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Beschluss

25 U 64/15

OLG Frankfurt 25. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2016:1102.25U64.15.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 27.2.2015 - 9 O 1091/13 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Berufungsklägern auferlegt. Das landgerichtliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung seitens der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des gegen Kläger vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 80.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 27.2.2015 - 9 O 1091/13 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Berufungsklägern auferlegt. Das landgerichtliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung seitens der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des gegen Kläger vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 80.000 € festgesetzt. Der Senat sieht sich veranlasst, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Rechtssache keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern und der Senat überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zu den tatsächlichen Feststellungen und zur näheren Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 6.9.2016 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Kläger mit Schriftsatz vom 1.11.2016 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Die Stellungnahme befasst sich allenfalls mit einem einzigen Aspekt der mehreren die Berufungszurückweisung tragenden Gründe und auch das nur in einem verengten Ausschnitt. Der Senat hält in vollem Umfang an seiner im Hinweisbeschluss vertretenen Auffassung fest, dies gilt insbesondere zu den Folgen der erst in zweifellos verjährter Zeit erfolgten Umstellung der Klage von der Behauptung, es habe eine Beratung zum Fonds DLF 97/25 zu dessen Zeichnung geführt, auf die Darstellung, dass aufgrund einer Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten lediglich der Fonds DLF 97/22 gezeichnet worden war und erst durch weitere, von der Beklagten nicht mehr begleiteten Umstände daraus die Beteiligung an dem Fonds DLF 97/25 geworden ist. Lediglich für die Frage der Verjährungshemmung durch den Güteantrag enthält der Schriftsatz vom 1.11.2016 überhaupt Ausführungen. Der Auffassung der Kläger, dass es keine der Auffassung der Kläger zur Hemmung durch den Güteantrag entgegenstehende Rechtsprechung des BGH gebe und der BGH in seiner ständigen Rechtsprechung lediglich auf die Unbestimmtheit des Verfahrensziels abgestellt habe, während die Forderung nach Angabe des Beraters sowie des Zeitraums der Beratung und Zeichnung rechtlich folgenlos bleibe, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Beispielsweise konkretisieren in der Entscheidung vom 28.1.2016 - III ZB 88/15 - die Ausführungen des BGH unter Rn. 16 den Obersatz in Randnummer 15, wonach es an der notwendigen Individualisierung fehle; genau so verhält es sich in Randnummer 3 der Entscheidung vom 4.2.2016 - III ZR 356/14 - im Verhältnis zur dortigen Randnummer 2. Die Entscheidung vom 28.1.2016, auf welche die Entscheidung vom 4.2.2016 mit der Wertung "gleichlautende Güteanträge" Bezug nimmt, betrifft gerade einen Fall des auch hier verwendeten Güteantragtextbausteins zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Beklagte im Zusammenhang mit DLF-Zeichnungen durch Güteverfahren vor der Gütestelle A in Stadt1. Im Hinweisbeschluss sind in erheblicher Zahl weitere Entscheidungen aufgelistet, die exakt die vorliegende Textbausteinkonstellation durch Güteantrag in einer DLF-Angelegenheit zum Jahreswechsel 2011/2012 bei Rechtsanwalt A in Stadt1 betreffen. Strukturelle Abweichungen des gerade für die Kläger verwendeten Textbausteins von dem vom BGH beschiedenen Fall und den seither vielfach gleichförmig beschiedenen Fällen mit strukturell und im Kern wortlautidentischen Textbaustein zeigen die Kläger auch in ihrer Stellungnahme vom 1.11.2016 nicht auf. Sie beschränken sich auf die Wiederholung des bisher bereits vertretenen, jedoch vom BGH und diesem folgend vom Senat nicht geteilten Standpunkt, die Individualisierung des Güteantrages sei ausreichend gewesen, weil es allein auf die Bestimmtheit des Verfahrenszieles ankomme und diese gegeben sei. Neue, im