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Urteil

29 U 201/17

OLG Frankfurt 29. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:0729.29U201.17.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 24.10.2017 abgeändert. Der Beklagte zu 4. wird verurteilt, an die Klägerin 137.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.06.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird als unzulässig verworfen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster Instanz haben die Klägerin 80% und der Beklagte zu 4.) 20% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) in erster Instanz werden der Klägerin auferlegt. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4.) in erster Instanz hat die Klägerin 20% zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 21,4% und der Beklagte zu 4.) 78,6% zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien des Berufungsverfahrens dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 24.10.2017 abgeändert. Der Beklagte zu 4. wird verurteilt, an die Klägerin 137.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.06.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird als unzulässig verworfen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster Instanz haben die Klägerin 80% und der Beklagte zu 4.) 20% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) in erster Instanz werden der Klägerin auferlegt. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4.) in erster Instanz hat die Klägerin 20% zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 21,4% und der Beklagte zu 4.) 78,6% zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien des Berufungsverfahrens dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin hat die Beklagten auf Schadensersatz wegen mangelhafter Erbringung von Architektenleistungen (Beklagter zu 1.), Planung der Oberflächenbefestigung mit Bauleitung (früherer Beklagter zu 2.) sowie Tragwerksplanung (Statik - Beklagte zu 3. und 4.) in Anspruch genommen. Die Klage gegen den Beklagten zu 2. hat sie noch in erster Instanz zurückgenommen. In der Zeit von März bis September 2011 beauftragte die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Firma1 GmbH, die ARGE X GmbH & Co. und Firma2 GmbH & Co. KG in Stadt1-Ortsteil1 (nachfolgend: ARGE) mit der Errichtung eines Neubaus einer Metallrecyclinganlage in Stadt2, Straße1. Die Abnahme der Baumaßnahme incl. der erforderlichen Leistungen zur Entwässerung der in ihrem Zuge errichteten Betonfläche erfolgte am 14.03.2012. Bereits wenige Wochen nach der Abnahme kam es zu Materialausbrüchen im Fugen- und Oberflächenbereich. Zudem konnte anfallendes Wasser nicht ordnungsgemäß ablaufen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat in einem - vor dem Landgericht Stadt3 mit dem Aktenzeichen (Aktenzeichen1) geführten - Vorprozess die ARGE auf Mangelbeseitigung im Wege der Neuherstellung in Anspruch genommen. Nach Streitverkündung ist der Beklagte zu 4) dem vorgenannten Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten (Anlage RNSP 3, Bl. 83 d.A.). Mit Urteil vom 29.09.2015 hat das Landgericht die ARGE verurteilt, Zug-um-Zug gegen einen Zuschuss der Klägerin in Höhe von 137.500,00 € die Betonfläche nebst Entwässerungs- und Abscheideanlage neu herzustellen. Es hat dabei - unter Berufung auf das Gutachten des Sachverständigen A vom 16.10.2014 (Anlage CBH 4) sowie sein Ergänzungsgutachten vom 23.03.2015 (Anlage CBH 5) - den Klageanspruch der Klägerin um einen Mitverschuldensanteil von ½ gekürzt. Dabei hat es angenommen, dass sich die Klägerin die Verursachungsanteile ihrer Planer anspruchsmindernd anrechnen lassen müsse. Der Sachverständige A hat die Selbstkosten, die von der beklagten ARGE für die Mangelbeseitigung aufzuwenden gewesen wären, auf ¾ der im Hauptgutachten ermittelten Nettosanierungskosten von 328.974,00 €, also auf rund 250.000,00 €, geschätzt. Unter Berufung auf die Interventionswirkung des Urteils vom 29.09.2015 hat die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 175.000,00 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Ansicht vertreten, die Klage sei auf der Grundlage des eigenen Tatsachenvortrags der