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Beschluss

22 U 55/24

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2025:0203.22U55.24.00
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Tenor

I.

Die Kostenentscheidung des am 11.04.2024 verkündeten Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird dahin berichtigt, dass die Kosten der Streithelferin zu 1) zu 86 % von dem Beklagten zu tragen sind.

II.

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung seiner Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt.

Er erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum

25.02.2025

Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
I. Die Kostenentscheidung des am 11.04.2024 verkündeten Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird dahin berichtigt, dass die Kosten der Streithelferin zu 1) zu 86 % von dem Beklagten zu tragen sind. II. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung seiner Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt. Er erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum 25.02.2025 Stellung zu nehmen. G r ü n d e : I. Der Beklagte wurde von der Klägerin im Jahr 2013 mit Architektenleistungen für den Umbau und die Erweiterung des von ihr betriebenen Fitnessstudios beauftragt. Das Fitnessstudio wurde um einen Sauna- und Sanitärtrakt erweitert (Gutachten A. vom 22.11.2018, Seite 6). Teil des Erweiterungsbaus war der Einbau von Duschanlagen („Duschen Damen“ im Bereich der Umkleide und „Duschen“ im Bereich der Sauna und des Sanariums, siehe den als Anlage 2 zur Klageerwiderung vorgelegten Grundriss, LG-GA 221). Ein schriftlicher Architektenvertrag wurde nicht abgeschlossen. Unstreitig ist, dass der Beklagte mit der „Vollarchitektur“ unter Einschluss sämtlicher Leistungsphasen beauftragt wurde. Der Erweiterungsbau wurde in den Jahren 2014/2015 ausgeführt. Die Klägerin bezahlte die Schlussrechnung des Beklagten vom 15.07.2015 in Höhe von 71.400,00 EUR brutto. Die Streithelferin zu 1) war bei der Ausführung des Bauvorhabens mit Sanitär- und Heizungsarbeiten betraut, die Streithelferin zu 4) mit Estricharbeiten, die Streithelferin zu 3) mit Trockenbauarbeiten, die Streithelferin zu 2) mit Fliesenarbeiten. Die Klägerin hat von dem Beklagten Schadensersatz wegen Mängeln im Bereich der Duschen verlangt und sich zur Begründung auf das Gutachten des Privatsachverständigen B. vom 31.07.2018 bezogen (Anlage K2, LG-GA25). Danach seien die Rohrleitungen für die Duschen auf der KalksandC.wand verlegt worden. Die Rohrleitungen seien durch eine Ständerkonstruktion mit Gipsbauplatten abgedeckt worden, die dann mit Fliesen gekachelt worden sei. Als ersten Mangel hat der Sachverständige B. festgestellt, dass die Gipsbauplatten als Baustoff nicht zulässig seien. Insoweit ist allerdings unstreitig geblieben, dass der Einbau von Gipsbauplatten folgenlos war. Als weiteren Mängel hat der Sachverständige B. festgestellt, dass die Montage der U-Profile für die Wandunterkonstruktion (Ständerwand) unsachgemäß auf dem Flunsch der Duschrinne erfolgt sei. Unterhalb des Flunsches der Duschrinne habe es Hohllagen gegeben. Zudem habe die notwendige Flunschbreite nicht eingehalten werden können, weshalb die Eindichtung der Duschrinne nicht habe gelingen können. Die Reduzierung der Flunschbreite mit gleichzeitiger Bewegungseinschränkung durch die direkte Montage an der aufgehenden Wand mache die Erstellung eines funktionsfähigen Abdichtungsebene nahezu unmöglich. Demzufolge sei bei der Planung, Überwachung und Ausführung der