Hinweisbeschluss oder in der jüngsten, gleichförmigen Rechtsprechung des BGH noch nicht berücksichtigte Aspekte zeigen die Kläger jedoch nicht auf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung des mitbeschiedenen Hilfsantrags. Vorausgegangen ist unter dem 06.09.2016 folgender Hinweis (- die Red.): In dem Rechtsstreit ... weist der Senat darauf hin, dass er eine Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO beabsichtigt. Die Berufungsklägerseite erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.9.2016. Gründe Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Rechtssache keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordert und der Senat überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Erfolgversprechende Umstände dieser Art zeigt die Berufung nicht auf, und sie sind auch sonst nicht ersichtlich. I. Die Kläger nehmen die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Die Kläger beteiligten sich aufgrund eines "Beteiligungsangebots" als mittelbare Kommanditisten mit einer Einlage von 100.000,00 DM zuzüglich 5 % Abwicklungsgebühr an einem Dreiländer Beteiligung Objekt der DLF 97/25 - B - KG. Der Kapitalanlage war eine Beratung durch einen für die damals als X mbH firmierende Beklagte tätigen Anlageberater zu einem Fonds DLF 97/22 vorausgegangen. Die Kläger erhielten ein - nicht auf den Namen eines bestimmten Teilhabers lautendes - Zertifikat über eine Beteiligung mit der Teilhaberregisternummer ...1, Zeichnungssumme 53.685,65 €. Das Zertifikat ist auf den 21.8.1997 datiert (Anlage K1 zum Schriftsatz vom 3.7.2013, Bl. 54 Bd. I d.A.). Vor der Beteiligungszertifizierung hatte die Treuhänderin des Fonds, mit der ein ursprünglich auf Beteiligung am Objekt Wuppertal DLF 97/22 - B - KG gerichtetes Angebot der Kläger abgelehnt und - weil die Beitrittserklärung auch für den "Folge-Fonds" abgegeben worden sei - das Beteiligungsangebot für den Folge-Fonds DLF 97/25 unter folgendem Vorbehalt "angenommen" (Bl. 116R Bd. VI d.A.): "nach Erstellung des Emissionsprospektes erhalten Sie die Prospektunterlagen, sowie die für Sie vorbereiteten Zeichnungsunterlagen betreffend den DLF 97/25, so dass Sie in aller Ruhe diese Unterlagen prüfen können. Nach Erhalt dieser Unterlagen haben Sie die Möglichkeit zu entscheiden, ob Sie die Beteiligung aufrechterhalten wollen. ... Wir möchten Sie bitten, zur Beschleunigung der Abwicklung bereits jetzt die Kommanditeinlage in Höhe von DM 100.000,-- die Abwicklungsgebühr in Höhe von DM 5.000,-- auf das Treuhandkonto ... zu überweisen. Falls Sie die Beteiligung nicht aufrecht erhalten wollen, erhalten Sie die bereits eingezahlten Gelder zurück." Der für die Beteiligung an dem genannten Fonds DLF 97/25 erstellte Prospekt datiert in der ersten Auflage vom 15.8.1997 (Kopie Bl. 55 bis 104 Bd. I d.A.), in der zweiten Auflage vom 5.9.1997. Das von der Treuhänderin vorbereitete und mit dem Schreiben vom 26.8.1997 unterzeichnete Beteiligungsangebot hinsichtlich des Fonds DLF 97/25 unterzeichneten die Kläger am 10.9.1997 (Bl. 116 Bd. VI d.A.). Mit Schriftsatz vom 29.12.2011 (Kopie Anlage K1a zum Schriftsatz der Kläger vom 8.4.2014, Bd. IV Bl. 36ff. d. A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, stellten die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Kläger in deren Namen einen Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung gegen die Beklagte bei dem vom Brandenburgischen Justizministerium als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannten Rechtsanwalt A in Stadt1. In der Antragsschrift machten sie unter Hinweis auf angebliche Fehler in dem der Beratung zugrunde gelegten Beteiligungsprospekt und bei der Schulung der Anlageberater einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend. Sie hätten bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die für die Anlageentscheidung erheblichen Umstände die Beteiligung nicht abgeschlossen. Die Antragsgegnerin habe der antragstellenden Partei alle im Zusammenhang mit der Beteiligung entstandenen Schäden zu ersetzen und sie so zu stellen, als ob keine Beteiligung zustande gekommen wäre. Wegen der Einzelheiten der Formulierung der Folgerungen aus dem Antrag wird auf das Schreiben vom 29.12.2011 unter III. (Bl. 39 unten Bd. IV d.A.) verwiesen. Ebenfalls unter dem 