Klägerin nicht begründet. Der Beklagte zu 4) habe zwar seine Vertragspflichten als Sonderplaner der Betonfläche verletzt. Dies stehe auf der Grundlage der im Vorprozess eingeholten Gutachten des Sachverständigen A vom 16.10.2014 und 23.03.2015 fest. Der dem Beklagten zu 4) zurechenbare Schaden beschränke sich aber auf 137.500,00 €. Letztlich könne die Schadenshöhe aber auf sich beruhen. Denn ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 4) sei verjährt. Die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 634 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB) sei bei Eingang der Klage (§§ 167 ZPO, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) am 27.02.2017 bereits abgelaufen gewesen. Die Verjährung habe mit Bezahlung der 2. Rechnung des Beklagten zu 4) vom 09.02.2011 (im Februar 2011) am 01.03.2011 zu laufen begonnen. Die klägerseits insoweit reklamierte „Prüfungsfrist“ von bis zu 6 Monaten sei nicht hinzuzuaddieren. Die Verjährungsfrist sei mit Zustellung der Streitverkündung im Vorprozess am 08.05.2015 - nach 4 Jahren, 3 Monaten und 8 Tagen - gehemmt worden. Die Hemmung habe sechs Monate nach der am 19.11.2015 eingetretenen Rechtskraft des Urteils im Vorprozess, also am 19.05.2016 geendet. Die bei Eintritt der Hemmung verbliebene Restverjährungszeit von 8 Monaten und 22 Tagen sei am 11.02.2017 abgelaufen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag gegenüber dem Beklagten zu 4) weiterverfolgt. Im Übrigen greift sie das Urteil des Landgerichts nicht an. Die Klägerin rügt, das Landgericht habe die Verjährungsfrist fehlerhaft berechnet. Die 5-jährige Verjährungsfrist habe nicht am 01.03.2011, sondern erst am 01.06.2011 zu laufen begonnen. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht die Bezahlung der Rechnung vom 09.02.2011 (Anlagenkonvolut CBH 3) als konkludente Abnahme gewürdigt. Der für die Abnahme erforderliche Abnahmewille dürfe insbesondere bei fachlich und technisch nicht versierten Auftraggebern nicht allein in das Begleichen einer Rechnung hineingelesen werden. Mit ihrer Zahlung habe sich die Geschäftsführerin der Klägerin, die Rechnungen jeglicher Art stets unverzüglich begleiche, lediglich vertragstreu und korrekt verhalten wollen. Sie habe keine geschäftliche Erklärung abgeben wollen. Deshalb sei ihr eine Prüffrist von 6 Monaten zuzubilligen. Bei Planung eines Sonderfachmanns, die - wie hier - hoch anspruchsvoll und kompliziert sei, liege es sogar nahe, eine Billigung der Leistung als (im Wesentlichen) vertragsgerecht (Abnahme) erst dann anzunehmen, wenn die Planung zur Grundlage weiterer Planungs- und Ausführungsschritte, wie z. B. der Ausführungsplanung genutzt werde. Bei Zustellung der Streitverkündung am 08.05.2015 seien erst 3 Jahre, 11 Monate und 7 Tage abgelaufen gewesen. Die Hemmung habe am 19.05.2016 geendet. Bei Berücksichtigung des Hemmungszeitraums von 1 Jahr und 11 Tagen wäre Verjährung erst am 11.06.2017 eingetreten, wäre sie nicht ab Einreichung der Klage am 27.02.2017 erneut gehemmt worden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu 4.) unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Gießen - 2 O 73/17- zu verurteilen, an die Klägerin 175.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte zu 4.) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte zu 4.) verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er vertritt die Auffassung, für die Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung im vorliegenden Rechtsstreit komme es ihm - dem Beklagten zu 4) - gegenüber nicht auf das Datum der Klageeinreichung (27.02.2017), sondern auf die Zustellung der Klageerweiterung, die am 02.06.2017 erfolgt sei, an. Zudem verkenne die Klägerin, dass der Beklagte die Erstellung der statischen Berechnung nicht am 09.02.2011, sondern bereits unter dem 21.12.2010 in Rechnung gestellt habe. Darauf sei für den Verjährungsbeginn abzustellen. Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftätze verwiesen. II. Die Berufung der Klägerin hat - soweit sie zulässig ist (1.) - in der Sache Erfolg und führt zu einer Verurteilung des Beklagten zu 4.) in Höhe einer Hauptforderung von 137.500,00 € zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen in beantragter Höhe (2.). 