Beschluss
3 UF 402/07
OLG Frankfurt 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2009:0511.3UF402.07.0A
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung der Beschwerden im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. In Abänderung des vor dem Amtsgericht Wiesbaden geschlossenen Zwischenvergleichs vom 21.10.2005 (AZ: 531 F 240/05 SO, jetzt 13 F 214/07 SO), des Beschlusses des Amtsgerichts Wiesbaden vom 9.6.2006 (531 F 240/05 EA VI, jetzt 13 F 554/06 EA VI) sowie des Beschlusses des Amtsgerichts Wiesbaden vom 18.10.2006 (531 F 240/05 EA VIIII, jetzt 13 F 554/06 EA VIIII) wird der Umgang des Antragsgegners dergestalt neu geregelt, dass der Antragsgegner das Recht hat, mit dem Kind A, geboren am ... 2005, wie folgt zusammen zu sein:
1. alle 14 Tage von Freitagnachmittag (frühestens 14.30 Uhr) nach dem Kindergartenbesuch bis Montagabend, 18.00 Uhr. Der Antragsgegner holt A Freitagnachmittag vom Kindergarten ab und bringt ihn am darauffolgenden Montagmorgen zum Kindergartenbeginn in den Kindergarten. Die 14-tägige Wochenendregelung beginnt mit dem Wochenende 22.05. – 24.05.2009;
2. in den Wochen, in denen kein Wochenendumgang am Ende der Woche stattfindet, jeweils freitags nach dem Kindergartenbesuch bis abends 18.00 Uhr. Der Antragsgegner holt A Freitagmittag vom Kindergarten ab und bringt ihn um 18.00 Uhr zur Antragstellerin zurück;
3. an jedem zweiten Feiertag an Ostern, Weihnachten und Pfingsten von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr;
4. insgesamt 5 Wochen im Jahr, in denen A auch mit dem Antragsgegner wegfahren darf, und zwar eine Woche im Herbst, und zwar jeweils in der 42. Kalenderwoche eines Jahres, eine Woche im Winter, und zwar jeweils in der 4. Kalenderwoche eines Jahres, eine Woche im Frühjahr, und zwar jeweils in der 17. Kalenderwoche eines Jahres und zwei Wochen im Sommer, und zwar jeweils in der 29. und 30. Kalenderwoche, immer von montags 10.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr. Schließt sich ein Umgangswochenende planmäßig an den Anfang oder das Ende der Ferienreglung an, so bleibt es gleichwohl bestehen und verlängert ggfs. den Ferienumgang.
5. Den 24.12. verbringt A mit der Antragstellerin.
6. Den 31.12. verbringt A mit der Antragstellerin, außer Silvester fällt auf einen Umgangstag mit Übernachtung des Antragsgegners. In diesem Fall verbringt A den 31.12. im Rahmen des planmäßigen Umgangs beim Antragsgegner.
II. In den Zeiten, in denen der Kindergarten geschlossen ist, beginnt der Umgang freitags bereits um 10.00 Uhr oder endet montags erst um 16.30. Der Antragsgegner holt das Kind in diesem Fall bei der Antragstellerin ab bzw. bringt es zu ihr zurück. Auch hinsichtlich der Umgangsregelungen in Ziffer 3. und 4. gilt, dass der Antragsgegner A jeweils bei der Antragstellerin abholt und zum Ende der Besuchszeiten in den Haushalt der Antragstellerin zurückbringt.
III. Der Antragstellerin wird für den Fall des Zuwiderhandelns gegen diesen Umgangsbeschluss ein Zwangsgeld angedroht, das im Einzelfall den Betrag von 25.000,00 € nicht übersteigt (§ 33 III FGG).
