Urteil
3 UF 124/08
OLG Frankfurt 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2009:0206.3UF124.08.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 28.03.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Königstein im Taunus, 13 F 554/06, im Ausspruch zum Ehegattenunterhalt abgeändert. Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin ab dem Monat Januar 2009 einen monatlich im Voraus fälligen, bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zahlbaren, nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von insgesamt 1.383,00 € zu zahlen und zwar Elementarunterhalt in Höhe von 1.113,00 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 270,00 €. Der Antragsgegner wird ferner verurteilt, an die Antragstellerin rückständigen Unterhalt für den Zeitraum 08.07.2008 bis zum 31.12.2008 in Höhe von insgesamt 2.303,90 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage auf nachehelichen Ehegattenunterhalt abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für die Rechtsmittelinstanz wird auf 23.472,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 28.03.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Königstein im Taunus, 13 F 554/06, im Ausspruch zum Ehegattenunterhalt abgeändert. Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin ab dem Monat Januar 2009 einen monatlich im Voraus fälligen, bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zahlbaren, nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von insgesamt 1.383,00 € zu zahlen und zwar Elementarunterhalt in Höhe von 1.113,00 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 270,00 €. Der Antragsgegner wird ferner verurteilt, an die Antragstellerin rückständigen Unterhalt für den Zeitraum 08.07.2008 bis zum 31.12.2008 in Höhe von insgesamt 2.303,90 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage auf nachehelichen Ehegattenunterhalt abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für die Rechtsmittelinstanz wird auf 23.472,00 € festgesetzt. I. Die am ….2004 geschlossene Ehe der Parteien ist durch das angefochtene Urteil des Amtsgerichts vom 28.3.2008, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, geschieden und der Antrag der Antragstellerin auf Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts abgewiesen worden. Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zur Scheidung seit dem 8.7.2008 rechtskräftig. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung der Antragstellerin richtet sich ausschließlich gegen die Abweisung ihres Antrags auf Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts. Die Parteien leben seit dem ….2005 endgültig voneinander getrennt. Bereits im März 2005 war es zu einer kurzzeitigen Trennung gekommen, in deren Rahmen die Antragstellerin die in Stadt01 gelegene Ehewohnung mit dem gemeinsamen Sohn X, geboren am ….2005, verließ. Danach versöhnten sich die Parteien wieder. Nach der endgültigen Trennung verzog die Antragstellerin mit dem gemeinsamen Sohn nach Stadt02, wo sie nach wie vor lebt. Das Sorgerecht für das gemeinsame Kind und der Umgang zwischen Vater und Kind sind zwischen den Parteien streitig. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist der Antragstellerin durch einstweilige Anordnung übertragen worden. Das diesbezügliche Hauptsacheverfahren und ein im zweiten Rechtszug anhängiges Umgangsrechtsverfahren waren im Hinblick auf ein von den Parteien angestrengtes Mediationsverfahren ausgesetzt, nach dem Scheitern der Mediation wurde das Umgangsverfahren bereits wieder aufgenommen. Der Antragsgegner nimmt das Kind derzeit jedes zweite Wochenende von samstags 10:00 Uhr bis sonntags 18:00 Uhr, und jeden Mittwochnachmittag und in den Wochen, in denen kein Wochenendumgang stattfindet, Freitagnachmittag zu sich. Zu den Nachmittagsumgängen holt er das Kind jeweils mittags aus dem Kindergarten in Stadt02 ab. Dort steht X seit Januar 2008 ein Ganztagesplatz von 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr zur Verfügung. Die Kosten des Kindergartens in Höhe von 290,- € monatlich zuzüglich 55,- € Verpflegungspauschale trägt die Antragstellerin. Der Antragsgegner, der sich im vorzeitigen Ruhestand befindet, bietet der Antragstellerin an, jederzeit für die Betreuung von X zur Verfügung zu stehen. Sein Ziel ist die Praktizierung eines Wechselmodells. Einen Tag vor der Eheschließung, am ….2004, schlossen die Parteien einen Ehevertrag, in welchem sie den Versorgungsausgleich ausschlossen und Gütertrennung vereinbarten. Sie verzichteten des Weiteren wechselseitig auf nachehelichen Ehegattenunterhalt mit Ausnahme des Unterhalts wegen Betreuung eines Kindes nach § 1570 BGB oder § 1573 Abs. 2 BGB. Dieser wurde einschließlich Vorsorgeunterhalt und Sonderbedarf auf 2.000,- € monatlich zuzüglich eines Inflationsausgleichs begrenzt. In der Präambel des Vertrages heißt es, die Antragstellerin habe die Absicht, ihre damalige Berufstätigkeit nach dem ersten Lebensjahr des Kindes in Teilzeit oder ganztags fortzusetzen. In der Folgezeit solle die Betreuung des Kindes, soweit sie von den Eltern nicht sichergestellt werden könne, von Tagesmüttern übernommen werden (Bl. 7 ff d.A.). Die Antragstellerin hat vor der Eheschließung in Stadt03 