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Beschluss

26 Sch 14/21

OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0124.26SCH14.21.00
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Leitsätze
Wenn eine Partei im Falle eines Ablehnungsgesuchs gegen eine Schiedsrichterin die nach § 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO mögliche gerichtliche Entscheidung bis zum Ablauf der vereinbarten bzw. der einmonatigen Frist nicht beantragt hat, so kann sie die Ablehnungsgründe im Aufhebungs- bzw. Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mehr geltend machen.
Tenor
1. Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus Frau A als Einzelschiedsrichterin, am 19. Juli 2021 ergangene und den Parteien am 23. Juli 2021 vom Deutschen Institut für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. zugestellte Schiedsspruch, durch den der Beschluss der Antragsgegnerin vom 22. April 2020, gemäß welchem die Anteile der Antragstellerin eingezogen werden sollten, für anfechtbar und nichtig erklärt wurde und durch welchen die Antragsgegnerin zur Zahlung der Schiedsverfahrenskosten in Höhe von € 7.308,00 und zur Zahlung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 56.950,00 verurteilt worden ist, wird für vollstreckbar erklärt. 2. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Aufhebung des in Ziff. 1 genannten Schiedsspruchs wird zurückgewiesen. 3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 4. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf € 60.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn eine Partei im Falle eines Ablehnungsgesuchs gegen eine Schiedsrichterin die nach § 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO mögliche gerichtliche Entscheidung bis zum Ablauf der vereinbarten bzw. der einmonatigen Frist nicht beantragt hat, so kann sie die Ablehnungsgründe im Aufhebungs- bzw. Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mehr geltend machen. 1. Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus Frau A als Einzelschiedsrichterin, am 19. Juli 2021 ergangene und den Parteien am 23. Juli 2021 vom Deutschen Institut für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. zugestellte Schiedsspruch, durch den der Beschluss der Antragsgegnerin vom 22. April 2020, gemäß welchem die Anteile der Antragstellerin eingezogen werden sollten, für anfechtbar und nichtig erklärt wurde und durch welchen die Antragsgegnerin zur Zahlung der Schiedsverfahrenskosten in Höhe von € 7.308,00 und zur Zahlung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 56.950,00 verurteilt worden ist, wird für vollstreckbar erklärt. 2. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Aufhebung des in Ziff. 1 genannten Schiedsspruchs wird zurückgewiesen. 3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 4. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf € 60.000,00 festgesetzt. I. Die Parteien streiten mit Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsantrag um die Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs, der in einem in Frankfurt am Main geführten Schiedsverfahren am 19. Juli 2021 erlassen wurde. Die Antragstellerin ist eine in dem Emirat Dubai und nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie erbringt Dienstleistungen im Bereich Travel Management für Unternehmen und Privatpersonen. Die Antragsgegnerin ist eine nach deutschem Recht in Frankfurt am Main im Jahr 2017 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie erbringt Dienstleistungen im Bereich Travel Management (insbesondere im Geschäftsreisesektor sowie im Tagungs- und Veranstaltungsmarkt), organisiert, plant und führt Reisen durch und verkauft Reisen, insbesondere als Reisevermittler. § 13 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages der Antragsgegnerin hatte bis zum 27. Juni 2021 folgenden Wortlaut: „Sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Gesellschaftsvertrag oder dessen Gültigkeit und/oder dem Gesellschaftsverhältnis werden nach der Schiedsgerichtsordnung (DIS-SchG) und den Ergänzenden Regelungen für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (DIS-SRCoLD) der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) ("DIS-Schiedsordnung") jeweils in der bei Einleitung des Schiedsverfahrens gültigen Fassung, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit ausgetragen. Die Gesellschafter vereinbaren hiermit die Geltung der Ergänzenden Regeln für das beschleunigte Verfahren der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS), die nur im Einzelfall anwendbar sind, wenn der jeweilige Gesellschafter, der das Schiedsverfahren eingeleitet hat, explizit ihre Anwendbarkeit in der Schiedsklage beantragt. Ergänzend zu der DIS-Schiedsordnung und, falls anwendbar, den Ergänzenden Regeln für das beschleunigte Verfahren sind die Vorschriften der ZPO anwendbar, mit der Maßgabe, dass Parteien als Zeugen benannt werden können. Die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Englisch." Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages der Antragsgegnerin wird auf die als Anlage Ast. 1 zu den Akten gereichte Kopie Bezug genommen (Anlagenband I). Ab Mitte des Jahres 2017 hatte die Antragsgegnerin drei Gesellschafter, nämlich B und C, die jeweils 30 % der Geschäftsanteile der Antragsgegnerin hielten, sowie die Antragstellerin, die 40 % der Geschäftsanteile der Antragsgegnerin hielt. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin beschloss am 22. April 2020, sämtliche Geschäftsanteile der Antragstellerin (also 40 % aller Anteile) gegen eine Abfindung in Höhe von € 40.880,00 nach § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags einzuziehen. Dieser Beschluss der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin wurde der Antragstellerin mit E-Mail vom 23. April 2020 übersandt. Gegen diesen Beschluss erhob die Antragstellerin am 22. Mai 2020 Schiedsklage. Die Antragstellerin beantragte im Schiedsverfahren, 1. a) festzustellen, dass der Beschluss der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Schiedsbeklagten (im Folgenden: der Antragsgegnerin) vom 22. April 2020, durch den die Geschäftsanteile der Schiedsklägerin (im Folgenden: der Antragstellerin) eingezogen wurden, nichtig ist; bzw. b) den Beschluss der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Schiedsbeklagten vom 22. April 2020, durch den die Geschäftsanteile der Schiedsklägerin eingezogen wurden, für nichtig zu erklären, 2. der Schiedsbeklagten alle Kosten des Schiedsverfahrens aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin trat diesen Anträgen entgegen. Nachdem das Schiedsgericht konstituiert war, fand eine erste sog. „Case Management Conference“ am 16. November 2020 statt. Am 17. November 2020 erließ das Schiedsgericht die sog. „Procedural Order No. 1“. Darin wurde in Ziffer 56 unter der Überschrift "VII. Applicable Substantive Law“ festgehalten, dass das Recht der Bundesrepublik Deutschland auf