Rinnenmontage und der Folgeleistungen gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen worden. Der Installateur und der Trockenbauer hätten den Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik bemerken müssen, auch der abdichtende Fliesenleger hätte Bedenken anmelden müssen. Planung und Bauaufsicht seien fehlerhaft erfolgt. Ergänzend hat die Klägerin auf das von der Haftpflichtversicherung des Beklagten beauftragte Gutachten des Sachverständigen A. vom 22.11.2018 Bezug genommen (LG-GA 377). Der Sachverständige A. bestätigte die Feststellungen des Sachverständigen B. zum fehlerhaften Einbau der Rinne (Gutachten Seite 18) und führte aus, auch der Beklagte sei für den mangelhaften Einbau der Rinne verantwortlich. Durch den von der Haftpflichtversicherung des Streithelferin zu 1) beauftragten Sachverständigen C. wurde ein weiteres Gutachten erstellt. Dieses Gutachten ist nicht vorgelegt worden. Im Gutachten A. vom 22.11.2018 wird erwähnt, dass auch der Sachverständige C. den Rinnenanschluss als Schadensursache ausgemacht habe. Der Beklagte hat geltend gemacht, ihm habe nicht die Planung der Haustechnik oblegen. Es habe sich um komplexe Haustechnik gehandelt, die von einem Sonderfachmann geplant, koordiniert und überwacht werden müsse. Etwaige Planungs- und Ausführungsfehler habe er nicht erkennen können und diese seien nicht Teil der Gebäudeplanung/-überwachung gewesen. Es habe sich um handwerkliche Selbstverständlichkeiten gehandelt. Eine Sonderfachplanung habe ihm, dem Beklagten, nicht vorgelegen. Die Streithelferin zu 1) habe die Haustechnik, geplant, geliefert und die Fachbauleitung gestellt. Die Klägerin grenze nicht von einem Feuchteschaden durch eindringendes Wasser an den Armaturen ab. Der Beklagte hat Bezug auf das Gutachten A. genommen und erklärt, dass er sich das Gutachten nicht zu Eigen machen, soweit sich dieses zu den „Verantwortlichkeiten“ äußere, bei denen es sich um Rechtsfragen handele. Er, der Beklagte, habe die Verlegung der Rohre unterhalb eines Ständerwerks nicht vorgesehen. Für die fehlende Dichtscheibe an den Armaturen sei er, der Beklagte, nicht verantwortlich. Es handele sich um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit. Der Beklagte und die Streithelfer zu 2) bis 4) haben die Höhe des Schadens bestritten. Das Landgericht hat Beweis erhoben zu den Kosten von der Klägerin durchgeführten Sanierung der Rinnen. Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der tatbestandlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat es den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 96.965,91 EUR nebst Zinsen zu zahlen, sie von dem Restwerklohnanspruch der Streithelferin zu 1) aus deren Schlussrechnung vom 02.04.2019 in Höhe von 10.647,47 EUR netto und sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.725,40 EUR netto freizustellen. Der Klägerin stehe ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von §§ 634 Nr. 2, 637 BGB gegen den Beklagten zu. Der Beklagte habe seine Bauüberwachungspflicht verletzt. Die von der Klägerin zur Mangelbeseitigung aufgewendeten Kosten seien zu ersetzen. Der Klägerin sei wegen der Höhe der von ihr aufgewendeten Kosten kein Mitverschulden vorzuwerfen. Das hätten auch die Sachverständigen so bestätigt. Danach sei auch der Anspruch auf Freistellung berechtigt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Das Landgericht sei unrichtig von der Anwendbarkeit des § 637 Abs. 1 BGB ausgegangen. Das Landgericht habe zu Unrecht eine Überwachungsverpflichtung bejaht. Die Streithelferin zu 