gelebt und als … beim in Stadt03 gearbeitet. Nach der Geburt von X begab sie sich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres in Erziehungsurlaub. Zum 12.01.2008 (Ende der Elternzeit) nahm sie ihre Beschäftigung als … beim … in Stadt03 mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden wieder auf. Der am 08.10.2008 zwischen der Antragstellerin und ihrem Arbeitgeber abgeschlossene Vertrag wurde zunächst bis zum 31.12.2008 befristet und zwischenzeitlich über den 01.01.2009 hinaus verlängert. Den Umstand der Wiederaufnahme ihrer Beschäftigung teilte die Antragstellerin im Anhörungstermin vor dem Familiengericht in Königstein am 06.09.2007 auf Befragen mit und legte auf Anforderung des Gerichts am 12.11.2007 ihren Arbeitsvertrag vor. Auf Wunsch der Antragstellerin wurde die Arbeitszeit noch einmal auf 15 Wochenstunden (verteilt auf drei Tage die Woche) reduziert und am 21.02.2008 ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen. Der Bruttolohn beläuft sich auf 1.919,84 €. Wegen der anfallenden Abgaben wird auf die mit Schriftsatz vom 01.12.2008 vorgelegten Verdienstbescheinigungen (Bl. 321 ff d.A.) verwiesen. Die Antragstellerin macht neben den Steuern und Sozialabgaben, Fahrtkosten sowie Beiträge zu einer privaten Altersversorgung in Höhe von 153,39 € geltend. Diese Altersversorgung ist auch im Ehevertrag erwähnt. Im Berufungsverfahren bringt die Antragstellerin ferner Beiträge zur Pensionskasse des …, fiktiv berechnet auf ein bei einer 25-Stundenwoche zu beziehendes Gehalt, in Höhe von 351,98 € in Abzug. Über die genaue Höhe des dem Antragsgegner zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens streiten die Parteien. Die Antragstellerin behauptet, das monatliche Nettoeinkommen des Antragsgegners belaufe sich auf 6.711,00 €. Der Antragsgegner bestreitet die von der Antragstellerin vorgetragenen Einkünfte erstmals in der Berufungsinstanz und gibt seine monatlichen Nettoeinkünfte mit 5.300,00 € an, eine Verdienstbescheinigung legt er nicht vor. Unstreitig ist er jedoch zur Zahlung von Unterhalt bis zu der im Ehevertrag genannten Grenze von 2.000,00 € monatlich in der Lage. Bis einschließlich März 2008 zahlte der Antragsgegner an die Antragstellerin einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 2.000,00 €. Im März 2008 stellte er die Zahlung von Trennungsunterhalt ein und überwies der Antragstellerin fortan Kindesunterhalt für X in Höhe von 485,00 € monatlich. Mit ihrer im Verbund erhobenen Klage auf Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt hat die Antragstellerin beantragt, unter Berücksichtigung der relativen Sättigungsgrenze den Antragsgegner zur Zahlung eines monatlichen Ehegattenunterhalts ab Rechtskraft der Ehescheidung in Höhe von 1515,00 € und eines Altersvorsorgeunterhalts in Höhe von 407,00 € zu verurteilen. Die Antragstellerin ist der Ansicht, sie treffe wegen des Alters des Kindes, der erforderlichen Eingewöhnung im Kindergarten und des für das Kind belastenden Konflikts der Eltern keine Obliegenheit zu einer umfangreicheren als der ausgeübten Beschäftigung. Der Antragsgegner hat beantragt, die Klage auf Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt abzuweisen. Der Antragstellerin sei eine Vollzeitbeschäftigung zuzumuten, mit der sie ihren Bedarf decken könne. Zum Einen sei die Betreuung des Kindes durch den Kindergarten sichergestellt. Zum Anderen stehe der Antragsgegner jederzeit für die Betreuung des Kindes zur Verfügung. Er hole das Kind mittwochs und jeden zweiten Freitag ohnehin bereits mittags aus dem Kindergarten ab. Dies könne er gerne auch öfter tun und sei auch bereit, dafür Wochenendtermine zu tauschen. Dadurch könne einer zu langen Verweilzeit des Kindes im Kindergarten begegnet werden. Schließlich wendet der Antragsgegner die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs ein. Die Antragstellerin habe die bevorstehende Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der im Verbund eingereichten Klageschrift vom 30.8.2007 zunächst verschwiegen. Erst auf Vorhalt habe sie bei einer gerichtlichen Anhörung im Parallelverfahren am 6.9.2007 die bevorstehende Arbeitsaufnahme eingeräumt und ihre Unterhaltsklage erst mit Schriftsatz vom 3.3.2008 teilweise zurückgenommen. Der Anspruch sei ferner verwirkt, weil die Ehe der Parteien kurz gewesen sei und sich die Antragstellerin in vielfältiger Weise gegenüber dem Antragsgegner schuldig gemacht habe, so wegen Kindesentzug, Umgangsvereitelung, Gewalttätigkeiten gegenüber dem Antragsgegner und Diskreditierung seiner beruflichen Leistungen. Das Amtgericht hat das Begehren der Antragstellerin auf nachehelichen Ehegattenunterhalt mit der Begründung abgewiesen, aufgrund der seit dem 01.01.2008 geltenden Rechtslage sei die Antragstellerin verpflichtet, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, wodurch sie ihren Unterhalt alleine sicherstellen könnte. Weder die Belange des gemeinsamen Kindes, noch fehlende Betreuungsmöglichkeiten würden dem entgegenstehen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Antragstellerin ihren erstinstanzlichen Antrag auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt weiter und verweist darauf, dass es nicht Intention des Gesetzgebers