das Schiedsverfahren Anwendung finden soll („Pursuant to Section 13 para. 4 of Respondent's articles of association (Exhibit C-1), the law of the Federal Republic of Germany shall apply to the present dispute (RfA, p. 12; Respondent's submission of 28 July 2020, p. 2(ii))).” Die drei folgenden Ziffern stehen unter der Übersicht „Applicable Procedural Rules“. Nach Ziff. 57 der „Procedural Order No. 1“ fanden die folgenden Verfahrensregeln Anwendung: - die zwingenden Vorschriften des 10. Buches der ZPO, - die DIS-SchO nebst den DIS Covid-19 Regeln sowie - die „Procedural Order No. 1”. In Ziff. 58 heißt es: “Where all these rules are silent, the arbitration is governed by any rules which the Sole Arbitrator may settle on, after having heard the Parties.” Ziff. 59 lautet: “Any objections regarding the breach of the applicable procedural rules must be raised immediately”. In Ziff. 82 heißt es sodann: „If the witness relies on documents, they must be part of the existing case file. Other documents may not be filed with the witness statement or be submitted during the witness hearing”. Und Ziff. 93 lautet schließlich: “The evidentiary hearing, if any, shall be held at the place of the arbitration, or at any other place determined by the Sole Arbitrator in consultation with the Parties, on the date and time indicated in the Procedural Timetable. The hearing venue, sequence of witnesses and experts, and further details of the hearing will be set out in a separate procedural order to be made in due course after consultation with the Parties in the form of a pre-hearing telephone conference”. Wegen der weiteren Einzelheiten der „Procedural Order No. 1“ wird auf die als Anlage D 1 (Anlagenband II) zu den Akten gereichte Kopie verwiesen. Das Schiedsgericht setzte anfangs eine Frist zur Einreichung der schriftlichen Zeugenaussagen und schriftlichen Gutachterstellungnahmen bis einschließlich 15. Februar 2021 sowie eine Frist zur Benennung der Zeugen zum „Kreuzverhör“ bis zum 17. Februar 2021. Die Antragstellerin beantragte durch ihren Verfahrensbevollmächtigten mit E-Mail vom 15. Februar 2021 (Anlage Ast. 14) eine Verlängerung dieser Fristen bis zum 26. Februar 2021. Sie begründete diesen Fristverlängerungsantrag damit, dass ein Zeuge (D) in Kontakt mit einer positiv auf COVID-19 getesteten Person gewesen sei, er entsprechende Symptome gehabt habe und sich seit geraumer Zeit zu Hause befinde. Das Schiedsgericht gab der Antragsgegnerin Gelegenheit, sich zu diesem Antrag zu äußern. Die Antragsgegnerin nahm sodann mit E-Mail vom 16. Februar 2021 Stellung und vertrat im Wesentlichen die Ansicht, dass die Fristen nicht verlängert werden dürften (Anlage D 11). Das Schiedsgericht gab mit E-Mail vom 17. Februar 2021 (Anlage D 12) dem Antrag der Antragstellerin teilweise statt und verlängert die Frist zum Einreichen der schriftlichen Zeugenaussagen für die Antragstellerin bis zum 22. Februar 2021. Die Antragstellerin hielt diese Frist ein. Ebenfalls mit E-Mail vom 17. Februar 2021 verlängerte das Schiedsgericht die Frist zur Benennung der Zeugen zum Kreuzverhör („Identification of witnesses/experts to be called for cross-examination, if any") für beide Parteien bis zum 24. Februar 2021. Die Antragsgegnerin erklärte durch ihren Verfahrensbevollmächtigten mit E-Mail vom 24. Februar 2021, den Zeugen D ins Kreuzverhör nehmen zu wollen (Anlage Ast. 15). Mit E-Mail vom 18. März 2021 stellte das Schiedsgericht fest, dass weitere Verhandlungen zur einvernehmlichen Beilegung der Streitigkeit nicht erfolgversprechend seien und forderte die Verfahrensbeteiligten auf, bis zum 19. März 2021, 12:00 Uhr, mitzuteilen, ob sie dennoch den auf den 19. März 2021, 15:00 Uhr, bestimmten Termin (settlement hearing) wahrnehmen wollten, um anstelle gütlicher Verhandlungen das weitere Verfahren zu besprechen. Insbesondere sollte besprochen werden, ob die Verfahrensbeteiligten eine mündliche Verhandlung wünschten und, falls eine mündliche Verhandlung gewünscht sein sollte, mitzuteilen, ob sie dem erneut übersandten Angebot des Dienstleisters „X“ für die Durchführung mündlicher Verhandlungen in Schiedsverfahren zustimmten (Anlage Ast. 23). Die Antragstellerin erklärte sich bereit, auch unter den veränderten Umständen an dem auf den 19. März 2021, 15:00 Uhr, bestimmten Termin teilzunehmen (Anlage Ast. 24). Die Antragsgegnerin hingegen meldete sich zunächst nicht. Das Schiedsgericht erinnerte die Antragsgegnerin mit E-Mail vom 19. März 2021, 13:19 Uhr, daran, dass die Frist bereits um 12:00 Uhr abgelaufen war, räumte der Antragsgegnerin allerdings ein, sich bis 14:00 Uhr noch zu äußern, ob sie an der für 15:00 Uhr anberaumten Konferenz noch Interesse habe. Für den Fall, dass auch bis zu diesem Zeitpunkt eine Reaktion seitens der Antragsgegnerin ausbleiben sollte, kündigte das Schiedsgericht an, den Termin aufzuheben und sich schriftlich an die Verfahrensbeteiligten zu wenden (Anlage Ast. 25). Mit E-Mail vom 23. März 2021 erklärte die Antragsgegnerin gegenüber dem Schiedsgericht, sie hätte Interesse an der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, stimmte dem Angebot des Dienstleisters X grundsätzlich zu und benannte nunmehr erstmals Frau B als in der mündlichen Verhandlung zu vernehmende Zeugin. Sie sollte, so die Antragsgegnerin, zu denselben Tatsachen aussagen, wie ihr bereits benannter Ehemann, Herr C, dessen „Kreuzverhör“ von der Antragstellerin beantragt worden war. Das Schiedsgericht erwiderte hierauf mit E-Mail vom 23. März 2021, dass die Frist für das Benennen von Zeugen sowie das Übermitteln schriftlicher Zeugenaussagen mit Ablauf des 15. Februar 2021 geendet habe (Anlagenkonvolut Ast. 26). Gleichwohl forderte das Schiedsgericht die Antragstellerin auf, zu dem Antrag der Antragsgegnerin Stellung zu nehmen. Nach Eingang der Stellungnahme der Antragstellerin entschied das Schiedsgericht mit E-Mail vom 24. März 2021, Frau B nicht als Zeugin zuzulassen. Zur Begründung führte das Schiedsgericht im Wesentlichen aus, dass der entsprechende Antrag deutlich verspätet sei, da die Frist hierzu bereits mit Ablauf des 15. Februar 2021 geendet habe. Da die Antragsgegnerin lediglich ausgeführt habe, dass die nunmehr benannte Zeugin zu denselben Tatsachen wie ihr Ehemann und Mit-Geschäftsführergesellschafter aussagen werde, sei sie insoweit lediglich für Tatsachen benannt, die bereits durch einen anderen Zeugen abgedeckt seien. Das Schiedsgericht verwies in diesem Zusammenhang auf Ziffer 88 der „Procedural Order No. 1“. Zugleich erklärte das Schiedsgericht im letzten Satz der E-Mail vom 24. März 2021, dass - sofern sich im Laufe des Verfahrens die Erforderlichkeit der Vernehmung der Frau B aufzeigen sollte - sie durch das Schiedsgericht als Zeugin geladen werde (Anlage Ast. 28). Mit E-Mail ihres Bevollmächtigten vom 26. März 2021 trat die Antragsgegnerin der mit E-Mail vom 24. März 2021 mitgeteilten Entscheidung des Schiedsgerichts entgegen. Im