichswert hiervon 1.286,54 DM bzw. 657,80 EUR, ein Betrag von insgesamt 1.397,03 DM (gesetzliche Rente 212,83 abzüglich Ausgleich zu Lasten der damaligen Antragsgegnerin von 102,34 zuzüglich Beamtenversorgung 1.286,54 = 1.397,03 DM bzw. 714,29 EUR) auszugleichen. Einem damaligen Ausgleichsbetrag zu Lasten des damaligen Antragstellers von insgesamt 1.642,29 DM stünde bei einer Totalrevision unter Lebenden ein solcher von lediglich 1.397,03 DM gegenüber mit der Folge, dass sich dies für den damaligen Antragsteller günstig auswirken würde. Dabei ist zugrundegelegt, dass sich die ehezeitbezogene beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft des Ehemannes zwar gegenüber der Ausgangsentscheidung verringert hat, nunmehr jedoch insgesamt in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist, wohingegen in der Ausgangsentscheidung die über den Höchstbetrag von 1.174,- DM hinausgehenden Rentenanwartschaften in Höhe von 258,29 € (und außerdem insgesamt das Anrecht bei der VBL mit einem seinerzeitigen Ausgleichswert von 12,26 DM) in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen worden sind. Der Vorbehalt des schuldrechtlichen Ausgleichs für die den Rahmen des seinerzeit möglichen Quasisplittings übersteigenden weiteren Anrechte des damaligen Antragstellers ergibt sich in erster Linie aus den Gründen des Beschlusses, in denen ausgeführt ist, dass bezüglich der nicht durch Übertragung von Rentenanrechten (Quasisplitting) ausgleichbaren weiteren Beamtenanwartschaften sowie des Anrechts bei der VBL „ die Antragsgegnerin auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen, § 1587 b Abs. 5 BGB “ werde, dieser also vorzubehalten seien. Dem entspricht zwar der Tenor des Beschlusses insofern nicht als dort kein Vorbehalt, sondern eine „Feststellung“ der weitergehenden (schuldrechtlichen) Zahlungspflicht des Ehemannes enthalten ist, obgleich es der damaligen Antragsgegnerin oblegen hätte, den schuldrechtlichen Anspruch geltend zu machen. Diese Tenorierung entsprach der seinerzeitigen Handhabung (vgl. Rehme in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2004, § 1587b Rz. 136 unter Hinweis auf BGH FamRZ 1982, 42 f.), von der später abgerückt wurde (Rehme in: Staudinger, a.a.O.). Ungeachtet dessen ist die Entscheidung ersichtlich auch diesbezüglich nicht angegriffen worden, sondern in Rechtskraft erwachsen. Grundlage ist nach der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 24.06.2015 – XII ZB 495/12 –, Rn. 27, 28, zitiert nach juris), dass diejenigen Anrechte, die wegen der seinerzeit geltenden Grenzen des Quasisplittings nur teilweise in den Versorgungsausgleich einbezogen worden sind, gleichwohl vollständig im Sinne des § 51 VersAusglG in den Versorgungsausgleich einbezogen sind. Das hat zur Folge, dass sie auch für die Prüfung der Voraussetzungen einer Totalrevision nach § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2 und 3 FamFG insgesamt berücksichtigt werden müssen. Daher hat die Beurteilung, ob die Totalrevision i.S.d. § 225 Abs. 5 FamFG sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirkt, auch diese Anrechte insgesamt in den Blick zu nehmen. Der Senat versteht dabei die vorzitierte Rechtsprechung dahin, dass nicht lediglich der nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht im Wege des Qasisplittings allein übertragbare Anteil der beamtenrechtlichen Anwartschaft bei der Totalrevision in die Berechnung einzubeziehen ist (hier maximal übertragbarer Anteil von 1.174,- DM), sondern das Anrecht insgesamt mit seinem entsprechenden aktuellen Wert (Ausgleichswert 1.286,54 DM), und schließt sich dem an. Denn es ist kein Grund ersichtlich, weshalb das beamtenrechtliche