IV. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung der Beschwerden im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: I. In Abänderung des vor dem Amtsgericht Wiesbaden geschlossenen Zwischenvergleichs vom 21.10.2005 (AZ: 531 F 240/05 SO, jetzt 13 F 214/07 SO), des Beschlusses des Amtsgerichts Wiesbaden vom 9.6.2006 (531 F 240/05 EA VI, jetzt 13 F 554/06 EA VI) sowie des Beschlusses des Amtsgerichts Wiesbaden vom 18.10.2006 (531 F 240/05 EA VIIII, jetzt 13 F 554/06 EA VIIII) wird der Umgang des Antragsgegners dergestalt neu geregelt, dass der Antragsgegner das Recht hat, mit dem Kind A, geboren am ... 2005, wie folgt zusammen zu sein: 1. alle 14 Tage von Freitagnachmittag (frühestens 14.30 Uhr) nach dem Kindergartenbesuch bis Montagabend, 18.00 Uhr. Der Antragsgegner holt A Freitagnachmittag vom Kindergarten ab und bringt ihn am darauffolgenden Montagmorgen zum Kindergartenbeginn in den Kindergarten. Die 14-tägige Wochenendregelung beginnt mit dem Wochenende 22.05. – 24.05.2009; 2. in den Wochen, in denen kein Wochenendumgang am Ende der Woche stattfindet, jeweils freitags nach dem Kindergartenbesuch bis abends 18.00 Uhr. Der Antragsgegner holt A Freitagmittag vom Kindergarten ab und bringt ihn um 18.00 Uhr zur Antragstellerin zurück; 3. an jedem zweiten Feiertag an Ostern, Weihnachten und Pfingsten von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr; 4. insgesamt 5 Wochen im Jahr, in denen A auch mit dem Antragsgegner wegfahren darf, und zwar eine Woche im Herbst, und zwar jeweils in der 42. Kalenderwoche eines Jahres, eine Woche im Winter, und zwar jeweils in der 4. Kalenderwoche eines Jahres, eine Woche im Frühjahr, und zwar jeweils in der 17. Kalenderwoche eines Jahres und zwei Wochen im Sommer, und zwar jeweils in der 29. und 30. Kalenderwoche, immer von montags 10.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr. Schließt sich ein Umgangswochenende planmäßig an den Anfang oder das Ende der Ferienreglung an, so bleibt es gleichwohl bestehen und verlängert ggfs. den Ferienumgang. 5. Den 24.12. verbringt A mit der Antragstellerin. 6. Den 31.12. verbringt A mit der Antragstellerin, außer Silvester fällt auf einen Umgangstag mit Übernachtung des Antragsgegners. In diesem Fall verbringt A den 31.12. im Rahmen des planmäßigen Umgangs beim Antragsgegner. II. In den Zeiten, in denen der Kindergarten geschlossen ist, beginnt der Umgang freitags bereits um 10.00 Uhr oder endet montags erst um 16.30. Der Antragsgegner holt das Kind in diesem Fall bei der Antragstellerin ab bzw. bringt es zu ihr zurück. Auch hinsichtlich der Umgangsregelungen in Ziffer 3. und 4. gilt, dass der Antragsgegner A jeweils bei der Antragstellerin abholt und zum Ende der Besuchszeiten in den Haushalt der Antragstellerin zurückbringt. III. Der Antragstellerin wird für den Fall des Zuwiderhandelns gegen diesen Umgangsbeschluss ein Zwangsgeld angedroht, das im Einzelfall den Betrag von 25.000,00 € nicht übersteigt (§ 33 III FGG). IV. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,-- € festgesetzt. I. Die weiteren Beteiligten zu 1. und 2. haben im Dezember 2004 die Ehe geschlossen. Am ... 2005 wurde ihr gemeinsamer Sohn A geboren. Seit Oktober 2005 leben sie endgültig voneinander getrennt und streiten seither vehement über den Umgang zwischen dem Antragsgegner und A sowie über das Sorgerecht für den Sohn. Das Sorgerechtsverfahren ist noch in erster Instanz anhängig. Der Antragsgegner verfolgt die Praktizierung eines Wechselmodells. A besucht seit August 2007 den Kindergarten in Stadt1, seit Januar 2008 wird er dort ganztägig betreut. Seit Erlass des angefochtenen Beschlusses findet – entsprechend der darin festgelegten Umgangszeiten – der Umgang zwischen Antragsgegner und A – von Ausnahmen, deren Häufigkeit und Begründung streitig sind, abgesehen – jedes 2. Wochenende von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr, jeden Mittwochnachmittag und in den Wochen, in denen kein Wochenendumgang stattfindet, Freitagnachmittag statt. Auch ist A bereits mehrmals mit seinem Vater für eine Woche in Urlaub gefahren. Diesbezüglich ist in dem angegriffenen Beschluss geregelt, dass der Antragsgegner mit A ab dessen 4. Geburtstag