Beschluss
26 Sch 2/14
OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0710.26SCH2.14.00
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Tenor
Der in dem Schiedsverfahren .../12 von dem Schiedsgericht, bestehend aus Rechtsanwältin ... als Vorsitzende sowie den Rechtsanwälten ... und ... als beisitzenden Schiedsrichtern am 06.12.2013 erlassene Schiedsspruch wird wegen des Kostenausspruchs zu Ziffer 2), wonach die Schiedsklägerin an die Schiedsbeklagte € 74.608,15 zu zahlen hat, für vollstreckbar erklärt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis zu € 75.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der in dem Schiedsverfahren .../12 von dem Schiedsgericht, bestehend aus Rechtsanwältin ... als Vorsitzende sowie den Rechtsanwälten ... und ... als beisitzenden Schiedsrichtern am 06.12.2013 erlassene Schiedsspruch wird wegen des Kostenausspruchs zu Ziffer 2), wonach die Schiedsklägerin an die Schiedsbeklagte € 74.608,15 zu zahlen hat, für vollstreckbar erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis zu € 75.000,00 festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs, durch den die von der Schiedsklägerin und hiesigen Antragsgegnerin erhobene Schiedsklage abgewiesen und die Schiedsklägerin zur Kostenerstattung gegenüber der hiesigen Antragstellerin in Höhe von rund € 75.000,00 verurteilt wurde. Die Antragsgegnerin ist eine juristische Person mit Sitz in ... (Stadt in Deutschland - die Red.) und wird von ihrem Geschäftsführer X vertreten. Sie hat im Rahmen der von ihr erhobenen Schiedsklage Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht ihrer Schwestergesellschaft "... Co Ldt." (nachfolgend: "...") mit Sitz im Iran geltend gemacht. Vertretungsberechtigter Geschäftsführer der ... war ursprünglich Y, der Bruder des Geschäftsführers der hiesigen Antragsgegnerin. Zwischen den Parteien ist streitig, ob und wann ihm diese Vertretungsbefugnis entzogen wurde. Die Antragstellerin befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von biotechnischen Geräten und Produkten und hatte im Jahr 1986 mit der ... eine Vertriebsvereinbarung geschlossen (sog. "Representation Agreement I"), wonach die ... die Produkte der Antragstellerin im Iran vertrieb. Später wurde die Herstellung der biotechnischen Produkte im Inland seitens der Antragstellerin auf deren Tochtergesellschaft, die Z ... GmbH (nachfolgend "Z") übertragen. Das Representation Agreement I wurde im Jahr 1991 durch eine neue Vereinbarung ersetzt (sog. "Representation Agreement II"). Am 24.09.2001 kündigte die Antragstellerin gegenüber der ... die Vertriebsvereinbarung zum 31.12.2001, mit der Absicht, die weitere Zusammenarbeit durch eine den geänderten Strukturen angepasste Vereinbarung zu ersetzen. Unstreitig kam es jedoch in der Folgezeit zu keinem weiteren schriftlichen Vertragsabschluss, obgleich die Parteien hierüber umfassend verhandelten. In der Praxis selbst blieb es dabei, dass die ... die Produkte der Antragstellerin bzw. deren Tochtergesellschaft - der Z - im Iran vertrieb. Im Jahr 2007 gründete Y, ein Konkurrenzunternehmen zur ... mit dem Namen B ... (im folgenden "B"). Der Z gegenüber teilte Herr Y im Juli 2007 mit, dass sich die ... entschlossen habe, die Geschäftsbeziehungen mit der hiesigen Antragstellerin zu beenden und dass künftige Rechnungen an die B geschickt werden sollten. Gegenteilige Informationen erhielt die Z von dem Geschäftsführer der hiesigen Antragsgegnerin, wonach die ... ihre Geschäfte unverändert fortführe. Mit E-Mail vom 07.09.2007 (Anlage AG 12) wandte sich der Zeuge Z1 von der Z an die ... und bat um Mitteilung, welche Firma nun künftig als Repräsentant der Z im iranischen Markt tätig werde. Zugleich wurde die ... aufgefordert, sich hierzu bis spätestens zum 24.09.2007 zu erklären, anderenfalls werde man alle vertraglichen Vereinbarungen kündigen. Hierauf erhielt die Z von Y ein Schreiben vom 13.09.2007, in dem dieser erklärte, er, Y, sei der geschäftsführende Direktor der ... und alle verpflichtenden Dokumente und Briefe müssten seine Unterschrift tragen. In der Folgezeit erklärte die Z mit Schreiben vom 24.09.2007 die Kündigung des Representation Agreements II zum 31.12.2007, weil sie auf ihre Anfrage vom 07.09.2007 keine befriedigende Antwort erhalten habe. In diesen Zeitraum der wechselseitigen Korrespondenz über das Verhältnis von B und ... fiel eine Bestellung vom 08.08.2007 über einen Warenwert von rund € 62.500,00. Auf dem Bestellformular ist als "A-Customer" die "B ... Co" angegeben; diese Bestellung wurde seitens der Z gegenüber der ... noch am gleichen Tag bestätigt. Tatsächlich erfolgte die Auslieferung der bestellten Waren später an die B, obgleich zuvor noch versucht worden war, die Lieferung an die ... umzuleiten. Wegen der Vorgänge um die Bestellung vom 08.08.2007 einerseits sowie wegen der Kündigung des Vertriebsvertrages andererseits verlangte die Antragsgegnerin aus abgetretenem Recht der ... von der Antragstellerin in einem ersten, in den Jahren 2010/2011 geführten Schiedsverfahren Schadensersatz. Der in diesem Verfahren ergangene Schiedsspruch vom 11.02.2011 wurde von dem hiesigen Senat auf den Aufhebungsantrag der Antragsgegnerin hin durch Beschluss vom 03.11.2011 (Az.: 26 Sch 7/11) aufgehoben. In der Folgezeit nahm die Antragsgegnerin die Antragstellerin in einem erneuten Schiedsverfahren abermals auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch und stützte ihre Ansprüche wiederum darauf, dass die Schiedsbeklagte ihre vertraglichen Pflichten einerseits dadurch verletzt habe, dass sie die am 08.08.2007 bestellte Ware nicht an die ... ausgeliefert und andererseits die Vertriebsvereinbarung zu Unrecht zum 31.12.2007 gekündigt habe. Das Schiedsgericht hat nach Einvernahme verschiedener Zeugen die Schiedsklage durch Schiedsspruch vom 06.12.2013 abgewiesen und die Schiedsklägerin zur Übernahme der Verfahrenskosten verpflichtet. Zur Begründung hat das Schiedsgericht ausgeführt, dass es bereits an der Passivlegitimation der Schiedsbeklagten fehle, da die Z mit Zustimmung der Schiedsklägerin wirksam als Rechtsnachfolgerin der hiesigen Antragstellerin in die Rechte und Pflichten aus der Vertriebsvereinbarung eingetreten sei. Aber auch ungeachtet der fehlenden Passivlegitimation seien die Ansprüche unbegründet, weil der Antragstellerin weder im Zusammenhang mit der Bestellung vom 08.08.2007 noch im Zusammenhang mit der Beendigung der Vertriebsvereinbarung schuldhafte Pflichtverletzungen vorgeworfen werden könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Original des zur Akte gereichten Schiedsspruchs vom 06.12.2013 Bezug genommen. Die Antragstellerin begehrt nunmehr, den Schiedsspruch wegen des Kostenausspruchs zu ihren Gunsten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Sie ist der Ansicht, dass der Schiedsspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der Aufhebung unterliege. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den in dem Schiedsverfahren .../12 von dem Schiedsgericht, bestehend aus Rechtsanwältin ... als Vorsitzende sowie den Rechtsanwälten ... und ... als beisitzenden Schiedsrichtern am 06.12.2013 ergangenen Schiedsspruch wegen des Kostenausspruchs zu Ziffer 2) für vollstreckbar zu erklären, hilfsweise, für den Fall der Aufhebung des Schiedsspruchs, die Sache an das Schiedsgericht zurückzuverweisen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs zurückzuweisen. Sie macht geltend, dass das Schiedsgericht zentralen Vortrag ihrerseits im Schiedsverfahren übergangen, streitiges Vorbringen fehlehrhaft als unstreitig behandelt und zahlreiche überraschende Feststellungen getroffen habe, weshalb in mehrfacher Hinsicht der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei. So habe die Schiedsklägerin im Zusammenhang mit der Rüge der Passivlegitimation wiederholt und nachhaltig darauf hingewiesen, dass die Schiedsbeklagte über Jahre hinweg in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten, die zwischen den Parteien geführt worden seien, ihre Passivlegitimation nicht nur niemals bestritten, sondern ausdrücklich zugestanden habe. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus dem "ersten" Schiedsverfahren der Jahre 2010/2011 und dem sich hieran anschließenden Aufhebungsverfahren vor dem erkennenden Senat. Hierauf gehe der Schiedsspruch in keiner Weise ein. Vielmehr werde allein der Schiedsklägerin vorgehalten, in einem vor dem Landgericht München zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit die Rüge der Aktivlegitimation der dortigen Klägerin und hiesigen Antragstellerin erhoben zu haben, während das eigene prozessuale Verhalten der Antragstellerin in früheren Rechtsstreitigkeiten ignoriert werde. Neben der Nichtbeachtung erheblichen Sachvortrags liege damit zugleich ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung vor. Das Schiedsgericht habe sich nicht hinreichend mit den Einzelheiten der am 07.08.2007 stattgefundenen Besprechung zwischen dem Geschäftsführer der Schiedsklägerin, Herrn X, und dem Zeugen Z1 von der Z auseinandergesetzt. An diesem Tag sei dem Zeugen Z1 der Beschluss der Gesellschafterversammlung der ... vom 03.07.2007 übergeben worden, wonach X, zum Geschäftsführer der ... ernannt worden sei, während sein Bruder, Y, in dem Beschluss nur als Inhaber von Gesellschaftsanteilen aufgeführt sei. Angesichts dessen sei für die Schiedsbeklagte erkennbar und offensichtlich gewesen, dass dem Bruder Y keinerlei Vertretungsmacht für die ... mehr zustehe. Diesen, für die Frage des Kenntnisstandes der Schiedsbeklagten zu den maßgebenden Zeitpunkten der Bestellung vom 08.08.2007 bzw. der Kündigung vom 24.09.2007 so wichtigen Umstand, habe das Schiedsgericht im Kern unberücksichtigt gelassen. Dies sei umso mehr auffällig, als das Schiedsgericht an anderer Stelle dem Handelsregisterauszug aus dem Jahr 1986 maßgebende Bedeutung beigemessen habe. Angesichts des der Sache nach unstreitigen Verlaufs der Besprechung vom 07.08.2007 sei die Annahme des Schiedsgerichts, der Zeuge Z1 habe nicht davon ausgehen können, dass Herr Y seine Befugnisse als Geschäftsführer der ... verloren habe, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Worauf sich ein möglicher Rechtsschein für die - fortbestehende - Vertretungsmacht des Y gründen solle, sei nicht dargetan, zumal der Zeuge Z1 im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Schiedsgericht ausdrücklich zugestanden habe, dass ihm seinerzeit der Wegfall der Vertretungsbefugnis des Y für die ... mitgeteilt worden sei. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin die Bestellbestätigung bezüglich der Bestellung vom 08.08.2007 nicht an die B, sondern an die ... geschickt habe, stelle sich vor diesem Hintergrund in einem anderen Lichte dar. Es könne danach nicht bezweifelt werden, dass diese Bestätigung nur deshalb nicht an die B gesendet worden sei, weil die Z jedenfalls seit dem Treffen vom 07.08.2007 Kenntnis davon hatte, dass es sich bei der B um ein Konkurrenzunternehmen der ... handelte. Das Schiedsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Vertriebsvereinbarung zwischen den Parteien jedenfalls eine 6-monatige Kündigungsfrist zugrunde gelegen habe. Das Übergehen dieses weiteren wichtigen Vortrages der Schiedsbeklagten führe dazu, dass der Schiedsklägerin Schadensersatzansprüche jedenfalls für die Zeit bis zum tatsächlichen Wirksamwerden der Kündigung vom 24.09.2007, nämlich bis zum 31.12.2008, abgeschnitten worden seien. Ferner habe das Schiedsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung vom 24.09.2007 nicht unter dem Aspekt einer wirksamen Fristsetzung geprüft; insoweit sei der Wortlaut des Aufforderungsschreiben der Z vom 07.09.2007 keineswegs eindeutig und könne auch so zu verstehen sein, dass der Schiedsklägerin bis zum 28.09.2007 Zeit eingeräumt worden sei, die Vertretungsverhältnisse zu klären. Dies sei dann tatsächlich am 27.09.2007 erfolgt, weshalb es der Z nach Treu und Glauben verwehrt gewesen sei, vor Ablauf der gesetzten Frist die Kündigung auszusprechen. In der fehlenden Auseinandersetzung des Schiedsgerichts mit diesem Gesichtspunkt liege ebenfalls ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Das Schiedsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Bestellung vom 08.08.2007 "unstreitig" von der B stamme. Derartiges sei keinesfalls im Schriftsatz der Schiedsklägerin vom 07.10.2013 eingeräumt worden; dort sei lediglich die Rede davon, dass der Zeuge Z1 dies so verstanden haben möge. Dass die Bestellung als solche jedoch der ... zuzuordnen sei, daran habe die Schiedsklägerin stets festgehalten, weshalb die dem Schiedsspruch zugrunde liegende Annahme eines "unstreitigen objektiven Verständnisses" das rechtliche Gehör der Schiedsklägerin verletze. Schließlich habe das Schiedsgericht zahlreiche überraschende Feststellungen getroffen und hierdurch ebenfalls das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin verletzt. So sei das Schiedsgericht bei der Feststellung der fehlenden Passivlegitimation der Antragstellerin davon ausgegangen, dass die mit Schreiben vom 27.09.2007 seitens der ... erteilte Zustimmung zur Rechtsnachfolge der Z eine Antwort auf die Anfrage der Schiedsbeklagten vom April 2007 gewesen sei. Dies sei an sich schon überraschend, da das Schreiben vom April 2007 an die Schiedsklägerin selbst und nicht an die ... gerichtet gewesen sei. Ungeachtet dessen sei ein Zusammenhang zu dem Aufforderungsschreiben der hiesigen Antragstellerin vom 07.09.2007 sowohl zeitlich wie inhaltlich viel naheliegender, weshalb sich die diesbezügliche Schlussfolgerung des Schiedsgerichts als untragbar erweise. Zudem sei die Wirkung der angenommenen Zustimmung zur Rechtsnachfolge vom Schiedsgericht auf den Zeitpunkt April 2007 "rückdatiert" worden, obwohl es gänzlich fernliege, dass die ... rückwirkend einem Austausch ihres Vertragspartners hätte zustimmen wollen. Dies sei auch aus einem anderen Grund widersinnig: Denn durch die Annahme einer rückwirkenden Zustimmung zur Rechtsnachfolge werde ... so behandelt, als habe sie die Z bereits am 24.09.2007 legitimiert, ihr gegenüber die Kündigung auszusprechen. Außerdem habe das Schiedsgericht im Zusammenhang mit dem im Schreiben vom 27.09.2007 verwandten Begriff "predecessor" die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Tatsächlich werde die Übersetzung von "predecessor" in "Rechtsnachfolger" den Standardquellen nicht gerecht; hieraus folge eine überraschende und fehlerhafte Beweislastverteilung zu Lasten der Antragsgegnerin. Das Schiedsgericht habe den im Schriftsatz vom 07.10.2013 angebotenen Beweis auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Aussagekraft eines Handelsregisterauszuges nach iranischem Recht fehlerhaft übergangen und gänzlich überraschend die Frage der Rechtsscheinhaftung des Handelsregisterauszuges nach deutschem Recht beurteilt. Schließlich habe das Schiedsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung gegen grundlegende Verfahrensgrundsätze verstoßen. Insbesondere die Angaben des Zeugen Z1 habe das Schiedsgericht ohne tragfähige Begründung als glaubhaft erachtet, obwohl in diesem Zusammenhang durchgreifende Zweifel angebracht gewesen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Zeuge Z1 im Anschluss an den unstreitigen Inhalt der Besprechung vom 07.08.2007 noch auf eine - fortbestehende - Vertretungsmacht des Y hätte vertrauen können. Soweit das Schiedsgericht die Aussage des Zeugen Z1 deshalb für glaubhaft erachte, weil sie sich mit den "vorgelegten Dokumenten" decke, sei