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Urteil

29 U 110/20

OLG Frankfurt 29. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:0705.29U110.20.00
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Leitsätze
1. Die Verpflichtung des Architekten zur Integration der Fachplanungen in seine eigene kann dazu führen, dass er diese anzupassen, d.h. seine Planung zu ergänzen oder zu korrigieren hat. 2. Der Architekt hat bei für ihn unschwer erkennbaren Anhaltspunkten für seine mangelhafte Leistung diese näher zu überprüfen oder zumindest eine Überprüfung durch den gesondert beauftragten Fachplaner sicherzustellen (hier: schiefer Bodeneinlauf). Der Umstand allein, dass dieser Fachplaner auch mit der Beaufsichtigung spezifischer Gewerke beauftragt worden ist, führt hinsichtlich deren Mängel nicht zu einer umfassenden Haftungsfreistellung für den Architekten.
Tenor
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.04.2020 abgeändert. Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an die Klägerin 235.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.07.2017 aus 66.754,00 € sowie aus 168.246,00 € seit 03.10.2020 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1.) verpflichtet ist, der Klägerin den über den in Ziffer 1. bezifferten Zahlungsbetrag hinausgehenden Aufwand und Kosten zu ersetzen, die der Klägerin entstanden sind und noch entstehen aufgrund von Feuchtigkeit und/oder Nässebildung und/oder Schimmelbildung im Erdgeschoss des Erweiterungsbaus für Essensversorgung und der Errichtung von 3 Klassenräumen der Schule1, Straße1 in Stadt1, insbesondere wegen der in diesem Rechtsstreit festgestellten Mängel bei der Überwachung von Bauleistungen und bei der Planung von Bauleistungen. Die Berufung der Beklagten zu 1.) wird zurückgewiesen. Die Beklagte zu 1.) hat die Kosten des Berufungsverfahrens - mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention der Streithelferin der Beklagten zu 1) - zu tragen. Der Streithelferin der Beklagten zu 1) werden die Kosten ihrer Nebenintervention auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verpflichtung des Architekten zur Integration der Fachplanungen in seine eigene kann dazu führen, dass er diese anzupassen, d.h. seine Planung zu ergänzen oder zu korrigieren hat. 2. Der Architekt hat bei für ihn unschwer erkennbaren Anhaltspunkten für seine mangelhafte Leistung diese näher zu überprüfen oder zumindest eine Überprüfung durch den gesondert beauftragten Fachplaner sicherzustellen (hier: schiefer Bodeneinlauf). Der Umstand allein, dass dieser Fachplaner auch mit der Beaufsichtigung spezifischer Gewerke beauftragt worden ist, führt hinsichtlich deren Mängel nicht zu einer umfassenden Haftungsfreistellung für den Architekten. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.04.2020 abgeändert. Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an die Klägerin 235.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.07.2017 aus 66.754,00 € sowie aus 168.246,00 € seit 03.10.2020 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1.) verpflichtet ist, der Klägerin den über den in Ziffer 1. bezifferten Zahlungsbetrag hinausgehenden Aufwand und Kosten zu ersetzen, die der Klägerin entstanden sind und noch entstehen aufgrund von Feuchtigkeit und/oder Nässebildung und/oder Schimmelbildung im Erdgeschoss des Erweiterungsbaus für Essensversorgung und der Errichtung von 3 Klassenräumen der Schule1, Straße1 in Stadt1, insbesondere wegen der in diesem Rechtsstreit festgestellten Mängel bei der Überwachung von Bauleistungen und bei der Planung von Bauleistungen. Die Berufung der Beklagten zu 1.) wird zurückgewiesen. Die Beklagte zu 1.) hat die