jeweils 1 Woche im Februar, im Juni und Oktober verbringen darf. Wegen der weiteren Einzelheiten der angegriffenen Umgangsregelung wird auf den Beschluss vom 11.10.2007, Bl. 54 ff d.A., Bezug genommen. Gegen den Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt, mit der er eine Ausweitung der Umgangsregelung auf mehrere Übernachtungen sowie zweiwöchige Ferien, die 3 Mal im Jahr stattfinden, anstrebt. Zur Begründung führt er aus, dass eine starke Bindung zwischen ihm und seinem Sohn bestehe. Dem Kind sei der väterliche Haushalt bestens vertraut, da es hier seine ersten Lebensmonate verbracht habe. Er sei ausgebildeter … und könne A auch im Hinblick auf die bevorstehende Einschulung geduldig fördern. (Von der Wiedergabe der nachfolgenden Textpassagen wird aus Gründen des Persönlichkeitsrechts abgesehen – die Red.) Sein Umgangsantrag müsse vor dem Hintergrund gesehen werden, dass es sein Ziel sei, die überwiegende Betreuung von A zu übernehmen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und begehrt im Wege der Anschlussbeschwerde eine Reduzierung der Umgangskontakte. Das Verfahren wurde durch Senatsbeschluss vom 22.01.2008 nach § 527 ZPO dem vorbereitenden Einzelrichter übertragen und nach mündlicher Anhörung der Eltern im April 2008 gem. § 52 Abs. 2 Nr. 1 FGG im Hinblick auf eine vereinbarte Mediation ausgesetzt. Das Verfahren wurde Ende Dezember 2008, nach dem Scheitern der Mediation, wieder aufgerufen. Die vorbereitende Einzelrichterin hat A angehört und hierüber einen Anhörungsvermerk gefertigt. Sie hat die Kindeseltern angehört und ihnen im Anschluss an die Anhörung einen umfassenden Vergleichsvorschlag unterbreitet. Das Jugendamt hat zwei schriftliche Stellungnahmen abgegeben. II. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners führt zu einer teilweisen Abänderung der vom Amtsgericht getroffenen Umgangsregelung. Ob die Anschlussbeschwerde zulässig ist, kann dahin stehen. Da in Umgangsverfahren das Verbot der reformatio in peius nicht besteht, kann die Antragstellerin ihr Begehren, die angefochtene Entscheidung zu ihren Gunsten zu ändern, auch ohne Anschlussbeschwerde erreichen. Indes kommt eine Reduzierung der Umgangszeit gegenüber dem angefochtenen Beschluss nicht in Betracht. Entscheidungsmaßstab für die Regelung des Umgangs durch das Familiengericht gem. § 1684 Abs. 3 BGB ist allein das Kindeswohl (§ 1697a BGB). Die tenorierte Regelung entspricht dem Wohl von A unter den gegebenen Umständen am besten. Die Änderungen gegenüber der überzeugend begründeten und rechtlich fehlerfreien Ausgangsentscheidung beruhen im Wesentlichen auf der Entwicklung, die A im Laufe des Rechtsmittelverfahrens genommen hat. Es hat sich gezeigt, dass A keinerlei Probleme, sondern vielmehr Freude daran hat, Zeit mit seinem Vater zu verbringen und bei ihm zu übernachten, auch mehrere Tage am Stück. So hat A bei seiner Anhörung durch die vorbereitende Einzelrichterin gleich zu Beginn der Anhörung vom Skiurlaub, den er mit seinem Vater verbracht hat, erzählt. A wusste genau, wann er wieder zu seinem Vater kommt und hat unbefangen von Spielsachen, die er bei seinem Vater hat und mit denen er mit seinem Vater spielt, berichtet. A hat den Eindruck vermittelt, dass er gerne Zeit mit seinem Vater verbringt – genauso wie mit seiner Mutter. Diese Wahrnehmung wird durch den Bericht des Jugendamtes vom 24.02.2009 bestätigt. Wenn nunmehr vom Antragsgegner versucht wird, den wiedergegebenen Anhörungsinhalt in Frage zu stellen, indem er vorträgt, A habe ihm gegenüber erwähnt, er habe der Richterin erklärt, er wolle lieber beim Papa leben, so kann diese Äußerung A nur als Loyalitätsbekundung gewertet werden, die den Loyalitätskonflikt, in dem sich A aufgrund des seit seinem ersten Lebensjahr zwischen seinen Eltern bestehenden Konflikts befindet, eindrucksvoll offenbart. Dass sich A in einer ihn belastenden Situation befindet, zeigt sich auch in den vom Antragsgegner beschriebenen Übergabeszenen, in denen A großen Kummer über den Wechsel von einem Elternteil zum anderen ausdrückt. Leider sind die Kindeseltern nicht in der Lage, diese Situation zu ändern. Die Akzeptanz des vorgeschlagenen Vergleichs des Senats wäre ein erster