gewesen sei, die Kindesbetreuung von Kindern, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, grundsätzlich dritten Personen zu überlassen. Sie sei die Hauptbezugsperson von X, eine Ausweitung der Fremdbetreuung könne dem Kind, auch vor dem Hintergrund der streitigen Sorgerechts- und Umgangsverfahren, nicht zugemutet werden. Der Senat hat den Antragsgegner nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss vom 16.09.2008 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, an die Antragstellerin ab April 2008 einen monatlichen Elementarunterhalt in Höhe von 984,00 € zu zahlen. Unter Berücksichtigung der diesem Beschluss zugrundeliegenden Rechtsauffassung des Senats hat die Antragstellerin ihre Berufung teilweise zurückgenommen und zuletzt beantragt, in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Königstein – Familiengericht - den Antragsgegner zu verurteilen, einen monatlichen, jeweils im Voraus zahlbaren und zum 3. Werktag eines jeden Monats fälligen nachehelichen Elementarunterhalt in Höhe von 1.132,00 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 277,00 € ab Januar 2009 zu zahlen, abzüglich bereits aufgrund des Beschlusses im einstweiligen Anordnungsverfahrens monatlich gezahltem Elementarunterhalt in Höhe von 984,00 € und ferner den Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragstellerin für Juli bis Dezember 2008 weiteren Unterhalt in Höhe von 2.550,00 € zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, den Betreuungsunterhalt längstens auf ein Jahr nach Rechtskraft der Ehescheidung zu beschränken. Er verteidigt das angefochtene Urteil und verweist auch in der zweiten Instanz auf die kurze Ehedauer, die Verwirkung und insbesondere auf die Möglichkeit, die Betreuung von X zu übernehmen. II. Die zulässige Berufung der Antragstellerin ist zu einem überwiegenden Teil begründet. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB in der im Tenor genannten Höhe. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts steht der Antragstellerin auch nach dem zum 01.01.2008 in Kraft getretenen neuen Unterhaltsrecht und auch nach Vollendung des 3. Lebensjahres des gemeinsamen Sohnes X im Januar 2008 ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu. Nach Auffassung des Senats ist die Antragstellerin im Hinblick auf die Betreuung des gemeinsamen Sohnes derzeit nicht verpflichtet, einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachzugehen. Nach der Neufassung des § 1570 BGB steht dem Unterhaltsberechtigten ein Anspruch auf Unterhalt wegen Kinderbetreuung in jedem Fall in den ersten drei Lebensjahren des gemeinsamen Kindes zu. In dieser Zeit steht es dem betreuenden Elternteil vollkommen frei, ob er die Kinderbetreuung Dritten überlassen und einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich ausschließlich um die Kindererziehung kümmern will (vgl. Schilling, FPR 2008, 27; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 07.11.2007, BT-Drucksache 16/6980, S. 17). Die Dreijahresfrist wird als mit dem Kindeswohl vereinbar angesehen (BVerfG, FamRZ 2007, 965, 972), und sie ist an zahlreiche sozialstaatliche Regelungen geknüpft, beispielsweise an die Garantie auf einen Kindergartenplatz für Kinder ab dem 3. Lebensjahr (vgl. BT-Drucksache, a.a.O.). Nach dieser Zeit kann der Unterhaltsberechtigte Betreuungsunterhalt verlangen, „solange und soweit“ dies unter Berücksichtigung der Belange des Kindes, der bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung sowie der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 und Abs. 2 BGB). Das Gesetz sieht mithin eine Verlängerungsoption aus kind- oder elternbezogenen Gründen vor. Der Gesetzgeber hat mit dieser Einteilung ein Regel-Ausnahme-Verhältnis geschaffen, wie es schon beim § 1615 l Abs. 2 S.3 BGB a.F. bestand (vgl. Schilling, FPR 2008, 27, 28; OLG München, Urteil vom 04.06.2008, FamRZ 2008, 1945). Die Erwerbsobliegenheit beginnt also grundsätzlich mit Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Weder dem Wortlaut des § 1570 BGB noch der Gesetzesbegründung lässt sich jedoch eine Verpflichtung zur Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit unmittelbar nach Vollendung des 3. Lebensjahres des - jüngsten - Kindes entnehmen. Lediglich wenn man den ersten Satz des ersten Absatzes des § 1570 BGB isoliert betrachtet, könnte der Eindruck entstehen, der Unterhaltsberechtigte sei zur sofortigen Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit verpflichtet. Dies entspricht jedoch nicht der Intention des Gesetzgebers. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass ein abrupter, übergangsloser Wechsel von der elterlichen Vollzeitbetreuung zur Vollzeiterwerbstätigkeit nicht verlangt wird (vgl. BT-Drucksache, a.a.O.). Gewollt waren die Stärkung der Eigenverantwortung und eine Abkehr von einer starren, pauschalen Betrachtung durch das Altersphasenmodell hin zu einer am Einzelfall orientierten Betrachtungsweise. Mit den Worten „soweit und solange“ hat der Gesetzgeber dies deutlich gemacht (vgl. BT-Drucksache a.a.O.). Allerdings folgt aus der Gesetzeskonzeption als Regel-Ausnahmeverhältnis, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil darlegungs- und beweispflichtig ist für diejenigen Umstände, die eine Verlängerung rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2008, FamRZ 2008, 1739; Borth, FamRZ 2008, 2, 10; Schilling, FPR 2008, 27, 28). Solche Umstände sind vorliegend dargetan und weitgehend unstreitig. Es liegen sowohl kindbezogene als auch elternbezogenen Gründe vor, die eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs rechtfertigen: Zwar besucht X nunmehr seit einem Jahr ganztags den Kindergarten und offensichtlich gestaltet sich der Besuch problemlos. Weder bestehen grundsätzliche Bedenken gegen eine 8-stündige Fremdbetreuung eines Vierjährigen, noch sind solche Bedenken bei den Parteien vorhanden, nachdem mittlerweile beide Parteien die Fremdbetreuung gutheißen. Gleichwohl versetzt auch die tägliche Betreuung des Kindes im Kindergarten von 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr und eine Betreuung durch den Antragsgegner mittwochs nachmittags und jeden zweiten Freitagnachmittag die Antragstellerin nicht in die Lage, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Bei einem Achtstundentag, Arbeitswegzeiten von jeweils einer ¾ Stunde sowie einer halbstündigen Mittagspause ergibt sich schon rein rechnerisch an drei Tagen der Woche eine Stunde, die X nicht betreut wäre, wobei Zeiten für die Verabschiedung des Kindes, mögliche Staus oder die Tatsache, dass es der Antragstellerin nicht immer möglich sein wird, ihren Arbeitsplatz auf die Minute genau zu verlassen, bei dieser Rechnung noch nicht berücksichtig sind. Zudem bedarf auch ein Kind, das während der gesamten beruflichen Abwesenheit des betreuenden Elternteils von Dritten, z.B. in einem Kindergarten, betreut wird, einer intensiven Betreuung durch die Eltern (vgl. OLG Jena, FF 2008, 500, 504 ). Die Betreuungsbedürftigkeit endet nicht mit Kindergartenschluss. Kinder im Kindergartenalter benötigen eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung. Sie können nicht, auch nicht stundenweise, alleine gelassen werden (vgl. OLG München, Urteil vom 04.06.2008, FamRZ 2008, 1945). Sie wachen oftmals noch nachts auf und können sich nicht über einen längeren Zeitraum alleine beschäftigen. Dies bedeutet zum einen, dass der betreuende Elterteil alle in einem Haushalt mit einem dreijährigen Kind zu erledigenden umfangreichen Besorgungen und Verrichtungen vollständig nach seiner Arbeitszeit gemeinsam mit dem Kind erledigen muss, zum anderen, dass auch nach Erledigung dieser notwendigen Besorgungen keine Erholungszeit für den unterhaltsberechtigten Elternteil zur Verfügung steht. Trotz Fremdbetreuung kann die Erwerbsobliegenheit damit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2008, FamRZ 2008, 1739). Nähme der betreuende Elternteil nach der Arbeit die für ihn zur Erholung notwendige Zeit für sich in Anspruch, würde dies notwendigerweise zu einem Verlust an Zeit für das Kind führen. Die Ausübung einer Vollzeiterwerbstätigkeit würde bedeuten, dass der betreuende Elternteil alle anderen, eigenen, Interessen zurückzustellen und sich über Jahre hinweg ausschließlich um die Belange des Kindes und seinen Beruf zu kümmern hätte. Für andere Dinge bliebe schlichtweg kein Raum. Das aber kann auch nicht im Interesse des Kindes sein (vgl. OLG München, Urteil vom 04.06.2008, FamRZ 2008, 1945), so dass nach Auffassung des Senats dieser Gesichtspunkt sowohl eltern- als auch kindbezogene Gründe beinhaltet. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass sich im Bezug auf die Kindererziehung in den letzten Jahren ein (erneuter) Gesellschaftswandel vollzogen hat. Mit groß angelegten Werbekampagnen hat die Bundesregierung insbesondere bei den Vätern dafür geworben, dass sie mehr Zeit mit ihren Kindern verbringen. Es wird von den Eltern erwartet, dass sie sich neben ihrer Berufstätigkeit intensiv mit ihren Kindern beschäftigen und sie fördern. Auch die gesteigerten schulischen Anforderungen (verkürzte Gymnasialzeit) verlangen den Eltern den frühzeitigen Beginn der Förderung ihrer Kinder ab, den die Kindergärten zwar zunehmend übernehmen sollen, aber dennoch nicht vollständig abdecken können. Über diese Erwartung besteht weitgehender gesellschaftlicher Konsens. Bei der Auslegung des neuen Unterhaltsrechts muss diesem, an die Eltern gerichteten gesellschaftlichen Anspruch Rechnung getragen werden, und diese darf nicht dazu führen, dass Kindern alleinerziehender Eltern weniger Zeit für die Förderung und Zuwendung zugestanden wird als Kindern aus intakten Familien. Die Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gehen insoweit davon aus, dass vom betreuenden Elternteil bis zur Beendigung der Grundschulzeit die Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit in der Regel nicht erwartet werden könne (Ziffer 17.1 der Unterhaltsgrundsätze). Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.07.2008 ist diese Pauschalierung auch nicht zu beanstanden. In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass der Gesichtspunkt einer überobligationsmäßigen Doppelbelastung mit dem Alter des betroffenen Kindes im Zusammenhang stehen kann und deshalb einer gewissen Pauschalierung zugänglich sein könnte (BGH, Urteil vom 16.07.2008, FamRZ 2008, 1739). Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein haben in ihren zum 01.01.2009 geänderten Richtlinien unter Ziffer 17.1. auf dieses Urteil ausdrücklich Bezug genommen und eine abgestufte Erwerbsobliegenheit aufgenommen. Danach hat der betreuende Elternteil nach Vollendung des dritten Lebensjahres des (jüngsten) Kindes bis zum Ablauf von dessen drittem Grundschuljahr grundsätzlich geringfügig bis halbschichtig, vom vierten Grundschuljahr bis zum Ablauf des siebten Schuljahres des Kindes grundsätzlich halbschichtig und ab dem achten Schuljahr des Kindes jedenfalls zu 75 % bis vollschichtig erwerbstätig zu sein, sofern weder kind– noch elternbezogene Belange entgegenstehen. Ähnlich, wenngleich mit anderen Abstufungen, die Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm (Stand 01.01.2009) unter Ziffer 17.1.1 (zu den Leitlinien der übrigen Oberlandesgerichte vgl. Schnitzler, FF 2008, 270). Das Oberlandesgericht Nürnberg hat sich in seiner Entscheidung vom 19.05.2008 im Interesse der Rechtssicherheit für ein Altersphasenmodell ausgesprochen (vgl. FuR 2008, 512). Das Angebot des Antragsgegners, der nach wie vor in dem in erster Instanz anhängigen Sorgerechtsverfahren ein Wechselmodell anstrebt, X jeden Mittag aus dem Kindergarten abzuholen, würde die Antragstellerin zwar in die Lage versetzen, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit auszuüben. Es besteht gleichwohl keine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, dieses Angebot anzunehmen. Die Ausweitung der Umgangskontakte zwischen Antragsgegner und X entspricht weder der bisherigen gerichtlichen Umgangsregelung noch der vorläufigen Sorgerechtsregelung, wonach der Antragstellerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht. Unterhaltsrechtliche Gesichtspunkte können nicht dazu führen, die in erster Linie am Kindeswohl zu orientierenden Regelungen der elterlichen Sorge und des Umgangs zu präjudizieren. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob eine Ausweitung des Umgangs mit dem Antragsgegner dem Wohl des Kindes dient. Die Parteien streiten vehement und seit vielen Jahren miteinander. Allein die Anzahl der in erster Instanz anhängig gemachten einstweiligen Anordnungsverfahren zeugt von dem ernormen Konfliktpotential, welches auch 3 Jahre nach der Trennung fortbesteht. Die im April 2008 im Termin beim Oberlandesgericht über die Verhandlung des Umgangsrecht zwischen den Parteien vereinbarte und sodann aufgenommene Mediation wurde Ende des Jahres 2008 abgebrochen und ist gescheitert. Das Umgangsrechtsverfahren wurde bereits wieder aufgenommen. Bereits mit der Mitteilung an das Gericht vom Scheitern der Mediation wurde ein neuer Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes im Umgangsrechtsverfahren gestellt. Wie das Amtsgericht in seinem Umgangsbeschluss vom 11.10.2007, Az.: 13 F 244/07 UG, Az. 2. Instanz: 3 UF 402/07, zutreffend ausgeführt hat, bedarf es für die Ausübung eines Wechselmodells einer ausgeprägten Fähigkeit beider Elternteile zur Kommunikation und Kooperation sowie die Fähigkeit zur Eindämmung vorhandener Konflikte. Die bloße Bereitschaft hierzu genügt nicht. Abgesehen davon, dass die Praktizierung des Wechselmodells den Eltern abverlangt, beinahe täglich über die Kindesbelange miteinander zu kommunizieren und diese Fähigkeit bei den Parteien nicht erkennbar ist, wäre es X nicht zumutbar, dem Streit seiner Eltern in einem noch größeren Umfang, als dies bisher der Fall ist, ausgesetzt zu sein, was aber zwangsläufig der Fall wäre, wenn die Umgangskontakte weiter ausgedehnt oder die Eltern sich die Betreuung im Rahmen eines Wechselmodells teilen würden. Der Antragsgegner trägt selbst vor, dass X oftmals Probleme hat, am Ende der Besuche beim Antragsgegner zur Kindesmutter zurückzukehren. Mit diesem Verhalten zeigt X, dass ihm die Wechsel von einem Elternteil zum anderen schwer fallen, was auf einem Loyalitätskonflikt von X als Folge der seit Jahren miterlebten Streitigkeiten hindeuten könnte. Jedenfalls aber muss die Anzahl der Wechsel so gering wie möglich gehalten werden, um den durch sie ausgelösten Stress bei X zu reduzieren. Der vehemente Streit der Parteien, der sich zwangsläufig als seelische Belastung des Kindes niederschlagen muss, führt zudem dazu, dass X einer besonderen Zuwendung durch die betreuende Antragstellerin bedarf, was einer Ausweitung von deren Erwerbstätigkeit entgegensteht. Selbst wenn sich Kinder die Streitigkeiten ihrer Eltern nicht „anmerken“ lassen, stellt die erlebte ständige Abwertung des jeweils anderen Elternteils ein tiefe, fortlaufende Verunsicherung dar, der dadurch begegnet werden kann, dass dem Kind eine besondere Geborgenheit und die Sicherheit eines festen Wohnortes vermittelt wird. Schließlich sprechen weder die gemeinsame Lebensplanung noch die während der sehr kurzen Zeit des Zusammenlebens praktizierte Lebensgestaltung gegen eine Beschränkung der Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin zum jetzigen Zeitpunkt. Zu ihrer Lebensplanung nach der Geburt des gemeinsamen Kindes hatten die Parteien im Ehevertrag festgehalten, dass die Erziehung des gemeinsamen Sohnes im ersten Jahr von der Antragstellerin übernommen werden soll. Aus der im Ehevertrag abgegebenen Absichtserklärung der