Wesentlichen begründete sie dies damit, dass nach deutschem Recht die Benennung eines Zeugen vier Wochen vor einer mündlichen Verhandlung nicht abgelehnt werden könne (Anlage ASt. 30). Das Schiedsgericht erwiderte hierauf mit E-Mail vom 29. März 2021, dass es - mit Ausnahme der zwingenden Vorschriften des 10. Buches der ZPO - nicht an deutsches Verfahrensrecht gebunden sei und verwies u. a. auf Ziffer 57 der "Procedural Order No. 1". Am 29. März 2021 fand die sog. "pre-hearing case management conference" statt. In diesem Rahmen erklärten die Beteiligten, mit dem Angebot des Dienstleisters X einverstanden zu sein und dieses schnellstmöglich zu unterschreiben sowie jeweils die Hälfte des Gesamtbetrages zu zahlen. In diesem Zusammenhang stellte die Antragsgegnerin die Erforderlichkeit der Vereinbarung einer "Procedural Order No. 2" in Frage. Es sei „unnötig“, eine solche zu vereinbaren. Das Schiedsgericht legte unter Verweis auf Ziffer 93 der "Procedural Order No. 1" dar, dass die Vereinbarung einer "Procedural Order No. 2" erforderlich sei, da man sich hierauf entsprechend geeinigt habe und dadurch die organisatorischen Details einer etwaigen mündlichen Verhandlung festgelegt werden sollten. Dem stimmte die Antragsgegnerin nicht zu. Zudem legte die Antragsgegnerin dar, dass Ziffer 4 und 6 des von dem Schiedsgericht vorgelegten Entwurfs einer "Procedural Order No. 2" nicht erforderlich seien. Mit E-Mail vom 29. März 2021 äußerte die Antragsgegnerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten gegenüber dem Schiedsgericht u. a., dass die Nichtzulassung der Zeugin B ungerechtfertigt sei. Die Antragsgegnerin begründete dies u. a. damit, dass es ihr bis zum 22. Februar 2021 nicht bewusst gewesen sei, was der von der Antragstellerin benannte Zeuge aussagen werde. Aus diesem Grund sei es der Antragsgegnerin nicht möglich gewesen, fristgemäß Dokumente zwecks Vorhalts einzubringen (Anlage Ast. 33). Mit E-Mail vom 30. März 2021 setzte das Schiedsgericht der Antragsgegnerin eine Frist bis zum 7. April 2021, um neue Dokumente vorzulegen, die sich auf die von der Antragstellerin vorgelegte schriftliche Aussage des Zeugen D bezögen. Am 1. April 2021 führte die Antragsgegnerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten aus, dass es nicht zutreffend sei, dass die Verfahrensbeteiligten Dokumente, die den Zeugen vorgehalten werden sollten, vor einer mündlichen Verhandlung in das Verfahren einbringen müssten. Zudem machte die Antragsgegnerin deutlich, dass sie unter diesen Umständen nicht bereit sei, das Angebot des Dienstleisters zu unterzeichnen (“As long as we do not agree to the conditions of the witness hearing and you are not prepared to accept the German Code of Civil Procedure will apply for such a hearing, there is no need from our side to sign up with X.", Anlage Ast. 39). Mit Schreiben vom 6. April 2021 setzte das DIS-Sekretariat die Verfahrensbeteiligten sodann darüber in Kenntnis, dass die Antragsgegnerin am 31. März 2021 einen Befangenheitsantrag gegen das Schiedsgericht gestellt hatte. Mit E-Mail vom 7. April 2021 führte das Schiedsgericht u. a. aus, dass sich der Umstand, dass sämtliche Dokumente, auf die sich in einer etwaigen mündlichen Verhandlung oder im Rahmen einer Zeugenbefragung bezogen werden solle, vor einer mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebracht worden sein müssten, aus Ziffer 82 der "Procedural Order No. 1" ergebe. Dennoch habe das Schiedsgericht der Antragsgegnerin eine weitere Frist, nämlich bis zum 11. April 2021, eingeräumt, um entsprechende Dokumente einzureichen. Darüber hinaus forderte das Schiedsgericht die Antragsgegnerin auf, das Angebot des Dienstleisters X bis zum 11. April 2021 unterzeichnet zu übermitteln. Sollte dies nicht geschehen, könne die Antragstellerin bis zum 13. April 2021 den Gesamtbetrag selbst zahlen, so dass auf dieser Grundlage eine mündliche Verhandlung stattfinden könne. Sollten die Verfahrensbeteiligten sich für keine der genannten Varianten entscheiden, würde eine etwaige, auf den 21. April 2021 bestimmte, mündliche Verhandlung nicht stattfinden und das Schiedsgericht nach Aktenlage entscheiden (Anlage Ast. 41). Am 13. April 2021 nahm das Schiedsgericht Stellung zum Befangenheitsantrag der Antragsgegnerin. Mit E-Mail vom 15. April 2021 (Anlage Ast. 42) wies das Schiedsgericht die Verfahrensbeteiligten darauf hin, dass die Antragsgegnerin trotz Ablaufs der bis zum 11. April 2021 gesetzten Frist kein Angebot des Dienstleisters unterzeichnet und übersandt und die Antragstellerin sich nicht bereit erklärt habe, die gesamten Kosten für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu übernehmen. Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 setzte das DIS-Sekretariat alle Beteiligten darüber in Kenntnis, dass das DIS Arbitration Council am selben Tag entschieden habe, den Befangenheitsantrag abzulehnen (Anlage D 6). Mit Schiedsspruch vom 19. Juli 2021 entschied das Schiedsgericht, dem Schiedsklageantrag der Antragstellerin stattzugegeben („Claimant’s claim is granted“). Zugleich verurteilte das Schiedsgericht die Antragsgegnerin, an die Antragstellerin Schiedsverfahrenskosten in Höhe von € 7.308,00 (Ziff. 2 des Tenors) und Rechtsanwaltskosten sowie weitere Kosten in Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren in Höhe von € 56.950,00 (Ziff. 3 des Tenors) zu zahlen (Tz. 270 des Schiedsspruchs). Zur Begründung führte das Schiedsgericht u. a. aus, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin vom 22. April 2020 deswegen nichtig sei, weil die Kapitalerhaltungsregeln (§§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG) nicht eingehalten worden seien. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Ausschluss der Antragstellerin aus der Antragsgegnerin habe nämlich eine Überschuldung der Antragsgegnerin vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation des Schiedsgerichts wird auf die beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs Bezug genommen (DIS Case No. DIS-SV-2020-00368, Anlage Ast. 2). Der Schiedsspruch wurde den Parteien des Schiedsverfahrens am 23. Juli 2021 zugestellt. Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs lägen vor. Zu keiner Zeit habe das Schiedsgericht die Verfahrensbeteiligten ungleich behandelt oder anzuwendende Vorschriften verletzt. Das Schiedsgericht habe im Gegenteil stets einen fairen Prozess geführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin wird auf die Anwaltsschriftsätze vom 7. September 2021 (Bl. 7 ff. d. A.) und vom 9. November 2021 (Bl. 97 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Antragstellerin beantragt, den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus Frau A als Einzelschiedsrichterin, am 19. Juli 2021 ergangenen und den Parteien am 23. Juli 2021 vom Deutschen Institut für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. zugestellten Schiedsspruch, durch den der Beschluss der Antragsgegnerin vom 22. April 2020, gemäß welchem die Anteile der Antragstellerin eingezogen werden sollten, für anfechtbar und nichtig erklärt wurde und durch welchen die Antragsgegnerin zur Zahlung der Schiedsverfahrenskosten in Höhe von € 7.308,00 und zur Zahlung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 56.950,00 verurteilt worden ist, für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des durch das Schiedsgericht, bestehend aus der Einzelschiedsrichterin A vom 19. Juli 2021, erlassenen Schiedsspruchs zurückzuweisen, hilfsweise den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des durch das Schiedsgericht, bestehend aus der Einzelschiedsrichterin A vom 19. Juli 2021, erlassenen Schiedsspruchs in Bezug auf die zu erstattenden Kosten nach Ziffer 3 nur in Höhe von € 16.021,51 für vollstreckbar zu erklären und im Übrigen das Schiedsurteil aufzuheben, soweit es über die Kostenerstattung ergangen ist. Sie rügt u. a., das Schiedsgericht habe in unzulässiger Weise ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden. Einen Verzicht auf die mündliche Verhandlung hätten weder die Antragsgegnerin noch die Antragstellerin erklärt. Die Entscheidung, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, stelle die Versagung rechtlichen Gehörs dar. Die Versagung der Möglichkeit, im Rahmen der mündlichen Verhandlung rechtliche Ausführungen zu machen, sei auch entscheidungserheblich gewesen. In dem nachgelassenen Schriftsatz der Antragstellerin vom 4. Februar 2021 seien nämlich entscheidungserhebliche Behauptungen aufgestellt worden, insbesondere zu der Frage der Überschuldung und der Frage, ob Gesellschafter durch Verzicht auf ihre gegen die Gesellschaft gerichteten Forderungen einer Überschuldung der Gesellschaft entgegenwirken könnten. Die Antragsgegnerin habe zu diesen Behauptungen schriftsätzlich nicht mehr Stellung nehmen können, weil nach dem Procedural Timetable die Möglichkeit zu einem weiteren Schriftsatz nicht bestanden habe. Die Antragsgegnerin hätte daher in der mündlichen Verhandlung zu den Fragen der Überschuldung und zu der Frage, ob eine solche durch die Zahlung der € 150.000,00 seitens der Gesellschafter B und C, die einen Tag nach der Gesellschafterversammlung auf den Konten der Antragsgegnerin eingegangen, aber bereits zuvor veranlasst worden sei, sowie zu der Frage, ob ein Verzicht auf Forderungen, welche die Gesellschafter bzw. verbundenen Unternehmen gegen die Gesellschaft hatten, die Überschuldung hätte beseitigen können, Stellung nehmen wollen. In der mündlichen Verhandlung hätte sie - so die Antragsgegnerin weiter - darauf hinweisen wollen, dass die Einziehung von Geschäftsanteilen eine „empfangsbedürftige Willenserklärung" darstelle, weshalb es nicht auf den Tag der Beschlussfassung, sondern auf den Tag der Mitteilung des Einziehungsbeschlusses an den an der Gesellschafterversammlung nicht teilnehmenden Gesellschafter ankomme. Erst mit dieser Mitteilung, die nach der Satzung der Gesellschaft zwingend vorgeschrieben sei (§ 9 Abs. 4), wäre der Beschluss über die Einziehung wirksam geworden. Sie hätte im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ferner darauf hingewiesen, dass der Verzicht auf Forderungen durch verbundene Unternehmen die Überschuldung einer Gesellschaft beseitige, denn dadurch verringerten sich die Verbindlichkeiten der Gesellschaft im entsprechenden Umfang und zwar unabhängig davon, ob der Verzicht (auf die Forderungen durch den Gläubiger) zu einer Erhöhung der Eigenkapitalrücklage führe (so die Antragsgegnerin) oder ob er nur dazu führe, dass die Passiva (Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung) der Gesellschaft sich deutlich verringerten. Auch dies führe aus der Überschuldung, weil weniger Eigenkapital notwendig sei. Es sei zumindest möglich und nicht von vornherein auszuschließen, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Schiedsgericht sich durch die Darlegungen der Antragsgegnerin zu diesen Fragen davon hätte überzeugen lassen, dass eine Überschuldung der Antragsgegnerin am 22./23. April 2020 nicht vorgelegen habe, mit der Folge, dass jedenfalls deswegen der Einziehungsbeschluss nicht als nichtig anzusehen sei (a). Das Schiedsgericht habe außerdem den Anspruch der Antragsgegnerin auf Gewährung rechtliches Gehör verletzt. Die Antragsgegnerin habe im schiedsgerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass die Antragstellerin in der Gesellschafterversammlung vom 18. Juni 2019 ihren Austritt erklärt und sich mit den Gesellschaftern C und B in der Gesellschafterversammlung vom 18. Juni 2019 dahingehend geeinigt habe, dass die Antragstellerin zu den Werten aus der Antragsgegnerin ausscheide, die im Rahmen eines Bewertungsgutachtens durch die zu beauftragende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelt würden. Die Antragsgegnerin habe ferner vorgetragen, dass alle Gesellschafter der Antragsgegnerin die Erklärung der Antragstellerin, aus der Gesellschaft ausscheiden zu wollen, akzeptiert und sich damit einverstanden erklärt hätten, ein Bewertungsgutachten einzuholen. Deshalb sei die Geltendmachung der Anfechtungsklage gegen den Einziehungsbeschluss rechtsmissbräuchlich und unzulässig. Die Austrittserklärung sei nach Zugang nicht mehr widerruflich. Dem Urteil des Schiedsgerichtes lasse sich zu diesem Prozessvortrag nichts entnehmen (b). Überdies sei zu bezweifeln, dass der DIS-Rat (DIS Arbitration Council) über das Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin entschieden habe. Dem Schreiben des DIS Sekretariat (case management team) vom 5. Mai 2021 habe eine schriftliche Entscheidung des DIS-Verfahrensausschusses nicht beigelegen. Es sei auch nicht mitgeteilt worden, welche Personen die Entscheidung tatsächlich gefällt haben. Es sei noch nicht einmal erkennbar, wie viele Personen an der Entscheidung beteiligt gewesen seien. Ein Verfahren, welches für die Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit vorgesehen sei und über dessen Befangenheit entscheide, müsse vorsehen, dass dieses Gremium auf die richtige Besetzung und auf etwaige Interessenkonflikte hin überprüft werden könne. Dadurch, dass weder die Personen, die an der Entscheidung mitgewirkt hätten, namentlich benannt worden seien und noch nicht einmal klar sei, wie viele Personen an der Entscheidung teilgenommen hätten und damit nicht überprüft werden könne, ob das Quorum nach Art. 4.4 der Geschäftsordnung erfüllt sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein ordnungsgemäßer Beschluss über den Antrag auf Befangenheit der Schiedsrichterin A vorliege (c). Überdies hätte - so die Antragsgegnerin weiter - der Fristverlängerungsantrag der Antragstellerin vom 15. Februar 2021 abschlägig beschieden werden müssen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass Rechtsanwalt D nicht als Zeuge in Betracht gekommen wäre (d). Zudem habe das Schiedsgericht zu Unrecht den Antrag auf Vernehmung der Zeugin B als verspätet zurückgewiesen. Nicht nur insoweit habe das Schiedsgericht das deutsche Zivilprozessrecht missachtet, auf welches sich die Parteien verständigt hätten. Die Zulassung der Zeugin B in der Beweisaufnahme hätte dazu geführt, dass diese das Schiedsgericht darüber informiert hätte, dass die Vereinbarungen in der Gesellschafterversammlung vom 18. Juni 2019 in Stadt1 als verbindlich angesehen werden müssten. Hätte das Schiedsgericht die Zeugin B zur Vernehmung zugelassen, so hätte diese - so die Antragsgegnerin weiter - in der Beweisaufnahme die Absprachen aus der Gesellschafterversammlung in Stadt1 deutlich aufgezeigt, mit der Folge, dass nicht davon auszugehen sei, dass das Schiedsgericht eine derartige Austrittserklärung bzw. ein derart verbindliches Angebot, welches von der Antragstellerin unterbreitet worden sei (Bestimmung der Abfindung durch den Wirtschaftsprüfer), bei seiner Entscheidung hätte negieren können (e). Letztendlich sei auch die Zurückweisung der Möglichkeit, in der Beweisaufnahme dem Zeugen bislang nicht in den Rechtsstreit eingeführte Dokumente vorzuhalten, verfahrensfehlerhaft. Dass eine Verpflichtung bestehe, alle Dokumente, die dem Zeugen im Rahmen der Beweisaufnahme vorgehalten werden, bereits vorab dem Gericht und den Zeugen zur Verfügung zu stellen, ergebe sich weder aus der DIS-O, noch aus der ZPO oder der Procedural Order No. 1. Die diesbezügliche Zurückweisung durch das Schiedsgericht sei daher willkürlich (f). Für den Fall, dass der Schiedsspruch vom 19. Juli 2021 nicht aufgehoben werden sollte, macht die Antragsgegnerin hilfsweise die Aufrechnung mit einer Forderung in Höhe von € 40.928,49 geltend (g). Insoweit besteht zwischen den Parteien kein Streit, dass die Antragsgegnerin an die Antragstellerin eine Zahlung am 20. Juli 2020 in Höhe von € 10.220,00 und eine weitere Zahlung am 21. Oktober 2020 in Höhe von € 30.708,49 geleistet hat. In der ersten Überweisung wird der Grund der Zahlung mit den Worten „FIRST PART OF COMPENSATION REGARDING THE RE-DEMPTION OF SHARES" beschrieben. In der zweiten Überweisung heißt es insoweit „LAST AND REMAINING PART OF COMPENSATION REGARDING THE REDEMPTION OF SHARES" (Anlage D 26). Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass die Antragstellerin insoweit ungerechtfertigt bereichert sei, da sie den Gesamtbetrag von € 40.928,49 ohne Rechtsgrund erhalten und ihn daher an die Antragsgegnerin zurückzuzahlen habe. Da dieser Anspruch erst mit der Zustellung des Schiedsspruchs entstanden sei, habe dieser Anspruch auch nicht bereits im Schiedsverfahren geltend gemacht werden können, zumal da während des Schiedsverfahrens nicht bekannt gewesen sei, ob und in welcher Höhe die Antragsgegnerin zur Erstattung von Kosten verurteilen werden würde. Auch deshalb sei eine Aufrechnungserklärung während des Schiedsverfahrens unmöglich gewesen. Wegen der näheren Einzelheiten der Argumentation der Antragsgegnerin wird Bezug genommen auf die Anwaltsschriftsätze vom 6. Oktober 2021 (Bl. 19 ff. d. A.) und vom 6. Dezember 2021 (Bl. 135 ff. d. A.). Die Antragstellerin hat in Bezug auf die Hilfsaufrechnung die Einrede der Schiedsbefangenheit erhoben und die Ansicht vertreten, ein etwaiger Rückzahlungsanspruch hätte spätestens - zumindest hilfsweise - im Rahmen des Schiedsverfahrens geltend gemacht werden müssen (Bl. 130 d. A.). II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des inländischen Schiedsspruchs ist zulässig (1) und begründet (2). Der Aufhebungsantrag der Antragsgegnerin hingegen hat keinen Erfolg. 1. Der Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung gemäß den §§ 1066, 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Frankfurt am Main und damit im Bezirk des hiesigen Oberlandesgerichts liegt. Die formellen Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO sind gegeben, weil die Antragstellerin eine beglaubigte Abschrift des erlassenen Schiedsspruchs vorgelegt hat (Anlage Ast. 2). Mit dem von der Schiedsrichterin unterzeichneten Schiedsspruch liegt ein rechtswirksamer Schiedsspruch im Sinne des § 1054 ZPO vor. 2. Dem Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung ist stattzugeben, weil Versagungs- oder Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Zunächst bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Schiedsfähigkeit des Gegenstands des Streites nach deutschem Recht (§§ 1066, 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. a. ZPO). GmbH-Beschlussmängelstreitigkeiten sind auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung der Wirkungen der §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 1 Satz 1 AktG (analog) grundsätzlich schiedsfähig, sofern und soweit das schiedsgerichtliche Verfahren in einer dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte gleichwertigen Weise ausgestaltet ist, d. h. unter Einhaltung eines aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Mindeststandards an Mitwirkungsrechten und damit an Rechtsschutzgewährung für alle ihr unterworfenen Gesellschafter (s. BGH, Urteil vom 06.04.2009 - II ZR 255/08 -, BGHZ 180, 221, 225 ff.; Senat, Beschluss vom 09.09.2010 - 26 SchH 4/10 -, SchiedsVZ 2010, 334, 335; Buchwitz, Schiedsverfahrensrecht, 2019, S. 62 ff.). Die mit einer Schiedsklausel getroffene Anordnung des schiedsrichterlichen Verfahrens muss sich dabei am Maßstab des § 138 BGB messen lassen und folgende Mindestanforderungen erfüllen: Die Schiedsabrede muss grundsätzlich mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter in der Satzung verankert sein; alternativ reicht ein außerhalb der Satzung unter Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter und der Gesellschaft getroffenen Absprache aus. Jeder Gesellschafter muss - neben den Gesellschaftsorganen - über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert und dadurch in die Lage versetzt werden, dem Verfahren zumindest als Nebenintervenient beizutreten. Sämtliche Gesellschafter müssen an der Auswahl und Stellung der Schiedsrichter mitwirken können, sofern nicht die Auswahl durch eine neutrale Stelle erfolgt. Schließlich muss gewährleistet sein, dass alle denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert werden (s. BGH, Urteil vom 06.04.2009 - II ZR 255/08 -, BGHZ 180, 221, 228 f.; Senat, Beschluss vom 09.09.2010 - 26 SchH 4/10 -, SchiedsVZ 2010, 334, 335; Buchwitz, Schiedsverfahrensrecht, 2019, S. 62 ff.; Drescher, in: Henssler/Strohn (Hrsg.), Gesellschaftsrecht, 5. Aufl. 2021, § 246 AktG, Rdnr. 33; vgl. ferner Wolff, NJW 2009, 2021, 2022 f.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Schiedsabrede ist mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter in der Satzung verankert worden (§ 13 Abs. 5). Auch die hinreichende Mitwirkung der übrigen Gesellschafter war durch die Schiedsklausel gewährleistet: § 13 Abs. 5 inkorporierte u. a. die Ergänzenden Regelungen für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (DIS-SRCoLD) der DIS (im WWW abrufbar unter https://www.disarb.org). In § 2 DIS-SRCoLD finden sich umfassende Regeln zur Einbeziehung Betroffener. Nach § 3 Abs. 1 DIS-SRCoLD übersendet die DIS-Geschäftsstelle die Klage an die beklagte Partei sowie die benannten Betroffenen und fordert die Betroffenen auf, der DIS-Geschäftsstelle gegenüber innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Klage schriftlich zu erklären, ob sie dem schiedsrichterlichen Verfahren auf Kläger- oder Beklagtenseite als Partei oder Nebenintervenient beitreten. Entsprechend ist das Schiedsgericht im Streitfall auch verfahren (s. Tz. 10 f. des Schiedsspruchs). Die Auswahl des Schiedsrichters erfolgte gemäß der ebenfalls durch § 13 Abs. 5 der Satzung inkorporierten DIS-Schiedsgerichtsordnung in Verbindung mit den bereits angesprochenen Ergänzenden Regelungen für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (DIS-SRCoLD). Danach besteht für sämtliche Gesellschafter im Falle ihres Beitritts die Möglichkeit, an der Auswahl und Stellung der Schiedsrichter mitwirken; im Übrigen erfolgt die Auswahl des Einzelschiedsrichters durch den Ernennungsausschuss der DIS, falls eine gemeinsame Benennung nicht innerhalb der von der DIS gesetzten Frist erfolgt ist (Art. 11 Satz 2 DIS-Schiedsgerichtsordnung). Im Streitfall erfolgte die Auswahl der Einzelschiedsrichterin durch den Ernennungsausschuss der DIS (s. Tz. 12 des Schiedsspruchs). Schließlich ist auch gewährleistet gewesen, dass alle denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert wurden, da der durch § 13 Abs. 5 der Satzung ebenfalls inkorporierte § 9 DIS-SRCoLD eine umfassende Regelung für eine Zuständigkeitskonzentration bei Parallelverfahren enthält. Auch die von der Antragsgegnerin gegen den Schiedsspruch und das Verfahren vor dem Schiedsgericht erhobenen Rügen greifen nicht durch. Im Einzelnen: a) Die Rüge der Antragsgegnerin, das Schiedsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe, greift nicht durch. Zwar stellt ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§§ 1066, 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG) zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (vgl. BGH, Beschluss vom 18.07.2019 - I ZB 90/18 -, SchiedsVZ 2020, 46, 49). Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs gilt im Schiedsverfahren der Grundsatz, dass Schiedsgerichte das rechtliche Gehör im gleichen Umfang wie staatliche Gerichte gewähren müssen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 18.06.2020 - 26 Sch 11/19 -, NJOZ 2020, 1725, 1276 f.; Beschluss vom 26.11.2020 - 26 Sch 14/20 -, juris, jeweils m. w. N.; Poseck, in: Salger/Trittmann (Hrsg.), Internationale Schiedsverfahren, 1. Aufl. 2019, § 22, Rdnr. 30). Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein (Schieds-)Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das (Schieds-)Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die (Schieds-)Gerichte das von Ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt deshalb voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist. Geht das (Schieds-)Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrages schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des (Schieds-)Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war. Dagegen gibt das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör keinen Anspruch darauf, dass sich das (Schieds-)Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des (Schieds-)Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 18.06.2020 - 26 Sch 11/19 -, NJOZ 2020, 1725, 1277; Beschluss vom 26.11.2020 - 26 Sch 14/20 -, juris, jeweils m. w. N.). Danach genügt es, wenn ein Schiedsgericht in seiner Begründung eine kurze Zusammenfassung der den Schiedsspruch tragenden Erwägungen gibt. Ein Schiedsgericht muss sich in seiner Begründung nämlich nicht mit jedem Punkt des Parteivorbringens befassen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10.03.2016 - I ZB 99/14 -, NJW-RR 2016, 892, 894; Senat, Beschluss vom 26.11.2020 - 26 Sch 14/20 -, juris), zumal die Begründung von Schiedssprüchen nicht den für Urteile staatlicher Gerichte geltenden Maßstäben, sondern nur gewissen Mindestanforderungen genügen muss (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 02.02.2017 - 26 Sch 3/16 -, NJOZ 2018, 584, 592; Geimer, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 1054 ZPO, Rdnr. 8). Findet keine mündliche Verhandlung statt, ist der Schiedsspruch - soweit nicht von den Parteien (§ 1042 Abs. 3 ZPO) vorgeschrieben - allein deswegen nicht aufhebbar; ausreichendes rechtliches Gehör kann das Schiedsgericht (§§ 1066, 1042 Abs. 4 Satz 1 ZPO) nämlich auch im schriftlichen Verfahren gewähren; im Übrigen ist die Verweigerung in der Regel nicht kausal für den Inhalt des Schiedsspruchs (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 27.08.2009 - 26 Sch 3/09 -, Entscheidungsumdruck, S. 12 f.; Beschluss vom 16.01.2014 - 26 Sch 2/13 -, juris; Kröll, SchiedsVZ 2010, 213, 216; Geimer, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 1059 ZPO, Rdnr. 44e). Nach diesen Maßstäben hat das Schiedsgericht im Streitfall den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Zum einen ist nicht ersichtlich, warum die Antragsgegnerin ihre Positionen zu bestimmten materiell-rechtlichen Fragen - z. B. dass es für die Frage der Überschuldung nicht auf den Tag der Beschlussfassung, sondern auf den Tag der Mitteilung des Einziehungsbeschlusses an den an der Gesellschafterversammlung nicht teilnehmenden Gesellschafter ankomme - nicht hätte schriftlich vortragen können. Es wäre dann an dem Schiedsgericht gewesen, darüber zu befinden, wie mit einem Vortrag innerhalb oder außerhalb der festgesetzten Schriftsatzfristen umgegangen wird. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin es selbst zu vertreten, dass das Schiedsgericht keine mündliche Verhandlung durchführen konnte. So hat sie beispielsweise ihre Mitwirkung an der nach Ziffer 93 der Procedural Order No. 1 für die Durchführung eines „Evidentiary hearing“ vorgesehenen „separate procedural order“ verweigert. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin sich nicht bereit erklärt, für ihren Anteil an den zu erwartenden Kosten einer mündlichen Verhandlung einzustehen (vgl. die E-Mail des Schiedsgerichts vom 15. April 2021, Anlage Ast. 42). b) Eine Verletzung des Gehörsrechts der Antragsgegnerin liegt auch nicht darin, dass das Schiedsgericht ihren Vortrag aus dem Schiedsverfahren, dass die Antragstellerin in der Gesellschafterversammlung vom 18. Juni 2019 ihren Austritt erklärt und sich mit den Gesellschaftern C und B in der Gesellschafterversammlung vom 18. Juni 2019 bereits über die Austrittsmodalitäten geeinigt habe, übergangen habe. Die Antragstellerin hatte diesen Vortrag der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren unter Vorlage eines korrigierten Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 18. Juni 2019 bestritten (s. S. 8 des Anwaltsschriftsatzes vom 18. Dezember 2020, Anlage Ast. 43). Dazu hat sich die Antragsgegnerin im Schiedsverfahren nicht weiter verhalten. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welche Auswirkungen der Vortrag der Antragsgegnerin - seine Richtigkeit unterstellt - auf das Ergebnis des schiedsgerichtlichen Verfahrens hätte haben sollen. Es steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass die Antragstellerin auch im Zeitpunkt des inkriminierten Beschlusses vom 22. April 2020 noch Anteile an der Antragsgegnerin gehalten hat. Zentraler Gegenstand des Schiedsverfahrens war die Frage nach der Nichtigkeit dieses Beschlusses vom 22. April 2020. Mit der Frage nach etwaigen Austrittsplänen der Antragstellerin hat dies nicht zu tun. Es kommt noch hinzu, dass die Antragsgegnerin - soweit aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich - im Schiedsverfahren mit keinem Wort geltend gemacht hat, dass eine Anfechtungsklage gegen den Einziehungsbeschluss rechtsmissbräuchlich und unzulässig wäre. c) Der Schiedsspruch ist auch nicht nach den §§ 1066, 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO aufzuheben. Unter die fehlerhafte Besetzung des Schiedsgerichts gemäß dieser Vorschrift kann zwar auch die Mitwirkung einer wegen Befangenheit auszuschließenden Schiedsrichterin fallen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 29.10.2009 - 26 Sch 12/09 -, SchiedsVZ 2010, 52, 53). Im Streitfall kann jedoch die angebliche Besorgnis der Befangenheit der Schiedsrichterin im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in den §§ 1066, 1037 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Verfahren erfolglos, kann nämlich die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen (§§ 1066, 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Wenn eine Partei die nach den §§ 1066, 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO mögliche gerichtliche Entscheidung bis zum Ablauf der vereinbarten bzw. der einmonatigen Frist nicht beantragt hat, so kann sie die Ablehnungsgründe im Aufhebungs- bzw. Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mehr geltend machen (vgl. etwa Geimer, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 1037, Rdnr. 6; Saenger, in: ders. (Hrsg.), ZPO, 9. Aufl. 2021, § 1037, Rdnr. 6; Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts, BT-Drucksache 13/5274, S. 42). Im Interesse einer raschen Klärung der Frage schiedsrichterlicher Befangenheit tritt nämlich auch dann Präklusion ein, wenn - wie hier - ein Antrag nach den §§ 1066, 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht gestellt wurde; die Formulierung „kann“ begründet kein Recht, Ablehnungsgründe wahlweise auch im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren geltend zu machen (s. Geimer, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 1037, Rdnr. 6; Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts, BT-Drucksache 13/5274, S. 42). Die Mitteilung über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs ging der Antragsgegnerin hier am 5. Mai 2021 zu. Sie hätte daher bis zum Ablauf des 5. Juni 2021 einen Antrag nach den §§ 1066, 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO stellen müssen. Auf die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Fragen, welche Person über das Ablehnungsgesuch befunden hat, kommt es nach alledem nicht an, weil auch und gerade in derartigen Fällen die §§ 1066, 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO eingreifen. d) Auch die Rüge der Antragsgegnerin, der Fristverlängerungsantrag der Antragstellerin vom 15. Februar 2021 hätte abschlägig beschieden werden müssen, was zur Folge gehabt hätte, dass Rechtsanwalt D nicht als Zeuge in Betracht gekommen wäre, greift nicht durch. Zunächst ist daran zu erinnern, dass in Bezug auf ein zivilgerichtliches Urteil eines staatlichen Gerichts nicht mit einem Rechtsmittel überprüft werden kann, ob dieses Gericht verspätetes Vorbringen zu Unrecht zugelassen hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.01.1981 - VIII ZR 10/80 -, NJW 1981, 928; Greger, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 296 ZPO, Rdnr. 35). Hintergrund ist, dass die Zulassung des verspäteten Vorbringens der Wahrheitsfindung dient; das Interesse an einer materiell richtigen Entscheidung ist höher als das Interesse an einer prozessual richtigen Behandlung der Verspätungsvorschriften (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2016 - IX ZR 197/15 -, NJW 2016, 3035, 3037; Senat, Beschluss vom 25.03.2021 - 26 Sch 18/20 - ZVertriebsR 2021, 262, 268). Es ist nicht ersichtlich, warum dieser Grundsatz nicht auch im Verhältnis zwischen dem schiedsgerichtlichen Verfahren einerseits und dem Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren vor dem Oberlandesgericht andererseits gelten sollte (s. Senat, Beschluss vom 25.03.2021 - 26 Sch 18/20 - ZVertriebsR 2021, 262, 268). Etwas Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Parteien eine anderweitige Abrede getroffen hätten. Dafür ist hier jedoch weder etwas vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Entsprechendes muss für eine Fristverlängerung gelten, als dessen Folge ein Zeuge noch rechtzeitig benannt werden kann. e) Auch der Einwand der Antragsgegnerin, das Schiedsgericht habe zu Unrecht den Antrag auf Vernehmung der Zeugin B als verspätet zurückgewiesen, ist nicht stichhaltig. Zum einen wurde diese Zeugin - wie vom Schiedsgericht zutreffend hervorgehoben - weit jenseits der für die Benennung von Zeugen durch das Schiedsgericht gesetzten Fristen benannt. Bereits dies trägt die Zurückweisung des Beweisantrages durch das Schiedsgericht. Es kommt noch hinzu, dass das Schiedsgericht nach der Procedural Order No. 1 große Freiheiten bei der Behandlung von Beweisanträgen besaß. Nach Ziffer 88 galt insoweit u. a.: „The Sole Arbitrator shall, at all times, have complete control over the examination of a witness, including the right to limit or refuse a Party’s right to examine a witness if the Sole Arbitrator considers that the factual allegation(s) upon which the witness is intended to testify is/are sufficiently established by exhibits or other witnesses or that the testimony in question is irrelevant to the outcome of the dispute”. Vor diesem Hintergrund trägt auch der zweite Begründungsstrang des Schiedsgerichts - für die in das Wissen der Zeugin gestellten Umstände sei bereits ein anderer Zeuge (nämlich der Ehemann der Zeugin) benannt - die Zurückweisung des Beweisantrags. Soweit die Antragsgegnerin in diesem und anderen Zusammenhängen immer wieder auf die Vorschriften der ZPO zu sprechen kommt, verkennt sie, dass in der die Einigung der Parteien wiedergebenden Procedural Order No. 1 ganz klar zwischen dem anwendbaren materiellen Recht (Ziffer 56) und dem anwendbaren Verfahrensrecht (Ziffer 57) unterschieden wurde. Während in Bezug auf das materielle Recht das Recht der Bundesrepublik Deutschland („the law of the Federal Republic of Germany“) als anwendbar bestimmt wurde, sollten in Bezug auf das anzuwendende Verfahrensrecht nach Ziffer 58 nur die zwingenden Vorschriften des 10. Buches der ZPO und im Übrigen die DIS Arbitration Rules und die Regeln aus der Procedural Order No. 1 Anwendung finden. Danach kann keine Rede davon sein, dass das Schiedsgericht etwa in Bezug auf den Zeugenbeweis die §§ 373 ff. ZPO hätte anwenden müssen. f) Auch der sinngemäß erhobene Einwand der Antragsgegnerin, das Schiedsgericht habe ihr Recht auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass das Schiedsgericht es abgelehnt habe, in einer Beweisaufnahme einem Zeugen Dokumente vorzuhalten, die bisher nicht in den Rechtsstreit geführt worden sind, geht fehl. Die bereits oben zitierte Ziffer 88 der Procedural Order No. 1 zum Zeugenbeweis („Witness evidence“) deckt eine solche Vorgehensweise ohne Weiteres ab („The Sole Arbitrator shall, at all times, have complete control over the examination of a witness […].