Schritt hierzu gewesen. Solange aber der Antragsgegner nicht akzeptieren kann, dass A seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter hat und beide Elterteile nicht realisieren, dass ein für A unbelasteter Umgang nur funktionieren kann, wenn beide akzeptieren, dass eine starre Umgangsregelung vor dem Hintergrund des Streitpotentials der Parteien einerseits unerlässlich ist, andererseits aber auch nicht jedem Wunsch der Eltern gerecht werden kann, da die Woche nun mal nur sieben Tag hat und pro Jahr nur einmal Heiligabend gefeiert wird, kann die gerichtliche Umgangsregelung nur eine Hilfestellung für A sein. Vor diesem Hintergrund erachtet der Senat eine 14-tägige Wochenendregelung mit 3 Übernachtungen aus Gründen des Kindeswohls für notwendig. Mit dieser Regelung wird einerseits der engen Bindung zwischen Vater und Sohn Rechnung getragen, andererseits werden die für A offensichtlich mit viel Stress verbundenen direkten Übergaben von einem Elternteil zum anderen reduziert. Ferner findet der Besuchskontakt auch an den Freitagnachmittagen der Wochen statt, die nicht mit einem Wochenendumgang enden. Das bedeutet, dass A jeden Freitagnachmittag mit seinem Vater verbringt. Erforderlich ist diese Regelung zum einen, weil A seit Jahren daran gewöhnt ist, wöchentlichen Umgang mit seinem Vater zu haben. Zum anderen ist dem Zeitempfinden jüngerer Kinder Rechnung zu tragen. Da Kinder bis etwa zum 7. Lebensjahr keine Vorstellung von Dauer und Zeiträumen haben, müssen die zeitlichen Abstände der Besuchszeiten kurz sein, damit A die Möglichkeit hat, den Antragsgegner weiterhin als konstante und zuverlässige Bezugsperson wahrzunehmen (vgl. Plattner, FamRZ 1993, 384). Gleichwohl müssen die Mittwochskontakte nach Auffassung des Senats im Hinblick auf den erweiterten Wochenendumgang wegfallen, da anderenfalls die Frequenz der Wechsel zu häufig ist und die Gefahr besteht, dass A hinsichtlich seines Lebensmittelpunktes in Verunsicherung gerät. Wochenendausflüge mit der Mutter werden dadurch gewährleistet, dass der Umgang alle 14 Tage freitags bereits um 18.00 Uhr endet. Ferner kann die Kindesmutter den Montag hinzunehmen, sofern sie mit A am Wochenende verreisen möchte und ihr die Zeit von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntagabend zu kurz ist. Die erweiterte Ferienumgangsregelung soll der engen Vater-Sohn-Beziehung sowie dem Umstand Rechnung tragen, dass A gerne eine längere Zeit mit seinem Vater verbringt und die gemeinsamen Reisen offensichtlich genießt. Hinsichtlich des 24.12. und des 31.12. bedurfte es der Klarstellung, da die Nichtregelung im vergangenen Jahr zu Streitigkeiten geführt hat. Das Umgangsrecht gibt dem berechtigten Elterteil die Möglichkeit, an der Entwicklung seines Kindes teilzunehmen und sich von seinem Wohlergehen zu überzeugen. Es soll den gewachsenen Bindungen zwischen Elternteil und Kind Rechnung zu tragen und dem Liebesbedürfnis beider Raum geben. Das Umgangsrecht ist nicht dafür da, das Kind zu erziehen (vgl. Palandt/Diederichsen, 68. Aufl., § 1684 Rdnr. 3) oder einen beabsichtigten, im Sorgerechtsverfahren verfolgten, Aufenthaltswechsel vorzubereiten. Deshalb kommt es auf die vom Antragsgegner mit seiner Ausbildung als … begründete besondere Erziehungseignung im vorliegenden Fall nicht an. Zu den Voraussetzungen eines Wechselmodells hat das Amtsgericht bereits ausführliche, und nach Auffassung des Senats zutreffende, Ausführungen gemacht. Die Androhung des Zwangsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung beruht auf § 33 Abs. 3 FGG. Die Androhung setzt nicht voraus, dass eine Zuwiderhandlung zu erwarten ist. Sie kann vorsorglich ergehen und bereits mit der Umgangsregelung verbunden werden (OLG Düsseldorf, FamRZ 1998, 838, 839; OLG Celle, FamRZ 1999, 173; OLG Nürnberg, FamRZ 2005, 920). Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 3 KostO. Zu der Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens kein Anlass, § 13 a Abs. 1 FGG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO. Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gibt es nicht, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert, §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO.