OffeneUrteileSuche
Urteil

2 O 73/17

LG Gießen 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2017:1024.2O73.17.00
1mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die verbliebene Klage gegen die Beklagten zu 1., 3. und 4. ist zulässig. Sie ist jedoch auf der Grundlage des Tatsachenvortrages der Klägerin selbst nicht begründet. Der Beklagte zu 1. ist nicht passivlegitimiert. Bezüglich des alleine in Betracht kommenden vertraglichen Anspruchs (§§ 631 ff. BGB) legt die Klägerin einen entsprechenden Vertragsschluss nicht dar. Nach ihrem ausdrücklichen Vortrag hat der Beklagte zu 1. die streitgegenständliche Betonfläche nicht selbst geplant (S. 2 der Replik vom 26.05.2017 = Bl. 137 d. A.). Ferner war es diesbezüglich der in Insolvenz gegangene frühere Beklagte zu 2., der mit der Bauleitung beauftragt war (S. 3 der Klageeschrift = Bl. 3 d. A.). Der – seitens des Beklagten zu 1. bestrittene – weitere Vortrag, dem Beklagten zu 1. habe die Bauüberwachung „der Gesamtbaumaßnahme“ oblegen, ist bezüglich eines bindenden Vertragsschlusses substanzlos. Auch der Umstand, dass der Beklagte zu 1. an den früheren Beklagten zu 2. als den für die Betonfläche zuständigen Planer entsprechende Unterlagen übergeben hat, genügt als solcher nicht für die Haftung des Beklagten zu 1. für mangelhafte Leistungen des Beklagten zu 2. als Sonderfachmann (vgl. näher Palandt-Sprau, 76. Aufl., § 631 Rz. 11). Weshalb der Beklagte zu 1. insofern eine sekundäre Darlegungslast haben sollte, welche genauen Unterlagen er an den Beklagten zu 2. übergeben hat, erschließt sich der Kammer schon deswegen nicht, weil eben die Übergabe von Unterlagen als solche für die Passivlegitimation irrelevant ist. Auch die Beklagte zu 3. ist nicht passivlegitimiert. Die Klägerin trägt selbst vor (S.3 unten der Klage = Bl. 3 d. A.), Grundlage der Beauftragung sei insofern das Honorarangebot vom 16.11.2010 (Anlage CBH 3) gewesen, welches indessen eindeutig nicht von der zu 3. beklagten ---, sondern von --- stammt und von dem Beklagten zu 4. persönlich unterzeichnet ist, ohne dass irgendein Umstand auf sein Auftreten als Geschäftsführer der Beklagten zu 3. hinwiese. Dem entspricht es, dass auch die diesbezüglichen Rechnungen vom 21.12.2010, 09.02.2011 und 04.06.2012 (sämtlich Anlage CBH 3) von jener Firma des Beklagten zu 4., nicht aber von der zu 3. beklagten --- stammen. Demgegenüber hat der Beklagte zu 4. seine Vertragspflichten als Sonderplaner der Betonfläche verletzt. Dies steht auf der Grundlage des Vorprozesses und des Gutachtens ---fest. Die gesamtschuldnerische Mithaft der --- entlastet den Beklagten zu 4. insoweit nicht (§ 421 S.1 2. Alternative). Mitverschulden des Werkunternehmers (§§ 278, 254 II 2, I BGB) muss sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin als Auftraggeberin im Verhältnis zum Beklagten zu 4. als Planer von vornherein nicht zurechnen lassen, weil der Werkunternehmer diesbezüglich kein Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers ist. Die Klägerin hat darüber hinaus auch einen durch die Pflichtverletzung des Beklagten zu 4. verursachten Schaden, nämlich in Höhe jenes Betrages von 137.500,00 €, mit welchem sie sich nach dem Ergebnis des Vorprozesses an den Kosten der Neuherstellung der Betonfläche durch die --- beteiligen musste. Ein weitergehender Schaden ist dem Beklagten zu 4. mangels Kausalität freilich nicht zurechenbar. Vielmehr beruht die Schadensausweitung auf der eigenverantwortlichen unternehmerischen Entscheidung der Klägerin selbst im außergerichtlichen Vergleich vom 19./20.12.2016 mit der ---, ohne welche die Betonfläche voraussichtlich (§ 287 ZPO) mangelfrei neu hergestellt worden