29.12.2011 reichten die Prozessbevollmächtigten mehrere 1000 weitere Güteanträge gegen die Beklagte sowie gegen den persönlich haftenden Gesellschafter der Dreiländerfondsgesellschaften, B, und die Treuhandkommanditistin, die E-Gesellschaft mbH, bei Rechtsanwalt A ein. Zusammen mit weiteren von den Prozessbevollmächtigten in Bezug auf andere Fonds eingereichten Güteanträgen waren bei Rechtsanwalt A zum Jahreswechsel 2011/2012 insgesamt rund 12.000 Verfahren anhängig. Sämtliche Schriftsätze vom 29.12.2011 sollen nach dem von der Beklagten bestrittenen Vorbringen der Kläger vor dem 3.1.2012 bei Rechtsanwalt A eingegangen sein. Der Beklagten wurden die an sie gerichteten Güteanträge vom 29.12.2011 am 8.11.2012 zugestellt; zugleich wurde sie in den betreffenden Verfahren jeweils zu einem auf den Nachmittag des 18.12.2012 anberaumten Schlichtungstermin geladen. Da an diesem Tag für die Beklagte niemand erschien, stellte Rechtsanwalt A ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.2012 (Anlage K15 zum Schriftsatz vom 3.7.2013, Bl. 278 Bd. I d.A.) für sämtliche Verfahren das Scheitern des Schlichtungsversuchs und die Verfahrensbeendigung fest. Die Kläger haben mit ihrer am 13.6.2013 beim Landgericht Kassel eingegangenen und der Beklagten am 5.7.2013 (Bl. 1 Bd. II d.A.) zugestellten Klage die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen sämtliche Schäden zu ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung mit der Vertragsnummer ...1 ihre Ursache haben. Die mit einem vorläufigen Streitwert von 42.948,52 € bezifferte Klage enthält auf Seite 4 der Klageschrift unter der Überschrift "II. Streitgegenstand" folgende Ausführungen: "Die von der Klagepartei geltend gemachte Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz von Schäden resultiert aus dem Abschluss: - der Beteiligung mit der Vertragsnr.: ...1, Zeichnungssumme: 53.685,65 € Beweis: Vertragsunterlagen einschließlich Emissionsprospekt in Kopie - Anlage K1" Die Anlage K1, auf die auch noch an weiteren Stellen der Klageschrift zu Beweiszwecken verwiesen wird, war der Klageschrift ebenso wenig beigefügt wie die weiteren in der Klageschrift zu Beweiszwecken in Bezug genommenen Anlagen K2 bis K15. Diese wurden erst mit Schriftsatz vom 3.7.2013 eingereicht und nach förmlicher Zustellung der Klage am 5.7.2013 der Beklagten nach dem 10.7.2013 formlos übermittelt. In keiner der Anlagen taucht der Name der Kläger auf; Unterlagen, die sich auf eine bestimmte Beratung einer bestimmten Person auf Seiten der Beklagten beziehen ließen, enthält das Anlagenkonvolut nicht. Das die Kläger betreffende Beteiligungsangebot vom 10.9.1997 wurde erstmals mit Schriftsatz vom 16.4.2014 (Bl. 92ff. Band VI d.A., Anlage K1, Bl. 116 Bd. VI d.A.) eingereicht. Zur Passivlegitimation der Beklagten heißt es: "Die Klägerpartei zeichnete die Beteiligung an der Fonds KG aufgrund einer von einem Mitarbeiter der Beklagten durchgeführten Beratung. ... Vorliegend trat die Beklagte durch einen Berater an die Klägerpartei heran, um ihr eine Kapitalanlage anzubieten. ... Der Berater erkundigte sich u.a. nach den wirtschaftlichen Verhältnisses sowie den Anlagezielen und empfahl daraufhin die streitgegenständliche Beteiligung als für sie geeignete Kapitalanlage." Die Kläger haben (erstmals mit Schriftsatz vom 11.6.2014, Bl. 153ff. - 163 - Bd. IV d.A., vertieft im Schriftsatz vom 16.10.2014, Bl. 92ff. Bd. VI d.A.) behauptet: Die Beteiligung an dem DLF-Fonds 97/25 hätten sie letztlich auf Empfehlung des für die Beklagte tätigen Anlageberaters F gezeichnet. Bis zum Abschluss der streitgegenständlichen Beteiligung habe es - von der Beklagten nicht bestritten - 3 Beratungstermine mit dem Berater F gegeben, dabei sei die DLF-Beteiligung den Klägern als für sie geeignete Kapitalanlage vorgestellt worden. Im Vertrauen auf die Beratung hätten die Kläger sodann am 21.8.1997 die Beitrittserklärung unterschrieben. Der Anlageberater habe ihnen den Fonds auf der Grundlage des ihm bei Schulungsveranstaltungen vermittelten Wissens und der Angaben im Beteiligungsprospekt vorgestellt. Dabei sei - unstreitig - für den Fall der Überzeichnung des Fonds ...1 besprochen worden, dass der Folgefonds gezeichnet werden solle. Strukturell seien Fonds und Prospekt in den "tragenden Inhalten" identisch. Dieser Prospekt sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Insbesondere beruhe die prognostizierte Wertentwicklung auf einer erkennbar unzutreffenden und unvollständigen Tatsachengrundlage, die „Weichkosten“ und die wirtschaftlichen Erfolge von Vorgängerfonds würden irreführend oder unzutreffend dargestellt. Bei den obligatorischen Schulungsveranstaltungen seien die Anlageberater insbesondere über die mit den Dreiländerfonds verbundenen Risiken falsch informiert worden. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätten die Kläger die Beteiligung nicht abgeschlossen. Der zu ersetzende Schaden umfasse die aufgebrachten Kapitalbeträge (abzüglich erhaltener Ausschüttungen), den entgangenen Gewinn, ggf. entstandene sonstige Schäden (z.B. aus einer Darlehensfinanzierung oder Steuernachzahlungen) sowie sämtlich zukünftig aus der Beteiligung noch entstehende Schäden. Die dazu gehaltenen Ausführungen finden sich - unstreitig - wortlautidentisch einer Vielzahl der im Juni 2013 eingereichten Klagen, unabhängig davon, welcher - namentlich jeweils in den Klageschriften nicht genannte - Berater die Beratung durchgeführt haben soll. Eine auf den Vortrag zum Schaden bezogene Berechnung findet sich in der Klageschrift nicht. Ob und in welchem Umfang die Einlageleistung wann erbracht worden ist, ist der Klageschrift nicht zu entnehmen. Die Kläger haben gemeint, Verjährung sei nicht eingetreten. Insbesondere sei der Güteantrag hinreichend bestimmt gewesen, da - auch unter Berücksichtigung der Schlichtungsordnung der Gütestelle - eine Bezifferung oder gar ein bestimmter Antrag nicht erforderlich seien, um die Wirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen. Im Übrigen sei dem Güteantrag allerdings auch zu entnehmen gewesen, dass die Kläger den Ersatz des gesamten ursächlich entstandenen Schadens im Sinne des sog. großen Schadensersatzes begehrten. Aufgrund der Mitteilung der Beteiligungsnummer, der beteiligten Parteien und der Zeichnungssumme mit der Angabe, dass die Beratung unter Verwendung eines fehlerhaften Emissionsprospektes erfolgt sei, hätten der Beklagten alle notwendigen Informationen zur Verfügung gestanden, um entscheiden zu können, ob sie sich auf das Güteverfahren einlässt oder nicht. Die Beklagte hat Prospektmängel und Beratungsfehler in Abrede gestellt. Außerdem hat sie sich auf Verjährung berufen und die Einrede der Verjährung erhoben. In diesem Zusammenhang hat sie die Auffassung vertreten, die am 2.1.2012 abgelaufene kenntnisunabhängige Verjährung sei durch die Einreichung des Güteantrags - falls er überhaupt vor dem 3.1.2012 bei Rechtsanwalt A eingegangen sei und die Prozessbevollmächtigten seinerzeit über eine Vollmacht der Kläger (Kopie Vollmacht G gegen B und E GmbH, Anlage K1b, Bl. 192 Bd. IV d.A.; Kopie Vollmacht G gg. H GmbH vom 4.5.2014, Anlage K1b, Bl. 193 Bd. IV d.A.) verfügt hätten - nicht gehemmt worden, weil der Güteantrag nicht hinreichend individualisiert gewesen sei, weil er rechtsmissbräuchlich allein zum Zweck der Verjährungshemmung gestellt worden sei, weil die Bekanntgabe nicht demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst worden sei und weil wesentliche Vorschriften der ohnehin in verschiedenen Punkten rechtswidrigen Verfahrensordnung des Rechtsanwalts A nicht eingehalten worden seien. Zudem habe sie lange vor Einleitung der Güteverfahren den Klägervertretern, wenn außergerichtliche Korrespondenz in einem DLF-Fall geführt wurde, ab 2009 vor dem Hintergrund erfolgloser Prospektfehlerprozesse in einer DLF-Angelegenheit ausnahmslos signalisiert, dass die Beklagte nicht einigungsbereit ist (Einzelheiten Schriftsatz vom 26.1.2015, dort Bl. 59 bis 64, 68ff. = Bl. 59 bis 64, 68ff. Bd. VII d.A.). Im Übrigen sei allerdings bereits weit vor der Einreichung des Güteantrags die i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kenntnisabhängige Verjährung vollendet gewesen (Einzelheiten insb. im Schriftsatz vom 3.3.2014, Bl. 165ff. Bd. III d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Bd. VII Bl. 193ff. d. A.) Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 28.2.2014 (Bl. 258ff. Bd. III d.A.) haben die Kläger beim Landgericht einen Antrag auf Durchführung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens in Bezug auf den Emissionsprospekt DLF 97/25 gestellt. Diesen Antrag hat das Landgericht im Urteil vom 27.2.2015 (Bl. 176ff. Bd. VII d.A.) als unzulässig verworfen. Das Landgericht hat die Klage durch Versäumnisurteil vom 24.10.2014 (Bl. 134 Bd. VI d.A.) abgewiesen. Nach fristgerechtem Einspruch der Kläger haben diese mit Schriftsatz vom 25.2.2015 (Bl. 147ff. Bd. VII d.A.) die Klage auf Zahlung von 66.029,94 € Zug um Zug gegen Übertragung der Ansprüche aus der Beteiligung sowie Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden umgestellt. Das Landgericht hat daraufhin mit dem nunmehr angefochtenen Urteil vom 27.2.2015 das Versäumnisurteil vom 24.10.2014 aufrechterhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt: Ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Kläger sei verjährt. Die am 2. Januar 2012 abgelaufene Verjährung sei durch den Güteantrag nicht gehemmt worden. Unabhängig davon, dass die Kläger den rechtzeitigen Eingang des Antrags bei der Gütestelle nicht ausreichend dargelegt hätten, sei der Antrag nicht von einer Vollmacht der Klägervertreter gedeckt gewesen, da die vorgelegte Vollmacht vom 11.10.2011 ausschließlich dazu ermächtigt habe, Ansprüche gegenüber B und der E GmbH geltend zu machen. Die Vollmacht vom 4.5.2014 wirke auf das Schlichtungsverfahren nicht zurück. Überdies habe durch den Schlichtungsantrag eine Hemmung nicht bewirkt werden können, weil die Zustellung dieses Antrages an die Beklagte nicht "demnächst" im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfolgt sei. Entscheidend sei, dass die Kläger nicht alles Zumutbare getan hätten, um eine unverzögerte Bekanntgabe zu bewirken. Im Gegenteil hätten die Bevollmächtigten der Kläger durch Herbeiführung der Überforderung der Gütestelle mit tausenden Güteanträgen die Verzögerung gerade herbeigeführt, was z.B. bei Verteilung der Anträge auf mehrere Gütestellen vermeidbar gewesen wäre. Schließlich sei der Güteantrag zur Hemmung der Verjährung nicht geeignet, weil Grund und Gegenstand des Anspruchs, dessen Verjährungshemmung bewirkt werden sollte, nicht hinreichend individuell bestimmt gewesen seien. Ausreichend, aber auch erforderlich sei, dass der Antrag Grundlage einer vergleichsweisen Einigung sein könne. Diesen Anforderungen genüge der Güteantrag nicht. Vielmehr werde ohne Bezifferung des behaupteten Anspruchs lediglich völlig pauschal ausgeführt, dass ein Schadensersatzanspruch gegen die Antragsgegnerin bestehe. Zur Individualisierung werde lediglich die Vertragsnummer angegeben. Substantiierter Vortrag zu den behaupteten Aufklärungspflichtverletzungen fehle, erst recht ein auf den Einzelfall bezogener Vortrag zu Ort, Zeit, Gesprächspartner und Inhalt des Beratungsgesprächs. Auf der Grundlage des eingereichten Antrages sei es der Beklagten nicht möglich gewesen, sachgerecht an einem Güteversuch mitzuwirken, den Sachverhalt zuzuordnen und ihre Einstandspflicht zu prüfen. Die Kläger haben gegen das ihnen am 13.5.2015 zugestellte Urteil am 12.6.2015 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.8.2015 durch einen am 12.8.2015 eingereichten Schriftsatz mit Begründung versehen. Sie beantragen, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen; hilfsweise begehren sie den Ersatz bezifferter Schäden und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere zukünftige Schäden aus der hier in Rede stehenden Kapitalanlage. Zur Begründung führen sie aus: Trotz des einschlägigen Vorlagebeschlusses des Landgerichts Berlin vom 16.2.2015 – 2 OH 8/14 KapMuG - habe das Landgericht pflichtwidrig das Verfahren nicht ausgesetzt. Die Frage der Verjährung sei im Rahmen der Entscheidung über die Aussetzung nicht zu prüfen. Mit ihrer unter Beweis gestellten Behauptung, sämtliche Güteanträge seien vor dem 3. Januar 2012 bei dem Rechtsanwalt A eingegangen, hätten sie die Wahrung der Verjährungsfrist ausreichend dargelegt; eine weitergehende Substantiierung sei entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht notwendig gewesen. Entgegen den Feststellungen des Landgerichts habe es auch nicht an einer Vollmacht für den Güteantrag gefehlt. Jedenfalls habe das Landgericht dem Beweisangebot aus dem Schriftsatz vom 11.6.2014 nachgehen müssen. Im Ergebnis komme es darauf allerdings nicht an, weil die Verjährungshemmung nicht von der vorherigen Bevollmächtigung abhänge. Entgegen der Sach- und Rechtslage habe das Landgericht festgestellt, dass die Bekanntgabe des Güteantrages nicht "demnächst" erfolgt sei. Eine rein zeitliche Betrachtung sei nicht sachgerecht. Auch stelle das Landgericht rechtlich falsche Anforderungen an das Verhalten eines Gläubigers, um mit einem Güteantrag die Hemmung der Verjährung zu bewirken. Mehr als die Mitwirkungshandlungen, die nach dem Gesetz für die ordnungsgemäße Bewirkung der Bekanntgabe erforderlich sind, schulde der Gläubiger nicht. Feststellungen, dass solche nach dem Gesetz vorgesehenen Handlungen unterblieben seien, enthalte des Urteil nicht. Die vom Landgericht angenommene Verpflichtung hinsichtlich der Auswahl der Gütestelle bei Gefahr einer Überlastung bestehe demgegenüber nicht. Dies folge aus Rechtsprechung des BGH und auch des OLG Frankfurt. Dass durch die Auswahl einer anderen Gütestelle eine frühere Bekanntgabe habe bewirkt werden können, bleibe im Übrigen rein spekulativ. Angesichts der rechtshistorischen Ausnahmesituation seien Ende 2011 Gerichte und Gütestellen massenhaft in Anspruch genommen worden und vielfach Anträge, die bei anderen Gütestellen Ende 2011 eingereicht worden seien, noch weitaus später den Gegnern bekannt gegeben worden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts mangele es dem Güteantrag auch nicht an hinreichender Bestimmtheit. Der Güteantrag sei hinreichend individualisiert gewesen. Durch die Angabe der Beteiligungsnummer sei der Streitgegenstand unverwechselbar festgelegt worden, weil es nur einen Beratungsvorgang gegeben habe, der zur Zeichnung der betreffenden Beteiligung geführt habe. Eine Verwechslungsgefahr bestehe nicht. Die Beratungsfehler seien im Güteantrag konkret dargelegt worden. Eine genaue Bezifferung der Schadensersatzforderung oder Angaben zu Ort, Zeit und Gesprächspartner der Beratung seien zur Individualisierung nicht erforderlich gewesen. Allein entscheidend sei, ob sich der im Güteantrag beschriebene Streitgegenstand von anderen abgrenzen lasse. Angaben zu Art und Weise der Beratung beträfen allein die Substantiierung, nicht die Individualisierung, der mit dem Vortrag der Kläger zu einer nicht anlagegerechten Beratung genügt worden sei. Schließlich sei eine Bezifferung des Güteantrages nicht erforderlich gewesen, nachdem die Schlichtungsordnung der Gütestelle A keinen konkreten Antrag oder eine sonstige Bezifferung vorschreibe. Das Ziel des Güteantrages, "großen Schadensersatz" zu fordern, werde aus dem Antrag hinreichend deutlich. Sie beantragen: 1. Auf die Berufung der Kläger wird das Endurteil des Landgerichts Kassel vom 27.2.2015 - 9 O 1091/13 - aufgehoben; 2. der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen; *hilfsweise: Auf die Berufung der Kläger wird das Endurteil des Landgerichts Kassel vom 27.2.2015 des Landgerichts Kassel vom 27.2.2015 - 9 O 1091/13 abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Kassel vom 24.10.2014 - 9 O 1091/13 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 66.029,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen die schriftliche Zustimmung der Kläger zur Übertragung der Ansprüche aus der Beteiligung an Schweiz-Deutschland-USA Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 97/25 - I Beteiligungs GmbH & Co. KG, Vertragsnummer: ...1. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche weiteren künftigen materiellen Schäden aus der Beteiligung an der der Schweiz-Deutschland-USA Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 97/25 - I Beteiligungs GmbH & Co KG, Vertragsnummer: ...1 zu ersetzen. 4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung im Verzug befindet. 5. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von den vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 4.545,80 € freizustellen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil im Wesentlichen unter Hinweis auf und Zusammenstellung von Kopien von mit Fettdruck oder Unterstreichungen oder beidem versehenen Entscheidungen mit ähnlichem oder als ähnlich angesehenem Sachverhalt, im Übrigen in der Hauptsache durch Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens. Hinsichtlich des Vorbringens zur Individualisierbarkeit aufgrund eigener Ermittlungen der Beklagten weist diese darauf hin, dass die von Handelsvertretern der Beklagten vermittelten Verträge hinsichtlich des Hergangs der Vermittlung und Beratung nicht von der Beklagten dokumentiert und Unterlagen dazu auch nicht bei ihr archiviert würden. Keineswegs habe sie vom Beteiligungsangebot einen Durchschlag mit der Beteiligungsnummer erhalten, die jedoch erst später - nach Vollendung des Vermittlungsvorgangs auf Seiten der Beklagten - von der I GmbH vergeben worden sei. Üblicherweise habe abschließend - wenn überhaupt - lediglich das vermittelnde Handelsvertreterbüro, nicht aber die Beklagte selbst von der um die Beteiligungsnummer ergänzten Erklärung seitens der I GmbH Kenntnis erlangt. Zum Vorbringen der Beklagten zur Schadenshöhe wird auf die Seiten 40 bis 46 des Schriftsatzes vom 25.7.2016 verwiesen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und innerhalb der verlängerten Frist mit einer Begründung versehene Berufung der Kläger hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sich der Senat zum Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO veranlasst sieht. Der Vorwurf der Kläger, das Verfahren sei zu Unrecht nicht gem. §§ 8, 15 KapMuG ausgesetzt worden, geht fehl. Nach der Rechtsprechung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, kommt eine Aussetzung nicht in Betracht, wenn die Sache aus anderen Gründen, namentlich wegen Verjährung des geltend gemachten Anspruchs entscheidungsreif ist (BGH, NJW-RR 2015, 299, 300 Rn. 13; B. v. 28.1.2016 - III ZB 88/15 -, MDR 2016, 765f., jurisRn. 13). Diese Voraussetzungen liegen vor, weil die Ansprüche der Kläger verjährt sind. Die am 2.1.2012 ablaufende "absolute" Verjährung ist nicht durch die Veranlassung der Bekanntgabe des im Namen der Kläger bei der Schlichtungsstelle des Rechtsanwalts A eingereichten Güteantrags gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Diesem Güteantrag fehlte die notwendige Individualisierung. Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist, auch wenn eine genaue Bezifferung der Forderung ebenso wenig erforderlich ist wie die Angabe von Einzelheiten, wie sie für die Substantiierung des anspruchsbegründenden Vorbringens erforderlich sind (BGH, NJW 2015, 2407, 2409 Rn. 25; NJW 2015, 3297, 3298 Rn. 18; Beschluss vom 16.7.2015, III ZR 164/14 Rn. 2; Urteil vom 15.10.2015, III ZR 170/14 Rn. 17, BGH, Beschl. v. 28.1.2016 - III ZB 88/15 -, MDR 2016, 765f., juris Rn. 16). Diesen Anforderungen genügte der Güteantrag der Kläger vom 29.12.2011 nicht. Er nennt zwar den Namen und die Anschrift der Kläger, die Fondsgesellschaft, die Vertragsnummer und die Summe der Einlagen sowie eine Reihe der geltend gemachten Beratungsmängel. Der Name des Beraters und der Zeitraum der Beratung und Zeichnung werden demgegenüber nicht erwähnt. So entsteht sogar der nach dem zuletzt gehaltenen Vorbringen falsche Eindruck, dass eine Beratung - wann auch immer und durch wen auch immer - anhand eines Prospektes für den Fonds DLF 97/25 der Zeichnung eben dieses Fonds zugrunde gelegen habe. Das ist ein anderer Lebenssachverhalt als der, wie er seit dem Jahre 2014 der Klage zugrunde gelegt ist, wonach der Berater F die Kläger zu einer Zeichnung eines Fonds DLF ...1 beraten habe. Dieses Beteiligungsangebot ist allerdings rechtlich nie angenommen worden, sondern hat lediglich zur Ablehnung mit einem Angebot der Zeichnung des Fonds DLF 97/25 geführt, das dann - ohne weitere Beratungsleistung oder sonstige Mitwirkung der Beklagten - von den Klägern angenommen wurde. Die Kläger haben mit Güteantrag und auch Klage in der Fassung der Klageschrift günstigstenfalls einen nicht existenten Beratungsvorgang zum Gegenstand erhoben, den wahren Beratungsvorgang (DLF ...1) aber nicht. Schon daran scheitert eine Verjährungshemmung sowohl durch den Güteantrag als auch durch die Klageerhebung. Die Klageänderung im Jahre 2014 durch Austausch des Lebenssachverhaltes lag in verjährter Zeit. Insoweit verfängt auch nicht der Hinweis darauf, dass der Beratungsgegenstand durch die Beteiligungsnummer für die Beklagte fixiert worden sei. Eine Beratung durch den Berater F zur Beteiligungsnummer ...1 hat es auch nach dem Vortrag der Kläger gar nicht gegeben, die dazu geführte Korrespondenz ist ausweislich der von den Klägern selbst vorgelegten Unterlagen an der Beklagten oder dem Berater vorbei unmittelbar zwischen der Treuhänderin und den Klägern erfolgt. Wie dann gleichwohl die Beteiligungsnummer für die Beklagte unschwer eine Zuordnung möglich machen soll, bleibt das Geheimnis der Kläger. Jedenfalls kann niemand aus der Beteiligungsnummer ...1 schließen, dass Gegenstand des Güteverfahrens eine Falschberatung zum Fonds DLF ...1 sein soll, die - nach Auffassung der Kläger - ursächlich dafür gewesen sein soll, dass sie das Angebot der Treuhänderin, sich am Fonds DLF 97/25 zu beteiligen, angenommen haben. Davon unabhängig fehlt im Güteantrag die ungefähre Angabe des Beratungsziels. Im Güteantrag ist lediglich davon die Rede, dass die antragstellende Partei so zu stellen sei, als ob keine Beteiligung zustande gekommen sei. Der geforderte Schadensersatz umfasse "sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgangenen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden (z.B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlungen)" sowie Rechtsanwaltskosten und "künftig noch aus der Beteiligung entstehende Schäden". Dabei bleibt ausdrücklich offen ("ggf."), ob das eingebrachte Beteiligungskapital im vorliegenden Fall fremdfinanziert war, so dass ein etwaiger Schaden zu einem großen Teil in den aufgebrachten Zins- und Tilgungsleistungen bestanden hätte. Dies wie auch die ausweislich der im Laufe des vorliegenden Verfahrens erfolgten Bezifferung erheblichen weiteren Schäden (entgangener Gewinn und sonstige Schäden) sind nicht einmal im Groben abschätzbar. Genau solche Mängel haben den BGH bereits in mehreren Verfahren dazu veranlasst, derart unzureichend individualisierten Güteanträgen die Hemmungswirkung abzusprechen (BGH, NJW 2015, 3297, 3298 Rdn. 18; BGH, Beschluss vom 13. August 2015, III ZR 358/14 Rdn. 4f.), darunter auch wiederholt solche, die dem hier verwendeten Textbaustein der Ende 2011/Anfang 2012 bei Rechtsanwalt A aus Stadt1 eingereichten Güteanträge gegen die Beklagte im Zusammenhang mit DLF-Fonds entsprechen (z.B. BGH, B. v. 28.1.2016 - III ZB 88/15 - MDR 2016, 765f., BGH zuletzt z.B. III ZR 440/15, Beschl. v. 28.7.2016, wo sich der BGH mit allen alten und nach der Entscheidung vom 28.1.2016 neu entwickelten Einwänden gegenüber der Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Individualisierung von Güteanträgen auseinander gesetzt und an der Rechtsprechung festgehalten hat; BGH Veröff.Nr. ECLI:DE:BGH:2016:280716BIIIZR440.15.0). Die - mangelhafte - Beschreibung des Verfahrensziels ist im vorliegenden Fall identisch mit der in den zitierten BGH-Entscheidungen aus dem Jahre 2016. Entsprechende Bestätigungsbeschlüsse zur fehlenden Hemmungswirkung von Güteanträgen mangels Individualisierung sind auch am 18.8.2016 (III ZR 324/15, 336/15, 348/15, 349/15, 355/15, 364/15, 366/15, 368/15, 441/15 und 37/16) unter gleichbleibendem Hinweis auf die Beschlüsse vom 28.1.2016 - III ZR 116/15, aaO, sowie III ZB 88/15, WM 2016, 403ff, Rn. 16ff., vom 4.2.2016 - III ZR 356/14 -) ergangen. Dieser Rechtsprechung folgt der Senat. Auf weitere Aspekte wie Rechtsmissbrauch der Güteanträge wegen bekannten und eindeutigen Widerstandes gegen der Gegenseite zur Teilnahme am Güteverfahren oder Mängel der Klageschrift, die einer erneuten Hemmung der Verjährung hinsichtlich der zuletzt geltend gemachten Ansprüche (wäre die Verjährung nicht bereits am 2.1.2012 vollendet gewesen) entgegen stehen, kommt es daher nicht mehr an. Soweit die Kläger eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beantragt haben, ist die Berufung nicht näher begründet worden. Tatsächlich ist ein Zurückverweisungsgrund gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Kläger hat die vorliegende Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch wirft sie Fragen auf, die zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senates aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern würden. Insbesondere ist die Frage, welche Anforderungen in Anlageberatungsfällen an die Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs in einem Güteantrag zu stellen sind, durch die zitierte Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. Juni 2015 zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt, wie sich aus den oben angeführten Zitaten eindrucksvoll ergibt.