schon nicht erkennbar, welche Dokumente genau gemeint seien. Zudem ergäben sich weitere Ungereimtheiten in Bezug auf die Angaben des Zeugen Z1 zur Dauer der Vertragslaufzeiten und zu den Vorgängen um die Bestellung vom 08.08.2007. Auch bei Würdigung der Aussage des Zeugen Z2 habe das Schiedsgericht fehlerhaft angenommen, die hiesige Antragstellerin sei "erst" mit Schreiben vom 27.09.2007 über den Wechsel der Vertretungsbefugnis informiert worden, obgleich der Zeuge das Wort "erst" gar nicht verwendet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragsgegnerin wird auf deren Schriftsätze vom 11.03.2014 (Bl. 13 ff. d.A.), vom 12.06.2014 (Bl. 85 f.), vom 16.06.2014 (Bl. 116 ff. d.A.) sowie vom 02.07.2014 (Bl. 124 f. d.A.), jeweils nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß § 1060 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin hat die formellen Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO durch Vorlage des Originals des Schiedsspruchs vom 06.12.2013 erfüllt. Das angerufene Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist zur Entscheidung über den Antrag zuständig gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, nachdem als Ort des Schiedsverfahrens Frankfurt am Main bestimmt wurde. Der Vollstreckbarerklärungsantrag ist auch begründet. Versagungs- und Aufhebungsgründe i.S.v. § 1059 Abs. 2 ZPO, die einer Vollstreckbarerklärung entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. 1) Die Antragstellerin stützt sich unter anderem auf den Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) ZPO, weil sie Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht habe geltend machen können. Ein derartiger Verstoß ist indes nicht ersichtlich. Ungeachtet der Frage, ob sich § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) ZPO dem Wortlaut entsprechend nur auf den Gesamtvortrag bezieht (so Zöller-Geimer, ZPO, 30. Auflage 2014, Rdnr. 40 zu § 1059 ZPO; OLG Hamburg, OLGR 2000, 19 ff.) oder aber auch auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel erstreckt (so MüKo-Münch, ZPO, 4. Auflage 2013, Rdnr. 25 zu § 1059 ZPO), lässt sich dem Vortrag der Antragsgegnerin schon nicht entnehmen, inwieweit es ihr nicht möglich gewesen sein sollte, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in den Prozess einzuführen. Ihre Einwände beziehen sich durchweg darauf, dass das Schiedsgericht den von ihr eingebrachten Sachvortrag bzw. angebotene Beweismittel nicht bzw. nicht ausreichend gewürdigt, berücksichtigt und gewichtet habe. Insoweit handelt es sich aber um behauptete Mängel der Sachverhaltsfeststellung und der Beweiswürdigung, die jedenfalls nicht der Vorschrift des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) ZPO unterfallen. Speziell die Rüge, das Schiedsgericht habe im Zusammenhang mit der Frage der Passivlegitimation der Schiedsbeklagten das Verhalten der Antragstellerin in vorausgegangenen Rechtsstreitigkeiten bzw. im ersten Schieds- und Aufhebungsverfahren nicht berücksichtigt, zielt nicht auf einen Mangel der Verfahrensgestaltung i.S.v. § 1059 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) ZPO ab. Die Antragsgegnerin beanstandet vielmehr eine mangelhafte Gewichtung im Rahmen der Begleitumstände, die das Schiedsgericht bei der Beurteilung der Passivlegitimation herangezogen hat; insoweit handelt es sich aber um einen "unrügbaren" Mangel der Entscheidungsfindung, der nicht über eine gleichsam verdeckte révision au fond einer Überprüfung zugeführt werden kann. Ebenso wenig liegt diesbezüglich ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor. § 1042 Abs. 1 ZPO gebietet eine Gleichbehandlung der Parteien im Verfahren, insbesondere durch Wahrung der Chancengleichheit und des gleichen Informationsstandes der Parteien; die aus Sicht der Antragsgegnerin fehlerhafte Bewertung im Rahmen der Entscheidungsfindung unterfällt hingegen nicht der Vorschrift zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Verfahrens. Auch die Einwände bezüglich der vermeintlichen Nichtberücksichtigung des Treffens am 07.08.2007 zwischen dem Geschäftsführer der Schiedsklägerin und dem Zeugen Z1 lassen nicht erkennen, dass der Antragsgegnerin die Möglichkeit zur Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln abgeschnitten worden wäre. Soweit die Antragsgegnerin die Bedeutung dieser Besprechung, die unter anderem auch Gegenstand der durchgeführten Beweisaufnahme war, anders wertet und gewichtet als das Schiedsgericht, ist dies jedenfalls unter dem Blickwinkel des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) ZPO nicht relevant. Die dem Schiedsgericht vorgeworfene unterlassene Prüfung einer etwaigen sechsmonatigen Kündigungsfrist stellt ebenfalls keinen rügefähigen Mangel gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) ZPO dar. Denn auch insoweit geht es nicht um einen Mangel des Verfahrens, sondern des "Entscheidens", der nicht der besagten Vorschrift unterfällt. Ungeachtet dessen ist auch nicht ersichtlich, dass die Schiedsklägerin im Schiedsverfahren jemals vorgetragen hätte, es sei - isoliert und unabhängig von der behaupteten dreijährigen Mindestvertragslaufzeit - eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vereinbart worden. Ihr Vorbringen ging vielmehr stets dahin, es sei eine dreijährige Mindestvertragslaufzeit ab dem 02.01.2007 vereinbart worden; vor Ablauf dieser dreijährigen Mindestvertragslaufzeit sei der Vertrag nicht kündbar gewesen und nach Ablauf dieses Zeitraums habe der Vertrag nur mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündbar sein sollen (vgl. Rdnr. 78, 79 des Schiedsspruchs sowie Anlage AG 3, Anlagenordner zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 11.03.2014, dort Seiten 9, 15). Die Vereinbarung einer - von der behaupteten Mindestvertragslaufzeit - unabhängigen sechsmonatigen Kündigungsfrist war zu keiner Zeit Gegenstand des Sachvortrages der Schiedsklägerin, zumal auch gänzlich offen geblieben ist, wann und zwischen wem eine solche Vereinbarung getroffen worden sein soll. Die fehlende Auseinandersetzung mit diesem Gesichtspunkt kann dem Schiedsgericht daher nicht als anerkennungsrelevantes Versäumnis angelastet werden. Die von der Antragsgegnerin aufgeworfenen Fragen nach der Auslegung der E-Mail vom 07.09.2007 bzw. die hieran anknüpfende Frage, ob es der Antragstellerin nach Treu und Glauben verwehrt war, bereits am 24.09.2007 die Kündigung auszusprechen, stellen abermals Angriffe auf die vermeintlich unzureichende bzw. fehlerhafte rechtliche Würdigung durch das Schiedsgericht dar, die wegen des Verbots der révision au fond nicht der Überprüfung durch das staatliche Gericht unterliegen. Die behauptete Einordnung von streitigem Sachvortrag der Schiedsklägerin als vermeintlich unstreitig kann zwar gegebenenfalls einen möglichen Verstoß gegen § 1059 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) ZPO begründen (vgl. hierzu MüKo-ZPO, 4. Auflage 2013, Rdnr. 27 zu § 1059 ZPO), jedoch liegt ein solcher Mangel tatsächlich nicht vor. Aus dem im Schiedsspruch dargestellten Sachvortrag der Schiedsklägerin (Rdnr. 69 des Schiedsspruchs) ergibt sich unmissverständlich, dass das Schiedsgericht die entsprechende Behauptung der Schiedsklägerin, wonach die Bestellung vom 08.08.2007 seitens der ... erfolgt sei, als streitige Behauptung eingestuft hat. Wenn und soweit das Schiedsgericht dann im Rahmen der Auslegung bzw. der Beweiswürdigung zu dem Schluss kommt, dass diesem Vorbringen nicht zu folgen sei (Rdnr. 136 ff. des Schiedsspruchs), ist ein Fall der Verhinderung der Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln nicht gegeben. Auch eine relevante Gehörsverletzung - so wie von der Antragsgegnerin angenommen - liegt nicht vor, da das Schiedsgericht eine eigene Würdigung des Sach- und Streitstandes im Schiedsverfahren vorgenommen und sich nicht schlicht auf eine vermeintlich unstreitige Behauptung gestützt hat. 2) Auch ein Mangel des schiedsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO lässt sich mit Rücksicht auf das Vorbringen der Antragsgegnerin nicht feststellen. Grundsätzlich umfasst § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO nur Verfahrensmängel im Sinne des 10. Buches der ZPO oder Abweichungen von zulässigen Vereinbarungen der Parteien, wobei letztere hier nicht ersichtlich sind. Im Übrigen richtet sich das Verfahren vor dem Schiedsgericht - soweit die Parteien keine Regelung getroffen haben - nach den Vorschriften der § 1042 ff. ZPO. Soweit nicht unverzichtbare Grundlagen für ein ordnungsgemäßes Verfahren betroffen sind, kann das Schiedsgericht das Verfahren nach seinem pflichtgemäßen Ermessen bestimmen (Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 28 zu § 1042 ZPO). Die übrigen Vorschriften der ZPO für das Verfahren vor den staatlichen Gerichten gelten nur, wenn die Parteien dies vereinbart haben oder soweit es sich um unverzichtbare Grundlagen für ein ordnungsgemäßes Verfahren handelt (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 05.10.2009, Az.: 34 Sch 12/09, zitiert nach BeckRS). Vorliegend rügt die Antragsgegnerin eine unzureichende bzw. fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Schiedsgericht, welches insbesondere die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Z1 nicht ausreichend kritisch hinterfragt habe, obgleich hierzu aus zahlreichen Gründen Anlass bestanden habe. Insoweit ist ein Anerkennungshindernis jedoch nicht ersichtlich. Zwar muss der Schiedsspruch erkennen lassen, auf welche (tragenden) Erwägungen das Schiedsgericht seine Entscheidungen gestützt hat, weshalb auch das Ergebnis einer Beweisaufnahme zu würdigen ist (vgl. MüKo-Münch, a.a.O., Rdnr. 119, 120 zu § 1042 ZPO). Die Beweiswürdigung selbst unterliegt jedoch dem Verbot der révision au fond, wobei dieses auch dann greift, wenn die Beweiswürdigung erkennbar falsch ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 18.12.2013, Az.: 34 Sch 14/12, zitiert nach BeckRS). Die bloße sachliche Unrichtigkeit oder Widersprüchlichkeit einer Beweiswürdigung ist an sich kein Aufhebungsgrund, lediglich dann, wenn der Schiedsspruch mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen nicht vereinbar ist, kommt eine Aufhebung unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den ordre public in Betracht (OLG München a.a.O.). Die hier behaupteten Fehler der Beweiswürdigung fallen weder unter die Vorschrift des § 1059 Abs. 1 Nr. 2 lit. d) ZPO noch unter § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hat das Schiedsgericht das Treffen vom 07.08.2007 zwischen dem Geschäftsführer der Schiedsklägerin und dem Zeugen Z1 nicht grundsätzlich außer Acht gelassen (vgl. Rdnr. 68, 154 des Schiedsspruchs), sondern ist vielmehr aufgrund einer Gesamtwürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass die Schiedsbeklagte trotz dieser Besprechung nicht sicher um das Erlöschen der Vertretungsmacht des Y für die ... wusste (vgl. Rdnr. 145 ff., 154 des Schiedsspruchs). Hierbei hat es nicht nur den Handelsregisterauszug vom April 1986 und den Gesellschafterbeschluss vom Juli 2007 berücksichtigt, sondern auch den Umstand einbezogen, dass der Zeuge Z1 nach seinen Bekundungen trotz der Besprechung vom Vortag nicht davon ausging, dass Y seine Vertretungsmacht für die ... verloren hatte. In diesem Zusammenhang verweist der Schiedsspruch auf den Inhalt des Kurzprotokolls der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2013 (dort Rdnr. 80), wonach der Zeuge Z1 angab: "Auch wenn mir nach der Besprechung vom 7. August 2007 bewusst war, dass nunmehr auch X als Geschäftsführer vertretungsbefugt war, so konnte ich nicht davon ausgehen, dass Herr Y seine Befugnisse als Geschäftsführer verloren hatte. Vielmehr schrieb Herr Y weiterhin auf dem Briefkopf der ... . Im Ergebnis hielt der Zeuge Z1 daran fest, dass sich jedenfalls aus seiner Sicht nichts an den Vertretungsverhältnissen für die ... geändert hatte (Rdnr. 75, 81 des Kurzprotokolls).Mag auch die Antragsgegnerin diese Würdigung des Schiedsgerichts für fehlerhaft und unzureichend halten, so erweist sie sich gleichwohl nach den im Aufhebungsverfahren maßgebenden Gesichtspunkten des ordre public nicht als mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar. Auch soweit die Antragsgegnerin meint, die Angaben des Zeugen Z1 seien insgesamt unglaubhaft bzw. der Zeuge in Gänze unglaubwürdig, kann sie dies nicht mit Erfolg im Aufhebungsverfahren geltend machen. Die Frage der Glaubwürdigkeitsbeurteilung von Zeugen unterliegt als originäre Aufgabe des Schiedsgerichts nicht der Überprüfung durch das staatliche Gericht (Verbot der révision au fond). Anderenfalls würde das staatliche Gericht zur Berufungs- oder Revisionsinstanz, was es im Verhältnis zur Schiedsgerichtsbarkeit gerade nicht ist. Aus diesem Grund führen auch die weiteren, von der Antragsgegnerin gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Z1 ins Feld geführten Gesichtspunkte zu keiner anderen Beurteilung. Die Antragsgegnerin möchte den Zeugen Z1 im Zusammenhang mit seiner Aussage zu den Verhandlungen über eine Verlängerung der Vertriebsvereinbarung bzw. zur Frage der diskutierten Mindestvertragslaufzeiten der Falschaussage überführt sehen. Ungeachtet dessen, dass schon kaum nachvollziehbar ist, inwieweit sich aus diesen punktuell herausgegriffenen vermeintlichen Ungereimtheiten der zwingende Schluss auf eine bewusste Falschaussage des Zeugen Z1 ergeben soll, würde auch ein etwa zu unterstellender Fehler des Schiedsgerichts bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung als solcher nicht gegen den ordre public verstoßen. Eine "offensichtliche" Verletzung grundlegender Normen des deutschen Rechts liegt nicht vor (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 28.01.2014, Az.: III ZB 41/13 = NJW 2014, 1597 f.). Entsprechendes gilt hinsichtlich der Entscheidung des Schiedsgerichts zum Fehlen eines neuen Vertriebsvertrages mit fester Laufzeit nach dem 31.12.2001. Insoweit vermochte das Schiedsgericht anhand der vorgelegten Dokumente und der Würdigung auch der Aussage des Geschäftsführers der Klägerin (Rdnr. 168 ff., 175 des Schiedsspruchs) nicht die Überzeugung gewinnen, es sei nach der Kündigung des Representation Agreements II ein neuer Vertriebsvertrag mit fester Laufzeit zustande gekommen. Diese Überzeugungsbildung unterliegt auch mit Blick auf die Einbeziehung der Angaben des Zeugen Z1 keinem Anerkennungshindernis gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) ZPO oder § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO. Auch lässt sich nicht feststellen, dass das Schiedsgericht bei Außerachtlassung der Angaben des Zeugen Z1 zu einer anderen rechtlichen Bewertung gelangt wäre, weshalb auch die Kausalität der als fehlerhaft gerügten Beweiswürdigung zu diesem Punkt in Frage steht. Ein weiterer Mangel des schiedsrichterlichen Verfahrens bzw. der Beweiswürdigung kann auch nicht darin gesehen werden, dass das Schiedsgericht im Zusammenhang mit der Wiedergabe der Aussage des Zeugen Z2 davon ausgegangen ist, die Schiedsbeklagte sei "erst" mit dem Schreiben vom 27.09.2007 über den Wechsel der Vertretungsmacht informiert worden. Das Schiedsgericht hat die entsprechende Aussage des Zeugen Z2 - neben anderen Gesichtspunkten - als weiteren Beleg dafür genommen, dass die Schiedsbeklagte zum Zeitpunkt der Bestellung vom 08.08.2007 noch nichts von den geänderten Vertretungsverhältnissen wusste (Rdnr. 155 des Schiedsspruchs). Die Verwendung des Wortes "erst" stellt vor diesem Hintergrund weder eine die Würdigung insgesamt in Frage stellende Fehlerhaftigkeit dar noch kann davon ausgegangen werden, dass sich der gerügte Verstoß auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. 3) Verstöße gegen den inländischen ordre public in Form von Verstößen gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO) liegen gleichfalls nicht vor. Den Feststellungen des Schiedsgerichts zur Frage der Passivlegitimation der hiesigen Antragstellerin liegen keine Gehörsverstöße zugrunde. Die mangelhafte Gewichtung der Begleitumstände, die die Antragsgegnerin dem Schiedsgericht vorwirft, ist als Teil der inhaltlichen Entscheidung einer Überprüfung nicht zugänglich. Zudem fehlt es an der Kausalität eines etwaigen Gehörsverstoßes. Denn sämtliche Einwände der Antragsgegnerin, die sich mit der Frage der fehlenden Passivlegitimation der hiesigen Antragstellerin befassen, lassen außer Acht, dass das Schiedsgericht die Klage auch ungeachtet der fehlenden Passivlegitimation für unbegründet angesehen hat (Rdnr. 131 des Schiedsspruchs). Hierdurch laufen die Rügen der Antragsgegnerin bezüglich der rückwirkenden Rechtsnachfolge, bezüglich der Auslegung des Begriffes "predecessor" und des Schreiben vom 27.09.2007 ins Leere. Auch die weitere Entscheidung des Schiedsgerichts um die Vorgänge der Bestellung vom 08.08.2007 beruht nicht auf einem Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Soweit das Schiedsgericht unter Würdigung des objektiven Erklärungsinhalts des Bestellformulars sowie unter Würdigung der Aussage des Zeugen Z3 angenommen hat, dass es sich nicht um eine Bestellung der ... , sondern um eine solche der B gehandelt habe, lässt dies einen Gehörsverstoß nicht erkennen. Den Umstand, dass die Bestellbestätigung gleichwohl an die ... gerichtet wurde, hat das Schiedsgericht unter Hinweis auf die in der EDV noch nicht geänderte Adresse als nicht entgegenstehend erachtet. Dies steht wiederum im Einklang mit der - späteren - Bewertung des Schiedsgerichts, wonach auf Seiten der Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt (noch) keine sichere Kenntnis von den Vertretungsverhältnissen bzw. dem Verhältnis zwischen den beiden Gesellschaften bestanden habe. Eine etwaige Unvereinbarkeit mit elementaren Grundlagen der Rechtsordnung lässt diese Würdigung nicht erkennen. Der Umstand, dass später noch versucht wurde, die Lieferung an die ... umzuleiten bzw. dass die spätere Rechnung für die Lieferung zunächst auch erst an die ... gerichtet wurde, hat auf die Frage der Kenntnis zum maßgebenden Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Einfluss. Ebenso wenig kann die Antragsgegnerin unter dem Blickwinkel einer Gehörsverletzung mit Erfolg rügen, das Schiedsgericht habe den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum iranischen Recht übergangen. Das Schiedsgericht hat die von der Antragsgegnerin zur Akte gereichte gutachterliche Stellungnahme zum iranischen Recht ausdrücklich zur Kenntnis genommen, diese aber nicht für erheblich erachtet (Rdnr. 153 des Schiedsspruchs). Entsprechend hat es auch keinen Anlass gesehen, das hierfür weiter angebotene Sachverständigengutachten einzuholen. Ob diese Bewertung inhaltlich zutreffend ist, hat das staatliche Gericht nicht zu entscheiden, denn die Beurteilung der Entscheidungsrelevanz der unter Beweis gestellten Behauptungen obliegt allein dem Schiedsgericht. Auch eine etwaige Fehlentscheidung würde für sich allein genommen keinen Aufhebungsgrund begründen (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 11a zu § 1042 ZPO). Die Frage, ob die Schiedsbeklagte im Zuge der Bestellung vom 08.08.2007 gegen eine etwaige Exclusivitätsvereinbarung verstoßen haben könnte, hat das Schiedsgericht dahin beantwortet, dass eine solche Exclusivitätspflicht nicht bestanden habe, weil die Schiedsbeklagte aufgrund der Angaben des Y befugt gewesen sei, Geschäfte mit der B zu tätigen (Rdnr. 143 ff. des Schiedsspruchs). Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang abermals das vermeintliche Übergehen der Besprechung vom 07.08.2007 rügt, wonach die Antragstellerin um die fehlende Vertretungsmacht des B gewusst habe, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden; danach ist die Überzeugungsbildung des Schiedsgerichts zur fehlenden Kenntnis der Antragstellerin weder unter dem Gesichtspunkt eines Gehörsverstoßes noch unter sonstigen Maßstäben des ordre public zu beanstanden. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Einwandes der Antragsgegnerin, das Schiedsgericht habe sich nicht ausdrücklich und explizit mit dem Inhalt des Gesellschafterbeschlusses vom Juli 2007 und dort insbesondere mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass Y darin nur als Inhaber von Gesellschaftsanteilen, nicht aber als Geschäftsführer aufgeführt sei. Denn das Schiedsgericht hat die fehlende Kenntnis trotz der Besprechung vom 07.08.2007 und trotz des Inhalts des Gesellschafterbeschlusses angenommen (vgl. Rdnr. 154 des Schiedsspruchs), wobei diese Feststellung zwar aus Sicht der Schiedsklägerin fehlerhaft sein mag; sie stellt sich indessen weder als Verstoß gegen das rechtliche Gehör noch in sonstiger Weise als ordre public widrig dar. Dem Schiedsspruch ist