Antragstellerin, ihre bisherige Tätigkeit nach dem ersten Lebensjahr des Kindes wieder aufnehmen zu wollen, lässt sich keine Verpflichtung zur Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit ableiten. Vielmehr heißt es in der Präambel zum Ehevertrag ausdrücklich, die Antragstellerin wolle ihre berufliche Tätigkeit in Teilzeit oder ganztags ausüben. Mehr als eine Absichtserklärung der Parteien, eine Ehe führen zu wollen, in der beide berufstätig sind, enthält der Ehevertrag nicht. Tatsächlich ging die Antragstellerin bis zur Trennung der Parteien keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern kümmerte sich ausschließlich um X. Bei dieser Sachlage vermag die Tatsache, dass die Parteien nur kurz zusammengelebt haben, so dass eine nachhaltige Verflechtung der Parteien nicht eingetreten ist, den Anspruch auf Betreuungsunterhalt nicht entfallen lassen. Nach Überzeugung des Senats kann der Antragstellerin die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 25 Wochenstunden abverlangt werden. Bei einer täglichen Arbeitszeit von fünf Stunden kann sie das Kind problemlos bis 14:30 Uhr aus dem Kindergarten abholen. Der verbleibende Nachmittag steht dann für die häusliche Betreuung oder für Aktivitäten außerhalb des Kindergartens zur Verfügung. Für Besorgungen und Verrichtungen wie Einkaufen, Waschen der Wäsche und Putzen der Wohnung stehen der Antragstellerin daneben die Mittwochnachmittage und jeder zweite Freitagnachmittag samt des sich anschließenden Wochenendes zur Verfügung. Mangels eines anderweitigen Vortrags der Antragstellerin und aufgrund der sich dem Schriftsatz vom 01.12.2008 zu entnehmenden zwischenzeitlichen Akzeptanz der 25-Stundenwoche ist auch davon auszugehen, dass sie ihre Wochenarbeitszeit problemlos auf 25 Stunden aufstocken könnte. Rechnet man das von der Antragstellerin bezogene Gehalt auf 25 Wochenstunden hoch, ergibt sich ein Bruttomonatslohn von 3.199,73 €. Hierauf sind nach Steuerklasse 2 bei einem halben Kinderfreibetrag und den Steuerdaten für das Jahr 2008 576,75 € Lohnsteuer, 27,35 € Solidarzuschlag, 44,76 € Kirchensteuer, 267,18 € Krankenversicherung, 318,37 € Rentenversicherung, 52,80 € Arbeitslosenversicherung und 31,20 € Pflegeversicherung zu entrichten. Das verbleibende gesetzliche Nettoeinkommen beläuft sich dann auf 1.881,32 €. Dieses ist zu bereinigen um die monatlichen Aufwendungen der Antragstellerin für ihre private Rentenversicherung bei der … in Höhe von 153,39 €. Die Antragstellerin ist berechtigt, eine zusätzliche Altersversorgung in Höhe von 4 % ihres Bruttoeinkommens zu betreiben, sofern die Beiträge auch tatsächlich entrichtet werden (vgl. BGH, FamRZ 2007, 793, 795; 2005, 1817, 1821). Die Aufwendungen zu dieser Altersversorgung entrichtet die Antragstellerin seit vielen Jahren, das wurde auch in den Ehevertrag aufgenommen. Die geringfügige Abweichung zu den 4 % ist im Hinblick auf die gehobenen Einkommensverhältnisse der Parteien nicht zu beanstanden. Allerdings können daneben nicht auch noch die von der Antragstellerin geltend gemachten Beitragszahlungen in die Pensionskasse für freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der … VVaG, die sich bei einem unterstellten Bruttoeinkommen von 3.199,73 € auf 351,98 € monatlich belaufen, berücksichtigt werden. Insofern ist der Antragsgegner nicht verpflichtet, der Antragstellerin eine, zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung laufende, private Altersvorsorge in Höhe von mehr als 15 % ihres Bruttoeinkommens über den Unterhalt mitzufinanzieren, zumal der Antragstellerin gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt zusteht. Des Weiteren sind 220,00 € monatlich zu berücksichtigen, die die Antragstellerin für Fahrtkosten aufwenden muss. Als berufsbedingte Aufwendungen sind diese Kosten vom Nettoeinkommen abzusetzen. Es ist allerdings nicht ersichtlich, weshalb die Antragstellerin hier berechtigt sein sollte, dem Antragsgegner die Kosten für die Wegstrecke zwischen Stadt02 und Stadt03 entgegen zu halten. Die Parteien lebten in Stadt01, vor der Eheschließung lebte die Antragstellerin in Stadt03. Wie sich aus dem Ehevertrag ergibt, stand für die Parteien bereits im Zeitpunkt der Eheschließung fest, dass die Antragstellerin nach der Babypause wieder ihre Beschäftigung beim … in Stadt03 aufnimmt. Die Antragstellerin hatte im Zeitpunkt der Trennung auch keine persönlichen oder verwandtschaftlichen Bindungen nach Stadt02. Das dortige Betreuungsangebot rechtfertigte den Umzug dorthin nicht. Auch in Stadt03 und Stadt01 gibt es ausreichende ganztägige Betreuungsangebote. Wenn aber für die Notwendigkeit der geltend gemachten Fahrtkosten kein erkennbarer sachlicher Grund gegeben ist, können diese lediglich in Höhe der Fahrtkosten berücksichtigt werden, die bei einem Verbleib in Stadt01 angefallen wären. Die Entfernung zwischen Stadt01 und dem Stadt03 … beträgt etwa 20km. Zu berücksichtigen sind daher Fahrtkosten von 20 x 2 x 220 x 0,3: 12 = 220,- €. Schließlich sind die von der Antragstellerin getragenen Kindergartenkosten in Abzug zu bringen, soweit sie nicht von dem vom Antragsgegner gezahlten Tabellenkindesunterhalt abgedeckt sind, mithin in Höhe von 240,00 €. Die Kosten für den von X