1) sei mit der TGA-Planung nebst Überwachung beauftragt worden. Hierfür spreche der unstreitige Umstand, dass die Streithelferin zu 1) die Ausführung einer Vorsatzschale angeordnet habe. Auch habe das Landgericht nicht von der Erkennbarkeit für ihn, den Beklagten, ausgehen dürfen. Der Klage fehle es an der hinreichenden Bestimmtheit, weil die Klage auf zwei verschiedene Schadenskomplexe gestützt sei. Vortrag zu der Erforderlichkeit der von der Klägerin aufgewendeten Kosten sei übergangen worden. Der Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils vom 11.04.2024 die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. II. Die Kostenentscheidung war gemäß § 319 ZPO zu berichtigen. Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits zu 14 % der Klägerin und zu 86 % dem Beklagten auferlegt. Diese Kostenquote sollte auch für die Verteilung der Kosten der Nebeninterventionen Anwendung finden. Der Klägerin sind die Kosten der Streithelfer zu 2) bis 4) in Höhe von 14 % auferlegt worden und die Streithelferin sollte die ihr durch die Nebenintervention entstandenen Kosten zu 14 % selbst tragen. Dass der Beklagte die Kosten der Streithelferin zu 1) nach der verlautbarten Kostenentscheidung lediglich zu 84 % tragen soll, ist ein offenbarer Schreibfehler. III. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. 1.Anwendbar ist das Werkvertragsrecht in der bis zum 01.01.2018 geltenden Fassung (Art. 229 § 39 EGBGB). 2.Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass der Beklagte für die Mängel der Duschrinnen verantwortlich ist. Der Planung und Bauüberwachung umfassende Architektenvertrag ist ein Werkvertrag. Der Architekt hat durch zahlreiche ihm obliegende Einzelleistungen dafür zu sorgen bzw. darauf hinzuwirken, dass das Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln entsteht (BGH, Urt. v. 25.02.1999 – VII ZR 208/97, NJW 1999, 1705; Urt. v. 26.11.1959 – VII ZR 120/58, BGHZ 31, 224). a)Die durch Abschluss des Architektenvertrags begründete Pflicht zur Bauüberwachung hat der Beklagte verletzt. Er hat in einem besonders kritischen Bereich (Abdichtungsarbeiten in einem hoch belasteten Wellnessbereich) keinerlei Überwachungstätigkeit ausgeführt. Denn der Beklagte hat geltend gemacht, ihn habe keine Pflicht zur Überwachung der Arbeiten an der Rinne getroffen. b)Der Ansicht des Beklagten, er habe die Abdichtungsarbeiten nicht überwachen müssen, ist nicht zu folgen. Der Beklagte macht geltend, die „komplexe Haustechnik“ hätte von einem Sonderfachmann geplant, koordiniert und überwacht werden müssen. Weil er mit der Planung nicht betraut gewesen sei, hätte er auch keine Bauüberwachung geschuldet (SS vom 12.08.2020, Seite 3). Schon im Ausgangspunkt ist der Ansatz des Beklagten, die „komplexe Haustechnik“ hätte von einem Sonderfachmann geplant werden müssen, für die Ausführung der Rinnen in den Duschanlagen nicht nachvollziehbar. Solche Abflussrinnen werden vielfach in Privathaushalten eingebaut, ohne dass hierfür ein Sonderfachmann beauftragt würde. Aus dem Gutachten B. und aus dem Gutachten A. ergibt sich, dass die Mängel der Abdichtung der Rinne ohne weiteres für den Beklagten erkennbar gewesen wären, hätten sie doch auch von ausführenden Handwerkern erkannt werden müssen. Das hat der Beklagte nicht erheblich bestritten, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Er hat zu den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachter keinerlei diese Ausführungen nur ansatzweise widerlegende Stellungnahme abgegeben, sondern lediglich einfach bestritten. Das