die Anerkennung auch nicht mit Rücksicht auf die dem iranischen Handelsregisterauszug vom 12.04.1986 zugesprochene Rechtsscheinwirkung zu versagen. Unstreitig haben die Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt, dass auf ihre Verträge und Rechtsbeziehungen deutsches Recht anwendbar sein sollte. Daher kann die an deutsches Recht angelehnte Prüfung der Wirkung des iranischen Handelsregisterauszuges schon dem Grunde nach nicht als überraschend angesehen werden und es bedurfte entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hierzu auch keines gesonderten Hinweises des Schiedsgerichts. Auch würde selbst eine unterstellte fehlerhafte Rechtsanwendung in diesem Punkt lediglich einen einfach-rechtlichen Mangel darstellen, der nicht die Maßstäbe des ordre public berührt. Die Antragsgegnerin lässt darüber hinaus unberücksichtigt, dass das Schiedsgericht einen Schadensersatzanspruch wegen der Bestellung vom 08.08.2007 auch wegen fehlender Fristsetzung verneint hat (Rdnr. 156 des Schiedsspruchs). Es fehlt damit nicht zuletzt an dem Nachweis, dass die Einwände der Schiedsklägerin zur behaupteten Kenntnis der Antragstellerin von den Vertretungsverhältnissen bei der ... zu einer anderen Entscheidung des Schiedsgerichts geführt hätten. Dies gilt in gleicher Weise bezüglich der Entscheidung zur Kündigung des Vertriebsvertrages. Die Feststellung des Schiedsgerichts, wonach zwischen den Parteien kein neuer Vertriebsvertrag mit einer festen Laufzeit vereinbart wurde, lässt Gehörsverstöße nicht erkennen. Das Schiedsgericht hat eingehend dargelegt, dass die Schiedsklägerin diese behauptete Vereinbarung nicht bewiesen hat (Rdnr. 168 ff. des Schiedsspruchs). Hiergegen werden von der Antragsgegnerin auch keine durchgreifenden Einwände erhoben. Der wiederholte Verweis auf die angebliche Exclusivität, die während der Vertragsverhandlungen kein Problem mehr gewesen sein soll, spielt für die Frage, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist, keine Rolle. Soweit die Antragsgegnerin an dieser Stelle erneut die Aussage des Zeugen Z1 zur Dauer der diskutierten Vertragslaufzeiten in Zweifel zieht, kann dies nicht darüber hinweg täuschen, dass die Antragsgegnerin den behaupteten Vertragsabschluss nicht nachgewiesen hat. Die breiten Ausführungen der Antragsgegnerin zur Frage der möglichen Auslegung der mit E-Mail vom 07.09.2007 gesetzten Frist begründen schon deshalb keinen Gehörsverstoß wegen vermeintlichen Übergehens von entsprechendem Sachvortrag, weil nicht ersichtlich ist, dass die nunmehr vorgetragenen Erwägungen überhaupt zum Gegenstand des Schiedsverfahrens gemacht worden waren. Die Antragsgegnerin behauptet selbst nicht, im Schiedsverfahren etwaige Unklarheiten im Zusammenhang mit der im Schreiben vom 07.09.2007 gesetzten Frist eingewandt zu haben. Demzufolge musste sich das Schiedsgericht mit einem möglichen derartigen Verständnis auch nicht auseinandersetzen. Im Übrigen wäre ein etwaiger Auslegungsmangel als einfach-rechtlicher Fehler im hiesigen Verfahren hinzunehmen und stünde einer Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen. Schließlich unterliegt auch die Entscheidung des Schiedsgerichts zur Rechtsnachfolge durch die Z keinem Anerkennungshindernis gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO. Die Zustimmung zur Rechtsnachfolge von der Schiedsbeklagten auf die Z ergibt sich als solche unmissverständlich aus dem Schreiben der ... vom 27.09.2007 (Bl. 100 d.A.). Den Inhalt dieses Schreibens stellt die Antragsgegnerin selbst nicht in Frage. Auch soweit die Antragsgegnerin die angenommene Rückwirkung dieser Zustimmung auf den Monat April 2007 als überraschend und als Verstoß gegen das rechtliche Gehör rügt, ist ein Versagungsgrund nicht gegeben. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Passivlegitimation scheidet ein Gehörsverstoß bzw. ein Verstoß gegen etwaige Hinweispflichten des Schiedsgerichts schon deshalb aus, weil - wie oben ausgeführt - das Schiedsgericht die geltend gemachten Schadensersatzansprüche ungeachtet der fehlenden Passivlegitimation als unbegründet erachtet hat, der gerügte Verstoß demnach für den Schiedsspruch nicht kausal ist. Die erforderliche Kausalität der behaupteten Rechtsverletzung fehlt schließlich auch in Bezug auf die Frage, ob aufgrund der angenommenen Rückwirkung die Kündigung vom 24.09.2007 seitens der Z ausgesprochen werden durfte. Denn das Schiedsgericht hat darauf verwiesen, dass die Kündigung am 01.10.2007 seitens der Z nochmals bestätigt wurde und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem die ... ihre Zustimmung zur Rechtsnachfolge bereits erklärt hatte (Rdnr. 55, 189 des Schiedsspruchs). Da die Kündigung nach Einschätzung des Schiedsgerichts zudem nicht unberechtigt ausgesprochen worden war (Rdnr. 187 ff. des Schiedsspruchs), liegt auch unter diesem Aspekt kein aufhebungsrelevanter bzw. kausaler Gehörsverstoß vor. Nach alledem ist dem Vollstreckbarerklärungsantrag der Antragstellerin stattzugeben. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 ZPO, § 1064 Abs. 2 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und orientiert sich am Wert der zu vollstreckenden Forderung.