Anrecht, das lediglich aufgrund der seinerzeitigen Rechtslage nicht vollständig durch Übertragung gesetzlicher Rentenanwartschaften übertragen werden konnte, sondern zwingend im Übrigen dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten werden musste, auch bei der Totalrevision nach dem seit dem 01.09.2009 geltenden Recht ebenfalls nur mit dem entsprechend übertragbaren Anteil berücksichtigt werden sollte, zumal nunmehr eine Teilung des Anrechts möglich ist. Das gilt erst recht im Hinblick darauf, dass durch die gesetzliche Neuregelung des Versorgungsausgleichs ab dem 01.09.2009 mit vorrangiger Teilung sämtlicher einzelner Anrechte der Ehegatten der Ausgleich einfacher und gerechter gestaltet werden und die Einschränkungen durch die Obergrenzen des Quasisplittings, analogen Quasisplittings und erweiterten Splittings entfallen sollten; von Belang war und ist dies auch und insbesondere für beamtenrechtliche Anrechte. Der Senat geht dabei auch davon aus, dass es nicht darauf ankommt, ob – was hier nicht vorgetragen und folglich nicht bekannt ist – die damalige Antragsgegnerin den damaligen Antragsteller bei Renten- bzw. Ruhestandseintritt tatsächlich auf Zahlung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in Anspruch genommen hat oder ob der damalige Antragsteller freiwillig Zahlungen an sie geleistet hat. Denn es ist, wie ausgeführt, das gesamte Beamtenanrecht als in den Ausgleich einbezogen anzusehen und ein solcher schuldrechtlicher Anspruch stand der damaligen Antragsgegnerin gegen den damaligen Antragsteller nach dem Ursprungsbeschluss vom 23.12.1983 zu. Nach alldem erweist sich die Totalrevision für den verstorbenen Ehegatten der Antragstellerin als wirtschaftlich günstig und war die Entscheidung zum Versorgungsausgleich entsprechend abzuändern. III. Auf Antrag der Beteiligten zu 2. war das Rubrum dahin zu ändern, dass Antragsgegner die Erben der verstorbenen ersten Ehefrau, Frau Z. A., sind. Unbeschadet dessen waren diese am Verfahren nicht zu beteiligen, da sich – wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat – die zu treffende Entscheidung mangels Bezugsberechtigung für eine Hinterbliebenenversorgung nicht auf eine ihnen zustehende Versorgung auswirken kann (Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl. 2017, H. Abänderungsverfahren Rn. 837 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.07.2021 – 3 UF 55/21 – Rn. 17, zitiert nach juris). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 81 Abs. 1 S. 2 FamFG Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 FamGKG. V. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufweist und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 1, Abs. 2 FamFG). Maßgeblich ist die Frage, ob ein in der Ausgangsentscheidung gemäß bis zum 31.08.2009 geltenden Recht einbezogenes Anrecht, das wegen der seinerzeit für das Quasisplitting geltenden Höchstgrenzen lediglich teilweise durch Übertragung gesetzlicher Rentenanwartschaften (Ausgleich hier: 1.147,- DM) ausgeglichen werden konnte und im Übrigen dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten werden musste, für die Beurteilung der Vorteilhaftigkeit der Totalrevision nach § 225 Abs. 5 FamFG mit seinem gesamten Wert (Ausgleichswert 1.432,29 DM) oder lediglich mit dem anteiligen im Rahmen des Quasisplittings übertragenen Wert (1.147,- DM) in die Berechnung einzubeziehen ist. Legte man, anders als der Senat, allein 1.147,- DM zugrunde, ergäbe sich keine Besserstellung des damaligen Antragstellers und der Antrag der jetzigen Antragstellerin (seiner Witwe) wäre unbegründet und zurückzuweisen. Hierzu liegt – soweit ersichtlich – eine höchstrichterliche Entscheidung noch nicht vor.