genügt nicht. Angesichts des substantiierten Parteivortrags, der zudem durch ein Parteigutachten und ein Gutachten des von der Haftpflichtversicherung des Beklagten bestellten Sachverständigen gestützt wird, hätte der Beklagte sich näher dazu äußern müssen, warum der fehlerhafte Aufbau der Abdichtung für ihn nicht erkennbar gewesen sein könnte (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.03.2015 – 21 U 137/14, BeckRS 2016, 16047 Rn. 38 f.). Der Beklagte trägt zudem widersprüchlich vor. Denn der Beklagte macht zugleich geltend, für die Streithelfer habe es sich um handwerkliche Selbstverständlichkeiten gehandelt (SS vom 12.08.2020, Seite 4). Was für einen Estrichleger, Fliesenleger, Trockenbauer und ein Sanitärunternehmen eine handwerkliche Selbstverständlichkeit ist, kann aber für den Architekten nicht unerkennbar sein. Unzutreffend ist ferner die Ansicht des Beklagten, dass er deshalb keine Bauüberwachung geschuldet habe, weil er nicht mit der Planung der Technischen Gebäudeausrüstung betraut worden sei. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Planung und Bauüberwachung besteht nicht. Das ergibt sich schon daraus, dass die Funktion des planenden und bauüberwachenden Architekten voneinander getrennt werden kann. Die Bauüberwachung auch der (Abdichtungs-) Arbeiten in den Bädern war von dem Beklagten geschuldet, weil die Klägerin den Umständen nach erwarten konnte und durfte, dass auch diese Arbeiten von dem Beklagten überwacht würden. Unstreitig war der Beklagte mit der „Vollarchitektur“ betraut worden. Auf dieser Grundlage konnte und durfte die Klägerin annehmen, dass der Beklagte auch die Arbeiten in den Bädern überwachen würde. Dem steht der Vortrag des Beklagten, die Klägerin habe die Streithelferin zu 1) mit der Planung der Haustechnik betraut, nicht entgegen. Denn auch wenn dieser Vortrag zugrunde gelegt wird, dann wusste der Beklagte, dass für die Haustechnik und auch die Bäder ein gesonderter Bauüberwacher nicht beauftragt war. Die Streithelferin zu 1) war ausführendes Unternehmen, die Rinnen waren von ihr geschuldet. Die Streithelferin zu 1) konnte daher nicht Bauüberwacherin für die (angeblich) von ihr geplanten Rinnen sein, hätte sie sich dann doch selbst überwacht. Der Beklagte konnte daher nicht annehmen, eine Bauüberwachung bezüglich der Rinnen sei durch ihn nicht erforderlich und nicht geschuldet. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Vortrag des Beklagten, die Streithelferin zu 1) sei mit der Fachbauleitung betraut worden, nicht belegt, dass sie mit der Objektüberwachung beauftragt worden wäre (was aber ohnehin nicht möglich war, da sich die Streithelferin zu 1) dann selbst überwachen hätten müssen). Der Begriff des Fachbauleiters ist den Bauordnungen der Länder entlehnt (siehe etwa § 56 Abs. 2 BauO NRW). Die Tätigkeit als Fachbauleiter ist von der Objektüberwachung zu unterscheiden (Locher/Koeble/Frik HOAI 15. Auflage § 34 HOAI Rn. 214). Der Beklagte macht geltend, er habe die „ordentlichen“ Bauverträge entsprechend der Kostengruppe 300 vorbereitet, nicht aber die Beauftragungen der Kostengruppe 400 (SS vom 12.08.2020, Seite 10). Nach der DIN 276-1:2008-12 Kosten im Bauwesen – Teil 1: Hochbau (abgedruckt in Fuchs/Berger/Seifert, HOAI) gehören Beläge auf Boden- und Fundamentplatten, z. B. Estrich, Dichtungs-, Dämm-, Schutz-, Nutzschichten zur Kostengruppe 300 (Ziffer 325). Ebenso liegt es für Abdichtungen des Bauwerks einschließlich Filter-, Trenn- und Schutzschichten (Ziffer 326). Nach Ziffer 345 sind Innenwandbekleidungen