1. Hinsichtlich der Abweisung der Klage in Höhe eines Betrages von 37.500,00 € ist die Berufung mangels ordnungsgemäßen Berufungsangriffs bereits unzulässig. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2015 - VI ZB 40/14, zit. nach juris, Rn. 7 m.w.Nw.). Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin mit Blick auf die das angefochtene Urteil mittragende Begründung, ein über den Betrag von 137.500,00 € hinausgehender - weitergehender - Schaden sei dem Beklagten zu 4) mangels Kausalität nicht zuzurechnen, nicht gerecht. Die Schadensausweitung habe auf der eigenverantwortlichen unternehmerischen Entscheidung der Klägerin im außergerichtlichen Vergleich vom 19./20.12.2016 mit der ARGE beruht. Insbesondere sei - so hat das Landgericht weiter ausgeführt - nicht erkennbar, ob und inwiefern die ARGE zu einer mangelfreien Neuherstellung der Betonfläche tatsächlich nicht in der Lage gewesen sein soll(t)e. Dagegen hat sich die Klägerin nicht gewandt. Ein Berufungsangriff gegen die erstinstanzliche Anspruchskürzung durfte nicht mit Blick darauf unterbleiben, dass das Landgericht den Anspruch als verjährt angesehen hat. Beide Begründungen waren geeignet, die Klageabweisung in Höhe von 37.500,00 € zu tragen. Das Landgericht hat sie nebeneinandergestellt. 2. Im Übrigen hat die Berufung Erfolg. Mit rechtlich zutreffender Begründung hat das Landgericht auf Seite 4 der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils angenommen, der Beklagte habe seine Vertragspflichten als Sonderplaner der Betonfläche verletzt und hafte der Klägerin auf Schadensersatz in Höhe von 137.500,00 €. Die Haftung des Beklagten zu 4) beruht dem Grunde nach auf §§ 634 Nr. 4, 636, 280 BGB. Sie steht mit Interventionswirkung (§ 68 ZPO) aufgrund des Urteils des Landgerichts Stadt3 vom 29.09.2015 (Aktenzeichen1) fest. Dieses Urteil entfaltet im Hinblick auf das anspruchsmindernde Mitverschulden der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit Interventionswirkung gegenüber dem Beklagten zu 4). Dieser wird nach § 68 Satz 1 ZPO mit der Behauptung nicht gehört, der Vorprozess sei zu Lasten der Klägerin falsch entschieden worden. Zu Unrecht hat das Landgericht gegenüber dem Klageanspruch die Verjährungseinrede des Beklagten zu 4) für durchgreifend erachtet. Es hat dabei zunächst nicht berücksichtigt, dass für den Hemmungstatbestand der Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) gegenüber dem Beklagten zu 4) auf die Einreichung des klageerweiternden Schriftsatzes vom 26.05.2017 (Bl. 120 ff. d. A.), mit dem die Klage (auch) gegen den Beklagten zu 4) gerichtet worden ist, abzustellen ist. Dieser Schriftsatz ist bei Gericht am 26.05.2017 eingegangen und am 02.06.2017 demnächst zugestellt worden. Vor diesem Hintergrund trat Verjährungshemmung im vorliegenden Hauptsacheverfahren gemäß § 167 ZPO am 26.05.2017 ein. Zu diesem Zeitpunkt war der Klageanspruch noch nicht verjährt. Die Verjährung begann nach § 638 Abs. 1 Satz 2 a.F. BGB mit der Abnahme des Werkes. Die Abnahme besteht regelmäßig darin, dass der Besteller das hergestellte Werk körperlich hinnimmt und zu erkennen gibt, er wolle die Leistung in der Hauptsache als dem Vertrag entsprechend annehmen (BGH, Urt. v. 18.09.1967, NJW 1967, 2259, 2260 unter II.1). Obwohl das Werk des Statikers ein geistiges Werk ist, ist es abnahmefähig ebenso wie das Architektenwerk (vgl. BGH, ebd.). Die Abnahme des Statikerwerkes setzt insbesondere nicht die Ausführung des Bauwerkes voraus (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.1973, VII ZR 110/71, NJW 1974, 95), so dass die Abnahme der Baumaßnahme am 14.03.2012 nicht entscheidungserheblich ist. Beim Werk eines Statikers liegt eine konkludente Abnahme vor, wenn der Besteller dessen Pläne entgegennimmt und ihm gegenüber zu erkennen gibt, er wolle die Leistung als in der Hauptsache dem Vertrag entsprechend billigen (BGH, Urteil vom 15. November 1973 - VII ZR 110/71, BauR 1974, 67; Urteil vom 27. September 2001 - VII ZR 320/00, BauR 2002, 108, 109 = NZBau 2002, 42 = ZfBR 2002, 61 f.). Diese Voraussetzungen wurden nicht bereits im November/Dezember 