besuchten Ganztagskindergarten belaufen sich auf monatlich 345,00 €. Kindergartenkosten stellen keinen berufsbedingten Aufwand des betreuenden Elternteils dar, sondern sind zum (Mehr-)Bedarf des Kindes (BGH, Urteil vom 05.03.2008, FamRZ 2008, 1152) zu rechnen. Denn mittlerweile stehen die erzieherischen Aspekte bei dem Besuch eines Kindergartens im Vordergrund. Der Gesichtspunkt der Betreuung des Kindes, um dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, steht daneben eher im Hintergrund(vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2008, FamRZ 2008, 1152). Insofern teilt der Senat die Rechtsprechung des 6. Familiensenats, wonach es sich bei den Kindergartenkosten um Aufwendungen des betreuenden, erwerbstätigen Elterteils handeln soll (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2007, 1353, 1354) nicht. Vom Tabellenkindesunterhalt sind die Kosten für die Verpflegung im Kindergarten sowie die Kosten für den halbtägigen Kindergartenbesuch von bis zu 50,- € monatlich umfasst, da der halbtägige Besuch eines Kindergartens heute die Regel darstellt und die durch den Besuch entstehenden Kosten – ebenso wie die Verpflegungskosten - üblicherweise bei Kindern, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, anfallen. Der darüber hinaus gehende Bedarf ist als Mehrbedarf i.S.d. 1603 II BGB grundsätzlich von beiden Parteien anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen zu zahlen. Bei der Ermittlung der beiderseitigen bereinigten Nettoeinkünfte ist er bei dem Ehegatten in Abzug zu bringen, der ihn deckt. Das ist hier die Antragsstellerin. Zieht man die Verpflegungspauschale von 55,- € und den im Tabellenkindesunterhalt enthaltenen Betrag von 50,- € von den Kindergartenkosten von 345,- € ab, verbleibt ein von der Antragstellerin gedeckter Bedarf von 240,- €. Nach Abzug der genannten Posten ergibt sich ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen der Antragstellerin in Höhe von 1.267,93 €. Ihr ungedeckter Bedarf bis zur relativen Sättigungsgrenze von 2.200,- € beträgt nach Abzug des Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/7 = 181,13 € (Ziffer 15.3 der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt am Main – Stand 01.01.2008) 1.113,20 € (2.200,00 ./. 1.086,80). Gem. § 1578 Abs. 3 hat die Antragstellerin auch Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt. Dieser bemisst sich unter Heranziehung der Bremer Tabelle wie folgt: Bemessungseinkommen 1.113,00 € Bremer Tabelle 01. 01. 2008, fiktives Brutto: 1113 + 22 % = 1.358,00 € Vorsorgeunterhalt: 1358 * 19,9% = 270,00 € Der Betrag kann vom Antragsgegner aus nicht bedarfsprägendem Einkommen gezahlt werden, weshalb er auch nicht zu einer Minderung des Anspruchs auf Elementarunterhalt führt. Insgesamt ergibt sich ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin in Höhe von 1.383,00 €. Dadurch wird weder der Halbteilungsgrundsatz verletzt, noch die im Ehevertrag festgelegte Begrenzung des Unterhalts überschritten, selbst wenn man das vom Antragsgegner vorgetragene (aber nicht belegte) Einkommen in Höhe von 5.300 € zugrunde legt. Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ist – entgegen der Ansicht des Antragsgegners – nicht ganz oder teilweise verwirkt. Eine Verwirkung gem. § 1579 Nr. 1 BGB wegen kurzer Ehedauer scheidet aus. Zwar ist die Dauer der Ehe (Zeit von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages) von knapp 2 Jahren gerade noch als kurz anzusehen (vgl. BGH, FamRZ 1981, 140 ). Nach der neuen Gesetzeslage bedarf es sodann, in einem zweiten Schritt, der Prüfung, inwieweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auf ungekürzten und unbefristeten Unterhalt auch unter Wahrung der Belange des zu betreuenden Kindes grob unbillig ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht (vgl. BGH, FamRZ 1990, 492). Die Betreuungszeit ist daher nicht schematisch der Ehedauer zuzurechnen, sondern wird erst im Rahmen der Abwägung relevant (Wendl/Staudigl-Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7.Aufl., § 4, Rn. 639). Mit den bereits angestellten und ausführlich dargelegten Überlegungen zu den kindbezogenen Gründen des § 1570 Abs. 1, S. 3 BGB und den elternbezogenen Gründen des § 1570 Abs. 2 BGB ist eine grobe Unbilligkeit zu verneinen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, andererseits der Wegfall des Unterhaltsanspruchs bei der Antragstellerin entweder X und seine Mutter in wirtschaftliche Bedrängnis brächte oder X auf die notwendige Zuwendung der Antragstellerin verzichten müsste. Auch eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 5 BGB ist nicht gegeben. Eine Verwirkung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Unterhaltsberechtigte durch sein Verhalten die Vermögensinteressen des Verpflichteten verletzt hat, wobei eine Gefährdung ausreicht (Palandt-Brudermüller, BGB, 68. Aufl., § 1579 Rn. 25). Diese Voraussetzung ist indes nicht erfüllt. Der Antragsgegner hat seinen Vortrag darauf gestützt, dass die Antragstellerin in ihrem im September 2007 gestellten Verbundantrag auf nachehelichen Unterhalt verschwiegen habe, dass sie ab Januar 2008 wieder erwerbstätig sei und Einkünfte erziele. Sie habe erst auf ausdrückliches Befragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung im Parallelverfahren Sorgerecht am 06.09.2007 eingeräumt, ab Januar 2008 einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ausweislich der Unterakte UE ergibt sich (Bl. 64 d. A.), dass die Familienrichterin mit gerichtlichem Schreiben vom 11.10.2007 der Antragstellerin die Auflage erteilte, die künftigen Einkünfte mitzuteilen. Dieser Auflage kam die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 12.11.2007 nach, mit dem sie ihren Arbeitsvertrag für ihre ab Januar 2008 auszuübende Tätigkeit vorlegte, den sie mit ihrem Arbeitgeber, dem …, am 08.10.2008 abgeschlossen hatte. Daraus ergibt sich, dass die Antragstellerin weder bei Klageerhebung noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Sorgrechtsverfahren einen wirksamen Arbeitsvertrag besaß oder wusste, was sie künftig verdienen würde. Insbesondere aber war sowohl dem Antragsgegner als auch dem Gericht die Arbeitsaufnahme der Antragstellerin vor deren Beginn bekannt, so dass zu keinem Zeitpunkt auch nur eine Gefährdungslage hinsichtlich des Vermögens des Antragsgegners gegeben war. Schließlich vermögen auch die vom Antragsgegner vorgetragenen Umstände wie die Diskreditierung seiner beruflichen Leistungen, Gewalttätigkeiten zum Nachteil des Antragsgegners sowie Beschimpfungen und Beleidigungen, Aufstellen wahrheitswidriger Beschuldigungen, sowie Kindesentziehung und Umgangsvereitelung die Tatbestände des § 1579 Nr. 3, 7 und 9 BGB nicht erfüllen, sind sie doch vage und unbestimmt gehalten und damit nicht dem Beweis zugänglich. Die vorübergehende Entziehung des gemeinsamen Sohnes während der ersten Trennung im März 2005 führt nicht zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs, da die Parteien in der Folgezeit wieder zusammengelebt und damit zu erkennen gegeben haben, dass sie füreinander einstehen wollen. Eine zeitliche Begrenzung des Betreuungsunterhalts nach § 1578 b BGB kommt nicht in Betracht. Der Anspruch besteht bereits nach seiner Systematik und seinem Wortlaut (“solange und soweit“) nach nur für die Zeit der notwendigen Betreuung. Auch der Betreuungsunterhalt gem. § 1570 BGB a.F. wurde trotz des Altersphasenmodells nach einhelliger Auffassung unbefristet zugesprochen. In der Literatur sprechen sich Borth (FamRZ 2008, 2,8), Schürmann (FuR 2008, 183,184) und Ehinger (FamRB 2008, 212, 215) gegen eine Befristungsmöglichkeit aus, außer zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sei sicher, wann die Betreuungsbedürftigkeit entfalle (a.A. Peschel-Gutzeit, FUR 2008, 24,27; Schilling, FUR 2008, 27,30;). Eine Befristung scheidet aus, wenn nicht sicher prognostizierbar im Sinne von § 258 i.V.m. § 323 ZPO ist, zu welchem Zeitpunkt die Betreuungsbedürftigkeit vollständig entfällt. Aufgrund der Unwägbarkeiten im kindlichen Entwicklungs- und Reifeprozess dürfte eine Begrenzung regelmäßig ausscheiden, weshalb auch die Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt am Main, Stand 01.01.2008 in der Fassung vom 19.05.2008, Ziffer 17.1, letzter Satz, eine Befristung des Betreuungsunterhalts im Regelfall ablehnen. Mit ähnlicher Begründung haben sich das Kammergericht Berlin (FamRZ 2008, 1942), das Thüringer Oberlandesgericht (NJW 2008, 3224 ) und das Oberlandesgericht München (FamRZ 2008, 1945), gegen eine Befristung des Betreuungsunterhalts ausgesprochen (a.A. OLG Bremen, FamRZ 2008, 1281 zu § 1615 l II BGB n.F.). Ab welchem Zeitpunkt X sowenig Betreuung benötigt, dass der Antragstellerin eine Vollzeiterwerbstätigkeit möglich ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt – X ist gerade 4 Jahre alt geworden – nicht beurteilt werden, hängt dies doch davon ab, welche körperliche, geistige und seelische Entwicklung X nehmen wird. Der rückständige Unterhalt für den Zeitraum 01.07.2008 bis 31.12.2008 errechnet sich wie folgt: gezahlt wurden aufgrund des EA-Beschlusses vom 16.09.2008 monatlich 984 € seit April 2008, die die Antragstellerin entsprechend ihrer Berechnung im Schriftsatz vom 01.12.2008 als Erfüllung akzeptiert. Die Ehescheidung wurde am 08.07.2008 rechtskräftig, so dass im Juli nur für 24 Tage Unterhalt geschuldet ist. Juli 2008: Altervorsorgunterhalt: 209,03 € (270 : 31 x 24) Elementarunterhalt: 1.113 €– 984 € = 129 €: 31 x 24 = 99,87 € August bis Dezember 2008: Elementarunterhalt :1.113 €– 984 € = 129 € x 5 (Monate) = 645 € Altersvorsorgeunterhalt: 270 € x 5 = 1350 € ergibt insgesamt: 2.303,90 € Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Eine von der Kostenaufhebung abweichende Kostenverteilung ist wegen des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens der Parteien auch im Hinblick auf deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse und trotz teilweiser Berufungsrücknahme nicht geboten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2 S.1, 47 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 GKG. Die Revision ist im Hinblick auf das neue Recht zum Betreuungsunterhalt und die ungeklärte und in den Leitlinien der Oberlandesgerichte höchst unterschiedlich beantwortete Frage der Gewichtung des Alters des Kindes und der Bildung von altersbezogenen Fallgruppen gem. § 543 Abs. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.