einschließlich Putz-, Dichtungs-, Dämm-, Schutzschichten an Innenwänden und –stützen in der Kostengruppe 300 erfasst. Danach waren jedenfalls die Gewerke der Streithelfer des Beklagten zu überwachen. c)Doch auch wenn eine Überwachungspflicht des Beklagten für die Rinnenkonstruktion einschließend der angrenzenden und integrierten Gewerke verneint würde, müsste er für die fehlerhafte Ausführung einstehen. Denn unter dieser Prämisse hätte er im Rahmen der von ihm geschuldeten Beratung zum Leistungsbedarf die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass eine Bauüberwachung durch ihn nicht erfolgen würde, um so mehr als es sich um einen hoch mit Feuchtigkeit belasteten Bereich handelte und hier mehrere Gewerke aufeinandertrafen. Zu den Aufgaben des Architekten gehört es auch, den Auftraggeber darüber zu beraten und aufzuklären, ob die bei ihm in Auftrag gegebenen Leistungen ausreichen, um das Projekt zu realisieren, oder ob und aus welchen Gründen hierzu die Leistung weiterer Baubeteiligter, insbesondere die Einschaltung von Sonderfachleuten erforderlich ist (Thode/Thierau/Wessel ArchitektenR/IngenieurR-HdB/Hebel/Hofmann § 15 Rn. 32). Im Rahmen der von dem Objektplaner geschuldeten Koordination muss er dafür Sorge tragen, dass die Bauausführung solcher Gewerke, die er mangels eigener Sachkunde nicht kontrollieren kann, durch den hierfür zuständigen Sonderfachmann kontrolliert wird (OLG Hamm, Beschl. v. 16.03.2021 – 24 U 101/20, BeckRS 2021, 10316 Rn. 131 ff.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.11.2011 – 5 U 8/11, NJW-RR 2012, 794). d)Hinzu kommt ein weiterer Haftungsgrund. Selbst dann, wenn ein Sonderfachmann mit der Bauüberwachung betraut ist – das war hier nicht der Fall und konnte es auch nicht sein, weil sich die Streithelferin zu 1) nicht selbst überwachen konnte - ist der Objektplaner verpflichtet zu prüfen, ob die Fachplaner ihren Pflichten zur Überwachung der von ihnen zu betreuenden technischen Gewerke tatsächlich nachgekommen sind (OLG Frankfurt, Urt. v. 05.07.2021 – 29 U 110/20, NJW-RR 2021, 1384 Rn. 27). Diese Grundsätze müssen um so mehr Anwendung finden, wenn ein Sonderfachmann nicht beauftragt ist und auf der Baustelle neben dem Objektplaner nur ausführende Unternehmen tätig sind. Der Beklagte hat nicht im Nachgang kontrolliert, ob eine Überwachung dieser Arbeiten durch einen Sonderfachmann stattgefunden hat. Der Beklagte macht zudem geltend, ihm habe keine Detailplanung für die Abdichtung der Bäder vorgelegen (SS vom 12.08.2020, Seite 4 unten). Mit anderen Worten: er hat sich in keiner Weise um die Ausführung der Abdichtung gekümmert, sondern es den ausführenden Unternehmern überlassen, eine den Anforderungen genügende bautechnische Lösung zu finden. 3.Die Berufung rügt, dass die Klage nicht hinreichend bestimmt sei, weil sie auf verschiedene Schadenskomplexe gestützt werde, nämlich verschiedene Ursachen für Wassereintritte. Das liegt fern. Die Klage stützt sich auf die Kosten, die zur Beseitigung des Abdichtungsmangels an den Rinnen angefallen sind. Allein wegen der (geringfügigen) Trocknungskosten in Höhe von 4.350,00 EUR könnte eine Überschneidung mit den weiteren Wassereintritten in Betracht kommen. Auch dies ist aber nach dem Vortrag der Klägerin nicht der Fall, sie rechnet die Trocknungskosten insgesamt dem Schadensersatzanspruch wegen der fehlerhaften Ausführung der Abdichtung im Rinnenbereich zu. Das ist auch zutreffend. Der Beklagte hat in erster Instanz allein geltend macht, die weiteren (behaupteten) Mängel im Bereich der Armaturen (fehlende Dichtungsringe) seien möglicherweise mitursächlich für Wassereintritte. Damit sind aber die Trocknungskosten jedenfalls auch durch die Rinnenkonstruktion verursacht. Mitursächlichkeit genügt. 4.Die von dem Beklagten gegen die Schadensbemessung vorgetragenen Berufungsangriffe greifen nicht durch. a)Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Berufung darauf hin, dass der Klägerin kein Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 BGB zusteht, sondern ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB. Hat sich ein Planungs- oder Bauüberwachungsfehler im Bauwerk verkörpert, besteht unmittelbar ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB (BGH, Urt. v. 22.02.2018 – VII ZR 46/17, NJW 2018, 1463 Rn. 58). Lässt der Besteller den Mangel des Bauwerks beseitigen, sind die von ihm aufgewandten Kosten als Schaden gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen. Denn ihm ist in Höhe der Aufwendungen ein Vermögensschaden entstanden, den er ohne die mangelhafte Architektenleistung nicht gehabt hätte. Vor Begleichung der Kosten kann der Besteller zudem Befreiung von den eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen (BGH, Urt. v. 22.02.2018 – VII ZR 46/17, NJW 2018, 1463 Rn. 66). Zu erstatten sind die Kosten, die für die Mängelbeseitigung erforderlich gewesen sind. Für die Bewertung der Erforderlichkeit ist auf den Aufwand und die damit verbundenen Kosten abzustellen, welche der Auftraggeber im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Auftraggeber aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden konnte und musste, wobei es sich um eine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln muss. Ob die von einem Drittunternehmer verlangten Preise als erforderliche Aufwendungen erstattungsfähig sind, hängt vom Einzelfall ab. Der Auftraggeber darf nicht beliebig Kosten produzieren. Die Kosten sind überhöht, wenn eine preiswertere Sanierung, die den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, erkennbar möglich und zumutbar war. Bei der Würdigung, welche Maßnahme zu welchen Preisen möglich und zumutbar war, ist zu berücksichtigen, dass der Auftraggeber nicht gehalten ist, im Interesse des säumigen und nachbesserungsunwilligen Auftragnehmers besondere Anstrengungen zu unternehmen, um den preisgünstigsten Drittunternehmer zu finden. Er darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Preis des von ihm beauftragten Drittunternehmers angemessen ist. Einen überhöhten Preis kann er auch dann akzeptieren, wenn ihm keine andere Wahl bleibt, etwa weil die Sache dringend ist. Hat der Auftraggeber sich sachverständig beraten lassen, so kann er Ersatz seiner Aufwendungen auch dann verlangen, wenn sich später herausstellt, dass die von ihm durchgeführte Sanierung zu aufwändig war und eine preiswertere Möglichkeit bestand (BGH, Urt. v. 25.06.2015 – VII ZR 220/14, BauR 2015, 1664). b)Nicht richtig ist die Ansicht, dass strengere Maßstäbe an die Darlegung eines Schadensersatzanspruchs als an die Darlegung eines Aufwendungsersatzanspruchs anzulegen seien. Für den Schadensersatzanspruch gilt § 287 Abs. 1 ZPO. Der Schaden ist zu schätzen. c)Der Vortrag des Beklagten, ein Rückbau sei nicht erforderlich gewesen, greift nicht durch. Die mangelhafte Rinnenkonstruktion ist nach den Ausführungen des Landgerichts unstreitig geblieben (LGU Seite 9 f.). An diese tatbestandliche Feststellung ist der Senat gebunden. Die Feststellung des Landgerichts ist auch zutreffend. In der Klageerwiderung ist der Mangel nicht von