2010 dadurch erfüllt, dass der Beklagte zu 4) die Statik an den Beklagten zu 2) als Fachplaner der Klägerin übermittelte und am 21.12.2010 (Anlagenkonvolut CBH 3) in Rechnung stellte, die die Klägerin in der Folge alsbald beglich. Denn seine Werkleistung umfasste nach der Vertragsurkunde vom 16./24.11.2010 (Anlage CBH 3) neben der Statik auch die Bewehrungsplanung. Die gegenteilige Behauptung der Klägerin war nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen. Denn sie ist erstmals in der Berufungsinstanz erfolgt und vom Beklagten zu 4) bestritten worden. Die Abnahmevoraussetzungen lagen frühestens am 09.05.2011 vor. Soweit das Landgericht für die - konkludente - Abnahme auf die Bezahlung der Rechnung der Beklagten zu 3) vom 09.02.2011 abgestellt hat, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Seine Abgrenzung zwischen einer Abnahme durch bloßes Unterlassen von Mängelrügen und einem konkludenten Tun berücksichtigt die Bedeutung, die der Zahlungsanweisung mit Bezug auf die Billigung der Werkleistung nach dem Empfängerhorizont des Beklagten zu 4) zukam, nicht hinreichend. Denn die schnelle Bezahlung einer Rechnung lässt vor allem bei Laien nicht ohne weiteres auf den erforderlichen Abnahmewillen schließen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 18.11.2010 - 24 U 19/10). Dies gilt hier schon deshalb, weil der Beklagte seine Rechnung vom 09.02.2011 (Anlage CBH 3) nicht als „Schlussrechnung“ bezeichnete. Erst die Rechnungsprüfung ermöglichte es der Klägerin deshalb, festzustellen, welche Arbeiten der Beklagte zu 4) erbracht und schlussgerechnet hatte. Die der Klägerin zuzubilligende, angemessene Prüfungsfrist beträgt mindestens 3 Monate ab Rechnungstellung. Insoweit kann sich die Klägerin auf die gefestigte Rechtsprechung berufen, die eine konkludente Abnahme eines Architektenwerks und/oder einer Tragwerksplanung erst nach einer angemessenen Prüfungsfrist bejaht. Maßgeblich ist der Zeitraum, vor dessen Ablauf eine Billigung des Werks redlicherweise nicht erwartet werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 25.02.2010, VII ZR 64/09, BauR 2010, 795, zit. nach juris, Rn. 22). Für die Statik ist hier von einer angemessenen - 3-monatigen - Prüfungsfrist auszugehen (vgl. BGH, Urt. v. 25.02.2010, VII ZR 64/09, BauR 2010, 795, zit. nach juris, Rn. 22). Der Hemmungszeitraum im Vorprozess des Landgerichts Stadt3 (Aktenzeichen2) beträgt 1 Jahr und 24 Tage. Denn die 5-jährige Verjährungsfrist des § 634 a BGB ist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. BGB (erstmals) am 08.05.2015 mit Zustellung der Streitverkündungsschrift an den Beklagten zu 4) gehemmt worden. Gemäß § 167 ZPO wirkte die Verjährungshemmung auf den Tag der Einreichung der Streitverkündungsschrift - den 01.05.2015 - zurück. Sie ist gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB mit Ablauf von 6 Monaten ab Eintritt der formellen Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Stadt3 vom 29.09.2015 (Aktenzeichen1) am 25.05.2016 beendet worden. Denn das Urteil ist den Parteien des Vorprozesses am 19.10.2015 (Beklagtenvertreter) bzw. am 24.10.2015 (Klägervertreter) zugestellt worden. Danach wäre Verjährung am 03.06.2017 eingetreten, wäre der Lauf der Verjährungsfrist nicht am 26.05.2017 mit Eingang der Klageerweiterung gehemmt worden. Eine sog. Sekundärhaftung trifft den Beklagten zu 4) nicht. Die vom Bundesgerichtshof für den Architekten aufgestellten Grundsätze der Sachwalterhaftung gelten grundsätzlich nicht für den Tragwerksplaner (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2001 - VII ZR 320/00, BauR 2002, 108 = NZBau 2002, 42 = ZfBR 2002, 61; BGH, Urt. v. 28.07.2011, VII ZR 4/10, NJW 2011, 3086, zit. nach juris, Rn. 11). Der Klageanspruch ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab Rechtshängigkeit in beantragter Höhe zu verzinsen. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz waren gemäß §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO zwischen den am landgerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zu teilen. Hinsichtlich des früheren Beklagten zu 2.) beruht die Entscheidung auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).