“). Zudem ist es aus den oben aufgeführten und von der Antragsgegnerin zu vertretenden Gründen gar nicht zur Durchführung einer mündlichen Verfahren unter Einschluss einer (mündlichen) Beweisaufnahme gekommen. g) Die Hilfsaufrechnung der Antragsgegnerin greift nicht durch. Eine Schiedsabrede enthält ein vertragliches Verbot, sich im Prozess auf die Aufrechnung mit einer Gegenforderung zu berufen, über die nach dem Willen der Beteiligten das Schiedsgericht entscheiden sollte. Das Verbot, eine schiedsbefangene Gegenforderung vor dem staatlichen Gericht geltend zu machen, hat seinen Grund darin, dass sonst das staatliche Gericht rechtskräftig (§ 322 Abs. 2 ZPO) über Forderungen entscheiden könnte, über die nach dem Willen der Parteien nur das Schiedsgericht entscheiden soll. Dementsprechend besteht dieses Verbot nicht mehr, wenn das Schiedsverfahren durchgeführt und mit einem abschließenden Schiedsspruch über die schiedsbefangene (Gegen-)Forderung beendet wurde. Denn die von den Parteien gewollte Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts wurde gewahrt, das Ziel der Schiedsvereinbarung erreicht (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17.01.2008 - III ZR 320/06 -, NJW-RR 2008, 556, 557; Senat, Beschluss vom 13.07.2020 - 26 Sch 18/19 -, juris). Soweit sich die Antragsgegnerin hier einer Gegenforderung in Höhe von € 40.880,00 berühmt, greift die Schiedsklausel in § 13 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin hat insoweit die Einrede des Schiedsvertrages erhoben (s. etwa S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2021, Bl. 151 d. A.). Die Gegenforderung der Antragsgegnerin war nicht Gegenstand des Schiedsverfahrens, so dass die oben dargestellte Ausnahme nicht eingreift und es bei dem Verbot, eine schiedsbefangene Gegenforderung vor dem staatlichen Gericht geltend zu machen, verbleibt. Auch der von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung angesprochene Umstand, dass § 13 Abs. 5 der Satzung mittlerweile ersatzlos aufgehoben worden sei, trägt keine andere Beurteilung. Zwar ergibt sich aus dem vom Senat eingesehenen Handelsregister, dass § 13 Abs. 5 der Satzung tatsächlich mit Wirkung zum 27. Juni 2021 aufgehoben worden ist. Überdies kann eine Schiedsklausel grundsätzlich durch eine Satzungsänderung beseitigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.1962 - II ZR 188/61 -, BGHZ 38, 155, 161); hierzu genügt jedoch nicht ein bloßer Mehrheitsbeschluss. Vielmehr ist Einstimmigkeit erforderlich, weil niemand sich gegen seinen Willen aus der bestehenden Schiedsgerichtsbarkeit in die staatliche Gerichtsbarkeit „zurücktransportieren“ lassen muss und ihm so etwaige Vorzüge einer schiedsgerichtlichen Auseinandersetzung (z. B. ihre Vertraulichkeit) entzogen werden (vgl. Geimer, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 1066, Rdnr. 7; Raeschke-Kessler/Berger, Recht und Praxis des Schiedsverfahrens, 3. Aufl. 1999, Rdnr. 361; Schlosser, in: Stein/Jonas, ZPO, Band 10, 23. Aufl. 2014, § 1066, Rdnr. 22; vgl. auch BGH, Urteil vom 25.10.1962 - II ZR 188/61 -, BGHZ 38, 155, 161: „Die schuldrechtliche Schiedsabrede kann nur im Einverständnis aller Vertragspartner aufgehoben werden […].“). Es kommt noch hinzu, dass eine entsprechende Satzungsänderung lediglich für künftig entstehende Streitigkeiten Geltung beanspruchen kann (s. Voit, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 18. Aufl. 2021, § 1066, Rdnr. 8), zumal wenn - wie im Streitfall - auf die Anordnung einer Rückwirkung der Satzungsänderung für Altfälle verzichtet worden ist. Die Antragstellerin hat in Bezug auf die Aufrechnungsforderung die Schiedseinrede auch rechtzeitig - nämlich vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache (§ 137 Abs. 1 ZPO) - erhoben (s. S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2021, Bl. 151 d. A.). Überdies wäre eine etwaige Überschreitung der in § 1032 Abs. 1 ZPO normierten zeitlichen Grenze für die Erhebung der Schiedseinrede gem. § 295 Abs. 1 ZPO geheilt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25.02.2021 - I ZB 78/20 -, NJOZ 2021, 1228, 1230), da die Antragsgegnerin keine entsprechende Verspätungsrüge erhoben hat. i) Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass ein Schiedsspruch auch dann für vollstreckbar zu erklären ist, wenn er keinen eigentlich vollstreckungsfähigen Inhalt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 30.09.2010 - 26 Sch 6/10 -, juris, m. w. N.), was hier für Ziff. 1 des Tenors des Schiedsspruchs Bedeutung erlangt. Diesbezügliche Rügen hat die Antragsgegnerin nicht erhoben. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 4. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO. 5. In Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen entspricht der Streitwert grundsätzlich dem Hauptsachewert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29.03.2018 - I ZB 12/17 -, juris; Senat, Beschluss vom 04.06.2018 - 26 Sch 9/18 -, juris; Beschluss vom 18.06.2020 - 26 Sch 11/19 -, juris; Herget, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 3, Rdnr. 16.147). Der Hauptsachewert liegt hier nach der von den Parteien nicht beanstandeten Festsetzung des Schiedsgerichts bei € 60.000,00 (vgl. Tz. 252 des Schiedsspruchs). Dieser Betrag ist nicht um den Wert der Hilfsaufrechnung (€ 40.928,49) zu erhöhen, da § 45 Abs. 3 GKG nicht eingreift. Da dem Senat - wie ausgeführt - eine nähere Befassung mit der von der Antragsgegnerin hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderung gerade verwehrt ist, ergeht auch keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 06.05.2021 - I ZB 71/20 -, juris). Die Aufrechnungsforderung ist deshalb nicht in die Wertberechnung einzubeziehen (für den Fall einer unzulässigen Aufrechnung so etwa auch BGH, Beschluss vom 22.12.2010 - IV ZR 221/10 -, juris; Kurpat, in: Schneider/Volpert/Fölsch (Hrsg.), Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 45 GKG, Rdnr. 37, jeweils m. w. N.).