dem Beklagten in Abrede gestellt worden. Im Gegenteil hat der Beklagte als Grund für die Feuchtigkeitsschäden identifiziert, dass die Streithelferin zu 1) die Vorsatzschale angeordnet habe, wodurch die Aussparungen für die Duschrinnen näher an die Wände gerückt seien (Klageerwiderung Seite 6). Das entspricht dem von dem Sachverständigen B. festgestellten Mangel. Im Hinweisbeschluss vom 21.07.2020 (dort Seite 1) hat das Landgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beklagte die mangelhafte Montage und Eindichtung der Duschrinnen nicht in Abrede stellen. Dem ist der Beklagte mit Schriftsatz vom 12.08.2020 nicht entgegen getreten. Dem sehr pauschalen Vortrag im Schriftsatz vom 29.02.2024 und Schriftsatz vom 12.08.2020, es wäre eine Versetzung der Ablaufrinnen ohne vollständige Neuherstellung der Flächen möglich gewesen bzw. Mängel hätten punktuell beseitigt werden können, ist das Landgericht zu Recht nicht gefolgt. Schon in der Sache ist dieser Vortrag kaum nachvollziehbar. Wie die insgesamt mangelhafte Ausführung der Rinnen durch punktuelle Maßnahmen hätte beseitigt werden können, erschließt sich nicht ansatzweise. Das kann aber auch dahinstehen. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin die Sanierungsarbeiten unter Begleitung des Sachverständigen B. hat ausführen lassen. Nach Maßgabe der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des BGH sind die Kosten, die für die von einem Sachverständigen empfohlene Sanierung aufgewendet werden, als Schaden zu erstatten. Die Ansicht der Berufung, der Beklagte als Schädiger habe das „Werkstattrisiko“ nur insoweit zu tragen, als der mit der Mangel- oder Schadensbeseitigung betraute Unternehmer Werklohn oberhalb des üblichen und angemessenen Werklohns fordere (Berufungsbegründung Seite 8), ist falsch. So hat der BGH die Kosten für solche Mangelbeseitigungsmaßnahmen als erstattungsfähig angesehen, die sich im Nachhinein als ungeeignet zur Mangelbeseitigung erwiesen haben (BGH, Urt. v. 07.03.2013 - VII ZR 119/10, BauR 2013, 1129). Das beruht darauf, dass der haftungsrechtliche Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung (hier: Überwachungsfehler) und Schaden (hier: Aufwenden der Kosten zur Sanierung der Rinnen) durch die Willensentscheidung des Geschädigten nicht unterbrochen wird. Erst wenn es dem Geschädigten im Sinne eines Mitverschuldens vorgeworden werden kann, dass er zur Mangel-/Schadensbeseitigung nicht erforderliche Aufwendungen ergriffen hat, wird der Zurechnungszusammenhang unterbrochen (OLG Hamm, Urt. v. 25.11.2014 - 24 U 64/13, NZBau 2015, 232). Das ist hier nicht der Fall. Die Berufung stellt nicht in Abrede, dass der Klägerin zur Durchführung der Sanierungsmaßnahmen geraten worden ist, wie sich auch aus der Dokumentation des Privatgutachters B. vom 26.11.2020 ergibt (Anlage K 38, LG-GA 1057). Zu Unrecht verweist der Beklagte in der Berufung auf Vortrag der Streithelfer, der übergangen worden sei. Er verweist zunächst auf den Schriftsatz des Streithelfers zu 2) vom 05.03.2020. Der dort gehaltene Vortrag erschöpft sich in einem pauschalen Bestreiten dazu, dass kein Überblick über die Mängel und die Maßnahmen gegeben sei. Das überzeugt nicht. Nach den vorgelegten Rechnungen und Planunterlagen ist eindeutig, welche Maßnahmen die Klägerin für die Sanierung der Rinnen durchgeführt hat. Er verweist weiter auf den Schriftsatz der Streithelferin zu 3) vom 03.03.2020, Seite 4. Dort ist der Vortrag zum Schaden vorsorglich bestritten und als unsubstantiiert gerügt worden. Hierzu kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen worden. Die Ansicht der Berufung, Erläuterungen zu den Mangelbeseitigungsmaßnahmen fehlten (Berufungsbegründung Seite 9) ist im Hinblick auf die Dokumentation der Mangelbeseitigungsmaßnahmen des Sachverständigen B. vom 26.11.2020 nicht nachvollziehbar. Wenn der Beklagte hier auf die Wasserschadensereignisse zurückkommt, geht das fehl, weil es um die Beseitigung der Mangelursachen geht. Dass der Sachverständige D. die Erforderlichkeit der Sanierungsmaßnahmen nicht hätte bewerten können, stimmt so nicht. Das hat der Sachverständige D. nur für einige der abgerechneten Positionen ausgeführt. Die Beweiserhebung war indessen ohnehin überflüssig. Die vorgelegten Rechnungen sind eindeutig der Sanierung zuzuordnen. Die Erweiterung des Fitnessstudios war fertig errichtet und in Betrieb. Die abgerechneten Arbeiten sind dann im Zuge der Beseitigung der Mängel an den Rinnen ausgeführt worden. Vorliegend besteht nicht die Gefahr, dass sonstige Baumaßnahmen verdeckt „mitabgerechnet“ werden. Unerheblich ist auch der Berufungsangriff, es fehle ein „Kostenfazit“. Ein solches hätte der Beklagte ohne weiteres selbst durch Auswertung der Ausführungen der Sachverständigen erstellen können. Es ist auch nicht richtig, dass der Sachverständige D. nicht zu der für die Klägerin erkennbaren Überhöhung der Kosten befragt worden ist. In der Anhörung hat das Landgericht dem Sachverständigen den rechtlichen Beurteilungsmaßstab mitgeteilt und ihn hierzu befragt. Auf die von der Berufung aufgeworfene Frage (Berufungsbegründung Seite 11), ob die von der Klägerin bezahlten Rechnung ortsüblichen und angemessenen Preisen entsprechen, kommt es nicht an. Daher ist auch unerheblich, ob die Fa. E. Stundenlohnarbeiten abgerechnet hat – die Klägerin hat nachvollziehbar geltend gemacht, dass die Arbeiten unter Zeitdruck und im laufenden Betrieb ausgeführt worden und zudem vorher keine detaillierte Ausschreibung erfolgt ist. Unter diesen Umständen ist mit dem verstärkten Anfall von nach Stundenlohn abzurechnenden „Regiearbeiten“ zu rechnen. Soweit eine Stundenlohnvereinbarung bestritten worden ist, ist das nach dem Maßstab des § 287 Abs. 1 ZPO angesichts der vorgelegten Rechnungen und der unstreitigen Zahlungen der Klägerin unerheblich. Die Berufung verkennt das Beweismaß, wenn sie auf § 286 ZPO verweist (Berufungsbegründung Seite 14). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 29.02.2024 lediglich noch gerügt hat, der Rückbau der Bodenfliesen und der Wandelemente sei nicht erforderlich gewesen und er die Ansicht vertreten hat, das Prognoserisiko trage die Klägerin. 4.Die Berufung wendet gegen die Zubilligung des Freistellungsanspruchs ein, dass die Streithelferin zu 1) für den Mangel verantwortlich sei und deshalb „Nachbesserungsarbeiten“ unentgeltlich erbringen müsse. Das überzeugt nicht. Die Klägerin hätte auch eine andere Unternehmerin mit der Schadensbeseitigung betrauen können. Dann wären die gleichen Maßnahmen durchgeführt worden und wären von der anderen Unternehmerin in Rechnung gestellt worden. Es ist daher nicht einzusehen, warum es den Beklagten zu 1) entlasten sollte, dass die Klägerin die Streithelferin zu 1) beauftragt hat. 5.Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind unabhängig vom Verzugseintritt zu ersetzen, weil sie durch die fehlerhafte Bauüberwachung veranlasst worden sind. Sie sind Teil des gemäß § 249 BGB zu erstattenden Schadens (Grüneberg BGB § 249 Rn. 57). Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO sind gegeben. … … …