wäre, so dass die --- den Einbehalt an die Klägerin ausgekehrt hätte. Dadurch wird die Kausalitätskette unterbrochen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, warum sich die Klägerin als Geschädigte zu einem solchen Verhalten herausgefordert fühlen durfte (Palandt-Grüneberg, vor § 249, Rdz. 41 ff.). Insbesondere ist nicht erkennbar, ob und inwiefern die --- zu einer mangelfreien Neuherstellung der Betonfläche tatsächlich nicht in der Lage gewesen sein sollte. Letztlich kann die Frage der Schadenshöhe aber auf sich beruhen. Denn ein Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 4. ist verjährt. Die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB) war bei Eingang der Klage (§§ 167 ZPO, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) am 27.02.2017 bereits abgelaufen. Nach Auffassung der Kammer errechnet sich der Lauf der Verjährung wie folgt: Der Lauf der Verjährungsfrist begann mit der Abnahme (§ 634a Abs. 2 BGB). Diese lag in der Bezahlung der 2. Rechnung des Beklagten zu 4. für die Erstellung des Bewehrungsplans vom 09.02.2011, die jedenfalls noch im Februar 2011 erfolgte. Die klägerseits insoweit reklamierte „Prüfungsfrist“ von bis zu 6 Monaten ist nach Auffassung der Kammer insoweit nicht zu addieren. Denn die klägerseits dazu berufene Rechtsprechung betrifft den Fall einer Abnahme durch bloßes Unterlassen von Mängelrügen, während hier die Abnahme in der widerspruchslosen Bezahlung der (2.) Rechnung für die beanstandete Leistung, mithin in einem konkludenten Tun besteht. Insoweit lief die Verjährungsfrist – im Ausgangspunkt übereinstimmend mit der klägerischen Ansicht – ab dem 01.03.2011. Bei Hemmung der Verjährung mit Zustellung der Streitverkündung im OH-Verfahren am 08.05.2015 waren mithin 4 Jahre, 3 Monate und 8 Tage der Verjährungsfrist abgelaufen. Die Hemmung endete 6 Monate nach der am 19.11.2015 eingetretenen Rechtskraft des Urteils im Vorprozess, also am 19.05.2016. Die bei Eintritt der Hemmung verbliebene Restverjährungszeit von 8 Monaten und 22 Tagen lief demnach am 11.02.2017 ab, während die Klage erst am 27.02.2017 einging. Wegen der unbestreitbaren Imponderabilien jeder komplizierteren Verjährungsberechnung ist es bedauerlich, dass der Güteversuch knapp gescheitert ist. Doch sollte weiteren sinnvollen Gütebemühungen im Anschluss an dieses Urteil nichts Unüberwindbares entgegen stehen. Die Nebenentscheidungen folgen für die Klage gegen die Beklagten zu 1., 3. und 4. aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO, für die zurückgenommene Klage gegen den früheren Beklagten zu 2. aus § 269 III ZPO. Die Klägerin nimmt - nach Klagerücknahme gegen den früheren Beklagten zu 2. (vgl. S. 4 unten des Protokolls vom 12.09.2017, Bl. 256 ff., 259 d. A.) - den Beklagten zu 1. als Architekten und die Beklagten zu 3. und 4. als Fachplaner einer Betonfläche nebst Entwässerungsanlage in Anspruch, welche die --- im Jahre 2011 im Auftrage der Rechtsvorgängerin Klägerin im Zusammenhang mit dem Neubau einer Metall-Recycling-Anlage erstellte. Der Beklagte zu 1. war insoweit – Einzelheiten sind streitig – mit der Erbringung von Architektenleistungen beauftragt. Der Beklagte zu 4. wurde klägerseits – dort vertreten durch den Beklagten zu 1. – auf der Grundlage seines unter der --- unterbreiteten und von ihm persönlich ohne auf die Beklagte zu 3. bezogenen Vertretungszusatz unterzeichneten Honorarangebots vom 16.11.2010 (vgl. Anlage CBH 3 im Anlagenkonvolut zur Klageschrift) mit der statischen Berechnung der zu erstellenden Betonfläche beauftragt. Bereits kurz nach der Abnahme und Inbetriebnahme kam es an der Betonfläche zu Materialausbrüchen im Fugen- und Oberflächenbereich. Anfallendes Wasser konnte nicht ordnungsgemäß ablaufen. Auf die Klage der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der ---, wurde die --- auf der Grundlage einer Begutachtung durch den Sachverständigen --- vom 16.10.2014 (Anlage CBH 4) und vom 23.03.2015 (Anlage CBH 5) mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Gießen vom 29.09.2015 (2 O 258/13) zur Neuherstellung der Betonfläche gegen Kostenbeteiligung in Höhe von 137.500,00 € verurteilt. Schon mit --- vom 25.06.2015 hatte die Klägerin das Unternehmen der --- --- verkauft, wobei seitens der --- wegen des schadhaften Betons ein Betrag von 350.000,00 € einbehalten wurde und nur dann ausgezahlt werden sollte, wenn die Betonfläche fachgerecht saniert würde (vgl. im Einzelnen Anlage CBH 6). Sodann vereinbarte die Klägerin mit der --- im außergerichtlichen Vergleich vom 19./20.12.2016 (vgl. im Einzelnen Anlage CBH 8), dass die --- statt der Neuherstellung und Mängelbeseitigung einen Betrag von 175.000,00 € an die Klägerin zahlen sollte. Die Differenz zwischen dem von der --- einbehaltenen Kaufpreisteil in Höhe von 350.000,00 € und den von der --- an die Klägerin gezahlten 175.000,00 € stellt die Klageforderung dar. Zur Passivlegitimation des Beklagten zu 1. trägt die Klägerin vor, er habe zwar nicht selbst die Betonfläche geplant, dem Beklagten zu 2. – Planer der Betonfläche – aber entsprechende Unterlagen zur Verfügung gestellt; ferner habe dem Beklagten zu 1. die Bauüberwachung „der Gesamtbaumaßnahme“ oblegen; Konkreteres dazu könne die Klägerin nicht vortragen (S. 6 des Schriftsatzes vom 09.10.2017, Bl. 249 ff, 254 d. A.). Die Passivlegitimation der Beklagten zu 3. ergebe sich daraus, dass sie „im Verlauf der Baumaßnahme die Überwachung der Bauausführung für Standsicherheit durchgeführt“ habe (S. 2 oben der Replik vom 26.05.2017, Bl. 136 ff., 137 d. A.). Wegen der Schadensberechnung der Klägerin nebst Schadenszurechnung wird auf die Klageschrift vom 22.02.2017 (Bl. 1 ff., 7 ff. d. A.) und die Replik vom 26.05.2017 (Bl. 136 ff., 138 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu 1., 3.und 4. gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 175.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten zu 1., 3. und 4. beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten zu 1. und 3. bestreiten ihre Passivlegitimation. Der Beklagte zu 1. trägt vor, er habe einen Planungsauftrag für das Gebäude, nicht aber für die Betonfläche, gehabt, für die als Planer der frühere Beklagte zu 2. zuständig gewesen sei. Die Beklagte zu 3. verweist darauf, dass nach Auftrag und korrespondierend dazu nach den erteilten Rechnungen (Anlage CBH 3) nur der Beklagte zu 4. unter der Bezeichnung „---, nicht jedoch die zu 3. beklagte ---Auftragnehmer gewesen sei; auch die Statik (Anlage RSNP 1 = Bl. 68 ff. d. A.) stamme von dem Beklagten zu 4.. Schließlich berufen sich die Beklagten zu 3. und 4. auf Verjährung. Die Klägerin verneint eine Verjährung und macht dazu geltend, im Anschluss an die Bezahlung der ersten Statikrechnung im Dezember 2010 und die Erteilung der weiteren Rechnung für die Bewehrung vom 09.02.2011 habe die Verjährung frühestens am 01.03.2011 beginnen können, wobei noch eine weitere sechsmonatige Prüfungsfrist zu addieren sei. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Kammer hat die Akte des Vorprozesses (LG Gießen, 2 O 258/13) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Sie hat mit den Parteien im Termin ausführlich unter anderem die Fragen der vertraglichen Einbindung der Beklagten zu 1. und 3. einschließlich Substantiierungsproblemen und der Verjährung unter Gewährung rechtlichen Gehörs erörtert.