Kosten des Berufungsverfahrens - mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention der Streithelferin der Beklagten zu 1) - zu tragen. Der Streithelferin der Beklagten zu 1) werden die Kosten ihrer Nebenintervention auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Straße1 in Stadt1. Darauf ließ sie in den Jahren 2008 bis 2009 einen Erweiterungsbau der Schule1 errichten, der im Erdgeschoss über eine Küche, einen Speisesaal, Toiletten, Büro- und Lagerräume sowie einen Heizraum verfügt. Dort zeigten sich nach Bauerrichtung und Abnahme Feuchtigkeit im Boden und Nässe mit Schimmel an den Wänden. Die Klägerin beansprucht den Ersatz der aufzuwendenden Mängelbeseitigungskosten. Die Beklagte zu 1.) war mit der Bauplanung und -überwachung entsprechend den Leistungsphasen 1 - 8 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, die Beklagte zu 2.) mit Abdichtungsarbeiten, die Beklagte zu 3.) mit Fliesen- und Plattenarbeiten, die Beklagte zu 4.) mit der Küchenplanung einschließlich der Ausführungsplanung entsprechend den Leistungsphasen 3 - 9, die Streithelferin der Beklagten zu 1.) mit dem Einbau zahlreicher Bodenabläufe und das (am Rechtsstreit nicht beteiligte) Ingenieurbüro X mit der fachtechnischen Planung und Überwachung der technischen Ausrüstung des Gebäudes beauftragt. Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstands erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.04.2020 verwiesen. Das Landgericht hat die Beklagte zu 1.) verurteilt, an die Klägerin 66.754,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.07.2012 zu zahlen. Es hat festgestellt, dass die Beklagte zu 1.) verpflichtet ist, der Klägerin den über 66.754,00 € hinausgehenden Schaden, insbesondere die anfallende Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, zu ersetzen, der der Klägerin entstanden ist oder noch entsteht aufgrund von Feuchtigkeit und/oder Nässebildung und/oder Schimmelbildung im Erdgeschoss des Erweiterungsbaus für Essensversorgung und der Errichtung von Klassenräumen der Schule1, Straße1 in Stadt1, insbesondere wegen der in diesem Rechtsstreit festgestellten Mängel bei der Überwachung der Bauleistungen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten zu 1.), mit der diese ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Sie rügt, das Urteil des Landgerichts sei bereits deswegen fehlerhaft, weil es die Verurteilung der Beklagten zu 1.) darauf stütze, dass im Flur keine Abdichtung vorhanden sei. Denn diese Annahme finde in der Urteilsbegründung keine Stütze. Offen bleibe auch, ob und inwiefern die Beklagte zu 1.) für das Fehlen der Bodenabdichtung im Flur verantwortlich sei. Ferner habe das Landgericht den Umfang der die Beklagte zu 1.) treffenden Bauüberwachungspflicht fehlerhaft gewürdigt und insbesondere nicht berücksichtigt, dass die Planung, Objektüberwachung und Abnahme der Arbeiten für den Einbau der Bodeneinläufe auf einen Fachplaner übertragen worden seien. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der fehlerhafte Einbau der beiden undichten Bodeneinläufe Nr. 11 und Nr. 13 im Bereich der Küche nur dann erkannt werden können, wenn die Geruchsverschlussglocke abgenommen worden wäre. Da es sich beim Einbau von Bodeneinläufen um einfache handwerkliche Tätigkeiten gehandelt habe und zudem ein Fachplaner eingeschaltet gewesen sei, dem auch die Überwachung oblegen habe, habe die Beklagte zu 1.) keine - über eine Sichtprüfung des Bodens hinausgehende - Kontrolle geschuldet. Die Beklagte zu 1.) und die Streithelferin der Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.04.2020 abzuändern und die Klage gegen die Beklagte zu 1.) abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zu 1.) zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Mit Schriftsatz vom 25.09.2020 hat die Klägerin Anschlussberufung eingelegt und ihre Klage in zweiter Instanz auf den vom Sachverständigen SV1 geschätzten Betrag von 235.000,00 € erweitert. Auch ihren Feststellungsantrag hat die Klägerin dem erhöhten Zahlungsantrag angepasst. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit es die Haftung der Beklagten zu 1.) wegen Planungs- und Überwachungsfehlern bejaht hat. Die Klägerin beantragt mit der Anschlussberufung, 1. das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.04.2020, zugestellt am 29.04.2020 (2-20 O 130/17), abzuändern und die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die Klägerin 235.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.07.2017 aus 66.754,00 € sowie aus 168.246,00 € seit Klageerweiterung (03.10.2020) zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte zu 1.) verpflichtet ist, der Klägerin den über den in Ziffer 1. bezifferten Zahlungsbetrag hinausgehenden Aufwand und Kosten zu ersetzen, die der Klägerin entstanden sind und noch entstehen aufgrund von Feuchtigkeit und/oder Nässebildung und/oder Schimmelbildung im Erdgeschoss des Erweiterungsbaus für Essensversorgung und der Errichtung von 3 Klassenräumen der Schule1, Straße1 in Stadt1, insbesondere wegen der in diesem Rechtsstreit festgestellten Mängel bei der Überwachung von Bauleistungen und bei der Planung von Bauleistungen. Die Beklagte zu 1.) und ihre Streithelferin beantragen, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstands wird auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. 1. Berufung der Beklagten zu 1.) Die Berufung der Beklagten zu 1.) ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1.) nach den §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB in Form des zweckgebundenen Vorschusses als Schadensersatz bejaht und in beantragter Höhe zugesprochen. Auch seine Feststellung der weitergehenden Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 1.) hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Vor Abschluss einer gebotenen Sanierungsmaßnahme kann - wegen Ungewissheit hinsichtlich der tatsächlichen Mangelbeseitigungskosten - isoliert oder mit einem Zahlungsantrag kombiniert auf Feststellung geklagt werden. Das gilt auch bei einer Vorschussklage, obwohl eine solche wegen des ihr innewohnenden Feststellungselements eigentlich eine Feststellungsklage erübrigt. Die Rechtsansicht des Landgerichts, dass ist die Beklagte zu 1.) nicht mit Blick auf die Einschaltung der Sonderfachleute X von ihrer Haftung als Objektplanerin entbunden sei, wird vom Senat geteilt. Ihre Architektenleistung war mangelhaft, weil die geplante und von der Beklagten zu 1.) zu überwachende Ausführung des Bauvorhabens zu einem Mangel des Bauwerks geführt hat. Kurz nach Erstellung des Gebäudes kam es zu Feuchtigkeitserscheinungen und Schimmelbildungen, deren Ursache nach den überzeugenden Feststellungen des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen SV1 in drei Baufehlern begründet sind (Seite 53 des Gutachtens vom 24.12.2018): 1. Undichter Bodeneinlauf (Nr. 11) in der Spülküche Mitte 2. Undichter Bodeneinlauf (Nr. 13) im Flur 3. Fehlende Abdichtung der Bodenfläche im Flur Für alle drei Ursachen haftet die Beklagte zu 1.). a. Der Beklagten zu 1.) ist zunächst ein Planungsverschulden zur Last zu legen. Denn sie hat es versäumt, eine Nachplanung vorzunehmen, nachdem das Fachplanungsbüro X neben dem Trinkbrunnen im Flur einen Bodenablauf geplant hatte. Der Sachverständige SV1 hat auf Seite 34 seines Gutachtens vom 24.12.2018 festgestellt, dass im Flur keine Abdichtung der Bodenfläche an den Abdichtungsflansch des dortigen Bodeneinlaufs Nr. 13 („Trinkbrunnen Flur“) angeschlossen war. Das aus diesem Bodeneinlauf austretende Wasser lief beim Befüllen mit Wasser teils auf der Abdichtung in den Fußbodenaufbau, teils unter der Abdichtung auf die Bodenplatte und teils direkt durch den offenen Bodenplattendurchbruch in das darunter befindliche Erdreich. Er hat überzeugend ausgeführt, dass wegen des Trinkbrunnens und des zugehörigen Bodeneinlaufs im Flur dort nach den einschlägigen Regeln er Technik eine Abdichtung gegen Feuchtigkeit auszuführen gewesen wäre, deren Fehlen die Entstehung der Mangelerscheinungen (Nässe und Schimmel) zusätzlich zu den undicht eingebauten beiden Bodeneinläufen begünstigt hat. Ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen auf Seite 45 des Gutachtens vom 24.12.2018 wurden durch das Vorhandensein des Bodeneinlaufs im Flur eine Abdichtung der Bodenfläche und der angrenzenden Wandflächen im Sockelbereich sowie Absperrungen/Schwellen in den Türbereichen zur mangelfreien Objekterrichtung gemäß § 12 HBO und DIN 18195 Teil 5 in der bis zum Juni 2017 gültigen - maßgeblichen - Fassung erforderlich. Auf die insoweit regelkonforme Erstellung des Erweiterungsbaus hätte die Bekl. zu 1.) als planende Architektin hinwirken müssen. Abgesehen davon, dass die Mitursächlichkeit der fehlenden Abdichtung für die Feuchtigkeitsschäden durch das Sachverständigengutachten bewiesen ist, kommt es darauf nicht einmal an. Der Auftraggeber kann die Beseitigung eines durch einen Regelverstoß begründeten Baumangels selbst dann verlangen, wenn dieser (noch) nicht zu einem Bauschaden geführt hat. Der Beklagten zu 1.) kann zwar in der Beurteilung gefolgt werden, dass die Planung der Bodeneinläufe dem Fachplanungsbüro X oblag und sie, die Beklagte zu 1.), nicht verpflichtet war, dessen Leistungen fachlich zu überwachen. Als für das Gesamtbauvorhaben zuständige Objektplanerin hatte die Beklagte zu 1.) aber die Fachleistungen anderer Planer zu koordinieren und in ihre eigene Planung zu integrieren (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.10.2012, 5 U 162/11, LS 2 + Rn. 15; Frechen in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl. 2018, Rn. 2504). Gemäß Anlage 11 zur HOAI zählt das Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung zu den im Rahmen der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) zu erbringenden Grundleistungen des Architekten. Hätte die Beklagte zu 1.) diese Überprüfung der Fachplanung der Bodenabläufe in gebotener Weise vorgenommen, hätte sie festgestellt, dass beide Planungen hinsichtlich des Flurbereichs mit Blick auf die fachgerechte Abdichtung des Bodens nicht miteinander kompatibel waren. Während die Nassbereiche (Küche und Spülküche) über eine Bodenabdichtung verfügen, die seitens der Beklagten zu 1.) ordnungsgemäß geplant worden war, fehlte diese Bodenabdichtung im Flur, obwohl auch dort ein Bodeneinlauf existiert. Dass die von der Beklagten zu 1.) stammende Objektplanung im Flur keinen Trinkbrunnen vorgesehen hatte und deshalb auch keinen Bodeneinlauf erforderlich gemacht hätte, entlastet die Beklagte zu 1.) nicht von ihrer Planungsverantwortung. Denn die Entscheidung der Klägerin bzw. der Fachplaner für diesen Trinkbrunnen hätte für die Beklagte zu 1.) Anlass zur Nachplanung der Bodenabdichtung sein müssen. b. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Beklagte zu 1.) darüber hinaus auch ihre Bauüberwachungspflicht (entsprechend Leistungsphase 8) verletzt. Der mit der Bauaufsicht beauftragte Architekt ist bei wichtigen und kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, zu besonderer (erhöhter) Aufmerksamkeit und zu einer intensiven Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet (vgl. statt aller: BGH, Urt. v. 06.07.2000, VII ZR 82/98, zit. nach juris, Rn. 15). Zu derartigen gefahrenträchtigen Arbeiten zählt auch der Einbau von Bodeneinläufen, da sie bestimmungsgemäß Wasser führen und damit das Risiko der Bodendurchfeuchtung bergen. Des Weiteren muss der Architekt nähere Überprüfungen vornehmen, wenn sich Anhaltspunkte für Mängel ergeben. Hätte die Beklagte zu 1.) eine sorgfältige Abnahmebegehung durchgeführt, hätte sie festgestellt, dass der Bodeneinlauf Nr. 11 in der Spülküche schief war. Der Fliesenbelag war im Bereich des Bodenablaufs Nr. 11 uneben. Das war mit bloßem Auge zu erkennen. Es hätte keines Rückbaus und auch keines Einsatzes von Werkzeugen bedurft, um die Mangelursache festzustellen. Der Sachverständige SV1 hat beschrieben, dass er nur den Abdeckrost abgehoben und den Geruchsverschluss händisch - ohne Werkzeug - aufgedreht habe. Ebenso zu verfahren, war für die Beklagte zu 1.) nicht unzumutbar, sondern geboten, wie der Sachverständige auch in rechtlicher Hinsicht zutreffend ausgeführt hat. Das äußerlich auffällige Erscheinungsbild des Bodenablaufs gab Anlass, dessen fachgerechte Ausführung näher zu überprüfen; wenn die Beklagte dies getan oder zumindest eine Überprüfung durch den Fachplaner X veranlasst hätte, hätte die fehlerhaft eingebaute Dichtung bemerkt und für eine rechtzeitige Mängelbeseitigung gesorgt werden können. Als Ausfluss ihrer Koordinierungspflicht als Objektplanerin hätte die Beklagte zu 1.) zudem prüfen müssen, ob die Fachplanerin ihren Pflichten zur Überwachung der von ihr zu betreuenden technischen Gewerke tatsächlich nachgekommen war (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 16.03.2021, 24 U 101/20, zit. nach juris, Rn. 160). Denn es gehörte zu den Pflichten der Beklagten zu 1.) im Rahmen der Leistungsphase 8, die Bauleistung insgesamt unter Einschluss der Sanitärarbeiten der Streithelferin der Beklagten - bei Mitwirkung der Fachplaner, der Ingenieure X - abzunehmen (vgl. OLG Hamm, ebd.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.11.2011, 5 U 8/11, zit. nach juris, Rn. 28). Die Beklagte zu 1.) hätte zumindest das Büro X fragen müssen, ob es die Dichtigkeit der Bodeneinläufe, deren ordnungsgemäßen Einbau tatsächlich überprüft hatte. Diese Frage hat sie unstreitig nicht gestellt, vielmehr sich darauf verlassen, dass das Büro X seine Aufgaben schon erfüllen würde (ausdrücklich zugestanden, Bl. 612 f. d. A.). Das Mangelbild zeigt, dass das Büro X diese seine Pflicht nicht erfüllt haben kann; für nachträglich ändernde Eingriffe fehlen jegliche Anhaltspunkte, solches ist auch nicht behauptet. 2. Anschlussberufung der Klägerin Die Anschlussberufung der Klägerin ist nach § 524 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 525, 264 Nr. 2 ZPO (auch) zur Klageerweiterung zulässig. Sie ist auch begründet. Denn die voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten belaufen sich nach der Kostenschätzung des Sachverständigen SV1 im Gutachten vom 24.12.2018 (Seiten 71/72) auf insgesamt ca. 235.000,00 €. In dieser Höhe kann die Klägerin Schadensersatz als abzurechnenden Vorschuss zur Durchführung der Mangelbeseitigung verlangen. Die Beklagte zu 1.) hat ihrerseits die Richtigkeit der Kostenschätzung des Sachverständigen SV1 nicht in Frage gestellt, so dass sie dem Berufungsurteil zugrunde gelegt werden kann. Die Beklagte zu 1.) hat die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen, weil sie unterliegt. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten zu 1.) findet § 101 ZPO Anwendung. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 ZPO.